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E-3219/2019

E-3219/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______, suchte am 30. Oktober 2018 in der Schweiz im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nach. B. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. Am 2. November 2018 erteilte er den Mitarbeitenden der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich Vollmacht. Am 5. November 2019 fand die Personalienaufnahme statt. Am 7. Januar 2019 wurde er im Beisein seiner Rechtsvertreterin angehört. C. Am 9. beziehungsweise 10. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 19 TestV dem erweiterten Asylverfahren sowie in Anwendung von Art. 27 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 11 und 22 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AslyV 1, SR 142.311) dem Kanton E._______ zugewiesen. Gleichentags erklärte die Rechtsberatungsstelle im VZ Zürich das Mandatsverhältnis für beendet. D. Am 10. Mai 2019 wurde er vom SEM ergänzend und einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, die Schule bis zur ersten Gymnasialklasse besucht und sie danach abgebrochen zu haben. Er habe als (...), (...) und (...) gearbeitet und habe im Dorf ein eigenes Lebensmittelgeschäft geführt. Mit seinem Einkommen habe er seine Eltern und seine jüngeren Geschwister versorgt. In den Jahren 2013 und 2014 habe er zudem den Militärdienst absolviert; dabei sei es jedoch nie zu Problemen gekommen. Zwei seiner Onkel, welche der Kurdisch-Demokratischen Partei Iran (KDPI) angehört hätten, seien von den iranischen Behörden unter dem Vorwand, sie seien Schlepper, getötet worden. Zwei seiner Cousins seien auch heute noch als Peschmerga für die KDPI im Einsatz. Er selbst sei nie Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen, habe aber mit der KDPI zusammengearbeitet. So habe er für die Partei beziehungsweise für die Peschmerga Nahrungsmittel, Kleidung und Medikamente organisiert und Propaganda-Material wie Fotos von Dr. Qasemlu verteilt. Er habe jedoch nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, sei noch nie in Haft gewesen und habe nie vor Gericht gestanden. Am 5. August 2018 sei er in den Bergen als Hirte tätig gewesen und sei dabei auf seinen Cousin und drei weitere Peschmerga getroffen. Sie hätten zusammen gegessen und während einer Stunde miteinander geredet. In der folgenden Nacht habe der Sohn seines Onkels ihn telefonisch kontaktiert und informiert, dass Beamte in Zivilkleidung bei ihm zu Hause auf der Suche nach ihm seien. Er sei daraufhin sofort in Richtung Türkei geflohen und über mehrere ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist. Fünf oder sechs Tage nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass sein Vater und sein Bruder wegen seiner Ausreise inhaftiert worden seien. Mittlerweile seien die beiden wieder freigekommen, nachdem sich ein Stammesfürst mit einer Urkunde im Wert von 400 Millionen Tuman für sie verbürgt habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine Shenasname (im Original), einen Flyer, den er in der Schweiz verteilt habe, verschiedene Fotografien sowie eine Liste verschiedener Social Media-Daten in Bezug auf seinen Cousin zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 - eröffnet am 21. Mai 2019 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. F. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer zuhanden des SEM Stellung zum Entscheid vom 20. Mai 2019 und ersuchte darum, in der Schweiz als Flüchtling leben zu dürfen. Die Vorinstanz überwies die Sache am 25. Juni 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2019 um eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Mai 2019 handle und das SEM die Sache zur Recht an das Gericht überwiesen habe. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- auf. H. Der Kostenvorschuss wurde am 12. Juli 2019 fristgerecht zuhanden der Gerichtskasse geleistet.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.)

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. So seien seine Ausführungen hinsichtlich der Arbeiten, die er in seinem Heimatstaat für die KDPI erledigt haben soll, weitgehend unsubstantiiert und vage ausgefallen. Insbesondere weiche die Qualität seiner Schilderung von jener seiner freien Redebeiträge ab. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er, nachdem er über Jahre hinweg unbehelligt seinen Tätigkeiten habe nachgehen können, plötzlich ins Visier der Behörden geraten sein soll. Weitere Zweifel an seinen Vorbringen würden sich ergeben, da er einerseits vorgebracht habe, die Behörden würden sein Haus wegen seiner politisch aktiven Onkel überwachen, andererseits aber geltend gemacht habe, die Peschmerga hätten teilweise ihre Ware direkt bei ihm zu Hause abgeholt. Ebenfalls sei es unplausibel, dass die Behörden ausschliesslich nach ihm gesucht hätten, wenn sie Bilder von Dr. Qasemlu im Haus seiner Familie aufgehängt gefunden hätten und das Haus zum Sitz der Partei geworden sei. Weiter sei unklar, von wem er in der Türkei über die Ereignisse in seinem Heimatdorf informiert worden sein soll. Insgesamt sei es ihm daher nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten vorbringe, sei dazu festzuhalten, dass zwar bekannt sei, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatangehörigen interessieren. Es sei aber davon auszugehen, dass sie sich bei der Überwachung auf Personen konzentrieren würden, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen werden würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die Person eine Gefahr für das politische System des Iran darstelle. Die blosse Mitgliedschaft in einer regimekritischen Partei, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei, vermöge keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Aufgabe sowie sein Verhalten seien nicht ausreichend exponiert, um die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden zu erregen. Den Akten seien insgesamt keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte und über ein politisches Profil verfüge.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmittelschrift vor, er habe sein Heimatland wegen einiger Ereignisse sowie aufgrund von Sicherheitsbedenken verlassen müssen. So hätten einige Leute ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse. Er habe im Iran als (...) gearbeitet und sei aufgrund des Geschäfts und des Hauses, welche sich im Besitz seiner Familie befinden würden, wirtschaftlich gut aufgestellt gewesen. In der Schweiz habe er an mehreren Protesten gegen die Islamische Republik Iran teilgenommen, weswegen er sich bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat fürchte, in seiner Freiheit und seiner Lebenssicherheit eingeschränkt zu werden. Er habe sich ausserdem gut in der Schweiz integriert.

E. 6.1 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungssituation weitestgehend unsubstantiiert, vage und unlogisch ausgefallen sind und den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Es kann diesbezüglich vorweg auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mit den Einwänden in der Beschwerde werden die zutreffenden Ausführungen des SEM nicht widerlegt.

E. 6.2 So machte der Beschwerdeführer geltend, seit 2011/2012 im Iran für die KDPI Hilfsarbeiten erledigt, Fotos von Dr. Qasemlu verteilt und Slogans verfasst zu haben. Die Parteimitglieder beziehungsweise die Peschmerga seien teils auch zu ihm nach Hause beziehungsweise in sein Geschäft gekommen, um die Lebensmittel und Medikamente, die er organisiert habe, abzuholen (act. A20/15 F76, F80). Weder er noch seine nahen Familienmitglieder seien jedoch Mitglieder der Partei gewesen (act. A20/15 F79). Wieso er im Iran aber nicht Parteimitglied geworden ist, obschon er sich zeitlebens für die kurdischen Belange eingesetzt haben soll, konnte er im Übrigen nicht begründen (act. A31/16 F64 ff.). Dieser Umstand mutet insbesondere seltsam an, weil er, kaum in der Schweiz angekommen, sogleich der KDPI beigetreten ist (act. A31/16 F9, F16). Gleichzeitig bringt er vor, sein Haus und seine Familie hätten sich unter behördlicher Kontrolle befunden, weil seine Onkel und seine Cousins Peschmerga (gewesen) seien (act. A20/15 F86). Es ist mithin kaum plausibel, dass die iranischen Behörden von seinen politischen Aktivitäten nichts gewusst haben sollen, wenn seine Familie tatsächlich unter behördlicher Überwachung gestanden hätte - umso mehr vor dem Hintergrund, dass seine Onkel von den iranischen Behörden erschossen worden sein sollen (act. A20/15 F76). Ausserdem ergeben sich auch im Hinblick auf das geltend gemachte fluchtauslösende Ereignis im August 2018 Ungereimtheiten. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu schildern, aus welchem Grund er plötzlich von den Behörden gesucht worden sein soll - zumal er während rund sieben Jahren unbehelligt seinen Aktivitäten habe nachgehen können - und von wem er verraten worden sein soll. Seine Ausführungen zum Mittagessen in den Bergen mit seinem Cousin und drei weiteren Peschmerga bleiben substanzlos und undifferenziert. Es fehlt an Realkennzeichen und an von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen, die darauf hindeuten würden, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Auch auf Rückfragen des Sachbearbeiters hin blieb seine Beschreibung des Treffens mit den Peschmerga knapp und unsubstantiiert (act. A31/16 F71 f.). Insbesondere im Vergleich zu seinen Aussagen seine Flucht und seinen Aufenthalt in der Türkei betreffend, die detailliert, anhand der Wiedergabe von stattgefundenen Gesprächen substantiiert und weitgehend nachvollziehbar ausgefallen sind (act. A31/16 F37 ff.), scheinen die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner übrigen Ausführungen durchaus berechtigt. Des Weiteren vermochte er lediglich auszuführen, dass er wahrscheinlich beim Mittagessen gesehen worden sei, jedoch kaum von Beamten, da er sonst auf der Stelle aufgegriffen worden wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seit über sieben Jahren mit den Peschmerga zusammengearbeitet habe, sein Haus und sein Geschäft immer wieder von den Peschmerga aufgesucht worden sei und seine Familie unter behördlicher Beobachtung gestanden habe, entbehrt es jeglicher Logik, dass ein blosses Mittagessen mit seinem Cousin in den Bergen der Auslöser für die Verfolgung von Seiten der iranischen Behörden gewesen sein soll. Zudem sind seinen Vorbringen vereinzelt Widersprüche zu entnehmen. So bringt er beispielsweise vor, dass er alle drei Tage einmal die Schafe auf die Weide brachte, wobei er sich jeweils mit seinem Nachbar abgewechselt habe (act. A31/16 F37). Später führte er hingegen aus, vor dem Treffen mit den Peschmerga im August 2018 in jenem Jahr noch nie als (...) in den Bergen tätig gewesen zu sein (act. A31/16 F68), wobei er gleichzeitig auch vorbrachte, während etwa zwei Monaten als (...) gearbeitet zu haben und dass es lediglich das erste Mal in diesem Jahr gewesen sei, dass die Peschmerga zu ihm gekommen seien (act. A31/16 F69). Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind weitestgehend unplausibel ausgefallen. So habe ihn in der Nacht sein Cousin angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Behörden sein Haus durchsucht hätten, woraufhin er sogleich ausgereist sei. Der Umstand, dass er lediglich wegen dieses Anrufs seines Cousins ausgereist ist, ohne sich zu vergewissern, ob tatsächlich eine Bedrohungslage besteht und ohne irgendwelche Ausreisevorbereitungen getroffen zu haben, ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat bislang keine Probleme gehabt haben soll und ein gutes Leben geführt habe, kaum nachvollziehbar. Schliesslich ist auch das Vorbringen, sein Bruder und sein Vater seien nach seiner Ausreise verhaftet worden und nur gegen eine Bürgschaft wieder freigelassen worden, kaum substantiiert dargelegt worden. Auch auf Nachfrage hin vermochte er keine wesentlichen Einzelheiten dieses Ereignisses wiederzugeben beziehungsweise auszuführen, von wem er davon erfahren habe (act. A20/15 F91 ff.).

E. 6.3 In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz und das Vorbringen, er sei Mitglied der KDPI geworden und habe seit Kurzem bei der «(...)» die Aufgabe übernommen, Aktivitäten zu organisieren, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Verfügung S. 4 f.). Den eingereichten Beweismitteln ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Aktivismus besonders und über das Mass der anderen regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hinaus exponiert hätte oder mit seinem Amt in der «(...)» eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition ausüben würde. Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerdeführer über eine Schulbildung, Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und ein breites familiäres Beziehungsnetz. Gemäss eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift ist er in seinem Heimatstaat wirtschaftlich gut aufgestellt, zumal seine Familie ein Haus sowie ein eigenes Geschäft besitzt. Auch die an den Anhörungen erwähnten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Juli 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3219/2019 Urteil vom 11. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______, suchte am 30. Oktober 2018 in der Schweiz im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nach. B. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. Am 2. November 2018 erteilte er den Mitarbeitenden der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich Vollmacht. Am 5. November 2019 fand die Personalienaufnahme statt. Am 7. Januar 2019 wurde er im Beisein seiner Rechtsvertreterin angehört. C. Am 9. beziehungsweise 10. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 19 TestV dem erweiterten Asylverfahren sowie in Anwendung von Art. 27 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 11 und 22 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AslyV 1, SR 142.311) dem Kanton E._______ zugewiesen. Gleichentags erklärte die Rechtsberatungsstelle im VZ Zürich das Mandatsverhältnis für beendet. D. Am 10. Mai 2019 wurde er vom SEM ergänzend und einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, die Schule bis zur ersten Gymnasialklasse besucht und sie danach abgebrochen zu haben. Er habe als (...), (...) und (...) gearbeitet und habe im Dorf ein eigenes Lebensmittelgeschäft geführt. Mit seinem Einkommen habe er seine Eltern und seine jüngeren Geschwister versorgt. In den Jahren 2013 und 2014 habe er zudem den Militärdienst absolviert; dabei sei es jedoch nie zu Problemen gekommen. Zwei seiner Onkel, welche der Kurdisch-Demokratischen Partei Iran (KDPI) angehört hätten, seien von den iranischen Behörden unter dem Vorwand, sie seien Schlepper, getötet worden. Zwei seiner Cousins seien auch heute noch als Peschmerga für die KDPI im Einsatz. Er selbst sei nie Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen, habe aber mit der KDPI zusammengearbeitet. So habe er für die Partei beziehungsweise für die Peschmerga Nahrungsmittel, Kleidung und Medikamente organisiert und Propaganda-Material wie Fotos von Dr. Qasemlu verteilt. Er habe jedoch nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, sei noch nie in Haft gewesen und habe nie vor Gericht gestanden. Am 5. August 2018 sei er in den Bergen als Hirte tätig gewesen und sei dabei auf seinen Cousin und drei weitere Peschmerga getroffen. Sie hätten zusammen gegessen und während einer Stunde miteinander geredet. In der folgenden Nacht habe der Sohn seines Onkels ihn telefonisch kontaktiert und informiert, dass Beamte in Zivilkleidung bei ihm zu Hause auf der Suche nach ihm seien. Er sei daraufhin sofort in Richtung Türkei geflohen und über mehrere ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist. Fünf oder sechs Tage nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass sein Vater und sein Bruder wegen seiner Ausreise inhaftiert worden seien. Mittlerweile seien die beiden wieder freigekommen, nachdem sich ein Stammesfürst mit einer Urkunde im Wert von 400 Millionen Tuman für sie verbürgt habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine Shenasname (im Original), einen Flyer, den er in der Schweiz verteilt habe, verschiedene Fotografien sowie eine Liste verschiedener Social Media-Daten in Bezug auf seinen Cousin zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 - eröffnet am 21. Mai 2019 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. F. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer zuhanden des SEM Stellung zum Entscheid vom 20. Mai 2019 und ersuchte darum, in der Schweiz als Flüchtling leben zu dürfen. Die Vorinstanz überwies die Sache am 25. Juni 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2019 um eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Mai 2019 handle und das SEM die Sache zur Recht an das Gericht überwiesen habe. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- auf. H. Der Kostenvorschuss wurde am 12. Juli 2019 fristgerecht zuhanden der Gerichtskasse geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.) 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. So seien seine Ausführungen hinsichtlich der Arbeiten, die er in seinem Heimatstaat für die KDPI erledigt haben soll, weitgehend unsubstantiiert und vage ausgefallen. Insbesondere weiche die Qualität seiner Schilderung von jener seiner freien Redebeiträge ab. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er, nachdem er über Jahre hinweg unbehelligt seinen Tätigkeiten habe nachgehen können, plötzlich ins Visier der Behörden geraten sein soll. Weitere Zweifel an seinen Vorbringen würden sich ergeben, da er einerseits vorgebracht habe, die Behörden würden sein Haus wegen seiner politisch aktiven Onkel überwachen, andererseits aber geltend gemacht habe, die Peschmerga hätten teilweise ihre Ware direkt bei ihm zu Hause abgeholt. Ebenfalls sei es unplausibel, dass die Behörden ausschliesslich nach ihm gesucht hätten, wenn sie Bilder von Dr. Qasemlu im Haus seiner Familie aufgehängt gefunden hätten und das Haus zum Sitz der Partei geworden sei. Weiter sei unklar, von wem er in der Türkei über die Ereignisse in seinem Heimatdorf informiert worden sein soll. Insgesamt sei es ihm daher nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten vorbringe, sei dazu festzuhalten, dass zwar bekannt sei, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatangehörigen interessieren. Es sei aber davon auszugehen, dass sie sich bei der Überwachung auf Personen konzentrieren würden, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen werden würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die Person eine Gefahr für das politische System des Iran darstelle. Die blosse Mitgliedschaft in einer regimekritischen Partei, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei, vermöge keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Aufgabe sowie sein Verhalten seien nicht ausreichend exponiert, um die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden zu erregen. Den Akten seien insgesamt keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte und über ein politisches Profil verfüge. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmittelschrift vor, er habe sein Heimatland wegen einiger Ereignisse sowie aufgrund von Sicherheitsbedenken verlassen müssen. So hätten einige Leute ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse. Er habe im Iran als (...) gearbeitet und sei aufgrund des Geschäfts und des Hauses, welche sich im Besitz seiner Familie befinden würden, wirtschaftlich gut aufgestellt gewesen. In der Schweiz habe er an mehreren Protesten gegen die Islamische Republik Iran teilgenommen, weswegen er sich bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat fürchte, in seiner Freiheit und seiner Lebenssicherheit eingeschränkt zu werden. Er habe sich ausserdem gut in der Schweiz integriert. 6. 6.1 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungssituation weitestgehend unsubstantiiert, vage und unlogisch ausgefallen sind und den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Es kann diesbezüglich vorweg auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mit den Einwänden in der Beschwerde werden die zutreffenden Ausführungen des SEM nicht widerlegt. 6.2 So machte der Beschwerdeführer geltend, seit 2011/2012 im Iran für die KDPI Hilfsarbeiten erledigt, Fotos von Dr. Qasemlu verteilt und Slogans verfasst zu haben. Die Parteimitglieder beziehungsweise die Peschmerga seien teils auch zu ihm nach Hause beziehungsweise in sein Geschäft gekommen, um die Lebensmittel und Medikamente, die er organisiert habe, abzuholen (act. A20/15 F76, F80). Weder er noch seine nahen Familienmitglieder seien jedoch Mitglieder der Partei gewesen (act. A20/15 F79). Wieso er im Iran aber nicht Parteimitglied geworden ist, obschon er sich zeitlebens für die kurdischen Belange eingesetzt haben soll, konnte er im Übrigen nicht begründen (act. A31/16 F64 ff.). Dieser Umstand mutet insbesondere seltsam an, weil er, kaum in der Schweiz angekommen, sogleich der KDPI beigetreten ist (act. A31/16 F9, F16). Gleichzeitig bringt er vor, sein Haus und seine Familie hätten sich unter behördlicher Kontrolle befunden, weil seine Onkel und seine Cousins Peschmerga (gewesen) seien (act. A20/15 F86). Es ist mithin kaum plausibel, dass die iranischen Behörden von seinen politischen Aktivitäten nichts gewusst haben sollen, wenn seine Familie tatsächlich unter behördlicher Überwachung gestanden hätte - umso mehr vor dem Hintergrund, dass seine Onkel von den iranischen Behörden erschossen worden sein sollen (act. A20/15 F76). Ausserdem ergeben sich auch im Hinblick auf das geltend gemachte fluchtauslösende Ereignis im August 2018 Ungereimtheiten. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu schildern, aus welchem Grund er plötzlich von den Behörden gesucht worden sein soll - zumal er während rund sieben Jahren unbehelligt seinen Aktivitäten habe nachgehen können - und von wem er verraten worden sein soll. Seine Ausführungen zum Mittagessen in den Bergen mit seinem Cousin und drei weiteren Peschmerga bleiben substanzlos und undifferenziert. Es fehlt an Realkennzeichen und an von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen, die darauf hindeuten würden, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Auch auf Rückfragen des Sachbearbeiters hin blieb seine Beschreibung des Treffens mit den Peschmerga knapp und unsubstantiiert (act. A31/16 F71 f.). Insbesondere im Vergleich zu seinen Aussagen seine Flucht und seinen Aufenthalt in der Türkei betreffend, die detailliert, anhand der Wiedergabe von stattgefundenen Gesprächen substantiiert und weitgehend nachvollziehbar ausgefallen sind (act. A31/16 F37 ff.), scheinen die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner übrigen Ausführungen durchaus berechtigt. Des Weiteren vermochte er lediglich auszuführen, dass er wahrscheinlich beim Mittagessen gesehen worden sei, jedoch kaum von Beamten, da er sonst auf der Stelle aufgegriffen worden wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seit über sieben Jahren mit den Peschmerga zusammengearbeitet habe, sein Haus und sein Geschäft immer wieder von den Peschmerga aufgesucht worden sei und seine Familie unter behördlicher Beobachtung gestanden habe, entbehrt es jeglicher Logik, dass ein blosses Mittagessen mit seinem Cousin in den Bergen der Auslöser für die Verfolgung von Seiten der iranischen Behörden gewesen sein soll. Zudem sind seinen Vorbringen vereinzelt Widersprüche zu entnehmen. So bringt er beispielsweise vor, dass er alle drei Tage einmal die Schafe auf die Weide brachte, wobei er sich jeweils mit seinem Nachbar abgewechselt habe (act. A31/16 F37). Später führte er hingegen aus, vor dem Treffen mit den Peschmerga im August 2018 in jenem Jahr noch nie als (...) in den Bergen tätig gewesen zu sein (act. A31/16 F68), wobei er gleichzeitig auch vorbrachte, während etwa zwei Monaten als (...) gearbeitet zu haben und dass es lediglich das erste Mal in diesem Jahr gewesen sei, dass die Peschmerga zu ihm gekommen seien (act. A31/16 F69). Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind weitestgehend unplausibel ausgefallen. So habe ihn in der Nacht sein Cousin angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Behörden sein Haus durchsucht hätten, woraufhin er sogleich ausgereist sei. Der Umstand, dass er lediglich wegen dieses Anrufs seines Cousins ausgereist ist, ohne sich zu vergewissern, ob tatsächlich eine Bedrohungslage besteht und ohne irgendwelche Ausreisevorbereitungen getroffen zu haben, ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat bislang keine Probleme gehabt haben soll und ein gutes Leben geführt habe, kaum nachvollziehbar. Schliesslich ist auch das Vorbringen, sein Bruder und sein Vater seien nach seiner Ausreise verhaftet worden und nur gegen eine Bürgschaft wieder freigelassen worden, kaum substantiiert dargelegt worden. Auch auf Nachfrage hin vermochte er keine wesentlichen Einzelheiten dieses Ereignisses wiederzugeben beziehungsweise auszuführen, von wem er davon erfahren habe (act. A20/15 F91 ff.). 6.3 In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz und das Vorbringen, er sei Mitglied der KDPI geworden und habe seit Kurzem bei der «(...)» die Aufgabe übernommen, Aktivitäten zu organisieren, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Verfügung S. 4 f.). Den eingereichten Beweismitteln ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Aktivismus besonders und über das Mass der anderen regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hinaus exponiert hätte oder mit seinem Amt in der «(...)» eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition ausüben würde. Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerdeführer über eine Schulbildung, Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und ein breites familiäres Beziehungsnetz. Gemäss eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift ist er in seinem Heimatstaat wirtschaftlich gut aufgestellt, zumal seine Familie ein Haus sowie ein eigenes Geschäft besitzt. Auch die an den Anhörungen erwähnten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Juli 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili