Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller ersuchte am 27. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl. Sein Asylgesuch begründete er damit, dass er ein Imam (muslimischer Geistlicher, Anmerkung des Gerichts) sei und den Iran verlassen habe, weil er Probleme mit dem dortigen Sondergericht für die Geistlichkeit bekom- men habe, nachdem er die Rechte der iranischen Bevölkerung verteidigt und die Vorgehensweisen der iranischen Regierung kritisiert habe. Er sei vom Sondergericht zu einer Gefängnisstrafe und Peitschenhieben verur- teilt worden. Nach Verbüssung der Haftstrafe sei er von der Regierung be- nachteiligt worden, indem er nicht mehr in der Moschee habe predigen dür- fen sowie sein Einkommen gestrichen und seine Krankenversicherung auf- gelöst worden seien. B. Mit Verfügung vom 2. März 2021 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab. Es erachtete die Asylvorbringen, insbesondere auch die Verurteilung durch das Sondergericht für die Geistlichkeit, nicht als glaubhaft. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil D-1537/2021 vom 7. März 2025 ab. In seinem Urteil erachtete auch das Bundesverwaltungsgericht die Vorbrin- gen des Gesuchstellers (Ausbildung zum und anschliessende Tätigkeit als Imam, staatliche Verfolgung) als unglaubhaft, zum geltend gemachten Wir- ken als Imam hielt das Gericht fest: «Bereits am dargelegten Werdegang bestehen gewisse Zweifel. Der Beschwerdeführer hat weder den Studien- abschluss belegt noch Dokumente zur geltend gemachten Tätigkeit als Imam (…) eingereicht» (vgl. Urteil D-1537/2021 E. 6.2). D. Mit als «Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch» betitelter Eingabe vom 24. Juni 2025 gelangte der Gesuchsteller an das SEM und machte geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass seine Tätigkeit als Imam von den Asylbehörden bezweifelt werde. Er reichte als Beweismittel die Aus- drucke mehrerer Fotografien zu den Akten, die er auf seinem Facebook- Konto veröffentlicht habe, und die ihn in den Jahren 2013 bis 2018 in Aus- übung seiner Tätigkeiten als Imam, teilweise gemeinsam hochrangigen staatlichen oder religiösen Persönlichkeiten, zeigen würden.
D-7344/2025 Seite 3 Des Weiteren machte er geltend, er sei aufgrund des ausgebrochenen Krieges im Iran bei einer Rückkehr dorthin gefährdet. Aufgrund der Sorge um seine Familienmitglieder habe sich zudem sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er habe deswegen einen Termin bei einem Psychologen. E. Mit Schreiben vom 23. September 2025 überwies das SEM dem Bundes- verwaltungsgericht die Eingabe des Gesuchstellers vom 24. Juni 2025. Da- bei führte es aus, dass die Vorbringen des Gesuchstellers – abgesehen von seinem Antrag um Wiedererwägung des Wegweisungsvollzugs – auf eine Neubeurteilung eines Sachverhalts abziele, mit dem sich das Bundes- verwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe. Deshalb er- achte sich das SEM nicht als zuständig für die Behandlung der Eingabe.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 2 Das SEM übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Gesuchstellers gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG und führte dabei aus, seine Vorbringen seien abgesehen von seinem Antrag auf Wiedererwägung des Wegweisungsvollzugs unter dem Titel der Revision zu prüfen.
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E. 2.1 Die Beweismitteleingaben, mit denen der Gesuchsteller sich auf seine Asylgründe (Belege seines Wirkens als Imam) bezieht, werden vom Ge- richt unter dem Titel der Revision geprüft.
E. 2.2 Das Vorbringen, aufgrund des im Iran ausgebrochenen Krieges habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und der Wegweisungsvollzug sei daher unzumutbar, berechtigt den Gesuchsteller nicht zur Revision, da sowohl der Drohnenangriff der US-Streitkräfte auf iranische Atomanlagen vom 22. Juni 2025 als auch die darauf zurückzuführende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands sich nach dem Urteil des Bundes- verwaltungsgericht D-1537/2021 vom 7. März 2025 ereignet haben, wes- halb diese Vorbringen revisionsrechtlich unzulässig sind und darauf nicht eingetreten wird. Die Vorbringen könnten im Rahmen eines Wiedererwä- gungsverfahrens gemäss Art. 111b AsylG vorgebracht werden. Der Voll- ständigkeit halber ist in diesem Punkt festzuhalten, dass es seit dem Angriff der USA auf die iranischen Atomanlagen nicht zu weiteren kriegerischen Akten gekommen ist, weshalb von der Rücküberweisung der Eingabe an die Vorinstanz zum heutigen Urteilszeitpunkt abgesehen werden kann.
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Beweismittel bilden demnach nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstel- lenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinrei- chender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr das Geltendmachen oder Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f. [zu Art. 66 Abs. 3 VwVG]). Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Un- terlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurück- haltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 8).
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E. 3.3 Sind einem Revisionsgesuch keine genügend substantiierte Revisions- gründe zu entnehmen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Da Beweis- mittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentli- chen Verfahren hätte einreichen können, keine Revisionsgründe darstel- len, ist ein einzig damit begründetes Revisionsgesuch – vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung – als unzulässig zu erachten und es ist darauf nicht einzutreten. Der Spruch- körper in einem solchen Urteil besteht aus drei Richterinnen und Richter (vgl. zum Ganzen BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1 und E. 11).
E. 4.1 Zur Begründung für sein Gesuch führte der Gesuchsteller an, er könne mit den eingereichten Fotografien belegen, dass er im Iran als Imam ge- wirkt habe. Damit macht er – implizit – den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend.
E. 4.2 Im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Beibringung dieser Beweismittel ist der Eingabe nichts zu entnehmen, was erklären beziehungsweise ent- schuldigen könnte, weshalb es dem Gesuchsteller erst im jetzigen Zeit- punkt, also nach Rechtskraft des ablehnenden Asylentscheides des SEM vom 2. März 2021, möglich gewesen sein soll, die Fotografien, die alle aus den Jahren 2013 – 2018 stammen, zu den Verfahrensakten zu reichen. Die Existenz dieser Bilder seiner früheren Tätigkeiten, Treffen und Reisen muss ihm bekannt gewesen sein. Seine Erklärung, er habe nicht gewusst, dass seine Eigenschaft und Tätigkeit als Imam von den Asylbehörden an- gezweifelt werde, stellt keinen entschuldbaren Grund für dieses Versäum- nis dar; dies umso weniger, nachdem bereits der erstinstanzliche Asylent- scheid vom SEM mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Ge- suchstellers begründet worden war. In diesem Zusammenhang ist der Ge- suchsteller auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen, wonach Asylsuchende verpflichtet sind, an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere allfällige Beweismittel unver- züglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemü- hen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Immerhin han- delt es sich bei der Tätigkeit des Gesuchstellers als Imam (Treffen mit ho- hen Persönlichkeiten, Interview mit einem Fernsehsender, Teilnahme an einer islamischen Konferenz [vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2025]) um die Grundlage aller weiteren, auf seine Eigenschaft als Imam aufbauenden Asylvorbringen. Die Beweismittel müssen demnach als verspätet eingebracht qualifiziert werden. Somit kann auch offengelassen
D-7344/2025 Seite 6 werden, ob es sich dabei tatsächlich um Fotografien des Gesuchstellers und den genannten Personen handelt und die abgebildeten Situationen mit seinen Beschreibungen übereinstimmen.
E. 5 Schliesslich vermag der Gesuchsteller durch die Einreichung dieser Be- weismittel nach wie vor nicht schlüssig nachzuweisen, dass ihm in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die aktuelle und ernsthafte Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung droht (vgl. dazu VGE 2021 VI/4 E. 9). Die Fotografien vermögen eine entsprechende Gefährdung durch strafrechtliche Verurteilungen und anschliessender Diskriminierung des iranischen Staates nicht zu belegen. Demnach ist keine drohende Ver- letzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 FK ersichtlich.
E. 6 Insofern der Gesuchsteller nach wie vor geltend macht, es sei noch immer ein Strafverfahren beim Sondergericht für die Geistlichkeit gegen ihn hän- gig, sein iranischer Anwalt könne aber aus verschiedenen Gründen keine Beweismittel zu diesem Strafverfahren beschaffen, weshalb er diesbezüg- lich nicht weiter vorlegen könne, ist festzustellen, dass dieser Sachver- haltsaspekt bereits beurteilt wurde und, weil der Gesuchsteller dazu keine weiteren Beweise oder neuen Tatsachen liefert, dies lediglich eine appel- latorische Kritik am bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeurteil dar- stellt. Eine solche vermag jedoch nicht zur Revision eines Urteils zu führen.
E. 7 Auf das Revisionsgesuch ist aufgrund des dargelegten Mangels (verspä- tete Einreichung von Beweismitteln) sowie Unzuständigkeit des Bundes- verwaltungsgerichts nicht einzutreten.
E. 8 Das Revisionsgesuch hat sich aufgrund der angestellten Erwägungen als von vornherein aussichtslos erwiesen. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens sind die Kosten von Fr. 2'000.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kanto- nale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7344/2025 Urteil vom 3. November 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, c/o (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des BVGer D-1537/2025 vom 7. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller ersuchte am 27. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl. Sein Asylgesuch begründete er damit, dass er ein Imam (muslimischer Geistlicher, Anmerkung des Gerichts) sei und den Iran verlassen habe, weil er Probleme mit dem dortigen Sondergericht für die Geistlichkeit bekommen habe, nachdem er die Rechte der iranischen Bevölkerung verteidigt und die Vorgehensweisen der iranischen Regierung kritisiert habe. Er sei vom Sondergericht zu einer Gefängnisstrafe und Peitschenhieben verurteilt worden. Nach Verbüssung der Haftstrafe sei er von der Regierung benachteiligt worden, indem er nicht mehr in der Moschee habe predigen dürfen sowie sein Einkommen gestrichen und seine Krankenversicherung aufgelöst worden seien. B. Mit Verfügung vom 2. März 2021 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab. Es erachtete die Asylvorbringen, insbesondere auch die Verurteilung durch das Sondergericht für die Geistlichkeit, nicht als glaubhaft. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1537/2021 vom 7. März 2025 ab. In seinem Urteil erachtete auch das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Gesuchstellers (Ausbildung zum und anschliessende Tätigkeit als Imam, staatliche Verfolgung) als unglaubhaft, zum geltend gemachten Wirken als Imam hielt das Gericht fest: «Bereits am dargelegten Werdegang bestehen gewisse Zweifel. Der Beschwerdeführer hat weder den Studienabschluss belegt noch Dokumente zur geltend gemachten Tätigkeit als Imam (...) eingereicht» (vgl. Urteil D-1537/2021 E. 6.2). D. Mit als «Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch» betitelter Eingabe vom 24. Juni 2025 gelangte der Gesuchsteller an das SEM und machte geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass seine Tätigkeit als Imam von den Asylbehörden bezweifelt werde. Er reichte als Beweismittel die Ausdrucke mehrerer Fotografien zu den Akten, die er auf seinem Facebook-Konto veröffentlicht habe, und die ihn in den Jahren 2013 bis 2018 in Ausübung seiner Tätigkeiten als Imam, teilweise gemeinsam hochrangigen staatlichen oder religiösen Persönlichkeiten, zeigen würden. Des Weiteren machte er geltend, er sei aufgrund des ausgebrochenen Krieges im Iran bei einer Rückkehr dorthin gefährdet. Aufgrund der Sorge um seine Familienmitglieder habe sich zudem sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er habe deswegen einen Termin bei einem Psychologen. E. Mit Schreiben vom 23. September 2025 überwies das SEM dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Gesuchstellers vom 24. Juni 2025. Dabei führte es aus, dass die Vorbringen des Gesuchstellers - abgesehen von seinem Antrag um Wiedererwägung des Wegweisungsvollzugs - auf eine Neubeurteilung eines Sachverhalts abziele, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe. Deshalb erachte sich das SEM nicht als zuständig für die Behandlung der Eingabe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2. Das SEM übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Gesuchstellers gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG und führte dabei aus, seine Vorbringen seien abgesehen von seinem Antrag auf Wiedererwägung des Wegweisungsvollzugs unter dem Titel der Revision zu prüfen. 2.1 Die Beweismitteleingaben, mit denen der Gesuchsteller sich auf seine Asylgründe (Belege seines Wirkens als Imam) bezieht, werden vom Gericht unter dem Titel der Revision geprüft. 2.2 Das Vorbringen, aufgrund des im Iran ausgebrochenen Krieges habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und der Wegweisungsvollzug sei daher unzumutbar, berechtigt den Gesuchsteller nicht zur Revision, da sowohl der Drohnenangriff der US-Streitkräfte auf iranische Atomanlagen vom 22. Juni 2025 als auch die darauf zurückzuführende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1537/2021 vom 7. März 2025 ereignet haben, weshalb diese Vorbringen revisionsrechtlich unzulässig sind und darauf nicht eingetreten wird. Die Vorbringen könnten im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens gemäss Art. 111b AsylG vorgebracht werden. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Punkt festzuhalten, dass es seit dem Angriff der USA auf die iranischen Atomanlagen nicht zu weiteren kriegerischen Akten gekommen ist, weshalb von der Rücküberweisung der Eingabe an die Vorinstanz zum heutigen Urteilszeitpunkt abgesehen werden kann. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Beweismittel bilden demnach nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr das Geltendmachen oder Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f. [zu Art. 66 Abs. 3 VwVG]). Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 8). 3.3 Sind einem Revisionsgesuch keine genügend substantiierte Revisionsgründe zu entnehmen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Da Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Verfahren hätte einreichen können, keine Revisionsgründe darstel-len, ist ein einzig damit begründetes Revisionsgesuch - vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung - als unzulässig zu erachten und es ist darauf nicht einzutreten. Der Spruchkörper in einem solchen Urteil besteht aus drei Richterinnen und Richter (vgl. zum Ganzen BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1 und E. 11). 4. 4.1 Zur Begründung für sein Gesuch führte der Gesuchsteller an, er könne mit den eingereichten Fotografien belegen, dass er im Iran als Imam gewirkt habe. Damit macht er - implizit - den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. 4.2 Im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Beibringung dieser Beweismittel ist der Eingabe nichts zu entnehmen, was erklären beziehungsweise entschuldigen könnte, weshalb es dem Gesuchsteller erst im jetzigen Zeitpunkt, also nach Rechtskraft des ablehnenden Asylentscheides des SEM vom 2. März 2021, möglich gewesen sein soll, die Fotografien, die alle aus den Jahren 2013 - 2018 stammen, zu den Verfahrensakten zu reichen. Die Existenz dieser Bilder seiner früheren Tätigkeiten, Treffen und Reisen muss ihm bekannt gewesen sein. Seine Erklärung, er habe nicht gewusst, dass seine Eigenschaft und Tätigkeit als Imam von den Asylbehörden angezweifelt werde, stellt keinen entschuldbaren Grund für dieses Versäumnis dar; dies umso weniger, nachdem bereits der erstinstanzliche Asylentscheid vom SEM mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers begründet worden war. In diesem Zusammenhang ist der Gesuchsteller auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen, wonach Asylsuchende verpflichtet sind, an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere allfällige Beweismittel unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Immerhin handelt es sich bei der Tätigkeit des Gesuchstellers als Imam (Treffen mit hohen Persönlichkeiten, Interview mit einem Fernsehsender, Teilnahme an einer islamischen Konferenz [vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2025]) um die Grundlage aller weiteren, auf seine Eigenschaft als Imam aufbauenden Asylvorbringen. Die Beweismittel müssen demnach als verspätet eingebracht qualifiziert werden. Somit kann auch offengelassen werden, ob es sich dabei tatsächlich um Fotografien des Gesuchstellers und den genannten Personen handelt und die abgebildeten Situationen mit seinen Beschreibungen übereinstimmen.
5. Schliesslich vermag der Gesuchsteller durch die Einreichung dieser Beweismittel nach wie vor nicht schlüssig nachzuweisen, dass ihm in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die aktuelle und ernsthafte Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung droht (vgl. dazu VGE 2021 VI/4 E. 9). Die Fotografien vermögen eine entsprechende Gefährdung durch strafrechtliche Verurteilungen und anschliessender Diskriminierung des iranischen Staates nicht zu belegen. Demnach ist keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 FK ersichtlich.
6. Insofern der Gesuchsteller nach wie vor geltend macht, es sei noch immer ein Strafverfahren beim Sondergericht für die Geistlichkeit gegen ihn hängig, sein iranischer Anwalt könne aber aus verschiedenen Gründen keine Beweismittel zu diesem Strafverfahren beschaffen, weshalb er diesbezüglich nicht weiter vorlegen könne, ist festzustellen, dass dieser Sachverhaltsaspekt bereits beurteilt wurde und, weil der Gesuchsteller dazu keine weiteren Beweise oder neuen Tatsachen liefert, dies lediglich eine appellatorische Kritik am bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeurteil darstellt. Eine solche vermag jedoch nicht zur Revision eines Urteils zu führen.
7. Auf das Revisionsgesuch ist aufgrund des dargelegten Mangels (verspätete Einreichung von Beweismitteln) sowie Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten.
8. Das Revisionsgesuch hat sich aufgrund der angestellten Erwägungen als von vornherein aussichtslos erwiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: