opencaselaw.ch

D-6621/2018

D-6621/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-10-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am (...) 2015 und gelangte am 15. Juni 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 24. Juni 2015 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen aus dem Heimatland befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 2. und 4. Dezember 2015 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt (Erste Anhörung). A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, Distrikt C._______, wo er während (...) Jahren die Schule besucht habe. Einen Beruf habe er nicht erlernt, er habe jedoch in Sri Lanka ein (...) und seinem Schwiegervater in der landwirtschaftlichen Arbeit ausgeholfen. Im Jahre 2007 sei er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aufgegriffen worden, habe aber bald darauf fliehen können. In der Folge sei er im Jahre 2008 erneut aufgegriffen und gezwungen worden, für die LTTE zu arbeiten. Nach einem einmonatigen Training, unter anderem an der Waffe, sei er der (...) zugeteilt worden und habe (...). Seine Aufgabe sei gewesen, (...). Am (...) 2009 sei er durch eine Bombenexplosion verletzt und nach einem kurzzeitigen Spitalaufenthalt entlassen worden. Vom (...) 2009 bis zum (...) 2011 habe er sich in der Rehabilitation befunden und sei währenddessen beim IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) angemeldet gewesen. Nach seiner Entlassung sei er verpflichtet gewesen, sich wöchentlich bei den Behörden zu melden und Unterschrift zu leisten, und habe unter Beobachtung des CID (Criminal Investigation Department) gestanden. Manchmal sei er zu Hause aufgesucht oder ins Camp mitgenommen worden. Dabei hätten ihn die Leute des CID mit Kabeln geschlagen und mit den Schuhen getreten. Zu seinem Schutz habe ihn sein Vater verheiratet, worauf er mit seiner Ehefrau bei deren Eltern in D._______ gelebt habe. Am (...) 2013 sei er dort von CID-Beamten mitgenommen und nach E._______ ins F._______-Gefängnis transferiert worden. Dies deshalb, weil er bei den LTTE gewesen sei, keine Unterschrift mehr geleistet und ohne Erlaubnis geheiratet habe und weggezogen sei. Etwa alle drei Monate sei er verhört worden, ein Prozess oder ein Verfahren hätten jedoch nicht stattgefunden. Lediglich alle drei Monate habe er Besuch empfangen dürfen. Gegen eine Geldzahlung sei er am (...) 2015 aus dem Gefängnis entlassen worden und habe nach einem Aufenthalt in G._______ und E._______ Sri Lanka am (...) 2015 verlassen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Nachweise seiner Identität und Beweismittel ein:

- Identitätskarte

- Geburtsurkunde (in beglaubigter Kopie)

- Geburtsurkunde des Sohnes (in beglaubigter Kopie)

- Heiratsurkunde (in beglaubigter Kopie)

- Haftentlassungsschreiben vom (...) 2011

- Ausweis des ICRS (Information, Counselling and Referral Service; in Kopie)

- Karte des IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz)

- Reintegration Certificate vom (...) 2011

- Detention Attestation des IKRK vom (...) 2011

- Anmeldeformular des Kantonsspitals H._______ B. Mit Verfügung des SEM vom 21. September 2015 wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 15. April 2016 zwei ambulante Berichte und einen Operationsbericht des Kantonsspitals H._______ vom (...) 2015, (...) 2015 und (...) 2015 zu den Akten. D. Am 18. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Frau Dr. med. I._______, J._______, vom (...) 2017 und ein Foto einer Narbe einreichen. Dabei wurde (unter anderem) festgehalten, dass er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die wegen sprachlicher Verständigungsprobleme nicht genügend therapiert werden könne. E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 - eröffnet am 22. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. November 2018 gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Unterstützungsbestätigung vom (...) 2018, ein Schreiben einer sri-lankischen (...) vom (...) 2018 sowie das bereits am 18. Januar 2018 eingereichte ärztliche Zeugnis (vgl. Bst. D) bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis 18. Dezember 2018 angesetzt, um eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen. H. Die rubrizierte Rechtsvertreterin informierte das Gericht mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 über ihre Bevollmächtigung und ersuchte um ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Diesem Ersuchen kam der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 nach. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 4. Januar 2019 eine Vernehmlassung einzureichen. I. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 zur Beschwerde vernehmen. J. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 7. Januar 2019 Gelegenheit gegeben, bis zum 22. Januar 2019 eine Replik einzureichen. Dieser Einladung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Januar 2019, welcher eine Honorarnote beilag, nach.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er vermute, dass Ungenauigkeiten auch mit der Unsicherheit der Übersetzerin zusammenhängen würden, die damals zum ersten Mal für das SEM übersetzt habe. Zudem hätten die komplexen und verschachtelten Fragen es ihm erschwert, klare Antworten zu geben. Auch die Hilfswerkvertretung habe Ähnliches konstatiert und ihr seien, wie ihm, die Rückübersetzungsprobleme aufgefallen. Sie habe zudem festgehalten, dass nicht alle Fragen hätten geklärt werden können, und eine weitere Anhörung angeregt. Eine solche habe jedoch nicht stattgefunden. Dass gewisse Sachverhaltselemente nicht vollends hätten geklärt werden können, liege somit nicht an ihm, sondern daran, dass nicht alles erfragt worden oder die Fragestellung zu kompliziert gewesen sei, um klare Antworten zu geben.

E. 3.2 Dem Anhörungsprotokoll sind in der Tat gewisse Ungenauigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit zeitlichen Angaben, zu entnehmen. Diese konnten jedoch weitgehend bereits während der Befragung beziehungsweise bei der Rückübersetzung angesprochen und geklärt werden. So hielt die SEM-Mitarbeiterin etwa fest, dass die Verwendung von Zahlen bei der Datumsnennung die Festnahme des Beschwerdeführers betreffend ([...] beziehungsweise [...]) zu Missverständnissen geführt haben könnte (vgl. Akten SEM A21/30 F99). Auch stellte der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung klar, sein Kind sei im (...) Monat zur Welt gekommen (vgl. Akten SEM A21/30 F103). Dass diese angeblichen Ungereimtheiten in der angefochtenen Verfügung aufgegriffen wurden, ist deshalb nicht nachvollziehbar (vgl. nachfolgend E. 6.3). Hingegen lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, dass die Fragen besonders komplex oder verschachtelt gewesen wären. Die von der Hilfswerkvertretung in diesem Zusammenhang beispielhaft angeführten Fragen F110 und F140 sind zwar tatsächlich nicht besonders einfach, aber ohne Weiteres gut verständlich, was auch aus den diesbezüglichen Antworten des Beschwerdeführers hervorgeht. Gleichzeitig trifft zu, dass verschiedene Antworten - teilweise trotz mehrmaliger Nachfrage - nicht klärend ausfielen, wobei dies bemerkenswerterweise mehrheitlich bei einfachen Fragestellungen der Fall war (vgl. beispielsweise Akten SEM A21/30 F21 ff.). Dass zu komplizierte Fragestellungen einen wesentlichen Einfluss auf die Antworten des Beschwerdeführers gehabt haben könnten, erscheint daher unwahrscheinlich. Sodann mag nicht ideal gewesen sein, dass es sich um den ersten Einsatz der Dolmetscherin für das SEM handelte. Dass deren Unerfahrenheit für bestehende Ungenauigkeiten im Protokoll beziehungsweise offene Fragen bei der Rückübersetzung ausschlaggebend gewesen sein könnte, geht jedoch weder aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung noch aus dem Protokoll selbst hervor. Dem Protokoll lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Übersetzung mangelhaft gewesen wäre. Schliesslich ergibt sich aus dem (27-seitigen) Protokoll, dass der Beschwerdeführer sehr ausführlich zu seinen Asylgründen befragt wurde. Bei Unklarheiten wurde seitens des SEM nachgehakt und versucht, den Sachverhalt soweit wie möglich zu klären (vgl. etwa Akten SEM A21/30 F21 ff., 77, 89, 104, 134, 171, 184, 187). Insgesamt zeigt sich, dass die Anhörung, bei welcher der Beschwerdeführer rechtlich vertreten war, rechtmässig durchgeführt wurde. Das Anhörungsprotokoll kann demnach dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden und das SEM war nicht verpflichtet, eine zweite Anhörung durchzuführen. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten weder die Untersuchungspflicht noch das rechtliche Gehör verletzt. Insoweit dem Entscheid allfällige Missverständnisse zugrunde liegen, beschlägt dies die materielle Würdigung des Sachverhalts.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Verhaftung seien nicht nachvollziehbar und würden ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen hervorrufen. Er bringe nicht nur verschiedene Daten der Inhaftierung, sondern auch unterschiedliche Tageszeiten vor. Zudem stehe seine Verhaftung in keinem zeitlich logischen Zusammenhang mit der Geburt seines Sohnes am (...). Des Weiteren falle auf, dass er auch die Haftbedingungen im Gefängnis "F._______" nicht substantiiert habe wiedergeben können. In Bezug auf andere Vorbringen sei er zu längeren Aussagepassagen fähig gewesen, jedoch seien seine Aussagen zum Gefängnis "F._______" kurz und stereotyp ausgefallen. Letztere würden auch nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn er ein solches Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erlebt hätte. Seine Erzählungen zur Haft seien auch auf Nachfragen kurz und oberflächlich geblieben. Insbesondere seine Aussagen zum Gefängnisaufenthalt, der letztlich über zwei Jahre angedauert habe, seien knapp und gehaltlos ausgefallen. Als er aufgefordert worden sei, von der Entlassung ausführlich zu berichten, habe er knapp und mit einer Beschreibung einer stereotypen Entlassung, die problemlos abgelaufen sei, geantwortet. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er die Begriffe "F._______" und das "(...) E._______" identisch verwende. Das F._______ (...) befinde sich jedoch in K._______, circa (...) von E._______ entfernt. Es sei unverständlich, wie es dem Beschwerdeführer während seiner mehrjährigen Haft entgangen sein könne, dass "F._______" nicht in E._______ liege, zumal er vorbringe, auch von seiner Familie regelmässig besucht und von E._______ aus entlassen worden zu sein. Insgesamt gebe es keinen Anlass zu glauben, dass er vom CID festgenommen und während mehr als zwei Jahren im Gefängnis festgehalten worden sei. Hinsichtlich der ärztlich diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sei festzuhalten, dass ein Arztbericht zwar eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung, nicht aber deren genaue Ursache belegen könne. Die Diagnose einer solchen Störung für sich allein stelle demnach noch keinen Beweis für ein behauptetes, traumatisierendes Vorkommnis dar. Gleichwohl könne die Einschätzung eines Facharztes ein Indiz für die Plausibilität von Ereignissen bilden. Vorliegend könne jedoch die diagnostizierte PTBS kein Beweis für die Inhaftierung durch das CID und die damit zusammenhängende Verfolgungssituation sein, welche der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können. Bei der Prüfung einer allfälligen begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka sei festzuhalten, dass die Befragung am Flughaften allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen würden. Auch Kontrollmassnahmen am Herkunftsort (Befragung zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten) würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. In Bezug auf die ausgeführte Tätigkeit für die LTTE bis ins Jahr 2009 hätten die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer bereits in die Rehabilitation zugewiesen und ihn seither schon lange verhaften können, wenn sie dies gewollt hätten. Es könne offengelassen werden, ob er wirklich für die LTTE tätig gewesen sei und welche Aufgaben er dabei wahrgenommen habe. Aus seinen Aussagen könne geschlossen werden, dass er sich seit Kriegsende während insgesamt sieben Jahren und seit dem Ende seiner Rehabilitation während vier Jahren in Sri Lanka habe aufhalten können. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten daher kein - glaubhaft gemachtes - Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass er ein Risikoprofil haben könnte beziehungsweise weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Durch seine unglaubhaften Schilderungen bezüglich der Inhaftierung durch das CID verunmögliche er dem SEM indes eine weitergehende Prüfung solcher Hinweise. Die eingereichten Unterlagen würden nicht angezweifelte Sachverhalte belegen und sich nicht eignen, um die bereits dargelegten Einschätzungen zu widerlegen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, im Tamilischen werde bei der Nennung von Daten die Reihenfolge Tag/Monat/Jahr nicht immer eingehalten. Dem Beschwerdeführer deswegen die Verhaftung und Inhaftierung im F._______-Camp nicht zu glauben, sei unfair. Sodann sei es in Sri Lanka üblich, im Zusammenhang mit dem F._______-Camp auch von "(...) E._______" zu sprechen. Würde die Vorinstanz solche für sie irritierenden Redensweisen mit den Dolmetschern besprechen, hätte dieses Missverständnis bereits früher aus dem Weg geräumt werden können. Weiter sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen worden, er habe die Haft nicht detailreich schildern können, obwohl er genau habe angeben können, wie der Tagesablauf mit dem Duschen verlaufen sei. Es sei schwierig, in einem monotonen Tagesablauf viele Details abzurufen. In seiner Erinnerung würden die einzelnen Tage zu einer grauen einschüchternden Erinnerung verschmelzen. Was die Geburt seines Sohnes anbelange, habe er fälschlicherweise ausgesagt, seine Frau sei beim ersten Besuch im F._______-Camp im (...) Monat schwanger gewesen. Er habe diese Aussage bereits bei der Rückübersetzung korrigiert und ergänzt, dass er gemeint habe, sein Sohn sei im (...) Monat zur Welt gekommen. Er vermute, dass diese Ungenauigkeiten auch mit der Unsicherheit der Dolmetscherin zusammenhängen würden, welche damals zum ersten Mal für das SEM übersetzt habe. Da es sich bei seiner Entlassung aus dem F._______-Camp nicht um eine offizielle Entlassung gehandelt habe, rechne er damit, dass er bei einer allfälligen Rückschaffung abermals inhaftiert werde. Die aktuelle politische Situation in Sri Lanka mit dem Sturz des vom Parlament gewählten Premierministers Ranil Wickremesinghe, die Einsetzung von Mahinda Rajapaksa, die Auflösung des Parlaments und die Ansetzung von Neuwahlen würden seine Einschätzung bestätigen. In der Folge habe das Gericht die Auflösung des Parlaments und das Ansetzen der Neuwahlen für ungültig erklärt. Welche Folgen die Staatskrise in Sri Lanka habe, sei zum jetzigen Zeitpunkt schwer abschätzbar. Es sei jedoch mit einer Verschärfung der Sicherheitslage zu rechnen. Die aktuelle politische Situation habe eine unmittelbare Bedrohungssituation für Regimekritiker, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und insbesondere Angehörige der tamilischen Minderheit, welche Sympathien für den tamilischen Separatismus hegen würden oder ihn aktiv unterstützt hätten, zur Folge. Dazu würden insbesondere auch tamilische RückkehrerInnen aus Ländern mit einer politisch aktiven Diaspora gehören. Mahinda Rajapaksa werde dem Anspruch auf politische Mitbestimmung der Tamilen höchstwahrscheinlich nicht gerecht, weswegen auch der tamilische Separatismus neu erwachen und es in Sri Lanka zu einer neuen Eskalation kommen könnte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er (der Beschwerdeführer) als ehemaliges LTTE-Mitglied bei einer allfälligen Rückschaffung keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies insbesondere, weil er auf illegale Weise aus dem F._______-Camp freigekommen sei. Damit drohe ihm eine weitere Verhaftung und Folterung im F._______-Camp. Es sei auch möglich, dass er im Rahmen der politischen Unruhen Opfer eines Mobs werde.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM ergänzend aus, aus dem eingereichten Empfehlungsschreiben der (...) gehe nicht hervor, aus welchen Gründen es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, sich widerspruchsfrei und substantiiert zur angeblichen Vorverfolgung zu äussern. Gleichermassen vermöge es auch keine Hindernisse für einen Wegweisungsvollzug zu begründen, zumal nicht nachvollziehbar sei, weswegen es für den Beschwerdeführer unzumutbar, unzulässig oder unmöglich wäre, nach Sri Lanka zurückzukehren, würde ihn die (...) nicht unterstützen. Sodann bestünden keine spezifischen Anknüpfungspunkte zwischen der Lage in Sri Lanka und dem Beschwerdeführer. Für das SEM sei das Vorbringen, im Gefängnis "F._______" gewesen zu sein, nicht glaubhaft gemacht. Sodann habe sich die allgemeine Situation in Sri Lanka beruhigt und es sei auch keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen. Deshalb sei im heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfes auszugehen. Für eine solche Annahme brauche es vielmehr im Einzelfall spezifische Anknüpfungspunkte, welche die betroffene Person besonders exponieren würden. Solche könnten beispielsweise bei regierungskritischen Personen sowie Zeugen von Fehlleistungen der Sicherheitskräfte oder des politischen Establishments vorliegen. Die reine Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder die politische Gesinnung, welche bereits vor dem Machtkampf nicht risikobegründend gewesen seien, vermöchten hingegen weiterhin keine Gefährdungssituation zu begründen.

E. 5.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Einschätzungen der Vorinstanz zur aktuellen Situation in Sri Lanka und dass diese keine Auswirkungen auf seine Gefährdungssituation habe, sei nicht zu teilen. Aller Voraussicht nach würden spätestens 2020 Wahlen stattfinden. Höchstwahrscheinlich werde sich die Oppositionspartei von Mahinda Rajapaksa am Wahlkampf beteiligen. Angesichts der aufgeheizten Situation und des Widerwillens vieler Singhalesen, den ethnischen Konflikt aufzuarbeiten, müsse mit einem baldigen, hitzigen Wahlkampf gerechnet werden. Wie dann mit dem Beschwerdeführer, der einer ethnischen Minderheit angehöre, dem eine LTTE-Verbindung unterstellt werde und der eine Rehabilitationshaft durchlaufen habe und wegen der angeblichen Kenntnis von (...) inhaftiert worden sei, umgegangen werde, sei schwer abschätzbar. Es deute vieles darauf hin, dass Tamilinnen und Tamilen in näherer Zukunft eher wieder einem grösseren Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein würden. Er sei bereits vor seiner Flucht asylrelevant verfolgt worden, was auch zukünftig der Fall sein werde. Zudem bestünden Parallelen zwischen seinen Tätigkeiten und seiner Fallkonstellation und dem Urteil E-5955/2016 vom 30. Oktober 2018. Das Gericht habe festgehalten, dass die Tätigkeit als (...) zwar untergeordneter Natur sei, aber davon auszugehen sei, dass er als (...) über die Standorte der LTTE-Camps Bescheid wisse und Kontakt zu anderen LTTE-Mitgliedern gehabt habe oder dies ihm zumindest von der sri-lankischen Regierung unterstellt werden könnte. Weiter sei festgehalten worden, dass das Absolvieren einer Rehabilitationshaft mit anschliessender Freilassung nicht mit Sicherheit garantiere, dass ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie mit erwiesener LTTE-Vergangenheit bei der Rückkehr nicht erneut befürchten müsse, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten. Trotz Rehabilitierung könne nicht ausgeschlossen werden, dass ehemalige LTTE-Mitglieder weiterhin überwacht, kontrolliert und gar erneut verhaftet würden. Im Urteil seien subjektive Nachfluchtgründe schliesslich bejaht worden. Er (der Beschwerdeführer) sei bis kurz vor seiner Flucht inhaftiert gewesen, weshalb in seinem Fall von ernsthaften Nachteilen im Zeitpunkt seiner Ausreise ausgegangen werden müsse.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Urteilen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 6.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die weitgehend zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen:

E. 6.3 Soweit das SEM dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe unterschiedliche Daten der Inhaftierung im Jahre 2013 genannt, erscheint dies nicht gerechtfertigt (vgl. E. 3.2). Der Beschwerdeführer stellte in der Befragung klar, dass er am (...) 2013 und nicht am (...) 2013 verhaftet worden sei (vgl. Akten SEM A21/30 F94 ff.). In der Folge hielt die SEM-Mitarbeiterin in einer Protokollnotiz fest, die Benützung von Zahlen "könnte zu Missverständnissen geführt haben: (...) vs. (...)" (vgl. Akten SEM A21/30 F99). Sodann handelt es sich bei der Aussage des Beschwerdeführers, seine Frau sei zum Zeitpunkt des ersten Besuches im Gefängnis im (...) Monat schwanger gewesen, um ein offensichtliches Versehen. Bei der Rückübersetzung legte er glaubhaft dar, dass das Kind im (...) Monat zur Welt gekommen sei (vgl. Akten SEM A21/30 F103; vgl. bereits E. 3.2). Die Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer habe verschiedene Daten der Inhaftierung vorgebracht und seine Verhaftung stehe in keinem zeitlich logischen Zusammenhang mit der Geburt des Sohnes, erweist sich damit als unzutreffend.

E. 6.4 Dagegen verbleiben die widersprüchlichen Angaben, welche der Beschwerdeführer zur Uhrzeit seiner Festnahme machte. Sagte er zunächst aus, er um zwei Uhr morgens festgenommen worden, sprach er später von Mittag und dann wiederum von "etwa zwei, halb drei" (vgl. Akten SEM A21/30 F54, F56 und F95). In der Beschwerde ging der Beschwerdeführer auf diese Ungereimtheit gar nicht ein, sondern führte lediglich im Sachverhalt aus, er sei um ungefähr 12 Uhr abgeholt worden (vgl. Beschwerde S. 3).

E. 6.5 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, befindet sich das F._______-Gefängnis bei K._______, rund (...) von E._______. Beim Einwand in der Beschwerde, dieses Gefängnis werde im Sinne einer Redewendung üblicherweise als "(...) E._______" bezeichnet, weil es näher bei E._______ als bei einer anderen der "vier grossen Städte" liege, handelt es sich um eine unbelegte Parteibehauptung, welche bereits aufgrund der grossen Distanz zu E._______ nicht zu überzeugen vermag. Ob "dieses Missverständnis" durch Rücksprache mit der Dolmetscherin hätte geklärt werden können, darf bezweifelt werden. Im Weiteren liegt beispielsweise die Stadt L._______ - gemäss verschiedenen Quellen die (...) Stadt Sri Lankas - näher bei K._______ als dies bei E._______ der Fall ist (vgl. etwa Wikipedia, List of cities in Sri Lanka, https://en.wikipedia.org/wiki/List_of_cities_in_Sri_Lanka; Geodatos, Most populated cities in Sri Lanka, https://www.geodatos.net/en/population/sri-lanka). Vielmehr ist aufgrund der vorinstanzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser den wahren Standort des F._______-Gefängnisses nicht kannte, was bei einem tatsächlichen Aufenthalt von über zwei Jahren kaum vorstellbar wäre. Wenn in der Beschwerde neu ausgeführt wird, die Ehefrau sei jeweils von D._______ nach E._______ und von dort aus am nächsten Tag nach K._______ weitergereist, handelt es offensichtlich um ein nachgeschobenes Vorbringen. Nach dem Gesagten bestehen bereits wegen der von ihm verwendeten Bezeichnung erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im F._______-Gefängnis inhaftiert war.

E. 6.6 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als bei einem monotonen Tagesablauf die einzelnen Tage verschmelzen. Dennoch ist nach einem über zweijährigen Aufenthalt im Gefängnis davon auszugehen, dass er in der Lage wäre, den Tagesablauf, die Örtlichkeit, die Befragungen und weitere Vorkommnisse lebensnah zu schildern. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind - übereinstimmend mit dem SEM - äusserst dürftig ausgefallen (vgl. etwa Akten SEM A21/30 F111 ff.). So antwortete er etwa auf die Frage nach den Haftbedingungen: "Wir waren vier Leute in einem Zimmer. Dort drin hat es kein Licht, gar nichts. Draussen im Gang hatte es Licht. Wenn sie das Essen brachten, haben sie es in einem Plastiksack gebracht. Drinnen durften wir nichts behalten. Am Morgen kommen sie uns holen, um das Gesicht zu waschen und am Nachmittag holen sie uns fürs Duschen" (vgl. Akten SEM A21/30 F111). Ebenfalls wäre anzunehmen, dass unter den Zellengenossen das Bedürfnis bestanden hätte, sich die schwierige Zeit der Haft in der dunklen Zelle durch Gespräche und gegenseitigen Beistand zu erleichtern. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach sich die anderen nicht gross geäussert hätten, jeder sei in einer Ecke gesessen und sie hätten sich nicht gross unterhalten, realitätsfremd und ausweichend (vgl. Akten SEM A21/30 F120 und F122, vgl. auch etwa F124 f.).

E. 6.7 Was das mit der Beschwerde eingereichte Bestätigungsschreiben der (...) anbelangt, ist ergänzend zu den Ausführungen des SEM festzuhalten, dass darin lediglich von einer Suche durch das CID und nicht von einer Inhaftierung die Rede ist. Im Übrigen handelt es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, das in Bezug auf die Verfolgung des Beschwerdeführers auf den Aussagen von dessen Ehefrau beruht.

E. 6.8 Nach dem Gesagten ist übereinstimmend mit dem SEM der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bezogen auf den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Si Lanka keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte.

E. 6.9.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 6.9.2 Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3), und gleichzeitig ausgeführt hat, das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.4.4 f.) und es sei im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Dass sich darüber hinaus aufgrund der Ereignisse, welche seit der Ausreise des Beschwerdeführers eingetreten sind, in Sri Lanka das Risiko für tamilische Rückkehrer, im Falle der Rückkehr Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, generell verschärft hätte, lässt sich nicht feststellen. Bei der Beurteilung einer Gefährdung von aus Sri Lanka stammenden tamilischen Asylsuchenden ist deshalb nach wie vor auf das die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka wiedergebende vorgenannte Urteil abzustellen.

E. 6.9.3 Die frühere LTTE-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers gilt grundsätzlich als stark risikobegründender Faktor. Seine vorgebrachte Tätigkeit bei den LTTE als (...) (vgl. Bst. A.b) war jedoch eher ungeordneter Natur, was den heimatlichen Behörden bekannt sein muss. Er hat zudem das Rehabilitationsprogramm erfolgreich absolviert. Wie im von der Rechtsvertreterin genannten Urteil E-5955/2016 vom 30. Oktober 2018 festgehalten, kann trotz Rehabilitierung nicht ausgeschlossen werden, dass ehemalige LTTE-Mitglieder weiterhin überwacht, kontrolliert und gar erneut verhaftet werden. Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, seine Inhaftierung im F._______-Gefängnis glaubhaft zu machen. Damit verunmöglicht er den Asylbehörden eine umfassende Prüfung seines Profils. Mit dem SEM ist deshalb festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Ende seiner Rehabilitation während vier Jahren in seiner Heimat aufhielt und die Behörden ihn in dieser Zeit ohne Weiteres hätten verhaften können, wenn sie dazu einen Anlass gesehen hätten. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf der Stop- oder der Watch-List befindet und deshalb zu befürchten hätte, im Falle der Rückkehr noch am Flughafen Colombo verhaftet zu werden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er einer Befragung und einer Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Dieser "Backgroundcheck" ist aber nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten, und für ein darüberhinausgehendes Interesse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Auch aus seiner tamilischen Ethnie, seinen Narben und dem Umstand, dass er offenbar nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses ist und nach mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren wird, kann keine Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden.

E. 6.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 110.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Das SEM führte zur Begründung des Wegweisungsvollzugs aus, weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diesem im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich somit als zulässig. Durch seine unglaubhaft geschilderte Inhaftierung in "F._______" E._______ erlaube der Beschwerdeführer dem SEM nicht, abschliessend abzuklären, wo er sich in den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise aufgehalten habe. Es würden sich Hinweise finden, die darauf hindeuten würden, dass er bis zur Ausreise in B._______ gewohnt habe. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka - namentlich auch ins Vanni-Gebiet - werde aufgrund von substantiellen Verbesserungen zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zumutbar erachtet. Weiter lasse sich seinen Aussagen entnehmen, dass seine Frau mit dem Sohn bei deren Tante in M._______ sowie sein Vater, sein Bruder und seine Schwester im Heimatland wohnen würden. Überdies verfüge er über einen Bruder und einen Cousin, die im Ausland leben würden. Aufgrund seines grossen, intakten Beziehungsnetzes in seinem Heimatland könne bei seiner Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation geschlossen werden. Weiter habe er ausgeführt, dass er einen (...) besitze, in dem er vor seiner Ausreise gearbeitet habe. Dieser Betrieb werde momentan von seinem Vater und seinem Bruder geführt. Ausserdem habe er seinem Schwiegervater auf dem Land ausgeholfen und das Feld bewirtschaftet. Es könne ihm daher bei seiner Rückkehr zugemutet werden, die Tätigkeit in seinem Betrieb wiederaufzunehmen, um sich damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Es sei davon auszugehen, dass er auch durch die Mithilfe auf dem landwirtschaftlichen Grundstück zusätzliches Einkommen generieren könne. Sodann könne ihm zugetraut werden, sich bei allfälligen finanziellen Engpässen an seine Verwandten im In- und Ausland zu wenden. Seine wirtschaftliche Situation könne daher bei seiner Rückkehr in sein Heimatland als gesichert angesehen werden. Bei seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Verletzungen durch kriegerische Auseinandersetzungen und PTBS) handle es sich nicht um lebensbedrohliche Leiden, weshalb weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei. In Sri Lanka - so auch in N._______ - sei die medizinische Versorgung gewährleistet. Zwar weise das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur Mängel auf. Dennoch sei vorliegend davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine allfällig notwendige Behandlung der psychischen Beschwerden im Rahmen einer ambulanten Therapie im Distrikt N._______ in verschiedenen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Zudem biete die in N._______ stationierte NGO "(...)" Beratung, Gruppentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Personen an. Im Falle einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre eine allfällige medikamentöse Behandlung - beispielsweise mit Antidepressiva - bei der State Pharmaceutical Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteige. Zudem könnte allfälligen solchen Bedürfnissen auch durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, eine Rückkehr nach Sri Lanka werde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 8.2.2 In der Beschwerde wurde auf die Ausführungen zum Asylpunkt, insbesondere zur Lage in Sri Lanka, verwiesen (vgl. oben E. 5.2). Ihm (dem Beschwerdeführer) drohe in Sri Lanka eine menschenunwürdige Inhaftierung ohne rechtliches Verfahren, was nicht mit den menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu vereinen sei.

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen (vgl. E. 6). Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation.

E. 8.4.3 In Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das geeignet wäre, die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz umzustossen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit nicht unzumutbar.

E. 8.5.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden.

E. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither in relevanter Weise verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in ihrer Honorarnote vom 18. Januar 2019 ein Honorar von total Fr. 1478. (inkl. Auslagen) eingesetzt. Der ausgewiesene und grundsätzlich angemessene zeitliche Aufwand von 6.5 Stunden ist um die für das Verfassen der Kostennote ausgewiesene halbe Stunde zu kürzen. Die Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.- wird ebenfalls nicht entschädigt. Sodann ist der Stundenansatz von Fr. 200. auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Die Dolmetscherkosten von Fr. 120.- und die Portospesen von Fr. 8.- erscheinen dagegen angemessen. Der Rechtsvertreterin ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1030.- (inklusive Dolmetscherkosten und Portospesen; keine Mehrwertsteuerpflicht) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Frau MLaw Cora Dubach wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1030.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6621/2018 law/gnb Urteil vom 7. Oktober 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am (...) 2015 und gelangte am 15. Juni 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 24. Juni 2015 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen aus dem Heimatland befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 2. und 4. Dezember 2015 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt (Erste Anhörung). A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, Distrikt C._______, wo er während (...) Jahren die Schule besucht habe. Einen Beruf habe er nicht erlernt, er habe jedoch in Sri Lanka ein (...) und seinem Schwiegervater in der landwirtschaftlichen Arbeit ausgeholfen. Im Jahre 2007 sei er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aufgegriffen worden, habe aber bald darauf fliehen können. In der Folge sei er im Jahre 2008 erneut aufgegriffen und gezwungen worden, für die LTTE zu arbeiten. Nach einem einmonatigen Training, unter anderem an der Waffe, sei er der (...) zugeteilt worden und habe (...). Seine Aufgabe sei gewesen, (...). Am (...) 2009 sei er durch eine Bombenexplosion verletzt und nach einem kurzzeitigen Spitalaufenthalt entlassen worden. Vom (...) 2009 bis zum (...) 2011 habe er sich in der Rehabilitation befunden und sei währenddessen beim IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) angemeldet gewesen. Nach seiner Entlassung sei er verpflichtet gewesen, sich wöchentlich bei den Behörden zu melden und Unterschrift zu leisten, und habe unter Beobachtung des CID (Criminal Investigation Department) gestanden. Manchmal sei er zu Hause aufgesucht oder ins Camp mitgenommen worden. Dabei hätten ihn die Leute des CID mit Kabeln geschlagen und mit den Schuhen getreten. Zu seinem Schutz habe ihn sein Vater verheiratet, worauf er mit seiner Ehefrau bei deren Eltern in D._______ gelebt habe. Am (...) 2013 sei er dort von CID-Beamten mitgenommen und nach E._______ ins F._______-Gefängnis transferiert worden. Dies deshalb, weil er bei den LTTE gewesen sei, keine Unterschrift mehr geleistet und ohne Erlaubnis geheiratet habe und weggezogen sei. Etwa alle drei Monate sei er verhört worden, ein Prozess oder ein Verfahren hätten jedoch nicht stattgefunden. Lediglich alle drei Monate habe er Besuch empfangen dürfen. Gegen eine Geldzahlung sei er am (...) 2015 aus dem Gefängnis entlassen worden und habe nach einem Aufenthalt in G._______ und E._______ Sri Lanka am (...) 2015 verlassen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Nachweise seiner Identität und Beweismittel ein:

- Identitätskarte

- Geburtsurkunde (in beglaubigter Kopie)

- Geburtsurkunde des Sohnes (in beglaubigter Kopie)

- Heiratsurkunde (in beglaubigter Kopie)

- Haftentlassungsschreiben vom (...) 2011

- Ausweis des ICRS (Information, Counselling and Referral Service; in Kopie)

- Karte des IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz)

- Reintegration Certificate vom (...) 2011

- Detention Attestation des IKRK vom (...) 2011

- Anmeldeformular des Kantonsspitals H._______ B. Mit Verfügung des SEM vom 21. September 2015 wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 15. April 2016 zwei ambulante Berichte und einen Operationsbericht des Kantonsspitals H._______ vom (...) 2015, (...) 2015 und (...) 2015 zu den Akten. D. Am 18. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Frau Dr. med. I._______, J._______, vom (...) 2017 und ein Foto einer Narbe einreichen. Dabei wurde (unter anderem) festgehalten, dass er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die wegen sprachlicher Verständigungsprobleme nicht genügend therapiert werden könne. E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 - eröffnet am 22. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. November 2018 gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Unterstützungsbestätigung vom (...) 2018, ein Schreiben einer sri-lankischen (...) vom (...) 2018 sowie das bereits am 18. Januar 2018 eingereichte ärztliche Zeugnis (vgl. Bst. D) bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis 18. Dezember 2018 angesetzt, um eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen. H. Die rubrizierte Rechtsvertreterin informierte das Gericht mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 über ihre Bevollmächtigung und ersuchte um ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Diesem Ersuchen kam der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 nach. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 4. Januar 2019 eine Vernehmlassung einzureichen. I. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 zur Beschwerde vernehmen. J. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 7. Januar 2019 Gelegenheit gegeben, bis zum 22. Januar 2019 eine Replik einzureichen. Dieser Einladung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Januar 2019, welcher eine Honorarnote beilag, nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er vermute, dass Ungenauigkeiten auch mit der Unsicherheit der Übersetzerin zusammenhängen würden, die damals zum ersten Mal für das SEM übersetzt habe. Zudem hätten die komplexen und verschachtelten Fragen es ihm erschwert, klare Antworten zu geben. Auch die Hilfswerkvertretung habe Ähnliches konstatiert und ihr seien, wie ihm, die Rückübersetzungsprobleme aufgefallen. Sie habe zudem festgehalten, dass nicht alle Fragen hätten geklärt werden können, und eine weitere Anhörung angeregt. Eine solche habe jedoch nicht stattgefunden. Dass gewisse Sachverhaltselemente nicht vollends hätten geklärt werden können, liege somit nicht an ihm, sondern daran, dass nicht alles erfragt worden oder die Fragestellung zu kompliziert gewesen sei, um klare Antworten zu geben. 3.2 Dem Anhörungsprotokoll sind in der Tat gewisse Ungenauigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit zeitlichen Angaben, zu entnehmen. Diese konnten jedoch weitgehend bereits während der Befragung beziehungsweise bei der Rückübersetzung angesprochen und geklärt werden. So hielt die SEM-Mitarbeiterin etwa fest, dass die Verwendung von Zahlen bei der Datumsnennung die Festnahme des Beschwerdeführers betreffend ([...] beziehungsweise [...]) zu Missverständnissen geführt haben könnte (vgl. Akten SEM A21/30 F99). Auch stellte der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung klar, sein Kind sei im (...) Monat zur Welt gekommen (vgl. Akten SEM A21/30 F103). Dass diese angeblichen Ungereimtheiten in der angefochtenen Verfügung aufgegriffen wurden, ist deshalb nicht nachvollziehbar (vgl. nachfolgend E. 6.3). Hingegen lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, dass die Fragen besonders komplex oder verschachtelt gewesen wären. Die von der Hilfswerkvertretung in diesem Zusammenhang beispielhaft angeführten Fragen F110 und F140 sind zwar tatsächlich nicht besonders einfach, aber ohne Weiteres gut verständlich, was auch aus den diesbezüglichen Antworten des Beschwerdeführers hervorgeht. Gleichzeitig trifft zu, dass verschiedene Antworten - teilweise trotz mehrmaliger Nachfrage - nicht klärend ausfielen, wobei dies bemerkenswerterweise mehrheitlich bei einfachen Fragestellungen der Fall war (vgl. beispielsweise Akten SEM A21/30 F21 ff.). Dass zu komplizierte Fragestellungen einen wesentlichen Einfluss auf die Antworten des Beschwerdeführers gehabt haben könnten, erscheint daher unwahrscheinlich. Sodann mag nicht ideal gewesen sein, dass es sich um den ersten Einsatz der Dolmetscherin für das SEM handelte. Dass deren Unerfahrenheit für bestehende Ungenauigkeiten im Protokoll beziehungsweise offene Fragen bei der Rückübersetzung ausschlaggebend gewesen sein könnte, geht jedoch weder aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung noch aus dem Protokoll selbst hervor. Dem Protokoll lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Übersetzung mangelhaft gewesen wäre. Schliesslich ergibt sich aus dem (27-seitigen) Protokoll, dass der Beschwerdeführer sehr ausführlich zu seinen Asylgründen befragt wurde. Bei Unklarheiten wurde seitens des SEM nachgehakt und versucht, den Sachverhalt soweit wie möglich zu klären (vgl. etwa Akten SEM A21/30 F21 ff., 77, 89, 104, 134, 171, 184, 187). Insgesamt zeigt sich, dass die Anhörung, bei welcher der Beschwerdeführer rechtlich vertreten war, rechtmässig durchgeführt wurde. Das Anhörungsprotokoll kann demnach dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden und das SEM war nicht verpflichtet, eine zweite Anhörung durchzuführen. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten weder die Untersuchungspflicht noch das rechtliche Gehör verletzt. Insoweit dem Entscheid allfällige Missverständnisse zugrunde liegen, beschlägt dies die materielle Würdigung des Sachverhalts. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Verhaftung seien nicht nachvollziehbar und würden ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen hervorrufen. Er bringe nicht nur verschiedene Daten der Inhaftierung, sondern auch unterschiedliche Tageszeiten vor. Zudem stehe seine Verhaftung in keinem zeitlich logischen Zusammenhang mit der Geburt seines Sohnes am (...). Des Weiteren falle auf, dass er auch die Haftbedingungen im Gefängnis "F._______" nicht substantiiert habe wiedergeben können. In Bezug auf andere Vorbringen sei er zu längeren Aussagepassagen fähig gewesen, jedoch seien seine Aussagen zum Gefängnis "F._______" kurz und stereotyp ausgefallen. Letztere würden auch nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn er ein solches Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erlebt hätte. Seine Erzählungen zur Haft seien auch auf Nachfragen kurz und oberflächlich geblieben. Insbesondere seine Aussagen zum Gefängnisaufenthalt, der letztlich über zwei Jahre angedauert habe, seien knapp und gehaltlos ausgefallen. Als er aufgefordert worden sei, von der Entlassung ausführlich zu berichten, habe er knapp und mit einer Beschreibung einer stereotypen Entlassung, die problemlos abgelaufen sei, geantwortet. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er die Begriffe "F._______" und das "(...) E._______" identisch verwende. Das F._______ (...) befinde sich jedoch in K._______, circa (...) von E._______ entfernt. Es sei unverständlich, wie es dem Beschwerdeführer während seiner mehrjährigen Haft entgangen sein könne, dass "F._______" nicht in E._______ liege, zumal er vorbringe, auch von seiner Familie regelmässig besucht und von E._______ aus entlassen worden zu sein. Insgesamt gebe es keinen Anlass zu glauben, dass er vom CID festgenommen und während mehr als zwei Jahren im Gefängnis festgehalten worden sei. Hinsichtlich der ärztlich diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sei festzuhalten, dass ein Arztbericht zwar eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung, nicht aber deren genaue Ursache belegen könne. Die Diagnose einer solchen Störung für sich allein stelle demnach noch keinen Beweis für ein behauptetes, traumatisierendes Vorkommnis dar. Gleichwohl könne die Einschätzung eines Facharztes ein Indiz für die Plausibilität von Ereignissen bilden. Vorliegend könne jedoch die diagnostizierte PTBS kein Beweis für die Inhaftierung durch das CID und die damit zusammenhängende Verfolgungssituation sein, welche der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können. Bei der Prüfung einer allfälligen begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka sei festzuhalten, dass die Befragung am Flughaften allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen würden. Auch Kontrollmassnahmen am Herkunftsort (Befragung zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten) würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. In Bezug auf die ausgeführte Tätigkeit für die LTTE bis ins Jahr 2009 hätten die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer bereits in die Rehabilitation zugewiesen und ihn seither schon lange verhaften können, wenn sie dies gewollt hätten. Es könne offengelassen werden, ob er wirklich für die LTTE tätig gewesen sei und welche Aufgaben er dabei wahrgenommen habe. Aus seinen Aussagen könne geschlossen werden, dass er sich seit Kriegsende während insgesamt sieben Jahren und seit dem Ende seiner Rehabilitation während vier Jahren in Sri Lanka habe aufhalten können. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten daher kein - glaubhaft gemachtes - Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass er ein Risikoprofil haben könnte beziehungsweise weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Durch seine unglaubhaften Schilderungen bezüglich der Inhaftierung durch das CID verunmögliche er dem SEM indes eine weitergehende Prüfung solcher Hinweise. Die eingereichten Unterlagen würden nicht angezweifelte Sachverhalte belegen und sich nicht eignen, um die bereits dargelegten Einschätzungen zu widerlegen. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, im Tamilischen werde bei der Nennung von Daten die Reihenfolge Tag/Monat/Jahr nicht immer eingehalten. Dem Beschwerdeführer deswegen die Verhaftung und Inhaftierung im F._______-Camp nicht zu glauben, sei unfair. Sodann sei es in Sri Lanka üblich, im Zusammenhang mit dem F._______-Camp auch von "(...) E._______" zu sprechen. Würde die Vorinstanz solche für sie irritierenden Redensweisen mit den Dolmetschern besprechen, hätte dieses Missverständnis bereits früher aus dem Weg geräumt werden können. Weiter sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen worden, er habe die Haft nicht detailreich schildern können, obwohl er genau habe angeben können, wie der Tagesablauf mit dem Duschen verlaufen sei. Es sei schwierig, in einem monotonen Tagesablauf viele Details abzurufen. In seiner Erinnerung würden die einzelnen Tage zu einer grauen einschüchternden Erinnerung verschmelzen. Was die Geburt seines Sohnes anbelange, habe er fälschlicherweise ausgesagt, seine Frau sei beim ersten Besuch im F._______-Camp im (...) Monat schwanger gewesen. Er habe diese Aussage bereits bei der Rückübersetzung korrigiert und ergänzt, dass er gemeint habe, sein Sohn sei im (...) Monat zur Welt gekommen. Er vermute, dass diese Ungenauigkeiten auch mit der Unsicherheit der Dolmetscherin zusammenhängen würden, welche damals zum ersten Mal für das SEM übersetzt habe. Da es sich bei seiner Entlassung aus dem F._______-Camp nicht um eine offizielle Entlassung gehandelt habe, rechne er damit, dass er bei einer allfälligen Rückschaffung abermals inhaftiert werde. Die aktuelle politische Situation in Sri Lanka mit dem Sturz des vom Parlament gewählten Premierministers Ranil Wickremesinghe, die Einsetzung von Mahinda Rajapaksa, die Auflösung des Parlaments und die Ansetzung von Neuwahlen würden seine Einschätzung bestätigen. In der Folge habe das Gericht die Auflösung des Parlaments und das Ansetzen der Neuwahlen für ungültig erklärt. Welche Folgen die Staatskrise in Sri Lanka habe, sei zum jetzigen Zeitpunkt schwer abschätzbar. Es sei jedoch mit einer Verschärfung der Sicherheitslage zu rechnen. Die aktuelle politische Situation habe eine unmittelbare Bedrohungssituation für Regimekritiker, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und insbesondere Angehörige der tamilischen Minderheit, welche Sympathien für den tamilischen Separatismus hegen würden oder ihn aktiv unterstützt hätten, zur Folge. Dazu würden insbesondere auch tamilische RückkehrerInnen aus Ländern mit einer politisch aktiven Diaspora gehören. Mahinda Rajapaksa werde dem Anspruch auf politische Mitbestimmung der Tamilen höchstwahrscheinlich nicht gerecht, weswegen auch der tamilische Separatismus neu erwachen und es in Sri Lanka zu einer neuen Eskalation kommen könnte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er (der Beschwerdeführer) als ehemaliges LTTE-Mitglied bei einer allfälligen Rückschaffung keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies insbesondere, weil er auf illegale Weise aus dem F._______-Camp freigekommen sei. Damit drohe ihm eine weitere Verhaftung und Folterung im F._______-Camp. Es sei auch möglich, dass er im Rahmen der politischen Unruhen Opfer eines Mobs werde. 5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM ergänzend aus, aus dem eingereichten Empfehlungsschreiben der (...) gehe nicht hervor, aus welchen Gründen es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, sich widerspruchsfrei und substantiiert zur angeblichen Vorverfolgung zu äussern. Gleichermassen vermöge es auch keine Hindernisse für einen Wegweisungsvollzug zu begründen, zumal nicht nachvollziehbar sei, weswegen es für den Beschwerdeführer unzumutbar, unzulässig oder unmöglich wäre, nach Sri Lanka zurückzukehren, würde ihn die (...) nicht unterstützen. Sodann bestünden keine spezifischen Anknüpfungspunkte zwischen der Lage in Sri Lanka und dem Beschwerdeführer. Für das SEM sei das Vorbringen, im Gefängnis "F._______" gewesen zu sein, nicht glaubhaft gemacht. Sodann habe sich die allgemeine Situation in Sri Lanka beruhigt und es sei auch keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen. Deshalb sei im heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfes auszugehen. Für eine solche Annahme brauche es vielmehr im Einzelfall spezifische Anknüpfungspunkte, welche die betroffene Person besonders exponieren würden. Solche könnten beispielsweise bei regierungskritischen Personen sowie Zeugen von Fehlleistungen der Sicherheitskräfte oder des politischen Establishments vorliegen. Die reine Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder die politische Gesinnung, welche bereits vor dem Machtkampf nicht risikobegründend gewesen seien, vermöchten hingegen weiterhin keine Gefährdungssituation zu begründen. 5.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Einschätzungen der Vorinstanz zur aktuellen Situation in Sri Lanka und dass diese keine Auswirkungen auf seine Gefährdungssituation habe, sei nicht zu teilen. Aller Voraussicht nach würden spätestens 2020 Wahlen stattfinden. Höchstwahrscheinlich werde sich die Oppositionspartei von Mahinda Rajapaksa am Wahlkampf beteiligen. Angesichts der aufgeheizten Situation und des Widerwillens vieler Singhalesen, den ethnischen Konflikt aufzuarbeiten, müsse mit einem baldigen, hitzigen Wahlkampf gerechnet werden. Wie dann mit dem Beschwerdeführer, der einer ethnischen Minderheit angehöre, dem eine LTTE-Verbindung unterstellt werde und der eine Rehabilitationshaft durchlaufen habe und wegen der angeblichen Kenntnis von (...) inhaftiert worden sei, umgegangen werde, sei schwer abschätzbar. Es deute vieles darauf hin, dass Tamilinnen und Tamilen in näherer Zukunft eher wieder einem grösseren Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein würden. Er sei bereits vor seiner Flucht asylrelevant verfolgt worden, was auch zukünftig der Fall sein werde. Zudem bestünden Parallelen zwischen seinen Tätigkeiten und seiner Fallkonstellation und dem Urteil E-5955/2016 vom 30. Oktober 2018. Das Gericht habe festgehalten, dass die Tätigkeit als (...) zwar untergeordneter Natur sei, aber davon auszugehen sei, dass er als (...) über die Standorte der LTTE-Camps Bescheid wisse und Kontakt zu anderen LTTE-Mitgliedern gehabt habe oder dies ihm zumindest von der sri-lankischen Regierung unterstellt werden könnte. Weiter sei festgehalten worden, dass das Absolvieren einer Rehabilitationshaft mit anschliessender Freilassung nicht mit Sicherheit garantiere, dass ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie mit erwiesener LTTE-Vergangenheit bei der Rückkehr nicht erneut befürchten müsse, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten. Trotz Rehabilitierung könne nicht ausgeschlossen werden, dass ehemalige LTTE-Mitglieder weiterhin überwacht, kontrolliert und gar erneut verhaftet würden. Im Urteil seien subjektive Nachfluchtgründe schliesslich bejaht worden. Er (der Beschwerdeführer) sei bis kurz vor seiner Flucht inhaftiert gewesen, weshalb in seinem Fall von ernsthaften Nachteilen im Zeitpunkt seiner Ausreise ausgegangen werden müsse. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Urteilen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die weitgehend zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 6.3 Soweit das SEM dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe unterschiedliche Daten der Inhaftierung im Jahre 2013 genannt, erscheint dies nicht gerechtfertigt (vgl. E. 3.2). Der Beschwerdeführer stellte in der Befragung klar, dass er am (...) 2013 und nicht am (...) 2013 verhaftet worden sei (vgl. Akten SEM A21/30 F94 ff.). In der Folge hielt die SEM-Mitarbeiterin in einer Protokollnotiz fest, die Benützung von Zahlen "könnte zu Missverständnissen geführt haben: (...) vs. (...)" (vgl. Akten SEM A21/30 F99). Sodann handelt es sich bei der Aussage des Beschwerdeführers, seine Frau sei zum Zeitpunkt des ersten Besuches im Gefängnis im (...) Monat schwanger gewesen, um ein offensichtliches Versehen. Bei der Rückübersetzung legte er glaubhaft dar, dass das Kind im (...) Monat zur Welt gekommen sei (vgl. Akten SEM A21/30 F103; vgl. bereits E. 3.2). Die Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer habe verschiedene Daten der Inhaftierung vorgebracht und seine Verhaftung stehe in keinem zeitlich logischen Zusammenhang mit der Geburt des Sohnes, erweist sich damit als unzutreffend. 6.4 Dagegen verbleiben die widersprüchlichen Angaben, welche der Beschwerdeführer zur Uhrzeit seiner Festnahme machte. Sagte er zunächst aus, er um zwei Uhr morgens festgenommen worden, sprach er später von Mittag und dann wiederum von "etwa zwei, halb drei" (vgl. Akten SEM A21/30 F54, F56 und F95). In der Beschwerde ging der Beschwerdeführer auf diese Ungereimtheit gar nicht ein, sondern führte lediglich im Sachverhalt aus, er sei um ungefähr 12 Uhr abgeholt worden (vgl. Beschwerde S. 3). 6.5 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, befindet sich das F._______-Gefängnis bei K._______, rund (...) von E._______. Beim Einwand in der Beschwerde, dieses Gefängnis werde im Sinne einer Redewendung üblicherweise als "(...) E._______" bezeichnet, weil es näher bei E._______ als bei einer anderen der "vier grossen Städte" liege, handelt es sich um eine unbelegte Parteibehauptung, welche bereits aufgrund der grossen Distanz zu E._______ nicht zu überzeugen vermag. Ob "dieses Missverständnis" durch Rücksprache mit der Dolmetscherin hätte geklärt werden können, darf bezweifelt werden. Im Weiteren liegt beispielsweise die Stadt L._______ - gemäss verschiedenen Quellen die (...) Stadt Sri Lankas - näher bei K._______ als dies bei E._______ der Fall ist (vgl. etwa Wikipedia, List of cities in Sri Lanka, https://en.wikipedia.org/wiki/List_of_cities_in_Sri_Lanka; Geodatos, Most populated cities in Sri Lanka, https://www.geodatos.net/en/population/sri-lanka). Vielmehr ist aufgrund der vorinstanzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser den wahren Standort des F._______-Gefängnisses nicht kannte, was bei einem tatsächlichen Aufenthalt von über zwei Jahren kaum vorstellbar wäre. Wenn in der Beschwerde neu ausgeführt wird, die Ehefrau sei jeweils von D._______ nach E._______ und von dort aus am nächsten Tag nach K._______ weitergereist, handelt es offensichtlich um ein nachgeschobenes Vorbringen. Nach dem Gesagten bestehen bereits wegen der von ihm verwendeten Bezeichnung erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im F._______-Gefängnis inhaftiert war. 6.6 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als bei einem monotonen Tagesablauf die einzelnen Tage verschmelzen. Dennoch ist nach einem über zweijährigen Aufenthalt im Gefängnis davon auszugehen, dass er in der Lage wäre, den Tagesablauf, die Örtlichkeit, die Befragungen und weitere Vorkommnisse lebensnah zu schildern. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind - übereinstimmend mit dem SEM - äusserst dürftig ausgefallen (vgl. etwa Akten SEM A21/30 F111 ff.). So antwortete er etwa auf die Frage nach den Haftbedingungen: "Wir waren vier Leute in einem Zimmer. Dort drin hat es kein Licht, gar nichts. Draussen im Gang hatte es Licht. Wenn sie das Essen brachten, haben sie es in einem Plastiksack gebracht. Drinnen durften wir nichts behalten. Am Morgen kommen sie uns holen, um das Gesicht zu waschen und am Nachmittag holen sie uns fürs Duschen" (vgl. Akten SEM A21/30 F111). Ebenfalls wäre anzunehmen, dass unter den Zellengenossen das Bedürfnis bestanden hätte, sich die schwierige Zeit der Haft in der dunklen Zelle durch Gespräche und gegenseitigen Beistand zu erleichtern. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach sich die anderen nicht gross geäussert hätten, jeder sei in einer Ecke gesessen und sie hätten sich nicht gross unterhalten, realitätsfremd und ausweichend (vgl. Akten SEM A21/30 F120 und F122, vgl. auch etwa F124 f.). 6.7 Was das mit der Beschwerde eingereichte Bestätigungsschreiben der (...) anbelangt, ist ergänzend zu den Ausführungen des SEM festzuhalten, dass darin lediglich von einer Suche durch das CID und nicht von einer Inhaftierung die Rede ist. Im Übrigen handelt es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, das in Bezug auf die Verfolgung des Beschwerdeführers auf den Aussagen von dessen Ehefrau beruht. 6.8 Nach dem Gesagten ist übereinstimmend mit dem SEM der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bezogen auf den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Si Lanka keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. 6.9 6.9.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.9.2 Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3), und gleichzeitig ausgeführt hat, das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.4.4 f.) und es sei im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Dass sich darüber hinaus aufgrund der Ereignisse, welche seit der Ausreise des Beschwerdeführers eingetreten sind, in Sri Lanka das Risiko für tamilische Rückkehrer, im Falle der Rückkehr Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, generell verschärft hätte, lässt sich nicht feststellen. Bei der Beurteilung einer Gefährdung von aus Sri Lanka stammenden tamilischen Asylsuchenden ist deshalb nach wie vor auf das die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka wiedergebende vorgenannte Urteil abzustellen. 6.9.3 Die frühere LTTE-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers gilt grundsätzlich als stark risikobegründender Faktor. Seine vorgebrachte Tätigkeit bei den LTTE als (...) (vgl. Bst. A.b) war jedoch eher ungeordneter Natur, was den heimatlichen Behörden bekannt sein muss. Er hat zudem das Rehabilitationsprogramm erfolgreich absolviert. Wie im von der Rechtsvertreterin genannten Urteil E-5955/2016 vom 30. Oktober 2018 festgehalten, kann trotz Rehabilitierung nicht ausgeschlossen werden, dass ehemalige LTTE-Mitglieder weiterhin überwacht, kontrolliert und gar erneut verhaftet werden. Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, seine Inhaftierung im F._______-Gefängnis glaubhaft zu machen. Damit verunmöglicht er den Asylbehörden eine umfassende Prüfung seines Profils. Mit dem SEM ist deshalb festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Ende seiner Rehabilitation während vier Jahren in seiner Heimat aufhielt und die Behörden ihn in dieser Zeit ohne Weiteres hätten verhaften können, wenn sie dazu einen Anlass gesehen hätten. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf der Stop- oder der Watch-List befindet und deshalb zu befürchten hätte, im Falle der Rückkehr noch am Flughafen Colombo verhaftet zu werden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er einer Befragung und einer Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Dieser "Backgroundcheck" ist aber nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten, und für ein darüberhinausgehendes Interesse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Auch aus seiner tamilischen Ethnie, seinen Narben und dem Umstand, dass er offenbar nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses ist und nach mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren wird, kann keine Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 6.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 110.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Das SEM führte zur Begründung des Wegweisungsvollzugs aus, weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diesem im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich somit als zulässig. Durch seine unglaubhaft geschilderte Inhaftierung in "F._______" E._______ erlaube der Beschwerdeführer dem SEM nicht, abschliessend abzuklären, wo er sich in den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise aufgehalten habe. Es würden sich Hinweise finden, die darauf hindeuten würden, dass er bis zur Ausreise in B._______ gewohnt habe. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka - namentlich auch ins Vanni-Gebiet - werde aufgrund von substantiellen Verbesserungen zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zumutbar erachtet. Weiter lasse sich seinen Aussagen entnehmen, dass seine Frau mit dem Sohn bei deren Tante in M._______ sowie sein Vater, sein Bruder und seine Schwester im Heimatland wohnen würden. Überdies verfüge er über einen Bruder und einen Cousin, die im Ausland leben würden. Aufgrund seines grossen, intakten Beziehungsnetzes in seinem Heimatland könne bei seiner Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation geschlossen werden. Weiter habe er ausgeführt, dass er einen (...) besitze, in dem er vor seiner Ausreise gearbeitet habe. Dieser Betrieb werde momentan von seinem Vater und seinem Bruder geführt. Ausserdem habe er seinem Schwiegervater auf dem Land ausgeholfen und das Feld bewirtschaftet. Es könne ihm daher bei seiner Rückkehr zugemutet werden, die Tätigkeit in seinem Betrieb wiederaufzunehmen, um sich damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Es sei davon auszugehen, dass er auch durch die Mithilfe auf dem landwirtschaftlichen Grundstück zusätzliches Einkommen generieren könne. Sodann könne ihm zugetraut werden, sich bei allfälligen finanziellen Engpässen an seine Verwandten im In- und Ausland zu wenden. Seine wirtschaftliche Situation könne daher bei seiner Rückkehr in sein Heimatland als gesichert angesehen werden. Bei seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Verletzungen durch kriegerische Auseinandersetzungen und PTBS) handle es sich nicht um lebensbedrohliche Leiden, weshalb weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei. In Sri Lanka - so auch in N._______ - sei die medizinische Versorgung gewährleistet. Zwar weise das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur Mängel auf. Dennoch sei vorliegend davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine allfällig notwendige Behandlung der psychischen Beschwerden im Rahmen einer ambulanten Therapie im Distrikt N._______ in verschiedenen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Zudem biete die in N._______ stationierte NGO "(...)" Beratung, Gruppentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Personen an. Im Falle einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre eine allfällige medikamentöse Behandlung - beispielsweise mit Antidepressiva - bei der State Pharmaceutical Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteige. Zudem könnte allfälligen solchen Bedürfnissen auch durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, eine Rückkehr nach Sri Lanka werde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 8.2.2 In der Beschwerde wurde auf die Ausführungen zum Asylpunkt, insbesondere zur Lage in Sri Lanka, verwiesen (vgl. oben E. 5.2). Ihm (dem Beschwerdeführer) drohe in Sri Lanka eine menschenunwürdige Inhaftierung ohne rechtliches Verfahren, was nicht mit den menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu vereinen sei. 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen (vgl. E. 6). Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation. 8.4.3 In Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das geeignet wäre, die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz umzustossen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit nicht unzumutbar. 8.5 8.5.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither in relevanter Weise verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in ihrer Honorarnote vom 18. Januar 2019 ein Honorar von total Fr. 1478. (inkl. Auslagen) eingesetzt. Der ausgewiesene und grundsätzlich angemessene zeitliche Aufwand von 6.5 Stunden ist um die für das Verfassen der Kostennote ausgewiesene halbe Stunde zu kürzen. Die Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.- wird ebenfalls nicht entschädigt. Sodann ist der Stundenansatz von Fr. 200. auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Die Dolmetscherkosten von Fr. 120.- und die Portospesen von Fr. 8.- erscheinen dagegen angemessen. Der Rechtsvertreterin ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1030.- (inklusive Dolmetscherkosten und Portospesen; keine Mehrwertsteuerpflicht) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Frau MLaw Cora Dubach wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1030.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: