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E-3502/2025

E-3502/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben am (…) 2022 sein Hei- matland verlassen. Er ist am 2. Januar 2023 bei Chiasso in die Schweiz eingereist, wobei das Grenzwachtkorps (GWK) eine Kopie seines Reise- ausweises (ausgestellt am […] 2019 in B._______, gültig bis […] 2024) sicherstellte. Am 10. Januar 2023 reichte er unter dem Namen C._______ ein Asylgesuch ein. Das SEM nahm am 23. Januar 2023 die Personenda- ten auf und teilte ihn am 26. April 2023 dem erweiterten Verfahren respek- tive tags darauf dem Kanton D._______ zu. B. B.a Ein Abgleich der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» vom 16. Januar 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. Mit seinem Einverständnis (A19 F7) ersuchte das SEM am 4. Februar 2025 die deutschen Behörden um Informationen bezüglich dieses Asylverfahrens. Diese sandten zwei Tage später das Anhörungsprotokoll vom (…) 2017, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom (…) 2017 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom (…) 2019 der Vorinstanz zu und hielten fest, der Beschwerdeführer sei am (…) 2022 in seinen Heimat- staat abgeschoben worden. B.b Gemäss einer Mitteilung der damaligen Rechtsvertretung vom 18. Ap- ril 2023 hat der Beschwerdeführer aus Angst vor einer Ausschaffung nach Deutschland zu Beginn eine falsche Identität angegeben. Sein richtiger Name sei A._______, geboren am (…). C. C.a Im Rahmen der Anhörung vom 19. April 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 27. Februar 2024 führte der Beschwerdeführer in persönli- cher Hinsicht aus, er sei in E._______ (Provinz Isfahan) aufgewachsen. Nach Abschluss der Mittelschule habe er auf dem (…) oder als (…) gear- beitet. Seine Eltern seien verstorben, aber (…) Brüder und (…) Schwestern seien in F._______ (Distrikt E._______) ansässig. Das Asylgesuch in Deutschland begründete er im Wesentlichen dahinge- hend, dass er vor seiner Ausreise im Jahr 2015 ungefähr zehn Jahre lang drogensüchtig gewesen sei. Weil man Opium bei ihm gefunden habe, sei er (…)mal (zwischen ein paar Tagen und […] Monaten) inhaftiert worden; ein letztes Mal etwa (…) Jahre vor seiner damaligen Ausreise. Er sei nach

E-3502/2025 Seite 3 Deutschland ausgereist, weil er vor dieser Sucht habe fliehen und eine Ar- beitsstelle habe finden wollen. Dort habe er eine Zeit lang Kontakt zu einer kurdischen Gruppe gehabt, doch sei er zum Schluss gekommen, dass die Mullahs nicht besiegbar seien, weshalb er sich von dieser Gruppe wieder entfernt habe. Nachdem er am (…) 2022 in den Iran zurückgekehrt sei, hätten zwei Be- amte in Zivil ihn am Flughafen in Teheran etwa vier Stunden befragt. Dann hätten sie ihn ins Gefängnis in G._______ überführt, wo er bis zum (…) 2022 inhaftiert gewesen sei. Dort sei er insbesondere psychisch misshan- delt und über sein Leben in Deutschland sowie seine Asylgründe befragt worden. Sie hätten vermutet, dass er in den Iran geschickt worden sei, um das Land auszuspionieren. Danach hätten sie ihn gegen Hinterlegung ei- ner Hausurkunde eines Bruders (als Pfand) entlassen, wobei sie eine (…)monatige Ausreisesperre verhängt hätten (weshalb sein Reisepass sich bei den iranischen Behörden befinde). In der Nacht vom (…) 2022 ([…]) habe er mit Freunden nach dem Tod von Jina Mahsa Amini (am 16. September 2022 [Anmerkung des Gerichts]) an einem Protest in G._______ teilgenommen. Das Regime habe versucht, die Proteste gewaltsam zu unterdrücken, und den Beschwerdeführer und (…) Freunde verhaftet. Mit weiteren Kundgebungsteilnehmenden sei er mit einem Van auf eine Polizeistation geführt worden, wo sie ihn mit Lärm am Schlaf gehindert und geschlagen hätten (er leide seither an […]). Doch sie hätten ihm nicht nachweisen können, dass er gegen «das System» gewe- sen sei, weswegen sie ihn und seine Freunde nach (…) Woche am (…) 2022 ([…]) freigelassen hätten. Zuvor habe er eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müssen, wonach er sich mit einer nächtlichen Ausgangs- sperre (zwischen […] Uhr und […] Uhr) und einer Meldepflicht (täglich um […] Uhr auf dem Polizeiposten H._______; vermutlich solange bis die Pro- teste sich erschöpft hätten) einverstanden erklärt habe. Die Ausgangs- sperre habe er nicht eingehalten, weshalb Polizisten ihn hierzu tags darauf befragt hätten. Daraus habe er geschlossen, dass er beobachtet worden sei. Diese Auflagen hätten sich wie ein Gefängnis angefühlt, weshalb er am (…) 2022 ([…]) das Land illegal verlassen habe. Anschliessend sei sein Bruder ein paar Mal von Polizeibeamten aufgesucht worden, die sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt hätten. Aufgrund seiner illegalen Ausreise befürchte er nach seiner Rückkehr eine lange Haftstrafe, zumal er auch gegen die Meldepflicht und die Ausgangs- sperre verstossen und deswegen eine «offene Akte» habe.

E-3502/2025 Seite 4 C.b Anlässlich der ergänzenden Anhörung reichte er einen Nachweis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement der Organisation «Essen für Alle» vom 17. Februar 2024 und je einen Bericht des (…)spitals D._______ ([…]) vom 15. August 2023 und des Sanatoriums I._______ ([…]klinik für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 11. September 2023 ein. Das Sana- torium bestätigte, den Beschwerdeführer seit dem 19. Juli 2023 ambulant zu behandeln, und diagnostizierte eine Posttraumatische Belastungsstö- rung (PTBS) sowie eine depressive Störung. D. Der Beschwerdeführer reichte am 28. April 2023 Kopien seines Führeraus- weises und seines Shenasnamehs zu den Akten. E. In ihrem Bericht vom 5. Februar 2025 diagnostizierte Dr. med. J._______ (FMH praktische Ärztin/Akupunktur) eine Schizophrenie. Mit dem Kurzbe- richt des Sanatoriums I._______ vom 17. März 2025 bestätigte der behan- delnde Arzt die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers im Sa- natorium zwischen dem 19. Juli und dem 31. Dezember 2023 und wieder seit dem 24. Februar 2024. Er verneinte eine Schizophrenie und stellte am ehesten eine PTBS sowie Psychische und Verhaltensstörungen durch Sti- mulanzien ([…]) und Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom vor einigen Jahren) fest. F. Laut Kurzaustrittsbericht der (…) Psychiatrie K._______ vom 26. März 2025 erfolgte dort die Behandlung des Beschwerdeführers vom 21. bis zum 24. März 2025 aufgrund einer akuten Suizidalität. Solche Gedanken verneinte er jedoch in den weiteren Gesprächen und es wurden nichtorga- nische psychotische Störungen, eine rezidivierende depressive Störung (mittelgradige Episode) und eine PTBS diagnostiziert. G. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 15. April 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am

14. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und

E-3502/2025 Seite 5 beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling unter Asyl- gewährung anzuerkennen; eventualiter sei er aufgrund eines Vollzugshin- dernisses vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Länder- recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bezüglich der vom SEM vorgebrachten Amnestie von iranischen Regimekritikern und -kritike- rinnen ein.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-3502/2025 Seite 6

E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht- lich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zwei- ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung zur Ingewahrsam- nahme des Beschwerdeführers im Zuge seiner Drogensucht (vor seiner Ausreise im Jahr 2015) und zur Festnahme nach seiner Rückkehr im Jahr 2022 im Wesentlichen aus, dass diese Vorfälle in keinem direkten kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise im (…) 2022 stünden, zumal diese auch nicht fluchtauslösend gewesen seien. Vielmehr habe der Beschwerdeführer seine Festnahme im Rahmen der Amini-Proteste und deren Folgen als fluchtauslösend bezeichnet. Es sei bekannt, dass die iranischen Behörden mit aller Härte gegen diese Pro- teste vorgegangen seien, doch habe sich in der Zwischenzeit die Situation geändert und es seien Strafmilderungen für Zehntausende Gefan- gene – ausgenommen seien schwerwiegende Anklagen – ankündigt

E-3502/2025 Seite 7 worden. Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass eine mehrtägige Ingewahr- samnahme eine einschneidende Erfahrung darstelle, dennoch sei damit weder ein asylbeachtliches Ausmass erreicht worden noch könne diesbe- züglich ein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkannt werden. Auch die be- hördlichen Auflagen – es seien eine Ausgangssperre und eine Meldepflicht gegen ihn verhängt worden – seien zwar eine Beschränkung der persönli- chen Freiheit, doch mangle es auch hier an der verlangten flüchtlingsrecht- lichen Intensität. Sodann sei in Bezug auf die Protestteilnahme und die il- legale Ausreise keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmass- nahmen anzunehmen. Dies rühre daher, dass er nach (…) Woche in Ge- wahrsam unter Auflagen freigelassen worden und daher davon auszuge- hen sei, dass kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Seine Bemerkung, es sei eine Akte eröffnet worden, sei weder ausgeführt noch mit Dokumenten belegt worden. Auch sei ein Verstoss gegen die Aus- gangssperre, wie er berichtet habe, ohne Konsequenzen geblieben. Mit Blick auf die illegale Ausreise sehe das diesbezügliche iranische Gesetz zwar eine Freiheitstrafe bis drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, wobei Letztere gemäss einschlägigen Quellen die Norm sei. Insgesamt sei hin- sichtlich einer möglichen Bestrafung aufgrund seines Fehlverhaltens ins- besondere kein asylbeachtliches Motiv respektive kein möglicher Polit- malus erkennbar. Aus dem Vorbringen, die wirtschaftliche und politische Situation im Iran sei sehr schwierig, sei keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG abzulei- ten.

E. 5.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, dass die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu bezweifeln sei. Weiter führte er im Wesentlichen aus, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien sämtliche Vorfälle zusammenhängend zu betrachten, da auch die irani- schen Behörden den Beschwerdeführer in Gänze beurteilen würden. Da- her sei die menschenrechtswidrige Behandlung während seiner mehrwö- chigen Haft nach seiner Rückkehr in den Iran genauso in Betracht zu zie- hen, wie die unmenschliche Behandlung während seiner Inhaftierung auf- grund seiner Teilnahme an den Protesten nach dem Tod von Mahsa Amini. Aufgrund der Schwere der Misshandlungen sei im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) diesbezüglich von asylbeachtlichen Massnahmen des iranischen Regimes auszugehen. Weil seit seiner Rückkehr in den Iran im (…) 2022, als nur der Tatbestand der illegalen Ausreise (im Jahr 2015) und seine Dro- genvergangenheit vorgelegen hätten, inzwischen weitere Straftaten (wie

E-3502/2025 Seite 8 Teilnahme an einer verbotenen [politischen] Kundgebung im (…) 2022, Missachtung der Ausgangssperre und der Meldepflicht sowie nochmalige illegale Ausreise) hinzugekommen seien, sei logisch, dass ihn (den Be- schwerdeführer) auch als Regimekritiker eine schärfere Bestrafung als im (…) 2022 erwarte, welcher er – weil er am Flughafen in Teheran bestimmt kontrolliert werde – nicht entgehen könne. Folglich habe er bei seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit aus politischen Gründen mit einer unmenschlichen Behand- lung und Folter im Sinne von Art. 3 EMRK zu rechnen. Daher sei er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher, ausgewogener und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An- forderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Ausführun- gen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Berichte führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 6.2 Zunächst sind die in der Beschwerde erwähnten Drogendelikte, wes- wegen der Beschwerdeführer vor seiner ersten Ausreise im Jahr 2015 mehrmals inhaftiert worden sei, in Frage zu stellen, zumal er weder diese noch seine damalige Drogensucht trotz des damit einhergehenden Leids vor den deutschen Behörden erwähnte (vgl. Anhörung vom […] 2017 [A48]). Vor dem SEM brachte er hingegen vor, er sei nach Deutschland ausgereist, um seiner Drogensucht zu entgehen (A19 F48). Sodann ist in- kohärent, dass er vor der damaligen Ausreise zehn Jahre drogenabhängig gewesen sei (A19 F48), deswegen jedoch (…) Jahre zuvor – also vor sei- ner Drogensucht – in Haft gewesen sei (A19 F54). Zudem wurde er bei seiner Rückkehr in den Iran im (…) 2022 nie zu seiner Vergangenheit be- fragt (A42 F53). Das spricht gegen ein behördliches Interesse am Vorleben des Beschwerdeführers. Folglich stehen selbst bei Wahrunterstellung diese mehrmaligen Inhaftierungen weder einem zeitlichen noch in einem kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise im (…) 2022.

E. 6.3 Sein Aufenthalt im Gefängnis von G._______ nach seiner Rückkehr im (…) 2022 war unzweifelhaft einschneidend. Nebst der Beantwortung von Fragen und der Abgabe seiner Fingerabdrücke sei er in diesen (…) Mona- ten «stark unter Druck gesetzt und schikaniert» worden (A42 F28)

E-3502/2025 Seite 9 beziehungsweise man habe ihn (…) gelegt und laute Musik gespielt, wes- wegen er auch heute noch Schlafprobleme habe (A42 F29 und 33). Auch wenn bekannt ist, dass in iranischen Gefängnissen teils menschenrechts- widrige Zustände herrschen, wie auch auf Beschwerdeebene vorgebracht wurde, ist beim Beschwerdeführer das Mass an geforderter Intensität nicht erfüllt. Eine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit ist erst dann erreicht, wenn der betroffenen Person ernsthafte Verletzungen (phy- sischer oder psychischer Natur) zugefügt worden sind, was vorliegend nicht der Fall ist. Auch ist bezüglich dieser Inhaftierung kein bestimmtes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar. Der Beschwerde- führer ist nach seiner Rückkehr in den Iran insbesondere über seine Jahre in Deutschland befragt worden (A42 F52). Da er nach (…) Monaten entlas- sen wurde, ist auch aus diesem Grund nicht von einem tiefergehenden In- teresse des iranischen Staates an seiner Person auszugehen.

E. 6.4 Als er wegen seiner Teilnahme an den Protesten im (…) 2022 für (…) Woche aus Schikane auf einer Polizeistation inhaftiert gewesen sei, hätten die Polizeibeamten jeweils nachts (…) geschlagen, um den betroffenen Personen den Schlaf zu rauben. Auch sei die Zelle zu klein gewesen und sie hätten nur wenig zu essen bekommen. Als er sich beschwert habe, sei ihm eine Ohrfeige verpasst worden, weswegen er heute noch (…) habe (A19 F57, 60 und 76 f.; A42 F28, 34 und 56 f.). Hier ist mit dem SEM weder von der geforderten Intensität noch von einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG auszugehen. Auch die Auflagen, die ihm nach seiner Entlas- sung auferlegt wurden, sind nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bezeichnen und zeugen ebenfalls nicht von einem asylrelevanten Interesse des iranischen Regimes am Beschwerdeführer. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Verstoss gegen die Ausgangssperre

– ausser einer kurzen Befragung (A42 F86 und 91 ff.) – keine ernsthafte Konsequenzen nach sich gezogen hat.

E. 6.5 Ferner ist dem SEM zuzustimmen, dass – wegen seiner Teilnahme an einem Protestumzug im (…) 2022 – nicht von einem hängigen Strafverfah- ren auszugehen ist, zumal er nach (…) Woche entlassen worden sei, weil kein Grund gefunden worden sei, dass er «das System» angegriffen hätte (A42 F62). Würde ein solches Verfahren existieren, müssten aufgrund der Zeitspanne von fast drei Jahren entsprechende Dokumente vorliegen, was jedoch nicht der Fall ist. Die von ihm am Ende der ergänzenden Anhörung dargelegte offene Akte bezieht sich, gemäss den Aussagen des Beschwer- deführers, auf seinen Verstoss gegen seine Auflagen (A42 F83 f.), die wie gesehen (E. 6.4 vorne) nicht asylrelevant sind. Daher überzeugt der

E-3502/2025 Seite 10 Einwand auf Beschwerdeebene nicht, er werde nach einer künftigen Rück- kehr schärfer bestraft, als noch im (…) 2022. Auch sind die Ausführungen zur Amnestie von Protestierenden im vorliegenden Fall nicht relevant, da, wie dargelegt, nicht von einem hängigen Strafverfahren auszugehen ist, das folglich auch nicht amnestiert werden kann.

E. 6.6 Allein aufgrund der angeblich illegalen Ausreise oder des Stellens ei- nes Asylgesuchs im Ausland hat der Beschwerdeführer, der – trotz seiner Teilnahme an den Protesten – nicht als politischer Aktivist zu bezeichnen ist, nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine flüchtlingsrecht- lich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten (vgl. Urteil BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4 und BVGE 2009/28 E. 7.4.4, je m.w.H.).

E. 6.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt der Aus- reise aus den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zutref- fend abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-3502/2025 Seite 11 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 In der Beschwerde wurde bezüglich des Wegweisungsvollzugs im We- sentlichen geltend gemacht, die Behandlungen in den iranischen Gefäng- nissen seien menschenrechtswidrig, weshalb ein Vollzug der Wegweisung unzulässig sei.

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten – auch nicht aus gesundheitlicher Hinsicht oder bezüglich seiner Behandlung im Gefängnis von G._______ oder auf dem Polizeiposten von H._______ – Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder

E-3502/2025 Seite 12 Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.; bezüglich Schwerkranke vgl. Urteil EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 180 ff. m.w.H., bestätigt durch Urteil EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, § 121 ff.; zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6 m.w.H.). Nach den vor- stehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Die Menschenrechtslage im Iran ist schlecht und es bestehen erheb- liche Spannungen. Es herrscht aber weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil BVGer E-6023/2020 vom 7. Februar 2025 E. 9.2 m.w.H.).

E. 8.4.3 Hinsichtlich individuellen Vollzugshindernissen sind die Ausführun- gen des SEM zu bestätigen, dass sich der alleinstehende Beschwerdefüh- rer – trotz gesundheitlichen Problemen – im arbeitsfähigen Alter befindet und über eine solide Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrung ver- fügt. Auch hat das SEM mit Blick auf seine im Iran wohnhaften Geschwister zu Recht ein tragfähiges Beziehungsnetz bejaht, welches ihm bei einer Reintegration behilflich sein wird, wie dies schon bei seiner Rückkehr im (…) 2022 der Fall war.

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E. 8.4.4 In Bezug auf die psychischen Beschwerden ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen wer- den kann, wenn eine absolut notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Behand- lung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers sind ernst zu nehmen. Dennoch ist, gestützt auf die Berichte der letzten Monate, ein verbesserter Zustand festzustellen. So ergibt sich aus dem neuesten Bericht des Sanatoriums I._______ vom 17. März 2025, dass beim Beschwerdeführer «am ehesten» von einer PTBS sowie von Psychi- schen und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzen ([…]) respek- tive durch Cannabinoide (und Abhängigkeitssyndrom vor einigen Jahren; A54) auszugehen ist. Eine Schizophrenie konnte fachärztlich nicht bestä- tigt werden (Bst. E vorne). Die akute Suizidalität, aufgrund welcher er im März 2025 kurzzeitig bei der (…) Psychiatrie K._______ behandelt wurde (A56), liegt gegenwärtig nicht vor. Im Falle einer Notlage ist davon auszu- gehen, dass er in seinem Heimatland sowohl ambulant als auch stationär psychiatrisch und psychologisch behandelt werden kann (vgl. hierzu Urteil BVGer D-1537/2021 vom 7. März 2025 E. 8.3.4 m.w.H.).

E. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzun- gen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG) fehlt. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen. Das Gesuch um Be- freiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Ent- scheid in der Sache gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-3502/2025 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal . . Abteilung V E-3502/2025 Urteil vom 10. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben am (...) 2022 sein Heimatland verlassen. Er ist am 2. Januar 2023 bei Chiasso in die Schweiz eingereist, wobei das Grenzwachtkorps (GWK) eine Kopie seines Reiseausweises (ausgestellt am [...] 2019 in B._______, gültig bis [...] 2024) sicherstellte. Am 10. Januar 2023 reichte er unter dem Namen C._______ ein Asylgesuch ein. Das SEM nahm am 23. Januar 2023 die Personendaten auf und teilte ihn am 26. April 2023 dem erweiterten Verfahren respektive tags darauf dem Kanton D._______ zu. B. B.a Ein Abgleich der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» vom 16. Januar 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. Mit seinem Einverständnis (A19 F7) ersuchte das SEM am 4. Februar 2025 die deutschen Behörden um Informationen bezüglich dieses Asylverfahrens. Diese sandten zwei Tage später das Anhörungsprotokoll vom (...) 2017, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom (...) 2017 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom (...) 2019 der Vorinstanz zu und hielten fest, der Beschwerdeführer sei am (...) 2022 in seinen Heimatstaat abgeschoben worden. B.b Gemäss einer Mitteilung der damaligen Rechtsvertretung vom 18. April 2023 hat der Beschwerdeführer aus Angst vor einer Ausschaffung nach Deutschland zu Beginn eine falsche Identität angegeben. Sein richtiger Name sei A._______, geboren am (...). C. C.a Im Rahmen der Anhörung vom 19. April 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 27. Februar 2024 führte der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht aus, er sei in E._______ (Provinz Isfahan) aufgewachsen. Nach Abschluss der Mittelschule habe er auf dem (...) oder als (...) gearbeitet. Seine Eltern seien verstorben, aber (...) Brüder und (...) Schwestern seien in F._______ (Distrikt E._______) ansässig. Das Asylgesuch in Deutschland begründete er im Wesentlichen dahingehend, dass er vor seiner Ausreise im Jahr 2015 ungefähr zehn Jahre lang drogensüchtig gewesen sei. Weil man Opium bei ihm gefunden habe, sei er (...)mal (zwischen ein paar Tagen und [...] Monaten) inhaftiert worden; ein letztes Mal etwa (...) Jahre vor seiner damaligen Ausreise. Er sei nach Deutschland ausgereist, weil er vor dieser Sucht habe fliehen und eine Arbeitsstelle habe finden wollen. Dort habe er eine Zeit lang Kontakt zu einer kurdischen Gruppe gehabt, doch sei er zum Schluss gekommen, dass die Mullahs nicht besiegbar seien, weshalb er sich von dieser Gruppe wieder entfernt habe. Nachdem er am (...) 2022 in den Iran zurückgekehrt sei, hätten zwei Beamte in Zivil ihn am Flughafen in Teheran etwa vier Stunden befragt. Dann hätten sie ihn ins Gefängnis in G._______ überführt, wo er bis zum (...) 2022 inhaftiert gewesen sei. Dort sei er insbesondere psychisch misshandelt und über sein Leben in Deutschland sowie seine Asylgründe befragt worden. Sie hätten vermutet, dass er in den Iran geschickt worden sei, um das Land auszuspionieren. Danach hätten sie ihn gegen Hinterlegung einer Hausurkunde eines Bruders (als Pfand) entlassen, wobei sie eine (...)monatige Ausreisesperre verhängt hätten (weshalb sein Reisepass sich bei den iranischen Behörden befinde). In der Nacht vom (...) 2022 ([...]) habe er mit Freunden nach dem Tod von Jina Mahsa Amini (am 16. September 2022 [Anmerkung des Gerichts]) an einem Protest in G._______ teilgenommen. Das Regime habe versucht, die Proteste gewaltsam zu unterdrücken, und den Beschwerdeführer und (...) Freunde verhaftet. Mit weiteren Kundgebungsteilnehmenden sei er mit einem Van auf eine Polizeistation geführt worden, wo sie ihn mit Lärm am Schlaf gehindert und geschlagen hätten (er leide seither an [...]). Doch sie hätten ihm nicht nachweisen können, dass er gegen «das System» gewesen sei, weswegen sie ihn und seine Freunde nach (...) Woche am (...) 2022 ([...]) freigelassen hätten. Zuvor habe er eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müssen, wonach er sich mit einer nächtlichen Ausgangssperre (zwischen [...] Uhr und [...] Uhr) und einer Meldepflicht (täglich um [...] Uhr auf dem Polizeiposten H._______; vermutlich solange bis die Proteste sich erschöpft hätten) einverstanden erklärt habe. Die Ausgangssperre habe er nicht eingehalten, weshalb Polizisten ihn hierzu tags darauf befragt hätten. Daraus habe er geschlossen, dass er beobachtet worden sei. Diese Auflagen hätten sich wie ein Gefängnis angefühlt, weshalb er am (...) 2022 ([...]) das Land illegal verlassen habe. Anschliessend sei sein Bruder ein paar Mal von Polizeibeamten aufgesucht worden, die sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt hätten. Aufgrund seiner illegalen Ausreise befürchte er nach seiner Rückkehr eine lange Haftstrafe, zumal er auch gegen die Meldepflicht und die Ausgangssperre verstossen und deswegen eine «offene Akte» habe. C.b Anlässlich der ergänzenden Anhörung reichte er einen Nachweis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement der Organisation «Essen für Alle» vom 17. Februar 2024 und je einen Bericht des (...)spitals D._______ ([...]) vom 15. August 2023 und des Sanatoriums I._______ ([...]klinik für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 11. September 2023 ein. Das Sanatorium bestätigte, den Beschwerdeführer seit dem 19. Juli 2023 ambulant zu behandeln, und diagnostizierte eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine depressive Störung. D. Der Beschwerdeführer reichte am 28. April 2023 Kopien seines Führerausweises und seines Shenasnamehs zu den Akten. E. In ihrem Bericht vom 5. Februar 2025 diagnostizierte Dr. med. J._______ (FMH praktische Ärztin/Akupunktur) eine Schizophrenie. Mit dem Kurzbericht des Sanatoriums I._______ vom 17. März 2025 bestätigte der behandelnde Arzt die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers im Sanatorium zwischen dem 19. Juli und dem 31. Dezember 2023 und wieder seit dem 24. Februar 2024. Er verneinte eine Schizophrenie und stellte am ehesten eine PTBS sowie Psychische und Verhaltensstörungen durch Stimulanzien ([...]) und Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom vor einigen Jahren) fest. F. Laut Kurzaustrittsbericht der (...) Psychiatrie K._______ vom 26. März 2025 erfolgte dort die Behandlung des Beschwerdeführers vom 21. bis zum 24. März 2025 aufgrund einer akuten Suizidalität. Solche Gedanken verneinte er jedoch in den weiteren Gesprächen und es wurden nichtorganische psychotische Störungen, eine rezidivierende depressive Störung (mittelgradige Episode) und eine PTBS diagnostiziert. G. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 15. April 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 14. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen; eventualiter sei er aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Länderrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bezüglich der vom SEM vorgebrachten Amnestie von iranischen Regimekritikern und -kritikerinnen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung zur Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers im Zuge seiner Drogensucht (vor seiner Ausreise im Jahr 2015) und zur Festnahme nach seiner Rückkehr im Jahr 2022 im Wesentlichen aus, dass diese Vorfälle in keinem direkten kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise im (...) 2022 stünden, zumal diese auch nicht fluchtauslösend gewesen seien. Vielmehr habe der Beschwerdeführer seine Festnahme im Rahmen der Amini-Proteste und deren Folgen als fluchtauslösend bezeichnet. Es sei bekannt, dass die iranischen Behörden mit aller Härte gegen diese Proteste vorgegangen seien, doch habe sich in der Zwischenzeit die Situation geändert und es seien Strafmilderungen für Zehntausende Gefangene - ausgenommen seien schwerwiegende Anklagen - ankündigt worden. Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass eine mehrtägige Ingewahrsamnahme eine einschneidende Erfahrung darstelle, dennoch sei damit weder ein asylbeachtliches Ausmass erreicht worden noch könne diesbezüglich ein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkannt werden. Auch die behördlichen Auflagen - es seien eine Ausgangssperre und eine Meldepflicht gegen ihn verhängt worden - seien zwar eine Beschränkung der persönlichen Freiheit, doch mangle es auch hier an der verlangten flüchtlingsrechtlichen Intensität. Sodann sei in Bezug auf die Protestteilnahme und die illegale Ausreise keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen anzunehmen. Dies rühre daher, dass er nach (...) Woche in Gewahrsam unter Auflagen freigelassen worden und daher davon auszugehen sei, dass kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Seine Bemerkung, es sei eine Akte eröffnet worden, sei weder ausgeführt noch mit Dokumenten belegt worden. Auch sei ein Verstoss gegen die Ausgangssperre, wie er berichtet habe, ohne Konsequenzen geblieben. Mit Blick auf die illegale Ausreise sehe das diesbezügliche iranische Gesetz zwar eine Freiheitstrafe bis drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, wobei Letztere gemäss einschlägigen Quellen die Norm sei. Insgesamt sei hinsichtlich einer möglichen Bestrafung aufgrund seines Fehlverhaltens insbesondere kein asylbeachtliches Motiv respektive kein möglicher Politmalus erkennbar. Aus dem Vorbringen, die wirtschaftliche und politische Situation im Iran sei sehr schwierig, sei keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG abzuleiten. 5.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, dass die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu bezweifeln sei. Weiter führte er im Wesentlichen aus, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien sämtliche Vorfälle zusammenhängend zu betrachten, da auch die iranischen Behörden den Beschwerdeführer in Gänze beurteilen würden. Daher sei die menschenrechtswidrige Behandlung während seiner mehrwöchigen Haft nach seiner Rückkehr in den Iran genauso in Betracht zu ziehen, wie die unmenschliche Behandlung während seiner Inhaftierung aufgrund seiner Teilnahme an den Protesten nach dem Tod von Mahsa Amini. Aufgrund der Schwere der Misshandlungen sei im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) diesbezüglich von asylbeachtlichen Massnahmen des iranischen Regimes auszugehen. Weil seit seiner Rückkehr in den Iran im (...) 2022, als nur der Tatbestand der illegalen Ausreise (im Jahr 2015) und seine Drogenvergangenheit vorgelegen hätten, inzwischen weitere Straftaten (wie Teilnahme an einer verbotenen [politischen] Kundgebung im (...) 2022, Missachtung der Ausgangssperre und der Meldepflicht sowie nochmalige illegale Ausreise) hinzugekommen seien, sei logisch, dass ihn (den Beschwerdeführer) auch als Regimekritiker eine schärfere Bestrafung als im (...) 2022 erwarte, welcher er - weil er am Flughafen in Teheran bestimmt kontrolliert werde - nicht entgehen könne. Folglich habe er bei seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus politischen Gründen mit einer unmenschlichen Behandlung und Folter im Sinne von Art. 3 EMRK zu rechnen. Daher sei er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher, ausgewogener und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Berichte führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Zunächst sind die in der Beschwerde erwähnten Drogendelikte, weswegen der Beschwerdeführer vor seiner ersten Ausreise im Jahr 2015 mehrmals inhaftiert worden sei, in Frage zu stellen, zumal er weder diese noch seine damalige Drogensucht trotz des damit einhergehenden Leids vor den deutschen Behörden erwähnte (vgl. Anhörung vom [...] 2017 [A48]). Vor dem SEM brachte er hingegen vor, er sei nach Deutschland ausgereist, um seiner Drogensucht zu entgehen (A19 F48). Sodann ist inkohärent, dass er vor der damaligen Ausreise zehn Jahre drogenabhängig gewesen sei (A19 F48), deswegen jedoch (...) Jahre zuvor - also vor seiner Drogensucht - in Haft gewesen sei (A19 F54). Zudem wurde er bei seiner Rückkehr in den Iran im (...) 2022 nie zu seiner Vergangenheit befragt (A42 F53). Das spricht gegen ein behördliches Interesse am Vorleben des Beschwerdeführers. Folglich stehen selbst bei Wahrunterstellung diese mehrmaligen Inhaftierungen weder einem zeitlichen noch in einem kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise im (...) 2022. 6.3 Sein Aufenthalt im Gefängnis von G._______ nach seiner Rückkehr im (...) 2022 war unzweifelhaft einschneidend. Nebst der Beantwortung von Fragen und der Abgabe seiner Fingerabdrücke sei er in diesen (...) Monaten «stark unter Druck gesetzt und schikaniert» worden (A42 F28) beziehungsweise man habe ihn (...) gelegt und laute Musik gespielt, weswegen er auch heute noch Schlafprobleme habe (A42 F29 und 33). Auch wenn bekannt ist, dass in iranischen Gefängnissen teils menschenrechtswidrige Zustände herrschen, wie auch auf Beschwerdeebene vorgebracht wurde, ist beim Beschwerdeführer das Mass an geforderter Intensität nicht erfüllt. Eine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit ist erst dann erreicht, wenn der betroffenen Person ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychischer Natur) zugefügt worden sind, was vorliegend nicht der Fall ist. Auch ist bezüglich dieser Inhaftierung kein bestimmtes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar. Der Beschwerdeführer ist nach seiner Rückkehr in den Iran insbesondere über seine Jahre in Deutschland befragt worden (A42 F52). Da er nach (...) Monaten entlassen wurde, ist auch aus diesem Grund nicht von einem tiefergehenden Interesse des iranischen Staates an seiner Person auszugehen. 6.4 Als er wegen seiner Teilnahme an den Protesten im (...) 2022 für (...) Woche aus Schikane auf einer Polizeistation inhaftiert gewesen sei, hätten die Polizeibeamten jeweils nachts (...) geschlagen, um den betroffenen Personen den Schlaf zu rauben. Auch sei die Zelle zu klein gewesen und sie hätten nur wenig zu essen bekommen. Als er sich beschwert habe, sei ihm eine Ohrfeige verpasst worden, weswegen er heute noch (...) habe (A19 F57, 60 und 76 f.; A42 F28, 34 und 56 f.). Hier ist mit dem SEM weder von der geforderten Intensität noch von einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG auszugehen. Auch die Auflagen, die ihm nach seiner Entlassung auferlegt wurden, sind nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bezeichnen und zeugen ebenfalls nicht von einem asylrelevanten Interesse des iranischen Regimes am Beschwerdeführer. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Verstoss gegen die Ausgangssperre - ausser einer kurzen Befragung (A42 F86 und 91 ff.) - keine ernsthafte Konsequenzen nach sich gezogen hat. 6.5 Ferner ist dem SEM zuzustimmen, dass - wegen seiner Teilnahme an einem Protestumzug im (...) 2022 - nicht von einem hängigen Strafverfahren auszugehen ist, zumal er nach (...) Woche entlassen worden sei, weil kein Grund gefunden worden sei, dass er «das System» angegriffen hätte (A42 F62). Würde ein solches Verfahren existieren, müssten aufgrund der Zeitspanne von fast drei Jahren entsprechende Dokumente vorliegen, was jedoch nicht der Fall ist. Die von ihm am Ende der ergänzenden Anhörung dargelegte offene Akte bezieht sich, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers, auf seinen Verstoss gegen seine Auflagen (A42 F83 f.), die wie gesehen (E. 6.4 vorne) nicht asylrelevant sind. Daher überzeugt der Einwand auf Beschwerdeebene nicht, er werde nach einer künftigen Rückkehr schärfer bestraft, als noch im (...) 2022. Auch sind die Ausführungen zur Amnestie von Protestierenden im vorliegenden Fall nicht relevant, da, wie dargelegt, nicht von einem hängigen Strafverfahren auszugehen ist, das folglich auch nicht amnestiert werden kann. 6.6 Allein aufgrund der angeblich illegalen Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland hat der Beschwerdeführer, der - trotz seiner Teilnahme an den Protesten - nicht als politischer Aktivist zu bezeichnen ist, nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten (vgl. Urteil BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4 und BVGE 2009/28 E. 7.4.4, je m.w.H.). 6.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt der Ausreise aus den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 In der Beschwerde wurde bezüglich des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen geltend gemacht, die Behandlungen in den iranischen Gefängnissen seien menschenrechtswidrig, weshalb ein Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten - auch nicht aus gesundheitlicher Hinsicht oder bezüglich seiner Behandlung im Gefängnis von G._______ oder auf dem Polizeiposten von H._______ - Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.; bezüglich Schwerkranke vgl. Urteil EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 180 ff. m.w.H., bestätigt durch Urteil EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, § 121 ff.; zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Die Menschenrechtslage im Iran ist schlecht und es bestehen erhebliche Spannungen. Es herrscht aber weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil BVGer E-6023/2020 vom 7. Februar 2025 E. 9.2 m.w.H.). 8.4.3 Hinsichtlich individuellen Vollzugshindernissen sind die Ausführungen des SEM zu bestätigen, dass sich der alleinstehende Beschwerdeführer - trotz gesundheitlichen Problemen - im arbeitsfähigen Alter befindet und über eine solide Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrung verfügt. Auch hat das SEM mit Blick auf seine im Iran wohnhaften Geschwister zu Recht ein tragfähiges Beziehungsnetz bejaht, welches ihm bei einer Reintegration behilflich sein wird, wie dies schon bei seiner Rückkehr im (...) 2022 der Fall war. 8.4.4 In Bezug auf die psychischen Beschwerden ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers sind ernst zu nehmen. Dennoch ist, gestützt auf die Berichte der letzten Monate, ein verbesserter Zustand festzustellen. So ergibt sich aus dem neuesten Bericht des Sanatoriums I._______ vom 17. März 2025, dass beim Beschwerdeführer «am ehesten» von einer PTBS sowie von Psychischen und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzen ([...]) respektive durch Cannabinoide (und Abhängigkeitssyndrom vor einigen Jahren; A54) auszugehen ist. Eine Schizophrenie konnte fachärztlich nicht bestätigt werden (Bst. E vorne). Die akute Suizidalität, aufgrund welcher er im März 2025 kurzzeitig bei der (...) Psychiatrie K._______ behandelt wurde (A56), liegt gegenwärtig nicht vor. Im Falle einer Notlage ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland sowohl ambulant als auch stationär psychiatrisch und psychologisch behandelt werden kann (vgl. hierzu Urteil BVGer D-1537/2021 vom 7. März 2025 E. 8.3.4 m.w.H.). 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG) fehlt. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand: