Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 21. Juni 2022 für sich und ihre beiden Kinder um Asyl nach. Am
27. Juni 2022 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (Personalien- aufnahme); am 18. Juli 2022 führte das SEM das Dublin-Gespräch durch. Nachdem sie mit Entscheid vom 10. November 2022 dem Kanton D._______ als zuständigen Kanton zugewiesen wurde, hörte das SEM sie am 9. Mai 2023 vertieft zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin gel- tend, in E._______ geboren und dort mit ihren Eltern und ihren drei Brüdern aufgewachsen zu sein und die Schule bis zur sechsten Klasse besucht zu haben. Im Alter von dreizehn Jahren habe sie einen fünfzehn Jahre älteren Mann, ihren heutigen Ehemann, geheiratet und danach mit dessen Familie ebenfalls in E._______ gelebt. Sie sei wegen ihres Ehemannes, welcher für die (…) des irakischen Militärs gearbeitet habe, aus dem Irak ausge- reist. Ihr Ehemann habe während seiner Arbeit kriminelle Machenschaften aufgedeckt und sei aufgrund dessen telefonisch mit dem Tod bedroht wor- den, sollte er die erfahrenen Tatsachen öffentlich machen. Eines Tages sei er nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, sie würden in die Türkei reisen, ohne die Gründe für diese Ausreise zu nennen. Sie seien anschlies- send mit den beiden Kindern legal auf dem Luftweg von E._______ in die Türkei gereist. Dort sei ihr Ehemann ängstlich gewesen, habe die Kinder nicht aus dem Haus lassen wollen und habe ständig Telefonanrufe erhal- ten. Nach rund drei Wochen sei er auf dem Landweg zurück in den Irak gereist, um ein Grundstück zu verkaufen, wieder in die Türkei zurückzu- kehren und danach mit der Familie weiterzureisen. Nachdem er die iraki- sche Grenze passiert habe, sei der Kontakt mit ihm jedoch abgebrochen. Neun Monate lang habe sie in der Türkei auf ihn gewartet, ohne jedweden Kontakt. Die Familie ihres Ehemannes habe ihr sogar gesagt, dass er tot sei, wofür es aber keine Beweise gebe. In der Türkei habe sie keine lang- fristige Aufenthaltsbewilligung erhalten und zu ihrer Schwiegerfamilie in den Irak habe sie ebenso wenig zurückkehren wollen, da diese sie schlecht behandelt habe. Durch den Verkauf ihres Goldschmucks und mit finanziel- ler Hilfe ihres Onkels sei sie schliesslich gemeinsam mit ihren Kindern über Griechenland in die Schweiz gelangt. Die beiden noch minderjährigen Kinder wurden nicht angehört; die Be- schwerdeführerin machte aber geltend, ihre Kinder hätten im Irak aufgrund
E-3448/2023 Seite 3 der instabilen Sicherheitslage keine schöne Kindheit erlebt und sie habe ständig Angst um sie gehabt. B. Der Entscheidentwurf wurde der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Rechtsvertretung am 16. Mai 2023 zur Stellungnahme unterbreitet. Eine entsprechende Stellungnahme der Rechtvertretung erfolgte gleichentags. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Mai 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, ord- nete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu- fige Aufnahme in der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. D. Ebenfalls am 19. Mai 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 17. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragten, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1–3 auf- zuheben, es sei festzustellen, dass die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in Rechtskraft erwachsen seien, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführerin und ihrer Kinder sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzu- weisen, ihnen Asyl zu gewähren. Ausserdem sei die Unzulässigkeit zusätz- lich zur bereits festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es seien die Akten der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin beizuziehen. Ausser- dem sei, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und den Beschwerdeführen- den sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen. F. Der Eingang der Beschwerde wurde am 11. Oktober 2023 bestätigt.
E-3448/2023 Seite 4 G. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen per
1. Januar 2025 auf den vorsitzenden Richter übertragen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die mit Verfügung vom 19. Mai 2023 gewährte vorläufige Aufnahme in der Schweiz wirkt sich zugunsten der Beschwerdeführenden aus. Sie sind in- soweit nicht beschwert. Die Vorinstanz kann die vorläufige Aufnahme ge- mäss Art. 84 AIG (SR 142.20) mit einer separaten Verfügung aufheben, wogegen die Beschwerdeführenden (ausserhalb des vorliegenden Verfah- rens) den Rechtsweg beschreiten können (vgl. Art. 112 AIG). Auf das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Feststellung der Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in Rechtskraft erwachsen seien, ist daher mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten.
E-3448/2023 Seite 5
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.w.H.).
E. 5.4 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der
E-3448/2023 Seite 6 Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize- rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängen allerdings stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und erfordert eine sorgfältige Prüfung. Es muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeit- lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-1325/2020 vom
18. Januar 2023 E. 4.2; E-2603/2020 vom 15. September 2022 E. 6.2 m.w.H.).
E. 6.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentli- chen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den An- forderungen von Art. 3 noch von Art. 7 AsylG standhalten. So habe die Be- schwerdeführerin hinsichtlich der Tätigkeit ihres Ehemannes beim iraki- schen Militär weder in Bezug auf dessen Funktion und Position noch auf die angeblich von ihm aufgedeckten Geheimnisse und die anschliessende Drohung substantiierte und plausible Angaben machen können. Auch die Umstände, unter welchen sie von den Drohungen erfahren haben soll, seien bloss vage geschildert worden. Da die Bedrohungslage ihres Ehe- mannes zur Flucht geführt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass sie aus- führlicher davon berichten könnte oder darlegen würde, ob und wie sie mehr über die Situation in Erfahrung gebracht habe. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass ihr Ehemann vor dem Hintergrund der von ihr darge- legten Bedrohungslage freiwillig in den Irak zurückgekehrt sein soll. Gegen eine Verfolgungssituation spreche im Übrigen auch der Umstand, dass die Familie den Irak ohne Schwierigkeiten auf dem legalen Weg habe verlas- sen können. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, von der Familie ihres Eheman- nes schlecht behandelt worden zu sein und dass diese ihr vorwerfen wür- den, er sei bloss wegen ihrer Familie in eine Bedrohungslage geraten, sei
E-3448/2023 Seite 7 festzustellen, dass ihre diesbezüglichen Aussagen wiederum unsubstanti- iert und gar widersprüchlich ausgefallen seien. In Bezug auf die schwierige Lage im Irak sei schliesslich festzuhalten, dass diese die gesamte Bevöl- kerung der Region gleichermassen betreffe und keine Verfolgung aus ei- nem asylrelevanten Motiv ersichtlich sei. Die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach die Beschwerdeführerin auch wegen der Probleme ihres Vaters geflüchtet sei und ihr Ehemann aufgrund seiner Enthüllungen im Rahmen seiner Tä- tigkeit für die irakische Armee entführt worden sei, es momentan aber un- möglich sei, Beweismittel zu beschaffen, würden sodann an der Einschät- zung des SEM nichts zu ändern vermögen.
E. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass der vorinstanzliche Vor- wurf, die Beschwerdeführerin habe ihre Kernvorbringen nicht substantiiert darlegen können, nicht gehört werden könne, da sich diese gerade nicht auf von ihr selbst Erlebtes bezögen, sondern auf die Bedrohungslage ihres Ehemannes. Dieser habe sich offenbar derart bedroht gefühlt, dass er seine Familie vorab in Sicherheit habe bringen wollen und beim Versuch, finanzielle Mittel für die Flucht zu beschaffen, nach seiner Rückkehr in den Irak verschwunden sei. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr berich- ten, als sie selber wisse. Dass ihr Ehemann ihr nichts weiter von den durch ihn im Militär aufgedeckten Geheimnissen erzählt habe, sei, insbesondere unter Berücksichtigung des irakischen Familien- und Frauenbilds, durch- aus plausibel. Auch dass sie gewisse Telefongespräche ihres Ehemannes mitgehört habe, sei nachvollziehbar. Ihr Ehemann habe sie zwar beruhigen wollen, habe jedoch nie gesagt, dass die Lage nicht ernst sei. Zudem seien ebenfalls die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme mit der Familie des Ehemannes plausibel. Ihr würden zweifellos ernsthafte Nach- teile in Form von Festnahmen, Verhören und frauenspezifischer Misshand- lung in Haft drohen, insbesondere angesichts der im Irak vorherrschenden Korruption, der Gefahr einer ungerechtfertigten staatlichen Verfolgung und des fehlenden staatlichen Schutzes. Die Vorinstanz habe ausserdem aus- ser Acht gelassen, dass sich die Sicherheitssituation der Beschwerdefüh- rerin nach dem Verlust der Familie, in die sie geheiratet habe, massiv ver- ändert habe. Auch als Tochter eines verfolgten Vaters sei sie aufgrund ei- ner Reflexverfolgung gefährdet. In Bezug auf die Glaubhaftmachung habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen, zumal durchwegs glaubhafte Aussagen der Beschwerdeführerin vorlägen. Im Sinne subjektiver Nach- fluchtgründe sei eine zusätzliche Gefahr durch die in der Schweiz
E-3448/2023 Seite 8 anwesende, im Irak ebenfalls verfolgte Verwandtschaft gegeben. Nach dem Gesagten sei der Wegweisungsvollzug nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig; dies zu prüfen, habe die Vorinstanz ebenso unterlassen. Mit der Beschwerde wurden Fotos des Ehemannes der Beschwerdeführe- rin, worauf dessen militärisches Rangabzeichen zu sehen sei, eingereicht.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM (s. angefochtene Verfügung S. 3 f. und E. 6.1 vorstehend) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auch die neu ein- gereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (vgl. Urteil des BVGer D-2975/2021 vom 24. Januar 2025 E. 9.1).
E. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es dem Vorbringen, die Beschwerde- führerin habe mit der Familie ihres Ehemannes Probleme und sie wolle nicht zu ihnen zurückkehren, da diese sie nicht mögen würde, sowohl an einem flüchtlingsrechtlichen Motiv als auch an der notwendigen Intensität der Verfolgungshandlung fehlt.
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin machte sodann keine weiteren Vorflucht- gründe geltend. Laut ihren Angaben sei sie bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak, welche im Jahr 2021 auf legalem Weg erfolge, nie von den heimatli- chen Behörden behelligt worden. Sie begründete ihr Asylgesuch vorder- gründig mit der Furcht vor einer Reflexverfolgung seitens der irakischen Behörden aufgrund der von ihrem Ehemann im Militär aufgedeckten Ge- heimnisse.
E. 7.4 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin, sie würde im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland seitens der irakischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise (reflex-)verfolgt, auch aus objektivierter Sicht begründet ist. Gemäss ihren Angaben hatte sie vor ihrer Ausreise aus dem Irak im Jahr 2021 nie Prob- leme mit den heimatlichen Behörden. Selbst wenn ihrem Vorbringen, ihr Ehemann habe im Rahmen seiner Tätigkeit bei der irakischen (…) krimi- nelle Machenschaften aufgedeckt, sei aufgrund dessen telefonisch bedroht worden und sei bei der Wiedereinreise in den Irak verschwunden, Glauben
E-3448/2023 Seite 9 geschenkt würde, lässt sich allein daraus nicht ableiten, dass sie persön- lich im heutigen Zeitpunkt im Visier der irakischen Behörden stünde und diese die Absicht hätten, sie in asylrelevanter Weise zu verfolgen. Konkrete Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor, zumal die irakischen Behörden nie bei der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann in E._______ vorstellig geworden sind oder anderweitig nach ihnen gefragt wurde. Ausserdem ist den Akten kein Zusammenhang zwischen einerseits dem Vorbringen, ihr Ehemann habe militärischen Geheimnisse aufgedeckt und sei bedroht worden und andererseits dessen Verschwinden zu entnehmen. Auch ist unklar, wer hinter den Drohungen steht (SEM-Akten […]-30/17 [nachfol- gend: act. A30/17] F99 f.). In Bezug auf die Glaubhaftmachung des fluchtauslösenden Ereignisses ist den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen nichts beizufügen (s. an- gefochtene Verfügung S. 3 f. und oben E. 6.1), denen auch auf Beschwer- deebene nichts Substanzielles entgegnet wurde. So beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerde weitestgehend darauf, die aus dem erst- instanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen der Beschwerdeführerin nochmals zu bekräftigen und die Erwägungen des SEM zu wiederholen. Schlüssige Argumente, die an der vorinstanzlichen Würdigung des Sach- verhalts konkret zweifeln liessen, werden keine vorgetragen.
E. 7.5.1 Die Beschwerdeführerin machte auch mit Verweis auf ihre in der Schweiz lebenden Familienangehörigen sinngemäss eine Reflexverfol- gung geltend.
E. 7.5.2 Die antragsgemäss beigezogenen Akten der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin zeichnen folgendes Bild: Die Eltern der Beschwer- deführerin, F._______ und G._______, sowie ihr Bruder H._______ reisten im Frühjahr 2019 in die Schweiz ein, wo ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde (N […] und N […]; Urteil E-2112/2019, E-2115/2019 vom 26. Juni 2019). Ihr Bruder I._______ reiste einige Mo- nate später in die Schweiz ein, wo ihm ebenfalls unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt wurde (N […]). Asyl wurde auch be- reits im Jahre 2015 ihrem ältesten Bruder J._______ gewährt (N […]).
E. 7.5.3 Aus den Akten ergeben sich aber keine Hinweise, dass der Be- schwerdeführerin im Zusammenhang mit den in der Schweiz lebenden Fa- milienangehörigen nach deren Ausreise eine asylbeachtliche Verfolgung gedroht hat beziehungsweise bei einer Rückkehr in den Irak zukünftig
E-3448/2023 Seite 10 drohen könnte. Zum einen hat die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zu den Fluchtgründen und -umständen ihrer Familienangehörigen machen können. Zum anderen hat sie mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind nach der Ausreise ihrer Familienangehörigen im Jahre 2019 weitere zwei Jahre unbehelligt in E._______ leben und im Jahre 2021 auf legalem Wege ausreisen können, was gegen eine Bedrohungssituation spricht. Schliesslich wisse ihren Angaben zufolge niemand, dass ihr Vater eine Tochter habe, weil er ihre Existenz aus Angst stets verheimlicht habe (act. A30/17 F117 f.). Allein der Umstand, dass ihre Familienangehörigen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt wurde, genügt für die Bejahung einer Reflexverfolgung nicht.
E. 7.6 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der unbestrittenermassen all- gemein unsicheren Lage im Irak und insbesondere in E._______ seitens der Vorinstanz durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen wurde.
E. 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Aus- reise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entspre- chenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in den Irak ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewär- tigen hätten. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 19. Mai 2023 die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungs- vollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Damit ist auch der in der
E-3448/2023 Seite 11 Beschwerde gestellte Antrag, es sei zusätzlich zur Unzumutbarkeit auch die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind – ungeachtet der geltend gemach- ten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen, da die Begeh- ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3448/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3448/2023 Urteil vom 15. April 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 21. Juni 2022 für sich und ihre beiden Kinder um Asyl nach. Am 27. Juni 2022 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (Personalienaufnahme); am 18. Juli 2022 führte das SEM das Dublin-Gespräch durch. Nachdem sie mit Entscheid vom 10. November 2022 dem Kanton D._______ als zuständigen Kanton zugewiesen wurde, hörte das SEM sie am 9. Mai 2023 vertieft zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, in E._______ geboren und dort mit ihren Eltern und ihren drei Brüdern aufgewachsen zu sein und die Schule bis zur sechsten Klasse besucht zu haben. Im Alter von dreizehn Jahren habe sie einen fünfzehn Jahre älteren Mann, ihren heutigen Ehemann, geheiratet und danach mit dessen Familie ebenfalls in E._______ gelebt. Sie sei wegen ihres Ehemannes, welcher für die (...) des irakischen Militärs gearbeitet habe, aus dem Irak ausgereist. Ihr Ehemann habe während seiner Arbeit kriminelle Machenschaften aufgedeckt und sei aufgrund dessen telefonisch mit dem Tod bedroht worden, sollte er die erfahrenen Tatsachen öffentlich machen. Eines Tages sei er nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, sie würden in die Türkei reisen, ohne die Gründe für diese Ausreise zu nennen. Sie seien anschliessend mit den beiden Kindern legal auf dem Luftweg von E._______ in die Türkei gereist. Dort sei ihr Ehemann ängstlich gewesen, habe die Kinder nicht aus dem Haus lassen wollen und habe ständig Telefonanrufe erhalten. Nach rund drei Wochen sei er auf dem Landweg zurück in den Irak gereist, um ein Grundstück zu verkaufen, wieder in die Türkei zurückzukehren und danach mit der Familie weiterzureisen. Nachdem er die irakische Grenze passiert habe, sei der Kontakt mit ihm jedoch abgebrochen. Neun Monate lang habe sie in der Türkei auf ihn gewartet, ohne jedweden Kontakt. Die Familie ihres Ehemannes habe ihr sogar gesagt, dass er tot sei, wofür es aber keine Beweise gebe. In der Türkei habe sie keine langfristige Aufenthaltsbewilligung erhalten und zu ihrer Schwiegerfamilie in den Irak habe sie ebenso wenig zurückkehren wollen, da diese sie schlecht behandelt habe. Durch den Verkauf ihres Goldschmucks und mit finanzieller Hilfe ihres Onkels sei sie schliesslich gemeinsam mit ihren Kindern über Griechenland in die Schweiz gelangt. Die beiden noch minderjährigen Kinder wurden nicht angehört; die Beschwerdeführerin machte aber geltend, ihre Kinder hätten im Irak aufgrund der instabilen Sicherheitslage keine schöne Kindheit erlebt und sie habe ständig Angst um sie gehabt. B. Der Entscheidentwurf wurde der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Rechtsvertretung am 16. Mai 2023 zur Stellungnahme unterbreitet. Eine entsprechende Stellungnahme der Rechtvertretung erfolgte gleichentags. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Mai 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. D. Ebenfalls am 19. Mai 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 17. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in Rechtskraft erwachsen seien, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Ausserdem sei die Unzulässigkeit zusätzlich zur bereits festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es seien die Akten der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin beizuziehen. Ausserdem sei, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und den Beschwerdeführenden sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. F. Der Eingang der Beschwerde wurde am 11. Oktober 2023 bestätigt. G. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen per 1. Januar 2025 auf den vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die mit Verfügung vom 19. Mai 2023 gewährte vorläufige Aufnahme in der Schweiz wirkt sich zugunsten der Beschwerdeführenden aus. Sie sind insoweit nicht beschwert. Die Vorinstanz kann die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 84 AIG (SR 142.20) mit einer separaten Verfügung aufheben, wogegen die Beschwerdeführenden (ausserhalb des vorliegenden Verfahrens) den Rechtsweg beschreiten können (vgl. Art. 112 AIG). Auf das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in Rechtskraft erwachsen seien, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.w.H.). 5.4 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängen allerdings stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und erfordert eine sorgfältige Prüfung. Es muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-1325/2020 vom 18. Januar 2023 E. 4.2; E-2603/2020 vom 15. September 2022 E. 6.2 m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen von Art. 3 noch von Art. 7 AsylG standhalten. So habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Tätigkeit ihres Ehemannes beim irakischen Militär weder in Bezug auf dessen Funktion und Position noch auf die angeblich von ihm aufgedeckten Geheimnisse und die anschliessende Drohung substantiierte und plausible Angaben machen können. Auch die Umstände, unter welchen sie von den Drohungen erfahren haben soll, seien bloss vage geschildert worden. Da die Bedrohungslage ihres Ehemannes zur Flucht geführt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ausführlicher davon berichten könnte oder darlegen würde, ob und wie sie mehr über die Situation in Erfahrung gebracht habe. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass ihr Ehemann vor dem Hintergrund der von ihr dargelegten Bedrohungslage freiwillig in den Irak zurückgekehrt sein soll. Gegen eine Verfolgungssituation spreche im Übrigen auch der Umstand, dass die Familie den Irak ohne Schwierigkeiten auf dem legalen Weg habe verlassen können. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, von der Familie ihres Ehemannes schlecht behandelt worden zu sein und dass diese ihr vorwerfen würden, er sei bloss wegen ihrer Familie in eine Bedrohungslage geraten, sei festzustellen, dass ihre diesbezüglichen Aussagen wiederum unsubstantiiert und gar widersprüchlich ausgefallen seien. In Bezug auf die schwierige Lage im Irak sei schliesslich festzuhalten, dass diese die gesamte Bevölkerung der Region gleichermassen betreffe und keine Verfolgung aus einem asylrelevanten Motiv ersichtlich sei. Die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach die Beschwerdeführerin auch wegen der Probleme ihres Vaters geflüchtet sei und ihr Ehemann aufgrund seiner Enthüllungen im Rahmen seiner Tätigkeit für die irakische Armee entführt worden sei, es momentan aber unmöglich sei, Beweismittel zu beschaffen, würden sodann an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern vermögen. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass der vorinstanzliche Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe ihre Kernvorbringen nicht substantiiert darlegen können, nicht gehört werden könne, da sich diese gerade nicht auf von ihr selbst Erlebtes bezögen, sondern auf die Bedrohungslage ihres Ehemannes. Dieser habe sich offenbar derart bedroht gefühlt, dass er seine Familie vorab in Sicherheit habe bringen wollen und beim Versuch, finanzielle Mittel für die Flucht zu beschaffen, nach seiner Rückkehr in den Irak verschwunden sei. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr berichten, als sie selber wisse. Dass ihr Ehemann ihr nichts weiter von den durch ihn im Militär aufgedeckten Geheimnissen erzählt habe, sei, insbesondere unter Berücksichtigung des irakischen Familien- und Frauenbilds, durchaus plausibel. Auch dass sie gewisse Telefongespräche ihres Ehemannes mitgehört habe, sei nachvollziehbar. Ihr Ehemann habe sie zwar beruhigen wollen, habe jedoch nie gesagt, dass die Lage nicht ernst sei. Zudem seien ebenfalls die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme mit der Familie des Ehemannes plausibel. Ihr würden zweifellos ernsthafte Nachteile in Form von Festnahmen, Verhören und frauenspezifischer Misshandlung in Haft drohen, insbesondere angesichts der im Irak vorherrschenden Korruption, der Gefahr einer ungerechtfertigten staatlichen Verfolgung und des fehlenden staatlichen Schutzes. Die Vorinstanz habe ausserdem ausser Acht gelassen, dass sich die Sicherheitssituation der Beschwerdeführerin nach dem Verlust der Familie, in die sie geheiratet habe, massiv verändert habe. Auch als Tochter eines verfolgten Vaters sei sie aufgrund einer Reflexverfolgung gefährdet. In Bezug auf die Glaubhaftmachung habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen, zumal durchwegs glaubhafte Aussagen der Beschwerdeführerin vorlägen. Im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe sei eine zusätzliche Gefahr durch die in der Schweiz anwesende, im Irak ebenfalls verfolgte Verwandtschaft gegeben. Nach dem Gesagten sei der Wegweisungsvollzug nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig; dies zu prüfen, habe die Vorinstanz ebenso unterlassen. Mit der Beschwerde wurden Fotos des Ehemannes der Beschwerdeführerin, worauf dessen militärisches Rangabzeichen zu sehen sei, eingereicht. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM (s. angefochtene Verfügung S. 3 f. und E. 6.1 vorstehend) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auch die neu eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (vgl. Urteil des BVGer D-2975/2021 vom 24. Januar 2025 E. 9.1). 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe mit der Familie ihres Ehemannes Probleme und sie wolle nicht zu ihnen zurückkehren, da diese sie nicht mögen würde, sowohl an einem flüchtlingsrechtlichen Motiv als auch an der notwendigen Intensität der Verfolgungshandlung fehlt. 7.3 Die Beschwerdeführerin machte sodann keine weiteren Vorfluchtgründe geltend. Laut ihren Angaben sei sie bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak, welche im Jahr 2021 auf legalem Weg erfolge, nie von den heimatlichen Behörden behelligt worden. Sie begründete ihr Asylgesuch vordergründig mit der Furcht vor einer Reflexverfolgung seitens der irakischen Behörden aufgrund der von ihrem Ehemann im Militär aufgedeckten Geheimnisse. 7.4 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin, sie würde im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland seitens der irakischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise (reflex-)verfolgt, auch aus objektivierter Sicht begründet ist. Gemäss ihren Angaben hatte sie vor ihrer Ausreise aus dem Irak im Jahr 2021 nie Probleme mit den heimatlichen Behörden. Selbst wenn ihrem Vorbringen, ihr Ehemann habe im Rahmen seiner Tätigkeit bei der irakischen (...) kriminelle Machenschaften aufgedeckt, sei aufgrund dessen telefonisch bedroht worden und sei bei der Wiedereinreise in den Irak verschwunden, Glauben geschenkt würde, lässt sich allein daraus nicht ableiten, dass sie persönlich im heutigen Zeitpunkt im Visier der irakischen Behörden stünde und diese die Absicht hätten, sie in asylrelevanter Weise zu verfolgen. Konkrete Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor, zumal die irakischen Behörden nie bei der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann in E._______ vorstellig geworden sind oder anderweitig nach ihnen gefragt wurde. Ausserdem ist den Akten kein Zusammenhang zwischen einerseits dem Vorbringen, ihr Ehemann habe militärischen Geheimnisse aufgedeckt und sei bedroht worden und andererseits dessen Verschwinden zu entnehmen. Auch ist unklar, wer hinter den Drohungen steht (SEM-Akten [...]-30/17 [nachfolgend: act. A30/17] F99 f.). In Bezug auf die Glaubhaftmachung des fluchtauslösenden Ereignisses ist den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen nichts beizufügen (s. angefochtene Verfügung S. 3 f. und oben E. 6.1), denen auch auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegnet wurde. So beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerde weitestgehend darauf, die aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen der Beschwerdeführerin nochmals zu bekräftigen und die Erwägungen des SEM zu wiederholen. Schlüssige Argumente, die an der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts konkret zweifeln liessen, werden keine vorgetragen. 7.5 7.5.1 Die Beschwerdeführerin machte auch mit Verweis auf ihre in der Schweiz lebenden Familienangehörigen sinngemäss eine Reflexverfolgung geltend. 7.5.2 Die antragsgemäss beigezogenen Akten der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin zeichnen folgendes Bild: Die Eltern der Beschwerdeführerin, F._______ und G._______, sowie ihr Bruder H._______ reisten im Frühjahr 2019 in die Schweiz ein, wo ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde (N [...] und N [...]; Urteil E-2112/2019, E-2115/2019 vom 26. Juni 2019). Ihr Bruder I._______ reiste einige Monate später in die Schweiz ein, wo ihm ebenfalls unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt wurde (N [...]). Asyl wurde auch bereits im Jahre 2015 ihrem ältesten Bruder J._______ gewährt (N [...]). 7.5.3 Aus den Akten ergeben sich aber keine Hinweise, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen nach deren Ausreise eine asylbeachtliche Verfolgung gedroht hat beziehungsweise bei einer Rückkehr in den Irak zukünftig drohen könnte. Zum einen hat die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zu den Fluchtgründen und -umständen ihrer Familienangehörigen machen können. Zum anderen hat sie mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind nach der Ausreise ihrer Familienangehörigen im Jahre 2019 weitere zwei Jahre unbehelligt in E._______ leben und im Jahre 2021 auf legalem Wege ausreisen können, was gegen eine Bedrohungssituation spricht. Schliesslich wisse ihren Angaben zufolge niemand, dass ihr Vater eine Tochter habe, weil er ihre Existenz aus Angst stets verheimlicht habe (act. A30/17 F117 f.). Allein der Umstand, dass ihre Familienangehörigen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt wurde, genügt für die Bejahung einer Reflexverfolgung nicht. 7.6 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der unbestrittenermassen allgemein unsicheren Lage im Irak und insbesondere in E._______ seitens der Vorinstanz durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen wurde. 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in den Irak ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 19. Mai 2023 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Damit ist auch der in der Beschwerde gestellte Antrag, es sei zusätzlich zur Unzumutbarkeit auch die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand: