Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahr 2006 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen, sei für sie als Dolmetscher tätig gewesen und auch als Kämpfer eingesetzt worden. Nach dem Krieg habe er sich der sri-lankischen Armee ergeben, woraufhin er in verschiedenen Rehabilitationszentren misshandelt worden sei. Nach der Entlassung aus der Rehabilitation (Amnestie) sei er aus Angst vor Repres- salien seitens der LTTE wie auch der sri-lankischen Behörden (Criminal Investigation Departement; CID) am 7. Dezember 2012 nach Malaysia aus- gereist. B. Mit Verfügung vom 25. März 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht unter Feststellung mangelnder asylrechtlich relevanter Verfolgung mit Ur- teil D-2224/2020 vom 22. Februar 2022 ab. D. Am 27. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine als «neues Asyl- gesuch» bezeichnete Eingabe ein, welche vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, soweit die Wich- tigkeit seiner Rolle als Übersetzer der LTTE während des Krieges vom Bundesverwaltungsgericht abgesprochen worden sei, verfüge er neu über Dokumente in Form von vier Auskunftsschreiben, welche die Wichtigkeit seiner damaligen Funktion beweisen würden. Seine Verfolgungssituation müsse anhand der geltenden Risikofaktoren im Sinne der aktuellen sri-lan- kischen Länderinformationen erneut geprüft werden. Zudem müssten die Schweizerischen Behörden ihre Einschätzung der Sicherheitslage auf- grund der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka überdenken.
D-1805/2023 Seite 3 Als Beweismittel reichte er vier Briefe von Privatpersonen, einen öffentli- chen Bericht vom 11. Oktober 2022 sowie ein anonymisiertes BVGer Urteil E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 setzte das SEM den Vollzug der Weg- weisung einstweilen aus. F. Mit am 24. März 2023 eröffneter Verfügung vom 15. März 2023 trat das SEM auf die als Mehrfachgesuch qualifizierte Eingabe vom 26. Januar 2023 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600. –. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. März 2023 Be- schwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 15. März 2023 sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Bekanntgabe des Spruchkör- pers, der Kriterien zur Auswahl der Gerichtspersonen sowie der dafür zu- ständigen Person ersucht, wozu auch Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2023 gab das Bundesverwaltungsge- richt antragsgemäss den Spruchkörper bekannt und forderte den Be- schwerdeführer auf, bis zum 19. April 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde unter Kosten- folge nicht eingetreten. I. Mit Eingabe vom 19. April 2023 ersuchte der Beschwerdeführer unter Be- antragung des wiedererwägungsweisen Verzichts auf Erhebung des Kos- tenvorschusses um Erlass der Verfahrenskosten und reichte eine Fürsor- gebestätigung des Gesundheits- und Sozialdepartementes AI vom 12. April
D-1805/2023 Seite 4 2023 ein. Gleichzeitig ersuchte er um neue Fristansetzung zur Bezahlung des Kostenvorschusses bei Abweisung des Erlassgesuchs sowie um Sis- tierung des Verfahrens, bis von ihm beim Präsidium des Bundesverwal- tungsgerichts verlangte Abklärungen zur Spruchkörperbildung getroffen worden seien.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Aus nachstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das vorliegende Verfahren spruchreif ist und kein anderer Grund für eine Sistierung besteht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
D-1805/2023 Seite 5 nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2023 wurde der Spruchkörper ein- schliesslich der Gerichtsschreiberin bekannt gegeben.
E. 4.2 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdefüh- rer mitgeteilt werden, dass diese mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungs- systems erfolgte und keine manuellen Ergänzungen notwendig waren.
E. 4.3 Die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung unterstehen nicht der Akteneinsicht (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5.4). Der entsprechende Antrag auf Einsicht in die Datei der Software ist abzuweisen.
E. 4.4 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; BVGE 2022 I/2 E. 4.4).
E. 5 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwer- deinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als un- rechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung ist jedoch materiell zu prüfen.
E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die Vorinstanz habe die neuen Beweismittel materiell gewürdigt, weshalb das Nichteintreten die fal- sche Rechtsfolge sei, dabei aber den Sachverhalt nicht vollständig
D-1805/2023 Seite 6 abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt (falsche Rechtsanwendung, unvollständige Sachverhaltsfeststellung: Nichtberücksichtigung von Be- weismitteln, keine Zeugenbefragung).
E. 5.2.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgeben- den Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu Recht als Mehrfachgesuch. Erhöhte Formanforderungen sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Es liegt somit eine in jeder Hinsicht korrekte Rechtsanwendung vor.
E. 5.2.2 Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. insbesondere E. 7), hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung den sich aufgrund der Eingabe vom 26. Januar 2023 ergebenden Sachverhalt vollständig und richtig fest- gestellt, und sie hat darin – entgegen der Beschwerde ohne materielle Be- handlung – hinreichend dargelegt, wieso sie das Mehrfachgesuch für un- zureichend begründet, und alsdann den Wegweisungsvollzug (materiell) für zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vo- rinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, son- dern ist eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten fehlenden Sachverhaltsfeststel- lung, gemäss denen das SEM die eingereichten Beweismittel unberück- sichtigt gelassen habe. Sie richten sich gegen die entsprechende Beweis- würdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Die Vorinstanz hat ausreichend dargelegt, weshalb die eingereichten Dokumente für eine genügende Begründung des Mehrfachgesuches nicht ausreichen. In An- betracht der Ausgangslage erübrigten sich auch allfällige weitere Abklärun- gen, wie Zeugenbefragungen. Zudem spricht nicht alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Grün- den auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, für eine ungenügende Sachverhaltsfeststel- lung.
D-1805/2023 Seite 7
E. 5.2.3 Schliesslich zeigt die umfassende Beschwerdeeingabe auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne weite- res möglich war.
E. 5.2.4 Vorliegend liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. dazu BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sach- verhaltsfeststellung (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3) vor.
E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich aufgrund dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche (Haupt-) Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass es sich bei den eingereichten Schreiben von diversen Privatpersonen um Gefällig- keitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert handle. Sie seien nicht geeignet, an den Feststellungen im Urteil D-2224/2020 des BVGer vom 22. Februar 2022 etwas zu ändern, und es sei auch nicht zu erkennen, dass sich die Umstände im Fall des Beschwerdeführers seit dessen Erlass in einer Art und Weise geändert hätten, dass von ernsthaften Nachteilen bei einer Rückkehr ausgegangen werden müsste. Im Weiteren stehe der von ihm beigezogene Fall (eines Sri-Lanka-Rückkehrers) in keinem Zusammen- hang mit seinem Verfahren. Damit seien die Vorbringen nicht genügend begründet und das SEM trete nicht darauf ein.
E. 6.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt, die eingereichten schriftlichen Auskünfte seien für eine Änderung der Fest- stellungen im BVGer Urteil D-2224/2020 geeignet, weil es sich bei diesen Personen um frühere LTTE Mitglieder handle, welche aus eigener Wahr- nehmung belegen könnten, dass der Beschwerdeführer in die Aktivitäten der LTTE in erheblichen Masse involviert gewesen sei. So habe das Bun- desverwaltungsgericht die Rolle des Beschwerdeführers als Dolmetscher bei der LTTE nicht bezweifelt, sondern nur seine Tätigkeit als nicht genü- gend verfolgungsrelevant erachtet. Das Risikoprofil des Beschwerdefüh- rers sei neu zu beurteilen.
E. 7 D-1805/2023 Seite 8
E. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt hauptsächlich vor, die neu vorgelegten Schreiben würden bestätigen, dass er bis 2009 als Singhalesisch-Überset- zer in übergeordneter Rolle tätig gewesen sei (Beschwerde, S. 8), indem er in der Ratha Brigade unter Ratnam Master, welcher als Übersetzer für den LTTE Führer tätig gewesen sei, gedient habe. Er habe damit als Dol- metscher direkt unter dem Übersetzer für den Anführer gearbeitet. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar im Urteil D-2224/2020 nicht in Frage gestellt hat, dass er als Dolmetscher tätig gewesen sei, jedoch die überra- gende Bedeutung seiner Rolle als Übersetzer für die LTTE nicht in die Ent- scheidfindung miteinbezogen (Beschwerde, S. 8). Das Gericht teilt die Auf- fassung der Vorinstanz, dass es sich angesichts vorliegender Ausgangs- lage bei den vier Schreiben von Landsleuten um blosse Gefälligkeitsschrei- ben handelt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer weder in der BzP (Befragung zur Person vom 5. März 2018; Asylakten SEM A13 Pt. 1.17.05) noch in der Anhörung vom 13. September 2019 (Asylakten SEM F50, 61 f., 68, 86, 94, 109, 121 f.) trotz mehrfacher Nachfrage nach dem Grund des angeblichen Interesses der srilankischen Behörden auch nicht ansatzweise eine besondere Funktion beziehungsweise Nähe zur LTTE Führung darlegte. Solches geht im Übrigen auch nicht ohne Weiteres aus dem Inhalt der Schreiben hervor. Die eingereichten Beweismittel wei- sen keine Anhaltspunkte auf, die bei der vorliegenden Ausgangslage auf eine veränderte Situation beziehungsweise auf eine genügende Begrün- dung des Mehrfachgesuches schliessen liessen. Im Weiteren ist die Ein- schätzung der Vorinstanz hinsichtlich der weiteren Beweismittel in den Vorakten ebenso zu teilen (keine veränderte Situation beziehungsweise kein Zusammenhang; Zeitungsartikel vom 11. Oktober 2022 und BVGer Urteil E-6427/2017 vom 29. Juli 2019). Insgesamt vermochte der Be- schwerdeführer keine genügende Begründung für ein Mehrfachgesuch darzulegen.
E. 7.2 Demnach hat die Vorinstanz in zutreffender Weise das Erfordernis ei- ner ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
D-1805/2023 Seite 9 an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 10.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
D-1805/2023 Seite 10 und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die allgemeine Menschenrechts- situation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte – nicht als unzulässig erscheinen lässt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie- derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh- rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein- schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbeson- dere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 er- folgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Dasselbe gilt für die Ereignisse im Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern (einschliesslich des Präsidenten und des Premierministers; vgl. BVGer Urteil E-1473/2020 vom 9. August 2022 E.11.2). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt zu sein. Es sind entgegen der Behauptung in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnah- men zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen, oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde.
E. 10.2 Mit BVGer Urteil D-2224/2020 vom 22. Februar 2022 wurde der Voll- zug der Wegweisung letztmals für zumutbar befunden. An dieser Einschät- zung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. An- dere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersicht- lich.
D-1805/2023 Seite 11
E. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Gesuche vom 19. April 2023, es sei wiedererwägungsweise auf den mit Zwischenverfügung vom
4. April 2023 erhobenen Kostenvorschuss zu verzichten beziehungsweise die Höhe dessen zu reduzieren und/oder eine Nachfrist zur Bezahlung an- zusetzen, gegenstandslos.
E. 12.2 Aufgrund der der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von einer Fürsorgeabhängigkeit – abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Umfang von Fr. 1500.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1805/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1805/2023 Urteil vom 15. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 15. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahr 2006 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen, sei für sie als Dolmetscher tätig gewesen und auch als Kämpfer eingesetzt worden. Nach dem Krieg habe er sich der sri-lankischen Armee ergeben, woraufhin er in verschiedenen Rehabilitationszentren misshandelt worden sei. Nach der Entlassung aus der Rehabilitation (Amnestie) sei er aus Angst vor Repressalien seitens der LTTE wie auch der sri-lankischen Behörden (Criminal Investigation Departement; CID) am 7. Dezember 2012 nach Malaysia ausgereist. B. Mit Verfügung vom 25. März 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht unter Feststellung mangelnder asylrechtlich relevanter Verfolgung mit Urteil D-2224/2020 vom 22. Februar 2022 ab. D. Am 27. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein, welche vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, soweit die Wichtigkeit seiner Rolle als Übersetzer der LTTE während des Krieges vom Bundesverwaltungsgericht abgesprochen worden sei, verfüge er neu über Dokumente in Form von vier Auskunftsschreiben, welche die Wichtigkeit seiner damaligen Funktion beweisen würden. Seine Verfolgungssituation müsse anhand der geltenden Risikofaktoren im Sinne der aktuellen sri-lankischen Länderinformationen erneut geprüft werden. Zudem müssten die Schweizerischen Behörden ihre Einschätzung der Sicherheitslage aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka überdenken. Als Beweismittel reichte er vier Briefe von Privatpersonen, einen öffentlichen Bericht vom 11. Oktober 2022 sowie ein anonymisiertes BVGer Urteil E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. F. Mit am 24. März 2023 eröffneter Verfügung vom 15. März 2023 trat das SEM auf die als Mehrfachgesuch qualifizierte Eingabe vom 26. Januar 2023 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600. -. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. März 2023 Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 15. März 2023 sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Bekanntgabe des Spruchkörpers, der Kriterien zur Auswahl der Gerichtspersonen sowie der dafür zuständigen Person ersucht, wozu auch Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss den Spruchkörper bekannt und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. April 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. I. Mit Eingabe vom 19. April 2023 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beantragung des wiedererwägungsweisen Verzichts auf Erhebung des Kostenvorschusses um Erlass der Verfahrenskosten und reichte eine Fürsorgebestätigung des Gesundheits- und Sozialdepartementes AI vom 12. April 2023 ein. Gleichzeitig ersuchte er um neue Fristansetzung zur Bezahlung des Kostenvorschusses bei Abweisung des Erlassgesuchs sowie um Sistierung des Verfahrens, bis von ihm beim Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts verlangte Abklärungen zur Spruchkörperbildung getroffen worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Aus nachstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das vorliegende Verfahren spruchreif ist und kein anderer Grund für eine Sistierung besteht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2023 wurde der Spruchkörper einschliesslich der Gerichtsschreiberin bekannt gegeben. 4.2 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass diese mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgte und keine manuellen Ergänzungen notwendig waren. 4.3 Die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung unterstehen nicht der Akteneinsicht (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5.4). Der entsprechende Antrag auf Einsicht in die Datei der Software ist abzuweisen. 4.4 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; BVGE 2022 I/2 E. 4.4).
5. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung ist jedoch materiell zu prüfen. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die Vorinstanz habe die neuen Beweismittel materiell gewürdigt, weshalb das Nichteintreten die falsche Rechtsfolge sei, dabei aber den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt (falsche Rechtsanwendung, unvollständige Sachverhaltsfeststellung: Nichtberücksichtigung von Beweismitteln, keine Zeugenbefragung). 5.2.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu Recht als Mehrfachgesuch. Erhöhte Formanforderungen sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Es liegt somit eine in jeder Hinsicht korrekte Rechtsanwendung vor. 5.2.2 Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. insbesondere E. 7), hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung den sich aufgrund der Eingabe vom 26. Januar 2023 ergebenden Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt, und sie hat darin - entgegen der Beschwerde ohne materielle Behandlung - hinreichend dargelegt, wieso sie das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet, und alsdann den Wegweisungsvollzug (materiell) für zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten fehlenden Sachverhaltsfeststellung, gemäss denen das SEM die eingereichten Beweismittel unberücksichtigt gelassen habe. Sie richten sich gegen die entsprechende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Die Vorinstanz hat ausreichend dargelegt, weshalb die eingereichten Dokumente für eine genügende Begründung des Mehrfachgesuches nicht ausreichen. In Anbetracht der Ausgangslage erübrigten sich auch allfällige weitere Abklärungen, wie Zeugenbefragungen. Zudem spricht nicht alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 5.2.3 Schliesslich zeigt die umfassende Beschwerdeeingabe auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne weiteres möglich war. 5.2.4 Vorliegend liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. dazu BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3) vor. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich aufgrund dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche (Haupt-) Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass es sich bei den eingereichten Schreiben von diversen Privatpersonen um Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert handle. Sie seien nicht geeignet, an den Feststellungen im Urteil D-2224/2020 des BVGer vom 22. Februar 2022 etwas zu ändern, und es sei auch nicht zu erkennen, dass sich die Umstände im Fall des Beschwerdeführers seit dessen Erlass in einer Art und Weise geändert hätten, dass von ernsthaften Nachteilen bei einer Rückkehr ausgegangen werden müsste. Im Weiteren stehe der von ihm beigezogene Fall (eines Sri-Lanka-Rückkehrers) in keinem Zusammenhang mit seinem Verfahren. Damit seien die Vorbringen nicht genügend begründet und das SEM trete nicht darauf ein. 6.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt, die eingereichten schriftlichen Auskünfte seien für eine Änderung der Feststellungen im BVGer Urteil D-2224/2020 geeignet, weil es sich bei diesen Personen um frühere LTTE Mitglieder handle, welche aus eigener Wahrnehmung belegen könnten, dass der Beschwerdeführer in die Aktivitäten der LTTE in erheblichen Masse involviert gewesen sei. So habe das Bundesverwaltungsgericht die Rolle des Beschwerdeführers als Dolmetscher bei der LTTE nicht bezweifelt, sondern nur seine Tätigkeit als nicht genügend verfolgungsrelevant erachtet. Das Risikoprofil des Beschwerdeführers sei neu zu beurteilen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt hauptsächlich vor, die neu vorgelegten Schreiben würden bestätigen, dass er bis 2009 als Singhalesisch-Übersetzer in übergeordneter Rolle tätig gewesen sei (Beschwerde, S. 8), indem er in der Ratha Brigade unter Ratnam Master, welcher als Übersetzer für den LTTE Führer tätig gewesen sei, gedient habe. Er habe damit als Dolmetscher direkt unter dem Übersetzer für den Anführer gearbeitet. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar im Urteil D-2224/2020 nicht in Frage gestellt hat, dass er als Dolmetscher tätig gewesen sei, jedoch die überragende Bedeutung seiner Rolle als Übersetzer für die LTTE nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen (Beschwerde, S. 8). Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich angesichts vorliegender Ausgangslage bei den vier Schreiben von Landsleuten um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer weder in der BzP (Befragung zur Person vom 5. März 2018; Asylakten SEM A13 Pt. 1.17.05) noch in der Anhörung vom 13. September 2019 (Asylakten SEM F50, 61 f., 68, 86, 94, 109, 121 f.) trotz mehrfacher Nachfrage nach dem Grund des angeblichen Interesses der srilankischen Behörden auch nicht ansatzweise eine besondere Funktion beziehungsweise Nähe zur LTTE Führung darlegte. Solches geht im Übrigen auch nicht ohne Weiteres aus dem Inhalt der Schreiben hervor. Die eingereichten Beweismittel weisen keine Anhaltspunkte auf, die bei der vorliegenden Ausgangslage auf eine veränderte Situation beziehungsweise auf eine genügende Begründung des Mehrfachgesuches schliessen liessen. Im Weiteren ist die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der weiteren Beweismittel in den Vorakten ebenso zu teilen (keine veränderte Situation beziehungsweise kein Zusammenhang; Zeitungsartikel vom 11. Oktober 2022 und BVGer Urteil E-6427/2017 vom 29. Juli 2019). Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer keine genügende Begründung für ein Mehrfachgesuch darzulegen. 7.2 Demnach hat die Vorinstanz in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 10. 10.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen lässt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Dasselbe gilt für die Ereignisse im Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern (einschliesslich des Präsidenten und des Premierministers; vgl. BVGer Urteil E-1473/2020 vom 9. August 2022 E.11.2). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind entgegen der Behauptung in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen, oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde. 10.2 Mit BVGer Urteil D-2224/2020 vom 22. Februar 2022 wurde der Vollzug der Wegweisung letztmals für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Gesuche vom 19. April 2023, es sei wiedererwägungsweise auf den mit Zwischenverfügung vom 4. April 2023 erhobenen Kostenvorschuss zu verzichten beziehungsweise die Höhe dessen zu reduzieren und/oder eine Nachfrist zur Bezahlung anzusetzen, gegenstandslos. 12.2 Aufgrund der der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von einer Fürsorgeabhängigkeit - abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Umfang von Fr. 1500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser