Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, welche in Farsi durchgeführt wurde. Am Anhörungstermin vom 23. Januar 2017 weigerte sich der Beschwerdeführer, diese durchzuführen, da diese wiederum auf Farsi hätte stattfinden sollen. Er machte geltend, dass er auf Sorani angehört werden wolle. A.b Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur groben Mitwirkungsverletzung. Dieses nahm er mit Schreiben vom 8. Februar 2017 wahr und bat um einen zweiten Anhörungstermin. A.c Am 26. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört (nachfolgend: Anhörung). B. B.a Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie, konfessionslos und stammte aus B._______ in der Provinz C._______, wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Iran gelebt habe. Im Jahr 2004/2005 habe er die Matura abgeschlossen und ab (...) 2007 bis (...) 2010 (...) an der Universität in B._______ studiert. Ab dem Jahr 2006 habe er zudem als (...) gearbeitet. Zwischen den Jahren 2007 und 2013 sei er mehrmals für jeweils etwa zwei Wochen in die Autonome Region Kurdistan im Irak gereist, um dort Freunde zu besuchen. Im Jahr (...) sei er einmal vom Etelaat für (...) Tage in Untersuchungshaft genommen worden, weil seine Telefonnummer auf dem Telefon eines weit entfernten Verwandten, der für die Komala (vermutlich Komala-Partei des Iranischen Kurdistan [nachfolgend KPIK]) tätig gewesen sei, gefunden worden sei. Nachdem er unterschrieben habe, dass er sich nicht politisch betätigen würde, sei diesbezüglich nie mehr etwas vorgefallen. Im Herbst 2014 habe er ein intimes Liebesverhältnis mit der geschiedenen (...) D._______ begonnen. Der Vater von D._______ (nachfolgend «E._______») sei ein einflussreicher Mann, der in der Staatsverwaltung im Bereich des Strafvollzugs tätig gewesen sei. Nach neun Monaten habe E._______ von ihrem Verhältnis erfahren. In der Folge habe er einen Telefonanruf für einen Auftrag erhalten. Vor Ort sei er dann entführt und aus der Stadt gebracht worden. Er sei brutal verprügelt und seinem Schicksal überlassen worden. Er habe es bis zur Hauptstrasse geschafft und sei von jemandem ins Spital gebracht worden, welches er nach einem Tag bereits wieder habe verlassen können. Anschliessend habe er seiner Familie von seinem Verhältnis mit D._______ erzählt und seinen Vater gebeten, bei E._______ offiziell um ihre Hand anzuhalten. E._______ habe dabei aber gedroht, ihn umzubringen und seine Schwester zu vergewaltigen, wenn er das Verhältnis zu seiner Tochter nicht beende. Aus Rücksicht auf seine Familie habe er (der Beschwerdeführer) das Verhältnis daher beendet. Zwei Monate später, etwa einen Monat vor seiner Ausreise, sei er D._______ zufällig an einer Ausstellung begegnet. D._______ habe von den Geschehnissen nichts mitbekommen und habe ihn nun getadelt, weil er sie sitzen gelassen habe. Er habe ihr alles erzählt und das Verhältnis zu ihr wieder aufgenommen. Eines Morgens habe die Schwester von D._______ ihn angerufen und ihm erzählt, dass E._______ bei ihr einen Knutschfleck entdeckt und sie deshalb verprügelt hätte. Er solle auf sich aufpassen. Eine halbe Stunde später hätten dieselben drei Personen, welche ihn circa drei Monate zuvor verprügelt hätten, an seiner Haustüre geklingelt. Er sei aufs Dach geklettert und über die Gassen zu einem guten Freund geflohen. Noch am selben Tag, (...) 2015, habe er den Iran in Richtung Irak verlassen. Er sei mit einem Personenwagen von B._______ über F._______ bis zur irakischen Grenze gefahren, welche er bei G._______ illegal zu Fuss passiert habe. Im Irak sei er zum Komala-Büro in der Stadt H._______ gegangen, wo er die Nacht verbracht habe. Am folgenden Tag sei er zum Stützpunkt der iranischen Komala gebracht worden, wo er sich etwa (...) Tage lang aufgehalten habe. Dieses Camp habe er auf eigenen Wunsch wieder verlassen und sei anschliessend illegal über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz gereist. In der Schweiz nehme er an Anlässen des hiesigen Ablegers der Komala teil. B.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein:
- Seine Melli-Karte im Original sowie eine Kopie seiner Shehnasnameh,
- Einen Ausdruck eines Online-Beitrages zu einer Komala-Parteiver-sammlung mit Fotos,
- Fotos von ihm an Zusammenkünften der Komala in der Schweiz,
- Fotos des Vaters von D._______,
- Zwei Schreiben des «Komala Party of Iranian Kurdistan Abroad Committee». C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 - eröffnet am 14. Februar 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 12. März 2020 an das Bundesverwaltungsgericht - eingereicht durch seinen vormaligen Rechtsvertreter - beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2020 und die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein Foto des Beschwerdeführers mit dem (angeblichen) Parteipräsidenten der Komala, ein Auszug aus einer Internetseite, ein Wikipedia-Auszug zur Komala sowie Fotos zu Demonstrationsteilnahmen bei. E. Mit Verfügung vom 17. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde ab und forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. G. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) 2019 beim Zivilstandsamt I._______ ein Gesuch um Ehevorbereitung eingereicht hatte. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ergaben, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine Schweizer Staatsbürgerin geheiratet hat und ihm danach durch die zuständigen kantonalen Behörden am (...) 2020 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Dieser Sachverhalt wurde dem Gericht vom Migrationsamt J._______ auf Anfrage hin bestätigt. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2021 - adressiert an den vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - wurde angefragt, ob dieser an der verbleibenden Beschwerde im noch nicht gegenstandslos gewordenen Asylpunkt festhalten oder diese zurückziehen möchte. Diese Zwischenverfügung wurde jedoch von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk «Weggezogen» retourniert; der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war an der bisherigen Adresse nicht bekannt und hat auch keine neue Adresse hinterlassen. Eine aktuelle Zustelladresse des Rechtsvertreters liess sich in der Folge auch durch Nachforschungen des Gerichts nicht in Erfahrung bringen. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2021, nunmehr adressiert an den Beschwerdeführer persönlich, lud das Bundesverwaltungsgericht diesen ein, sich dazu zu äussern, ob er an den noch nicht gegenstandslos gewordenen Rechtsbegehren festhalte. Überdies wurde er aufgefordert eine aktuelle Adresse des Rechtsvertreters bekanntzugeben. Gehe innert Frist keine Rückmeldung ein, werde davon ausgegangen, dass er an den verbliebenen Rechtsbegehren festhalte beziehungsweise dass das Vertretungsverhältnis mit seinem bisherigen Rechtsvertreter zwischenzeitlich dahingefallen sei, womit fortan die gerichtliche Korrespondenz an die Wohnadresse des Beschwerdeführers gerichtet werde. In der Folge ging keine Rückmeldung des Beschwerdeführers ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B ist der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde mit Bezug auf die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung) weggefallen und das Rechtsmittel des Beschwerdeführers insoweit gegenstandslos geworden. Nachfolgend ist daher bloss noch das Rechtsbegehren Ziffer 1 (Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung des Asylgesuchs) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. Subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 Nach Ansicht des SEM vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen.
E. 5.1.1 Eine aktuelle beziehungsweise zukünftige Verfolgung durch E._______ müsse vorliegend aufgrund seines fehlenden beziehungsweise nicht mehr vorhandenen Interesses als äusserst unwahrscheinlich angesehen werden. Seit (...) 2017, und somit bereits seit etlichen Jahren, habe er überhaupt keinen Kontakt mehr zu D._______ gehabt. Zusätzlich komme hinzu, dass der Beschwerdeführer plane, eine Schweizer Staatsangehörige zu heiraten. Es gebe somit schlicht keinen Grund zu der Annahme, dass E._______ heute noch ein Interesse haben könnte, ihm nachzustellen, da er weder mit D._______ in Kontakt stehe, noch in seiner aktuellen Lebenssituation selber ein Interesse habe, den Kontakt zu ihr wiederherzustellen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, inwiefern er von E._______ bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft etwas zu befürchten hätte. Seine geltend gemachte Verfolgung im Iran durch E._______ stelle zudem einen privaten Zwist aus einem rein persönlichen Motiv dar. Er habe zwar geltend gemacht, dass E._______ seine Beziehung zu seiner Tochter als eine politische Angelegenheit verstehe und E._______ ihn subjektiv als Regimegegner betrachtet hätte, da er keinen Militärdienst geleistet habe. Er sei jedoch der einzige männliche Nachkomme seines Vaters gewesen und somit offiziell vom Militärdienst befreit gewesen. Inwiefern ihm daraus von E._______ oder den Behörden eine regimefeindliche Haltung unterstellt werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei er im Iran nie politisch aktiv gewesen. Seine Behauptung, dass die Verfolgung durch E._______ neben persönlichen Motiven auch auf einer politischen Motivation beruhe, sei deshalb unbegründet. Es lägen auch keine Anzeichen dafür vor, dass der iranische Staat irgendwelche konkreten Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätte. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass ihm E._______ künftig nach wie vor nachstellen würde, wäre es dem Beschwerdeführer aber ohnehin möglich, sich bei einer Rückkehr in den Iran an einen anderen Ort als B._______ beziehungsweise ausserhalb der Provinz C._______ niederzulassen. Aus den genannten Gründen sei nicht davon auszugehen, dass er aktuell oder in naher Zukunft im Iran einer asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei.
E. 5.1.2 Hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten hielt das SEM fest, dass diese keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran begründen könnten. Er selber habe angegeben, im Iran nie politisch aktiv gewesen zu sein. Die blosse Sympathie beziehungsweise Mitgliedschaft in der Komala-Partei vermöge im Falle einer Rückkehr in den Iran keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Den Akten könnten - entgegen seinen allgemein gehaltenen Aussagen dazu - keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder gar Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Er habe sich damit nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt. Seine Aktivitäten seien bestenfalls als massentypische und niedrigprofilierte exilpolitische Betätigung zu qualifizieren, welche kaum geeignet seien, das Interesse der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich anhand der Fotos von Versammlungen in der Schweiz nicht ableiten lasse, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt hätte. Seine eigene Darstellung, er habe nur einmal Probleme wegen eines weit entfernten Verwandten gehabt, widerspreche zudem den Ausführungen im Brief der Komala vom (...) 2017, wonach er aus einer politisch sehr aktiven Familie stamme.
E. 5.1.3 Angesichts der festgestellten offensichtlich fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen verzichtete das SEM darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente detailliert einzugehen. Es führte dennoch einige Widersprüche und Unstimmigkeiten an: So habe er an der Anhörung - im Gegensatz zur BzP - nicht mehr von einer Verfolgung seiner Person auf dem Dach und in den Gassen durch drei Männer gesprochen. Er habe vielmehr zu Protokoll gegeben, dass die Männer im Haus seiner Eltern geblieben seien. Diesen Widerspruch habe er auf Vorhalt nicht plausibel aufzulösen vermocht. Seine illegale Ausreise aus dem Iran habe er jeweils unterschiedlich geschildert, so dass kein klares Bild von dieser entstanden sei. Sodann überzeuge seine Erklärung nicht, aufgrund seines nicht geleisteten Militärdienstes keinen Reisepass erhalten zu haben, zumal er aufgrund seiner familiären Situation offiziell von der Dienstpflicht befreit sei. Es bestünden daher begründete Zweifel an seiner Darstellung des Besuchs der drei Männer bei ihm zuhause sowie seiner anschliessenden Flucht.
E. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Mitgliedschaft in der Komala-Partei sowie das Treffen mit einem Parteifunktionär asylrelevant sei. Das iranische Regime sammle Informationen über die Partei. Hinzu komme, dass er sich dem militärischen Flügel der Partei untergeordnet und darüber hinaus an Demonstrationen der Partei in der Schweiz teilgenommen habe. Auch habe seines Wissens jeder Kurde beim iranischen Geheimdienst eine besondere Akte. Seine Aussagen zur Verfolgung durch E._______ seien plausibel. Die Idee der Vorinstanz, wonach eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere, sei unpraktisch, da er für die Behörden jederzeit auffindbar wäre.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz zu stützen ist. Das SEM gelangte mit überzeugender und hinlänglich auf die Akten und die Praxis abgestützter Begründung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der angefochtenen Verfügung vermag der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, welche sich im Wesentlichen in pauschalen Gegenbehauptungen erschöpft und sich nicht in substanziierter Weise mit den vorinstanzlichen Argumenten auseinandersetzt, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Erwägungen daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) respektive obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeeingabe in knapper, pauschaler und vager Weise zu den angeblichen Nachstellungen durch E._______ und der Würdigung dieses Sachverhaltsaspekts durch das SEM. Diesbezüglich führte er lediglich aus, dass das von ihm Erlebte mit E._______ gut zur Anschauung der iranischen Gesellschaft passe und beschränkte sich im Folgenden auf eine einfache Wiedergabe des bereits bekannten Sachverhalts (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 Bst. d). Damit vermag er jedoch in keiner Weise aufzuzeigen und nachvollziehbar zu begründen, weshalb ihm entgegen der vorinstanzlichen Ansicht im Iran eine asylrelevante Verfolgung drohe. Er räumt vielmehr sogar selbst ein, dass es sich dabei nicht um eine staatliche Verfolgung, sondern um eine private Angelegenheit handle (vgl. a.a.O.).
E. 6.3 Zur Begründung der ihm angeblich drohenden Verfolgung im Iran führt der Beschwerdeführer vielmehr seine Mitgliedschaft in der Komala-Partei an. Damit macht er sinngemäss subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exil-aktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). Der Beschwerdeführer weist klarerweise kein Profil auf, das gemäss diesen Kriterien ein Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden wecken könnte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung E. II Ziff. 2), denen sich das Gericht anschliesst. Weder die Beschwerdeausführungen noch die hierzu eingereichten Beweismittel sind geeignet, diese Einschätzung umzustossen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seinem Aufenthalt im Lager der Komala im Irak erfahren hätten, zumal sich aus den Akten hierzu keine Hinweise ergeben. Zu seinem Lageraufenthalt gab er an der Anhörung an, dort die ganze Zeit in einer Abteilung für die Aufnahme neuer Mitglieder isoliert gewesen zu sein, jeweils lediglich Morgengymnastik gemacht, die Zeit mit Lesen verbracht sowie nach (...) Tagen freiwillig das Lager wieder verlassen zu haben (vgl. A3 Ziff. 7.02; A19 F108-111). Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer damit - entgegen den Beschwerdeausführungen - auch nicht militärisch oder als «Kämpfer» für die Partei betätigt. Auch das einmalige Treffen mit einem Parteifunktionär führt nicht zur Annahme einer exilpolitischen Exponierung, zumal nicht anzunehmen ist respektive aus den Akten keine Anzeichen dafür hervorgehen, dass dies den iranischen Behörden bekanntgeworden wäre. Dieses Treffen fand überdies an einer Veranstaltung statt, an der der Beschwerdeführer als einfacher Teilnehmer anwesend war. Nach dem Gesagten ist die Feststellung des SEM zu bestätigen, wonach die blosse Sympathie respektive Mitgliedschaft in der KPIK keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermag.
E. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B nach Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen. Die angeordnete Wegweisung ist damit dahingefallen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung und deren Vollzug ist daher infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft. Im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 9.1 Bei gegenstandslosen Verfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird das Verfahren nur teilweise gegenstandslos, gilt diese Regelung entsprechend für diesen Teil. Bei Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 Satz 2 VGKE).
E. 9.2 Vorliegend ist die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (aufgrund der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin und des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung) «ohne Zutun der Parteien» im Sinne von Art. 5 Satz 2 VGKE gegenstandslos geworden, weshalb diesbezüglich über die Kostenverlegung nach der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu beurteilen ist. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2020 stellte das Gericht die Aussichtslosigkeit sämtlicher mit Beschwerde vom 12. März 2020 erhobener Rechtsbegehren fest, mithin auch die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug betreffend. Darauf kann hier verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat demnach auch die Kosten für den gegenstandslos gewordenen Teil seiner Beschwerde zu tragen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1496/2020 Urteil vom 4. November 2021 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, welche in Farsi durchgeführt wurde. Am Anhörungstermin vom 23. Januar 2017 weigerte sich der Beschwerdeführer, diese durchzuführen, da diese wiederum auf Farsi hätte stattfinden sollen. Er machte geltend, dass er auf Sorani angehört werden wolle. A.b Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur groben Mitwirkungsverletzung. Dieses nahm er mit Schreiben vom 8. Februar 2017 wahr und bat um einen zweiten Anhörungstermin. A.c Am 26. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört (nachfolgend: Anhörung). B. B.a Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie, konfessionslos und stammte aus B._______ in der Provinz C._______, wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Iran gelebt habe. Im Jahr 2004/2005 habe er die Matura abgeschlossen und ab (...) 2007 bis (...) 2010 (...) an der Universität in B._______ studiert. Ab dem Jahr 2006 habe er zudem als (...) gearbeitet. Zwischen den Jahren 2007 und 2013 sei er mehrmals für jeweils etwa zwei Wochen in die Autonome Region Kurdistan im Irak gereist, um dort Freunde zu besuchen. Im Jahr (...) sei er einmal vom Etelaat für (...) Tage in Untersuchungshaft genommen worden, weil seine Telefonnummer auf dem Telefon eines weit entfernten Verwandten, der für die Komala (vermutlich Komala-Partei des Iranischen Kurdistan [nachfolgend KPIK]) tätig gewesen sei, gefunden worden sei. Nachdem er unterschrieben habe, dass er sich nicht politisch betätigen würde, sei diesbezüglich nie mehr etwas vorgefallen. Im Herbst 2014 habe er ein intimes Liebesverhältnis mit der geschiedenen (...) D._______ begonnen. Der Vater von D._______ (nachfolgend «E._______») sei ein einflussreicher Mann, der in der Staatsverwaltung im Bereich des Strafvollzugs tätig gewesen sei. Nach neun Monaten habe E._______ von ihrem Verhältnis erfahren. In der Folge habe er einen Telefonanruf für einen Auftrag erhalten. Vor Ort sei er dann entführt und aus der Stadt gebracht worden. Er sei brutal verprügelt und seinem Schicksal überlassen worden. Er habe es bis zur Hauptstrasse geschafft und sei von jemandem ins Spital gebracht worden, welches er nach einem Tag bereits wieder habe verlassen können. Anschliessend habe er seiner Familie von seinem Verhältnis mit D._______ erzählt und seinen Vater gebeten, bei E._______ offiziell um ihre Hand anzuhalten. E._______ habe dabei aber gedroht, ihn umzubringen und seine Schwester zu vergewaltigen, wenn er das Verhältnis zu seiner Tochter nicht beende. Aus Rücksicht auf seine Familie habe er (der Beschwerdeführer) das Verhältnis daher beendet. Zwei Monate später, etwa einen Monat vor seiner Ausreise, sei er D._______ zufällig an einer Ausstellung begegnet. D._______ habe von den Geschehnissen nichts mitbekommen und habe ihn nun getadelt, weil er sie sitzen gelassen habe. Er habe ihr alles erzählt und das Verhältnis zu ihr wieder aufgenommen. Eines Morgens habe die Schwester von D._______ ihn angerufen und ihm erzählt, dass E._______ bei ihr einen Knutschfleck entdeckt und sie deshalb verprügelt hätte. Er solle auf sich aufpassen. Eine halbe Stunde später hätten dieselben drei Personen, welche ihn circa drei Monate zuvor verprügelt hätten, an seiner Haustüre geklingelt. Er sei aufs Dach geklettert und über die Gassen zu einem guten Freund geflohen. Noch am selben Tag, (...) 2015, habe er den Iran in Richtung Irak verlassen. Er sei mit einem Personenwagen von B._______ über F._______ bis zur irakischen Grenze gefahren, welche er bei G._______ illegal zu Fuss passiert habe. Im Irak sei er zum Komala-Büro in der Stadt H._______ gegangen, wo er die Nacht verbracht habe. Am folgenden Tag sei er zum Stützpunkt der iranischen Komala gebracht worden, wo er sich etwa (...) Tage lang aufgehalten habe. Dieses Camp habe er auf eigenen Wunsch wieder verlassen und sei anschliessend illegal über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz gereist. In der Schweiz nehme er an Anlässen des hiesigen Ablegers der Komala teil. B.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein:
- Seine Melli-Karte im Original sowie eine Kopie seiner Shehnasnameh,
- Einen Ausdruck eines Online-Beitrages zu einer Komala-Parteiver-sammlung mit Fotos,
- Fotos von ihm an Zusammenkünften der Komala in der Schweiz,
- Fotos des Vaters von D._______,
- Zwei Schreiben des «Komala Party of Iranian Kurdistan Abroad Committee». C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 - eröffnet am 14. Februar 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 12. März 2020 an das Bundesverwaltungsgericht - eingereicht durch seinen vormaligen Rechtsvertreter - beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2020 und die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein Foto des Beschwerdeführers mit dem (angeblichen) Parteipräsidenten der Komala, ein Auszug aus einer Internetseite, ein Wikipedia-Auszug zur Komala sowie Fotos zu Demonstrationsteilnahmen bei. E. Mit Verfügung vom 17. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde ab und forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. G. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) 2019 beim Zivilstandsamt I._______ ein Gesuch um Ehevorbereitung eingereicht hatte. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ergaben, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine Schweizer Staatsbürgerin geheiratet hat und ihm danach durch die zuständigen kantonalen Behörden am (...) 2020 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Dieser Sachverhalt wurde dem Gericht vom Migrationsamt J._______ auf Anfrage hin bestätigt. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2021 - adressiert an den vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - wurde angefragt, ob dieser an der verbleibenden Beschwerde im noch nicht gegenstandslos gewordenen Asylpunkt festhalten oder diese zurückziehen möchte. Diese Zwischenverfügung wurde jedoch von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk «Weggezogen» retourniert; der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war an der bisherigen Adresse nicht bekannt und hat auch keine neue Adresse hinterlassen. Eine aktuelle Zustelladresse des Rechtsvertreters liess sich in der Folge auch durch Nachforschungen des Gerichts nicht in Erfahrung bringen. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2021, nunmehr adressiert an den Beschwerdeführer persönlich, lud das Bundesverwaltungsgericht diesen ein, sich dazu zu äussern, ob er an den noch nicht gegenstandslos gewordenen Rechtsbegehren festhalte. Überdies wurde er aufgefordert eine aktuelle Adresse des Rechtsvertreters bekanntzugeben. Gehe innert Frist keine Rückmeldung ein, werde davon ausgegangen, dass er an den verbliebenen Rechtsbegehren festhalte beziehungsweise dass das Vertretungsverhältnis mit seinem bisherigen Rechtsvertreter zwischenzeitlich dahingefallen sei, womit fortan die gerichtliche Korrespondenz an die Wohnadresse des Beschwerdeführers gerichtet werde. In der Folge ging keine Rückmeldung des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B ist der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde mit Bezug auf die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung) weggefallen und das Rechtsmittel des Beschwerdeführers insoweit gegenstandslos geworden. Nachfolgend ist daher bloss noch das Rechtsbegehren Ziffer 1 (Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung des Asylgesuchs) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. Subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Nach Ansicht des SEM vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. 5.1.1 Eine aktuelle beziehungsweise zukünftige Verfolgung durch E._______ müsse vorliegend aufgrund seines fehlenden beziehungsweise nicht mehr vorhandenen Interesses als äusserst unwahrscheinlich angesehen werden. Seit (...) 2017, und somit bereits seit etlichen Jahren, habe er überhaupt keinen Kontakt mehr zu D._______ gehabt. Zusätzlich komme hinzu, dass der Beschwerdeführer plane, eine Schweizer Staatsangehörige zu heiraten. Es gebe somit schlicht keinen Grund zu der Annahme, dass E._______ heute noch ein Interesse haben könnte, ihm nachzustellen, da er weder mit D._______ in Kontakt stehe, noch in seiner aktuellen Lebenssituation selber ein Interesse habe, den Kontakt zu ihr wiederherzustellen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, inwiefern er von E._______ bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft etwas zu befürchten hätte. Seine geltend gemachte Verfolgung im Iran durch E._______ stelle zudem einen privaten Zwist aus einem rein persönlichen Motiv dar. Er habe zwar geltend gemacht, dass E._______ seine Beziehung zu seiner Tochter als eine politische Angelegenheit verstehe und E._______ ihn subjektiv als Regimegegner betrachtet hätte, da er keinen Militärdienst geleistet habe. Er sei jedoch der einzige männliche Nachkomme seines Vaters gewesen und somit offiziell vom Militärdienst befreit gewesen. Inwiefern ihm daraus von E._______ oder den Behörden eine regimefeindliche Haltung unterstellt werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei er im Iran nie politisch aktiv gewesen. Seine Behauptung, dass die Verfolgung durch E._______ neben persönlichen Motiven auch auf einer politischen Motivation beruhe, sei deshalb unbegründet. Es lägen auch keine Anzeichen dafür vor, dass der iranische Staat irgendwelche konkreten Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätte. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass ihm E._______ künftig nach wie vor nachstellen würde, wäre es dem Beschwerdeführer aber ohnehin möglich, sich bei einer Rückkehr in den Iran an einen anderen Ort als B._______ beziehungsweise ausserhalb der Provinz C._______ niederzulassen. Aus den genannten Gründen sei nicht davon auszugehen, dass er aktuell oder in naher Zukunft im Iran einer asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. 5.1.2 Hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten hielt das SEM fest, dass diese keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran begründen könnten. Er selber habe angegeben, im Iran nie politisch aktiv gewesen zu sein. Die blosse Sympathie beziehungsweise Mitgliedschaft in der Komala-Partei vermöge im Falle einer Rückkehr in den Iran keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Den Akten könnten - entgegen seinen allgemein gehaltenen Aussagen dazu - keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder gar Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Er habe sich damit nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt. Seine Aktivitäten seien bestenfalls als massentypische und niedrigprofilierte exilpolitische Betätigung zu qualifizieren, welche kaum geeignet seien, das Interesse der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich anhand der Fotos von Versammlungen in der Schweiz nicht ableiten lasse, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt hätte. Seine eigene Darstellung, er habe nur einmal Probleme wegen eines weit entfernten Verwandten gehabt, widerspreche zudem den Ausführungen im Brief der Komala vom (...) 2017, wonach er aus einer politisch sehr aktiven Familie stamme. 5.1.3 Angesichts der festgestellten offensichtlich fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen verzichtete das SEM darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente detailliert einzugehen. Es führte dennoch einige Widersprüche und Unstimmigkeiten an: So habe er an der Anhörung - im Gegensatz zur BzP - nicht mehr von einer Verfolgung seiner Person auf dem Dach und in den Gassen durch drei Männer gesprochen. Er habe vielmehr zu Protokoll gegeben, dass die Männer im Haus seiner Eltern geblieben seien. Diesen Widerspruch habe er auf Vorhalt nicht plausibel aufzulösen vermocht. Seine illegale Ausreise aus dem Iran habe er jeweils unterschiedlich geschildert, so dass kein klares Bild von dieser entstanden sei. Sodann überzeuge seine Erklärung nicht, aufgrund seines nicht geleisteten Militärdienstes keinen Reisepass erhalten zu haben, zumal er aufgrund seiner familiären Situation offiziell von der Dienstpflicht befreit sei. Es bestünden daher begründete Zweifel an seiner Darstellung des Besuchs der drei Männer bei ihm zuhause sowie seiner anschliessenden Flucht. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Mitgliedschaft in der Komala-Partei sowie das Treffen mit einem Parteifunktionär asylrelevant sei. Das iranische Regime sammle Informationen über die Partei. Hinzu komme, dass er sich dem militärischen Flügel der Partei untergeordnet und darüber hinaus an Demonstrationen der Partei in der Schweiz teilgenommen habe. Auch habe seines Wissens jeder Kurde beim iranischen Geheimdienst eine besondere Akte. Seine Aussagen zur Verfolgung durch E._______ seien plausibel. Die Idee der Vorinstanz, wonach eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere, sei unpraktisch, da er für die Behörden jederzeit auffindbar wäre. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz zu stützen ist. Das SEM gelangte mit überzeugender und hinlänglich auf die Akten und die Praxis abgestützter Begründung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der angefochtenen Verfügung vermag der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, welche sich im Wesentlichen in pauschalen Gegenbehauptungen erschöpft und sich nicht in substanziierter Weise mit den vorinstanzlichen Argumenten auseinandersetzt, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Erwägungen daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) respektive obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. 6.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeeingabe in knapper, pauschaler und vager Weise zu den angeblichen Nachstellungen durch E._______ und der Würdigung dieses Sachverhaltsaspekts durch das SEM. Diesbezüglich führte er lediglich aus, dass das von ihm Erlebte mit E._______ gut zur Anschauung der iranischen Gesellschaft passe und beschränkte sich im Folgenden auf eine einfache Wiedergabe des bereits bekannten Sachverhalts (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 Bst. d). Damit vermag er jedoch in keiner Weise aufzuzeigen und nachvollziehbar zu begründen, weshalb ihm entgegen der vorinstanzlichen Ansicht im Iran eine asylrelevante Verfolgung drohe. Er räumt vielmehr sogar selbst ein, dass es sich dabei nicht um eine staatliche Verfolgung, sondern um eine private Angelegenheit handle (vgl. a.a.O.). 6.3 Zur Begründung der ihm angeblich drohenden Verfolgung im Iran führt der Beschwerdeführer vielmehr seine Mitgliedschaft in der Komala-Partei an. Damit macht er sinngemäss subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exil-aktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). Der Beschwerdeführer weist klarerweise kein Profil auf, das gemäss diesen Kriterien ein Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden wecken könnte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung E. II Ziff. 2), denen sich das Gericht anschliesst. Weder die Beschwerdeausführungen noch die hierzu eingereichten Beweismittel sind geeignet, diese Einschätzung umzustossen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seinem Aufenthalt im Lager der Komala im Irak erfahren hätten, zumal sich aus den Akten hierzu keine Hinweise ergeben. Zu seinem Lageraufenthalt gab er an der Anhörung an, dort die ganze Zeit in einer Abteilung für die Aufnahme neuer Mitglieder isoliert gewesen zu sein, jeweils lediglich Morgengymnastik gemacht, die Zeit mit Lesen verbracht sowie nach (...) Tagen freiwillig das Lager wieder verlassen zu haben (vgl. A3 Ziff. 7.02; A19 F108-111). Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer damit - entgegen den Beschwerdeausführungen - auch nicht militärisch oder als «Kämpfer» für die Partei betätigt. Auch das einmalige Treffen mit einem Parteifunktionär führt nicht zur Annahme einer exilpolitischen Exponierung, zumal nicht anzunehmen ist respektive aus den Akten keine Anzeichen dafür hervorgehen, dass dies den iranischen Behörden bekanntgeworden wäre. Dieses Treffen fand überdies an einer Veranstaltung statt, an der der Beschwerdeführer als einfacher Teilnehmer anwesend war. Nach dem Gesagten ist die Feststellung des SEM zu bestätigen, wonach die blosse Sympathie respektive Mitgliedschaft in der KPIK keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermag. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B nach Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen. Die angeordnete Wegweisung ist damit dahingefallen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung und deren Vollzug ist daher infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft. Im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 9. 9.1 Bei gegenstandslosen Verfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird das Verfahren nur teilweise gegenstandslos, gilt diese Regelung entsprechend für diesen Teil. Bei Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 Satz 2 VGKE). 9.2 Vorliegend ist die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (aufgrund der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin und des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung) «ohne Zutun der Parteien» im Sinne von Art. 5 Satz 2 VGKE gegenstandslos geworden, weshalb diesbezüglich über die Kostenverlegung nach der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu beurteilen ist. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2020 stellte das Gericht die Aussichtslosigkeit sämtlicher mit Beschwerde vom 12. März 2020 erhobener Rechtsbegehren fest, mithin auch die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug betreffend. Darauf kann hier verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat demnach auch die Kosten für den gegenstandslos gewordenen Teil seiner Beschwerde zu tragen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori