Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Revisionsgesuche werden abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-933/2019, D-936/2019, D-938/2019 law/scm Urteil vom 2. Mai 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien
1. A._______, geboren am [...], und B._______, geboren am [...], sowie deren minderjährige Kinder C._______, geboren am [...], und D._______, geboren am [...],
2. deren Tochter E._______, geboren am [...], und
3. deren Sohn F._______, geboren am [...], Iran, alle vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern Gegenstand Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5349/2017, D-5351/2017 und D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit jeweiligen Verfügungen vom 18. August 2017 die Asylgesuche der Gesuchstellenden ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug der Wegweisung verfügte, dass die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht mit jeweils vom 10. Januar 2019 datierenden Urteilen D-5349/2017 (betreffend A._______ und B._______ sowie deren minderjährige Kinder C._______ und D._______; Asylverfahrensnummer N [...]), D-5351/2017 (betreffend die volljährige Tochter E._______; Asylverfahrensnummer N [...]) und D-5353/2017 (betreffend den volljährigen Sohn F._______; Asylverfahrensnummer N [...]) abgewiesen wurden, dass die Gesuchstellenden mit den jeweiligen Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 22. Februar 2019 unter Einreichung verschiedener Beweismittel die Revision der jeweiligen Urteile vom 10. Januar 2019 beantragten, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 1. März 2019 die mit den Verfahrensnummern D-938/2019 (betreffend die Gesuchstellenden 1), D-936/2019 (betreffend die Gesuchstellerin 2) und D-933/2019 (betreffend den Gesuchsteller 3) geführten Revisionsgesuche in einem Verfahren vereinigte, dass sie ausserdem aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten zum Schluss gelangte, die Revisionsgesuche würden sich als von vornherein aussichtslos erweisen, unter Ablehnung des entsprechenden Gesuchs den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte und die Gesuchstellenden unter Androhung des Nichteintretens auf ihre Revisionsgesuche aufforderte, bis zum 18. März 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss mit Einzahlung vom 14. März 2019 geleistet wurde, dass mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 15. März 2019 eine Stellungnahme in Bezug auf die Begründung der Zwischenverfügung vom 1. März 2019 eingereicht wurde, dass mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 10. April 2019 ein weiteres Beweismittel eingereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121 128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art. 21 Abs. 1 VGG), dass die Gesuchstellenden durch die angefochtenen Urteile berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, womit die Legitimation gegeben ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 31 Rz. 24 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36), dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121 123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können, dass vorliegend jeweils der Revisionsgrund nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht wird, dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgereicht geleistet wurde, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Revisionsgesuche einzutreten ist, dass die Revisionsgesuche damit begründet werden, die Gesuchstellenden hätten nach Ergehen der jeweiligen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2019 ein Beweismittel beibringen können, das die Verfolgung des Gesuchstellers 1 (Ehemannes bzw. Vaters) durch die iranischen Behörden nachweise, dass es sich bei diesem Beweismittel um eine gerichtliche Vorladung für den Gesuchsteller 1 handle, wonach gegen ihn wegen Verschwörung und Propaganda gegen den iranischen Staat eine Strafanzeige vorliege, dass im Rahmen der Revisionsgesuche ausserdem geltend gemacht wird, die Gesuchstellenden hätten anfangs Dezember 2018 durch die Mutter der Gesuchstellerin 1 (Ehefrau bzw. Mutter) erfahren, dass diese das fragliche Dokument im Haus der Familie im Iran gefunden habe, dass weiter vorgebracht wird, über die Verfolgung des unmittelbar betroffenen Gesuchstellers 1 hinaus sei damit auch die Gefährdungssituation aller übrigen Familienmitglieder belegt, dass das entsprechende Dokument mit den Revisionsgesuchen begleitet durch eine deutsche Übersetzung eingereicht wurde, dass die Aussichtslosigkeit der Revisionsgesuche mit Zwischenverfügung vom 1. März 2019 damit begründet wurde, es handle sich bei der als Beweismittel eingereichten gerichtlichen Vorladung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit um eine Fälschung, dass diesbezüglich zunächst festgestellt wurde, das genannte Dokument datiere gemäss Übersetzung vom [...] 2015, wobei als gerichtlicher Anhörungstermin der [...] 2015 genannt werde, dass weiter festgestellt wurde, dem Protokoll der Anhörung des Gesuchstellers 1 im ordentlichen Asylverfahren vom 6. Oktober 2016 seien keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass er unmittelbar nach der Ausreise aus dem Iran - welche gemäss seinen eigenen Aussagen Ende September oder anfangs Oktober 2015 erfolgte - von einer gerichtlichen Vorladung betroffen gewesen sei, dass er vielmehr angegeben habe, nach einer vorübergehenden kurzzeitigen Inhaftierung ungefähr fünf oder sechs Monate vor der Ausreise habe er im Iran keine persönlichen Probleme mehr gehabt (vgl. Protokoll der Anhörung des Gesuchstellers 1, S. 9), dass der Gesuchsteller 1 zugleich ausgesagt habe, er stehe mit seinen im Iran lebenden Familienangehörigen in telefonischem Kontakt (ebd., S. 10), dass mit der erwähnten Zwischenverfügung weiter festgehalten wurde, es erscheine somit nicht als glaubhaft, dass der Gesuchsteller 1 im Zeitraum eines gesamten Jahres - zwischen der angeblichen gerichtlichen Vorladung und der Anhörung im Asylverfahren - durch seine Familienangehörigen im Iran über die Zustellung einer gerichtlichen Vorladung, die für seine Gefährdungssituation von massgeblicher Bedeutung gewesen wäre, keinerlei Informationen erlangt haben soll, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. März 2019 in Bezug auf die Frage der Echtheit der genannten gerichtlichen Vorladung geltend machen, in Anbetracht der zeitlichen Abläufe sei es nachvollziehbar, dass sie nicht bereits früher von der Existenz des Schriftstücks erfahren hätten, und dieser Aspekt erscheine nicht als geeignet, die Authentizität des Dokuments in Zweifel zu ziehen, dass weiter ausgeführt wird, die Familie sei nämlich relativ kurz vorher aus dem Iran geflüchtet, und die Schwiegermutter des Gesuchstellers 1 sei sich der Bedeutung, die dem Schriftstück für die Asylgesuche der Familie in der Schweiz zukommen könnte, in keiner Weise bewusst gewesen, dass im Revisionsgesuch hingegen ausgeführt wurde, die Gesuchstellenden hätten anfangs Dezember 2018 eine Mitteilung erhalten, wonach die Schwiegermutter ein Dokument gefunden habe, das für das Asylverfahren der Familie wichtig sein könnte (vgl. II. Begründung/Sachverhalt 1, S. 1), und unklar bleibt, weshalb die Schwiegermutter, welcher gemäss der Version in der Eingabe vom 15. März 2019 die Bedeutung des Schriftstück nicht bewusst gewesen sein soll, im Dezember 2018 realisierte, dass es sich um eine für die Asylgesuche der Familie bedeutsames Dokument handeln könnte, dass die Argumentation in der Eingabe vom 15. März 2019 vor diesem Hintergrund nicht überzeugt und weiterhin nicht glaubhaft ist, dass der Gesuchsteller 1 von seinen im Iran verbliebenen Familienangehörigen zwischen dem 14. Oktober 2015 dem auf der angeblichen gerichtlichen Vorladung angegebenen Datum und dem 6. Oktober 2016 dem Datum seiner Anhörung im Asylverfahren - nicht über die Zustellung einer gerichtlichen Vorladung wegen Verschwörung und Propaganda gegen den iranischen Staat informiert worden wäre, dass vielmehr ohne weiteres davon auszugehen ist, der Gesuchsteller 1 wäre von seinen Angehörigen im Iran über einen derartigen gravierenden Vorfall unterrichtet worden, hätte dieser tatsächlich stattgefunden, dass somit zu erwarten gewesen wäre, dass der Gesuchsteller 1, wäre er tatsächlich unmittelbar nach seiner Ausreise aus dem Iran durch die dortigen Sicherheitskräfte in der behaupteten Weise gesucht worden, dies im Rahmen seiner Anhörung vom 6. Oktober 2016 vorgebracht hätte, dass er Entsprechendes jedoch weder anlässlich dieser Anhörung, noch im weiteren Verlauf des mit Verfügung des SEM vom 18. August 2017 abgeschlossenen erstinstanzlichen Asylverfahrens, noch im mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2019 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren geltend machte, dass mithin die mit der Zwischenverfügung vom 1. März 2019 dargelegten Zweifel an der Echtheit der genannten gerichtlichen Vorladung weiterhin bestehen und ungeachtet der Argumente der Gesuchstellenden, weshalb die angebliche gerichtliche Vorladung bis anfangs Dezember 2018 unentdeckt geblieben sei, als unglaubhaft erscheint, dass der Gesuchsteller 1 durch die iranischen Behörden am [...] 2015 zu einer gerichtlichen Einvernahme vorgeladen worden sei, dass mit den jeweiligen Revisionsgesuchen und mit Eingabe vom 10. April 2019 ausserdem zwei vom 11. September 2017 datierende und ein vom 27. Februar 2019 datierendes Bestätigungsschreiben der Demokratischen Partei Kurdistans/Iran (PDKI) eingereicht wurden, dass mit diesen Schreiben im Wesentlichen ausgeführt wird, der Gesuchsteller 1 sei ein aktives Mitglied der genannten Organisation und im Iran gefährdet, dass diesen Bestätigungsschreiben, nachdem die Frage einer asylrechtlich relevanten Gefährdung des Gesuchstellers 1 aufgrund der behaupteten Mitgliedschaft bei der PDKI im Rahmen des betreffenden Beschwerdeentscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2019 bereits eingehend geprüft wurde, nichts zu entnehmen ist, was in revisionsrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein könnte, dass der angerufene Revisionsgrund nicht gegeben ist und die Revisionsgesuche folglich abzuweisen sind, dass als Folge der Abweisung der Revisionsgesuche die Verfahrenskosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), dass die Kosten des Verfahrens auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen sind (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Revisionsgesuche werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Scheyli Versand: