Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Juli 2019 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 19. Juli 2019 und der Anhörung vom 2. September 2019 führte er im Wesentlichen aus, er sei Kurde und konfessionslos. Die letzten 13 Jahre habe er mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______, Provinz West-Aserbeidschan, gelebt. Er habe ein Semester Wirtschaft an der Universität studiert. Nebenbei sei er als Coiffeur und Fotograf tätig gewesen. Sein Vater sei Geschichtslehrer und habe ihm von der Situation der Kurden im Iran erzählt. Im Frühling 2018 habe er einen Freund seines Onkels kontaktiert, der Peschmerga und Mitglied der Kurdistan Democratic Party Irans (KDP-Iran) sei, und gefragt, wie er die Partei unterstützen könne. Später habe ihn eine andere Person der KDP-Iran über die Aufgaben der Partei informiert und ihm jeweils seine Aufträge für die Partei mitgeteilt. Er habe für die KDP-Iran Geld gespendet und in der Nacht Flugblätter verteilt. Er sei nicht Mitglied der KDP-Iran gewesen. Bei der letzten Flugblattaktion im Frühling 2019 sei er von einer Person gesehen worden, könne sich aber nicht an ihr Gesicht erinnern. Während eines Besuchs bei den Grosseltern einige Tage später habe sein Vater telefonisch mitgeteilt, Personen der Etelat hätten ihn gesucht und verlangt, dass er sich bei der Etelat melde. Der Vater habe ihm abgeraten, nach Hause zurückzukehren, und seine Ausreise organisiert. Er vermute, sie hätten ihn wegen der letzten Flugblattaktion gesucht. Vor circa einem Jahr sei er zudem als Fotograf eines Klima- und Umweltschutzvereins von der Etelat wegen kritischer Fotos vorgeladen worden. Die Fotos auf dem Handy seien gelöscht und er sei nach einem Tag freigelassen worden. Dies habe aber nichts mit seiner Ausreise zu tun. Nach der Ausreise sei sein Vater einmal von der Hesarat vorgeladen sowie seine Familie noch ein paar Mal aufgesucht worden. In der Schweiz habe er an einer Veranstaltung der KDP-Iran in Biel teilgenommen und einen Antrag auf Mitgliedschaft bei der Partei gestellt. Er habe in einer Gruppe die kurdische Nationalhymne gesungen und Fotos gemacht. Ein Foto habe er auf seinem Instagram-Account und auf der Website des kurdischen C._______ veröffentlicht. Zudem habe er eine Rede des Leiters der KDP-Iran gepostet. Der Beschwerdeführer reichte seine iranische Shenasnameh im Original, seine iranische Melli-Karte, seinen iranischen Führerausweis, eine Bankkarte, eine Arbeitsbestätigung seines Vaters (alles in Kopie), fünf Fotos der Veranstaltung in Biel und ein Screenshot der Website, auf der ein Bild der Veranstaltung veröffentlicht worden ist, ein. B. Am 4. September 2019 gab der Beschwerdeführer sechs kritische Fotos, welche er auf seinen sozialen Netzwerken veröffentlicht habe, zu den Akten. C. Am 9. September 2019 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 10. September 2019 reichte er eine Stellungnahme ein. Der Stellungnahme war ein Bestätigungsschreiben der KDP-Iran vom 26. August 2019 betreffend seine Mitgliedschaft in der KDP-Iran und zwei Fotos der Veranstaltung in Biel beigelegt. D. Mit Verfügung vom 11. September 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 20. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 11. September 2019 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, wird in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet. Den Akten lassen sich auch keine Gründe für eine Kassation entnehmen. Das entsprechende Rechtsbgehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei an der Anhörung mehrfach aufgefordert worden, seine ungefähr ein Jahr andauernde Tätigkeit für die KDP-Iran ausführlich und detailliert zu beschreiben. Dennoch hätten sich seine Schilderungen auf sehr allgemeine Angaben beschränkt. Der Beschwerdeführer habe auch die letzte Aktion, welche seiner Vermutung nach zu den Problemen mit den Behörden geführt habe, trotz mehrmaligem Nachfragen äusserst vage und repetitiv erzählt. Er habe angegeben, von den Flugblätteraktionen sei ihm weder eine Aktion speziell in Erinnerung geblieben, noch könne er sich an die Anzahl der Aktionen erinnern. In Anbetracht der Tatsache, dass die vorgebrachten Ereignisse nicht allzu lange zurückliegen würden, diese einen Wendepunkt in seinem Leben darstellten und kurz vor der Ausreise passiert seien, könne vom Beschwerdeführer mit seinem sozialen und schulischen Hintergrund eine detaillierte Schilderung erwartet werden. Aufgrund der frappanten Substanzlosigkeit sei seine Tätigkeit für die KDP-Iran und die dadurch entstandenen Probleme unglaubhaft. Das Schreiben der KDP-Iran, welches seine Mitgliedschaft bei der Partei bestätige, sei ein für das Asylverfahren ausgestelltes Gefälligkeitsschreiben. Die einmalige Teilnahme an einer Veranstaltung der schweizerischen KDP-Iran und die geposteten Fotos auf den sozialen Medien würden keine subjektiven Nachfluchtgründe begründen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Aussagen seien widerspruchsfrei. Die Vorinstanz impliziere einzig, die Mitgliederbestätigung stehe im Widerspruch zu seiner Angabe, er sei nicht Mitglied der KDP-Iran. Diese Angabe habe sich aber auf die Kurdische Partei in der Schweiz bezogen. Zudem müsse die Formulierung "is a member of our Party" nicht zu eng interpretiert werden. Das Bestätigungsschreiben belege, dass er bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Seine Vorbringen würden zahlreiche Realkennzeichen und ungewöhnliche Details aufweisen, weshalb sie als glaubhaft einzustufen seien. So habe er die Aussagen seines Vaters am Telefon, die Verteilung der in Plastiksäcken aufbewahrten Flugblätter, die Sicherheitsvorkehrungen beim Flugblattverteilen sowie den Zeitpunkt der Hausbesuche der Etelats geschildert. Es sei glaubhaft, dass der Vater nicht gerne detailliert über belastende Themen wie die Hausbesuche kommuniziere. Er habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen und sei den iranischen Behörden namentlich bekannt. Nach seiner letzten Aktion für die KDP-Iran habe er sich einer Verhaftung entziehen können. Bei einer Rückkehr befürchte er asylrelevante Konsequenzen. Zudem sei er in der Schweiz in Kontakt mit der kurdischen Partei und habe sich an Veranstaltungen exponiert, indem er sich öffentlich zu kritischen Themen bekannt habe. Er sei in den sozialen Medien öffentlich aktiv. Es handle sich um eine Fortführung seines Engagements im Heimatland. Zudem sei er bereits früher als kritischer Fotograf aufgefallen und sein Vater sei Regimegegner gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, womit subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden.
E. 6.1 Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass seine Angaben, abgesehen von der eingereichten Mitgliederbestätigung der KDP-Iran, ohne Widersprüche sind. Indes hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass seine Ausführungen äusserst oberflächlich und vage ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer gab an, er habe ein Jahr lang für die KDP-Iran Flugblätter verteilt. Über den Ablauf der Aktionen sagte er lediglich, er sei jeweils von der gleichen, ihm unbekannten Person kontaktiert und zu einer bestimmten Uhrzeit an einem bestimmten Ort einbestellt worden. Dort sei ihm und weiteren Beteiligten durch diese Person mitgeteilt worden, wo sie die Flugblätter verteilen müssten. Trotz mehrmaligem Nachfragen konnte er keine präziseren Angaben machen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er eine solche Aktion detailliert, beispielsweise mit Angabe des Zeitpunkts und des Orts des Treffens sowie mit dem Ort der Verteilaktion hätte angeben können. Stattdessen sagte er, er könne sich nicht an ein bestimmtes Ereignis oder die Anzahl der Aktionen erinnern. Er habe es nur zu bestimmten Anlässen gemacht. Dies erstaunt umso mehr, als es sich bei diesen Flugblätteraktionen um geheime, nächtliche und gefährliche Aktivitäten handelte, welche in Erinnerung bleiben sollten. Die Erklärung, es habe sich lediglich um Nebenaktivitäten - hauptsächlich sei er Student gewesen und habe gearbeitet - gehandelt, vermag nicht zu überzeugen. Gerade weil die Flugblattaktionen nicht alltäglich waren und nur zu bestimmten Anlässen durchgeführt worden sein sollen, hätte sich der Beschwerdeführer zumindest an die ungefähre Anzahl der durchgeführten Flugblattaktionen erinnern sollen. Auf die mehrmalige Aufforderung hin, die letzte Flugblattaktion, wegen der er angeblich Probleme bekommen habe, im Detail zu schildern, wiederholte er repetitiv die bereits gemachten vagen Angaben. Er führte nur noch aus, dass sie Sicherheitsvorkehrungen getroffen hätten. So hätten zwei Personen Schmiere gestanden, um sie mit Pfeifen vor herannahenden Personen zu warnen. Angesichts dieser Ausführung ist die Angabe des Beschwerdeführers, bei der letzten Aktion habe ihn eine unbekannte Person gesehen, und die damit implizierte Schlussfolgerung, die Person habe ihn vermutlich bei den iranischen Behörden verraten, schwer nachvollziehbar. Hätte sich tatsächlich eine Person genähert, so wäre zu erwarten gewesen, dass er rechtzeitig gewarnt worden wäre. Selbst wenn die Warnung unterblieben wäre, ist es kaum vorstellbar, dass die Person den Beschwerdeführer so genau gesehen hätte, dass die Behörden durch deren Beschreibung den Beschwerdeführer hätten identifizieren können; zumal der Vorfall nachts stattfand und der Beschwerdeführer selbst angab, er könne sich nicht an das Gesicht dieser Person erinnern. An der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer mehrmals die Etelat sowie das Etelat-Gebäude in seiner Heimatstadt. Auf die Nachfrage, was unter "Etelat" zu verstehen sei, antwortete er ausweichend, Etelat sei ein Wort, welches die Personen einschüchtere. Wenn man einen Anruf der Etelat bekomme, gerate man in Panik. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgestellt, dass er auch den Warnanruf des Vaters und die späteren Hausbesuche der Etelat nur äusserst oberflächlich schilderte. Er konnte weder die Anzahl der Hausbesuche nach seiner Ausreise noch deren Ablauf nennen. Das Argument, der Vater rede nicht gerne über Belastendes und am Telefon hätten sie über andere Themen gesprochen, überzeugt nicht. Die Ausreise aufgrund der Hausbesuche der Etelat war ein einschneidendes Ereignis und es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei seinen Telefonaten mit der Familie dieses Thema nicht mehr anschnitt. Insgesamt blieben seine Ausführungen substanzlos und undifferenziert. Es fehlt an Realkennzeichen und an von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen, die darauf hindeuten würden, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat; dies umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit gutem Bildungsniveau handelt, welche fähig sein sollte, Erlebtes detailliert und schlüssig wiederzugeben. Die Teilnahme an Demonstrationen im Iran erwähnte der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeschrift. Anlässlich der Anhörung verneinte er diese mit der Begründung, im Iran ginge man sehr streng mit diesen Dingen um (act. 1046149-15/28 F 168). Die Demonstrationsteilnahmen sind daher als nachgeschoben einzustufen. In der eingereichten Mitgliederbestätigung der KDP-Iran steht, der Beschwerdeführer sei im Iran Mitglied der KDP-Iran. Bei einer Rückkehr in den Iran würden ihm Haft und eine Verfolgung durch das iranische Regime drohen. Es sei ihm deshalb Asyl zu gewähren. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dies sei kein Widerspruch zu seiner Angabe, er sei bloss Sympathisant, da sich diese Angabe auf die schweizerische KDP-Iran bezogen habe, ist schlichtweg falsch. Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung ausdrücklich an, er sei nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen, weil dies im Iran gefährlich sei. Er sei geheimer Sympathisant und Mithelfer der KDP-Iran gewesen (act. 1046149-15/28 F 77). Gemäss einem Länderbericht zum Iran des UK Home Office vom Januar 2019 unterscheidet die KDP-Iran in ihren Bestätigungsschreiben klar zwischen Mitgliedern und Sympathisanten der KDP-Iran. Zudem werden die Bestätigungsschreiben direkt den Asylbehörden oder dem Anwalt des Asylsuchenden und nicht den Asylsuchenden zugestellt (UK Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Kurds and Kurdish political groups, Januar 2019, < https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/774854/CPIN_-_IRN_-_Kurds_and_Kurdish_pol_groups.pdf >, S. 24; abgerufen am 01.10.2019). Bei der eingereichten Mitgliederbestätigung dürfte es sich demnach um eine Fälschung handeln. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Flugblattverteilung für die KDP-Iran und die anschliessende Suche nach ihm sind folglich unglaubhaft. Die Vorladung wegen kritischer Fotos, die er als Fotograf eines Klima- und Umweltschutzvereins gemacht hatte, ereignet sich ein Jahr vor seiner Ausreise, weshalb die Vor-aussetzung des zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht erfüllt ist. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dies sei nicht der Grund für seine Ausreise gewesen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Schweiz an einer Veranstaltung der KDP-Iran in Biel in einer Gruppe die kurdische Nationalhymne gesungen und Fotos gemacht. Fotos davon habe er auf seinen Accounts von Facebook und Instagram sowie auf der Website des kurdischen C._______ veröffentlicht. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und / oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nur sehr niederschwellig exilpolitisch betätigt hat. Einzig auf dem Instagram-Account des Beschwerdeführers fand sich ein öffentlich zugängliches Foto der Veranstaltung in Biel. Dadurch und durch die eingereichten Beweismittel ist nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Aktivismus besonders und über das Mass der anderen regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hinaus exponiert hätte oder innerhalb der KDP-Iran eine Funktion ausüben würde. Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal sie hauptsächlich auf seinen als unglaubhaft eingestuften Vorfluchtgründen basieren. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (Urteile des BVGer E-3219/2019 vom 11. September 2019 E. 8.5;D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1). Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er hat die High School abgeschlossen und ein Semester Wirtschaft an der Universität studiert. Er verfügt über Arbeitserfahrung als Coiffeur und Fotograf. Mit diesen Tätigkeiten finanzierte er seinen Lebensunterhalt. Mit seiner Familie und weiteren Verwandten verfügt er in seiner Heimat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr sein Studium wiederaufnehmen und selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Zudem wäre seine Familie in der Lage, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und er gemäss Aktenlage bedürftig ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4873/2019 Urteil vom 9. Oktober 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Alexis Heymann, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 11. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Juli 2019 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 19. Juli 2019 und der Anhörung vom 2. September 2019 führte er im Wesentlichen aus, er sei Kurde und konfessionslos. Die letzten 13 Jahre habe er mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______, Provinz West-Aserbeidschan, gelebt. Er habe ein Semester Wirtschaft an der Universität studiert. Nebenbei sei er als Coiffeur und Fotograf tätig gewesen. Sein Vater sei Geschichtslehrer und habe ihm von der Situation der Kurden im Iran erzählt. Im Frühling 2018 habe er einen Freund seines Onkels kontaktiert, der Peschmerga und Mitglied der Kurdistan Democratic Party Irans (KDP-Iran) sei, und gefragt, wie er die Partei unterstützen könne. Später habe ihn eine andere Person der KDP-Iran über die Aufgaben der Partei informiert und ihm jeweils seine Aufträge für die Partei mitgeteilt. Er habe für die KDP-Iran Geld gespendet und in der Nacht Flugblätter verteilt. Er sei nicht Mitglied der KDP-Iran gewesen. Bei der letzten Flugblattaktion im Frühling 2019 sei er von einer Person gesehen worden, könne sich aber nicht an ihr Gesicht erinnern. Während eines Besuchs bei den Grosseltern einige Tage später habe sein Vater telefonisch mitgeteilt, Personen der Etelat hätten ihn gesucht und verlangt, dass er sich bei der Etelat melde. Der Vater habe ihm abgeraten, nach Hause zurückzukehren, und seine Ausreise organisiert. Er vermute, sie hätten ihn wegen der letzten Flugblattaktion gesucht. Vor circa einem Jahr sei er zudem als Fotograf eines Klima- und Umweltschutzvereins von der Etelat wegen kritischer Fotos vorgeladen worden. Die Fotos auf dem Handy seien gelöscht und er sei nach einem Tag freigelassen worden. Dies habe aber nichts mit seiner Ausreise zu tun. Nach der Ausreise sei sein Vater einmal von der Hesarat vorgeladen sowie seine Familie noch ein paar Mal aufgesucht worden. In der Schweiz habe er an einer Veranstaltung der KDP-Iran in Biel teilgenommen und einen Antrag auf Mitgliedschaft bei der Partei gestellt. Er habe in einer Gruppe die kurdische Nationalhymne gesungen und Fotos gemacht. Ein Foto habe er auf seinem Instagram-Account und auf der Website des kurdischen C._______ veröffentlicht. Zudem habe er eine Rede des Leiters der KDP-Iran gepostet. Der Beschwerdeführer reichte seine iranische Shenasnameh im Original, seine iranische Melli-Karte, seinen iranischen Führerausweis, eine Bankkarte, eine Arbeitsbestätigung seines Vaters (alles in Kopie), fünf Fotos der Veranstaltung in Biel und ein Screenshot der Website, auf der ein Bild der Veranstaltung veröffentlicht worden ist, ein. B. Am 4. September 2019 gab der Beschwerdeführer sechs kritische Fotos, welche er auf seinen sozialen Netzwerken veröffentlicht habe, zu den Akten. C. Am 9. September 2019 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 10. September 2019 reichte er eine Stellungnahme ein. Der Stellungnahme war ein Bestätigungsschreiben der KDP-Iran vom 26. August 2019 betreffend seine Mitgliedschaft in der KDP-Iran und zwei Fotos der Veranstaltung in Biel beigelegt. D. Mit Verfügung vom 11. September 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 20. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 11. September 2019 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, wird in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet. Den Akten lassen sich auch keine Gründe für eine Kassation entnehmen. Das entsprechende Rechtsbgehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei an der Anhörung mehrfach aufgefordert worden, seine ungefähr ein Jahr andauernde Tätigkeit für die KDP-Iran ausführlich und detailliert zu beschreiben. Dennoch hätten sich seine Schilderungen auf sehr allgemeine Angaben beschränkt. Der Beschwerdeführer habe auch die letzte Aktion, welche seiner Vermutung nach zu den Problemen mit den Behörden geführt habe, trotz mehrmaligem Nachfragen äusserst vage und repetitiv erzählt. Er habe angegeben, von den Flugblätteraktionen sei ihm weder eine Aktion speziell in Erinnerung geblieben, noch könne er sich an die Anzahl der Aktionen erinnern. In Anbetracht der Tatsache, dass die vorgebrachten Ereignisse nicht allzu lange zurückliegen würden, diese einen Wendepunkt in seinem Leben darstellten und kurz vor der Ausreise passiert seien, könne vom Beschwerdeführer mit seinem sozialen und schulischen Hintergrund eine detaillierte Schilderung erwartet werden. Aufgrund der frappanten Substanzlosigkeit sei seine Tätigkeit für die KDP-Iran und die dadurch entstandenen Probleme unglaubhaft. Das Schreiben der KDP-Iran, welches seine Mitgliedschaft bei der Partei bestätige, sei ein für das Asylverfahren ausgestelltes Gefälligkeitsschreiben. Die einmalige Teilnahme an einer Veranstaltung der schweizerischen KDP-Iran und die geposteten Fotos auf den sozialen Medien würden keine subjektiven Nachfluchtgründe begründen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Aussagen seien widerspruchsfrei. Die Vorinstanz impliziere einzig, die Mitgliederbestätigung stehe im Widerspruch zu seiner Angabe, er sei nicht Mitglied der KDP-Iran. Diese Angabe habe sich aber auf die Kurdische Partei in der Schweiz bezogen. Zudem müsse die Formulierung "is a member of our Party" nicht zu eng interpretiert werden. Das Bestätigungsschreiben belege, dass er bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Seine Vorbringen würden zahlreiche Realkennzeichen und ungewöhnliche Details aufweisen, weshalb sie als glaubhaft einzustufen seien. So habe er die Aussagen seines Vaters am Telefon, die Verteilung der in Plastiksäcken aufbewahrten Flugblätter, die Sicherheitsvorkehrungen beim Flugblattverteilen sowie den Zeitpunkt der Hausbesuche der Etelats geschildert. Es sei glaubhaft, dass der Vater nicht gerne detailliert über belastende Themen wie die Hausbesuche kommuniziere. Er habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen und sei den iranischen Behörden namentlich bekannt. Nach seiner letzten Aktion für die KDP-Iran habe er sich einer Verhaftung entziehen können. Bei einer Rückkehr befürchte er asylrelevante Konsequenzen. Zudem sei er in der Schweiz in Kontakt mit der kurdischen Partei und habe sich an Veranstaltungen exponiert, indem er sich öffentlich zu kritischen Themen bekannt habe. Er sei in den sozialen Medien öffentlich aktiv. Es handle sich um eine Fortführung seines Engagements im Heimatland. Zudem sei er bereits früher als kritischer Fotograf aufgefallen und sein Vater sei Regimegegner gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, womit subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. 6. 6.1 Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass seine Angaben, abgesehen von der eingereichten Mitgliederbestätigung der KDP-Iran, ohne Widersprüche sind. Indes hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass seine Ausführungen äusserst oberflächlich und vage ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer gab an, er habe ein Jahr lang für die KDP-Iran Flugblätter verteilt. Über den Ablauf der Aktionen sagte er lediglich, er sei jeweils von der gleichen, ihm unbekannten Person kontaktiert und zu einer bestimmten Uhrzeit an einem bestimmten Ort einbestellt worden. Dort sei ihm und weiteren Beteiligten durch diese Person mitgeteilt worden, wo sie die Flugblätter verteilen müssten. Trotz mehrmaligem Nachfragen konnte er keine präziseren Angaben machen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er eine solche Aktion detailliert, beispielsweise mit Angabe des Zeitpunkts und des Orts des Treffens sowie mit dem Ort der Verteilaktion hätte angeben können. Stattdessen sagte er, er könne sich nicht an ein bestimmtes Ereignis oder die Anzahl der Aktionen erinnern. Er habe es nur zu bestimmten Anlässen gemacht. Dies erstaunt umso mehr, als es sich bei diesen Flugblätteraktionen um geheime, nächtliche und gefährliche Aktivitäten handelte, welche in Erinnerung bleiben sollten. Die Erklärung, es habe sich lediglich um Nebenaktivitäten - hauptsächlich sei er Student gewesen und habe gearbeitet - gehandelt, vermag nicht zu überzeugen. Gerade weil die Flugblattaktionen nicht alltäglich waren und nur zu bestimmten Anlässen durchgeführt worden sein sollen, hätte sich der Beschwerdeführer zumindest an die ungefähre Anzahl der durchgeführten Flugblattaktionen erinnern sollen. Auf die mehrmalige Aufforderung hin, die letzte Flugblattaktion, wegen der er angeblich Probleme bekommen habe, im Detail zu schildern, wiederholte er repetitiv die bereits gemachten vagen Angaben. Er führte nur noch aus, dass sie Sicherheitsvorkehrungen getroffen hätten. So hätten zwei Personen Schmiere gestanden, um sie mit Pfeifen vor herannahenden Personen zu warnen. Angesichts dieser Ausführung ist die Angabe des Beschwerdeführers, bei der letzten Aktion habe ihn eine unbekannte Person gesehen, und die damit implizierte Schlussfolgerung, die Person habe ihn vermutlich bei den iranischen Behörden verraten, schwer nachvollziehbar. Hätte sich tatsächlich eine Person genähert, so wäre zu erwarten gewesen, dass er rechtzeitig gewarnt worden wäre. Selbst wenn die Warnung unterblieben wäre, ist es kaum vorstellbar, dass die Person den Beschwerdeführer so genau gesehen hätte, dass die Behörden durch deren Beschreibung den Beschwerdeführer hätten identifizieren können; zumal der Vorfall nachts stattfand und der Beschwerdeführer selbst angab, er könne sich nicht an das Gesicht dieser Person erinnern. An der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer mehrmals die Etelat sowie das Etelat-Gebäude in seiner Heimatstadt. Auf die Nachfrage, was unter "Etelat" zu verstehen sei, antwortete er ausweichend, Etelat sei ein Wort, welches die Personen einschüchtere. Wenn man einen Anruf der Etelat bekomme, gerate man in Panik. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgestellt, dass er auch den Warnanruf des Vaters und die späteren Hausbesuche der Etelat nur äusserst oberflächlich schilderte. Er konnte weder die Anzahl der Hausbesuche nach seiner Ausreise noch deren Ablauf nennen. Das Argument, der Vater rede nicht gerne über Belastendes und am Telefon hätten sie über andere Themen gesprochen, überzeugt nicht. Die Ausreise aufgrund der Hausbesuche der Etelat war ein einschneidendes Ereignis und es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei seinen Telefonaten mit der Familie dieses Thema nicht mehr anschnitt. Insgesamt blieben seine Ausführungen substanzlos und undifferenziert. Es fehlt an Realkennzeichen und an von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen, die darauf hindeuten würden, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat; dies umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit gutem Bildungsniveau handelt, welche fähig sein sollte, Erlebtes detailliert und schlüssig wiederzugeben. Die Teilnahme an Demonstrationen im Iran erwähnte der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeschrift. Anlässlich der Anhörung verneinte er diese mit der Begründung, im Iran ginge man sehr streng mit diesen Dingen um (act. 1046149-15/28 F 168). Die Demonstrationsteilnahmen sind daher als nachgeschoben einzustufen. In der eingereichten Mitgliederbestätigung der KDP-Iran steht, der Beschwerdeführer sei im Iran Mitglied der KDP-Iran. Bei einer Rückkehr in den Iran würden ihm Haft und eine Verfolgung durch das iranische Regime drohen. Es sei ihm deshalb Asyl zu gewähren. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dies sei kein Widerspruch zu seiner Angabe, er sei bloss Sympathisant, da sich diese Angabe auf die schweizerische KDP-Iran bezogen habe, ist schlichtweg falsch. Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung ausdrücklich an, er sei nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen, weil dies im Iran gefährlich sei. Er sei geheimer Sympathisant und Mithelfer der KDP-Iran gewesen (act. 1046149-15/28 F 77). Gemäss einem Länderbericht zum Iran des UK Home Office vom Januar 2019 unterscheidet die KDP-Iran in ihren Bestätigungsschreiben klar zwischen Mitgliedern und Sympathisanten der KDP-Iran. Zudem werden die Bestätigungsschreiben direkt den Asylbehörden oder dem Anwalt des Asylsuchenden und nicht den Asylsuchenden zugestellt (UK Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Kurds and Kurdish political groups, Januar 2019, , S. 24; abgerufen am 01.10.2019). Bei der eingereichten Mitgliederbestätigung dürfte es sich demnach um eine Fälschung handeln. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Flugblattverteilung für die KDP-Iran und die anschliessende Suche nach ihm sind folglich unglaubhaft. Die Vorladung wegen kritischer Fotos, die er als Fotograf eines Klima- und Umweltschutzvereins gemacht hatte, ereignet sich ein Jahr vor seiner Ausreise, weshalb die Vor-aussetzung des zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht erfüllt ist. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dies sei nicht der Grund für seine Ausreise gewesen. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Schweiz an einer Veranstaltung der KDP-Iran in Biel in einer Gruppe die kurdische Nationalhymne gesungen und Fotos gemacht. Fotos davon habe er auf seinen Accounts von Facebook und Instagram sowie auf der Website des kurdischen C._______ veröffentlicht. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und / oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nur sehr niederschwellig exilpolitisch betätigt hat. Einzig auf dem Instagram-Account des Beschwerdeführers fand sich ein öffentlich zugängliches Foto der Veranstaltung in Biel. Dadurch und durch die eingereichten Beweismittel ist nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Aktivismus besonders und über das Mass der anderen regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hinaus exponiert hätte oder innerhalb der KDP-Iran eine Funktion ausüben würde. Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal sie hauptsächlich auf seinen als unglaubhaft eingestuften Vorfluchtgründen basieren. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (Urteile des BVGer E-3219/2019 vom 11. September 2019 E. 8.5;D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1). Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er hat die High School abgeschlossen und ein Semester Wirtschaft an der Universität studiert. Er verfügt über Arbeitserfahrung als Coiffeur und Fotograf. Mit diesen Tätigkeiten finanzierte er seinen Lebensunterhalt. Mit seiner Familie und weiteren Verwandten verfügt er in seiner Heimat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr sein Studium wiederaufnehmen und selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Zudem wäre seine Familie in der Lage, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und er gemäss Aktenlage bedürftig ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: