Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer 1 verliess den Iran gemäss seinen Angaben Anfang 2016 mit seinem Kind (Beschwerdeführer 2) und gelangte über den Irak, die Türkei, Griechenland und weitere Staaten am 29. Oktober 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. A.b Am 8. November 2016 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ die Befragung des Beschwerdeführers 1 zur Person (BzP) durchgeführt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ in der Provinz Kordestan. Er habe seine Kindheit in E._______ und in D._______ verbracht. Zuletzt habe er in E._______ gelebt. Er habe nur kurz das erste Schuljahr besucht und später seinen Lebensunterhalt mit verschiedenen Tätigkeiten (...) und als (...) bestritten; zuletzt habe er (...). Im Jahr (...) habe er geheiratet, er sei aber seit dem Jahr (...) geschieden. Er stamme aus einer kommunistischen Familie. Die Mutter sei unter der Folter des iranischen Geheimdiensts Ettelaat gestorben, ein Bruder sei am Galgen hingerichtet worden und der Vater werde bis heute immer wieder inhaftiert. Er (Beschwerdeführer) sei ebenfalls wiederholt in Haft gewesen. Beim ersten Mal sei er am Rand einer Demonstration mitgenommen worden. Ein weiteres Mal habe ihn die Ettelaat (...) Monate festgehalten und gefoltert; der Grund dafür sei ihm letztlich bis heute nicht genau bekannt. Später sei er wiederholt für drei, vier oder sechs Monate wegen Schmuggeltätigkeiten inhaftiert worden. Er sei zudem beschuldigt worden, Flyer einer Oppositionsgruppe verteilt zu haben. Schliesslich hätten die Behörden von seinen Tätigkeiten für die Kommunisten erfahren und ihn des-wegen zu Hause aufgesucht. A.c Am 14. Dezember 2016 beendete das SEM ein zuvor angehobenes Dublin-Zuständigkeitsverfahren und teilte dem Beschwerdeführer 1 mit, es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. A.d Am 5. September 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer 1 eingehend zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er habe eine schwierige Ehe geführt. Bei der Trennung habe seine Ex-Frau viel Geld verlangt; er sei wegen der Mitgift ins Gefängnis gekommen und habe ihr das Haus überschreiben müssen. Sie habe sich zudem geweigert, das gemeinsame Kind weiter zu betreuen. Die Ex-Frau habe einmal eine Kiste mit Publikationen und einem Mobiltelefon von ihm geöffnet und so von seinen heimlichen Tätigkeiten für die Komala (Marxistisch-Leninistische Liga) erfahren; er habe für diese Organisation Publikationen verteilt, Parolen an die Wände geschrieben, die Partei mit Informationen versorgt und den Peschmerga mit dem Motorrad verschiedene Dinge gebracht. Als sein Vater die von der Ex-Frau entdeckten Gegenstände habe holen wollen, habe diese ihn (Beschwerdeführer) bereits bei der Polizei denunziert gehabt. Der Vater habe ihn telefonisch gewarnt und er (Beschwerdeführer) habe sich mit seinem Sohn sofort ausser Landes begeben. Nach sechs bis sieben Monaten im Irak sei er in die Schweiz gereist. Nach der Ausreise aus dem Iran habe der Ettelaat ihn mehrfach zu Hause gesucht. Er habe im Iran ausserdem einen oppositionellen Facebook-Account betrieben, und er veröffentliche auch von der Schweiz aus regelmässig auf Facebook politische Inhalte insbesondere über Verräter in der Stadt E._______. A.e Der Beschwerdeführer reichte Kopien einer iranischen Identitätskarte und einer Shenasnameh, eine Liste mit Verurteilungen und Kopien von vier Gerichtsdokumenten zu den erstinstanzlichen Akten. B. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 9. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer, handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2019 eine Beschwerde ein. Sie beantragten die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2019, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. C.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. C.c Mit der Beschwerde wurden zu den Akten gereicht: Verschiedene Unterlagen von den Instagram- und Facebook-Profilen des Beschwerdeführers 1 mit entsprechenden Beiträgen, der Facebook-Beitrag eines iranischen Beamten, ein Facebook-Eintrag betreffend den Halbbruder, Fotografien einer Demonstration vom (...) 2019, den Internet-Link zum Bericht und zu den Fotografien, Fotografien der Schwester als bewaffnete Komala-Kämpferin, ein Schreiben der "Representation of Komala Abroad", ein Bericht der an der Anhörung vom 5. September 2018 mitwirkenden Hilfswerkvertretung, der Leistungsausweis eines Arbeitseinsatzes, ein Referenzschreiben, ein Kindergartenbericht des Sohnes, die Bestätigung des Sozialhilfebezugs und eine provisorische Honorarnote. D. Der Instruktionsrichter bestätigte am 13. November 2019 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Am 2. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer 1 zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten mehrere neue Facebook-Beiträge zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens definitiv in der Schweiz abwarten. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gut und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsvertreter ein. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde das SEM zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. G. G.a Die Vorinstanz reichte am 20. Dezember 2019 ihre Stellungnahme zu den Akten. G.b Mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer 1 die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt. G.c Der Beschwerdeführer liess am 13. Januar 2020 seine ausführlichen Gegenäusserungen unter Beilegen verschiedener weiterer Unterlagen (zwei Instagram-Beiträge, Bilder einer exilpolitischen Veranstaltung vom (...) 2019, Ausdrucke derselben Aufnahmen in den sozialen Medien und als Standbilder eine Berichterstattung einer Fernsehsendung "IranTV", Ausdrucke von Bildern von exilpolitischen Aktivitäten auf www. [...]) sowie eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten reichen. G.d Am 28. Februar, 22. Mai und 8. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz nachreichen. Den beiden letzten Eingaben wurden jeweils aktualisierte Honorarnoten beigelegt. G.e Am 5. August 2020 sowie am 3. September 2020 liess der Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen zu seinem in den sozialen Medien geführten politischen Engagement einreichen. Er führte aus, mit dieser Auswahl aktueller Beiträge werde verdeutlicht, dass er häufig und regelmässig in seinem Namen das iranische Regime massiv kritisiere, Menschenrechtsverletzungen anprangere, seine ablehnende Haltung gegen das Regime kundtue und immer wieder aktuelle und kontroverse Themen anspreche und sich entsprechend exponiere.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zudem fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge seien. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention / FK, SR 0.142.30) relativiert.
E. 3.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz bezweifelte in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers 1. Seine Angaben zur Haft, nachdem er am Rande einer Demonstration gefilmt worden sein wolle, seien inkonsistent und widersprüchlich ausgefallen. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass sich die beiden geltend gemachten Inhaftierungen vor der Eheschliessung und demnach mehrere Jahre vor der Ausreise ereignet hätten, womit ein Kausalzusammenhang nicht ohne Weiteres anzunehmen wäre. Dass die Ehefrau die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers entdeckt und den iranischen Behörden angezeigt haben solle, sei zweifelhaft. Weiter seien die angeblichen politischen Tätigkeiten wenig detailliert respektive anschaulich, unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar beschrieben worden. Insgesamt würden die Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit - auch in Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel - nicht standhalten.
E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, wegen Schmuggel-aktivitäten inhaftiert gewesen zu sein, vermöchten diese Schilderungen, ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit, keine Asylrelevanz zu entfalten.
E. 4.3 Soweit er auf das politische Profil seiner Familie hinweise, sei auch diesbezüglich anzumerken, dass er sich dabei auf bereits lange zurück-liegende Ereignisse beziehe. Er habe keine konkreten Massnahmen vorgebracht, die er aufgrund politischer Aktivitäten von Familienmitgliedern erlitten habe. Auch sonst, namentlich nach Sichten der Akten der Schwester (N [...]), bestünden keine konkreten Hinweise auf eine Reflexverfolgung. Der Vater, der gemäss Angaben des Beschwerdeführers weiterhin regelmässig von den iranischen Behörden festgenommen werde, lebe nach wie vor in E._______. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des politischen Profils der Familie bei einer Rückkehr asyl-relevante Nachteile erleiden müsste.
E. 4.4 Insgesamt würden die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit im Sinn von Art. 7 AsylG standhalten. Die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seines Kindes seien deshalb abzulehnen.
E. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird einleitend der Sachverhalt dargelegt und dann ausgeführt, die Argumentation der Vorinstanz halte einer eingehenden Prüfung nicht stand. Der Sachverhalt und die Fluchtgründe seien von einiger Komplexität und ihre Darstellung verlange entsprechend ein gewisses Mass an erzählerischem Geschick. Der Beschwerdeführer 1 habe praktisch keine Schulbildung und könne nicht gut lesen und schreiben. Dies sei bei der Würdigung der komplexen Vorbringen und der "Aussagetechnik" des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
E. 5.2 Dieser sei aufgrund seiner Herkunft und der familiären Erlebnisse früh politisiert worden. Er sei seinerseits bei der Komala und für diese Partei über Jahre in vielerlei Hinsicht aktiv gewesen. So habe er heimlich Parolen und Slogans an Wände geschrieben, Spitzel und Spione fotografiert und diese Aufnahmen der Partei gegeben. Weiter habe er die Peshmerga in den Bergen nicht nur mit Lebensmitteln, sondern auch mit Informationen versorgt. Sodann sei er in den sozialen Medien politisch aktiv gewesen; er habe den Facebook-Account "(...)" betrieben, in diesem das Verhalten der Polizei dokumentiert und Verbrechen der Behörden publik gemacht. Er habe in regelmässigem Kontakt und im Austausch mit anderen Mitgliedern gestanden - zuerst via Mobiltelefonie, später über Facebook. Bereits vor Bekanntwerden dieses regimekritischen Engagements sei er in den Fokus der iranischen Behörden geraten. Er sei mehrfach inhaftiert worden, das erste Mal, als er am Rande einer Demonstration - an der er selber gar nicht teilgenommen habe - zufällig gefilmt worden sei. Er sei zu (...) Jahren und (...) Monaten Haft verurteilt worden und habe davon (...) Jahre und (...) Monate verbüsst. Später sei er fälschlicherweise im Zusammenhang mit der Tötung eines Soldaten verdächtigt und inhaftiert worden. Hierbei sei er in Teheran dem "Ettelaat von F._______", einer Folterabteilung des Ettelaats, zugeführt worden. Jede Nacht sei er aus der Zelle geholt, der Ermordung des Soldaten beschuldigt, geschlagen und gefoltert worden. Dabei sei er auch wiederholt nach dem Verbleib seiner Schwester, einer Peshmerga-Kämpferin im Irak, befragt worden. Vier Monate später - nachdem inzwischen mit der identischen Waffe ein weiterer Soldat getötet worden sei - sei man endlich vom Tötungsvorwurf gegen ihn abgekommen, habe ihn jedoch wegen Schmuggel-Aktivitäten und weiteren konstruierten Anschuldigungen noch zwei Monate im Gefängnis behalten. Er sei wegen der Schmuggeltätigkeiten insgesamt dreimal inhaftiert worden, das letzte Mal sei ihm auch die illegale Ausreise vorgeworfen worden.
E. 5.3 Ausschlaggebend für die Flucht sei letztlich das Auffliegen seines politischen Engagements gewesen. Verantwortlich dafür sei seine Ex-Frau gewesen, die ihn bei den Behörden denunziert habe. Diese Ehe sei ursprünglich durch ein iranisches Gericht angeordnet worden, nachdem die Frau durch seine Verführung eine entsprechende Zwangssituation bewusst herbeigeführt habe. Es habe sich später herausgestellt, dass diese Frau eine völlig konträre politische Anschauung habe und aus einer regimetreuen Familie stamme. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens sei ihm erlaubt worden, seine persönlichen Sachen zu Hause zu holen. Da er dies nicht selbst habe machen dürfen, habe der Vater dies für ihn erledigen wollen. Jedoch habe die Ex-Frau die sich in einer Box befindenden Sachen - Gegenstände, die sein politisches Engagement offensichtlich gemacht hätten - geöffnet und der Polizei alles verraten. Der Vater habe umgehend den Sohn informiert, der E._______ sofort mit seinem Sohn verlassen habe.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer 1 führe sein politisches Engagement in der Schweiz fort und poste regelmässig Fotos und Texte von Verrätern, die in E._______ leben würden. Auf diesem Weg könne er die Komala warnen. Er führe je zwei Accounts bei Facebook und Instagram, je einen für politische und einen für private Zwecke. Alle diese Accounts würden unter seinem echten Namen laufen. Der Facebook-Account sei während seines Aufenthalts in der Schweiz schon zweimal gehackt worden. Neben diesem Engagement in den sozialen Medien nehme er an Demonstrationen und Kundgebungen teil, beispielsweise am (...) 2019 in G._______ aus Anlass einer Ausstellung der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) zum Thema Menschenrechte im Iran. Zusammen mit seinem Sohn habe er vor dem (...) protestiert. Sodann belege die Bestätigung der "Representation of Komala Abroad" seine Mitgliedschaft und politische Tätigkeit im Iran.
E. 6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Erstere liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; in solchen Fällen ist die Flüchtlingseigenschaft der von Verfolgung bedrohten Person festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird die Flüchtlingseigenschaft festgestellt, jedoch kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
E. 6.2.1 Asylrelevante Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG können sich aus einer sogenannten Reflexverfolgung ergeben, nämlich dann, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225 m.w.H.). Gemäss konstanter Praxis besteht die Gefahr, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, namentlich in Situationen, in denen nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht; dieses Risiko erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3.h S. 48; und zur Reflexverfolgung im iranischen Kontext zuletzt die Urteile BVGer D-3323/2019 vom 24. Juni 2020 E. 8.3 sowie D-3325/2019 vom 10. Juni 2020 E. 7.3).
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer 1 hat in diesem Zusammenhang in der BzP ausgeführt, er stamme aus einer exponierten kommunistischen Familie. Seine Mutter sei unter der Folter des Ettelaats gestorben, ein Bruder sei von den Behörden exekutiert worden und einer Schwester sei wegen ihres politischen Engagements in der Schweiz Asyl gewährt worden (vgl. A6/11 F/A 7.01). In der Anhörung führte er dazu eingehender aus, sein alter Vater habe in seinem Leben viel leiden müssen. Er werde immer wieder verhaftet und habe insgesamt (...) Jahre seines Lebens im Gefängnis verbracht. Der Vater sei seinerzeit Peshmerga der Komala gewesen, habe Kämpfer der Komala daheim empfangen und die Partei unterstützt. Man habe ihn im Gefängnis gefoltert, und er sei mit Säure verbrannt worden. Einmal sei ein Todesurteil gegen ihn ausgesprochen worden, und der Vater habe ihm später erzählt, dass er "hingerichtet" worden sei. Der Bruder, hingegen, sei als Peshmerga der Komala tatsächlich exekutiert worden. Über das genaue Schicksal der Mutter habe der Vater nie reden wollen; er (Beschwerdeführer 1) habe aber erfahren, dass sie unter der Folter des Ettelaats gestorben sei. Ein Halbbruder sei noch heute im Irak als Peshmerga für die Komala aktiv und seine in der Schweiz lebende Schwester sei ebenfalls viele Jahre lang bei der Komala aktiv gewesen (vgl. A15/27 F/A11, 18, 50, 97 und 121).
E. 6.2.3 Diese Aussagen werden durch die protokollierten Schilderungen der Schwester des Beschwerdeführers 1 bestätigt (beigezogenes Dossier N [...]). Diese hat namentlich übereinstimmend die politischen Aktivitäten der ganzen Familie und die daraus resultierende massive Verfolgung ihres Vaters und die Exekution ihres damals (...)-jährigen Bruders geschildert. Bestätigt wird durch ihre Angaben auch, dass die Mutter verstorben ist. Zusätzlich gab sie an, das Genick ihres Vaters sei bei einem Hinrichtungsversuch verletzt worden und das iranische Regime habe neben ihrem Bruder auch drei Onkel väterlicherseits wegen ihrer Verbindung zur Komala exekutiert. Sie sei wie eine Waise aufgewachsen und habe letztlich gar keine andere Wahl gehabt als sich als jugendliche Kämpferin den Peschmerga anzuschliessen und (...) zu gehen (vgl. N [...] A3 S. 3 ff. und A13 ad Q1, Q8, Q10 ff., Q19 ff. sowie Q25 ff.). Der internen Begründung des positiven Asylentscheids des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; heute SEM) ist zu entnehmen, dass die Ausführungen der Schwester zu ihrer familiären Situation und zum eigenen politischen Engagement als kohärent, klar und glaubhaft eingeschätzt wurden (vgl. N [...], A21 S. 3).
E. 6.2.4 Die Vorinstanz hat den familiären Hintergrund des Beschwerdeführers und damit seine Herkunft aus einer politisch exponierten Familie zunächst nicht in Frage gestellt und ihre Erwägungen in diesem Sinn formuliert. Hinsichtlich der Frage, ob er aufgrund der regimekritischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen, namentlich der in der Schweiz lebenden Schwester, im Iran von Reflexverfolgung bedroht war respektive wäre, hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung in der Folge auf die Feststellung beschränkt, die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers 1 würden vor allem zeitlich länger zurückliegende Ereignisse betreffen. Er habe keine konkreten Hinweise auf eine Reflexverfolgung vorgebracht, und dem Dossier der Schwester sei solches ebenfalls nicht zu entnehmen. Zudem lebe insbesondere der Vater nach wie vor im Iran und wolle offenbar nicht ausreisen. Die erforderliche vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung insbesondere mit der Frage, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht habe, in der Form von Reflexverfolgung asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Zudem erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer politischen Familie auch als unklar und verwirrend, wenn sie schreibt, "Indes haben Sie keine konkreten Massnahmen vorgebracht, die Sie aufgrund der angeblichen politischen Aktivitäten der Familie erlitten hätten." (angefochtene Verfügung S. 7, Hervorhebung BVGer). Mit dieser Erwägung werden in Bezug auf die Beurteilung der Reflexverfolgung des Beschwerdeführers die politischen Aktivitäten der Familienangehörigen nunmehr offenbar in Frage gestellt (obwohl das SEM bei der Behandlung des Asylgesuchs der Schwester diesbezüglich von kohärenten und glaubhaften Angaben ausgegangen war).
E. 6.2.5 Wie oben festgehalten, werden die Angaben des Beschwerdeführers durch die Schwester bestätigt. Dabei hat namentlich der Vater als ehemals aktives Mitglied der Komala zahlreiche Inhaftierungen und Misshandlungen erlebt, die offenbar zu schweren und nachhaltigen Gesundheitsschäden geführt haben. Aus der Tatsache, dass der Vater den Iran dennoch bisher nicht verlassen hat, dürfte sich bei objektiver Betrachtung für die Beurteilung des Asylgesuchs seines Sohnes kaum etwas Relevantes ableiten lassen, zumal das Verbleiben im Heimatland auch den körperlichen Folgen der wiederholten Misshandlungen, dem Alter oder dem Familiensinn geschuldet sein dürfte (der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar angegeben, der Vater könne nicht ausreisen, weil er sich um viele Kinder - offenbar Halbgeschwister des Beschwerdeführers 1 - kümmern müsse; vgl. A15/27 F/A18).
E. 6.2.6 Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass der Sachverhalt vorab in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zugehörigkeit zu einer politisch ausserordentlich exponierten Familie ungenügend abgeklärt worden ist.
E. 6.3.1 In einem ersten Schritt wird deshalb die geltend gemachte Herkunft aus einer politisch exponierten Familie zu verifizieren sein. Falls sich dieses Vorbringen bestätigen lässt, werden die Auswirkungen dieses Sachverhaltselements auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten (Vor-) Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu beurteilen sein.
E. 6.3.2 Den vom Beschwerdeführer eingereichten iranischen Gerichtsdokumenten (vgl. A17 Beweismittel Nr. 4) hat das SEM pauschal jeden Beweiswert abgesprochen, weil es sich um Kopien von Fotografien handle, deren Authentizität "nicht [...] untersucht werden" könne (vgl. Verfügung vom 9. Oktober 2019 S. 6). Diese Argumentation ist umso weniger nachvollziehbar als bei den Akten bisher keine Übersetzungen dieser potenziell relevant erscheinenden Beweismittel liegen. Die Dokumente werden in geeigneter Weise einer inhaltlichen Authentizitätsprüfung zu unterziehen sein.
E. 6.3.3 Falls diese Abklärungen noch nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen, wird in einem nächsten Schritt die Frage der begründeten Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung einlässlich zu prüfen sein. In diesem Zusammenhang wird auch zu beurteilen sein, ob die heimatlichen Behörden mutmasslich Kenntnis vom Aufenthaltsort seiner Schwester haben, ob nach dieser im Iran gefahndet wird und ob der iranische Geheimdienst davon ausgehen wird, dass die beiden Geschwister in der Schweiz in engem Kontakt stehen; solche Faktoren sind - neben einem nicht unbedeutenden eigenen politischen Engagement der reflexverfolgten Person - gemäss langjähriger Praxis geeignet, das Risiko einer solchen Anschlussverfolgung zu erhöhen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3.h S. 48 und statt vieler etwa das Urteil BVGer E-2631/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 5.3 m.w.H.).
E. 6.3.4 Sollte nach diesem Schritt die Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht festzustellen sein, wäre das vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Engagement für regimefeindliche Organisationen einlässlich zu würdigen (vgl. namentlich die Replik vom 13. Januar 2020 und die seitherigen ergänzenden Eingaben vom 28. Februar, 22. Mai, 8. Juli, 5. August, und 3. September 2020). Falls sich dieses Exilengagement als authentisch erweisen sollte, wäre die Exponiertheit des Beschwerdeführers zu prüfen und in diesem Zusammenhang auch in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in den sozialen Medien unter eigenem Namen aufzutreten scheint.
E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Vorliegend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend erstellt. Die Behebung dieses formellen Mangels verlangt nach umfangreichen weiteren Abklärungen der oben (vgl. E. 6.3) aufgeworfenen Fragen, die nicht auf Beschwerdeebene vorgenommen werden können.
E. 7.2 Die Verfügung vom 9. Oktober 2019 ist damit aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem Beschwerdeführer 1 ist eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). In der aufdatierten Honorarnote des amtlichen Rechtsbeistands vom 3. September 2020 wurden rund 14 Honorar-stunden ausgewiesen. Dieser Zeitaufwand ist den Umständen des (zweifellos überdurchschnittlich komplexen) Verfahrens nicht ganz angemessen und ist auf 12 Stunden zu kürzen. Zudem ist nach Durchsicht der Beschwerdeakten festzustellen, dass jede einzelne Eingabe der Rechtsvertretung von der Substitutin des beigeordneten amtlichen Anwalts unterzeichnet worden ist. Der amtliche Rechtsvertreter trug zwar die Prozessverantwortung, trat aber (mit Ausnahme der Beschwerdebeilagen 1 und 2: Vollmacht und Substitutionsvollmacht) - im ganzen Verfahren gar nie erkennbar in Erscheinung. Die Substitutin, welche nur den Titel einer BLaw trägt, hat mit der von ihr unterzeichneten Eingabe vom 3. September 2020 "meine aktualisierte Kostennote" zu den Akten gereicht. Unter diesen Umständen ist bei der Berechnung der Entschädigung im konkreten Verfahren nicht der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.- sondern ein solcher von Fr. 200.- anzuwenden (Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die vom SEM zu leistende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2720.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 9. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2720.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5956/2019 Urteil vom 10. Februar 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), beide Iran, beide amtlich verbeiständet durch lic. iur. Urs Ebnöther, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer 1 verliess den Iran gemäss seinen Angaben Anfang 2016 mit seinem Kind (Beschwerdeführer 2) und gelangte über den Irak, die Türkei, Griechenland und weitere Staaten am 29. Oktober 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. A.b Am 8. November 2016 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ die Befragung des Beschwerdeführers 1 zur Person (BzP) durchgeführt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ in der Provinz Kordestan. Er habe seine Kindheit in E._______ und in D._______ verbracht. Zuletzt habe er in E._______ gelebt. Er habe nur kurz das erste Schuljahr besucht und später seinen Lebensunterhalt mit verschiedenen Tätigkeiten (...) und als (...) bestritten; zuletzt habe er (...). Im Jahr (...) habe er geheiratet, er sei aber seit dem Jahr (...) geschieden. Er stamme aus einer kommunistischen Familie. Die Mutter sei unter der Folter des iranischen Geheimdiensts Ettelaat gestorben, ein Bruder sei am Galgen hingerichtet worden und der Vater werde bis heute immer wieder inhaftiert. Er (Beschwerdeführer) sei ebenfalls wiederholt in Haft gewesen. Beim ersten Mal sei er am Rand einer Demonstration mitgenommen worden. Ein weiteres Mal habe ihn die Ettelaat (...) Monate festgehalten und gefoltert; der Grund dafür sei ihm letztlich bis heute nicht genau bekannt. Später sei er wiederholt für drei, vier oder sechs Monate wegen Schmuggeltätigkeiten inhaftiert worden. Er sei zudem beschuldigt worden, Flyer einer Oppositionsgruppe verteilt zu haben. Schliesslich hätten die Behörden von seinen Tätigkeiten für die Kommunisten erfahren und ihn des-wegen zu Hause aufgesucht. A.c Am 14. Dezember 2016 beendete das SEM ein zuvor angehobenes Dublin-Zuständigkeitsverfahren und teilte dem Beschwerdeführer 1 mit, es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. A.d Am 5. September 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer 1 eingehend zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er habe eine schwierige Ehe geführt. Bei der Trennung habe seine Ex-Frau viel Geld verlangt; er sei wegen der Mitgift ins Gefängnis gekommen und habe ihr das Haus überschreiben müssen. Sie habe sich zudem geweigert, das gemeinsame Kind weiter zu betreuen. Die Ex-Frau habe einmal eine Kiste mit Publikationen und einem Mobiltelefon von ihm geöffnet und so von seinen heimlichen Tätigkeiten für die Komala (Marxistisch-Leninistische Liga) erfahren; er habe für diese Organisation Publikationen verteilt, Parolen an die Wände geschrieben, die Partei mit Informationen versorgt und den Peschmerga mit dem Motorrad verschiedene Dinge gebracht. Als sein Vater die von der Ex-Frau entdeckten Gegenstände habe holen wollen, habe diese ihn (Beschwerdeführer) bereits bei der Polizei denunziert gehabt. Der Vater habe ihn telefonisch gewarnt und er (Beschwerdeführer) habe sich mit seinem Sohn sofort ausser Landes begeben. Nach sechs bis sieben Monaten im Irak sei er in die Schweiz gereist. Nach der Ausreise aus dem Iran habe der Ettelaat ihn mehrfach zu Hause gesucht. Er habe im Iran ausserdem einen oppositionellen Facebook-Account betrieben, und er veröffentliche auch von der Schweiz aus regelmässig auf Facebook politische Inhalte insbesondere über Verräter in der Stadt E._______. A.e Der Beschwerdeführer reichte Kopien einer iranischen Identitätskarte und einer Shenasnameh, eine Liste mit Verurteilungen und Kopien von vier Gerichtsdokumenten zu den erstinstanzlichen Akten. B. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 9. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer, handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2019 eine Beschwerde ein. Sie beantragten die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2019, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. C.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. C.c Mit der Beschwerde wurden zu den Akten gereicht: Verschiedene Unterlagen von den Instagram- und Facebook-Profilen des Beschwerdeführers 1 mit entsprechenden Beiträgen, der Facebook-Beitrag eines iranischen Beamten, ein Facebook-Eintrag betreffend den Halbbruder, Fotografien einer Demonstration vom (...) 2019, den Internet-Link zum Bericht und zu den Fotografien, Fotografien der Schwester als bewaffnete Komala-Kämpferin, ein Schreiben der "Representation of Komala Abroad", ein Bericht der an der Anhörung vom 5. September 2018 mitwirkenden Hilfswerkvertretung, der Leistungsausweis eines Arbeitseinsatzes, ein Referenzschreiben, ein Kindergartenbericht des Sohnes, die Bestätigung des Sozialhilfebezugs und eine provisorische Honorarnote. D. Der Instruktionsrichter bestätigte am 13. November 2019 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Am 2. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer 1 zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten mehrere neue Facebook-Beiträge zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens definitiv in der Schweiz abwarten. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gut und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsvertreter ein. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde das SEM zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. G. G.a Die Vorinstanz reichte am 20. Dezember 2019 ihre Stellungnahme zu den Akten. G.b Mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer 1 die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt. G.c Der Beschwerdeführer liess am 13. Januar 2020 seine ausführlichen Gegenäusserungen unter Beilegen verschiedener weiterer Unterlagen (zwei Instagram-Beiträge, Bilder einer exilpolitischen Veranstaltung vom (...) 2019, Ausdrucke derselben Aufnahmen in den sozialen Medien und als Standbilder eine Berichterstattung einer Fernsehsendung "IranTV", Ausdrucke von Bildern von exilpolitischen Aktivitäten auf www. [...]) sowie eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten reichen. G.d Am 28. Februar, 22. Mai und 8. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz nachreichen. Den beiden letzten Eingaben wurden jeweils aktualisierte Honorarnoten beigelegt. G.e Am 5. August 2020 sowie am 3. September 2020 liess der Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen zu seinem in den sozialen Medien geführten politischen Engagement einreichen. Er führte aus, mit dieser Auswahl aktueller Beiträge werde verdeutlicht, dass er häufig und regelmässig in seinem Namen das iranische Regime massiv kritisiere, Menschenrechtsverletzungen anprangere, seine ablehnende Haltung gegen das Regime kundtue und immer wieder aktuelle und kontroverse Themen anspreche und sich entsprechend exponiere. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zudem fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge seien. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention / FK, SR 0.142.30) relativiert. 3.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz bezweifelte in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers 1. Seine Angaben zur Haft, nachdem er am Rande einer Demonstration gefilmt worden sein wolle, seien inkonsistent und widersprüchlich ausgefallen. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass sich die beiden geltend gemachten Inhaftierungen vor der Eheschliessung und demnach mehrere Jahre vor der Ausreise ereignet hätten, womit ein Kausalzusammenhang nicht ohne Weiteres anzunehmen wäre. Dass die Ehefrau die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers entdeckt und den iranischen Behörden angezeigt haben solle, sei zweifelhaft. Weiter seien die angeblichen politischen Tätigkeiten wenig detailliert respektive anschaulich, unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar beschrieben worden. Insgesamt würden die Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit - auch in Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel - nicht standhalten. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, wegen Schmuggel-aktivitäten inhaftiert gewesen zu sein, vermöchten diese Schilderungen, ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit, keine Asylrelevanz zu entfalten. 4.3 Soweit er auf das politische Profil seiner Familie hinweise, sei auch diesbezüglich anzumerken, dass er sich dabei auf bereits lange zurück-liegende Ereignisse beziehe. Er habe keine konkreten Massnahmen vorgebracht, die er aufgrund politischer Aktivitäten von Familienmitgliedern erlitten habe. Auch sonst, namentlich nach Sichten der Akten der Schwester (N [...]), bestünden keine konkreten Hinweise auf eine Reflexverfolgung. Der Vater, der gemäss Angaben des Beschwerdeführers weiterhin regelmässig von den iranischen Behörden festgenommen werde, lebe nach wie vor in E._______. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des politischen Profils der Familie bei einer Rückkehr asyl-relevante Nachteile erleiden müsste. 4.4 Insgesamt würden die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit im Sinn von Art. 7 AsylG standhalten. Die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seines Kindes seien deshalb abzulehnen. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird einleitend der Sachverhalt dargelegt und dann ausgeführt, die Argumentation der Vorinstanz halte einer eingehenden Prüfung nicht stand. Der Sachverhalt und die Fluchtgründe seien von einiger Komplexität und ihre Darstellung verlange entsprechend ein gewisses Mass an erzählerischem Geschick. Der Beschwerdeführer 1 habe praktisch keine Schulbildung und könne nicht gut lesen und schreiben. Dies sei bei der Würdigung der komplexen Vorbringen und der "Aussagetechnik" des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 5.2 Dieser sei aufgrund seiner Herkunft und der familiären Erlebnisse früh politisiert worden. Er sei seinerseits bei der Komala und für diese Partei über Jahre in vielerlei Hinsicht aktiv gewesen. So habe er heimlich Parolen und Slogans an Wände geschrieben, Spitzel und Spione fotografiert und diese Aufnahmen der Partei gegeben. Weiter habe er die Peshmerga in den Bergen nicht nur mit Lebensmitteln, sondern auch mit Informationen versorgt. Sodann sei er in den sozialen Medien politisch aktiv gewesen; er habe den Facebook-Account "(...)" betrieben, in diesem das Verhalten der Polizei dokumentiert und Verbrechen der Behörden publik gemacht. Er habe in regelmässigem Kontakt und im Austausch mit anderen Mitgliedern gestanden - zuerst via Mobiltelefonie, später über Facebook. Bereits vor Bekanntwerden dieses regimekritischen Engagements sei er in den Fokus der iranischen Behörden geraten. Er sei mehrfach inhaftiert worden, das erste Mal, als er am Rande einer Demonstration - an der er selber gar nicht teilgenommen habe - zufällig gefilmt worden sei. Er sei zu (...) Jahren und (...) Monaten Haft verurteilt worden und habe davon (...) Jahre und (...) Monate verbüsst. Später sei er fälschlicherweise im Zusammenhang mit der Tötung eines Soldaten verdächtigt und inhaftiert worden. Hierbei sei er in Teheran dem "Ettelaat von F._______", einer Folterabteilung des Ettelaats, zugeführt worden. Jede Nacht sei er aus der Zelle geholt, der Ermordung des Soldaten beschuldigt, geschlagen und gefoltert worden. Dabei sei er auch wiederholt nach dem Verbleib seiner Schwester, einer Peshmerga-Kämpferin im Irak, befragt worden. Vier Monate später - nachdem inzwischen mit der identischen Waffe ein weiterer Soldat getötet worden sei - sei man endlich vom Tötungsvorwurf gegen ihn abgekommen, habe ihn jedoch wegen Schmuggel-Aktivitäten und weiteren konstruierten Anschuldigungen noch zwei Monate im Gefängnis behalten. Er sei wegen der Schmuggeltätigkeiten insgesamt dreimal inhaftiert worden, das letzte Mal sei ihm auch die illegale Ausreise vorgeworfen worden. 5.3 Ausschlaggebend für die Flucht sei letztlich das Auffliegen seines politischen Engagements gewesen. Verantwortlich dafür sei seine Ex-Frau gewesen, die ihn bei den Behörden denunziert habe. Diese Ehe sei ursprünglich durch ein iranisches Gericht angeordnet worden, nachdem die Frau durch seine Verführung eine entsprechende Zwangssituation bewusst herbeigeführt habe. Es habe sich später herausgestellt, dass diese Frau eine völlig konträre politische Anschauung habe und aus einer regimetreuen Familie stamme. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens sei ihm erlaubt worden, seine persönlichen Sachen zu Hause zu holen. Da er dies nicht selbst habe machen dürfen, habe der Vater dies für ihn erledigen wollen. Jedoch habe die Ex-Frau die sich in einer Box befindenden Sachen - Gegenstände, die sein politisches Engagement offensichtlich gemacht hätten - geöffnet und der Polizei alles verraten. Der Vater habe umgehend den Sohn informiert, der E._______ sofort mit seinem Sohn verlassen habe. 5.4 Der Beschwerdeführer 1 führe sein politisches Engagement in der Schweiz fort und poste regelmässig Fotos und Texte von Verrätern, die in E._______ leben würden. Auf diesem Weg könne er die Komala warnen. Er führe je zwei Accounts bei Facebook und Instagram, je einen für politische und einen für private Zwecke. Alle diese Accounts würden unter seinem echten Namen laufen. Der Facebook-Account sei während seines Aufenthalts in der Schweiz schon zweimal gehackt worden. Neben diesem Engagement in den sozialen Medien nehme er an Demonstrationen und Kundgebungen teil, beispielsweise am (...) 2019 in G._______ aus Anlass einer Ausstellung der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) zum Thema Menschenrechte im Iran. Zusammen mit seinem Sohn habe er vor dem (...) protestiert. Sodann belege die Bestätigung der "Representation of Komala Abroad" seine Mitgliedschaft und politische Tätigkeit im Iran. 6. 6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Erstere liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; in solchen Fällen ist die Flüchtlingseigenschaft der von Verfolgung bedrohten Person festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird die Flüchtlingseigenschaft festgestellt, jedoch kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Asylrelevante Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG können sich aus einer sogenannten Reflexverfolgung ergeben, nämlich dann, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225 m.w.H.). Gemäss konstanter Praxis besteht die Gefahr, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, namentlich in Situationen, in denen nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht; dieses Risiko erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3.h S. 48; und zur Reflexverfolgung im iranischen Kontext zuletzt die Urteile BVGer D-3323/2019 vom 24. Juni 2020 E. 8.3 sowie D-3325/2019 vom 10. Juni 2020 E. 7.3). 6.2.2 Der Beschwerdeführer 1 hat in diesem Zusammenhang in der BzP ausgeführt, er stamme aus einer exponierten kommunistischen Familie. Seine Mutter sei unter der Folter des Ettelaats gestorben, ein Bruder sei von den Behörden exekutiert worden und einer Schwester sei wegen ihres politischen Engagements in der Schweiz Asyl gewährt worden (vgl. A6/11 F/A 7.01). In der Anhörung führte er dazu eingehender aus, sein alter Vater habe in seinem Leben viel leiden müssen. Er werde immer wieder verhaftet und habe insgesamt (...) Jahre seines Lebens im Gefängnis verbracht. Der Vater sei seinerzeit Peshmerga der Komala gewesen, habe Kämpfer der Komala daheim empfangen und die Partei unterstützt. Man habe ihn im Gefängnis gefoltert, und er sei mit Säure verbrannt worden. Einmal sei ein Todesurteil gegen ihn ausgesprochen worden, und der Vater habe ihm später erzählt, dass er "hingerichtet" worden sei. Der Bruder, hingegen, sei als Peshmerga der Komala tatsächlich exekutiert worden. Über das genaue Schicksal der Mutter habe der Vater nie reden wollen; er (Beschwerdeführer 1) habe aber erfahren, dass sie unter der Folter des Ettelaats gestorben sei. Ein Halbbruder sei noch heute im Irak als Peshmerga für die Komala aktiv und seine in der Schweiz lebende Schwester sei ebenfalls viele Jahre lang bei der Komala aktiv gewesen (vgl. A15/27 F/A11, 18, 50, 97 und 121). 6.2.3 Diese Aussagen werden durch die protokollierten Schilderungen der Schwester des Beschwerdeführers 1 bestätigt (beigezogenes Dossier N [...]). Diese hat namentlich übereinstimmend die politischen Aktivitäten der ganzen Familie und die daraus resultierende massive Verfolgung ihres Vaters und die Exekution ihres damals (...)-jährigen Bruders geschildert. Bestätigt wird durch ihre Angaben auch, dass die Mutter verstorben ist. Zusätzlich gab sie an, das Genick ihres Vaters sei bei einem Hinrichtungsversuch verletzt worden und das iranische Regime habe neben ihrem Bruder auch drei Onkel väterlicherseits wegen ihrer Verbindung zur Komala exekutiert. Sie sei wie eine Waise aufgewachsen und habe letztlich gar keine andere Wahl gehabt als sich als jugendliche Kämpferin den Peschmerga anzuschliessen und (...) zu gehen (vgl. N [...] A3 S. 3 ff. und A13 ad Q1, Q8, Q10 ff., Q19 ff. sowie Q25 ff.). Der internen Begründung des positiven Asylentscheids des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; heute SEM) ist zu entnehmen, dass die Ausführungen der Schwester zu ihrer familiären Situation und zum eigenen politischen Engagement als kohärent, klar und glaubhaft eingeschätzt wurden (vgl. N [...], A21 S. 3). 6.2.4 Die Vorinstanz hat den familiären Hintergrund des Beschwerdeführers und damit seine Herkunft aus einer politisch exponierten Familie zunächst nicht in Frage gestellt und ihre Erwägungen in diesem Sinn formuliert. Hinsichtlich der Frage, ob er aufgrund der regimekritischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen, namentlich der in der Schweiz lebenden Schwester, im Iran von Reflexverfolgung bedroht war respektive wäre, hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung in der Folge auf die Feststellung beschränkt, die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers 1 würden vor allem zeitlich länger zurückliegende Ereignisse betreffen. Er habe keine konkreten Hinweise auf eine Reflexverfolgung vorgebracht, und dem Dossier der Schwester sei solches ebenfalls nicht zu entnehmen. Zudem lebe insbesondere der Vater nach wie vor im Iran und wolle offenbar nicht ausreisen. Die erforderliche vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung insbesondere mit der Frage, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht habe, in der Form von Reflexverfolgung asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Zudem erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer politischen Familie auch als unklar und verwirrend, wenn sie schreibt, "Indes haben Sie keine konkreten Massnahmen vorgebracht, die Sie aufgrund der angeblichen politischen Aktivitäten der Familie erlitten hätten." (angefochtene Verfügung S. 7, Hervorhebung BVGer). Mit dieser Erwägung werden in Bezug auf die Beurteilung der Reflexverfolgung des Beschwerdeführers die politischen Aktivitäten der Familienangehörigen nunmehr offenbar in Frage gestellt (obwohl das SEM bei der Behandlung des Asylgesuchs der Schwester diesbezüglich von kohärenten und glaubhaften Angaben ausgegangen war). 6.2.5 Wie oben festgehalten, werden die Angaben des Beschwerdeführers durch die Schwester bestätigt. Dabei hat namentlich der Vater als ehemals aktives Mitglied der Komala zahlreiche Inhaftierungen und Misshandlungen erlebt, die offenbar zu schweren und nachhaltigen Gesundheitsschäden geführt haben. Aus der Tatsache, dass der Vater den Iran dennoch bisher nicht verlassen hat, dürfte sich bei objektiver Betrachtung für die Beurteilung des Asylgesuchs seines Sohnes kaum etwas Relevantes ableiten lassen, zumal das Verbleiben im Heimatland auch den körperlichen Folgen der wiederholten Misshandlungen, dem Alter oder dem Familiensinn geschuldet sein dürfte (der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar angegeben, der Vater könne nicht ausreisen, weil er sich um viele Kinder - offenbar Halbgeschwister des Beschwerdeführers 1 - kümmern müsse; vgl. A15/27 F/A18). 6.2.6 Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass der Sachverhalt vorab in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zugehörigkeit zu einer politisch ausserordentlich exponierten Familie ungenügend abgeklärt worden ist. 6.3 6.3.1 In einem ersten Schritt wird deshalb die geltend gemachte Herkunft aus einer politisch exponierten Familie zu verifizieren sein. Falls sich dieses Vorbringen bestätigen lässt, werden die Auswirkungen dieses Sachverhaltselements auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten (Vor-) Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu beurteilen sein. 6.3.2 Den vom Beschwerdeführer eingereichten iranischen Gerichtsdokumenten (vgl. A17 Beweismittel Nr. 4) hat das SEM pauschal jeden Beweiswert abgesprochen, weil es sich um Kopien von Fotografien handle, deren Authentizität "nicht [...] untersucht werden" könne (vgl. Verfügung vom 9. Oktober 2019 S. 6). Diese Argumentation ist umso weniger nachvollziehbar als bei den Akten bisher keine Übersetzungen dieser potenziell relevant erscheinenden Beweismittel liegen. Die Dokumente werden in geeigneter Weise einer inhaltlichen Authentizitätsprüfung zu unterziehen sein. 6.3.3 Falls diese Abklärungen noch nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen, wird in einem nächsten Schritt die Frage der begründeten Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung einlässlich zu prüfen sein. In diesem Zusammenhang wird auch zu beurteilen sein, ob die heimatlichen Behörden mutmasslich Kenntnis vom Aufenthaltsort seiner Schwester haben, ob nach dieser im Iran gefahndet wird und ob der iranische Geheimdienst davon ausgehen wird, dass die beiden Geschwister in der Schweiz in engem Kontakt stehen; solche Faktoren sind - neben einem nicht unbedeutenden eigenen politischen Engagement der reflexverfolgten Person - gemäss langjähriger Praxis geeignet, das Risiko einer solchen Anschlussverfolgung zu erhöhen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3.h S. 48 und statt vieler etwa das Urteil BVGer E-2631/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 5.3 m.w.H.). 6.3.4 Sollte nach diesem Schritt die Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht festzustellen sein, wäre das vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Engagement für regimefeindliche Organisationen einlässlich zu würdigen (vgl. namentlich die Replik vom 13. Januar 2020 und die seitherigen ergänzenden Eingaben vom 28. Februar, 22. Mai, 8. Juli, 5. August, und 3. September 2020). Falls sich dieses Exilengagement als authentisch erweisen sollte, wäre die Exponiertheit des Beschwerdeführers zu prüfen und in diesem Zusammenhang auch in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in den sozialen Medien unter eigenem Namen aufzutreten scheint. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Vorliegend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend erstellt. Die Behebung dieses formellen Mangels verlangt nach umfangreichen weiteren Abklärungen der oben (vgl. E. 6.3) aufgeworfenen Fragen, die nicht auf Beschwerdeebene vorgenommen werden können. 7.2 Die Verfügung vom 9. Oktober 2019 ist damit aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem Beschwerdeführer 1 ist eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). In der aufdatierten Honorarnote des amtlichen Rechtsbeistands vom 3. September 2020 wurden rund 14 Honorar-stunden ausgewiesen. Dieser Zeitaufwand ist den Umständen des (zweifellos überdurchschnittlich komplexen) Verfahrens nicht ganz angemessen und ist auf 12 Stunden zu kürzen. Zudem ist nach Durchsicht der Beschwerdeakten festzustellen, dass jede einzelne Eingabe der Rechtsvertretung von der Substitutin des beigeordneten amtlichen Anwalts unterzeichnet worden ist. Der amtliche Rechtsvertreter trug zwar die Prozessverantwortung, trat aber (mit Ausnahme der Beschwerdebeilagen 1 und 2: Vollmacht und Substitutionsvollmacht) - im ganzen Verfahren gar nie erkennbar in Erscheinung. Die Substitutin, welche nur den Titel einer BLaw trägt, hat mit der von ihr unterzeichneten Eingabe vom 3. September 2020 "meine aktualisierte Kostennote" zu den Akten gereicht. Unter diesen Umständen ist bei der Berechnung der Entschädigung im konkreten Verfahren nicht der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.- sondern ein solcher von Fr. 200.- anzuwenden (Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die vom SEM zu leistende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2720.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 9. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2720.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: