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D-1325/2020

D-1325/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 14. Septem- ber 2017 für sich und die beiden minderjährigen Kinder C._______ und D._______ in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. September 2017 wurde er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ zu seinen Personalien sowie zu denjenigen seiner Kinder, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte am 28. Septem- ber 2017 in die Schweiz und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylge- such; ihre BzP fand am 20. Oktober 2017 ebenfalls im EVZ F._______ statt. Am 13. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer und am 19. März 2018 die Beschwerdeführerin einlässlich angehört. A.b A.b.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei iraki- scher Staatsangehöriger arabischer Ethnie sowie sunnitischer Konfession und stamme aus G._______/H._______ in I._______. Nach Abbruch des (…) habe er eine Ausbildung im Bereich (…) und im Anschluss den obliga- torischen Militärdienst absolviert. In der Folge sei er verschiedenen Er- werbstätigkeiten (unter anderem im […]…) und im […]) nachgegangen; ausserdem habe er mit Geld aus einer Erbschaft einen (…) und eine (…) gekauft. Im Jahr 1994 habe er seine erste Frau geheiratet, im Jahr 2001 sei ihr gemeinsamer Sohn geboren. Seit dem Jahr (…) respektive (…) sei er mit der Beschwerdeführerin (als Zweitfrau) religiös verheiratet. Im Jahr (…) sei er von seiner ersten Frau geschieden worden. Die Familie J._______ habe im Quartier G._______/I._______ seit 1970 eine gewichtige Rolle gespielt und es sei bekannt gewesen, dass der Stamm J._______ loyal zu Saddam Hussein gestanden sei. Nach dem Sturz Saddams habe sich die Lage verändert. Er – der Beschwerdeführer

– habe daher mehrmals mit seiner Familie innerhalb von K._______ den Wohnort gewechselt. Nachdem im Jahr (…) seine Nichte, die Tochter sei- nes nunmehr in der Schweiz lebenden Bruders L._______ (vorinstanzliche Akten N […]) bei der Explosion einer Bombe ums Leben gekommen und am (…) seine Mutter von einer Bande Krimineller umgebracht worden sei, habe er den Irak verlassen und bis 2009 in Syrien gelebt. Einmal, zwischen

D-1325/2020 Seite 3 2004 und 2011, sei er zusammen mit anderen Familien- beziehungsweise Stammesangehörigen von Angehörigen der "(…)"-Milizen mitgenommen, befragt und misshandelt, nach Bezahlung eines Lösegelds aber wieder freigelassen worden; dieser Vorfall sei im Zusammenhang mit den politi- schen Aktivitäten von M._______, dem Ehemann seiner Schwester N._______, welche beide ebenfalls in der Schweiz lebten (vorinstanzliche Akten N […]), gestanden. Auch nach seiner Freilassung habe er immer wieder Schwierigkeiten mit verschiedenen Milizen sowie mit Beamten des Sicherheitsdienstes gehabt. So hätten ihn Leute der "(…)"- sowie der "(…)"-Gruppe angehalten und ihm Fragen gestellt. Zudem habe er erfah- ren, dass er und sein Bruder von der "(…)"-Gruppe vorgeladen worden seien. Ab 2015 seien sein (…) und seine (…) in finanzielle Schwierigkeiten geraten, weil Polizisten und andere Beamte sich an den Waren bedient hätten, ohne dafür zu bezahlen. In diesem Zusammenhang habe er auch befürchtet, dass ihn sein Geschäftspartner töten könnte. A.b.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei eine ebenfalls aus K._______ stammende irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie, im Gegensatz zum Beschwerdeführer sei sie Schiitin. Nach Abschluss des (…) Schuljahres sei sie zu Hause geblieben. Aus ihrer ersten, nur (…) (…) dauernden Ehe habe sie eine im Jahr (…) geborene Tochter. Sie sei dem Beschwerdeführer in die Schweiz gefolgt, weil dieser im Irak Probleme gehabt habe. Ihr Mann sei immer wieder von Unbekannten be- ziehungsweise Milizen oder Beamten festgehalten und misshandelt wor- den. Als Zweitfrau hab sie nach wie vor bei ihrer eigenen Familie gelebt. Ende 2006 beziehungsweise anfangs 2007 sei ihre Familie aus dem Haus vertrieben worden, wobei sie nicht wisse, von wem und aus welchem Grund. Sie sei daher dem Beschwerdeführer nach Syrien nachgereist. Im Jahr 2007 habe sie sich teilweise in Syrien aufgehalten, von 2008 bis 2009 vollumfänglich. Die Schwierigkeiten seien nach der Rückkehr in den Irak im Jahr 2009 weitergegangen. Ihr Mann habe auch Probleme mit seinem Geschäftspartner gehabt, weil er zugelassen habe, dass sich Polizisten in seinem (…) bedient hätten; zudem habe er Drohbriefe von (…) erhalten. Sie selber habe ausserdem unter psychischen Problemen gelitten, nach- dem eine ihrer Schwestern im Jahr (…) an (…) verstorben sei. A.b.c Ende des Jahres 2016 zogen die Beschwerdeführenden gemäss ih- ren Angaben zu einer weiteren Schwester der Beschwerdeführerin nach O._______ (Autonome Republik Kurdistan [ARK], Irak). Da sie aber nicht ethnische Kurden seien, hätten sie dort nicht bleiben können und seien am

D-1325/2020 Seite 4 (…) 2017 legal von O._______ aus in die Türkei geflogen. Eine Woche später seien sie auf dem Landweg nach Griechenland weitergereist. Wäh- rend es dem Beschwerdeführer nach vier Monaten gelungen sei, zusam- men mit den beiden Kindern C._______ und D._______ unter Umgehung der Grenzkontrollen per Schiff nach Italien und dann mit dem Zug in die Schweiz zu reisen, sei die Beschwerdeführerin von der Polizei angehalten worden und habe in Griechenland zurückbleiben müssen. Zwei Wochen später habe sie aber mit ihr nicht zustehenden Reisepapieren von Athen nach P._______ fliegen und mit einem Bus in die Schweiz einreisen kön- nen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens vier Identitätskarten, zwei Stimmrechtsausweise und seinen Führer- schein im Original sowie – jeweils in Kopie – seinen Nationalitätenausweis sowie denjenigen seiner Ehefrau, eine Heiratsurkunde, je eine Todes- und Märtyrerurkunde seiner Mutter, eine Vorladung der "(…)"-Miliz und eine CD-ROM ein. Die Beschwerdeführerin gab keinerlei Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten. Sie habe einen Reisepass gehabt, der ihr aber vom Schlep- per weggenommen worden sei. A.d Am (…) 2019 wurde das dritte Kind der Beschwerdeführenden, E._______, geboren. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylge- suche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Voll- zug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vor- läufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 5. März 2020 erhoben die (damals noch nicht vertrete- nen) Beschwerdeführenden gegen die SEM-Verfügung vom 5. Februar 2020, soweit die Dispositivziffern 1–3 betreffend, beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragten die Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Führung des Beschwerdeverfahrens in deutscher Spra- che sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive

D-1325/2020 Seite 5 Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung ersucht. Mit der Beschwerde wurde eine am 5. März 2020 vom (…) ausgestellte Bedürftigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. März 2020 den Eingang der Beschwerde. E. E.a Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 20. April 2020 fest, die Beschwerdeführenden dürften – ungeachtet der vorinstanzlich verfügten vorläufigen Aufnahme – den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Auch werde das Beschwer- deverfahren antragsgemäss in deutscher Sprache geführt, und der am (…) geborene Sohn E._______ werde, obwohl in der angefochtenen Verfügung noch nicht aufgeführt und in der Beschwerde nicht namentlich genannt, in das Beschwerdeverfahren einbezogen. Sodann hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Schliesslich forderte sie die Be- schwerdeführenden auf, dem Bundesverwaltungsgericht den Namen eines von ihnen bestimmten unentgeltlichen Rechtsbeistandes oder einer Rechtsbeiständin mitzuteilen und eine entsprechende Vollmacht einzu- reichen; im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, die Beschwer- deführenden verzichteten auf die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechts- vertretung. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- vertretung werde nach Ablauf der angesetzten Frist befunden.

E.b Die rubrizierte Rechtsvertreterin teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. Mai 2020 mit, die Beschwerdeführenden hätten sie in der vorliegenden Angelegenheit mandatiert, und reichte gleichzeitig eine am 30. April 2020 ausgestellte Vollmacht ein. Weiter ersuchte sie um An- setzung einer 30-tägigen Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeergän- zung.

E.c Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2020 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gut und ordnete den Beschwerdeführenden für das vorliegende Beschwerde- verfahren die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin

D-1325/2020 Seite 6 bei. Das Begehren um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Be- schwerdeergänzung wurde – unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – ab- gewiesen.

E.d Die Beschwerdeführenden teilten dem Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. Juli 2020 mit, an den bis- her gestellten Rechtsbegehren sowie an deren Begründung vollumfänglich festhalten zu wollen, und brachten gleichzeitig verschiedene Ergänzungen an.

E.e Eine am 22. Juli 2021 eingereichte Anfrage zum Verfahrensstand wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 30. Juli 2021 beantwortet. E.f Am 24. September 2021 liessen die Beschwerdeführenden "Face- book"-Ausdrucke und eine Kopie des Schweizer Aufenthaltstitels der Schwägerin des Beschwerdeführers zu den Akten geben.

F. F.a Die Instruktionsrichterin übermittelte die Akten am 18. Juli 2022 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F.b Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2022 beantragte das SEM sinnge- mäss die Abweisung der Beschwerde, wobei es sich insbesondere zu den von der Rechtsvertreterin am 24. September 2021 eingereichten Beweis- mitteln äusserte. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 8. August 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-1325/2020 Seite 7 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die vorinstanzlichen Akten der in der Schweiz lebenden Geschwister des Beschwerdeführers und deren Familienangehörigen (N 508 799 und N 612

764) wurden vom Gericht beigezogen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehö- rige und Verwandte erstrecken. Diese kann im Sinne von Art. 3 AsylG

D-1325/2020 Seite 8 flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um- ständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünfti- ger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteil des BVGer E-2603/2020 vom 15. September 2022 E. 6.2 m.w.H.).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjeni- gen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen.

E. 5.1.1 Dazu hielt sie vorab fest, es werde erwartet, dass Asylsuchende selbst in einer kurzen ersten Befragung die wesentlichen Probleme, welche sie zur Stellung ihres Asylgesuches veranlasst hätten, erwähnten. Der Be- schwerdeführer habe indes erst in der Anhörung vom 13. Februar 2018 angegeben, von 2015 bis zur Ausreise Schwierigkeiten mit der "(…)"-Miliz gehabt zu haben, weil diese aus G._______ stammende Sunniten gesucht habe und zudem habe wissen wollen, wer wegen der Tötung seiner Mutter bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Auch den Erhalt einer Vorladung der besagten Miliz als auslösenden Faktor für die Ausreise habe er zuvor nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin habe zudem weder in der BzP noch

D-1325/2020 Seite 9 in ihrer Anhörung Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit der "(…)"- Miliz erwähnt. Sodann sei in der BzP des Beschwerdeführers noch nicht von einer Festnahme durch die "(…)"-Milizen die Rede gewesen, dafür aber von einer Anhaltung durch "(…)"-Leute; letztere Gruppierung habe er in der Anhörung nur im Zusammenhang mit einem unter dem Wert erfolg- ten Verkauf des Hauses seiner Mutter erwähnt. Im Weiteren hätten beide Beschwerdeführenden im Verlauf des Verfahrens in wesentlichen Punkten sich widersprechende Aussagen gemacht. So habe der Beschwerdeführer zunächst erklärt, die schlechte finanzielle Lage seiner beiden (…) sei durch die (…) entstanden, um dann später zu behaupten, das Defizit in den (…) habe daher gerührt, dass Polizisten und andere Leute (…). Die Beschwerdeführerin wiederum habe erklärt, ihr Mann habe ständig Drohbriefe von Leuten erhalten, die seinen (…) besucht hätten, wohingegen der Beschwerdeführer nur von einer einzigen Vorla- dung gesprochen habe; diese eine Vorladung sei von der "(…)"-Miliz ge- kommen. Dabei habe er angegeben, es seien nie Angehörige der Miliz in den (…) gekommen; offenbar hätten diese gar nicht gewusst, dass er der Besitzer des (…) gewesen sei. In Bezug auf die von ihm geäusserte Angst, von seinem Geschäftspartner umgebracht zu werden, habe der Beschwer- deführer keine konkrete Drohung nennen können, sondern bloss gesagt, sein Partner habe ihm gesagt, dass er ihn nicht mehr sehen wolle. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Festnahme und Folterung durch Beamte der Abteilung (…) des Sicherheitsdienstes seien wider- sprüchlich ausgefallen. Während er in der BzP gesagt habe, dies sei (…) geschehen und habe elf Tage gedauert, habe er in der Anhörung erklärt, das Ereignis habe im Jahr 2011 stattgefunden und habe drei beziehungs- weise 19 Tage gedauert. Dabei habe er als Grund für die Festnahme und Folterung insbesondere den Einsatz seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester und deren Ehemannes für die Menschenrechte genannt, gleich- zeitig aber angegeben, erst ab 2015 wegen seiner Schwester und seines Schwagers Probleme gehabt zu haben. Ausserdem habe er im späteren Verlauf der Anhörung als Grund für die Anhaltung wieder etwas anderes, nämlich einen Streit mit einem Offizier der Armee, welcher nur seine Macht habe demonstrieren wollen, genannt; gleichzeitig habe er erklärt, sein Name sei nicht auf einer Personenfahndungsliste gestanden.

Die eingereichten Beweismittel seien ebenfalls nicht geeignet, die vorge- brachten Asylgründe zu stützen. So gehe aus den Kopien der Todes- und

D-1325/2020 Seite 10 der Märtyrerurkunde lediglich hervor, dass die Mutter des Beschwerdefüh- rers einem Terroranschlag zum Opfer gefallen sei, ohne dass damit ein Zusammenhang mit den angeblich vom Beschwerdeführer erlittenen Ver- folgungen hergestellt werden könnte. Die CD-ROM mit Videoaufnahmen von bewaffneten Gruppen illustriere die allgemeine Lage im Quartier der Beschwerdeführenden, betreffe diese aber nicht persönlich. Die zu den Ak- ten gegebenen Stimmrechtsausweise hätten mit ihren Asylgründen eben- falls nichts zu tun, zumal die Beschwerdeführenden erklärt hätten, selber politisch nicht aktiv gewesen zu sein. In Bezug auf die Vorladung der "(...)" Miliz wurde festgestellt, es handle sich lediglich um die Kopie eines ge- scannten Dokuments. Das Dokument beziehe sich auf den Stamm (…) und der Beschwerdeführer werde darin "Herr Q._______" genannt. Der Be- schwerdeführer habe den Namen "Q._______" jedoch während des gan- zen Asylverfahrens nie erwähnt und stets gesagt, er gehöre den J._______ an. Inhaltlich besage das Dokument bloss, dass Mitglieder des sunniti- schen Stammes Q._______ nicht zur Registrierung im Gebiet H._______ erschienen seien und wegen der Tötung von Stammesmitgliedern bei der Polizei gegen die "(…)"-Miliz Anzeige erstattet hätten. Mehrere Personen

– darunter auch der Beschwerdeführer – würden nun aufgefordert, zwecks Einleitung einer Untersuchung im Büro der "(…)"-Miliz zu erscheinen, wo- bei das Schreiben jedoch datiert sei und keine Androhungen enthalte. Das besagte Dokument könne somit nicht als Beweis für erlittene Verfolgungen dienen und es ergebe sich daraus auch kein Hinweis darauf, dass der Be- schwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer sich in Bezug auf mögliche Kenntnisse der Miliz hin- sichtlich seiner beruflichen und persönlichen Verhältnisse sowie insbeson- dere hinsichtlich der Erstattung von Anzeigen wiederholt widersprüchlich geäussert habe.

E. 5.1.2 Das SEM erachtete sodann die Vorbringen der Beschwerdeführen- den teilweise auch als nicht asylrelevant. So ergäben sich aus den Aussa- gen des Beschwerdeführers zum Tod seiner Nichte im Jahr (…) und seiner Mutter im Jahr (…), aber auch aus der von der Beschwerdeführerin ge- schilderten Vertreibung aus ihrem Haus keine Hinweise, dass diese Taten gezielt gegen ihre Familie gerichtet gewesen wären. Solche Ereignisse seien – wie auch das Fehlen einer Einkommensquelle und einer gesicher- ten Zukunft für die Kinder – auf die allgemeine Lage im Irak zurückzuführen und beträfen die gesamte Bevölkerung.

E. 5.2 D-1325/2020 Seite 11

E. 5.2.1 In ihrer Beschwerdeschrift verweisen die Beschwerdeführenden auf den von ihnen anlässlich der Anhörungen vorgebrachten Sachverhalt und halten an dessen Wahrheitsgehalt fest. Sie seien anlässlich der Erstbefra- gungen darauf hingewiesen worden, dass sie in späteren Interviews aus- führlich über die erlittenen Nachteile berichten könnten. Im Übrigen würden die in der BzP gemachten Aussagen lediglich inhaltsgemäss und nicht wörtlich protokolliert und übersetzt, weshalb ihnen nur ein beschränkter Beweiswert zukommen könne. Sodann müsse berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer nach der Einreise in die Schweiz in einer schlechten psychischen Verfassung befunden und seine Anhörung mehr als neun Stunden gedauert habe; Konzentrationsschwierigkeiten und somit auch Verwechslungen seien daher verständlich. In Bezug auf den Inhalt der eingereichten Vorladung sei zu beachten, dass es sich bei Q._______ um einen Unterstamm des Stammes J._______ handle. Ferner belege die Todesurkunde, dass die Mutter des Beschwerdeführers gewaltsam ums Leben gekommen sei, und die Aufnahmen auf der CD-ROM zeigten die Aktivitäten bewaffneter Gruppen in ihrem Quartier. Aufgrund der erlittenen Vorverfolgung hätten sie begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass ihnen aufgrund des politischen Engagements des Ehemannes der Schwester des Beschwerdeführers eine Reflexverfolgung drohe.

E. 5.2.2 In ihrer Eingabe vom 17. Juli 2020 hält die neu bestellte Rechtsver- treterin an der Glaubhaftigkeit der Aussagen ihrer Mandanten fest. Eine allfällig unpräzise Wiedergabe der erlebten Geschehnisse könne mit der Ausnahmesituation, in welcher sich die Beschwerdeführenden seit vielen Jahren befunden hätten, erklärt werden. Die Vorinstanz hätte die umfas- send dokumentierte damalige Situation in K._______ viel stärker in ihren Entscheid einfliessen lassen müssen. Vor diesem Hintergrund sei dann auch die geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund familiärer Verbindungen zu in der Schweiz als Flüchtlinge aner- kannten Personen glaubhaft.

E. 5.2.3 Die am 24. September 2021 in Kopie eingereichten "Facebook"-Aus- drucke sollen auf dem Profil des Beschwerdeführers ausgesprochene Dro- hungen dokumentieren, und die gleichentags ebenfalls in Kopie zu den Ak- ten gegebene Kopie eines Schweizer Aufenthaltstitels soll belegen, dass die Beschwerdeführenden sowohl "J._______" als auch "Q._______ heis- sen würden, wobei "J._______" der oberste Stammesname sei.

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E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, auch die am 24. Septem- ber 2022 eingereichten Beweismittel vermöchten keine nach der Ausreise aus der Heimat bestehende Verfolgungsfurcht zu belegen. Die Ausdrucke beziehungsweise "Screenshots" seien – was die Verfasser der Einträge betreffe – verwirrend sowie lückenhaft und daher nicht geeignet, das Vor- handensein von gegenüber den Beschwerdeführenden bestehenden Be- drohungen zu belegen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden, die Darlegun- gen in der Beschwerdeschrift sowie die Eingaben vom 17. Juli 2020 und vom 24. September 2021 berücksichtigenden Ergänzungen auf die Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1.1 und 5.1.2 sowie 5.3. des vorliegenden Urteils) verwiesen werden.

E. 6.2.1 Zunächst ist in Bezug auf die Würdigung der Aussagen anlässlich der BzP festzuhalten, dass dem Protokoll der BzP zwar angesichts des sum- marischen Charakters der Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zu- kommt, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit aber dann herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen bei der BzP in we- sentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be- fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6569/2019 vom 15. Juli 2022 E. 5.4; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Beiden Beschwerdeführenden wurde in ihren mehr als zwei beziehungsweise eineinhalb Stunden dauernden BzP Gelegenheit geboten, ihre Gesuchsgründe einlässlich darzulegen. Umso mehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie bereits dort zumindest die wesentlichen, ihre Flucht aus der Heimat veranlassenden Gründe erwähnt hätten. Sodann bestätigten sie nach der Rückübersetzung der BzP-Protokolle die Richtig- keit der darin aufgenommenen Aussagen mit ihren Unterschriften. Es ist weder ersichtlich noch wird substanziiert dargetan, dass und inwiefern die Vorinstanz die (reduzierte) Beweiskraft der BzP verkannt hätte.

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Hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung trifft es zwar zu, dass die anwesende Hilfswerkvertretung im Anschluss an die Anhörung des Beschwerdeführers bemerkte, die Anhörung habe lange gedauert und sei zeitweise stockend vorangegangen; der Beschwerdefüh- rer habe zudem einen müden/niedergeschlagenen und gegen das Ende zu auch etwas unkonzentrierten Eindruck gemacht, so dass Fragen teilweise hätten wiederholt werden müssen (vgl. Unterschriftenblatt zu SEM-Akten act. 31). Mit dem Hinweis auf diese Anmerkung (vgl. Beschwerde Ziff. 1.5) lassen sich indes die zahlreichen von der Vorinstanz aufgelisteten Unge- reimtheiten nicht erklären. Die eigentliche Anhörung dauerte von 09.20 Uhr bis 16.40 Uhr mit Pausen von 10.55 Uhr bis 11.10 Uhr, von 12.45 Uhr bis 13.30 Uhr und von 15.00 bis 15.10 Uhr. Im Anschluss erfolgte die Rück- übersetzung (16.55 Uhr bis 18.45 Uhr). Während der Mittagspause nahm der Beschwerdeführer ein Aspirin gegen die (…)schmerzen (vgl. zum Gan- zen SEM-Akten act. 31 S. 1, 8, 13, 19 und 25). Einerseits ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf grundsätzliche Einschränkun- gen des Beschwerdeführers, anderseits erachtete ihn die Hilfswerkvertre- tung offenbar selber als auch gegen Ende der Anhörung noch in Lage, ihre Zusatzfragen zu beantworten (vgl. SEM-Akten act. 31 F133 ff., F153 f. und F159). Ebenso wenig beantragte sie, die Rückübersetzung zu verschie- ben. Dem Beschwerdeführer wurden entsprechend die in der Anhörung gemachten Aussagen Satz für Satz vorgelesen sowie rückübersetzt und er bestätigte die Vollständigkeit sowie Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Aussagen des Beschwerdeführers könnten im Rahmen der Glaubhaftig- keitsprüfung nur eingeschränkt berücksichtigt werden.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer bezeichnete die Vorladung von "(...)" als aus- reiseauslösendes Ereignis (vgl. SEM-Akten act. 31 F114). Dazu hat die Vo- rinstanz zu Recht darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe dieses Ereignis im Rahmen der BzP nicht erwähnt (angefochtene Verfügung Ziff. III.1 S. 5), was indessen zu erwarten gewesen wäre. Sodann legte das SEM ausführlich dar, weshalb die abgegebene Vorladung weder nach der Form (gescannte Kopie, undatiert, Namensnennung) noch nach dem Inhalt (unstimmige Angaben dazu, weshalb die Miliz im Jahr 2015 zur Vorladung veranlasst gewesen sein soll) geeignet sei, den behaupteten Ausreise- grund zu stützen (vgl. zum Ganzen angefochtene Verfügung Ziff. III.3 S. 7f.). Was den in der Vorladung der "(...)"-Milliz genannte Name "Q._______" betrifft, so erwähnte der Beschwerdeführer diesen Namen weder in der BzP noch in der Anhörung; insbesondere erklärte er auch

D-1325/2020 Seite 14 nicht, "Q._______" sei ein Unterstamm des Stammes "J._______". Die auf dem in Kopie eingereichten Schweizer Aufenthaltstitel genannte Person mit dem Namen R._______ ist die Schwägerin beziehungsweise die Ehe- frau seines Bruders S._______. Mit dem Hinweis auf den dokumentierten (ledigen) Namen der Schwägerin wird die Behauptung, bei der in der Vor- ladung der "(...)"-Milliz genannten Person handle es sich um den Be- schwerdeführer, welcher dort mit dem Namen des Unterstammes bezeich- net werde, nicht gestützt, auch wenn dies nicht ganz ausgeschlossen wer- den kann. Dessen ungeachtet ist die fragliche Vorladung aber aus den an- deren, in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Gründe ohnehin nicht geeignet, die behauptete Suche nach dem Beschwerdeführer oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu belegen.

E. 6.2.3 In Bezug auf die eingereichten "Facebook"-Ausdrucke ist festzuhal- ten, dass diese Einträge auf dem Profil des Beschwerdeführers nicht (mehr) zu finden sind. Die angeblich über "Facebook" gegenüber den Be- schwerdeführenden ausgesprochenen Drohungen können deshalb insbe- sondere auch nicht auf ihre Urheberschaft überprüft werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es ohne weiteres möglich ist, in den sozialen Medien nicht nur unbeschränkt viele Profile (auch mit fiktiven beziehungs- weise unzutreffenden Angaben) zu eröffnen, sondern auf diesen sogar von zuvor selber errichteten und wieder gelöschten Konten aus Posts (insbe- sondere auch Drohungen) anzubringen und (nach allfälligem Ausdrucken) ebenfalls wieder zu löschen. Aus den im vorliegenden Verfahren einge- reichten Ausdrucken lässt sich daher keine begründete Furcht vor (allen- falls asylrelevanter) künftiger Verfolgung ableiten.

E. 6.2.4 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass we- der das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht in Abrede stellen, dass die Nichte und die Mutter des Beschwerdeführers in den Jahren 2005 und 2006 Opfer von Gewalt wurden. Ebenso wenig wird verkannt, dass sich die Lebensumstände in K._______ durch die Aktivitäten diverser bewaffneter Milizen – insbesondere für Angehörige sunnitischer Ausrichtung – sehr schwierig gestalteten. Weder der eine noch der andere Umstand ist indes- sen für sich allein geeignet, die Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft zu erfüllen. Hinsichtlich der weiteren, geltend gemachten Ereignisse wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.

E. 6.3 Indem der Beschwerdeführer die von ihm und seiner Ehefrau geschil- derten Probleme unter anderem mit dem politischen Engagement seines

D-1325/2020 Seite 15 Schwagers M._______ begründete, machte er sinngemäss eine Reflexver- folgung geltend (vgl. auch Eingabe vom 17. Juli 2020). Des Weiteren ver- wies er insbesondere auf den in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder.

E. 6.3.1 M._______ reiste im Frühjahr 2008 in die Schweiz ein, wo ihm am

19. Januar 2011 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde ([…]). Seine Ehefrau N._______, die Schwester des Beschwerde- führers (gleiche N-Nummer), reiste nach Erteilung einer Einreisebewilli- gung im Rahmen eines Auslands- beziehungsweise Familienzusammen- führungsgesuches am 20. April 2011 in die Schweiz ein; sie wurde am 25. August 2011 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl.

E. 6.3.2 Der Bruder des Beschwerdeführers (L._______, N […]) stellte im Ja- nuar 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz, nachdem seine Ehefrau mit der Tochter (gleiche N-Nummer) bereits im November 2013 um Asyl nachge- sucht hatten. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 27. Juni 2014 die originäre Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt, dessen Ehefrau und die Tochter wurden mit Verfügung vom glei- chen Tag unter Gewährung des Asyls gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt.

E. 6.3.3 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eigene (Vor-)Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer als Grund für die an- gebliche Festnahme und Folter in der Heimat auch den Einsatz seiner Schwester und seines Schwagers für die Menschenrechte vorbrachte, stellte das SEM zu Recht fest, angesichts der zahlreichen Widersprüche in den diesbezüglichen Aussagen seien diese Vorbringen nicht glaubhaft (vgl. vorstehend E. 5.1.1). Aus den Akten ergeben sich auch keine anderen Hin- weise, dass den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen nach deren Ausreise eine asylbe- achtliche Verfolgung gedroht hat beziehungsweise bei einer Rückkehr in den Irak zukünftig drohen könnte. Allein der Umstand, dass diese als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt wurde, sowie die behauptete exilpolitische Betätigung genügt nicht.

D-1325/2020 Seite 16

E. 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden auf die schwierige Situation in ihrer Heimat verwiesen und zur Dokumentation eine CD-ROM zu den Akten ge- reicht hatten, kann schliesslich ebenfalls auf die entsprechenden zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1.2). Im Übrigen ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass der unbestrittener- massen allgemein unsicheren, von der Anwesenheit unzähliger gewaltbe- reiter und sich rivalisierender Milizen geprägten Lage im Irak und insbe- sondere in K._______ seitens der Vorinstanz durch die Anordnung der vor- läufigen Aufnahme Rechnung getragen wurde.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine asyl- rechtlich relevante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. Es kann darauf verzichtet wer- den, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darle- gungen in der Beschwerdeschrift und in den Eingaben vom 17. Juli 2020 sowie vom 24. September 2021 einzugehen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 5. Februar 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisge- mäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungs- vollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-1325/2020 Seite 17 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Ver- fügung vom 20. April 2020 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und – obwohl der Beschwerdeführer derzeit erwerbstätig ist […]) – weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der fünfköpfigen Familie auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung ab- zusehen.

E. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2020 wurde auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet. Gemäss Praxis wird bei amtli- cher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht- anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da im vorliegenden Ver- fahren der Aufwand für die Beschwerdeführenden (welche die Beschwer- deschrift vom 5. März 2020 noch ohne Unterstützung eines Rechtsvertre- ters oder einer Rechtsvertreterin eingereicht hatten [so dass sich die Arbeit von lic. iur. Isabelle Müller im Wesentlichen auf das Verfassen der beiden Eingaben vom 17. Juli 2020 und vom 24. September 2020 sowie die Ein- reichung einer Vollmacht inklusive Inaussichtstellung einer Beschwerdeer- gänzung und einer Verfahrensstandsanfrage beschränkte]) zuverlässig ab- geschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein angemessen erscheinendes Honorar in der Höhe von Fr. 800.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzuspre- chen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1325/2020 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Lic. iur. Isabelle Müller wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 800.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1325/2020 Urteil vom 18. Januar 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 14. September 2017 für sich und die beiden minderjährigen Kinder C._______ und D._______ in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. September 2017 wurde er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ zu seinen Personalien sowie zu denjenigen seiner Kinder, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte am 28. September 2017 in die Schweiz und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch; ihre BzP fand am 20. Oktober 2017 ebenfalls im EVZ F._______ statt. Am 13. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer und am 19. März 2018 die Beschwerdeführerin einlässlich angehört. A.b A.b.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie sowie sunnitischer Konfession und stamme aus G._______/H._______ in I._______. Nach Abbruch des (...) habe er eine Ausbildung im Bereich (...) und im Anschluss den obligatorischen Militärdienst absolviert. In der Folge sei er verschiedenen Erwerbstätigkeiten (unter anderem im [...]...) und im [...]) nachgegangen; ausserdem habe er mit Geld aus einer Erbschaft einen (...) und eine (...) gekauft. Im Jahr 1994 habe er seine erste Frau geheiratet, im Jahr 2001 sei ihr gemeinsamer Sohn geboren. Seit dem Jahr (...) respektive (...) sei er mit der Beschwerdeführerin (als Zweitfrau) religiös verheiratet. Im Jahr (...) sei er von seiner ersten Frau geschieden worden. Die Familie J._______ habe im Quartier G._______/I._______ seit 1970 eine gewichtige Rolle gespielt und es sei bekannt gewesen, dass der Stamm J._______ loyal zu Saddam Hussein gestanden sei. Nach dem Sturz Saddams habe sich die Lage verändert. Er - der Beschwerdeführer - habe daher mehrmals mit seiner Familie innerhalb von K._______ den Wohnort gewechselt. Nachdem im Jahr (...) seine Nichte, die Tochter seines nunmehr in der Schweiz lebenden Bruders L._______ (vorinstanzliche Akten N [...]) bei der Explosion einer Bombe ums Leben gekommen und am (...) seine Mutter von einer Bande Krimineller umgebracht worden sei, habe er den Irak verlassen und bis 2009 in Syrien gelebt. Einmal, zwischen 2004 und 2011, sei er zusammen mit anderen Familien- beziehungsweise Stammesangehörigen von Angehörigen der "(...)"-Milizen mitgenommen, befragt und misshandelt, nach Bezahlung eines Lösegelds aber wieder freigelassen worden; dieser Vorfall sei im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten von M._______, dem Ehemann seiner Schwester N._______, welche beide ebenfalls in der Schweiz lebten (vorinstanzliche Akten N [...]), gestanden. Auch nach seiner Freilassung habe er immer wieder Schwierigkeiten mit verschiedenen Milizen sowie mit Beamten des Sicherheitsdienstes gehabt. So hätten ihn Leute der "(...)"- sowie der "(...)"-Gruppe angehalten und ihm Fragen gestellt. Zudem habe er erfahren, dass er und sein Bruder von der "(...)"-Gruppe vorgeladen worden seien. Ab 2015 seien sein (...) und seine (...) in finanzielle Schwierigkeiten geraten, weil Polizisten und andere Beamte sich an den Waren bedient hätten, ohne dafür zu bezahlen. In diesem Zusammenhang habe er auch befürchtet, dass ihn sein Geschäftspartner töten könnte. A.b.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei eine ebenfalls aus K._______ stammende irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie, im Gegensatz zum Beschwerdeführer sei sie Schiitin. Nach Abschluss des (...) Schuljahres sei sie zu Hause geblieben. Aus ihrer ersten, nur (...) (...) dauernden Ehe habe sie eine im Jahr (...) geborene Tochter. Sie sei dem Beschwerdeführer in die Schweiz gefolgt, weil dieser im Irak Probleme gehabt habe. Ihr Mann sei immer wieder von Unbekannten beziehungsweise Milizen oder Beamten festgehalten und misshandelt worden. Als Zweitfrau hab sie nach wie vor bei ihrer eigenen Familie gelebt. Ende 2006 beziehungsweise anfangs 2007 sei ihre Familie aus dem Haus vertrieben worden, wobei sie nicht wisse, von wem und aus welchem Grund. Sie sei daher dem Beschwerdeführer nach Syrien nachgereist. Im Jahr 2007 habe sie sich teilweise in Syrien aufgehalten, von 2008 bis 2009 vollumfänglich. Die Schwierigkeiten seien nach der Rückkehr in den Irak im Jahr 2009 weitergegangen. Ihr Mann habe auch Probleme mit seinem Geschäftspartner gehabt, weil er zugelassen habe, dass sich Polizisten in seinem (...) bedient hätten; zudem habe er Drohbriefe von (...) erhalten. Sie selber habe ausserdem unter psychischen Problemen gelitten, nachdem eine ihrer Schwestern im Jahr (...) an (...) verstorben sei. A.b.c Ende des Jahres 2016 zogen die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben zu einer weiteren Schwester der Beschwerdeführerin nach O._______ (Autonome Republik Kurdistan [ARK], Irak). Da sie aber nicht ethnische Kurden seien, hätten sie dort nicht bleiben können und seien am (...) 2017 legal von O._______ aus in die Türkei geflogen. Eine Woche später seien sie auf dem Landweg nach Griechenland weitergereist. Während es dem Beschwerdeführer nach vier Monaten gelungen sei, zusammen mit den beiden Kindern C._______ und D._______ unter Umgehung der Grenzkontrollen per Schiff nach Italien und dann mit dem Zug in die Schweiz zu reisen, sei die Beschwerdeführerin von der Polizei angehalten worden und habe in Griechenland zurückbleiben müssen. Zwei Wochen später habe sie aber mit ihr nicht zustehenden Reisepapieren von Athen nach P._______ fliegen und mit einem Bus in die Schweiz einreisen können. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens vier Identitätskarten, zwei Stimmrechtsausweise und seinen Führerschein im Original sowie - jeweils in Kopie - seinen Nationalitätenausweis sowie denjenigen seiner Ehefrau, eine Heiratsurkunde, je eine Todes- und Märtyrerurkunde seiner Mutter, eine Vorladung der "(...)"-Miliz und eine CD-ROM ein. Die Beschwerdeführerin gab keinerlei Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten. Sie habe einen Reisepass gehabt, der ihr aber vom Schlepper weggenommen worden sei. A.d Am (...) 2019 wurde das dritte Kind der Beschwerdeführenden, E._______, geboren. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 5. März 2020 erhoben die (damals noch nicht vertretenen) Beschwerdeführenden gegen die SEM-Verfügung vom 5. Februar 2020, soweit die Dispositivziffern 1-3 betreffend, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Führung des Beschwerdeverfahrens in deutscher Sprache sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung ersucht. Mit der Beschwerde wurde eine am 5. März 2020 vom (...) ausgestellte Bedürftigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. März 2020 den Eingang der Beschwerde. E. E.a Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 20. April 2020 fest, die Beschwerdeführenden dürften - ungeachtet der vorinstanzlich verfügten vorläufigen Aufnahme - den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Auch werde das Beschwerdeverfahren antragsgemäss in deutscher Sprache geführt, und der am (...) geborene Sohn E._______ werde, obwohl in der angefochtenen Verfügung noch nicht aufgeführt und in der Beschwerde nicht namentlich genannt, in das Beschwerdeverfahren einbezogen. Sodann hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Schliesslich forderte sie die Beschwerdeführenden auf, dem Bundesverwaltungsgericht den Namen eines von ihnen bestimmten unentgeltlichen Rechtsbeistandes oder einer Rechtsbeiständin mitzuteilen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen; im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, die Beschwerdeführenden verzichteten auf die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung werde nach Ablauf der angesetzten Frist befunden. E.b Die rubrizierte Rechtsvertreterin teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. Mai 2020 mit, die Beschwerdeführenden hätten sie in der vorliegenden Angelegenheit mandatiert, und reichte gleichzeitig eine am 30. April 2020 ausgestellte Vollmacht ein. Weiter ersuchte sie um Ansetzung einer 30-tägigen Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung. E.c Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gut und ordnete den Beschwerdeführenden für das vorliegende Beschwerdeverfahren die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Das Begehren um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - abgewiesen. E.d Die Beschwerdeführenden teilten dem Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. Juli 2020 mit, an den bisher gestellten Rechtsbegehren sowie an deren Begründung vollumfänglich festhalten zu wollen, und brachten gleichzeitig verschiedene Ergänzungen an. E.e Eine am 22. Juli 2021 eingereichte Anfrage zum Verfahrensstand wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 30. Juli 2021 beantwortet. E.f Am 24. September 2021 liessen die Beschwerdeführenden "Facebook"-Ausdrucke und eine Kopie des Schweizer Aufenthaltstitels der Schwägerin des Beschwerdeführers zu den Akten geben. F. F.a Die Instruktionsrichterin übermittelte die Akten am 18. Juli 2022 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F.b Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2022 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, wobei es sich insbesondere zu den von der Rechtsvertreterin am 24. September 2021 eingereichten Beweismitteln äusserte. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 8. August 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die vorinstanzlichen Akten der in der Schweiz lebenden Geschwister des Beschwerdeführers und deren Familienangehörigen (N 508 799 und N 612 764) wurden vom Gericht beigezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese kann im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteil des BVGer E-2603/2020 vom 15. September 2022 E. 6.2 m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen. 5.1.1 Dazu hielt sie vorab fest, es werde erwartet, dass Asylsuchende selbst in einer kurzen ersten Befragung die wesentlichen Probleme, welche sie zur Stellung ihres Asylgesuches veranlasst hätten, erwähnten. Der Beschwerdeführer habe indes erst in der Anhörung vom 13. Februar 2018 angegeben, von 2015 bis zur Ausreise Schwierigkeiten mit der "(...)"-Miliz gehabt zu haben, weil diese aus G._______ stammende Sunniten gesucht habe und zudem habe wissen wollen, wer wegen der Tötung seiner Mutter bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Auch den Erhalt einer Vorladung der besagten Miliz als auslösenden Faktor für die Ausreise habe er zuvor nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin habe zudem weder in der BzP noch in ihrer Anhörung Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit der "(...)"-Miliz erwähnt. Sodann sei in der BzP des Beschwerdeführers noch nicht von einer Festnahme durch die "(...)"-Milizen die Rede gewesen, dafür aber von einer Anhaltung durch "(...)"-Leute; letztere Gruppierung habe er in der Anhörung nur im Zusammenhang mit einem unter dem Wert erfolgten Verkauf des Hauses seiner Mutter erwähnt. Im Weiteren hätten beide Beschwerdeführenden im Verlauf des Verfahrens in wesentlichen Punkten sich widersprechende Aussagen gemacht. So habe der Beschwerdeführer zunächst erklärt, die schlechte finanzielle Lage seiner beiden (...) sei durch die (...) entstanden, um dann später zu behaupten, das Defizit in den (...) habe daher gerührt, dass Polizisten und andere Leute (...). Die Beschwerdeführerin wiederum habe erklärt, ihr Mann habe ständig Drohbriefe von Leuten erhalten, die seinen (...) besucht hätten, wohingegen der Beschwerdeführer nur von einer einzigen Vorladung gesprochen habe; diese eine Vorladung sei von der "(...)"-Miliz gekommen. Dabei habe er angegeben, es seien nie Angehörige der Miliz in den (...) gekommen; offenbar hätten diese gar nicht gewusst, dass er der Besitzer des (...) gewesen sei. In Bezug auf die von ihm geäusserte Angst, von seinem Geschäftspartner umgebracht zu werden, habe der Beschwerdeführer keine konkrete Drohung nennen können, sondern bloss gesagt, sein Partner habe ihm gesagt, dass er ihn nicht mehr sehen wolle. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Festnahme und Folterung durch Beamte der Abteilung (...) des Sicherheitsdienstes seien widersprüchlich ausgefallen. Während er in der BzP gesagt habe, dies sei (...) geschehen und habe elf Tage gedauert, habe er in der Anhörung erklärt, das Ereignis habe im Jahr 2011 stattgefunden und habe drei beziehungsweise 19 Tage gedauert. Dabei habe er als Grund für die Festnahme und Folterung insbesondere den Einsatz seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester und deren Ehemannes für die Menschenrechte genannt, gleichzeitig aber angegeben, erst ab 2015 wegen seiner Schwester und seines Schwagers Probleme gehabt zu haben. Ausserdem habe er im späteren Verlauf der Anhörung als Grund für die Anhaltung wieder etwas anderes, nämlich einen Streit mit einem Offizier der Armee, welcher nur seine Macht habe demonstrieren wollen, genannt; gleichzeitig habe er erklärt, sein Name sei nicht auf einer Personenfahndungsliste gestanden. Die eingereichten Beweismittel seien ebenfalls nicht geeignet, die vorgebrachten Asylgründe zu stützen. So gehe aus den Kopien der Todes- und der Märtyrerurkunde lediglich hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers einem Terroranschlag zum Opfer gefallen sei, ohne dass damit ein Zusammenhang mit den angeblich vom Beschwerdeführer erlittenen Verfolgungen hergestellt werden könnte. Die CD-ROM mit Videoaufnahmen von bewaffneten Gruppen illustriere die allgemeine Lage im Quartier der Beschwerdeführenden, betreffe diese aber nicht persönlich. Die zu den Akten gegebenen Stimmrechtsausweise hätten mit ihren Asylgründen ebenfalls nichts zu tun, zumal die Beschwerdeführenden erklärt hätten, selber politisch nicht aktiv gewesen zu sein. In Bezug auf die Vorladung der "(...)" Miliz wurde festgestellt, es handle sich lediglich um die Kopie eines gescannten Dokuments. Das Dokument beziehe sich auf den Stamm (...) und der Beschwerdeführer werde darin "Herr Q._______" genannt. Der Beschwerdeführer habe den Namen "Q._______" jedoch während des ganzen Asylverfahrens nie erwähnt und stets gesagt, er gehöre den J._______ an. Inhaltlich besage das Dokument bloss, dass Mitglieder des sunnitischen Stammes Q._______ nicht zur Registrierung im Gebiet H._______ erschienen seien und wegen der Tötung von Stammesmitgliedern bei der Polizei gegen die "(...)"-Miliz Anzeige erstattet hätten. Mehrere Personen - darunter auch der Beschwerdeführer - würden nun aufgefordert, zwecks Einleitung einer Untersuchung im Büro der "(...)"-Miliz zu erscheinen, wobei das Schreiben jedoch datiert sei und keine Androhungen enthalte. Das besagte Dokument könne somit nicht als Beweis für erlittene Verfolgungen dienen und es ergebe sich daraus auch kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer sich in Bezug auf mögliche Kenntnisse der Miliz hinsichtlich seiner beruflichen und persönlichen Verhältnisse sowie insbesondere hinsichtlich der Erstattung von Anzeigen wiederholt widersprüchlich geäussert habe. 5.1.2 Das SEM erachtete sodann die Vorbringen der Beschwerdeführenden teilweise auch als nicht asylrelevant. So ergäben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers zum Tod seiner Nichte im Jahr (...) und seiner Mutter im Jahr (...), aber auch aus der von der Beschwerdeführerin geschilderten Vertreibung aus ihrem Haus keine Hinweise, dass diese Taten gezielt gegen ihre Familie gerichtet gewesen wären. Solche Ereignisse seien - wie auch das Fehlen einer Einkommensquelle und einer gesicherten Zukunft für die Kinder - auf die allgemeine Lage im Irak zurückzuführen und beträfen die gesamte Bevölkerung. 5.2 5.2.1 In ihrer Beschwerdeschrift verweisen die Beschwerdeführenden auf den von ihnen anlässlich der Anhörungen vorgebrachten Sachverhalt und halten an dessen Wahrheitsgehalt fest. Sie seien anlässlich der Erstbefragungen darauf hingewiesen worden, dass sie in späteren Interviews ausführlich über die erlittenen Nachteile berichten könnten. Im Übrigen würden die in der BzP gemachten Aussagen lediglich inhaltsgemäss und nicht wörtlich protokolliert und übersetzt, weshalb ihnen nur ein beschränkter Beweiswert zukommen könne. Sodann müsse berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer nach der Einreise in die Schweiz in einer schlechten psychischen Verfassung befunden und seine Anhörung mehr als neun Stunden gedauert habe; Konzentrationsschwierigkeiten und somit auch Verwechslungen seien daher verständlich. In Bezug auf den Inhalt der eingereichten Vorladung sei zu beachten, dass es sich bei Q._______ um einen Unterstamm des Stammes J._______ handle. Ferner belege die Todesurkunde, dass die Mutter des Beschwerdeführers gewaltsam ums Leben gekommen sei, und die Aufnahmen auf der CD-ROM zeigten die Aktivitäten bewaffneter Gruppen in ihrem Quartier. Aufgrund der erlittenen Vorverfolgung hätten sie begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass ihnen aufgrund des politischen Engagements des Ehemannes der Schwester des Beschwerdeführers eine Reflexverfolgung drohe. 5.2.2 In ihrer Eingabe vom 17. Juli 2020 hält die neu bestellte Rechtsvertreterin an der Glaubhaftigkeit der Aussagen ihrer Mandanten fest. Eine allfällig unpräzise Wiedergabe der erlebten Geschehnisse könne mit der Ausnahmesituation, in welcher sich die Beschwerdeführenden seit vielen Jahren befunden hätten, erklärt werden. Die Vorinstanz hätte die umfassend dokumentierte damalige Situation in K._______ viel stärker in ihren Entscheid einfliessen lassen müssen. Vor diesem Hintergrund sei dann auch die geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund familiärer Verbindungen zu in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Personen glaubhaft. 5.2.3 Die am 24. September 2021 in Kopie eingereichten "Facebook"-Ausdrucke sollen auf dem Profil des Beschwerdeführers ausgesprochene Drohungen dokumentieren, und die gleichentags ebenfalls in Kopie zu den Akten gegebene Kopie eines Schweizer Aufenthaltstitels soll belegen, dass die Beschwerdeführenden sowohl "J._______" als auch "Q._______ heissen würden, wobei "J._______" der oberste Stammesname sei. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, auch die am 24. September 2022 eingereichten Beweismittel vermöchten keine nach der Ausreise aus der Heimat bestehende Verfolgungsfurcht zu belegen. Die Ausdrucke beziehungsweise "Screenshots" seien - was die Verfasser der Einträge betreffe - verwirrend sowie lückenhaft und daher nicht geeignet, das Vorhandensein von gegenüber den Beschwerdeführenden bestehenden Bedrohungen zu belegen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden, die Darlegungen in der Beschwerdeschrift sowie die Eingaben vom 17. Juli 2020 und vom 24. September 2021 berücksichtigenden Ergänzungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1.1 und 5.1.2 sowie 5.3. des vorliegenden Urteils) verwiesen werden. 6.2 6.2.1 Zunächst ist in Bezug auf die Würdigung der Aussagen anlässlich der BzP festzuhalten, dass dem Protokoll der BzP zwar angesichts des summarischen Charakters der Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit aber dann herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6569/2019 vom 15. Juli 2022 E. 5.4; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Beiden Beschwerdeführenden wurde in ihren mehr als zwei beziehungsweise eineinhalb Stunden dauernden BzP Gelegenheit geboten, ihre Gesuchsgründe einlässlich darzulegen. Umso mehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie bereits dort zumindest die wesentlichen, ihre Flucht aus der Heimat veranlassenden Gründe erwähnt hätten. Sodann bestätigten sie nach der Rückübersetzung der BzP-Protokolle die Richtigkeit der darin aufgenommenen Aussagen mit ihren Unterschriften. Es ist weder ersichtlich noch wird substanziiert dargetan, dass und inwiefern die Vorinstanz die (reduzierte) Beweiskraft der BzP verkannt hätte. Hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung trifft es zwar zu, dass die anwesende Hilfswerkvertretung im Anschluss an die Anhörung des Beschwerdeführers bemerkte, die Anhörung habe lange gedauert und sei zeitweise stockend vorangegangen; der Beschwerdeführer habe zudem einen müden/niedergeschlagenen und gegen das Ende zu auch etwas unkonzentrierten Eindruck gemacht, so dass Fragen teilweise hätten wiederholt werden müssen (vgl. Unterschriftenblatt zu SEM-Akten act. 31). Mit dem Hinweis auf diese Anmerkung (vgl. Beschwerde Ziff. 1.5) lassen sich indes die zahlreichen von der Vorinstanz aufgelisteten Ungereimtheiten nicht erklären. Die eigentliche Anhörung dauerte von 09.20 Uhr bis 16.40 Uhr mit Pausen von 10.55 Uhr bis 11.10 Uhr, von 12.45 Uhr bis 13.30 Uhr und von 15.00 bis 15.10 Uhr. Im Anschluss erfolgte die Rückübersetzung (16.55 Uhr bis 18.45 Uhr). Während der Mittagspause nahm der Beschwerdeführer ein Aspirin gegen die (...)schmerzen (vgl. zum Ganzen SEM-Akten act. 31 S. 1, 8, 13, 19 und 25). Einerseits ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf grundsätzliche Einschränkungen des Beschwerdeführers, anderseits erachtete ihn die Hilfswerkvertretung offenbar selber als auch gegen Ende der Anhörung noch in Lage, ihre Zusatzfragen zu beantworten (vgl. SEM-Akten act. 31 F133 ff., F153 f. und F159). Ebenso wenig beantragte sie, die Rückübersetzung zu verschieben. Dem Beschwerdeführer wurden entsprechend die in der Anhörung gemachten Aussagen Satz für Satz vorgelesen sowie rückübersetzt und er bestätigte die Vollständigkeit sowie Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Aussagen des Beschwerdeführers könnten im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nur eingeschränkt berücksichtigt werden. 6.2.2 Der Beschwerdeführer bezeichnete die Vorladung von "(...)" als ausreiseauslösendes Ereignis (vgl. SEM-Akten act. 31 F114). Dazu hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe dieses Ereignis im Rahmen der BzP nicht erwähnt (angefochtene Verfügung Ziff. III.1 S. 5), was indessen zu erwarten gewesen wäre. Sodann legte das SEM ausführlich dar, weshalb die abgegebene Vorladung weder nach der Form (gescannte Kopie, undatiert, Namensnennung) noch nach dem Inhalt (unstimmige Angaben dazu, weshalb die Miliz im Jahr 2015 zur Vorladung veranlasst gewesen sein soll) geeignet sei, den behaupteten Ausreisegrund zu stützen (vgl. zum Ganzen angefochtene Verfügung Ziff. III.3 S. 7f.). Was den in der Vorladung der "(...)"-Milliz genannte Name "Q._______" betrifft, so erwähnte der Beschwerdeführer diesen Namen weder in der BzP noch in der Anhörung; insbesondere erklärte er auch nicht, "Q._______" sei ein Unterstamm des Stammes "J._______". Die auf dem in Kopie eingereichten Schweizer Aufenthaltstitel genannte Person mit dem Namen R._______ ist die Schwägerin beziehungsweise die Ehefrau seines Bruders S._______. Mit dem Hinweis auf den dokumentierten (ledigen) Namen der Schwägerin wird die Behauptung, bei der in der Vorladung der "(...)"-Milliz genannten Person handle es sich um den Beschwerdeführer, welcher dort mit dem Namen des Unterstammes bezeichnet werde, nicht gestützt, auch wenn dies nicht ganz ausgeschlossen werden kann. Dessen ungeachtet ist die fragliche Vorladung aber aus den anderen, in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Gründe ohnehin nicht geeignet, die behauptete Suche nach dem Beschwerdeführer oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu belegen. 6.2.3 In Bezug auf die eingereichten "Facebook"-Ausdrucke ist festzuhalten, dass diese Einträge auf dem Profil des Beschwerdeführers nicht (mehr) zu finden sind. Die angeblich über "Facebook" gegenüber den Beschwerdeführenden ausgesprochenen Drohungen können deshalb insbesondere auch nicht auf ihre Urheberschaft überprüft werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es ohne weiteres möglich ist, in den sozialen Medien nicht nur unbeschränkt viele Profile (auch mit fiktiven beziehungsweise unzutreffenden Angaben) zu eröffnen, sondern auf diesen sogar von zuvor selber errichteten und wieder gelöschten Konten aus Posts (insbesondere auch Drohungen) anzubringen und (nach allfälligem Ausdrucken) ebenfalls wieder zu löschen. Aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten Ausdrucken lässt sich daher keine begründete Furcht vor (allenfalls asylrelevanter) künftiger Verfolgung ableiten. 6.2.4 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht in Abrede stellen, dass die Nichte und die Mutter des Beschwerdeführers in den Jahren 2005 und 2006 Opfer von Gewalt wurden. Ebenso wenig wird verkannt, dass sich die Lebensumstände in K._______ durch die Aktivitäten diverser bewaffneter Milizen - insbesondere für Angehörige sunnitischer Ausrichtung - sehr schwierig gestalteten. Weder der eine noch der andere Umstand ist indessen für sich allein geeignet, die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Hinsichtlich der weiteren, geltend gemachten Ereignisse wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 6.3 Indem der Beschwerdeführer die von ihm und seiner Ehefrau geschilderten Probleme unter anderem mit dem politischen Engagement seines Schwagers M._______ begründete, machte er sinngemäss eine Reflexverfolgung geltend (vgl. auch Eingabe vom 17. Juli 2020). Des Weiteren verwies er insbesondere auf den in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder. 6.3.1 M._______ reiste im Frühjahr 2008 in die Schweiz ein, wo ihm am 19. Januar 2011 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde ([...]). Seine Ehefrau N._______, die Schwester des Beschwerdeführers (gleiche N-Nummer), reiste nach Erteilung einer Einreisebewilligung im Rahmen eines Auslands- beziehungsweise Familienzusammenführungsgesuches am 20. April 2011 in die Schweiz ein; sie wurde am 25. August 2011 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. 6.3.2 Der Bruder des Beschwerdeführers (L._______, N [...]) stellte im Januar 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz, nachdem seine Ehefrau mit der Tochter (gleiche N-Nummer) bereits im November 2013 um Asyl nachgesucht hatten. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 27. Juni 2014 die originäre Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt, dessen Ehefrau und die Tochter wurden mit Verfügung vom gleichen Tag unter Gewährung des Asyls gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt. 6.3.3 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eigene (Vor-)Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer als Grund für die angebliche Festnahme und Folter in der Heimat auch den Einsatz seiner Schwester und seines Schwagers für die Menschenrechte vorbrachte, stellte das SEM zu Recht fest, angesichts der zahlreichen Widersprüche in den diesbezüglichen Aussagen seien diese Vorbringen nicht glaubhaft (vgl. vorstehend E. 5.1.1). Aus den Akten ergeben sich auch keine anderen Hinweise, dass den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen nach deren Ausreise eine asylbeachtliche Verfolgung gedroht hat beziehungsweise bei einer Rückkehr in den Irak zukünftig drohen könnte. Allein der Umstand, dass diese als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt wurde, sowie die behauptete exilpolitische Betätigung genügt nicht. 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden auf die schwierige Situation in ihrer Heimat verwiesen und zur Dokumentation eine CD-ROM zu den Akten gereicht hatten, kann schliesslich ebenfalls auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1.2). Im Übrigen ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass der unbestrittenermassen allgemein unsicheren, von der Anwesenheit unzähliger gewaltbereiter und sich rivalisierender Milizen geprägten Lage im Irak und insbesondere in K._______ seitens der Vorinstanz durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen wurde. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in den Eingaben vom 17. Juli 2020 sowie vom 24. September 2021 einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 5. Februar 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 20. April 2020 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und - obwohl der Beschwerdeführer derzeit erwerbstätig ist [...]) - weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der fünfköpfigen Familie auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2020 wurde auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführenden (welche die Beschwerdeschrift vom 5. März 2020 noch ohne Unterstützung eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin eingereicht hatten [so dass sich die Arbeit von lic. iur. Isabelle Müller im Wesentlichen auf das Verfassen der beiden Eingaben vom 17. Juli 2020 und vom 24. September 2020 sowie die Einreichung einer Vollmacht inklusive Inaussichtstellung einer Beschwerdeergänzung und einer Verfahrensstandsanfrage beschränkte]) zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein angemessen erscheinendes Honorar in der Höhe von Fr. 800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Lic. iur. Isabelle Müller wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni