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E-2112/2019

E-2112/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden stammen aus D._______. Der Beschwerdeführer 1 und seine Frau (Beschwerdeführerin 2) verliessen den Irak am 4. Mai 2013 in Richtung Türkei, der Sohn (Beschwerdeführer 3) reiste am 15. August 2013 in die Türkei. Am 26. Februar 2019 reisten die Eltern in die Schweiz ein, der Beschwerdeführer 3 reiste am 25. März 2019 in die Schweiz ein. B. Am 26. März 2019 wurden die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 durch die Vorinstanz befragt, am 12. April 2019 angehört. Dabei gaben sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer 1 sei Schiit und die Beschwerdeführerin 2 Sunnitin. Wegen ihrer gemischt-religiösen Ehe seien sie an ihrem Wohnort im Quartier E._______ in D._______ bedroht worden. Sie hätten dort (...) geführt, in welchem manchmal auch amerikanische Streitkräfte (...). Dies und auch, dass der Beschwerdeführer 1 Wasser an Sunniten (...) habe, sei den im Quartier herrschenden Milizen negativ aufgefallen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich zudem wiederholt öffentlich - gegenüber den Milizen und der Polizei - darüber beschwert, dass Sunniten bedroht und gequält worden seien. Aus diesen Gründen seien sie ins Quartier F._______ umgezogen, welches als neutrales Quartier bekannt gewesen sei. Dort hätten sie erneut (...). Der Beschwerdeführer 1 gab an, sie hätten jedoch auch in diesem Quartier Probleme gehabt. Er sei aufgefordert worden, in die Moschee zu kommen und sich von seiner Frau scheiden zu lassen. Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 gaben ferner zu Protokoll, ihr Sohn G._______ sei vor (...) entführt worden, ihnen sei ihre Geldkasse aus dem Haus entwendet worden und schliesslich sei eine Bombe in (...) explodiert. Dabei sei der Beschwerdeführer 1 schwer und der Sohn G._______ leicht verletzt worden. Sie seien der festen Überzeugung, dass der Angriff gezielt gegen ihre Familie gerichtet gewesen sei. Ferner sprachen die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 von einer Entführung ihres Sohnes H._______ nach dem Bombenangriff. Der Beschwerdeführer 3 nannte anlässlich seiner Befragung vom 10. April 2019 dieselben Gründe wie seine Eltern. Weiter führte er aus, als seine Familie in die Türkei gereist sei, hätten sie ausgemacht, dass er in D._______ bleibe und das Gymnasium abschliesse, da er nur noch einen Monat bis zu den Abschlussprüfungen gehabt habe. Er habe im Haus seines Grossvaters gewohnt. In der Nähe habe es ein Fussballfeld gehabt, wo er eines Tages als Torhüter gespielt habe. Nach dem Spiel sei auf seiner Sporttasche ein Brief gelegen. Im Schreiben habe gestanden, «sie» würden ihm dasselbe antun, wie seinen Eltern. Er habe gedacht, jemand hätte etwas in die Tasche gelegt und diese würde sofort explodieren. Daher habe er alles liegengelassen und sei davongerannt. Er sei zu seinem Onkel gegangen und habe ihn gefragt, was er tun solle. Am Tag darauf habe sein Onkel für ihn die Reise in die Türkei arrangiert und er habe daraufhin den Irak ebenfalls verlassen. Der Sohn H._______ (N [...]) reiste bereits am 19. Oktober 2012 in die Schweiz ein. Anlässlich seiner Anhörung gab er an, die Familie habe aufgrund der Konflikte zwischen Schiiten und Sunniten das Quartier gewechselt. Sie hätten (...), in welchem die Amerikaner (...). Sie seien (...) gewesen und hätten ihre (...). Die Milizen hätten damit ein Problem gehabt. Ihnen sei ein Ultimatum zum Verlassen des Quartiers gestellt worden. Ferner sei sein Bruder G._______ entführt worden und nach ungefähr sieben Tagen gegen ein beträchtliches Lösegeld wieder freigekommen. Später sei ihr Haus von einer bekannten Diebesbande ausgeraubt und ein Anschlag in (...) verübt worden. Die Ermittlungen hätten zu keinem Ergebnis geführt. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 wurde H._______ als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. C. Mit zwei separaten Verfügungen vom 25. April 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung. Da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. D. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Die Beschwerdeschrift richtete sich gegen beide Verfügungen und wurde von der Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdeführern 1 und 3 unterzeichnet. Sie beantragten, die Verfügungen des SEM seien im Asylpunkt aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei das Dossier von H._______ (N [...]) beizuziehen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. E. Die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Gericht zog daraufhin die Akten von H._______ (N [...]), Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden, bei. F. Die Instruktionsrichterin verzichtete mit Zwischenverfügungen vom 10. Mai 2019 in den Verfahren E-2112/2019 und E-2115/2019 je einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz wurde dabei insbesondere gebeten, dazu Stellung zu nehmen, dass H._______ - welcher die gleichen Gründe vorbrachte - als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden sei. G. Die Vernehmlassung im Verfahren E-2115/2019 erging am 20. Mai 2019, diejenige im Verfahren E-2112/2019 am 22. Mai 2019. Die Vorinstanz hielt jeweils vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren E-2112/2019 und E-2115/2019 zu vereinigen und ist darüber in einem Urteil zu befinden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen hielten in diversen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Weitere Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.

E. 4.1.1 Zur Begründung führt sie an, die Angaben zur Entführung des Sohnes G._______ seien widersprüchlich und unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin 2 habe angegeben, nebst ihrem Sohn sei auch ein Freund von ihm entführt worden. Der Beschwerdeführer 1 hingegen habe keinen zweiten Jungen erwähnt. Der Beschwerdeführer 1 habe ferner angegeben, ein Mann sei dem Entführer-Auto nachgefahren und habe gesehen, wohin der Sohn gebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 habe nicht erwähnt, dass besagter Mann dem Auto gefolgt sei. Ferner würden sich die Angaben des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 auch bezüglich ihrer Angaben zur möglichen Täterschaft widersprechen. Ihre Angaben zur polizeilichen Unterstützung seien unlogisch. Ferner bestünden erhebliche Widersprüche zu den Schilderungen des Sohnes H._______ dazu. Dieser habe angegeben, G._______ sei mehrere Tage festgehalten worden und es habe ein Lösegeld bezahlt werden müssen. Was die Vorfälle zum Diebstahl der Kasse betreffe, habe die Beschwerdeführerin 2 die Vorgeschichte sehr ausführlich geschildert. Die Ereignisse nach dem Eintreffen der Polizei habe sie jedoch äusserst knapp und erfahrungsarm erzählt, was erstaune. Ferner gehe aus den Schilderungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 hervor, dass sie sich zunächst nicht sicher gewesen seien, ob sie tatsächlich ausgeraubt worden seien. Dies erstaune, hätten doch zumindest an der Wohnungstüre oder an den Fenstern Einbruchsspuren zu finden gewesen sein müssen, oder die Türe hätte offen stehen respektive unverschlossen sein müssen. Es sei unwahrscheinlich, dass mehrere vermummte Personen eine Wohnung ausgeraubt und beim Weggehen die Türen oder Fenster wieder hinter sich geschlossen hätten. Es müsse zudem darauf hingewiesen werden, dass die Aussagen des Sohnes H._______ bezüglich der Bereitschaft der Polizei, Untersuchungen zu tätigen, von den Aussagen der Beschwerdeführenden erheblich abwichen. Was das Vorbringen, H._______ sei entführt worden, betreffe, sei festzuhalten, dass es in den Schilderungen der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine Entführung gebe. Der Beschwerdeführer 1 habe zwar wiederholt behauptet, H._______ sei entführt worden. Aus der Befragung werde aber deutlich, dass dieser lediglich verschwunden sei. Der Beschwerdeführer 1 habe denn auch nicht erklären können, wie er darauf komme, dass H._______ entführt worden sei, habe aber aus unerklärlichen Gründen gewusst, dass er nach einem Jahr freigekommen sei. H._______ selbst habe in seiner Anhörung nie von einer Entführung gesprochen, sondern vielmehr angegeben, sein Vater habe sich nach der Explosion sorgen um seine Sicherheit gemacht, weshalb seine Ausreise organisiert worden sei. Die vom Beschwerdeführer 1 gemachten Äusserungen gegenüber Angehörigen der Mahdi-Armee seien nicht glaubhaft, denn die Schilderungen seien unsubstantiiert und wenig erfahrungsgeprägt. Als der Beschwerdeführer 1 geschildert habe, wie er die Regierung öffentlich verflucht habe, sei er vage geblieben und habe die Personen welche er beschimpft habe, und welche ihn angegriffen hätten, nicht konkret bezeichnen und die Situation nicht erlebnisgeprägt schildern können. Die Aussage, die Warnung eines Freundes sei ausschlaggebend für den Wegzug aus dem Quartier E._______ gewesen, widerspreche den Angaben des Sohnes H._______, welcher ausgesagt habe, die Familie habe einen Drohbrief erhalten.

E. 4.1.2 Die Drohungen gegen die Familie und der Sprengstoffanschlag auf (...) sei auf deren Asylrelevanz hin zu prüfen. Aufgrund des Bürgerkrieges habe in den Jahren 2006 und 2007 eine allgemeine Situation der Gewalt geherrscht. Sunniten seien aus verschiedenen Quartieren vertrieben worden und hätten sich in sicheren Gebieten in und ausserhalb D._______s angesiedelt. Es solle nicht angezweifelt werden, dass die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 als Paar, welches in einer religiösen Mischehe lebe, zusätzlichen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen seien. Es sei nachvollziehbar, dass sie sich in E._______ nicht mehr sicher gefühlt hätten. Eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung sei jedoch aus ihren Schilderungen nicht ableitbar. Die Tatsache, dass am 15. März 2011 im (...) der Beschwerdeführenden ein Sprengsatz explodiert sei, wobei der Beschwerdeführer 1 und G._______ verletzt worden seien, sei äusserst bedauerlich und solle nicht angezweifelt werden. Es bestünden jedoch Zweifel an der Zielgerichtetheit des Anschlags. Der Beschwerdeführer 1 habe ihn damit begründet, dass die Angehörigen der Mahdi-Armee, die Regierung und die Polizei ihnen habe schaden wollen, weil er diese häufig öffentlich kritisiert habe. Dies sei jedoch bereits angezweifelt worden. Die Überzeugung, man habe die ganze Familie auslöschen wollen und deshalb den Anschlag abends um 19 Uhr durchgeführt, weil dann alle im (...) gewesen seien, sei nicht nachvollziehbar. Denn zum Zeitpunkt des Anschlags seien lediglich der Beschwerdeführer 1 und der jüngste Sohn im (...) gewesen. Ein Attentäter, der zu Fuss (...) gekommen und den Sprengkörper deponiert hätte, müsste das gesehen haben. Wenn primär die Familie das Ziel des Attentats gewesen wäre, wäre wohl ein anderer Zeitpunkt für die Explosion gewählt worden. Die Überzeugung, die Polizei müsse den Attentäter gekannt haben beziehungsweise sei beteiligt gewesen, beruhe auf reinen Mutmassungen. Es verwundere ferner, dass der Beschwerdeführer 1 die Explosion genau habe schildern können; wie er sich auf den Tisch gestützt habe, er in die Luft geflogen sei, welches Bild sein verletzter Körper geboten habe und wie er von seinem elfjährigen Sohn (...) gezogen worden sei. Es erstaune weiter, dass er danach noch nachvollziehen habe können, welche Person die Mine unter dem Tisch deponiert haben solle und dass auch der Polizeipatrouille ein Mann mit einem schwarzen Sack aufgefallen sein solle. Es erscheine auch aussergewöhnlich, dass ein Attentäter zuerst in (...) einen Sack hole, um dann eine Mine zu verpacken und sie später dort zu platzieren. Die Darstellung des Anschlages wirke konstruiert und beruhe auf Mutmassungen. Es könne folglich nicht davon ausgegangen werden, dass der Anschlag darauf abgezielt habe, die Familie auszulöschen. Die eingereichten Beweismittel zeigten, dass die Familie durch das Attentat schwer geschädigt worden sei, jedoch seien daraus keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass der Schaden aufgrund asylrelevanter Motive verursacht worden sei. Es handle sich um Arzt- und Polizeiberichte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Polizei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe sich im Rahmen der Anhörung denn auch widersprochen, indem er zunächst angegeben habe, er habe Anzeige erstattet, dies jedoch später bestritten habe. Dem SEM seien Anzeigen vom Beschwerdeführer 1 und dem Sohn G._______ eingereicht worden. Aus den Anhörungen werde zudem deutlich, dass die Familie aus I._______ wieder in den Irak zurückgekehrt sei. Die Familie habe somit die Absicht gehegt, wieder im Irak zu leben. Erst als sie nach der Rückkehr gesehen hätten, dass die Lage nicht sicher sei, seien sie erneut ausgereist. Die Aussagen und das Handeln wiesen demnach eindeutig darauf hin, dass sie das Heimatland aufgrund der allgemein schlechten Lage verlassen hätten. Es könne nicht von einer konkreten gegen die Familie gerichteten Verfolgung ausgegangen werden. Das SEM bezweifle ferner, dass es sich bei den Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 die Kasse betreffend um einen Übersetzungsfehler handle. Die Ausführungen bezüglich der Widersprüche zu den Aussagen des Sohnes H._______ - dass er die Situation vermutlich falsch verstanden habe und sich ein eigenes Bild davon gemacht habe, weil sie jeweils von Drohmitteilungen gesprochen hätten - nehme das SEM zur Kenntnis.

E. 4.2 In der Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 3 kommt die Vorinstanz zum Schluss, einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Weitere Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Zur Begründung hielt sie fest, die Angaben des Beschwerdeführers 3 zur Entführung des Bruders G._______ seien insgesamt wenig erlebnisgeprägt ausgefallen. Zudem stünden die Ausführungen im Widerspruch zu den Angaben seines Bruders H._______. Es sei ihm bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, die Zweifel aus dem Weg zu räumen. Der Beschwerdeführer 3 habe den Einbruch und Diebstahl nur oberflächlich schildern können. Er könne nicht plausibel erklären, weshalb und unter welchen Umständen genau seine Familie bestohlen worden sei. Zudem scheine die Familie sich auch nach Entdeckung des Fehlens der Kasse nicht sicher gewesen zu sein, ob diese tatsächlich gestohlen worden sei. Ferner scheine es nicht realistisch, dass die Einbrecher die Kasse so offensichtlich aus dem Haus getragen hätten, dass die Nachbarn dies hätten beobachten können. In den Aussagen des Beschwerdeführers 3 bezüglich des Anschlages auf (...) der Familie liessen sich kaum Realkennzeichen erkennen. Im Gegenteil habe er sogar zahlreiche zweifelhafte und realitätsfremde Aussagen gemacht. Es sei schwer nachvollziehbar, dass die Polizei ihn und seinen Schwager geschlagen und von der Unfallstelle verwiesen habe. Es sei anzunehmen, dass auch im Irak die Behörden so vorgingen, dass er als Sohn und direkt Betroffener von der Polizei darüber informiert würde, dass die Familienangehörigen von der Ambulanz abtransportiert worden seien. Dass er diese Information von Nachbarn und nicht von Vertretern der anwesenden Behörden erhalten habe, erscheine realitätsfremd. Die Erlebnisse im Spital seien ebenso unglaubhaft. Die Erklärungen des Beschwerdeführers hätten die Zweifel nicht zu relativieren vermocht und die realitätsfremden Argumentationsversuche erweckten vielmehr den Anschein, konstruiert worden zu sein. Was den Drohbrief auf seiner Sporttasche betreffe, erweise sich als rätselhaft, wie es seinem mutmasslichen Feind gelungen sein solle, in Anwesenheit von mindestens 22 Personen einen Drohbrief auf seiner Sporttasche zu deponieren, die sich am Rande des Spielfeldes befunden haben solle. Das Argument, er und seine Mitspieler seien auf das Spiel konzentriert gewesen, tilge den Zweifel in keiner Weise. Er scheine sich auch nicht im Klaren darüber zu sein, wann er den Brief weggeworfen habe. Da er die Situation weder logisch noch realitätsgetreu habe wiedergeben können, kämen erhebliche Zweifel an seinen Vorbringen auf. Er mache diverse dramatische Ereignisse geltend, jedoch keinerlei Vorsichtsmassnahmen. Es fehle an Bestrebungen, Hilfe zu holen oder sich auf eine angebrachte Art und Weise zu schützen. Was die Drohungen wegen (...) durch die Amerikaner und wegen der religiösen Mischehe seiner Eltern betreffe, sei es ihm nicht gelungen, das SEM zu überzeugen, dass es sich bei seinen Vorbringen nicht lediglich um subjektive Befürchtungen handle. Er selbst habe an der Anhörung mehrfach darauf hingewiesen, dass in ihrem Stadtteil keine Ruhe geherrscht habe, es viele Probleme gebe, es oft zu Raubüberfällen und Anschlägen komme, es keine Sicherheit gebe und Krieg herrsche. Soweit er angebe, die Familie habe nach der Explosion beschlossen, das Land zu verlassen, sei festzuhalten, dass der mutmassliche Anschlag im März 2011 stattgefunden haben solle und die Familie erst im Jahr 2012 ausgereist sei. Daraus sei zu schliessen, dass nicht von einer effektiven Bedrohung und konkreten Verfolgung auszugehen sei. Das SEM verkenne die schwierigen Umstände in Teilen des Irak aufgrund des aktuellen gewalttätigen Konflikts und die damit einhergehenden Befürchtungen vor allfälligen Übergriffen keinesfalls, müsse jedoch feststellen, dass viele Personen aus der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden gleichermassen betroffen seien. Gemäss konstanter Praxis komme solchen durch die allgemeine Lage bedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zu. Obwohl die Bedenken bezüglich der schlechten Sicherheitslage in D._______ nachvollziehbar seien, könne im vorliegenden Fall nicht von einer konkreten auf die Familie gezielten Verfolgung ausgegangen werden. Aus den Beweismitteln, welche beweisen sollten, dass der Beschwerdeführer 3 und seine Familie attackiert und verletzt worden seien, gehe nicht hervor, dass der Schaden, den sie erlitten hätten aufgrund asylrelevanter Motive verursacht worden sei. Zu ergänzen sei, dass der Beweiswert derartiger Beweismittel per se als gering eingestuft werde, da diese leicht käuflich erwerbbar seien. Als Beweismittel für die Vorbringen seien sie deshalb wenig tauglich.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, der Widerspruch betreffend die Kasse, welche der Sohn G._______ jeweils abgeholt haben solle, sei auf eine mangelhafte Übersetzung zurückzuführen. G._______ habe jeweils nicht die Kasse geholt, sondern Geld zur Kasse beziehungsweise dem Tresor gebracht oder auch Dinge daraus geholt. Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, er sei mit der Feststellung, dass sein Erinnerungsvermögen unstetig sei, nicht einverstanden. Er habe zu den wichtigen Punkten, zu welchen er eigene Wahrnehmungen habe, ausreichend präzise Angaben machen können. H._______ sei als die Vorfälle passiert seien, noch ein Kind gewesen. Gewisse Wahrnehmungen habe er nicht selbst gemacht, sondern nur davon gehört. Vermutlich habe er aufgrund der allgemeinen Erfahrung darauf geschlossen, wie die Entführung von G._______ gewesen sein müsse. Der Dolmetscher habe ferner TNT übersetzt, obwohl von Sprengstoff die Rede gewesen sei. Die Attentäter hätten selbst gemachte Bomben verwendet. Die Sprengkraft solcher Bomben könne ganz unterschiedlich sein.

E. 5.2 In der Vernehmlassung betreffend den Beschwerdeführer 3 wurde festgehalten, die Beschwerde enthalte keinen neuen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. In der die Beschwerdeführenden 1 und 2 betreffenden Vernehmlassung hielt die Vorinstanz zusätzlich fest, die Vorbringen würden nach einer einzelfallspezifischen Prüfung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Sohnes und Bruders H._______ (N [...]) nahm die Vorinstanz keine Stellung.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u.a. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1 f., jeweils m.w.H.) dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen.

E. 6.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anschlag auf (...) der Beschwerdeführenden in der den Beschwerdeführer 3 betreffenden Verfügung zwar anzweifelt, ihn in der die Beschwerdeführenden 1 und 2 betreffenden Verfügung aber als belegt betrachtet. Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Anschlag auf (...) der Beschwerdeführenden aufgrund der vorliegenden Akten als erwiesen zu betrachten ist.

E. 6.3.2 Weiter haben die Beschwerdeführenden einzeln und übereinstimmend mit H._______ angegeben, dass sie gezwungen gewesen seien, das Quartier E._______ zu verlassen und umzuziehen. Weiter ist als Fakt zu betrachten, dass die Beschwerdeführenden in jenem Quartier unweit einer amerikanischen Militärbasis ihr (...) und amerikanische Streitkräfte dort (...) haben.

E. 6.3.3 Es ist bekannt, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich für oder mit multinationalen Besatzern oder internationalen Streitkräften zusammenarbeiten im Irak besonders von Übergriffen betroffen sind (vgl. dazu E-5782/2017 E. 7.2). Hinzu kommt vorliegend, dass die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 eine gemischt-religiöse Ehe führen, was ein zusätzlicher Risikofaktor für Übergriffe darstellt.

E. 6.4.1 Als Ausgangslage der Würdigung dienen die vorgenannten Fakten. Nach Ansicht des Gerichts wiegt die Tatsache einer gemischt-religiösen Ehe in Verbindung mit dem (...) an amerikanische Streitkräfte schwer. Dies hat bereits dazu geführt, dass sich die Beschwerdeführenden genötigt sahen, in ein anderes Quartier zu ziehen. Die Vorinstanz anerkennt selbst, dass insbesondere Sunniten im Rahmen des Bürgerkriegs aus ihren Quartieren vertrieben worden sind. Es kann offen bleiben, ob der Auslöser für den Umzug der Rat eines Freundes gewesen oder ob den Beschwerdeführenden tatsächlich ein Ultimatum gestellt worden ist. Jedenfalls kann im Gesamtkontext nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Mischehe konkret in den Fokus der Milizen geraten sind. Hinzu kommt hier, dass die Beschwerdeführenden angaben, der Beschwerdeführer 1 habe sich wiederholt kritisch gegen die herrschenden Milizen geäussert. Zwar stellte die Vorinstanz diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer 1 habe die Personen nicht konkret beschreiben können, weshalb dieses Vorbringen vage und unsubstantiiert sei. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer 1 an besagter Stelle nicht die Frage nach einer Beschreibung der Personen gestellt wurde, sondern lediglich, wer ihn beschimpft habe. In den Aussagen des Beschwerdeführers diesbezüglich finden sich denn auch, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, an verschiedener Stelle Realkennzeichen (SEM-Akte A51 F42 S. 7, F95 ff.; A58 F29 ff., F38 f.). Auch die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 wiesen mehrfach darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 das Vorgehen der Milizen wiederholt kritisiert habe und sie deshalb auch bedroht worden seien (SEM-Akte A52 F81, F84 ff.; N [...] SEM-Akte A16 F81 f., F83, F100).

E. 6.4.2 Was die Entführung des Sohnes G._______ betrifft, können die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 1 entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus in Einklang gebracht werden und auch die Schilderungen des Beschwerdeführers 3 passen dazu. Die Abweichungen in den Erzählungen basieren auf den verschiedenen Perspektiven der einzelnen Beteiligten. Hingegen trifft es zu, dass die Aussagen von H._______ anlässlich seiner Anhörung gänzlich anders ausgefallen sind. Dabei ist jedoch zu beachten, dass H._______ bei der Entführung von G._______ nicht dabei gewesen ist und es möglich scheint, dass er sich aufgrund der knappen Schilderungen seiner Eltern ein eigenes Bild der Geschehnisse gemacht und dieses anlässlich seiner Anhörung etwas überzeichnet dargestellt hat. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft kann offen bleiben, ob der Sohn G._______ entführt worden ist beziehungsweise wie sich der Vorfall im Einzelnen zugetragen hat.

E. 6.4.3 Als zusätzlicher Faktor gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden und H._______ - wenn auch alle in unterschiedlicher Weise - ausgeführt haben, dass ihre Wertsachen gestohlen worden seien. Das SEM hält den Beschwerdeführenden vor, dass ihre Annahme, wer dafür verantwortlich sei, lediglich auf Mutmassungen beruhe. Die Beschwerdeführerin 2 habe zudem unpräzise ausgeführt, wo sich die Kasse befunden habe und was jeweils die Aufgabe des Sohnes gewesen sei. Die Beschwerdeführenden wandten ein, bezüglich der Kasse müsse falsch übersetzt worden sein. Betrachtet man die Antworten in Frage 49 gibt es tatsächlich Hinweise für eine mangelhafte Übersetzung (SEM-Akte A52). So kann sich die Kasse nämlich nicht gleichzeitig (...) und im Schlafzimmer neben dem Kleiderschrank befunden haben. Auch das Wort «abgeholt» dürfte unpräzise übersetzt worden sein. Denn als die Beschwerdeführerin 2 bei der nächsten Frage sofort darauf angesprochen wurde, dass sie angegeben habe, der Sohn habe die Kasse abgeholt, gab sie an, nein, er habe die Kasse nicht tragen können, sondern habe sie jeweils aufgemacht und Sachen dort deponiert oder abgeholt. Die Beschwerdeführenden gaben weiter an, die Polizei sei gekommen und habe das Haus durchsucht, habe jedoch ohne sofortige Geldzahlung keine Fingerabdrücke nehmen wollen. Die entsprechenden Angaben erscheinen nicht knapp und sind auch mit den Darstellungen von H._______ in Einklang zu bringen, da es möglich erscheint, dass er den Auftritt der Polizisten anders wahrgenommen hat und er kaum im Einzelnen darüber informiert gewesen sein dürfte, welche Ermittlungen sie genau getätigt hatten, bevor sie das Haus wieder verliessen. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nicht selbst gesehen, von wem sie ausgeraubt worden seien, sondern die Nachbarn hätten Beobachtungen gemacht. Selbstverständlich kann es sich damit bei den Äusserungen zur Täterschaft nur um Mutmassungen handeln.

E. 6.4.4 Was die Entführung des Sohnes H._______ betrifft, gelangte bereits die Vorinstanz zur Erkenntnis, dass sich aus den Schilderungen keine Hinweise für eine Entführung entnehmen lassen. H._______ selbst hat denn auch nie von einer Entführung gesprochen. Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass H._______ verschwand, jedoch nicht entführt worden ist.

E. 6.4.5 Was den vom Beschwerdeführer 3 erwähnten Drohbrief auf seiner Sporttasche betrifft, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Vorfall sich wie vorgetragen ereignet hat. Vor dem Hintergrund des bereits erlebten Anschlags auf seinen Bruder und Vater ist die Reaktion des Beschwerdeführers 3, dass er alles stehen und liegen gelassen hat, weil er befürchtete, es befinde sich eine Bombe in der Nähe, verständlich. Die Schilderungen des Beschwerdeführers 3 enthalten Realkennzeichen und es ist nachvollziehbar, dass er nach einer solch überstürzten Flucht im Nachhinein nicht mehr klar sagen kann, wann er den Brief weggeworfen hat. Ferner erscheint es nicht unlogisch, dass sich die Fussballmannschaft auf das Spiel konzentrierte und nicht wahrnahm, was ausserhalb des Feldes geschah.

E. 6.4.6 Soweit die Vorinstanz den Beschwerdeführenden vorhält, sie seien noch einige Zeit nach dem Anschlag im Irak verblieben, gilt es dabei zu beachten, dass der Beschwerdeführer 1 sich monatelang im Spital hat aufhalten müssen. Auch die Rückkehr aus I._______ in den Irak für ungefähr zehn Tage vor der Ausreise in die Türkei, zeigt noch nicht, dass die Beschwerdeführenden im Irak keine Verfolgung zu befürchten gehabt haben.

E. 6.5 In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass bezüglich einzelner Vorbringen der Beschwerdeführenden gewisse Zweifel bestehen bleiben. Insgesamt lassen die Aussagen der einzelnen betroffenen Familienmitglieder jedoch das Bild entstehen, dass es sich bei ihnen um eine Familie handelt, die aufgrund der speziellen Konstellation den herrschenden Milizen negativ aufgefallen ist. Fakt ist, dass die Familie in ein anderes Quartier umgezogen und an ihrem neuen Wohnort ein Anschlag auf sie verübt worden ist. Nach Ansicht des Gerichts lassen sich in den Schilderungen der Beschwerdeführenden mehr Elemente finden, die dafür sprechen, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich wiederholt kritisch gegen die Milizen und das Regime geäussert hat, als dagegen. Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 zum Schluss gelangte, es fehle an der Gezieltheit des verübten Anschlags, kann ihr nicht gefolgt werden. Im Gesamtkontext ist für das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Familie in den Fokus der Milizen geraten ist und der Anschlag tatsächlich gezielt gegen die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihre Familie gerichtet gewesen war. Zu diesem Schluss dürfte die Vorinstanz denn auch bereits aufgrund der Aussagen des Sohnes H._______ gelangt sein, hat sie ihm doch mit Verfügung vom 30. Januar 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm Asyl gewährt.

E. 7 Nachdem der irakische Staat als nicht schutzfähig zu betrachten ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.8, bestätigt in E-5271/2014), erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht die Asylgesuche abgelehnt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten.

E. 8.3 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da nicht ersichtlich ist, welche unverhältnismässig hohen Kosten ihnen entstanden sein könnten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren E-2112/2019 und E-2115/2019 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  3. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2112/2019, E-2115/2019 Urteil vom 26. Juni 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien

1. A._______, geboren am (...), Irak,

2. B._______, geboren am (...), (Verfahren E-2112/2019) sowie

3. C._______, geboren am (...), (Verfahren E-2115/2019), alle Irak, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 25. April 2019 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stammen aus D._______. Der Beschwerdeführer 1 und seine Frau (Beschwerdeführerin 2) verliessen den Irak am 4. Mai 2013 in Richtung Türkei, der Sohn (Beschwerdeführer 3) reiste am 15. August 2013 in die Türkei. Am 26. Februar 2019 reisten die Eltern in die Schweiz ein, der Beschwerdeführer 3 reiste am 25. März 2019 in die Schweiz ein. B. Am 26. März 2019 wurden die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 durch die Vorinstanz befragt, am 12. April 2019 angehört. Dabei gaben sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer 1 sei Schiit und die Beschwerdeführerin 2 Sunnitin. Wegen ihrer gemischt-religiösen Ehe seien sie an ihrem Wohnort im Quartier E._______ in D._______ bedroht worden. Sie hätten dort (...) geführt, in welchem manchmal auch amerikanische Streitkräfte (...). Dies und auch, dass der Beschwerdeführer 1 Wasser an Sunniten (...) habe, sei den im Quartier herrschenden Milizen negativ aufgefallen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich zudem wiederholt öffentlich - gegenüber den Milizen und der Polizei - darüber beschwert, dass Sunniten bedroht und gequält worden seien. Aus diesen Gründen seien sie ins Quartier F._______ umgezogen, welches als neutrales Quartier bekannt gewesen sei. Dort hätten sie erneut (...). Der Beschwerdeführer 1 gab an, sie hätten jedoch auch in diesem Quartier Probleme gehabt. Er sei aufgefordert worden, in die Moschee zu kommen und sich von seiner Frau scheiden zu lassen. Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 gaben ferner zu Protokoll, ihr Sohn G._______ sei vor (...) entführt worden, ihnen sei ihre Geldkasse aus dem Haus entwendet worden und schliesslich sei eine Bombe in (...) explodiert. Dabei sei der Beschwerdeführer 1 schwer und der Sohn G._______ leicht verletzt worden. Sie seien der festen Überzeugung, dass der Angriff gezielt gegen ihre Familie gerichtet gewesen sei. Ferner sprachen die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 von einer Entführung ihres Sohnes H._______ nach dem Bombenangriff. Der Beschwerdeführer 3 nannte anlässlich seiner Befragung vom 10. April 2019 dieselben Gründe wie seine Eltern. Weiter führte er aus, als seine Familie in die Türkei gereist sei, hätten sie ausgemacht, dass er in D._______ bleibe und das Gymnasium abschliesse, da er nur noch einen Monat bis zu den Abschlussprüfungen gehabt habe. Er habe im Haus seines Grossvaters gewohnt. In der Nähe habe es ein Fussballfeld gehabt, wo er eines Tages als Torhüter gespielt habe. Nach dem Spiel sei auf seiner Sporttasche ein Brief gelegen. Im Schreiben habe gestanden, «sie» würden ihm dasselbe antun, wie seinen Eltern. Er habe gedacht, jemand hätte etwas in die Tasche gelegt und diese würde sofort explodieren. Daher habe er alles liegengelassen und sei davongerannt. Er sei zu seinem Onkel gegangen und habe ihn gefragt, was er tun solle. Am Tag darauf habe sein Onkel für ihn die Reise in die Türkei arrangiert und er habe daraufhin den Irak ebenfalls verlassen. Der Sohn H._______ (N [...]) reiste bereits am 19. Oktober 2012 in die Schweiz ein. Anlässlich seiner Anhörung gab er an, die Familie habe aufgrund der Konflikte zwischen Schiiten und Sunniten das Quartier gewechselt. Sie hätten (...), in welchem die Amerikaner (...). Sie seien (...) gewesen und hätten ihre (...). Die Milizen hätten damit ein Problem gehabt. Ihnen sei ein Ultimatum zum Verlassen des Quartiers gestellt worden. Ferner sei sein Bruder G._______ entführt worden und nach ungefähr sieben Tagen gegen ein beträchtliches Lösegeld wieder freigekommen. Später sei ihr Haus von einer bekannten Diebesbande ausgeraubt und ein Anschlag in (...) verübt worden. Die Ermittlungen hätten zu keinem Ergebnis geführt. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 wurde H._______ als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. C. Mit zwei separaten Verfügungen vom 25. April 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung. Da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. D. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Die Beschwerdeschrift richtete sich gegen beide Verfügungen und wurde von der Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdeführern 1 und 3 unterzeichnet. Sie beantragten, die Verfügungen des SEM seien im Asylpunkt aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei das Dossier von H._______ (N [...]) beizuziehen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. E. Die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Gericht zog daraufhin die Akten von H._______ (N [...]), Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden, bei. F. Die Instruktionsrichterin verzichtete mit Zwischenverfügungen vom 10. Mai 2019 in den Verfahren E-2112/2019 und E-2115/2019 je einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz wurde dabei insbesondere gebeten, dazu Stellung zu nehmen, dass H._______ - welcher die gleichen Gründe vorbrachte - als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden sei. G. Die Vernehmlassung im Verfahren E-2115/2019 erging am 20. Mai 2019, diejenige im Verfahren E-2112/2019 am 22. Mai 2019. Die Vorinstanz hielt jeweils vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren E-2112/2019 und E-2115/2019 zu vereinigen und ist darüber in einem Urteil zu befinden.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen hielten in diversen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Weitere Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 4.1.1 Zur Begründung führt sie an, die Angaben zur Entführung des Sohnes G._______ seien widersprüchlich und unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin 2 habe angegeben, nebst ihrem Sohn sei auch ein Freund von ihm entführt worden. Der Beschwerdeführer 1 hingegen habe keinen zweiten Jungen erwähnt. Der Beschwerdeführer 1 habe ferner angegeben, ein Mann sei dem Entführer-Auto nachgefahren und habe gesehen, wohin der Sohn gebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 habe nicht erwähnt, dass besagter Mann dem Auto gefolgt sei. Ferner würden sich die Angaben des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 auch bezüglich ihrer Angaben zur möglichen Täterschaft widersprechen. Ihre Angaben zur polizeilichen Unterstützung seien unlogisch. Ferner bestünden erhebliche Widersprüche zu den Schilderungen des Sohnes H._______ dazu. Dieser habe angegeben, G._______ sei mehrere Tage festgehalten worden und es habe ein Lösegeld bezahlt werden müssen. Was die Vorfälle zum Diebstahl der Kasse betreffe, habe die Beschwerdeführerin 2 die Vorgeschichte sehr ausführlich geschildert. Die Ereignisse nach dem Eintreffen der Polizei habe sie jedoch äusserst knapp und erfahrungsarm erzählt, was erstaune. Ferner gehe aus den Schilderungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 hervor, dass sie sich zunächst nicht sicher gewesen seien, ob sie tatsächlich ausgeraubt worden seien. Dies erstaune, hätten doch zumindest an der Wohnungstüre oder an den Fenstern Einbruchsspuren zu finden gewesen sein müssen, oder die Türe hätte offen stehen respektive unverschlossen sein müssen. Es sei unwahrscheinlich, dass mehrere vermummte Personen eine Wohnung ausgeraubt und beim Weggehen die Türen oder Fenster wieder hinter sich geschlossen hätten. Es müsse zudem darauf hingewiesen werden, dass die Aussagen des Sohnes H._______ bezüglich der Bereitschaft der Polizei, Untersuchungen zu tätigen, von den Aussagen der Beschwerdeführenden erheblich abwichen. Was das Vorbringen, H._______ sei entführt worden, betreffe, sei festzuhalten, dass es in den Schilderungen der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine Entführung gebe. Der Beschwerdeführer 1 habe zwar wiederholt behauptet, H._______ sei entführt worden. Aus der Befragung werde aber deutlich, dass dieser lediglich verschwunden sei. Der Beschwerdeführer 1 habe denn auch nicht erklären können, wie er darauf komme, dass H._______ entführt worden sei, habe aber aus unerklärlichen Gründen gewusst, dass er nach einem Jahr freigekommen sei. H._______ selbst habe in seiner Anhörung nie von einer Entführung gesprochen, sondern vielmehr angegeben, sein Vater habe sich nach der Explosion sorgen um seine Sicherheit gemacht, weshalb seine Ausreise organisiert worden sei. Die vom Beschwerdeführer 1 gemachten Äusserungen gegenüber Angehörigen der Mahdi-Armee seien nicht glaubhaft, denn die Schilderungen seien unsubstantiiert und wenig erfahrungsgeprägt. Als der Beschwerdeführer 1 geschildert habe, wie er die Regierung öffentlich verflucht habe, sei er vage geblieben und habe die Personen welche er beschimpft habe, und welche ihn angegriffen hätten, nicht konkret bezeichnen und die Situation nicht erlebnisgeprägt schildern können. Die Aussage, die Warnung eines Freundes sei ausschlaggebend für den Wegzug aus dem Quartier E._______ gewesen, widerspreche den Angaben des Sohnes H._______, welcher ausgesagt habe, die Familie habe einen Drohbrief erhalten. 4.1.2 Die Drohungen gegen die Familie und der Sprengstoffanschlag auf (...) sei auf deren Asylrelevanz hin zu prüfen. Aufgrund des Bürgerkrieges habe in den Jahren 2006 und 2007 eine allgemeine Situation der Gewalt geherrscht. Sunniten seien aus verschiedenen Quartieren vertrieben worden und hätten sich in sicheren Gebieten in und ausserhalb D._______s angesiedelt. Es solle nicht angezweifelt werden, dass die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 als Paar, welches in einer religiösen Mischehe lebe, zusätzlichen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen seien. Es sei nachvollziehbar, dass sie sich in E._______ nicht mehr sicher gefühlt hätten. Eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung sei jedoch aus ihren Schilderungen nicht ableitbar. Die Tatsache, dass am 15. März 2011 im (...) der Beschwerdeführenden ein Sprengsatz explodiert sei, wobei der Beschwerdeführer 1 und G._______ verletzt worden seien, sei äusserst bedauerlich und solle nicht angezweifelt werden. Es bestünden jedoch Zweifel an der Zielgerichtetheit des Anschlags. Der Beschwerdeführer 1 habe ihn damit begründet, dass die Angehörigen der Mahdi-Armee, die Regierung und die Polizei ihnen habe schaden wollen, weil er diese häufig öffentlich kritisiert habe. Dies sei jedoch bereits angezweifelt worden. Die Überzeugung, man habe die ganze Familie auslöschen wollen und deshalb den Anschlag abends um 19 Uhr durchgeführt, weil dann alle im (...) gewesen seien, sei nicht nachvollziehbar. Denn zum Zeitpunkt des Anschlags seien lediglich der Beschwerdeführer 1 und der jüngste Sohn im (...) gewesen. Ein Attentäter, der zu Fuss (...) gekommen und den Sprengkörper deponiert hätte, müsste das gesehen haben. Wenn primär die Familie das Ziel des Attentats gewesen wäre, wäre wohl ein anderer Zeitpunkt für die Explosion gewählt worden. Die Überzeugung, die Polizei müsse den Attentäter gekannt haben beziehungsweise sei beteiligt gewesen, beruhe auf reinen Mutmassungen. Es verwundere ferner, dass der Beschwerdeführer 1 die Explosion genau habe schildern können; wie er sich auf den Tisch gestützt habe, er in die Luft geflogen sei, welches Bild sein verletzter Körper geboten habe und wie er von seinem elfjährigen Sohn (...) gezogen worden sei. Es erstaune weiter, dass er danach noch nachvollziehen habe können, welche Person die Mine unter dem Tisch deponiert haben solle und dass auch der Polizeipatrouille ein Mann mit einem schwarzen Sack aufgefallen sein solle. Es erscheine auch aussergewöhnlich, dass ein Attentäter zuerst in (...) einen Sack hole, um dann eine Mine zu verpacken und sie später dort zu platzieren. Die Darstellung des Anschlages wirke konstruiert und beruhe auf Mutmassungen. Es könne folglich nicht davon ausgegangen werden, dass der Anschlag darauf abgezielt habe, die Familie auszulöschen. Die eingereichten Beweismittel zeigten, dass die Familie durch das Attentat schwer geschädigt worden sei, jedoch seien daraus keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass der Schaden aufgrund asylrelevanter Motive verursacht worden sei. Es handle sich um Arzt- und Polizeiberichte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Polizei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe sich im Rahmen der Anhörung denn auch widersprochen, indem er zunächst angegeben habe, er habe Anzeige erstattet, dies jedoch später bestritten habe. Dem SEM seien Anzeigen vom Beschwerdeführer 1 und dem Sohn G._______ eingereicht worden. Aus den Anhörungen werde zudem deutlich, dass die Familie aus I._______ wieder in den Irak zurückgekehrt sei. Die Familie habe somit die Absicht gehegt, wieder im Irak zu leben. Erst als sie nach der Rückkehr gesehen hätten, dass die Lage nicht sicher sei, seien sie erneut ausgereist. Die Aussagen und das Handeln wiesen demnach eindeutig darauf hin, dass sie das Heimatland aufgrund der allgemein schlechten Lage verlassen hätten. Es könne nicht von einer konkreten gegen die Familie gerichteten Verfolgung ausgegangen werden. Das SEM bezweifle ferner, dass es sich bei den Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 die Kasse betreffend um einen Übersetzungsfehler handle. Die Ausführungen bezüglich der Widersprüche zu den Aussagen des Sohnes H._______ - dass er die Situation vermutlich falsch verstanden habe und sich ein eigenes Bild davon gemacht habe, weil sie jeweils von Drohmitteilungen gesprochen hätten - nehme das SEM zur Kenntnis. 4.2 In der Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 3 kommt die Vorinstanz zum Schluss, einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Weitere Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Zur Begründung hielt sie fest, die Angaben des Beschwerdeführers 3 zur Entführung des Bruders G._______ seien insgesamt wenig erlebnisgeprägt ausgefallen. Zudem stünden die Ausführungen im Widerspruch zu den Angaben seines Bruders H._______. Es sei ihm bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, die Zweifel aus dem Weg zu räumen. Der Beschwerdeführer 3 habe den Einbruch und Diebstahl nur oberflächlich schildern können. Er könne nicht plausibel erklären, weshalb und unter welchen Umständen genau seine Familie bestohlen worden sei. Zudem scheine die Familie sich auch nach Entdeckung des Fehlens der Kasse nicht sicher gewesen zu sein, ob diese tatsächlich gestohlen worden sei. Ferner scheine es nicht realistisch, dass die Einbrecher die Kasse so offensichtlich aus dem Haus getragen hätten, dass die Nachbarn dies hätten beobachten können. In den Aussagen des Beschwerdeführers 3 bezüglich des Anschlages auf (...) der Familie liessen sich kaum Realkennzeichen erkennen. Im Gegenteil habe er sogar zahlreiche zweifelhafte und realitätsfremde Aussagen gemacht. Es sei schwer nachvollziehbar, dass die Polizei ihn und seinen Schwager geschlagen und von der Unfallstelle verwiesen habe. Es sei anzunehmen, dass auch im Irak die Behörden so vorgingen, dass er als Sohn und direkt Betroffener von der Polizei darüber informiert würde, dass die Familienangehörigen von der Ambulanz abtransportiert worden seien. Dass er diese Information von Nachbarn und nicht von Vertretern der anwesenden Behörden erhalten habe, erscheine realitätsfremd. Die Erlebnisse im Spital seien ebenso unglaubhaft. Die Erklärungen des Beschwerdeführers hätten die Zweifel nicht zu relativieren vermocht und die realitätsfremden Argumentationsversuche erweckten vielmehr den Anschein, konstruiert worden zu sein. Was den Drohbrief auf seiner Sporttasche betreffe, erweise sich als rätselhaft, wie es seinem mutmasslichen Feind gelungen sein solle, in Anwesenheit von mindestens 22 Personen einen Drohbrief auf seiner Sporttasche zu deponieren, die sich am Rande des Spielfeldes befunden haben solle. Das Argument, er und seine Mitspieler seien auf das Spiel konzentriert gewesen, tilge den Zweifel in keiner Weise. Er scheine sich auch nicht im Klaren darüber zu sein, wann er den Brief weggeworfen habe. Da er die Situation weder logisch noch realitätsgetreu habe wiedergeben können, kämen erhebliche Zweifel an seinen Vorbringen auf. Er mache diverse dramatische Ereignisse geltend, jedoch keinerlei Vorsichtsmassnahmen. Es fehle an Bestrebungen, Hilfe zu holen oder sich auf eine angebrachte Art und Weise zu schützen. Was die Drohungen wegen (...) durch die Amerikaner und wegen der religiösen Mischehe seiner Eltern betreffe, sei es ihm nicht gelungen, das SEM zu überzeugen, dass es sich bei seinen Vorbringen nicht lediglich um subjektive Befürchtungen handle. Er selbst habe an der Anhörung mehrfach darauf hingewiesen, dass in ihrem Stadtteil keine Ruhe geherrscht habe, es viele Probleme gebe, es oft zu Raubüberfällen und Anschlägen komme, es keine Sicherheit gebe und Krieg herrsche. Soweit er angebe, die Familie habe nach der Explosion beschlossen, das Land zu verlassen, sei festzuhalten, dass der mutmassliche Anschlag im März 2011 stattgefunden haben solle und die Familie erst im Jahr 2012 ausgereist sei. Daraus sei zu schliessen, dass nicht von einer effektiven Bedrohung und konkreten Verfolgung auszugehen sei. Das SEM verkenne die schwierigen Umstände in Teilen des Irak aufgrund des aktuellen gewalttätigen Konflikts und die damit einhergehenden Befürchtungen vor allfälligen Übergriffen keinesfalls, müsse jedoch feststellen, dass viele Personen aus der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden gleichermassen betroffen seien. Gemäss konstanter Praxis komme solchen durch die allgemeine Lage bedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zu. Obwohl die Bedenken bezüglich der schlechten Sicherheitslage in D._______ nachvollziehbar seien, könne im vorliegenden Fall nicht von einer konkreten auf die Familie gezielten Verfolgung ausgegangen werden. Aus den Beweismitteln, welche beweisen sollten, dass der Beschwerdeführer 3 und seine Familie attackiert und verletzt worden seien, gehe nicht hervor, dass der Schaden, den sie erlitten hätten aufgrund asylrelevanter Motive verursacht worden sei. Zu ergänzen sei, dass der Beweiswert derartiger Beweismittel per se als gering eingestuft werde, da diese leicht käuflich erwerbbar seien. Als Beweismittel für die Vorbringen seien sie deshalb wenig tauglich. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, der Widerspruch betreffend die Kasse, welche der Sohn G._______ jeweils abgeholt haben solle, sei auf eine mangelhafte Übersetzung zurückzuführen. G._______ habe jeweils nicht die Kasse geholt, sondern Geld zur Kasse beziehungsweise dem Tresor gebracht oder auch Dinge daraus geholt. Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, er sei mit der Feststellung, dass sein Erinnerungsvermögen unstetig sei, nicht einverstanden. Er habe zu den wichtigen Punkten, zu welchen er eigene Wahrnehmungen habe, ausreichend präzise Angaben machen können. H._______ sei als die Vorfälle passiert seien, noch ein Kind gewesen. Gewisse Wahrnehmungen habe er nicht selbst gemacht, sondern nur davon gehört. Vermutlich habe er aufgrund der allgemeinen Erfahrung darauf geschlossen, wie die Entführung von G._______ gewesen sein müsse. Der Dolmetscher habe ferner TNT übersetzt, obwohl von Sprengstoff die Rede gewesen sei. Die Attentäter hätten selbst gemachte Bomben verwendet. Die Sprengkraft solcher Bomben könne ganz unterschiedlich sein. 5.2 In der Vernehmlassung betreffend den Beschwerdeführer 3 wurde festgehalten, die Beschwerde enthalte keinen neuen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. In der die Beschwerdeführenden 1 und 2 betreffenden Vernehmlassung hielt die Vorinstanz zusätzlich fest, die Vorbringen würden nach einer einzelfallspezifischen Prüfung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Sohnes und Bruders H._______ (N [...]) nahm die Vorinstanz keine Stellung. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u.a. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1 f., jeweils m.w.H.) dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. 6.3 6.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anschlag auf (...) der Beschwerdeführenden in der den Beschwerdeführer 3 betreffenden Verfügung zwar anzweifelt, ihn in der die Beschwerdeführenden 1 und 2 betreffenden Verfügung aber als belegt betrachtet. Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Anschlag auf (...) der Beschwerdeführenden aufgrund der vorliegenden Akten als erwiesen zu betrachten ist. 6.3.2 Weiter haben die Beschwerdeführenden einzeln und übereinstimmend mit H._______ angegeben, dass sie gezwungen gewesen seien, das Quartier E._______ zu verlassen und umzuziehen. Weiter ist als Fakt zu betrachten, dass die Beschwerdeführenden in jenem Quartier unweit einer amerikanischen Militärbasis ihr (...) und amerikanische Streitkräfte dort (...) haben. 6.3.3 Es ist bekannt, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich für oder mit multinationalen Besatzern oder internationalen Streitkräften zusammenarbeiten im Irak besonders von Übergriffen betroffen sind (vgl. dazu E-5782/2017 E. 7.2). Hinzu kommt vorliegend, dass die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 eine gemischt-religiöse Ehe führen, was ein zusätzlicher Risikofaktor für Übergriffe darstellt. 6.4 6.4.1 Als Ausgangslage der Würdigung dienen die vorgenannten Fakten. Nach Ansicht des Gerichts wiegt die Tatsache einer gemischt-religiösen Ehe in Verbindung mit dem (...) an amerikanische Streitkräfte schwer. Dies hat bereits dazu geführt, dass sich die Beschwerdeführenden genötigt sahen, in ein anderes Quartier zu ziehen. Die Vorinstanz anerkennt selbst, dass insbesondere Sunniten im Rahmen des Bürgerkriegs aus ihren Quartieren vertrieben worden sind. Es kann offen bleiben, ob der Auslöser für den Umzug der Rat eines Freundes gewesen oder ob den Beschwerdeführenden tatsächlich ein Ultimatum gestellt worden ist. Jedenfalls kann im Gesamtkontext nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Mischehe konkret in den Fokus der Milizen geraten sind. Hinzu kommt hier, dass die Beschwerdeführenden angaben, der Beschwerdeführer 1 habe sich wiederholt kritisch gegen die herrschenden Milizen geäussert. Zwar stellte die Vorinstanz diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer 1 habe die Personen nicht konkret beschreiben können, weshalb dieses Vorbringen vage und unsubstantiiert sei. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer 1 an besagter Stelle nicht die Frage nach einer Beschreibung der Personen gestellt wurde, sondern lediglich, wer ihn beschimpft habe. In den Aussagen des Beschwerdeführers diesbezüglich finden sich denn auch, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, an verschiedener Stelle Realkennzeichen (SEM-Akte A51 F42 S. 7, F95 ff.; A58 F29 ff., F38 f.). Auch die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 wiesen mehrfach darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 das Vorgehen der Milizen wiederholt kritisiert habe und sie deshalb auch bedroht worden seien (SEM-Akte A52 F81, F84 ff.; N [...] SEM-Akte A16 F81 f., F83, F100). 6.4.2 Was die Entführung des Sohnes G._______ betrifft, können die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 1 entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus in Einklang gebracht werden und auch die Schilderungen des Beschwerdeführers 3 passen dazu. Die Abweichungen in den Erzählungen basieren auf den verschiedenen Perspektiven der einzelnen Beteiligten. Hingegen trifft es zu, dass die Aussagen von H._______ anlässlich seiner Anhörung gänzlich anders ausgefallen sind. Dabei ist jedoch zu beachten, dass H._______ bei der Entführung von G._______ nicht dabei gewesen ist und es möglich scheint, dass er sich aufgrund der knappen Schilderungen seiner Eltern ein eigenes Bild der Geschehnisse gemacht und dieses anlässlich seiner Anhörung etwas überzeichnet dargestellt hat. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft kann offen bleiben, ob der Sohn G._______ entführt worden ist beziehungsweise wie sich der Vorfall im Einzelnen zugetragen hat. 6.4.3 Als zusätzlicher Faktor gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden und H._______ - wenn auch alle in unterschiedlicher Weise - ausgeführt haben, dass ihre Wertsachen gestohlen worden seien. Das SEM hält den Beschwerdeführenden vor, dass ihre Annahme, wer dafür verantwortlich sei, lediglich auf Mutmassungen beruhe. Die Beschwerdeführerin 2 habe zudem unpräzise ausgeführt, wo sich die Kasse befunden habe und was jeweils die Aufgabe des Sohnes gewesen sei. Die Beschwerdeführenden wandten ein, bezüglich der Kasse müsse falsch übersetzt worden sein. Betrachtet man die Antworten in Frage 49 gibt es tatsächlich Hinweise für eine mangelhafte Übersetzung (SEM-Akte A52). So kann sich die Kasse nämlich nicht gleichzeitig (...) und im Schlafzimmer neben dem Kleiderschrank befunden haben. Auch das Wort «abgeholt» dürfte unpräzise übersetzt worden sein. Denn als die Beschwerdeführerin 2 bei der nächsten Frage sofort darauf angesprochen wurde, dass sie angegeben habe, der Sohn habe die Kasse abgeholt, gab sie an, nein, er habe die Kasse nicht tragen können, sondern habe sie jeweils aufgemacht und Sachen dort deponiert oder abgeholt. Die Beschwerdeführenden gaben weiter an, die Polizei sei gekommen und habe das Haus durchsucht, habe jedoch ohne sofortige Geldzahlung keine Fingerabdrücke nehmen wollen. Die entsprechenden Angaben erscheinen nicht knapp und sind auch mit den Darstellungen von H._______ in Einklang zu bringen, da es möglich erscheint, dass er den Auftritt der Polizisten anders wahrgenommen hat und er kaum im Einzelnen darüber informiert gewesen sein dürfte, welche Ermittlungen sie genau getätigt hatten, bevor sie das Haus wieder verliessen. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nicht selbst gesehen, von wem sie ausgeraubt worden seien, sondern die Nachbarn hätten Beobachtungen gemacht. Selbstverständlich kann es sich damit bei den Äusserungen zur Täterschaft nur um Mutmassungen handeln. 6.4.4 Was die Entführung des Sohnes H._______ betrifft, gelangte bereits die Vorinstanz zur Erkenntnis, dass sich aus den Schilderungen keine Hinweise für eine Entführung entnehmen lassen. H._______ selbst hat denn auch nie von einer Entführung gesprochen. Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass H._______ verschwand, jedoch nicht entführt worden ist. 6.4.5 Was den vom Beschwerdeführer 3 erwähnten Drohbrief auf seiner Sporttasche betrifft, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Vorfall sich wie vorgetragen ereignet hat. Vor dem Hintergrund des bereits erlebten Anschlags auf seinen Bruder und Vater ist die Reaktion des Beschwerdeführers 3, dass er alles stehen und liegen gelassen hat, weil er befürchtete, es befinde sich eine Bombe in der Nähe, verständlich. Die Schilderungen des Beschwerdeführers 3 enthalten Realkennzeichen und es ist nachvollziehbar, dass er nach einer solch überstürzten Flucht im Nachhinein nicht mehr klar sagen kann, wann er den Brief weggeworfen hat. Ferner erscheint es nicht unlogisch, dass sich die Fussballmannschaft auf das Spiel konzentrierte und nicht wahrnahm, was ausserhalb des Feldes geschah. 6.4.6 Soweit die Vorinstanz den Beschwerdeführenden vorhält, sie seien noch einige Zeit nach dem Anschlag im Irak verblieben, gilt es dabei zu beachten, dass der Beschwerdeführer 1 sich monatelang im Spital hat aufhalten müssen. Auch die Rückkehr aus I._______ in den Irak für ungefähr zehn Tage vor der Ausreise in die Türkei, zeigt noch nicht, dass die Beschwerdeführenden im Irak keine Verfolgung zu befürchten gehabt haben. 6.5 In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass bezüglich einzelner Vorbringen der Beschwerdeführenden gewisse Zweifel bestehen bleiben. Insgesamt lassen die Aussagen der einzelnen betroffenen Familienmitglieder jedoch das Bild entstehen, dass es sich bei ihnen um eine Familie handelt, die aufgrund der speziellen Konstellation den herrschenden Milizen negativ aufgefallen ist. Fakt ist, dass die Familie in ein anderes Quartier umgezogen und an ihrem neuen Wohnort ein Anschlag auf sie verübt worden ist. Nach Ansicht des Gerichts lassen sich in den Schilderungen der Beschwerdeführenden mehr Elemente finden, die dafür sprechen, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich wiederholt kritisch gegen die Milizen und das Regime geäussert hat, als dagegen. Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 zum Schluss gelangte, es fehle an der Gezieltheit des verübten Anschlags, kann ihr nicht gefolgt werden. Im Gesamtkontext ist für das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Familie in den Fokus der Milizen geraten ist und der Anschlag tatsächlich gezielt gegen die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihre Familie gerichtet gewesen war. Zu diesem Schluss dürfte die Vorinstanz denn auch bereits aufgrund der Aussagen des Sohnes H._______ gelangt sein, hat sie ihm doch mit Verfügung vom 30. Januar 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm Asyl gewährt.

7. Nachdem der irakische Staat als nicht schutzfähig zu betrachten ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.8, bestätigt in E-5271/2014), erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht die Asylgesuche abgelehnt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten. 8.3 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da nicht ersichtlich ist, welche unverhältnismässig hohen Kosten ihnen entstanden sein könnten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren E-2112/2019 und E-2115/2019 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

3. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: