Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1194/2026 Urteil vom 25. März 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A_______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sebastiaan van der Werff, Rechtsanwalt, Schwager Mätzler Schneider Rechtsanwälte, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2026. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das SEM mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6621/2018 vom 7. Oktober 2020 abwies, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 28. Dezember 2020 bis 6. September 2023 mit insgesamt sechs Wiedererwägungs- beziehungsweise Mehrfachgesuchen an das SEM gelangte (vgl. zur Prozessgeschichte, angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2026 E. I), II. dass der Beschwerdeführer am 19. August 2025 mit einer siebten als «Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe an das SEM gelangte und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Aussetzen des Wegweisungsvollzugs, Gewährung der Akteneinsicht und Ansetzen einer Nachfrist zur ergänzenden Begründung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersuchte, dass er geltend machte, er könne die bisher als nicht glaubhaft eingestuften Umstände seiner Verhaftung und seiner Haftbedingungen mit den nun eingereichten Beweismitteln zweifelsfrei belegen, sollte an seiner Inhaftierung gezweifelt werden, beantrage er, die Umstände durch die Botschaft in Sri Lanka abklären zu lassen, dass er zudem in der Schweiz immer noch exilpolitisch ausserordentlich aktiv und aktives Mitglied der (...), (...), was bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Gefahr für ihn darstellen würde, zudem werde er in Sri Lanka immer noch gesucht und nicht zuletzt würden hiermit Fotos eingereicht, welche die heute noch sichtbaren Narben an seinem Körper zeigen würden, auch dies sei als risikoerhöhender Faktor für die asylrechtliche Verfolgung zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Eingabe eine Vielzahl von Beweismitteln beilagen (vgl. SEM-act. (...)), dass das SEM mit Entscheid vom 1. Oktober 2025, soweit es die Eingabe vom 19. August 2025 als Mehrfachgesuch entgegennahm, auf dieses nicht eintrat, da es sich als wiederholt gleich begründet beziehungsweise inhaltlich haltlos erwiesen habe, und gleichzeitig auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend vorbestandene Beweismittel mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass im dagegen am 17. Oktober 2025 erhobenen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8023/2025 vom 27. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht an das SEM zurückgewiesen wurde, dass das SEM das Verfahren wiederaufnahm, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2025 Akteneinsicht gewährte und den Beschwerdeführer am 12. Dezember 2025 zu einer ergänzenden Stellungnahme aufforderte, dass der Beschwerdeführer mit ergänzender Stellungnahme vom 19. Januar 2026 ausführte, am 27. Dezember 2025 hätten sich erneut Beamte bei seiner Ehefrau nach seinem Verbleib erkundigt, dies werde durch das eingereichte Bild belegt, und sie sei dabei zur Unterzeichnung eines Dokuments gedrängt worden, das seinen jahrelangen Auslandaufenthalt bestätige, was ein weiterer Grund sei, ihn bei der Rückkehr festzunehmen, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Februar 2026 - eröffnet am 12. Februar 2026 - auf das Gesuch erneut nicht eintrat, den Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung abwies, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung abwies und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhob, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Februar 2026 anfocht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 11. Februar 2026 sei aufzuheben, die Angelegenheit sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur materiellen Behandlung des Gesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise diese sei anzuweisen, auf das Gesuch vom 19. August 2025 einzutreten, die Stellungnahme vom 19. Januar 2026 materiell zu behandeln und nach weiteren Abklärungen neu über die Sache zu befinden, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersuchte, dass mit der Beschwerde folgende Beweismittel eingereicht wurden:
- Anwaltsvollmacht vom 29. Juli 2025 (Beweismittel [BM] 1);
- ICRC Detention Attestation vom (...) (BM 2);
- ICRC Detention Attestation vom (...) (BM 3);
- ICRS-Ausweis vom (...) (BM 4);
- drei Schreiben vom 14. Februar 2010, 14. Mai 2010 und 12. August 2010 (BM 5);
- Reintegrationszertifikate Beschwerdeführer und Ehefrau (BM 6 und 7);
- zwei Schreiben Ministry of Rehabilitation and prison reforms vom (...) (BM 8);
- zwei Schreiben Ministry of Rehabilitation and prison reforms vom (...) (BM 9);
- Heiratsurkunde 17. September 2012 (BM 10);
- Schreiben von (...) vom 3. Juli 2025 mit Übersetzung (BM 11);
- Ausdruck Webseite Parliament (BM 12);
- Fotos angeblich des Vaters des Beschwerdeführers und sri-lankischer Behörden, Foto angeblich des Sohnes mit dem Grossvater und der Grossmutter (BM 13);
- Foto angeblich von der Teilnahme an öffentlicher Protestaktion (BM 14);
- Ausschnitte (...)-Zeitung (...) mit Übersetzung (BM 15);
- Foto angeblich einer Narbe am Körper des Beschwerdeführers (BM 16);
- Foto angeblich (...), angeblich Ehefrau und Sohn sowie uniformierte Behördenvertreter (BM 17). dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 5. März 2026 feststellte, der Beschwerde komme von Gesetzeswegen aufschiebende Wirkung zu, die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtlicher Rechtsbeistand ab-wies und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- am 12. März 2026 innert Frist bezahlte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM den Nichteintretensentscheid zum einen damit begründete, dass zahlreiche Beweismittel vor dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6621/2018 vom 7. Oktober 2020 datieren und deshalb im Rahmen eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht hätten geltend gemacht werden müssen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG), weshalb das SEM darauf gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten ist, dass es zum anderen die Eingabe betreffend die nach dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6621/2018 vom 7. Oktober 2020 datierten Beweismittel als Mehrfachgesuch entgegennahm und erwog, beim Schreiben von (...) vom 3. Juli 2025 handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, dem kaum ein nennenswerter Beweiswert zukomme, dass dasselbe für die Fotos gelte, welche angeblich den Vater des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Frau mit Beamten zeigen würden, da nicht klar zu erkennen sei, um was für Personen es sich dabei handle und selbst, wenn es sich um Beamte handeln würde, würde dies keine Verfolgung belegen und schliesslich sei auch der Grund für den Besuch nicht ersichtlich, dass zudem auch das Bild der Narbe keinem bestimmten Ereignis zugeordnet werden könne, dass ausserdem die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit sich nicht aus der Masse von anderen mit dem sri-lankischen Regime unzufriedener Personen hervorzuheben vermöge und die dazu eingereichten Bilder nicht neu seien, sondern aus dem Jahre 2021 stammen dürften, wie ein Vergleich mit der damaligen Eingabe zeige, dass der Beschwerdeführer auch aus den eingereichten Zeitungsartikeln von Anfang Dezember 2024 offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, dass deshalb auf das sich als wiederholt gleich begründete und inhaltlich haltlose Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten werde, dass in der Beschwerde entgegnet wird, dass unabhängig davon, ob die vorgelegten Beweise im Rahmen eines Revisionsverfahrens hätten eingereicht werden sollen oder nicht, diese bislang offenbar nicht gewürdigten Unterlagen in der Abwägung der Gesamtsituation zwingend zu berücksichtigen seien, dass dem SEM mit der Eingabe vom 19. August 2025 weitere Beweise eingereicht worden seien, welche die bis heute andauernde Verfolgung belegen würden, dass nämlich das Schreiben des Parlamentsmitgliedes belege, dass es sich beim Beschwerdeführer und seiner Frau um Militanten gehandelt habe und diese inhaftiert worden seien, und das Bild der Narbe des Beschwerdeführers zeige, dass er gefoltert worden sei, dass die eingereichten Fotos zeigen würden, dass der Vater des Beschwerdeführers erkennbar von uniformierten Personen befragt worden sei, dass zudem auch bei der Ehefrau des Beschwerdeführers nach diesem gefragt worden sei, was das mit Eingabe vom 19. Januar 2026 eingereichte Bild zeige, dass der Beschwerdeführer exilpolitisch sehr aktiv sei, was bei den sri-lankischen Behörden nicht unentdeckt geblieben sein dürfte, zumal unlängst Mitglieder der (...) bei ihrer Rückkehr nach Sri-Lanka verhaftet worden seien, dass damit mehrere stark risikobegründende Faktoren vorlägen und das Gesuch vom 19. August 2025 sowie die Stellungnahme vom 19. Januar 2026 damit insgesamt neue Elemente enthalten würden, weshalb das SEM diese nicht einfach als wiederholt gleich begründet abtun könne, dass davon auch die Vorinstanz ausgegangen sei, nachdem sie sich in der Verfügung vom 11. Februar 2026 zumindest rudimentär materiell mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und sich folglich in der Lage gesehen habe, ohne dessen Anhörung über das Gesuch zu entscheiden, dass deshalb die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge, das rechtliche Gehör sei aufgrund einer unterlassenen Anhörung des Beschwerdeführers verletzt, als unbegründet zu erachten ist, zumal der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 19. August 2025 und der Stellungnahme vom 19. Januar 2026 gleich zweimal die Gelegenheit erhielt, sich zu seinem Mehrfachgesuch schriftlich und begründet zu äussern und ohnehin in Verfahren betreffend Mehrfachgesuchen die Begründung so abgefasst sein muss, dass die Behörde in der Lage ist, darüber ohne Anhörung der betroffenen Partei zu entscheiden (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4 f.), dass - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - das SEM in seiner Verfügung den sich aufgrund der Eingabe vom 19. August 2025 und der Stellungnahme vom 19. Januar 2026 ergebenden Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, und sie darin hinreichend dargelegt hat, wieso sie das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet, und alsdann den Wegweisungsvollzug (materiell) für zulässig, zumutbar und möglich erachtet (vgl. auch Urteil des BVGer D-1805/2023 vom 15. Mai 2023 E.5.2.2), dass das SEM demnach auch zu Recht auf eine Botschaftsanfrage verzichtet hat, was auf Beschwerdeebene mangels entsprechender Beschwerdevorbringen auch nicht bestritten wird, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, dass der überwiegende Teil der mit der Eingabe vom 19. August 2025 eingereichten Beweismittel - nämlich die Beweismittel (BM) 2-10 - zeitlich vor dem materiellen Urteil D-6621/2018 vom 7. Oktober 2020 datieren, mithin revisionsweise direkt vor dem Bundesverwaltungsgericht hätten eingebracht werden müssen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass sich das SEM demzufolge für diesen Teil der Eingabe vom 19. August 2025 zutreffend gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG als funktionell unzuständig erachtet hat und nicht eingetreten ist, dass das SEM die übrigen eingereichten Beweismittel zutreffend im Sinne eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG entgegengenommen und festgehalten hat, es handle sich dabei um ein wiederholt gleich begründetes beziehungsweise inhaltlich haltloses Mehrfachgesuch, dass es sich nämlich beim Schreiben von (...) (BM 11) datiert auf den 3. Juli 2025 um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, dem kein Beweiswert zukommt, dass dieselbe Schlussfolgerung für das am 19. Januar 2026 eingereichte Foto (BM 17) gilt, zumal dieses weder datiert ist noch sich der Grund für einen allfälligen Besuch der Behörden bei der Ehefrau und dem Sohn eruieren lässt, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelingt, aus den zu den Akten gereichten Zeitungsausschnitten vom (...) (BM 15) etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, dass ausserdem die weiteren zu den Akten gereichten Beweismittel - so BM 13, 14 und 16 - allesamt bereits in vorangegangenen Mehrfach- beziehungsweise Wiedererwägungsverfahren gewürdigt worden sind, dass betreffend die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit festzuhalten ist, dass sich das SEM in vorangegangenen Mehrfachgesuchs- beziehungsweise Wiedererwägungsverfahren wiederholt (vgl. SEM Verfügung 14. Januar 2021, 3. Juni 2021, 19. August 2021) damit auseinandergesetzt und diese als nicht asylrechtlich relevant eingestuft hat, dass nach dem Gesagten die als Mehrfachgesuch qualifizierten Vorbringen nicht gehörig begründet waren (vgl. BVGE 2014/39 E. 7) und das SEM demnach - in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG und Art. 13 Abs. 2 VwVG - im Ergebnis zu Recht darauf nicht eingetreten ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-1268/2026 vom 13. März 2026), dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG und Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs 2 VwVG insgesamt zu Recht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. August 2025 nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht in den vor- angegangenen Verfahren mehrmals einlässlich dargelegt haben, weshalb im Falle des Beschwerdeführers keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (vgl. Verfügungen des SEM vom 18. Oktober 2018, 14. Januar 2021, 3. Juni 2021 und 19. August 2021 sowie Urteil des BVGer D-6621/2018 vom 7. Oktober 2020 E. 8), im vorliegenden Mehrfachverfahren nichts vorgebracht wurde, das eine andere Einschätzung rechtfertigen würde und Insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, da sein Sohn und seine Ehefrau dort leben, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass zusammenfassend die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist und die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: