Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige und stammt aus Rasht (Provinz Gilân). Gemäss ihren Angaben verliess sie gemeinsam mit ihren Eltern, B._______ (Vater) und C._______ (Mutter), ihrem Bruder D._______ sowie ihrer Schwester E._______ den Iran am 22. Januar 2009 in Richtung "Kurdistan" (mutmasslich Türkei oder Irak). Nach dortigem Aufenthalt bis zum April/Mai 2010 reiste sie mit ihren Familienangehörigen am 7. Juni 2010 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte sie am 17. Juni 2010 summarisch und am 14. Juli 2010 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs. Anschliessend wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, ihre Familie habe den Iran wegen der Probleme ihres Vaters und ihres Bruders mit dem staatlichen Regime verlassen müssen. Ihr Vater engagiere sich seit 25 Jahren politisch, wobei er früher Mitglied der Partei Tscherikha-ye Feda'i Chalq-e Iran (Organisation der Volks-Fedajin-Guerilla) gewesen sei und sich seit einigen Jahren für die Partei Jebhe-ye Melli (Nationale Front) eingesetzt habe. Im Jahr 2000 sei das Haus ihrer Familie durch Angehörige des Ettelaat (Vezarate Ettelaat Va Amniate Keshwar; Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit) überfallen worden. Ihre Mutter habe aufgrund dieses Zwischenfalls eine Fehlgeburt erlitten, und ihr Vater sei verhaftet und während zweier Monate festgehalten worden. Zum Zeitpunkt seiner Freilassung habe dieser alle seine Haare verloren gehabt. Im Jahr 2001 hätten Angehörige der Miliz der sogenannten Basij (Basij-e Mostaz'afin; "Mobilisierte der Unterdrückten") auf die Wände des Hauses ihrer Familie "Tod den Feinden des Islams" gesprüht. Ihr Bruder D._______, der an der Universität studiert habe, sei ebenfalls ein aktives Mitglied der Partei Jebhe-ye Melli. D._______ sei deswegen bereits einmal, im Jahr 2007, während einer Woche inhaftiert gewesen, wobei er gefoltert worden sei. Am 22. Januar 2009 sei D._______ während eines Treffens mit Mitstudenten nur knapp der Verhaftung durch die Sicherheitskräfte entgangen, wobei er aber seine Jacke, seine Identitätskarte, eine Compact Disc mit politischem Material und sein Mobiltelephon habe zurücklassen müssen. Auf dem Mobiltelephon seien dessen politischen Kontakte - unter anderem mit dem in den USA lebenden Parteiführer der Jebhe-ye Melli - gespeichert gewesen, und dies habe die gesamte Familie in Gefahr gebracht. Sie hätten sich deshalb zur unverzüglichen Flucht aus dem Iran entschieden. Sie selbst sei zwar politisch nicht aktiv gewesen, habe aber als junges Mädchen ständig Schwierigkeiten mit den Vorschriften und Bevormundungen durch das islamische Regime gehabt. So sei sie einmal am Gymnasium durch eine Aufseherin, die eine radikale Islamistin gewesen sei, heftig ins Gesicht geschlagen worden, weil sie ihr Kopftuch zu locker getragen habe. Wegen dieses Vorfalls habe sie nach wie vor Probleme mit dem linken Auge. C. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters an das BFM vom 21. Juni 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Zwischenverfügung vom 24. April 2014. D. Mit Verfügung vom 29. April 2014 anerkannte das BFM die Eltern, den Bruder und die Schwester der Beschwerdeführerin als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. E. Mit Verfügung vom 29. April 2014 (eröffnet am 30. April 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin mache keine eigenen Asylgründe geltend. Soweit die Beschwerdeführerin eine drohende Reflexverfolgung wegen ihres Vaters und ihres Bruders befürchte, so beruhe dies lediglich auf einer Vermutung ihrerseits, für die es keine Anhaltspunkte gebe. F. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an, soweit die Ablehnung ihres Asylgesuchs betreffend. Dabei beantragte sie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin seien die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie - in der Person des derzeitigen Rechtsvertreters - ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG beizuordnen. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel eine Fürsorgebestätigung, zwei Unterstützungsschreiben sowie - zum Beleg exilpolitischer Aktivitäten der Beschwerdeführerin - Ausdrucke aus deren "Facebook"-Profil eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 wurden die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG gutgeheissen, und der bisherige Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, wurde der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. H. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juni 2014 Kenntnis gegeben. I. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarabrechnung ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch mit der Beschwerdeeingabe wurde durch die Beschwerdeführerin in erster Linie geltend gemacht, es drohe ihr im Iran aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters und ihres Bruders eine Reflexverfolgung, und sie erfülle aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Der Frage, ob die Gefahr einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat bestand beziehungsweise heute besteht, ist mithin vorliegend schwergewichtig Rechnung zu tragen.
E. 5.2.1 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Dabei ist dies insbesondere hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfolgung relevant.
E. 5.2.2 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, EMARK 2004 Nr. 21 E. 3b/aa, EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a; spezifisch zur Bedeutung der Gefahr von Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Begründetheit von Furcht vor künftiger Verfolgung zudem EMARK 1998 Nr. 9 E. 7 S. 58).
E. 5.3 Um zu einer entsprechenden Beurteilung in Bezug auf die Beschwerdeführerin gelangen zu können, ist darauf einzugehen, aus welchen Gründen die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin durch das BFM als Flüchtlinge anerkannt worden sind.
E. 5.3.1 Der Vater der Beschwerdeführerin, B._______ (vorinstanzliche Verfahrensnummer [...]), war gemäss seinen Angaben im Asylverfahren - die durch das BFM als glaubhaft erachtet wurden - seit der Zeit der iranischen Revolution im Jahr 1979 in seinem Heimatstaat politisch aktiv. Aus den entsprechenden Anhörungsprotokollen geht weiter hervor, dass er sich zunächst der marxistisch-leninistischen Tudeh-Partei (Hezb-e Tudeh-e Iran; Partei der Massen des Iran) angeschlossen habe. Später habe er sich in der Bewegung der Iranischen Volks-Mujahedin (Mojahedin-e Chalq-e Iran) sowie bei den Volks-Fedajin engagiert. Wegen seiner Parteimitgliedschaften sei er erstmals im Jahr 1984 während achtzehn Tagen inhaftiert und gefoltert worden. Im Jahr 1986 sei er zu einer dreimonatigen Haftstrafe verurteilt worden, weil er sich geweigert habe, eine islamische Hymne zu singen. Nach dem Verbot der Tudeh-Partei und der Volks-Mujahedin habe er sich im Jahr 1996 der Partei Jebhe-ye Melli angeschlossen. Als Vorwand, um zugunsten der letztgenannten Partei werben zu können, habe er eine Umweltorganisation namens Sabz-e Talesh ("Grünes Talesh"; nach einer Region in der Provinz Gilân) gegründet. Dabei habe er im Jahr 2000 an einem Sitzstreik gegen die Vernichtung von Wäldern teilgenommen, in dessen Folge er während siebzig Tagen inhaftiert und in schwerer Weise gefoltert worden sei. Vor seiner Freilassung habe er eine Verpflichtung unterschreiben müssen, sich nie mehr politisch zu betätigen, ansonsten er zum Tod verurteilt würde. In der Folge habe er heimlich weiterhin für Jebhe-ye Melli gearbeitet. Ausserdem habe er sich auch weiterhin für Sabz-e Talesh engagiert und habe einen Monat vor seiner Ausreise als Vertreter dieser Organisation vor Studenten einen Vortrag gehalten. Anlässlich dieses Referats habe er Enthüllungen über den Raub des kulturellen Erbes und der natürlichen Ressourcen des Irans präsentiert, wobei er die islamische Regierung als staatlichen Terroristen dargestellt habe.
E. 5.3.2 Bezüglich des Bruders der Beschwerdeführerin, D._______ (vorinstanzliche Verfahrensnummer [...]), lassen sich den entsprechenden Anhörungsprotokollen die folgenden - vom BFM im Wesentlichen als glaubhaft erachteten - Asylgründe entnehmen: Im Jahr 2007 habe er an seiner Universität an Studentenprotesten teilgenommen und sei deswegen durch den staatlichen Sicherheitsdienst Ettelaat während einer Woche inhaftiert, gefoltert und mit dem Tod bedroht worden. Bei seiner Freilassung habe er eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen müssen, wonach er sich nicht mehr politisch betätigen werde. Nach diesem Ereignis, im Jahr 2008, habe er damit begonnen, sich wie sein Vater politisch zugunsten der Partei Jebhe-ye Melli und der Umweltorganisation Sabz-e Talesh zu engagieren. Er habe dabei für seinen Vater als Koordinator gewirkt und Propaganda des in den USA lebenden Parteivorsitzenden der Jebhe-ye Melli verteilt, die sich gegen das iranische Regime und für die Demokratisierung ausgesprochen habe. Die Organisation Sabz-e Talesh habe dabei auch dazu gedient, anlässlich von Versammlungen über die allgemeine politische Lage im Land zu informieren. Zu den Versammlungen der Organisation habe er jeweils Mitstudenten und Sportschüler, die er trainiert habe, eingeladen. Am 22. Januar 2009 habe er zwei Compact Discs mit Reden des Parteivorsitzenden mit sich getragen, als er auf dem Weg zu einem Treffen mit Freunden durch einen zivilen Sicherheitsbeamten kontrolliert worden sei. Zwar sei es ihm gelungen, sich einer Verhaftung zu entziehen; er habe dabei aber seine Jacke mit den CDs, seiner Identitätskarte und seinem Mobiltelephon verloren. Die auf den CDs und dem Telephon gespeicherten Daten hätten seine Zusammenarbeit - und jene des Vaters - mit dem Vorsitzenden der Jebhe-ye Melli belegt, weshalb ihnen unmittelbar die Verhaftung gedroht habe. Nach den Verpflichtungserklärungen, die in der Vergangenheit sowohl er als auch sein Vater abgegeben hätten, seien sie zur sofortigen Flucht gezwungen gewesen.
E. 5.3.3 Die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin (beide mit vorinstanzlicher Verfahrensnummer [...]) wurden durch das BFM gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters der Beschwerdeführerin einbezogen.
E. 5.4 Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der regimekritischen Aktivitäten ihres Vaters und ihres Bruders im Iran von Reflexverfolgung bedroht war, in der angefochtenen Verfügung auf die Feststellung beschränkt, es handle sich dabei lediglich um eine Vermutung der Beschwerdeführerin; es gebe keinen Hinweis darauf, dass sie selbst wegen der Aktivitäten ihres Vaters (sic) ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu fürchten gehabt hätte. Eine weitergehende Auseinandersetzung, insbesondere auch mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht hatte beziehungsweise hat, in der Form von Reflexverfolgung asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen.
E. 5.5 Zwar hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer vorinstanzlichen Anhörungen nicht von konkreten Erlebnissen berichtet, die auf vor dem 22. Januar 2009 - dem Tag der knapp vermiedenen Verhaftung des Bruders D._______ und der überstürzten Flucht aller Familienangehörigen aus ihrem Wohnort im Iran - bestehende asylrelevante Nachteile aufgrund einer Reflexverfolgung schliessen liessen. Indessen ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass auch der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem Jahr 2000 - als der Vater letztmals verhaftet wurde und eine Verpflichtungserklärung abgab, sich nicht mehr politisch zu betätigen - beziehungsweise dem Jahr 2007 - dem Zeitpunkt der Verhaftung des Bruders und der Abgabe einer ähnlich lautenden Verpflichtungserklärung - und dem 22. Januar 2009 nicht von konkreten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen waren, da sie sich während dieser Jahre heimlich und unentdeckt regimekritisch betätigten. Das fluchtauslösende Ereignis bestand in der Kontrolle des Bruders D._______, wobei den Sicherheitskräften Informationen über die politischen Aktivitäten des Bruders und des Vaters in die Hände fielen. In Bezug auf den Bruder und den Vater ist festzuhalten, dass die Entdeckung deren regimekritischen Betätigung zugunsten der Partei Jebhe-ye Melli zu einer unmittelbaren Gefährdung führte, indem die beiden Genannten zeitnah mit ihrer Verhaftung durch die iranischen Sicherheitskräfte und - aufgrund des in der Vergangenheit bereits Erlebten - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch mit Folter zu rechnen hatten. Diese Gefährdung des Vaters und des Bruders wurde auch seitens des BFM anerkannt, indem ihnen die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde.
E. 5.6 In Bezug auf die Beschwerdeführerin steht zwar nicht mit Gewissheit fest, dass sie durch die Entdeckung der politischen Aktivitäten ihres Vaters und ihres Bruders tatsächlich ebenfalls mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG konfrontiert gewesen wäre. Indessen ist zu berücksichtigen, dass ihr Vater und ihr Bruder in der Vergangenheit nicht nur verhaftet, sondern - im Falle des Vaters in schwerster, zu nachhaltigen Gesundheitsschäden führender Weise - gefoltert wurden, wobei der unmittelbare Anlass hierfür, die Teilnahme an einem Protest gegen die Abholzung von Wäldern beziehungsweise an einer Studentendemonstration an der Universität, vergleichsweise nichtig erschien. Angesichts dessen ist festzustellen, dass die Furcht der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise, sie könnte im Falle der Verhaftung ihres Vaters und ihres Bruders ebenfalls - im Sinne einer Reflexverfolgung - asylrelevante Nachteile erleiden, auch aus objektiver Sicht nachvollziehbar ist (vgl. E. 5.2.2). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass Fälle von Sippenhaft beziehungsweise Reflexverfolgung im Iran durchaus vorkommen. So wurde etwa berichtet, dass die Ehefrau eines Menschenrechtsaktivisten ohne jegliche persönliche Anklage oder weitere Erklärung der verantwortlichen Behörden inhaftiert wurde (vgl. etwa Konrad-Adenauer-Stiftung, Sippenhaft und Folter im Iran, Stellungnahme vom 7. Juli 2011, <http://www.kas.de/wf/de/33.23358/>, abgerufen am 10. November 2014; International Federation for Human Rights/World Organisation Against Torture, Iran: Continuing judicial harassment against founders of the Defenders of Human Rights Centre, Stellungnahme vom 6. Juli 2011, <http://www.omct.org/human-rights-defenders/urgent-interventions/ iran/2011/07/d21330/>, abgerufen am 10. November 2014; für weitere Beispiele Schweizerische Flüchtlingshilfe, Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft, Bern 2006, S. 3 f.). Mit Blick auf die im Iran weiterhin herrschende politische und menschenrechtliche Lage ist ferner davon auszugehen, dass sich an der Begründetheit dieser Furcht seit der Ausreise der Beschwerdeführerin nichts Wesentliches geändert hat. Die Beschwerdeführerin vermag deshalb auch im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht geltend zu machen, im Falle einer Rückkehr in den Iran asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend - beantragt wird. Das BFM ist ausserdem anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2014 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'236.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten.
E. 7.3 Der Anspruch auf Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1-3 der Verfügung des BFM vom 29. April 2014 werden aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'236.- zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2984/2014 Urteil vom 17. November 2014 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren [...], Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 29. April 2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige und stammt aus Rasht (Provinz Gilân). Gemäss ihren Angaben verliess sie gemeinsam mit ihren Eltern, B._______ (Vater) und C._______ (Mutter), ihrem Bruder D._______ sowie ihrer Schwester E._______ den Iran am 22. Januar 2009 in Richtung "Kurdistan" (mutmasslich Türkei oder Irak). Nach dortigem Aufenthalt bis zum April/Mai 2010 reiste sie mit ihren Familienangehörigen am 7. Juni 2010 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte sie am 17. Juni 2010 summarisch und am 14. Juli 2010 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs. Anschliessend wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, ihre Familie habe den Iran wegen der Probleme ihres Vaters und ihres Bruders mit dem staatlichen Regime verlassen müssen. Ihr Vater engagiere sich seit 25 Jahren politisch, wobei er früher Mitglied der Partei Tscherikha-ye Feda'i Chalq-e Iran (Organisation der Volks-Fedajin-Guerilla) gewesen sei und sich seit einigen Jahren für die Partei Jebhe-ye Melli (Nationale Front) eingesetzt habe. Im Jahr 2000 sei das Haus ihrer Familie durch Angehörige des Ettelaat (Vezarate Ettelaat Va Amniate Keshwar; Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit) überfallen worden. Ihre Mutter habe aufgrund dieses Zwischenfalls eine Fehlgeburt erlitten, und ihr Vater sei verhaftet und während zweier Monate festgehalten worden. Zum Zeitpunkt seiner Freilassung habe dieser alle seine Haare verloren gehabt. Im Jahr 2001 hätten Angehörige der Miliz der sogenannten Basij (Basij-e Mostaz'afin; "Mobilisierte der Unterdrückten") auf die Wände des Hauses ihrer Familie "Tod den Feinden des Islams" gesprüht. Ihr Bruder D._______, der an der Universität studiert habe, sei ebenfalls ein aktives Mitglied der Partei Jebhe-ye Melli. D._______ sei deswegen bereits einmal, im Jahr 2007, während einer Woche inhaftiert gewesen, wobei er gefoltert worden sei. Am 22. Januar 2009 sei D._______ während eines Treffens mit Mitstudenten nur knapp der Verhaftung durch die Sicherheitskräfte entgangen, wobei er aber seine Jacke, seine Identitätskarte, eine Compact Disc mit politischem Material und sein Mobiltelephon habe zurücklassen müssen. Auf dem Mobiltelephon seien dessen politischen Kontakte - unter anderem mit dem in den USA lebenden Parteiführer der Jebhe-ye Melli - gespeichert gewesen, und dies habe die gesamte Familie in Gefahr gebracht. Sie hätten sich deshalb zur unverzüglichen Flucht aus dem Iran entschieden. Sie selbst sei zwar politisch nicht aktiv gewesen, habe aber als junges Mädchen ständig Schwierigkeiten mit den Vorschriften und Bevormundungen durch das islamische Regime gehabt. So sei sie einmal am Gymnasium durch eine Aufseherin, die eine radikale Islamistin gewesen sei, heftig ins Gesicht geschlagen worden, weil sie ihr Kopftuch zu locker getragen habe. Wegen dieses Vorfalls habe sie nach wie vor Probleme mit dem linken Auge. C. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters an das BFM vom 21. Juni 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Zwischenverfügung vom 24. April 2014. D. Mit Verfügung vom 29. April 2014 anerkannte das BFM die Eltern, den Bruder und die Schwester der Beschwerdeführerin als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. E. Mit Verfügung vom 29. April 2014 (eröffnet am 30. April 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin mache keine eigenen Asylgründe geltend. Soweit die Beschwerdeführerin eine drohende Reflexverfolgung wegen ihres Vaters und ihres Bruders befürchte, so beruhe dies lediglich auf einer Vermutung ihrerseits, für die es keine Anhaltspunkte gebe. F. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an, soweit die Ablehnung ihres Asylgesuchs betreffend. Dabei beantragte sie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin seien die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie - in der Person des derzeitigen Rechtsvertreters - ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG beizuordnen. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel eine Fürsorgebestätigung, zwei Unterstützungsschreiben sowie - zum Beleg exilpolitischer Aktivitäten der Beschwerdeführerin - Ausdrucke aus deren "Facebook"-Profil eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 wurden die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG gutgeheissen, und der bisherige Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, wurde der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. H. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juni 2014 Kenntnis gegeben. I. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarabrechnung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch mit der Beschwerdeeingabe wurde durch die Beschwerdeführerin in erster Linie geltend gemacht, es drohe ihr im Iran aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters und ihres Bruders eine Reflexverfolgung, und sie erfülle aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Der Frage, ob die Gefahr einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat bestand beziehungsweise heute besteht, ist mithin vorliegend schwergewichtig Rechnung zu tragen. 5.2 5.2.1 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Dabei ist dies insbesondere hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfolgung relevant. 5.2.2 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, EMARK 2004 Nr. 21 E. 3b/aa, EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a; spezifisch zur Bedeutung der Gefahr von Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Begründetheit von Furcht vor künftiger Verfolgung zudem EMARK 1998 Nr. 9 E. 7 S. 58). 5.3 Um zu einer entsprechenden Beurteilung in Bezug auf die Beschwerdeführerin gelangen zu können, ist darauf einzugehen, aus welchen Gründen die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin durch das BFM als Flüchtlinge anerkannt worden sind. 5.3.1 Der Vater der Beschwerdeführerin, B._______ (vorinstanzliche Verfahrensnummer [...]), war gemäss seinen Angaben im Asylverfahren - die durch das BFM als glaubhaft erachtet wurden - seit der Zeit der iranischen Revolution im Jahr 1979 in seinem Heimatstaat politisch aktiv. Aus den entsprechenden Anhörungsprotokollen geht weiter hervor, dass er sich zunächst der marxistisch-leninistischen Tudeh-Partei (Hezb-e Tudeh-e Iran; Partei der Massen des Iran) angeschlossen habe. Später habe er sich in der Bewegung der Iranischen Volks-Mujahedin (Mojahedin-e Chalq-e Iran) sowie bei den Volks-Fedajin engagiert. Wegen seiner Parteimitgliedschaften sei er erstmals im Jahr 1984 während achtzehn Tagen inhaftiert und gefoltert worden. Im Jahr 1986 sei er zu einer dreimonatigen Haftstrafe verurteilt worden, weil er sich geweigert habe, eine islamische Hymne zu singen. Nach dem Verbot der Tudeh-Partei und der Volks-Mujahedin habe er sich im Jahr 1996 der Partei Jebhe-ye Melli angeschlossen. Als Vorwand, um zugunsten der letztgenannten Partei werben zu können, habe er eine Umweltorganisation namens Sabz-e Talesh ("Grünes Talesh"; nach einer Region in der Provinz Gilân) gegründet. Dabei habe er im Jahr 2000 an einem Sitzstreik gegen die Vernichtung von Wäldern teilgenommen, in dessen Folge er während siebzig Tagen inhaftiert und in schwerer Weise gefoltert worden sei. Vor seiner Freilassung habe er eine Verpflichtung unterschreiben müssen, sich nie mehr politisch zu betätigen, ansonsten er zum Tod verurteilt würde. In der Folge habe er heimlich weiterhin für Jebhe-ye Melli gearbeitet. Ausserdem habe er sich auch weiterhin für Sabz-e Talesh engagiert und habe einen Monat vor seiner Ausreise als Vertreter dieser Organisation vor Studenten einen Vortrag gehalten. Anlässlich dieses Referats habe er Enthüllungen über den Raub des kulturellen Erbes und der natürlichen Ressourcen des Irans präsentiert, wobei er die islamische Regierung als staatlichen Terroristen dargestellt habe. 5.3.2 Bezüglich des Bruders der Beschwerdeführerin, D._______ (vorinstanzliche Verfahrensnummer [...]), lassen sich den entsprechenden Anhörungsprotokollen die folgenden - vom BFM im Wesentlichen als glaubhaft erachteten - Asylgründe entnehmen: Im Jahr 2007 habe er an seiner Universität an Studentenprotesten teilgenommen und sei deswegen durch den staatlichen Sicherheitsdienst Ettelaat während einer Woche inhaftiert, gefoltert und mit dem Tod bedroht worden. Bei seiner Freilassung habe er eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen müssen, wonach er sich nicht mehr politisch betätigen werde. Nach diesem Ereignis, im Jahr 2008, habe er damit begonnen, sich wie sein Vater politisch zugunsten der Partei Jebhe-ye Melli und der Umweltorganisation Sabz-e Talesh zu engagieren. Er habe dabei für seinen Vater als Koordinator gewirkt und Propaganda des in den USA lebenden Parteivorsitzenden der Jebhe-ye Melli verteilt, die sich gegen das iranische Regime und für die Demokratisierung ausgesprochen habe. Die Organisation Sabz-e Talesh habe dabei auch dazu gedient, anlässlich von Versammlungen über die allgemeine politische Lage im Land zu informieren. Zu den Versammlungen der Organisation habe er jeweils Mitstudenten und Sportschüler, die er trainiert habe, eingeladen. Am 22. Januar 2009 habe er zwei Compact Discs mit Reden des Parteivorsitzenden mit sich getragen, als er auf dem Weg zu einem Treffen mit Freunden durch einen zivilen Sicherheitsbeamten kontrolliert worden sei. Zwar sei es ihm gelungen, sich einer Verhaftung zu entziehen; er habe dabei aber seine Jacke mit den CDs, seiner Identitätskarte und seinem Mobiltelephon verloren. Die auf den CDs und dem Telephon gespeicherten Daten hätten seine Zusammenarbeit - und jene des Vaters - mit dem Vorsitzenden der Jebhe-ye Melli belegt, weshalb ihnen unmittelbar die Verhaftung gedroht habe. Nach den Verpflichtungserklärungen, die in der Vergangenheit sowohl er als auch sein Vater abgegeben hätten, seien sie zur sofortigen Flucht gezwungen gewesen. 5.3.3 Die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin (beide mit vorinstanzlicher Verfahrensnummer [...]) wurden durch das BFM gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters der Beschwerdeführerin einbezogen. 5.4 Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der regimekritischen Aktivitäten ihres Vaters und ihres Bruders im Iran von Reflexverfolgung bedroht war, in der angefochtenen Verfügung auf die Feststellung beschränkt, es handle sich dabei lediglich um eine Vermutung der Beschwerdeführerin; es gebe keinen Hinweis darauf, dass sie selbst wegen der Aktivitäten ihres Vaters (sic) ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu fürchten gehabt hätte. Eine weitergehende Auseinandersetzung, insbesondere auch mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht hatte beziehungsweise hat, in der Form von Reflexverfolgung asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. 5.5 Zwar hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer vorinstanzlichen Anhörungen nicht von konkreten Erlebnissen berichtet, die auf vor dem 22. Januar 2009 - dem Tag der knapp vermiedenen Verhaftung des Bruders D._______ und der überstürzten Flucht aller Familienangehörigen aus ihrem Wohnort im Iran - bestehende asylrelevante Nachteile aufgrund einer Reflexverfolgung schliessen liessen. Indessen ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass auch der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem Jahr 2000 - als der Vater letztmals verhaftet wurde und eine Verpflichtungserklärung abgab, sich nicht mehr politisch zu betätigen - beziehungsweise dem Jahr 2007 - dem Zeitpunkt der Verhaftung des Bruders und der Abgabe einer ähnlich lautenden Verpflichtungserklärung - und dem 22. Januar 2009 nicht von konkreten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen waren, da sie sich während dieser Jahre heimlich und unentdeckt regimekritisch betätigten. Das fluchtauslösende Ereignis bestand in der Kontrolle des Bruders D._______, wobei den Sicherheitskräften Informationen über die politischen Aktivitäten des Bruders und des Vaters in die Hände fielen. In Bezug auf den Bruder und den Vater ist festzuhalten, dass die Entdeckung deren regimekritischen Betätigung zugunsten der Partei Jebhe-ye Melli zu einer unmittelbaren Gefährdung führte, indem die beiden Genannten zeitnah mit ihrer Verhaftung durch die iranischen Sicherheitskräfte und - aufgrund des in der Vergangenheit bereits Erlebten - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch mit Folter zu rechnen hatten. Diese Gefährdung des Vaters und des Bruders wurde auch seitens des BFM anerkannt, indem ihnen die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde. 5.6 In Bezug auf die Beschwerdeführerin steht zwar nicht mit Gewissheit fest, dass sie durch die Entdeckung der politischen Aktivitäten ihres Vaters und ihres Bruders tatsächlich ebenfalls mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG konfrontiert gewesen wäre. Indessen ist zu berücksichtigen, dass ihr Vater und ihr Bruder in der Vergangenheit nicht nur verhaftet, sondern - im Falle des Vaters in schwerster, zu nachhaltigen Gesundheitsschäden führender Weise - gefoltert wurden, wobei der unmittelbare Anlass hierfür, die Teilnahme an einem Protest gegen die Abholzung von Wäldern beziehungsweise an einer Studentendemonstration an der Universität, vergleichsweise nichtig erschien. Angesichts dessen ist festzustellen, dass die Furcht der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise, sie könnte im Falle der Verhaftung ihres Vaters und ihres Bruders ebenfalls - im Sinne einer Reflexverfolgung - asylrelevante Nachteile erleiden, auch aus objektiver Sicht nachvollziehbar ist (vgl. E. 5.2.2). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass Fälle von Sippenhaft beziehungsweise Reflexverfolgung im Iran durchaus vorkommen. So wurde etwa berichtet, dass die Ehefrau eines Menschenrechtsaktivisten ohne jegliche persönliche Anklage oder weitere Erklärung der verantwortlichen Behörden inhaftiert wurde (vgl. etwa Konrad-Adenauer-Stiftung, Sippenhaft und Folter im Iran, Stellungnahme vom 7. Juli 2011, , abgerufen am 10. November 2014; International Federation for Human Rights/World Organisation Against Torture, Iran: Continuing judicial harassment against founders of the Defenders of Human Rights Centre, Stellungnahme vom 6. Juli 2011, , abgerufen am 10. November 2014; für weitere Beispiele Schweizerische Flüchtlingshilfe, Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft, Bern 2006, S. 3 f.). Mit Blick auf die im Iran weiterhin herrschende politische und menschenrechtliche Lage ist ferner davon auszugehen, dass sich an der Begründetheit dieser Furcht seit der Ausreise der Beschwerdeführerin nichts Wesentliches geändert hat. Die Beschwerdeführerin vermag deshalb auch im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht geltend zu machen, im Falle einer Rückkehr in den Iran asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein.
6. Nach dem Gesagten erweist sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend - beantragt wird. Das BFM ist ausserdem anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2014 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'236.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten. 7.3 Der Anspruch auf Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1-3 der Verfügung des BFM vom 29. April 2014 werden aufgehoben.
2. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'236.- zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: