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D-193/2022

D-193/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am

28. Juni 2016 zusammen mit seiner jetzigen Frau und seinen drei Kindern, davon zwei Zwillinge aus erster Ehe, und gelangte über die Türkei, Grie- chenland, wo sein viertes Kind geboren sei, und Mazedonien nach Serbien. Am 30. September 2017 hätten sie alle zusammen weiterreisen wollen, aber es sei etwas schiefgegangen, sodass nur er und sein Sohn B._______ (Verfahren D-192/2022) die Reise in die Schweiz geschafft hät- ten. Er und sein Sohn seien am 1. Oktober 2017 in die Schweiz gelangt, wo sie am 2. Oktober 2017 ein Asylgesuch stellten. Am 9. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 6. Mai und

4. Juni 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, im Jahr 2006 sei er im Zusammenhang mit Demonstrationsteilnahmen fest- genommen worden. Etwa im Jahr 2008 sei er mitbegründendes Mitglied der (…) geworden, um (…). Die Lehren und das Programm stammten von einer christlichen Organisation und würden implizit christliche Werte ver- mitteln. Im Laufe der Zeit sei er in der Hierarchie der (…) zum Sprecher aufgestiegen und habe zunächst neueren Teilnehmern geholfen und schliesslich auch weiteren interessierten Kreisen von der Organisation be- richtet. Nach einem Auftritt an einer öffentlichen Konferenz zirka im Jahr 2014, wo er den Zwölfpunkteplan des Programms erklärt habe, sei er zum Grossmufti der Stadt gerufen worden und dieser habe ihn gefragt, wieso er religiöse Belehrungen weitergebe und vom grosszügigen Gott anstatt Allah spreche. Er sei dann mehrere Male durch zivilgekleidete Leute des Ge- heimdienstes mitgenommen und befragt worden, warum er christliche Pro- paganda betreibe. Im (…) 2016, als er aus persönlichen Gründen – seine damalige Frau habe ihn verlassen gehabt – in einer schwierigen Situation gewesen sei, habe ihn sein enger Freund C._______ aus der (…) mit D._______ bekannt gemacht, der ihn zu regelmässigen Hauskirchenbesu- chen mitgenommen habe. So habe er sich dem Christentum angenähert und sei schliesslich konvertiert. Im (…) 2016 habe ein Verwandter seiner Mutter (E._______), der bei der Revolutionsgarde arbeite, ihn zu seiner Konversion befragt und ihm geraten auszureisen. Daraufhin habe er das Land zusammen mit seiner Familie verlassen. Nach seiner Ausreise sei er vom Geheimdienst gesucht worden und seine Maschinen aus der Tätigkeit als (…) seien vom Staat beschlagnahmt worden. In der Schweiz sei er exil- politisch aktiv.

D-193/2022 Seite 3 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande- rem zahlreiche Dokumente zu seinen exilpolitischen Aktivitäten, einen In- ternetartikel vom 7. Juni 2017 über die Schliessung einiger Sitzungen der (…) wegen Propaganda für das Christentum sowie Fotos von anderen Hauskirchenbesuchern, die später verhaftet worden seien, und einen Tauf- schein sowie ein Bestätigungsschreiben der Kirche in der Schweiz zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. September 2020 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

Nach Beschwerdeerhebung nahm das SEM im Rahmen der Vernehmlas- sung mit Verfügung vom 19. August 2021 das Asylverfahren wieder auf, woraufhin das Beschwerdeverfahren mit Entscheid des Bundesverwal- tungsgerichts vom 20. August 2021 abgeschrieben wurde. C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 – eröffnet am 15. Dezember 2021

– stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, lehnte dessen Asylgesuch mit Verweis auf das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen ab, ordnete die Wegweisung an und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – erhob mit Eingabe vom 14. Januar 2022 gegen diese Verfügung beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Asylgewährung. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2022 forderte die zuständige In- struktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvor- schusses auf. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt. F. In seiner Vernehmlassung vom 16. März 2022, die dem Beschwerdeführer am 22. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest. G. Am 30. August 2022 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen

D-193/2022 Seite 4 mit ihren zwei kleinen Kindern, die sich bis dahin in einem Flüchtlingslager in Serbien aufgehalten hätten, in die Schweiz ein und stellte hier ein Asyl- gesuch. Der zweite Zwillingssohn des Beschwerdeführers aus erster Ehe befindet nach wie vor nicht in der Schweiz.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festgestellt hat, bildet Prozessgegenstand des vorlie- genden Verfahrens einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer für den Zeit- punkt der Ausreise asylrechtlich Relevante Verfolgung glaubhaft zu ma- chen vermag.

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E. 2 Die gleichzeitig erhobene Beschwerde des inzwischen volljährigen Sohnes im Verfahren D-192/2022 wird antragsgemäss mit dem vorliegenden Ver- fahren koordiniert behandelt.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, die Ausführun- gen des Beschwerdeführers zu seiner Konversion im Iran seien in mehrfa- cher Hinsicht unglaubhaft. Wenn er seine (…) über mehrere Jahre mit Leh- ren des Christentums erfolgreich therapiert und dies auch weitervermittelt hätte, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Christentum hätte identifizieren können. Es erschliesse sich auch nicht, weshalb er sich dann plötzlich im Rahmen der Hauskir- chenbesuche auf das Christentum habe einlassen können. Dies auch wenn dem SEM bewusst sei, dass es sich bei einer Konversion um einen Prozess handle. Weiter sei festzustellen, dass das (…)-Programm nicht auf einer bestimmten Religion aufbaue und offen gegenüber Personen jegli-

D-193/2022 Seite 6 cher Religionszugehörigkeit sei (…). Weiter sei es – angesichts der mög- licherweise schwerwiegenden Konsequenzen – sehr verwunderlich, dass D._______ ihn bereits nach dem zweiten Treffen zu einer Hauskirche mit- genommen habe und er sich auch sofort dazu bereit erklärt habe. Auch habe er sich merkwürdig dazu geäussert, wie er seine jetzige Ehefrau über seine Konversion informiert habe, indem er ihr zunächst lediglich von sei- ner Liebe zu Jesus berichtet habe und seine Frau dies mit seinen Aktivitä- ten bei den (…) in Verbindung gebracht habe, obwohl er sich dort gerade nicht mit dem Christentum identifiziert habe. Sodann habe er gesagt, dass es ihm im Laufe der Zeit und durch eine positive Energie gelungen sei, seine Ehefrau nach und nach vom Glauben zu überzeugen. In der zweiten Anhörung habe er jedoch davon gesprochen, dass seine Ehefrau erst nach der Ankunft in Serbien zum Christentum gekommen sei. Ausserdem habe er keine bestimmten Angaben zum Zeitpunkt und dem Prozess der Kon- version machen können und sich bei entsprechenden Fragen stattdessen wiederholt zu Glaubensinhalten geäussert. Erst nach einigen Aufforderun- gen habe er als genauen Zeitpunkt den ersten Besuch der Hauskirche ge- nannt, wobei aber ein solch plötzlicher Sinneswandel unwahrscheinlich sei. Hätte das iranische Regime ihn im Weiteren tatsächlich zuvor festgenom- men und der Verbreitung christlicher Propaganda beschuldigt, so wäre er sehr wahrscheinlich bereits damals bestraft oder verurteilt worden, zumal er andernorts angegeben habe, für solche Verbrechen gebe es im Iran kein "Wenn und Aber" und dass man diese Strafe nicht einfach tilgen könne. Zudem ergäben sich Diskrepanzen zwischen seinen Aussagen in der Be- fragung und in der Anhörung betreffend die Gefängnisaufenthalte. So habe er an der Befragung von einmaligen beziehungsweise mehrmaligen Fest- nahmen wegen Demonstrationen, an der Anhörung jedoch von mehreren Festnahmen sowie erstmalig von Mitnahmen und Befragungen bezüglich christlicher Propagandaaktivitäten durch den Geheimdienst berichtet. Das Gespräch mit E._______ habe er auf mehrfache Bitte um detaillierte Schil- derung mit der plötzlichen Erwähnung von Todesdrohungen hochgespielt, was angesichts dessen, dass dieser ihn habe warnen wollen, ohnehin kei- nen Sinn ergebe. Ebenso wenig, dass er sich nicht bei diesem erkundigt habe, wie es wirklich um seine Situation stehe. Zur Frage der religiösen Erziehung seiner Kinder habe er überdies unsubstanziierte, unlogische und allgemeine Aussagen gemacht. Es erstaune, dass er seinen Kindern diesbezüglich nichts mit auf den Weg gegeben habe, nachdem er selber mit Problemen wegen dem Glauben konfrontiert gewesen sei. Auch sein Sohn habe diesbezüglich ausweichend geantwortet. Zu den von ihm er- wähnten später festgenommenen Personen aus der Hauskirche habe er

D-193/2022 Seite 7 keinen persönlichen Bezug nachgewiesen. Ein allfälliges einmaliges Tref- fen würde für ihn höchstwahrscheinlich keine Gefahr bedeuten. Im Arztbe- richt seiner Ehefrau aus Serbien stehe schliesslich geschrieben, dass die Familie wegen Problemen aufgrund politischer Meinungsverschiedenhei- ten ausgereist sei. Ein Problem wegen seines Glaubenswechsels werde nicht erwähnt. Ohnehin wäre es nicht logisch, weshalb der Geheimdienst, der wohl genügend informiert gewesen wäre, mehrfach an seine Haustüre hätte klopfen sollen, wenn sie allmählich festgestellt hätten, dass er sich nicht mehr dort aufhalten würde. Zudem habe er bis heute jedenfalls auch keine ihn persönlich betreffenden Unterlagen strafrechtlicher Untersuchun- gen oder Anklagen im Iran oder prüfenswerte diesbezügliche Informatio- nen durch seinen Onkel oder andere Familienangehörige – allenfalls über einen Rechtsanwalt – beigebracht, was bei ernsthaftem Interesse der ira- nischen Geheimdienste an seiner Person zu erwarten wäre. Die Gegenargumentation zur Verbindung zwischen der (…) und dem Chris- tentum in der Beschwerde vom 12. Oktober 2020 sei nicht schlüssig. So werde einerseits ausgeführt, er habe die Methode religiös unspezifisch be- schrieben, andererseits aber auf die Verwendung des Wortes Gott hinge- wiesen. Dieses Wort lasse zudem nicht auf eine bestimmte Religion schliessen. Selbst wenn eine Verbindung bestünde, sei es unlogisch, dass er sich über die Jahre trotz des Erfolgs und seines Engagements in diesem Programm als Sprecher nicht mit dieser Religion habe identifizieren kön- nen. Die von ihm getätigten Aussagen zu seiner Konversion würden in der Beschwerdeschrift frei interpretiert und subjektiv gedeutet. Die in der Be- schwerde erwähnte Entwendung seines Betriebsvermögens sei als unbe- wiesene Parteibehauptung zu werten. Daraus könne jedenfalls nicht auf ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Abfall von der Religion geschlos- sen werden. Der in der Beschwerde erwähnte Kippeffekt sei aus seinen Aussagen zu seiner Konversion nicht ersichtlich. Die Wiedergabe von Ge- sprächen sei eher als schwaches Realkennzeichen zu werten und auch die Taufe in der Schweiz sowie die Teilnahme an Bibeltreffs vermöge eine Zu- wendung zum Christentum bereits im Iran nicht zu beweisen. Dass die Ehefrau in Serbien wegen der Anwesenheit von Extremisten in der Unter- kunft nicht über die wahren Asylgründe habe sprechen können, vermöge angesichts der Vertraulichkeit von Gesprächen mit Psychiatern nicht zu überzeugen und erkläre nicht, weshalb sie sich über politische Meinungs- verschiedenheiten habe äussern können.

D-193/2022 Seite 8 Da seine Konversion im Iran unglaubhaft sei und er diesbezüglich gar Falschangaben gemacht habe, seien seine Absichten und inneren Beweg- gründe bezüglich seines Engagements in der Schweiz für die Kirche sehr in Zweifel zu ziehen. Daran vermöge das eingereichte Bestätigungsschrei- ben, das auch ein Gefälligkeitsschreiben sein könnte, nichts zu ändern. Im Übrigen würden seine Vorbringen zu seinem Engagement innerhalb der christlichen Glaubensgemeinschaft nicht auf ein exponiertes christliches Engagement hindeuten, durch das er aufgrund missionarischer Tätigkeit in herausragender Position in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden des Irans als Gegner des Staates geraten sein könnte. Den Akten sei je- doch zu entnehmen, dass er in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass exilpolitisch aktiv sei.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, das vom SEM mehrmals vorgebrachte Argument der fehlenden Plausibilität sei gemäss dem Bundesverwaltungsgericht nur mit Vorsicht bei der Glaubhaf- tigkeitsprüfung zu verwenden, da die Plausibilität als ein kulturell- und per- sönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden müsse. In seinen Schilderungen zu den Vorfällen im Iran fänden sich zahlreiche Realitäts- kennzeichen und äusserst individuelle Aspekte. Er habe diese an einer Befragung und zwei Anhörungen zum Teil zeitlich weit auseinanderliegend, übereinstimmend und an der ersten Anhörung über fünf A4-Seiten in freier Rede hinweg anschaulich, detailliert und ausführlich geschildert. Dabei habe er immer wieder Gespräche in direkter Rede wiedergegeben, Namen, Örtlichkeiten und Daten genannt und sich zu keinem Zeitpunkt verzettelt oder – bis auf den einen vom SEM genannten und nachfolgend zu wider- legenden Widerspruch – widersprochen. Die Vorinstanz argumentiere wei- ter damit, dass die (…) nicht christlich sei. Es sei zwar zutreffend, dass sich diese heute nicht mehr auf christliche Werte beziehe. Die Bewegung wurzle aber darauf und diese Werte seien an den Treffen zur Sprache ge- kommen. So sei auch er dort erstmals mit christlichen Werten in Berührung gekommen. Seine Tätigkeit in dieser Organisation und die daraus folgende Zurechtweisung durch den Grossmufti habe er an der Anhörung sehr au- thentisch beschrieben. Es sei auch kein Geheimnis, dass die Mächtigen im Iran der Organisation lange Zeit äusserst kritisch gegenübergestanden hät- ten. Entsprechende Berichte habe er eingereicht. Den Ursprung für den Kontakt mit D._______, über seinen langjährigen Freund C._______ beim (…), habe er sehr ausführlich beschrieben. Dieser habe von C._______ gewusst, dass er die christlichen Werte schon gekannt habe. Deshalb und da sie zwei persönliche Gespräche über den Glauben geführt hätten, habe dieser gewusst, dass er ihm vertrauen könne. Vor der Sitzung habe dieser

D-193/2022 Seite 9 ihn noch einmal auf das Risiko hingewiesen. Er habe den Wochentag der ersten Sitzung, Pseudonyme anderer Teilnehmer und die Orte verschiedener Sitzungen genannt (vgl. zum Ganzen A32 F66 ff.). Dies alles spreche deutlich für die Glaubhaftigkeit der Ereignisse, während die Vorinstanz nur mit der fehlenden Plausibilität argumentiere. Ebenso im Zu- sammenhang damit, wie er seine Frau über die Konversion informiert habe. Auch hier habe er authentisch erzählt, dass er sich ihr erst anvertraut habe, nachdem sie ihn gedrängt habe, zu erklären, was er jeweils freitags mache. Trotz ihrer anfänglichen Probleme mit dem Christentum habe er sie allmäh- lich überzeugen können, was aber nicht heisse, dass sie bereits da kon- vertiert sei, wie das SEM suggeriere und damit einen Widerspruch kreiere. Mit seiner Liebe zu Jesus habe er indirekt die Konversion gemeint. Auf- grund der Folgen im Iran habe er eine solche nicht direkt offenlegen kön- nen. Seine Hinwendung hin zum Christentum habe sich über die Jahre ent- wickelt, sodass er keinen genauen Zeitpunkt für die Konversion nennen könne, wie dies das SEM verlange. Er schildere aber den Prozess sehr individuell geprägt und erkläre, dass er kein Erleuchtungserlebnis gehabt habe. Für ihn seien die geschilderten Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum äusserst wichtig und hätten schliesslich den Aus- schlag zur Konversion gegeben. Es handle sich mithin anders als von der Vorinstanz statuiert nicht um eine bloss unzusammenhängende Wieder- gabe von Glaubensinhalten. Die Vorinstanz scheine einen konzentrierten Erweckungsmoment zu erwarten, während er durch das Studium christli- cher und philosophischer Schriften sowie durch Gespräche mit C._______ und D._______ vielmehr Schritt für Schritt zur Erkenntnis gelangt sei. Erst auf den wiederholten Druck der befragenden Person hin habe er gesagt, dass die Konversion beim Besuch der Hauskirche stattgefunden habe. Es werde ausser Acht gelassen, dass er von Kindesbeinen an eine gewisse Aversion gegenüber dem Islam gehabt und sich nie damit identifiziert habe. Bereits seine Eltern seien nur auf dem Papier religiös gewesen (vgl. A32 F49). Im Zusammenhang mit seinen Anhaltungen und der Festnahme durch den Geheimdienst bereits vor seiner Konversion argumentiere das SEM wieder mit der Plausibilität, wenn es ausführe, diesfalls wäre er be- reits früher bestraft worden. Der erwähnte Widerspruch zu den Mitnahmen treffe ebenfalls nicht zu. Schon an der Befragung, die überdies sehr kurz gehalten worden sei, habe er von einer mehrfachen Problematik gespro- chen. Dem Gespräch mit E._______ halte das SEM wiederum die Plausi- bilität entgegen. Er habe sich aber in einer Ausnahmesituation befunden und so eventuell nicht logisch gehandelt. Es erscheine nicht abwegig, dass er dem wütenden Verwandten, der ihn nur wegen seiner Mutter nicht fest- genommen habe, nicht noch Fragen gestellt habe. Er habe das Datum des

D-193/2022 Seite 10 Treffens nennen können, den emotionalen Zustand von E._______ sowie die Umstände des Treffens (Bruder wurde rausgeschickt) beschrieben und in der direkten Rede gesprochen. Auch den Moment, als er nach dem Ge- spräch habe fliehen müssen, habe er äusserst lebensnah beschrieben (vgl. A32 F70). Zur religiösen Erziehung seiner Kinder habe er anschaulich dar- gelegt, dass er dem Islam gegenüber abgeneigt gewesen sei und stärker philosophische Ideen habe weitergeben wollen, um seine Kinder zu selbst- ständig denkenden Menschen zu erziehen, weshalb er sie auch nicht zu religiösen Praktiken habe zwingen wollen. Dem halte das SEM wiederum nur die fehlende Logik entgegen. Die Abkehr vom Islam werde nach islamischem Strafrecht empfindlich be- ziehungsweise mit der Todesstrafe sanktioniert (vgl. diverse allgemeine in der Beschwerde zitierte Berichte). Gemäss der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts könnten auch Personen mit einem wenig heraus- ragenden Profil anlässlich ihrer Rückkehr in den Iran ins Visier der irani- schen Behörden geraten. Eine konvertierte Person wäre im Fall einer Rückkehr in den Iran gezwungen, den eigenen Glauben und damit ei- nen wesentlichen Aspekt der Persönlichkeit dauerhaft und konsequent zu unterdrücken, was einen unerträglichen psychischen Druck darstel- len könne. Er stehe offen zu seinem Glauben und sei von diesem heute überzeugt. Er besuche regelmässig Gottesdienste und tausche sich mit anderen Gläubigen aus, was er auch künftig tun möchte. Im Iran drohe ihm deshalb asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund seiner Reli- gion. Von der Vorinstanz sei weiter nicht berücksichtigt worden, dass er vor sei- ner Flucht aus dem Iran bereits politisch aktiv gewesen sei. Er habe an der Anhörung erklärt, dass er die (…) finanziell unterstützt habe, was dramati- sche Konsequenzen haben könne. Auch habe er angegeben, dass er ab ca. 2005/2006 unter anderem an Demonstrationen teilgenommen habe und deswegen auch einmal im Gefängnis gewesen sei. Er dürfte somit den iranischen Behörden bekannt sein. Weiter habe er dem SEM am 2. No- vember 2021 einen Beitrag eingereicht, den er noch im Iran verfasst und bei einer lokalen Nachrichtenseite mit dem Namen (…) veröffentlicht habe, deren Telegram-Kanal zum damaligen Zeitpunkt rund 50'000 Mitglieder ge- habt habe und mittlerweile gesperrt worden sei (vgl. A82).

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E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehba- rer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver- gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatli- chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe).

E. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende

D-193/2022 Seite 12 Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.3 Wie in der Beschwerde erwähnt, beschrieb der Beschwerdeführer die Ereignisse an einer Befragung und zwei Anhörungen, die zum Teil zeitlich weit auseinanderlagen, übereinstimmend und an der ersten Anhörung über fünf A4-Seiten in freier Rede hinweg. Unbestritten ist auch vom SEM, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Iran über Jahre hinweg Mitglied der (…) war und für diese Organisation auch öffentliche Propa- ganda machte. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers wurde er in die- sem Zusammenhang einmal zum Grossmufti berufen und es wurde ihm vorgeworfen, religiöse Belehrung zu betreiben. Diese Ereignisse be- schreibt er an der zweiten Anhörung authentisch und nennt den Namen des Muftis (vgl. A32 F 66). Im Anschluss sei er mehrmals vom Geheim- dienst mitgenommen und befragt worden. Auch nimmt er im späteren Ver- lauf der Anhörung immer wieder darauf Bezug und betont im Zusammen- hang mit seiner Konversion, er habe insbesondere auch deshalb eine harte Bestrafung befürchtet, weil ihm zuvor schon religiöse Propaganda vorge- worfen worden sei (vgl. A32 F71 und A36 F57 f.). Gemäss dem vom Be- schwerdeführer eingereichten Internetartikel vom 7. Juni 2017, wonach Sit- zungen der (…) wegen religiöser Propaganda verboten worden seien (vgl. A36 F10), treffen seine Vorbringen bezüglich der Vorwürfe der staatlichen Behörden gegen die Organisation offenbar zu. Wenn das SEM argumentiert, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weil er bei die- ser Sachlage längst verhaftet worden wäre, vermag dies nicht zu überzeu- gen. Einerseits argumentiert es hier mit der Logik des Verfolgers, welche dem Beschwerdeführer nur bedingt entgegengehalten werden kann. Ande- rerseits handelt es sich bei den (…) gerade nicht um eine religiöse Organi- sation, die offiziell verboten war. Dass die Organisation selber in der vom SEM zitierten Internetseite nicht direkt einen Bezug zum christlichen Glau- ben herstellt, ist dabei nicht relevant, zumal den Behörden offenbar bereits der christliche Ursprung ein Dorn im Auge ist. Den vom SEM erwähnten Widerspruch zum Gefängnisaufenthalt sieht das Gericht nicht als diamet- ral. Wie in der Beschwerde erwähnt, sprach der Beschwerdeführer schon an der Befragung auf Nachfrage von weiteren Mitnahmen (vgl. A11 S. 9). Dabei nannte er keine genauen Gründe, ohne dass das SEM nachfragte, sodass der Verweis an der Anhörung auf den Vorwurf der christlichen Pro- paganda als Präzisierung gesehen werden kann. Im Zusammenhang mit der später erfolgten Annäherung des Beschwerdeführers an die christliche Religion und dem Beginn von Besuchen in Hauskirchen ist es durchaus denkbar, dass er immer mehr in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten

D-193/2022 Seite 13 ist. Wenn das SEM seine Konversion im Iran für unglaubhaft hält, weil es komisch anmute, dass er während den acht Jahren bei den (…) nicht zum Christentum gefunden habe, wenige Monate vor der Ausreise dieser Zu- gang aber auf einmal ganz einfach gewesen sei, vermag auch dieses Ar- gument nicht zu überzeugen. Dies umso mehr, als das SEM selber festhält, dass die (…) nicht als religiöse Organisation angesehen werden kann. Gleichzeitig gesteht das SEM ein, dass eine Konversion ein Prozess ist. Nach Meinung des Gerichts zeigt der Beschwerdeführer diesen Prozess im Verlauf der Anhörungen sehr nachvollziehbar auf. So gibt er an, dass er in seiner Zeit bei den (…) die christlichen Werte zwar aufgenommen aber sich nicht wirklich damit habe identifizieren können. Durch einen langjähri- gen Freund bei den (…) habe er zuerst allgemeine Gespräche über den Glauben im Rahmen der Philosophie der (…) geführt und diesem seine Distanziertheit in Bezug auf das Christentum mitgeteilt. Die Gespräche seien dann immer vertiefter um den christlichen Glauben gegangen. Er ver- weist auch nachvollziehbar darauf, dass er sich zu dieser Zeit in einer schwierigen persönlichen Situation befunden habe. Schliesslich habe ihn der Freund mit einem Pfarrer einer Hauskirche vertraut gemacht und er habe auch mit diesem Gespräche geführt, bevor er schliesslich das erste Mal an einer Veranstaltung einer Hauskirche teilgenommen habe. Diese Begebenheiten erzählte er an den Anhörungen authentisch und ausführ- lich. Zwar trifft es zu, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Besuchen in der Hauskirche etwas allgemeiner werden. Auf Nachfrage kann er aber verschiedene Veranstaltungen differenzieren, wo diese stattgefunden hätten, bei wem zu Hause und Namen von Teilneh- menden nennen (vgl. A32 F66 ff. und A36 F32 ff.). Auch dass er die Kon- version seiner Ehefrau nicht so einfach mitteilte und von seiner Liebe zu Jesus sprach, ist im iranischen Kontext, wie in der Beschwerde ausgeführt, nicht ungewöhnlich. Die Aussage, wonach er seine Frau im Iran vom Glau- ben habe überzeugen können, ist nicht zwingend mit deren Konversion gleichzusetzen, sodass hier kein diametraler Widerspruch zur Aussage ge- sehen werden kann, wonach die Frau erst in Serbien konvertiert sei. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer schon von Beginn der Anhö- rung weg angab, dass bereits seine Eltern nur auf dem Papier religiös ge- wesen seien, er den muslimischen Glauben nie ausgeübt habe, nicht an seine Kinder weitergegeben habe (was der Sohn auch bestätigt) und we- gen seiner Haltung sehr viele Probleme in seinem Lebenslauf erhalten habe (Verweigerung der Ausbildung wegen fehlender religiöser Nähe), ist die Zukehr des Beschwerdeführers zum Christentum auch plausibel. Das SEM scheint bei seinen Fragen nach der Konversion des Beschwerdefüh-

D-193/2022 Seite 14 rers auf ein bestimmtes Ereignis herauszuwollen, bei dem der Beschwer- deführer zum Christ geworden sei. Der Beschwerdeführer versucht aber, den Prozess aufzuzeichnen, den er im Iran durchlaufen hat, während die Taufe erst in der Schweiz vollzogen wurde. Aufgrund dieser Diskrepanz moniert das SEM zu Unrecht, der Beschwerdeführer weiche den Fragen aus. Der Beschwerdeführer hält denn auch in der Schweiz an seinem Glau- ben fest, liess sich nach seiner Ankunft taufen, besucht die Kirche gemäss Bestätigungsschreiben regelmässig und engagiert sich auch weitergehend (vgl. A34 Beweismittel 6). Auch scheinen dem Gericht die Antworten des Beschwerdeführers auf Fragen zur religiösen Erziehung seiner Kinder nicht ausweichend und es lässt sich herauslesen, dass er diese areligiös erzog, so wie es seine Eltern offenbar bereits mit ihm gemacht haben (vgl. A32 F54 ff.). Auch das Gespräch des Beschwerdeführers mit seinem Ver- wandten bei der Revolutionsgarde hat dieser nach Meinung des Gerichts realitätsnah und detailliert beschrieben, angesichts dessen, dass das Ge- spräch an der Anhörung vom 6. Mai 2020 schon beinahe vier Jahre zurück- lag. Wieso dieser Verwandte den Beschwerdeführer nicht vor weiteren Massnahmen im Iran schützen konnte, wie dies das SEM auch in seiner Verfügung moniert, hat er an der Anhörung mehrmals auf diverse Nachfra- gen des SEM plausibel damit erklärt, dass mit seiner Vergangenheit (Fest- nahmen wegen Demonstrationen und Mitnahmen und Befragungen wegen christlicher Propaganda) weitere Massnahmen nicht abzuwenden gewe- sen wären. Es scheint nachvollziehbar, dass der Verwandte es dabei be- lassen musste, den Beschwerdeführer zu warnen, womit er bereits ein Ri- siko einging. Der Beschwerdeführer bat verständlicherweise nicht um wei- tere Massnahmen zu seinen Gunsten im Iran, zumal der Verwandte offen- bar sehr verärgert war. Der Sohn des Beschwerdeführers berichtete denn auch authentisch, der Vater sei eines Tages sehr aufgebracht nach Hause gekommen, habe mit seiner Mutter diskutiert und dann habe er ihnen ge- sagt, sie müssten gehen (vgl. A37 F32 f.). Nach der Ausreise erfuhr der Beschwerdeführer, dass er vom Geheimdienst gesucht und seine Maschi- nen aus der Tätigkeit als (…) vom Staat beschlagnahmt worden seien. Wenn das SEM zu bedenken gibt, dies könnte auch in einem anderen Zu- sammenhang geschehen sein, vermag dies angesichts der gesamten Si- tuation nur bedingt zu überzeugen und es scheint wahrscheinlicher, dass ein Zusammenhang zu den geschilderten Ereignissen vor der Ausreise be- steht. Die allgemeine Aussage der Ehefrau in einem serbischen Arztbe- richt, wonach sie wegen Problemen aufgrund politischer Meinungsver- schiedenheiten ausgereist seien, vermag im Gesamtzusammenhang des soeben Gesagten die Aussagen des Beschwerdeführers nicht massgeblich zu erschüttern. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis heute keine

D-193/2022 Seite 15 Unterlagen strafrechtlicher Untersuchungen oder Anklagen eingereicht habe, lässt zwar Zweifel aufkommen. Angesichts dessen, dass jedoch noch nicht behördlich gegen den Beschwerdeführer vorgegangen worden war, erscheint jedoch auch dies nachvollziehbar.

E. 6.4 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denje- nigen, die dagegensprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insge- samt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Ver- folgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsa- chen, höher ist, als die – wenn auch nicht restlos auszuschliessende – Möglichkeit, sie sei vom Beschwerdeführer bloss erfunden worden. Bei ei- ner Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Ele- mente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist es als glaubhaft zu werten, dass der Beschwer- deführer im Iran im Zusammenhang mit dem Vorwurf christlicher Propa- ganda mehrmals vom Geheimdienst mitgenommen und befragt wurde. Die flüchtlingsrelevanten Elemente beziehungsweise der Asylgrund ist mit dem Engagement für die (…), den Mitnahmen, dem Besuch der Hauskirchen und der späteren Warnung durch den Verwandten bei der Revolutions- garde und damit der objektiv begründeten Furcht vor weiteren Massnamen vor der Ausreise gesetzt worden. Angesichts des länderspezifischen Kon- textes, der in der Beschwerde ausführlich dargelegt wird, war seine sub- jektive Furcht vor weiteren Massnahmen objektiv begründet, zumal davon auszugehen ist, dass der Geheimdienst über Mittel und Wege verfügt hätte, solche durchzusetzen. Auch ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer fortan unter enger Überwachung gestanden hätte und da- mit seiner neugewählten Religion nicht mehr hätte nachgehen können. Da er jedoch offensichtlich nicht gewillt war, sich von seinem neuen Glauben abzuwenden, wie auch sein Verhalten nun in der Schweiz zeigt, hätten ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit weitere ernst- hafte Nachteile gedroht. Der Beschwerdeführer erfüllte damit die Flücht- lingseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Ausreise.

E. 6.6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefoch- tene Verfügung ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Be- schwerdeführer Asyl zu gewähren, zumal sich aus den Akten auch keine anderen Gründe für einen Asylausschluss ergeben.

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E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-193/2022 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-193/2022 Urteil vom 16. November 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am 28. Juni 2016 zusammen mit seiner jetzigen Frau und seinen drei Kindern, davon zwei Zwillinge aus erster Ehe, und gelangte über die Türkei, Griechenland, wo sein viertes Kind geboren sei, und Mazedonien nach Serbien. Am 30. September 2017 hätten sie alle zusammen weiterreisen wollen, aber es sei etwas schiefgegangen, sodass nur er und sein Sohn B._______ (Verfahren D-192/2022) die Reise in die Schweiz geschafft hätten. Er und sein Sohn seien am 1. Oktober 2017 in die Schweiz gelangt, wo sie am 2. Oktober 2017 ein Asylgesuch stellten. Am 9. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 6. Mai und 4. Juni 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, im Jahr 2006 sei er im Zusammenhang mit Demonstrationsteilnahmen festgenommen worden. Etwa im Jahr 2008 sei er mitbegründendes Mitglied der (...) geworden, um (...). Die Lehren und das Programm stammten von einer christlichen Organisation und würden implizit christliche Werte vermitteln. Im Laufe der Zeit sei er in der Hierarchie der (...) zum Sprecher aufgestiegen und habe zunächst neueren Teilnehmern geholfen und schliesslich auch weiteren interessierten Kreisen von der Organisation berichtet. Nach einem Auftritt an einer öffentlichen Konferenz zirka im Jahr 2014, wo er den Zwölfpunkteplan des Programms erklärt habe, sei er zum Grossmufti der Stadt gerufen worden und dieser habe ihn gefragt, wieso er religiöse Belehrungen weitergebe und vom grosszügigen Gott anstatt Allah spreche. Er sei dann mehrere Male durch zivilgekleidete Leute des Geheimdienstes mitgenommen und befragt worden, warum er christliche Propaganda betreibe. Im (...) 2016, als er aus persönlichen Gründen - seine damalige Frau habe ihn verlassen gehabt - in einer schwierigen Situation gewesen sei, habe ihn sein enger Freund C._______ aus der (...) mit D._______ bekannt gemacht, der ihn zu regelmässigen Hauskirchenbesuchen mitgenommen habe. So habe er sich dem Christentum angenähert und sei schliesslich konvertiert. Im (...) 2016 habe ein Verwandter seiner Mutter (E._______), der bei der Revolutionsgarde arbeite, ihn zu seiner Konversion befragt und ihm geraten auszureisen. Daraufhin habe er das Land zusammen mit seiner Familie verlassen. Nach seiner Ausreise sei er vom Geheimdienst gesucht worden und seine Maschinen aus der Tätigkeit als (...) seien vom Staat beschlagnahmt worden. In der Schweiz sei er exilpolitisch aktiv. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem zahlreiche Dokumente zu seinen exilpolitischen Aktivitäten, einen Internetartikel vom 7. Juni 2017 über die Schliessung einiger Sitzungen der (...) wegen Propaganda für das Christentum sowie Fotos von anderen Hauskirchenbesuchern, die später verhaftet worden seien, und einen Taufschein sowie ein Bestätigungsschreiben der Kirche in der Schweiz zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. September 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Nach Beschwerdeerhebung nahm das SEM im Rahmen der Vernehmlassung mit Verfügung vom 19. August 2021 das Asylverfahren wieder auf, woraufhin das Beschwerdeverfahren mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2021 abgeschrieben wurde. C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 - eröffnet am 15. Dezember 2021 - stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, lehnte dessen Asylgesuch mit Verweis auf das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen ab, ordnete die Wegweisung an und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - erhob mit Eingabe vom 14. Januar 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Asylgewährung. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2022 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt. F. In seiner Vernehmlassung vom 16. März 2022, die dem Beschwerdeführer am 22. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Am 30. August 2022 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit ihren zwei kleinen Kindern, die sich bis dahin in einem Flüchtlingslager in Serbien aufgehalten hätten, in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Der zweite Zwillingssohn des Beschwerdeführers aus erster Ehe befindet nach wie vor nicht in der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festgestellt hat, bildet Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich Relevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermag.

2. Die gleichzeitig erhobene Beschwerde des inzwischen volljährigen Sohnes im Verfahren D-192/2022 wird antragsgemäss mit dem vorliegenden Verfahren koordiniert behandelt.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Konversion im Iran seien in mehrfacher Hinsicht unglaubhaft. Wenn er seine (...) über mehrere Jahre mit Lehren des Christentums erfolgreich therapiert und dies auch weitervermittelt hätte, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Christentum hätte identifizieren können. Es erschliesse sich auch nicht, weshalb er sich dann plötzlich im Rahmen der Hauskirchenbesuche auf das Christentum habe einlassen können. Dies auch wenn dem SEM bewusst sei, dass es sich bei einer Konversion um einen Prozess handle. Weiter sei festzustellen, dass das (...)-Programm nicht auf einer bestimmten Religion aufbaue und offen gegenüber Personen jeglicher Religionszugehörigkeit sei (...). Weiter sei es - angesichts der möglicherweise schwerwiegenden Konsequenzen - sehr verwunderlich, dass D._______ ihn bereits nach dem zweiten Treffen zu einer Hauskirche mitgenommen habe und er sich auch sofort dazu bereit erklärt habe. Auch habe er sich merkwürdig dazu geäussert, wie er seine jetzige Ehefrau über seine Konversion informiert habe, indem er ihr zunächst lediglich von seiner Liebe zu Jesus berichtet habe und seine Frau dies mit seinen Aktivitäten bei den (...) in Verbindung gebracht habe, obwohl er sich dort gerade nicht mit dem Christentum identifiziert habe. Sodann habe er gesagt, dass es ihm im Laufe der Zeit und durch eine positive Energie gelungen sei, seine Ehefrau nach und nach vom Glauben zu überzeugen. In der zweiten Anhörung habe er jedoch davon gesprochen, dass seine Ehefrau erst nach der Ankunft in Serbien zum Christentum gekommen sei. Ausserdem habe er keine bestimmten Angaben zum Zeitpunkt und dem Prozess der Konversion machen können und sich bei entsprechenden Fragen stattdessen wiederholt zu Glaubensinhalten geäussert. Erst nach einigen Aufforderungen habe er als genauen Zeitpunkt den ersten Besuch der Hauskirche genannt, wobei aber ein solch plötzlicher Sinneswandel unwahrscheinlich sei. Hätte das iranische Regime ihn im Weiteren tatsächlich zuvor festgenommen und der Verbreitung christlicher Propaganda beschuldigt, so wäre er sehr wahrscheinlich bereits damals bestraft oder verurteilt worden, zumal er andernorts angegeben habe, für solche Verbrechen gebe es im Iran kein "Wenn und Aber" und dass man diese Strafe nicht einfach tilgen könne. Zudem ergäben sich Diskrepanzen zwischen seinen Aussagen in der Befragung und in der Anhörung betreffend die Gefängnisaufenthalte. So habe er an der Befragung von einmaligen beziehungsweise mehrmaligen Festnahmen wegen Demonstrationen, an der Anhörung jedoch von mehreren Festnahmen sowie erstmalig von Mitnahmen und Befragungen bezüglich christlicher Propagandaaktivitäten durch den Geheimdienst berichtet. Das Gespräch mit E._______ habe er auf mehrfache Bitte um detaillierte Schilderung mit der plötzlichen Erwähnung von Todesdrohungen hochgespielt, was angesichts dessen, dass dieser ihn habe warnen wollen, ohnehin keinen Sinn ergebe. Ebenso wenig, dass er sich nicht bei diesem erkundigt habe, wie es wirklich um seine Situation stehe. Zur Frage der religiösen Erziehung seiner Kinder habe er überdies unsubstanziierte, unlogische und allgemeine Aussagen gemacht. Es erstaune, dass er seinen Kindern diesbezüglich nichts mit auf den Weg gegeben habe, nachdem er selber mit Problemen wegen dem Glauben konfrontiert gewesen sei. Auch sein Sohn habe diesbezüglich ausweichend geantwortet. Zu den von ihm erwähnten später festgenommenen Personen aus der Hauskirche habe er keinen persönlichen Bezug nachgewiesen. Ein allfälliges einmaliges Treffen würde für ihn höchstwahrscheinlich keine Gefahr bedeuten. Im Arztbericht seiner Ehefrau aus Serbien stehe schliesslich geschrieben, dass die Familie wegen Problemen aufgrund politischer Meinungsverschiedenheiten ausgereist sei. Ein Problem wegen seines Glaubenswechsels werde nicht erwähnt. Ohnehin wäre es nicht logisch, weshalb der Geheimdienst, der wohl genügend informiert gewesen wäre, mehrfach an seine Haustüre hätte klopfen sollen, wenn sie allmählich festgestellt hätten, dass er sich nicht mehr dort aufhalten würde. Zudem habe er bis heute jedenfalls auch keine ihn persönlich betreffenden Unterlagen strafrechtlicher Untersuchungen oder Anklagen im Iran oder prüfenswerte diesbezügliche Informationen durch seinen Onkel oder andere Familienangehörige - allenfalls über einen Rechtsanwalt - beigebracht, was bei ernsthaftem Interesse der iranischen Geheimdienste an seiner Person zu erwarten wäre. Die Gegenargumentation zur Verbindung zwischen der (...) und dem Christentum in der Beschwerde vom 12. Oktober 2020 sei nicht schlüssig. So werde einerseits ausgeführt, er habe die Methode religiös unspezifisch beschrieben, andererseits aber auf die Verwendung des Wortes Gott hingewiesen. Dieses Wort lasse zudem nicht auf eine bestimmte Religion schliessen. Selbst wenn eine Verbindung bestünde, sei es unlogisch, dass er sich über die Jahre trotz des Erfolgs und seines Engagements in diesem Programm als Sprecher nicht mit dieser Religion habe identifizieren können. Die von ihm getätigten Aussagen zu seiner Konversion würden in der Beschwerdeschrift frei interpretiert und subjektiv gedeutet. Die in der Beschwerde erwähnte Entwendung seines Betriebsvermögens sei als unbewiesene Parteibehauptung zu werten. Daraus könne jedenfalls nicht auf ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Abfall von der Religion geschlossen werden. Der in der Beschwerde erwähnte Kippeffekt sei aus seinen Aussagen zu seiner Konversion nicht ersichtlich. Die Wiedergabe von Gesprächen sei eher als schwaches Realkennzeichen zu werten und auch die Taufe in der Schweiz sowie die Teilnahme an Bibeltreffs vermöge eine Zuwendung zum Christentum bereits im Iran nicht zu beweisen. Dass die Ehefrau in Serbien wegen der Anwesenheit von Extremisten in der Unterkunft nicht über die wahren Asylgründe habe sprechen können, vermöge angesichts der Vertraulichkeit von Gesprächen mit Psychiatern nicht zu überzeugen und erkläre nicht, weshalb sie sich über politische Meinungsverschiedenheiten habe äussern können. Da seine Konversion im Iran unglaubhaft sei und er diesbezüglich gar Falschangaben gemacht habe, seien seine Absichten und inneren Beweggründe bezüglich seines Engagements in der Schweiz für die Kirche sehr in Zweifel zu ziehen. Daran vermöge das eingereichte Bestätigungsschreiben, das auch ein Gefälligkeitsschreiben sein könnte, nichts zu ändern. Im Übrigen würden seine Vorbringen zu seinem Engagement innerhalb der christlichen Glaubensgemeinschaft nicht auf ein exponiertes christliches Engagement hindeuten, durch das er aufgrund missionarischer Tätigkeit in herausragender Position in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden des Irans als Gegner des Staates geraten sein könnte. Den Akten sei jedoch zu entnehmen, dass er in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass exilpolitisch aktiv sei. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, das vom SEM mehrmals vorgebrachte Argument der fehlenden Plausibilität sei gemäss dem Bundesverwaltungsgericht nur mit Vorsicht bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu verwenden, da die Plausibilität als ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden müsse. In seinen Schilderungen zu den Vorfällen im Iran fänden sich zahlreiche Realitätskennzeichen und äusserst individuelle Aspekte. Er habe diese an einer Befragung und zwei Anhörungen zum Teil zeitlich weit auseinanderliegend, übereinstimmend und an der ersten Anhörung über fünf A4-Seiten in freier Rede hinweg anschaulich, detailliert und ausführlich geschildert. Dabei habe er immer wieder Gespräche in direkter Rede wiedergegeben, Namen, Örtlichkeiten und Daten genannt und sich zu keinem Zeitpunkt verzettelt oder - bis auf den einen vom SEM genannten und nachfolgend zu widerlegenden Widerspruch - widersprochen. Die Vorinstanz argumentiere weiter damit, dass die (...) nicht christlich sei. Es sei zwar zutreffend, dass sich diese heute nicht mehr auf christliche Werte beziehe. Die Bewegung wurzle aber darauf und diese Werte seien an den Treffen zur Sprache gekommen. So sei auch er dort erstmals mit christlichen Werten in Berührung gekommen. Seine Tätigkeit in dieser Organisation und die daraus folgende Zurechtweisung durch den Grossmufti habe er an der Anhörung sehr authentisch beschrieben. Es sei auch kein Geheimnis, dass die Mächtigen im Iran der Organisation lange Zeit äusserst kritisch gegenübergestanden hätten. Entsprechende Berichte habe er eingereicht. Den Ursprung für den Kontakt mit D._______, über seinen langjährigen Freund C._______ beim (...), habe er sehr ausführlich beschrieben. Dieser habe von C._______ gewusst, dass er die christlichen Werte schon gekannt habe. Deshalb und da sie zwei persönliche Gespräche über den Glauben geführt hätten, habe dieser gewusst, dass er ihm vertrauen könne. Vor der Sitzung habe dieser ihn noch einmal auf das Risiko hingewiesen. Er habe den Wochentag der ersten Sitzung, Pseudonyme anderer Teilnehmer und die Orte verschiedener Sitzungen genannt (vgl. zum Ganzen A32 F66 ff.). Dies alles spreche deutlich für die Glaubhaftigkeit der Ereignisse, während die Vorinstanz nur mit der fehlenden Plausibilität argumentiere. Ebenso im Zusammenhang damit, wie er seine Frau über die Konversion informiert habe. Auch hier habe er authentisch erzählt, dass er sich ihr erst anvertraut habe, nachdem sie ihn gedrängt habe, zu erklären, was er jeweils freitags mache. Trotz ihrer anfänglichen Probleme mit dem Christentum habe er sie allmählich überzeugen können, was aber nicht heisse, dass sie bereits da konvertiert sei, wie das SEM suggeriere und damit einen Widerspruch kreiere. Mit seiner Liebe zu Jesus habe er indirekt die Konversion gemeint. Aufgrund der Folgen im Iran habe er eine solche nicht direkt offenlegen können. Seine Hinwendung hin zum Christentum habe sich über die Jahre entwickelt, sodass er keinen genauen Zeitpunkt für die Konversion nennen könne, wie dies das SEM verlange. Er schildere aber den Prozess sehr individuell geprägt und erkläre, dass er kein Erleuchtungserlebnis gehabt habe. Für ihn seien die geschilderten Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum äusserst wichtig und hätten schliesslich den Ausschlag zur Konversion gegeben. Es handle sich mithin anders als von der Vorinstanz statuiert nicht um eine bloss unzusammenhängende Wiedergabe von Glaubensinhalten. Die Vorinstanz scheine einen konzentrierten Erweckungsmoment zu erwarten, während er durch das Studium christlicher und philosophischer Schriften sowie durch Gespräche mit C._______ und D._______ vielmehr Schritt für Schritt zur Erkenntnis gelangt sei. Erst auf den wiederholten Druck der befragenden Person hin habe er gesagt, dass die Konversion beim Besuch der Hauskirche stattgefunden habe. Es werde ausser Acht gelassen, dass er von Kindesbeinen an eine gewisse Aversion gegenüber dem Islam gehabt und sich nie damit identifiziert habe. Bereits seine Eltern seien nur auf dem Papier religiös gewesen (vgl. A32 F49). Im Zusammenhang mit seinen Anhaltungen und der Festnahme durch den Geheimdienst bereits vor seiner Konversion argumentiere das SEM wieder mit der Plausibilität, wenn es ausführe, diesfalls wäre er bereits früher bestraft worden. Der erwähnte Widerspruch zu den Mitnahmen treffe ebenfalls nicht zu. Schon an der Befragung, die überdies sehr kurz gehalten worden sei, habe er von einer mehrfachen Problematik gesprochen. Dem Gespräch mit E._______ halte das SEM wiederum die Plausibilität entgegen. Er habe sich aber in einer Ausnahmesituation befunden und so eventuell nicht logisch gehandelt. Es erscheine nicht abwegig, dass er dem wütenden Verwandten, der ihn nur wegen seiner Mutter nicht festgenommen habe, nicht noch Fragen gestellt habe. Er habe das Datum des Treffens nennen können, den emotionalen Zustand von E._______ sowie die Umstände des Treffens (Bruder wurde rausgeschickt) beschrieben und in der direkten Rede gesprochen. Auch den Moment, als er nach dem Gespräch habe fliehen müssen, habe er äusserst lebensnah beschrieben (vgl. A32 F70). Zur religiösen Erziehung seiner Kinder habe er anschaulich dargelegt, dass er dem Islam gegenüber abgeneigt gewesen sei und stärker philosophische Ideen habe weitergeben wollen, um seine Kinder zu selbstständig denkenden Menschen zu erziehen, weshalb er sie auch nicht zu religiösen Praktiken habe zwingen wollen. Dem halte das SEM wiederum nur die fehlende Logik entgegen. Die Abkehr vom Islam werde nach islamischem Strafrecht empfindlich beziehungsweise mit der Todesstrafe sanktioniert (vgl. diverse allgemeine in der Beschwerde zitierte Berichte). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten auch Personen mit einem wenig herausragenden Profil anlässlich ihrer Rückkehr in den Iran ins Visier der iranischen Behörden geraten. Eine konvertierte Person wäre im Fall einer Rückkehr in den Iran gezwungen, den eigenen Glauben und damit einen wesentlichen Aspekt der Persönlichkeit dauerhaft und konsequent zu unterdrücken, was einen unerträglichen psychischen Druck darstellen könne. Er stehe offen zu seinem Glauben und sei von diesem heute überzeugt. Er besuche regelmässig Gottesdienste und tausche sich mit anderen Gläubigen aus, was er auch künftig tun möchte. Im Iran drohe ihm deshalb asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund seiner Religion. Von der Vorinstanz sei weiter nicht berücksichtigt worden, dass er vor seiner Flucht aus dem Iran bereits politisch aktiv gewesen sei. Er habe an der Anhörung erklärt, dass er die (...) finanziell unterstützt habe, was dramatische Konsequenzen haben könne. Auch habe er angegeben, dass er ab ca. 2005/2006 unter anderem an Demonstrationen teilgenommen habe und deswegen auch einmal im Gefängnis gewesen sei. Er dürfte somit den iranischen Behörden bekannt sein. Weiter habe er dem SEM am 2. November 2021 einen Beitrag eingereicht, den er noch im Iran verfasst und bei einer lokalen Nachrichtenseite mit dem Namen (...) veröffentlicht habe, deren Telegram-Kanal zum damaligen Zeitpunkt rund 50'000 Mitglieder gehabt habe und mittlerweile gesperrt worden sei (vgl. A82). 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.3 Wie in der Beschwerde erwähnt, beschrieb der Beschwerdeführer die Ereignisse an einer Befragung und zwei Anhörungen, die zum Teil zeitlich weit auseinanderlagen, übereinstimmend und an der ersten Anhörung über fünf A4-Seiten in freier Rede hinweg. Unbestritten ist auch vom SEM, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Iran über Jahre hinweg Mitglied der (...) war und für diese Organisation auch öffentliche Propaganda machte. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers wurde er in diesem Zusammenhang einmal zum Grossmufti berufen und es wurde ihm vorgeworfen, religiöse Belehrung zu betreiben. Diese Ereignisse beschreibt er an der zweiten Anhörung authentisch und nennt den Namen des Muftis (vgl. A32 F 66). Im Anschluss sei er mehrmals vom Geheimdienst mitgenommen und befragt worden. Auch nimmt er im späteren Verlauf der Anhörung immer wieder darauf Bezug und betont im Zusammenhang mit seiner Konversion, er habe insbesondere auch deshalb eine harte Bestrafung befürchtet, weil ihm zuvor schon religiöse Propaganda vorgeworfen worden sei (vgl. A32 F71 und A36 F57 f.). Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Internetartikel vom 7. Juni 2017, wonach Sitzungen der (...) wegen religiöser Propaganda verboten worden seien (vgl. A36 F10), treffen seine Vorbringen bezüglich der Vorwürfe der staatlichen Behörden gegen die Organisation offenbar zu. Wenn das SEM argumentiert, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weil er bei dieser Sachlage längst verhaftet worden wäre, vermag dies nicht zu überzeugen. Einerseits argumentiert es hier mit der Logik des Verfolgers, welche dem Beschwerdeführer nur bedingt entgegengehalten werden kann. Andererseits handelt es sich bei den (...) gerade nicht um eine religiöse Organisation, die offiziell verboten war. Dass die Organisation selber in der vom SEM zitierten Internetseite nicht direkt einen Bezug zum christlichen Glauben herstellt, ist dabei nicht relevant, zumal den Behörden offenbar bereits der christliche Ursprung ein Dorn im Auge ist. Den vom SEM erwähnten Widerspruch zum Gefängnisaufenthalt sieht das Gericht nicht als diametral. Wie in der Beschwerde erwähnt, sprach der Beschwerdeführer schon an der Befragung auf Nachfrage von weiteren Mitnahmen (vgl. A11 S. 9). Dabei nannte er keine genauen Gründe, ohne dass das SEM nachfragte, sodass der Verweis an der Anhörung auf den Vorwurf der christlichen Propaganda als Präzisierung gesehen werden kann. Im Zusammenhang mit der später erfolgten Annäherung des Beschwerdeführers an die christliche Religion und dem Beginn von Besuchen in Hauskirchen ist es durchaus denkbar, dass er immer mehr in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten ist. Wenn das SEM seine Konversion im Iran für unglaubhaft hält, weil es komisch anmute, dass er während den acht Jahren bei den (...) nicht zum Christentum gefunden habe, wenige Monate vor der Ausreise dieser Zugang aber auf einmal ganz einfach gewesen sei, vermag auch dieses Argument nicht zu überzeugen. Dies umso mehr, als das SEM selber festhält, dass die (...) nicht als religiöse Organisation angesehen werden kann. Gleichzeitig gesteht das SEM ein, dass eine Konversion ein Prozess ist. Nach Meinung des Gerichts zeigt der Beschwerdeführer diesen Prozess im Verlauf der Anhörungen sehr nachvollziehbar auf. So gibt er an, dass er in seiner Zeit bei den (...) die christlichen Werte zwar aufgenommen aber sich nicht wirklich damit habe identifizieren können. Durch einen langjährigen Freund bei den (...) habe er zuerst allgemeine Gespräche über den Glauben im Rahmen der Philosophie der (...) geführt und diesem seine Distanziertheit in Bezug auf das Christentum mitgeteilt. Die Gespräche seien dann immer vertiefter um den christlichen Glauben gegangen. Er verweist auch nachvollziehbar darauf, dass er sich zu dieser Zeit in einer schwierigen persönlichen Situation befunden habe. Schliesslich habe ihn der Freund mit einem Pfarrer einer Hauskirche vertraut gemacht und er habe auch mit diesem Gespräche geführt, bevor er schliesslich das erste Mal an einer Veranstaltung einer Hauskirche teilgenommen habe. Diese Begebenheiten erzählte er an den Anhörungen authentisch und ausführlich. Zwar trifft es zu, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Besuchen in der Hauskirche etwas allgemeiner werden. Auf Nachfrage kann er aber verschiedene Veranstaltungen differenzieren, wo diese stattgefunden hätten, bei wem zu Hause und Namen von Teilnehmenden nennen (vgl. A32 F66 ff. und A36 F32 ff.). Auch dass er die Konversion seiner Ehefrau nicht so einfach mitteilte und von seiner Liebe zu Jesus sprach, ist im iranischen Kontext, wie in der Beschwerde ausgeführt, nicht ungewöhnlich. Die Aussage, wonach er seine Frau im Iran vom Glauben habe überzeugen können, ist nicht zwingend mit deren Konversion gleichzusetzen, sodass hier kein diametraler Widerspruch zur Aussage gesehen werden kann, wonach die Frau erst in Serbien konvertiert sei. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer schon von Beginn der Anhörung weg angab, dass bereits seine Eltern nur auf dem Papier religiös gewesen seien, er den muslimischen Glauben nie ausgeübt habe, nicht an seine Kinder weitergegeben habe (was der Sohn auch bestätigt) und wegen seiner Haltung sehr viele Probleme in seinem Lebenslauf erhalten habe (Verweigerung der Ausbildung wegen fehlender religiöser Nähe), ist die Zukehr des Beschwerdeführers zum Christentum auch plausibel. Das SEM scheint bei seinen Fragen nach der Konversion des Beschwerdeführers auf ein bestimmtes Ereignis herauszuwollen, bei dem der Beschwerdeführer zum Christ geworden sei. Der Beschwerdeführer versucht aber, den Prozess aufzuzeichnen, den er im Iran durchlaufen hat, während die Taufe erst in der Schweiz vollzogen wurde. Aufgrund dieser Diskrepanz moniert das SEM zu Unrecht, der Beschwerdeführer weiche den Fragen aus. Der Beschwerdeführer hält denn auch in der Schweiz an seinem Glauben fest, liess sich nach seiner Ankunft taufen, besucht die Kirche gemäss Bestätigungsschreiben regelmässig und engagiert sich auch weitergehend (vgl. A34 Beweismittel 6). Auch scheinen dem Gericht die Antworten des Beschwerdeführers auf Fragen zur religiösen Erziehung seiner Kinder nicht ausweichend und es lässt sich herauslesen, dass er diese areligiös erzog, so wie es seine Eltern offenbar bereits mit ihm gemacht haben (vgl. A32 F54 ff.). Auch das Gespräch des Beschwerdeführers mit seinem Verwandten bei der Revolutionsgarde hat dieser nach Meinung des Gerichts realitätsnah und detailliert beschrieben, angesichts dessen, dass das Gespräch an der Anhörung vom 6. Mai 2020 schon beinahe vier Jahre zurücklag. Wieso dieser Verwandte den Beschwerdeführer nicht vor weiteren Massnahmen im Iran schützen konnte, wie dies das SEM auch in seiner Verfügung moniert, hat er an der Anhörung mehrmals auf diverse Nachfragen des SEM plausibel damit erklärt, dass mit seiner Vergangenheit (Festnahmen wegen Demonstrationen und Mitnahmen und Befragungen wegen christlicher Propaganda) weitere Massnahmen nicht abzuwenden gewesen wären. Es scheint nachvollziehbar, dass der Verwandte es dabei belassen musste, den Beschwerdeführer zu warnen, womit er bereits ein Risiko einging. Der Beschwerdeführer bat verständlicherweise nicht um weitere Massnahmen zu seinen Gunsten im Iran, zumal der Verwandte offenbar sehr verärgert war. Der Sohn des Beschwerdeführers berichtete denn auch authentisch, der Vater sei eines Tages sehr aufgebracht nach Hause gekommen, habe mit seiner Mutter diskutiert und dann habe er ihnen gesagt, sie müssten gehen (vgl. A37 F32 f.). Nach der Ausreise erfuhr der Beschwerdeführer, dass er vom Geheimdienst gesucht und seine Maschinen aus der Tätigkeit als (...) vom Staat beschlagnahmt worden seien. Wenn das SEM zu bedenken gibt, dies könnte auch in einem anderen Zusammenhang geschehen sein, vermag dies angesichts der gesamten Situation nur bedingt zu überzeugen und es scheint wahrscheinlicher, dass ein Zusammenhang zu den geschilderten Ereignissen vor der Ausreise besteht. Die allgemeine Aussage der Ehefrau in einem serbischen Arztbericht, wonach sie wegen Problemen aufgrund politischer Meinungsverschiedenheiten ausgereist seien, vermag im Gesamtzusammenhang des soeben Gesagten die Aussagen des Beschwerdeführers nicht massgeblich zu erschüttern. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Unterlagen strafrechtlicher Untersuchungen oder Anklagen eingereicht habe, lässt zwar Zweifel aufkommen. Angesichts dessen, dass jedoch noch nicht behördlich gegen den Beschwerdeführer vorgegangen worden war, erscheint jedoch auch dies nachvollziehbar. 6.4 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegensprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsachen, höher ist, als die - wenn auch nicht restlos auszuschliessende - Möglichkeit, sie sei vom Beschwerdeführer bloss erfunden worden. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien. 6.5 Nach dem Gesagten ist es als glaubhaft zu werten, dass der Beschwerdeführer im Iran im Zusammenhang mit dem Vorwurf christlicher Propaganda mehrmals vom Geheimdienst mitgenommen und befragt wurde. Die flüchtlingsrelevanten Elemente beziehungsweise der Asylgrund ist mit dem Engagement für die (...), den Mitnahmen, dem Besuch der Hauskirchen und der späteren Warnung durch den Verwandten bei der Revolutionsgarde und damit der objektiv begründeten Furcht vor weiteren Massnamen vor der Ausreise gesetzt worden. Angesichts des länderspezifischen Kontextes, der in der Beschwerde ausführlich dargelegt wird, war seine subjektive Furcht vor weiteren Massnahmen objektiv begründet, zumal davon auszugehen ist, dass der Geheimdienst über Mittel und Wege verfügt hätte, solche durchzusetzen. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer fortan unter enger Überwachung gestanden hätte und damit seiner neugewählten Religion nicht mehr hätte nachgehen können. Da er jedoch offensichtlich nicht gewillt war, sich von seinem neuen Glauben abzuwenden, wie auch sein Verhalten nun in der Schweiz zeigt, hätten ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit weitere ernsthafte Nachteile gedroht. Der Beschwerdeführer erfüllte damit die Flüchtlingseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Ausreise. 6.6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, zumal sich aus den Akten auch keine anderen Gründe für einen Asylausschluss ergeben.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner