Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Oktober 2015 mit seinen Eltern und Geschwistern in der Schweiz um Asyl nach. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, aufgrund der poli- tischen Probleme seines Vaters und seiner Schwester ausgereist zu sein. B. Mit Verfügung vom 18. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug. C. Mit Urteil D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungs- gericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Das Ge- richt begründete sein Urteil damit, dass die Familie des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausge- setzt gewesen sei und die exilpolitischen Aktivitäten des Vaters wie auch der Schwester niederschwellig und massentypisch seien und daher zu kei- ner asylrelevanten Gefährdung führen würden. D. Am 22. Februar 2019 reichten der Beschwerdeführer zusammen mit sei- nen Familienangehörigen beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisions- gesuch ein. Dieses wurde mit Urteil in den vereinigten Verfahren D-933/2019, D-936/2019 und D-938/2019 vom 2. Mai 2019 abgewiesen. E. Die Schwester des Beschwerdeführers reichte am 11. Februar 2020 ein neues Asylgesuch ein. Darin berief sie sich im Wesentlichen auf exilpoliti- sche Tätigkeiten in der Schweiz. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Ver- fügung vom 15. Mai 2020 ab. Gegen diese Verfügung erhob die Schwester betreffend die Flüchtlingsei- genschaft und den Wegweisungsvollzug Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Diese wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3154/2020 vom 10. November 2020 gutgeheissen, woraufhin die Schwester als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde.
D-4207/2022 Seite 3 F. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 ersuchte der Beschwerdeführer zu- sammen mit seinen Eltern und seinen minderjährigen Geschwistern erneut um Asyl. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen. Der Beschwerdeführer – wie auch seine Eltern – machten in ihrem Gesuch geltend, dass sie in der Schweiz weiterhin als Mitglieder der Demokrati- schen Partei Kurdistan-Iran (PDKI) politisch aktiv seien. Zudem sei seine Schwester aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Die Bekanntheit der Schwester als kurdisch, feministisch-emanzipatorische Aktivistin führe zu einer zusätzlichen Ge- fährdung. Als volljähriger Bruder würde er als direkter männlicher Angehö- riger für das Verhalten der Schwester verantwortlich gemacht. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer diverse Aus- züge aus sozialen Medien, eine Mitgliedschaftsbestätigung, drei Bestäti- gungsschreiben zu den politischen Aktivitäten des Vaters, ein Schreiben zur allgemeinen Lage im Iran und eine Petition für eine Freilassung kurdi- scher Aktivisten im Iran sowie Fotos von drei Demonstrationen vom (…) 2021, (…) 2021 und (…) 2021 in B._______ ein. G. Mit Verfügung vom 17. August 2022 (Eröffnung am 22. August 2022) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass gemäss Rechtspre- chung davon auszugehen sei, dass die iranischen Behörden die politi- schen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen würden. Die iranischen Geheimdienste würden sich dabei aber auf die Er- fassung von Personen konzentrieren, die in exponierender Weise aktiv seien und dadurch vom Regime als Bedrohung wahrgenommen würden. Eine Sichtung der eingereichten Dokumentationen der exilpolitischen Akti- vitäten ergebe, dass eine Mehrheit der dort ausgewiesenen Aktivitäten und Auftritte in den sozialen Medien den Vater des Beschwerdeführers betreffe. Er selbst sei nur vereinzelt in Erscheinung getreten. So erscheine er in ei- nem am (…) 2021 auf (…) veröffentlichten Videoclip nebst seinem Vater
D-4207/2022 Seite 4 und seiner Schwester und äussere seine Unterstützung für eine Kampagne (…). Auf den eingereichten Fotos von Kundgebungen seien seine Eltern, nicht aber der Beschwerdeführer selbst ersichtlich. Das Unterstützungs- schreiben der Democratic Youth Union of East Kurdistan vom (…) 2020 bezeichne ihn zwar als Mitglied. Die knappe Bestätigung sei aber als Ge- fälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal er gemäss Schreiben bereits in Kurdistan Mitglied gewesen sei, während er diese Mitgliedschaft im bishe- rigen Verfahren nicht einmal ansatzweise erwähnt habe. Da er – wie bereits rechtskräftig festgestellt worden sei – bei seiner Ausreise keinen Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, sei es unwahrscheinlich, dass er aufgrund dieser gelegentlichen Meinungsäusserungen die Auf- merksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Für die Behauptung, er werde für das Verhalten seiner Schwester nach islamischem oder allenfalls iranischem Recht verantwortlich gemacht, lie- fere er keine Belege. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass die irani- schen Behörden ihn für das Verhalten der Schwester zur Verantwortung ziehen könnten. Aus der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie allein lasse sich ebenfalls kein Verfolgungsprofil ableiten. H. Mit einer ebenfalls am 17. August 2022 ergangenen Verfügung stellte das SEM fest, dass der Vater des Beschwerdeführers die originäre Flüchtlings- eigenschaft erfülle, bezog die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine minderjährigen Geschwister in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters ein, lehnte ihre Asylgesuche ab und nahm sie in der Schweiz vorläufig auf. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. September 2022 focht der Beschwerdeführer die ihn betreffende Verfügung beim Bundesverwal- tungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beizug der Akten seiner Schwester sowie seiner Eltern und minder- jährigen Geschwister und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Schwester des Be- schwerdeführers im schweizerischen Exil einen hohen Bekanntheitsgrad
D-4207/2022 Seite 5 besitze, weshalb sie mittlerweile als Flüchtling anerkannt worden sei. Für den Beschwerdeführer ergebe sich daraus die Gefahr einer Reflexverfol- gung, da er als männlicher Angehöriger für deren Verhalten verantwortlich gemacht werde, zumal die Schwester nicht verheiratet sei und kein Bruch mit der Familie stattgefunden habe. Betreffend den Vater des Beschwerdeführers sei das SEM zum Schluss gekommen, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten für sich allein zwar nicht ausreichend für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft seien. Es wür- den aber weitere Risikofaktoren hinzukommen. So habe seine Tochter (die Schwester des Beschwerdeführers) in ihren öffentlichen Auftritten jeweils ihre Familie und namentlich ihren Vater einbezogen. Zudem sei er den ira- nischen Behörden wahrscheinlich schon vor seiner Ausreise negativ auf- gefallen. Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, da eine Re- flexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten des Vaters nicht geprüft worden sei. Beim Beschwerdeführer werde die Möglichkeit einer Verfolgung für das Verhalten der Schwester verneint, ohne dies jedoch zu begründen. Die Schwester habe bei ihren Auftritten jeweils die ganze Familie ins Rampen- licht gerückt und der Beschwerdeführer sei, wie auch seine Schwester und sein Vater, für die PDKI aktiv. Der Vater habe sich zudem als (ehemaliger) Peschmerga öffentlich gegen das iranische Regime gestellt. Somit sei klar, dass die ganze Familie im Fokus der Behörden stehe, was sich auch daran zeige, dass ein Onkel des Beschwerdeführers im Iran von Revolutionsgar- disten zu dessen Bruder (Vater des Beschwerdeführers) verhört und des- sen Mobiltelefon kontrolliert worden sei. Die Schwester wie auch die ganze Familie sei in Kommentaren im Internet bereits massiv beschimpft und be- droht worden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Beschwerdeführer als Kurde einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Die Möglichkeit einer Reflexverfolgung werde sowohl von der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe (SFH) in einem Bericht aus dem Jahre 2006 als auch vom Düsseldorfer Verwaltungsgericht in einem Urteil aus dem Jahre 2008 bejaht sowie vom Bundesverwaltungsgericht in der aktuellen Rechtspre- chung nicht grundsätzlich verneint. Ob sich diese auf eine gesetzliche Grundlage stütze oder einfach der staatlichen Praxis entspreche, sei dabei unerheblich. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2022 wurde das Gesuch um
D-4207/2022 Seite 6 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. K. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2022 brachte das SEM vor, dass die Beschwerdeschrift detailliert die exilpolitischen Aktivitäten der Schwester beschreibe, während sie sich zu denjenigen des Beschwerdeführers nicht äussere. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt sei somit ein eigenes exilpolitisches Wirken nicht zu erkennen. In diesem Punkt un- terscheide er sich von seinem Vater. In der Beschwerdeschrift werde auf in den sozialen Medien ausgesprochene Drohung verwiesen. In der Anony- mität des Internets lasse man sich leichter zu einer Aussage hinreissen, die man bei einer echten Begegnung wohl nicht machen würde. Zudem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich diese Kommentare auf die ganze Familie und somit auch auf den (nicht sichtbaren) Beschwerdeführer be- ziehen sollten. Für die Behauptung, dass er für das Verhalten seiner Schwester verantwortlich gemacht werde, würden auch in der Beschwerde keine Belege oder Länderinformationen eingebracht. Das SEM habe durch- aus Kenntnis davon, dass Familienangehörige von politisch aktiven Irane- rinnen und Iranern in der Heimat unter Druck gesetzt würden. Dabei handle es sich jedoch um international bekannte und einflussreiche Aktivisten. Die Schwester des Beschwerdeführers verfüge nicht über eine derart einfluss- reiche Stellung. L. Mit Replik vom 17. Dezember 2022 wendete der Beschwerdeführer ein, dass Sippenhaft im Iran weiterhin praktiziert werde, was sich aus dem Ur- teil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 2008 und Berich- ten der SFH aus dem Jahre 2006, der Konrad Adenauer Stiftung aus dem Jahre 2011, der Heinrich-Böll-Stiftung aus dem Jahre 2020 sowie einem Lagebericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 26. Februar 2020 er- gebe. Selbstredend habe sich die Situation nach dem Ausbruch der jüngs- ten Proteste nochmals verschärft, wie einem Artikel der Sonntagszeitung vom 12. November 2022 entnommen werden könne. Zudem unterstreiche ein Bericht der SFH aus dem Jahre 2019 die Gefährdung, welche sich aus regimekritischen Äusserungen in sozialen Netzwerken ergebe. Vor diesem Hintergrund sei unerheblich, dass sich der Beschwerdeführer persönlich nicht so stark exponiert habe, um selbständig im Fokus der iranischen Be- hörden zu stehen. Als Sohn und Bruder von politisch verfolgten Dissidenten, die sich in der Öffentlichkeit prominent gegen das Regime ausgesprochen hätten, sei den iranischen Behörden auch die politische Affiliation des
D-4207/2022 Seite 7 Beschwerdeführers mit Sicherheit bekannt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen Beschwerdeanträgen auf die Anerkennung als Flüchtling, weshalb die Ablehnung des Asylge- suchs unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Auch die Wegweisung als solche blieb unangefochten und der Beschwerdeführer wurde mit der an- gefochtenen Verfügung vorläufig aufgenommen, weshalb aufgrund des Subsidiaritätsprinzips auch der Vollzug der Wegweisung nicht Prozessge- genstand bildet.
D-4207/2022 Seite 8
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist vom Betroffenen nachzuweisen oder zu- mindest glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Mehrfachgesuch damit, dass er aufgrund seiner eigenen exilpolitischen Aktivitäten, wie auch denjenigen seiner Schwester und seines Vaters, einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei.
E. 3.4 Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Ak- tivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon- zentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungs- formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Akti- vitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon aus- gegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unter-
D-4207/2022 Seite 9 scheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekri- tikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. Urteile des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert] und E-6486/2018 vom 8. Dezember 2021 E. 6).
E. 3.5 Soweit aus den Akten ersichtlich, tritt der Beschwerdeführer exilpoli- tisch nur marginal in Erscheinung. So nahm er an zwei (…) im Jahre 2017 respektive 2019, an einer (…) im Jahre 2019, an einer Demonstration (…) im Jahre 2020 sowie an zwei Demonstrationen und einer Gedenkkundge- bung der PDKI im Jahre 2021 teil. Aus den eingereichten Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, dass er dabei eine Tätigkeit entfaltet hätte, die über die blosse Teilnahme hinausgegangen wäre. Die Teilnahmen sind folglich als massentypisch zu bezeichnen. Seine Aktivitäten in den sozialen Medien beschränken sich – soweit er- sichtlich – auf einen Auftritt in einem Videoclip vom (…) 2021 auf (…) im Rahmen der Kampagne (…), wo er zusammen mit seinem Vater und seiner Schwester eine Erklärung vorliest, welche die Verschleppung und Hinrich- tung politischer Aktivisten im Iran anprangert und die internationale Ge- meinschaft zum Vorgehen gegen diese Menschenrechtsverletzungen auf- fordert. Aus diesem einmaligen Auftritt ergibt sich für sich allein kaum eine namhafte Akzentuierung seines politischen Profils. Zum eingereichten Bestätigungsschreiben erwog das SEM zu Recht, dass sich daraus keine Exponierung ergibt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 3.6 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiä- ren Verbindungen einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte respektive in- wiefern diese Verbindungen zu einer Schärfung seines politischen Profils beitragen könnte. Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG kön- nen auch aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei wel- cher sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Be- griff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 S. 118). Dabei ist dies insbesondere hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfolgung relevant. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe für seine Furcht vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
D-4207/2022 Seite 10 Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, EMARK 2004 Nr. 21 E. 3b/aa, EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a; spezifisch zur Be- deutung der Gefahr von Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Be- gründetheit von Furcht vor künftiger Verfolgung zudem EMARK 1998 Nr. 9 E. 7). Im iranischen Kontext ist davon auszugehen, dass Fälle von Reflexverfol- gung durchaus vorkommen. Familienangehörige von Personen, die von den Behörden in besonderer Weise oppositioneller oder staatsfeindlicher Aktivitäten verdächtigt werden und sich ins Ausland abgesetzt haben, müs- sen damit rechnen, von den iranischen Behörden gesucht, verhört und in- haftiert zu werden (vgl. Urteil des BVGer D-192/2022 vom 16. November 2022 E. 6.5 m.w.H.). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-3154/2020 vom 10. November 2020 betreffend die Schwester des Beschwerdeführers zum Schluss, dass diese sich in ver- schiedenen deutsch- und persischsprachigen Medien kritisch über das ira- nische Regime und dessen Vertreter geäussert, öffentlich über die angeb- liche Verfolgung ihrer Familie berichtet und sich zur PDKI bekannt habe. In verschiedenen Medien sei über ihre Geschichte berichtet worden und meh- rere bekannte, im Exil lebende iranische Oppositionelle hätten diese eben- falls verbreitet und sie dabei in Zusammenhang mit der Diskriminierung der Kurden im Iran und den durch das Regime begangenen Menschenrechts- verletzungen gestellt. Dadurch dürfte sie einen nicht unerheblichen Be- kanntheitsgrad erlangt haben und es sei davon auszugehen, dass sie den iranischen Behörden mittlerweile bekannt sei. Ihre Exponierung als Privat- person, die in verschiedenen klassischen und sozialen Medien auf zahlrei- chen Internetseiten oppositionelle Ansichten vertrete sowie die iranische Regierung und einzelne Führungspersonen kritisiere und aus deren Sicht öffentlich beleidige, genüge, um die Aufmerksamkeit der iranischen Behör- den auf sich zu ziehen. Es sei davon auszugehen, dass unzählige Perso- nen die Berichtserstattung über die Schwester verfolgt und diese in den sozialen Medien geteilt und weiterverbreitet hätten. Sie entfalte dadurch ein Engagement, das deutlich über dasjenige einer Person hinausgehe, die als Mitläufer im Rahmen von exilpolitischen Massenveranstaltungen in Er- scheinung trete. Es sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie von den iranischen Behörden als latente Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen werde, weshalb sie be- fürchten müsste, im Falle einer Rückkehr ins Heimatland einer flüchtlings- rechtlich relevanten Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit
D-4207/2022 Seite 11 ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des BVGer D-3154/2020 vom 10. Novem- ber 2020 E. 6.3). Darüber hinaus bietet der Vater des Beschwerdeführers weitere, wenn auch geringfügigere Anknüpfungspunkte für eine Reflexverfolgung. So geht das SEM hinsichtlich des Vaters davon aus, dass dieser – wie auch die Schwester – die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Diese erfülle er zwar nicht (primär) aufgrund seines exilpolitischen Wirkens, welches als nieder- schwellig zu bezeichnen sei. Vielmehr ergebe sie sich hauptsächlich aus den zusätzlichen Risikofaktoren. Nebst der Verbindung zur exilpolitisch ak- tiven Tochter (d.h. der Schwester des Beschwerdeführers) sei er den irani- schen Behörden wohl bereits vor seiner Ausreise negativ aufgefallen (vgl. Verfügung betreffend den Vater vom 17. August 2022 S. 8 ff.). Vor diesem Hintergrund ist auch im Falle des Beschwerdeführers von einer begründeten Furcht auszugehen, dass er Ziel von Reflexverfolgungshand- lungen werden könnte. Dies gilt umso mehr, als dass er gemeinsam mit seiner Schwester und seinem Vater – wenn auch sehr niederschwellig – exilpolitisch in Erscheinung getreten ist. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft.
E. 4 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Die Dispositivziffer 1 der Verfü- gung vom 17. August 2022 ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 6.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Par- teikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
D-4207/2022 Seite 12 (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4207/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer- kennen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4207/2022 Urteil vom 6. Dezember 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Matthias Karakus, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 17. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Oktober 2015 mit seinen Eltern und Geschwistern in der Schweiz um Asyl nach. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, aufgrund der politischen Probleme seines Vaters und seiner Schwester ausgereist zu sein. B. Mit Verfügung vom 18. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Urteil D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Familie des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei und die exilpolitischen Aktivitäten des Vaters wie auch der Schwester niederschwellig und massentypisch seien und daher zu keiner asylrelevanten Gefährdung führen würden. D. Am 22. Februar 2019 reichten der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Familienangehörigen beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Dieses wurde mit Urteil in den vereinigten Verfahren D-933/2019, D-936/2019 und D-938/2019 vom 2. Mai 2019 abgewiesen. E. Die Schwester des Beschwerdeführers reichte am 11. Februar 2020 ein neues Asylgesuch ein. Darin berief sie sich im Wesentlichen auf exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 15. Mai 2020 ab. Gegen diese Verfügung erhob die Schwester betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3154/2020 vom 10. November 2020 gutgeheissen, woraufhin die Schwester als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde. F. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 ersuchte der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und seinen minderjährigen Geschwistern erneut um Asyl. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen. Der Beschwerdeführer - wie auch seine Eltern - machten in ihrem Gesuch geltend, dass sie in der Schweiz weiterhin als Mitglieder der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (PDKI) politisch aktiv seien. Zudem sei seine Schwester aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Die Bekanntheit der Schwester als kurdisch, feministisch-emanzipatorische Aktivistin führe zu einer zusätzlichen Gefährdung. Als volljähriger Bruder würde er als direkter männlicher Angehöriger für das Verhalten der Schwester verantwortlich gemacht. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer diverse Auszüge aus sozialen Medien, eine Mitgliedschaftsbestätigung, drei Bestätigungsschreiben zu den politischen Aktivitäten des Vaters, ein Schreiben zur allgemeinen Lage im Iran und eine Petition für eine Freilassung kurdischer Aktivisten im Iran sowie Fotos von drei Demonstrationen vom (...) 2021, (...) 2021 und (...) 2021 in B._______ ein. G. Mit Verfügung vom 17. August 2022 (Eröffnung am 22. August 2022) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass gemäss Rechtsprechung davon auszugehen sei, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen würden. Die iranischen Geheimdienste würden sich dabei aber auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die in exponierender Weise aktiv seien und dadurch vom Regime als Bedrohung wahrgenommen würden. Eine Sichtung der eingereichten Dokumentationen der exilpolitischen Aktivitäten ergebe, dass eine Mehrheit der dort ausgewiesenen Aktivitäten und Auftritte in den sozialen Medien den Vater des Beschwerdeführers betreffe. Er selbst sei nur vereinzelt in Erscheinung getreten. So erscheine er in einem am (...) 2021 auf (...) veröffentlichten Videoclip nebst seinem Vater und seiner Schwester und äussere seine Unterstützung für eine Kampagne (...). Auf den eingereichten Fotos von Kundgebungen seien seine Eltern, nicht aber der Beschwerdeführer selbst ersichtlich. Das Unterstützungsschreiben der Democratic Youth Union of East Kurdistan vom (...) 2020 bezeichne ihn zwar als Mitglied. Die knappe Bestätigung sei aber als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal er gemäss Schreiben bereits in Kurdistan Mitglied gewesen sei, während er diese Mitgliedschaft im bisherigen Verfahren nicht einmal ansatzweise erwähnt habe. Da er - wie bereits rechtskräftig festgestellt worden sei - bei seiner Ausreise keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, sei es unwahrscheinlich, dass er aufgrund dieser gelegentlichen Meinungsäusserungen die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Für die Behauptung, er werde für das Verhalten seiner Schwester nach islamischem oder allenfalls iranischem Recht verantwortlich gemacht, liefere er keine Belege. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass die iranischen Behörden ihn für das Verhalten der Schwester zur Verantwortung ziehen könnten. Aus der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie allein lasse sich ebenfalls kein Verfolgungsprofil ableiten. H. Mit einer ebenfalls am 17. August 2022 ergangenen Verfügung stellte das SEM fest, dass der Vater des Beschwerdeführers die originäre Flüchtlingseigenschaft erfülle, bezog die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine minderjährigen Geschwister in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters ein, lehnte ihre Asylgesuche ab und nahm sie in der Schweiz vorläufig auf. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. September 2022 focht der Beschwerdeführer die ihn betreffende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beizug der Akten seiner Schwester sowie seiner Eltern und minderjährigen Geschwister und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Schwester des Beschwerdeführers im schweizerischen Exil einen hohen Bekanntheitsgrad besitze, weshalb sie mittlerweile als Flüchtling anerkannt worden sei. Für den Beschwerdeführer ergebe sich daraus die Gefahr einer Reflexverfolgung, da er als männlicher Angehöriger für deren Verhalten verantwortlich gemacht werde, zumal die Schwester nicht verheiratet sei und kein Bruch mit der Familie stattgefunden habe. Betreffend den Vater des Beschwerdeführers sei das SEM zum Schluss gekommen, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten für sich allein zwar nicht ausreichend für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft seien. Es würden aber weitere Risikofaktoren hinzukommen. So habe seine Tochter (die Schwester des Beschwerdeführers) in ihren öffentlichen Auftritten jeweils ihre Familie und namentlich ihren Vater einbezogen. Zudem sei er den iranischen Behörden wahrscheinlich schon vor seiner Ausreise negativ aufgefallen. Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, da eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten des Vaters nicht geprüft worden sei. Beim Beschwerdeführer werde die Möglichkeit einer Verfolgung für das Verhalten der Schwester verneint, ohne dies jedoch zu begründen. Die Schwester habe bei ihren Auftritten jeweils die ganze Familie ins Rampenlicht gerückt und der Beschwerdeführer sei, wie auch seine Schwester und sein Vater, für die PDKI aktiv. Der Vater habe sich zudem als (ehemaliger) Peschmerga öffentlich gegen das iranische Regime gestellt. Somit sei klar, dass die ganze Familie im Fokus der Behörden stehe, was sich auch daran zeige, dass ein Onkel des Beschwerdeführers im Iran von Revolutionsgardisten zu dessen Bruder (Vater des Beschwerdeführers) verhört und dessen Mobiltelefon kontrolliert worden sei. Die Schwester wie auch die ganze Familie sei in Kommentaren im Internet bereits massiv beschimpft und bedroht worden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Beschwerdeführer als Kurde einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Die Möglichkeit einer Reflexverfolgung werde sowohl von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in einem Bericht aus dem Jahre 2006 als auch vom Düsseldorfer Verwaltungsgericht in einem Urteil aus dem Jahre 2008 bejaht sowie vom Bundesverwaltungsgericht in der aktuellen Rechtsprechung nicht grundsätzlich verneint. Ob sich diese auf eine gesetzliche Grundlage stütze oder einfach der staatlichen Praxis entspreche, sei dabei unerheblich. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. K. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2022 brachte das SEM vor, dass die Beschwerdeschrift detailliert die exilpolitischen Aktivitäten der Schwester beschreibe, während sie sich zu denjenigen des Beschwerdeführers nicht äussere. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt sei somit ein eigenes exilpolitisches Wirken nicht zu erkennen. In diesem Punkt unterscheide er sich von seinem Vater. In der Beschwerdeschrift werde auf in den sozialen Medien ausgesprochene Drohung verwiesen. In der Anonymität des Internets lasse man sich leichter zu einer Aussage hinreissen, die man bei einer echten Begegnung wohl nicht machen würde. Zudem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich diese Kommentare auf die ganze Familie und somit auch auf den (nicht sichtbaren) Beschwerdeführer beziehen sollten. Für die Behauptung, dass er für das Verhalten seiner Schwester verantwortlich gemacht werde, würden auch in der Beschwerde keine Belege oder Länderinformationen eingebracht. Das SEM habe durchaus Kenntnis davon, dass Familienangehörige von politisch aktiven Iranerinnen und Iranern in der Heimat unter Druck gesetzt würden. Dabei handle es sich jedoch um international bekannte und einflussreiche Aktivisten. Die Schwester des Beschwerdeführers verfüge nicht über eine derart einflussreiche Stellung. L. Mit Replik vom 17. Dezember 2022 wendete der Beschwerdeführer ein, dass Sippenhaft im Iran weiterhin praktiziert werde, was sich aus dem Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 2008 und Berichten der SFH aus dem Jahre 2006, der Konrad Adenauer Stiftung aus dem Jahre 2011, der Heinrich-Böll-Stiftung aus dem Jahre 2020 sowie einem Lagebericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 26. Februar 2020 ergebe. Selbstredend habe sich die Situation nach dem Ausbruch der jüngsten Proteste nochmals verschärft, wie einem Artikel der Sonntagszeitung vom 12. November 2022 entnommen werden könne. Zudem unterstreiche ein Bericht der SFH aus dem Jahre 2019 die Gefährdung, welche sich aus regimekritischen Äusserungen in sozialen Netzwerken ergebe. Vor diesem Hintergrund sei unerheblich, dass sich der Beschwerdeführer persönlich nicht so stark exponiert habe, um selbständig im Fokus der iranischen Behörden zu stehen. Als Sohn und Bruder von politisch verfolgten Dissidenten, die sich in der Öffentlichkeit prominent gegen das Regime ausgesprochen hätten, sei den iranischen Behörden auch die politische Affiliation des Beschwerdeführers mit Sicherheit bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen Beschwerdeanträgen auf die Anerkennung als Flüchtling, weshalb die Ablehnung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Auch die Wegweisung als solche blieb unangefochten und der Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung vorläufig aufgenommen, weshalb aufgrund des Subsidiaritätsprinzips auch der Vollzug der Wegweisung nicht Prozessgegenstand bildet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist vom Betroffenen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Mehrfachgesuch damit, dass er aufgrund seiner eigenen exilpolitischen Aktivitäten, wie auch denjenigen seiner Schwester und seines Vaters, einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. 3.4 Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. Urteile des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert] und E-6486/2018 vom 8. Dezember 2021 E. 6). 3.5 Soweit aus den Akten ersichtlich, tritt der Beschwerdeführer exilpolitisch nur marginal in Erscheinung. So nahm er an zwei (...) im Jahre 2017 respektive 2019, an einer (...) im Jahre 2019, an einer Demonstration (...) im Jahre 2020 sowie an zwei Demonstrationen und einer Gedenkkundgebung der PDKI im Jahre 2021 teil. Aus den eingereichten Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, dass er dabei eine Tätigkeit entfaltet hätte, die über die blosse Teilnahme hinausgegangen wäre. Die Teilnahmen sind folglich als massentypisch zu bezeichnen. Seine Aktivitäten in den sozialen Medien beschränken sich - soweit ersichtlich - auf einen Auftritt in einem Videoclip vom (...) 2021 auf (...) im Rahmen der Kampagne (...), wo er zusammen mit seinem Vater und seiner Schwester eine Erklärung vorliest, welche die Verschleppung und Hinrichtung politischer Aktivisten im Iran anprangert und die internationale Gemeinschaft zum Vorgehen gegen diese Menschenrechtsverletzungen auffordert. Aus diesem einmaligen Auftritt ergibt sich für sich allein kaum eine namhafte Akzentuierung seines politischen Profils. Zum eingereichten Bestätigungsschreiben erwog das SEM zu Recht, dass sich daraus keine Exponierung ergibt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 3.6 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Verbindungen einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte respektive inwiefern diese Verbindungen zu einer Schärfung seines politischen Profils beitragen könnte. Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 S. 118). Dabei ist dies insbesondere hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfolgung relevant. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe für seine Furcht vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, EMARK 2004 Nr. 21 E. 3b/aa, EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a; spezifisch zur Bedeutung der Gefahr von Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Begründetheit von Furcht vor künftiger Verfolgung zudem EMARK 1998 Nr. 9 E. 7). Im iranischen Kontext ist davon auszugehen, dass Fälle von Reflexverfolgung durchaus vorkommen. Familienangehörige von Personen, die von den Behörden in besonderer Weise oppositioneller oder staatsfeindlicher Aktivitäten verdächtigt werden und sich ins Ausland abgesetzt haben, müssen damit rechnen, von den iranischen Behörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden (vgl. Urteil des BVGer D-192/2022 vom 16. November 2022 E. 6.5 m.w.H.). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-3154/2020 vom 10. November 2020 betreffend die Schwester des Beschwerdeführers zum Schluss, dass diese sich in verschiedenen deutsch- und persischsprachigen Medien kritisch über das iranische Regime und dessen Vertreter geäussert, öffentlich über die angebliche Verfolgung ihrer Familie berichtet und sich zur PDKI bekannt habe. In verschiedenen Medien sei über ihre Geschichte berichtet worden und mehrere bekannte, im Exil lebende iranische Oppositionelle hätten diese ebenfalls verbreitet und sie dabei in Zusammenhang mit der Diskriminierung der Kurden im Iran und den durch das Regime begangenen Menschenrechtsverletzungen gestellt. Dadurch dürfte sie einen nicht unerheblichen Bekanntheitsgrad erlangt haben und es sei davon auszugehen, dass sie den iranischen Behörden mittlerweile bekannt sei. Ihre Exponierung als Privatperson, die in verschiedenen klassischen und sozialen Medien auf zahlreichen Internetseiten oppositionelle Ansichten vertrete sowie die iranische Regierung und einzelne Führungspersonen kritisiere und aus deren Sicht öffentlich beleidige, genüge, um die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. Es sei davon auszugehen, dass unzählige Personen die Berichtserstattung über die Schwester verfolgt und diese in den sozialen Medien geteilt und weiterverbreitet hätten. Sie entfalte dadurch ein Engagement, das deutlich über dasjenige einer Person hinausgehe, die als Mitläufer im Rahmen von exilpolitischen Massenveranstaltungen in Erscheinung trete. Es sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie von den iranischen Behörden als latente Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen werde, weshalb sie befürchten müsste, im Falle einer Rückkehr ins Heimatland einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des BVGer D-3154/2020 vom 10. November 2020 E. 6.3). Darüber hinaus bietet der Vater des Beschwerdeführers weitere, wenn auch geringfügigere Anknüpfungspunkte für eine Reflexverfolgung. So geht das SEM hinsichtlich des Vaters davon aus, dass dieser - wie auch die Schwester - die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Diese erfülle er zwar nicht (primär) aufgrund seines exilpolitischen Wirkens, welches als niederschwellig zu bezeichnen sei. Vielmehr ergebe sie sich hauptsächlich aus den zusätzlichen Risikofaktoren. Nebst der Verbindung zur exilpolitisch aktiven Tochter (d.h. der Schwester des Beschwerdeführers) sei er den iranischen Behörden wohl bereits vor seiner Ausreise negativ aufgefallen (vgl. Verfügung betreffend den Vater vom 17. August 2022 S. 8 ff.). Vor diesem Hintergrund ist auch im Falle des Beschwerdeführers von einer begründeten Furcht auszugehen, dass er Ziel von Reflexverfolgungshandlungen werden könnte. Dies gilt umso mehr, als dass er gemeinsam mit seiner Schwester und seinem Vater - wenn auch sehr niederschwellig - exilpolitisch in Erscheinung getreten ist. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft.
4. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 17. August 2022 ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6. 6.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 6.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: