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E-5955/2016

E-5955/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Colombo eigenen Angaben zufolge am 16. März 2015 mit einem fremden Reisepass und gelangte via Dubai in die Türkei. Per Auto reiste er über ihm unbekannte Länder am 25. März 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl. B. Am 1. April 2015 wurde der Beschwerdeführer im EVZ C._______ im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 6. November 2015 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2007 von den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zwangsrekrutiert worden und habe in der Folge ein einmonatiges Training absolvieren müssen. Danach sei er als Fahrer tätig gewesen und habe sich hauptsächlich um den Transport von Verletzten, Getöteten und medizinischen Versorgungsmitteln gekümmert. Am 10. März 2009 sei er von den LTTE geflohen, habe sich kurz darauf mit seiner Familie in einem von der Regierung kontrollierten Gebiet ergeben und sei in das Flüchtlingslager D._______ in E._______ bei F._______ gebracht worden. Dort sei er im Mai 2009 als ehemaliges Mitglied der LTTE erkannt und von den sri-lankischen Behörden verhaftet worden. In der Folge sei er zunächst in ein Rehabilitationscamp in G._______ und für die Verhöre ins "H._______-Camp" gebracht worden. Bis 2011 sei er im G._______-Camp, dann in einem Lager in I._______ und später in einem weiteren Camp in J._______ untergebracht gewesen, bis er am 30. September 2011 offiziell freigelassen worden und zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt sei. Bis im Jahre 2014 habe er sich zunächst wöchentlich, dann monatlich beim örtlichen Büro des "Criminal Investigation Departement" (CID) melden müssen, habe ansonsten jedoch keine Probleme mit den Behörden gehabt und habe seiner (...) Tätigkeit nachgehen können. Ende Februar 2015 sei er auf dem Weg nach K._______, dem Wohnort seiner Eltern, von zwei mutmasslichen CID-Mitgliedern in zivil angehalten und zu seiner LTTE-Vergangenheit befragt und geohrfeigt worden. Es sei ihm unterstellt worden, er habe weitere Informationen zu den Waffentransporten der LTTE und man habe ihn aufgefordert, die Informationen innerhalb der nächsten zwei Tage zu liefern. Aus Angst vor weiteren Repressionen sei er, nachdem er sich zunächst während zwei bis drei Wochen bei seinem Onkel in G._______ versteckt habe, schliesslich aus Sri Lanka ausgereist. D. Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte, eine Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom 9. Januar 2012 betreffend seine Inhaftierung vom 14. Mai 2009 bis 30. September 2011, ein Reintegrationszertifikat, eine Arbeitserlaubnis nach der Rehabilitation vom 30. September 2011, ein Haftausweis des IKRK vom Mai 2009, eine Bestätigung des IKRK zur Echtheit der Haftbescheinigung vom 1. Juni 2015, Ausdrucke von Internetbeiträgen zur Situation in Sri Lanka, Geburtsregisterauszüge ihn, seine Eltern und seine Geschwister betreffend, Todesscheine seine Tante, seinen Onkel und seine Cousins betreffend, Rezepte zum Bezug von Medikamenten in der Schweiz sowie eine Bestätigung der psychiatrischen Behandlung durch die psychiatrischen Dienste L._______ vom 26. Oktober 2015 ein. Am 22. August 2015 reichte er einen Arztbericht von Dr. med. M._______ , datiert vom 19. August 2015, nach. E. Mit Verfügung vom 25. August 2016 - eröffnet am 26. August 2016 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. F. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ein und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Schreiben vom 3. November 2016 reichte der Beschwerdeführer als Beleg für seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz Fotos einer Demonstration in N._______ vom 26. September 2016 sowie einen Artikel der sri-lankischen Zeitung (...) vom 28. September 2016 inklusive Übersetzung nach. In Aussicht gestellt wurde eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft beim "(...)" ([...]). J. Mit Schreiben vom 3. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der bisherige Instruktionsrichter aus gerichtsinternen organisatorischen Gründen nicht mehr für sein Verfahren zuständig sei und dieses ab dem 1. August 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden vorsitzenden Richterin falle. K. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 wies die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Motivsubstitution durch das Gericht hin und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. L. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin - zur Zwischenverfügung vom 23. November 2017 Stellung und liess zwei weitere Online-Zeitungsartikel ([...] und [...], beide vom 6. Dezember 2017) einreichen, welche von der Verhaftung rehabilitierter LTTE-Mitglieder berichten. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. M. Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 wurde ein Bestätigungsschreiben des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK) betreffend die Rehabilitationshaft im Heimatstaat des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. Eingereicht wurde zudem eine Kopie eines Zeitungsartikels, in welchem über die Verhaftung eines Mannes berichtet werde, mit welchem der Beschwerdeführer in Rehabilitationshaft gewesen sei. N. Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 wurde ein weiterer Zeitungsbericht vom 1. September 2016 eingereicht, welcher von einem flüchtigen Bekannten des Beschwerdeführers berichtet, der nach seiner Rehabilitationshaft entführt worden sei. Im Weiteren wurde ein Schreiben eines katholischen Priesters vom 10. September 2016, der die Rehabilitationshaft des Beschwerdeführers bestätigt, zu den Akten gereicht. O. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist ersucht. Ein mit Schreiben vom 28. Mai 2018 eingereichtes Fristerstreckungsgesuch wurde mit Verfügung vom 1. Juni 2018 abgelehnt. P. Im Rahmen einer gewährten Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 4. September 2018 einen vom IKRK (Delegation in Sri Lanka) ausgestellten Flüchtlingsausweis ein, welcher beweise, dass er vom IKRK in der Haft besucht worden sei. Sodann wurde eine Ausweiskopie der Internationalen Organisation für Migration (IOM) nachgereicht. Q. Am 18. September 2018 reichte der Beschwerdeführer Berichte vom 22. Juni 2018 und 24. Juni 2018 zu den Akten, in welchen es um die Verhaftung eines ehemaligen LTTE-Mitglieds nahe seines Dorfes gehe.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der geltend gemachte Vorfall des Beschwerdeführers, er sei Ende Februar 2015 von zwei CID-Beamten angehalten und befragt worden, sei nicht geeignet, um eine asylrelevante Furcht in absehbarer Zeit als wahrscheinlich einzustufen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 aus der Rehabilitationshaft entlassen worden und seither, ausser der behördlichen wöchentlichen beziehungsweise monatlichen Unterschriftspflicht, unbehelligt geblieben. Den Behörden dürfte die LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers wohl bekannt gewesen sein. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass dieses einmalige Zusammentreffen mit CID-Beamten als neue Bedrohung eingestuft werden müsste. Viel eher sei davon auszugehen, dass die Beamten den Beschwerdeführer als Fremden beziehungsweise nicht in ihrem Gebiet Registrierten aufgefasst und ihn daher befragt hätten. So sei auch die Drohung, der Beschwerdeführer müsse innert zweier Tage die Wahrheit erzählen, als leer und unbegründet zu werten. Weiter könne aus einer einmaligen Begegnung mit CID-Beamten nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft wieder verfolgt würde, zumal das Zusammentreffen zu wenig intensiv ausgefallen sei und der Beschwerdeführer problemlos seinen bisherigen Lebensalltag hätte weiter fortführen können. Die Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Repressionen sei daher unbegründet. Auch die Aussage, wonach seine Eltern nach seiner Ausreise von CID-Beamten behelligt und nach seinem Verbleib befragt worden seien, ändere an diesen Erwägungen nichts. Zum einen sei nicht klar, wie diese Personen die Identität des Beschwerdeführers hätten ausfindig machen können, zumal er ihnen nicht namentlich bekannt gewesen sei. Zum anderen sei es nach Erkenntnissen der Vorinstanz rehabilitierten Personen durchaus gestattet, ins Ausland zu reisen. Wieso die Beamten des CID ein derart grosses Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben sollen, sei nicht ersichtlich, zumal dieser lediglich als Fahrer für die LTTE tätig gewesen sein soll. Entsprechend seien die Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Weiter führte die Vorinstanz hinsichtlich der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka aus, er habe erwiesenermassen ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen. Aus Sicht der sri-lankischen Behörde bedeute dies, dass er seine Strafe für vergangene LTTE-Aktivitäten verbüsst habe, von ihm keine Gefahr im Sinne des tamilischen Separatismus mehr ausgehe und sämtliche Reiserestriktionen aufgehoben seien. Zwar seien auch nach der Rehabilitationshaft noch gewisse Überwachungsmassnahmen vorgenommen worden, beispielsweise in Form der Unterschriftspflicht. Diese würden jedoch in der Regel nicht die Schwere einer asylrelevanten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen aufweisen. Schliesslich weise auch die illegale Ausreise aus Sri Lanka keine asylrelevante Intensität auf. Zwar könne der Beschwerdeführer für dieses Delikt sanktioniert beziehungsweise bei der Wiedereinreise vertieft befragt werden. Solche Massnahmen wären aber als staatlich legitimes Handeln einzustufen.

E. 4.2 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka führte die Vorinstanz unter Darlegung der aktuellen Situation im Norden und Osten des Landes aus, dass ein Wegweisungsvollzug, unter Einschluss der ehemaligen Kriegsgebiete, als grundsätzlich zumutbar zu erachten sei. Zwar sei die Militärpräsenz in diesen Gebieten nach wie vor hoch. Auch würden sich die wirtschaftlichen Perspektiven im Vergleich zu anderen Teilen Sri Lankas weiterhin schwierig gestalten. Hingegen seien Infrastruktur, Energieversorgung, Nahrungsmittelsicherheit, Gesundheitsversorgung, Schulbildung und zivile Verwaltung grösstenteils wieder her- beziehungsweise sichergestellt. Die Sicherheitslage habe sich sichtlich gebessert. Auch seien gewisse Teile des vom Militär besetzten Landes an die Zivilbevölkerung zurückgegeben worden und internationalen Hilfsorganisationen sei der Zugang zu den Gebieten wieder gewährt worden. Unter Berücksichtigung der Verbesserung der allgemeinen Lage in Sri Lanka und angesichts der individuellen Situation des Beschwerdeführers - Abschluss des Rehabilitationsprogramms, tragfähiges familiäres und soziales Netzwerk in K._______ und Umgebung, gesicherte Unterkunftsmöglichkeit - sei ein Wegweisungsvollzug durchaus zumutbar. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden einer Rückkehr schliesslich auch nicht entgegen. So leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode, welche auch im Heimatstaat medikamentös behandelt werden könnten. Ferner verfüge Sri Lanka über entsprechende psychiatrische Institutionen, wo sich der Beschwerdeführer nötigenfalls auch stationär behandeln lassen könnte.

E. 5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass aufgrund der vergangenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei den LTTE seine Furcht vor Verfolgungshandlungen beim erneuten Zusammentreffen mit den CID-Angehörigen durchaus begründet gewesen sei. So habe er für die LTTE als Fahrer nicht nur Verletzte, Leichen und medizinisches Material transportiert, sondern teils auch Waren, von denen er nicht gewusst habe, worum es sich handle. Er sei lediglich für den Transport zuständig gewesen und habe keinen Einblick in die Kisten gehabt, welche andere Personen auf- und am Zielort wieder abgeladen hätten. Es könne somit durchaus sein, dass er unbewusst Waffen transportiert habe. Dafür spreche im Übrigen auch, dass er zwei- bis dreimal zugedeckte Kisten transportiert habe, deren Inhalt er nicht gekannt habe, und dass sein Vorgesetzter O._______ ein Offizier der LTTE gewesen sei. Bereits während seiner Haft im "H._______-Camp" sei er im Rahmen des Verhörs mehrmals befragt worden, wo die von ihm transportierten Waffen versteckt seien. Er habe aber nie gewusst, ob er tatsächlich Waffen transportiert habe, geschweige denn, wo diese versteckt sein könnten. Dieselben Fragen seien ihm auch von den CID-Beamten im Februar 2015 gestellt worden. Weiter spiele es keine Rolle, ob die CID-Personen den Beschwerdeführer gekannt hätten oder nicht. Ausschlaggebend sei lediglich, dass das CID durch die Befragung erneutes Interesse an ihm gezeigt habe. So sei es auch unerheblich, ob er ein ranghohes LTTE-Mitglied gewesen sei oder nicht. Offensichtlich stünde er im Fokus des CID weil er angeblich Waffen transportiert habe und die sri-lankischen Behörden noch immer jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken versuchten. Er hätte nach dem Vorfall im Februar 2015 keinesfalls einfach nach Hause zurückkehren können, da er aufgrund der Drohung und der Ansetzung der Zweitagesfrist durch die CID-Beamten zu grosse Angst gehabt habe, das im "H._______-Camp" Erlittene könne sich wiederholen. Der Beschwerdeführer hielt auch daran fest, dass Angehörige des CID nach seiner Flucht seine Eltern und deren Nachbarn in K._______ aufgesucht und sich nach ihm erkundigt hätten. Als Beweis für dieses Ereignis legte der Beschwerdeführer einen Brief seiner Eltern ins Recht, der seine Aussagen bestätigen würde. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er erfülle mehrere der Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Risikofaktoren zu zählen seien. So sei er einerseits LTTE-Mitglied gewesen, wobei es unerheblich sei, dass er zwangsrekrutiert worden und lediglich als Fahrer tätig gewesen sei. Anderseits beteilige er sich an exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, sei seit vier Monaten Mitglied des (...), sei für die Rekrutierung neuer Mitglieder zuständig und würde regelmässig an Demonstrationen teilnehmen. Durch seine frühere Verbindung zu den LTTE und die Inhaftierung nach Kriegsende, aber auch aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten, sei es höchstwahrscheinlich, dass er sich auf der sogenannten "Stop List" beziehungsweise auf der "Watch List" befinde und bei der Wiedereinreise nach Sri Lanka das Risiko bestehe, dass er verhaftet und gefoltert werde. Zumindest würden die Behörden bei einer Untersuchung auch seine Narben am (...) und an der (...) entdecken und daher auf eine LTTE-Mitgliedschaft schliessen. Weiter brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor, dass sowohl sein Bruder als auch sein Cousin für die LTTE gearbeitet hätten und dass das CID ihn bei seinen Eltern und deren Nachbarn suchen würde. Schliesslich sei sein langer Aufenthalt in der Schweiz ebenfalls als risikoerschwerend einzuordnen.

E. 6 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest und ergänzte, dass der nachträglich eingereichte Brief der Eltern des Beschwerdeführers kein taugliches Beweismittel sei und als reines Gefälligkeitsschreiben nichts an der bisherigen Einschätzung des Vorfalles vom Februar 2015 ändere. Es sei insbesondere nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer plötzlich vom CID aufgesucht werde, nachdem er nach seiner Haftentlassung im Jahre 2011 bis zum angeblichen Vorfall vier Jahre lang nicht behelligt worden sei und durch seine (...) Arbeit auf den (...) seiner Familie auch keinen Anlass für eine zukünftige Verfolgung geboten habe. Die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten seien zur Geltendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen ungenügend. Die vom Beschwerdeführer genannten Aktivitäten seien zu kurz, zu unqualifiziert und zu niederschwellig, als dass sie der sri-lankische Staat als ein Zeichen des tamilischen Separatismus werten könnte. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit vier Monaten lediglich ein einfaches Mitglied des (...) sei. Die in Aussicht gestellte Mitgliedschaftsbestätigung ändere an dieser Einschätzung nichts. Es sei in der Folge zu vermuten, dass der Beschwerdeführer damit lediglich eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erwirken wolle. Die Vorinstanz bestreitet sodann nicht, dass gewisse Untersuchungen bei der Wiedereinreise des Beschwerdeführers nach Sri Lanka durchgeführt werden könnten, ist aber der Ansicht, dass diese zu wenig intensiv ausfallen würden, um als flüchtlingsrelevant zu gelten. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund der absolvierten Rehabilitationshaft und der anschliessenden Meldepflicht ohnehin über die LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers Bescheid wüssten. Auch der Risikofaktor der Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei im Übrigen zu relativieren.

E. 7 Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 wurde mit Bezug auf die Zwischenverfügung vom 23. November 2017 seitens des Beschwerdeführers festgehalten, er kenne zwar die Gründe nicht, die zu besagtem Vorfall im Februar 2015 geführt hätten. Es könne jedoch mit Verweis auf die zahlreichen Berichte von Menschenrechtsorganisationen, die für die betreffende Zeit willkürliche Festnahmen und die Verfolgung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern meldeten, davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner Melde- und Informationspflicht den Behörden als ehemaliges LTTE-Mitglied bekannt gewesen sei und entweder gezielt nach ihm gesucht worden sei oder es bloss Zufall gewesen sei, dass das CID ihn aufgegriffen habe. Weiter wurde in der Stellungnahme ausgeführt, er habe den beiden CID-Beamten seine Adresse in B._______ bekannt geben müssen und habe daher befürchtet, an seinem Wohnsitz erneut aufgesucht zu werden. Aus Furcht vor zukünftigen Verhören und Folterungen sei er daher nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden zwischen 2011 und 2015 lediglich in Ruhe gelassen worden sei, weil er der Meldepflicht ordnungsgemäss nachgekommen sei. Es stimme also nicht, dass er während dieser Zeit keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Es sei aufgrund der Berichterstattung der Medien sowie eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Dezember 2016 zudem zu berücksichtigen, dass das Gebiet in und um K._______ noch immer weitgehend vom sri-lankischen Militär überwacht werde und selbst Personen, welche ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen hätten, vor Repressionen nicht sicher seien.

E. 8.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz übereinstimmend festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mithin keine Vorfluchtgründe vorliegen. Die zwangsweise Rekrutierung durch die LTTE im Jahre 2007 und die darauffolgende 2-jährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Transporteur und Fahrer ist mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs in jedem Fall nicht asylrelevant. Dasselbe gilt für die Flucht von den LTTE im März 2009 und die Inhaftierung beziehungsweise die Unterbringung im Rehabilitationscamp bis im September 2011. Diese Ereignisse liegen zeitlich mehrere Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka. Es fehlen nachvollziehbare Gründe, weshalb zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahre 2015 noch vom Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen gewesen sein soll (zur Aktualität der Verfolgung vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5).

E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei im Februar 2015 auf dem Weg zu seinen Eltern von zwei CID-Beamten in Zivilkleidung angehalten und zu seiner vergangenen LTTE-Tätigkeit befragt worden. Die Vorinstanz sprach dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz ab und verzichtete darauf, in ihren Ausführungen auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.

E. 8.2.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der Vorinstanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es seinem Entscheid eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).

E. 8.2.3 Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Kerns der Begründung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und würdigt nachfolgend die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht wie die Vorinstanz unter dem Aspekt der Asylrelevanz, sondern unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG. Dem Beschwerdeführer wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt.

E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen.

E. 8.3.1 Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, vom Mai 2009 bis September 2011 in Rehabilitationshaft war, gilt auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, als erstellt. Der Beschwerdeführer blieb jedoch nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft 2011, abgesehen von der zunächst wöchentlichen, später monatlichen Meldepflicht, von den sri-lankischen Behörden weitgehend unbehelligt und konnte gemäss eigenen Angaben seiner (...) Tätigkeit jahrelang ungestört nachgehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unterschriftspflicht und der Registrierung an seinem Wohnort den Behörden namentlich bekannt war. Es sind folglich keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb ihn das CID nach all den Jahren im Sinne einer Verschärfung dieser Vorgehensweise im Februar 2015 hätte anhalten sollen und ihn in dem von ihm beschriebenen Ausmass auf der Strasse nach seiner LTTE-Vergangenheit hätte befragen sollen. Die in der Beschwerde vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vermutung, er habe während seiner Tätigkeit für die LTTE im Zeitraum 2007-2009 möglicherweise unwissentlich Waffen transportiert, vermag keine plausible Begründung hierfür zu liefern. Der Beschwerdeführer konnte denn auch nicht plausibel darlegen, unter welchen Umständen die zufällig anwesenden Beamten denn von solch einer Tätigkeit hätten wissen sollen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass nach Bekunden des Beschwerdeführers die zuständigen Beamten am eigenen Wohnort offenbar über Jahre keine Gründe für eine verstärkte Überwachung des Beschwerdeführers sahen. In Zusammenhang mit diesem Vorbringen ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren im Hinblick auf seinen eigenen Tatbeitrag für die LTTE den Transport von Waffen sogar ausschloss (vgl. act. A5/17 F7.02; A18/19 F46, F49 f., F57 ff.). Auch in der Beschwerde beziehungsweise der Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine plausible Begründung für das angeblich erneute Interesse des CID an ihm darzulegen. Insbesondere wurde lediglich in pauschaler Weise auf Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen hingewiesen, welche willkürliche Verhaftungen und die Verfolgung ehemaliger LTTE-Mitglieder dokumentierten, jedoch in Bezug auf die Glaubhaftmachung im konkreten Fall nichts zu ändern vermögen. Darüber hinaus erscheint auch die angebliche Drohung der CID-Beamten, er habe sich innerhalb von zwei Tagen bei der Behörde zu melden und die Wahrheit hinsichtlich seiner LTTE-Vergangenheit zu sagen, im Gesamtkontext unplausibel. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge an seinem eigenen Wohnort immer noch einer monatlichen Unterschriftspflicht unterstanden haben soll. Die Behörden am Wohnort des Beschwerdeführers wussten mithin wohl über seine frühere LTTE-Tätigkeit Bescheid. Es ist nicht ersichtlich, wieso die CID-Beamten den Beschwerdeführer nicht gleich für ein Verhör mitgenommen haben, sollten sie tatsächlich ein derartiges Interesse an ihm gehabt haben. Ferner ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer nach dem Zusammentreffen mit den vermeintlichen Beamten des CID nicht mehr an seinen Wohnort zurückgekehrt ist, um dort beispielsweise mit den lokalen Behörden, denen er aufgrund der jahrelangen Meldepflicht bekannt sein dürfte, Kontakt aufzunehmen. Die Reaktion des Beschwerdeführers, nämlich die sofortige Ausreise aus dem Heimatstaat, erscheint unter den gegebenen Umständen nicht plausibel. Insgesamt scheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise konstruiert.

E. 8.3.2 Es ist der Vorinstanz schliesslich zuzustimmen, dass dem mit der Beschwerde eingereichte Brief der Eltern des Beschwerdeführers kein grosser Beweiswert zuzumessen ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Sri Lanka vom CID gesucht worden wäre und dessen Vertreter die Eltern aufgesucht hätten, hinge dies, wie der Beschwerdeführer auch selbst ausführt (act. A18/19 F24), mit der Unterschriftspflicht zusammen, welcher er aufgrund seiner Abwesenheit nicht mehr Folge leisten konnte, und nicht mit dem Zwischenfall vom Februar 2015, zumal es offenbar bereits während seiner Anwesenheit üblich war, dass das CID Anwesenheitskontrollen durchführte (act. A18/19 F33).

E. 8.3.3 Folglich muss nach dem Gesagten bezweifelt werden, dass sich der Vorfall vom Februar 2015 tatsächlich in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Masse ereignet hat. Insbesondere sind seine diesbezüglichen Vorbringen unplausibel und sowohl im Kontext seiner bereits erlittenen Repressionen als auch unter Berücksichtigung des dem Gericht bekannten Vorgehens der sri-lankischen Behörden unlogisch und nicht nachvollziehbar. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Furcht glaubhaft zu machen.

E. 9 Sodann ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen (subjektiver oder objektiver) Nachfluchtgründe anzuerkennen wäre respektive ihm Asyl zu gewähren wäre.

E. 9.1.1 Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren neu exilpolitische Tätigkeiten geltend: Er bringt vor, dass er sich als aktives Mitglied beim (...), einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation, engagiere. So sei er seit Mai 2016 Mitglied und würde, nebst der Teilnahme an Demonstrationen in N._______ und P._______, insbesondere für die Rekrutierung von neuen Mitgliedern zuständig sein. Zu diesem Zwecke würde er in Asylunterkünften im Kanton L._______ versuchen, neue Mitglieder für das (...) oder deren Demonstrationen zu gewinnen. Zum Beleg dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fotos ein, welche ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz zeigen, und stellte eine Mitgliedschaftsbestätigung des (...) in Aussicht.

E. 9.1.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können sind vom Asyl ausgeschlossen (Art. 54 AsylG), werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 9.1.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten undatierten Fotos zeigen ihn an einer oder allenfalls zwei Demonstrationen in N._______. Der Beschwerdeführer ist auf den Fotos gut erkennbar und läuft jeweils an vorderster Front mit einer lebensgrosse Abbildung des Gründers der LTTE Velupillai Prabhakaran. Dasselbe Bild zeigt der eingereichte Auszug der im Original eingereichten Zeitung (...) vom 28. September 2016. Diese Beweismittel legen zwar nahe, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz im Jahre 2016 zumindest vereinzelt und öffentlich an Demonstrationen gezeigt hat. Hinweise auf aktuellere exilpolitische Tätigkeiten sind den Akten hingegen keine zu entnehmen; Entsprechendes hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Was sein Vorbringen anbelangt, er sei beim (...) aktiv und für die Rekrutierung neuer Mitglieder zuständig, muss Folgendes entgegnet werden: Trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einreichung der in Aussicht gestellten Mitgliedschaftsbestätigung des (...), blieb der Beschwerdeführer eine solche schuldig. Auch sonstige Beweismittel, die in Anbetracht eines zweijährigen Engagements bei einer exilpolitischen Organisation wie dem (...) zu erwarten gewesen wären, vermochte er nicht einzureichen. Zudem ist das (...), entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers, keine von der sri-lankischen Regierung verbotene Organisation, wie der aktuellen Liste zu entnehmen ist (vgl. <http://fiusrilanka.gov.lk/docs/USCR/List/1941_44(SL)/ 1941_44(E).pdf> [zuletzt besucht am 16. Oktober 2018).

E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Situation der nach Sri Lanka Rückkehrenden auseinandergesetzt. Dabei stellte es unter anderem fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen mit tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit zeigten. Dennoch könne nicht angenommen werden, dass jeder aus Europa beziehungsweise aus der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthaltes einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei. Entsprechend müsse jeweils im Einzelfall ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden (a.a.O. E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht definierte in der Folge verschiedene, nicht abschliessend zu verstehende Risikofaktoren: Demnach sind insbesondere jene Rückkehrenden gefährdet, die eine vermeintliche oder tatsächliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, Rückkehrende, bei denen frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE) vorliegen, sowie Personen, die im Ausland an exilpolitischen regimekritischen Handlungen teilgenommen haben oder eine Beziehung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen regimekritischen exilpolitischen Gruppe haben (vgl. The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section [I] - General, Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated Persons under Regulation 4[7] of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015; vgl. dazu a.a.O. E. 8.5.4). Das Vorliegen einer dieser sogenannten stark risikobegründenden Faktoren (Verbindung zu den LTTE, Vorliegen früherer Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) kann bereits zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen. Als weitere sogenannte schwach risikogefährdende Faktoren erachtete das Bundesverwaltungsgericht das Fehlen der erforderlichen Identitätsdokumente bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisepapieren, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung, gut sichtbare Narben am Körper, eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie Strafverfahren sowie Strafregistereinträge (a.a.O. E. 8.4 m.w.H.). Diese schwach risikogefährdenden Faktoren vermögen in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes begründen. In Kombination mit den voranstehend genannten stark risikobegründenden Faktoren können sie aber die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren kann die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen rechtfertigen (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde.

E. 9.3 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er durch die LTTE zwangsrekrutiert worden und während knapp zwei Jahren für sie tätig gewesen ist. Er absolvierte nach seiner Zwangsrekrutierung im Februar 2007 ein einmonatiges Waffentraining und wurde dann dem Transportbereich der LTTE zugewiesen. Dort war er als Fahrer für den Transport von Verletzten, Verstorbenen, medizinischem Equipment und sonstigem Material zuständig (vgl. act. A18/19 F57 ff.). Zwei bis drei Mal hat er überdies Kisten transportiert, deren Inhalt er jedoch nicht kannte. Was seine Tätigkeit bei den LTTE anbelangt, sind die beschriebenen Aufgaben und seine Funktion als Fahrer zwar eher untergeordneter Natur. Aufgrund der zweijährigen Tätigkeit als Fahrer und der von ihm geschilderten Umstände ist aber davon auszugehen, dass er über die Standorte der LTTE-Camps Bescheid wusste (vgl. act. A18/19 F48) und Kontakt zu anderen LTTE-Mitgliedern hatte, oder dass ihm dies zumindest von der sri-lankischen Regierung unterstellt werden könnte. Nachdem der Beschwerdeführer im März 2009 von den LTTE geflohen ist und zu seiner Familie zurückkehrte, wurde er von einem ehemaligen LTTE-Mitglied identifiziert und an die SLA verraten. Bis zum Jahre 2011 befand sich der Beschwerdeführer sodann in Rehabilitationshaft und wurde teils unter Folter zu seinen Aufgaben bei den LTTE befragt. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz garantiert nach aktuellen Kenntnissen des Bundesverwaltungsgericht das Absolvieren einer Rehabilitationshaft mit anschliessender Freilassung nicht mit Sicherheit, dass ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie mit erwiesener LTTE-Vergangenheit bei der Rückkehr nicht erneut befürchten müsste, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten (vgl. bspw. UK Home Office, Report of a Home Office fact finding mission; Treatment of Tamils and people who have a real or perceived association with the former Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], Conducted 11-23 July 2016, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/605479/Sri_Lanka_FF M_Report__w11-23_July_ 2016_.pdf ). Trotz Rehabilitierung kann nicht ausgeschlossen werden, dass ehemalige LTTE-Mitglieder weiterhin überwacht, kontrolliert und gar erneut verhaftet werden. Auf die Frage hin, wieso er trotz seines relativ niederschwelligen Profils derart intensiv befragt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer bei der Anhörung, dass er sich dieser Diskrepanz bewusst sei und sich das Interesse der SLA an ihm auch nicht recht erklären könne. Die Behandlung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern durch die SLA sei mithin äusserst willkürlich, unabhängig vom Profil der Beschuldigten (vgl. act. A18/19 F90). Des Weiteren schildert der Beschwerdeführer widerspruchsfrei und eingehend die Daten und Umstände der Zwangsrekrutierung, seiner Tätigkeit bei den LTTE, der Verhaftung und Freilassung. Zum Beleg der Inhaftierung reichte er unterschiedliche Dokumente ein (s.o. D.). Die Datumsangaben auf den Dokumenten stimmen mit den Angaben des Beschwerdeführers überein und es sind keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale erkennbar. Bis zu seiner Ausreise musste der Beschwerdeführer zunächst wöchentlich, dann monatlich einer Meldepflicht nachgehen, womit davon auszugehen ist, dass er auch nach seiner Freilassung aus der Rehabilitationshaft unter behördlicher Beobachtung stand. Im Übrigen äusserte auch die Vorinstanz keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Des Weiteren waren Verwandte des Beschwerdeführers für die LTTE tätig: Sein Bruder fertigte für die LTTE in den Jahren 1997-2007 Maler- und Schriftenarbeiten aus, bis er ebenfalls inhaftiert und bis 2011 in ein Rehabilitationscamp verbracht wurde (vgl. act. A18/19 F94; act. A5/17 F7.01). Auch der Cousin des Beschwerdeführers war bei den LTTE (vgl. act. A18/19 F97, 102 f.). Überdies hält sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehr als dreieinhalb Jahren in der Schweiz auf und ist exilpolitisch tätig, wenngleich diese Tätigkeit als niederschwellig einzustufen ist und für sich allein betrachtet nicht zur Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe führt (s.o. E. 9.1.3). Ins Gewicht fällt aber, dass der Beschwerdeführer unter anderem in der Zeitung (...), einer der führenden tamilischen Tageszeitungen, die selbst unter staatlicher Beobachtung steht und mehrfach Ziel von gewaltsamen Attacken war, abgebildet war. Wie bereits erläutert, ist er auf der betreffenden Abbildung gut erkennbar und läuft an vorderster Front mit einer lebensgrossen Abbildung Prabhakarans an einer tamilischen Kundgebung in N._______ mit. Schliesslich ist der Beschwerdeführer illegal aus Sri Lanka ausgereist und weist sichtbare Narben am (...) und an der (...) auf. Beide für sich allein stehend lediglich schwach risikobegründende Faktoren vervollständigen im vorliegenden Fall das Bild einer Person, bei welcher im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen anzunehmen ist.

E. 9.4 Nach dem Gesagten besteht ein ernsthaftes Risiko, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verdächtigen würden, ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu haben. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG; Urteil des BVGer D-3102/2016 vom 2. März 2017 E. 6). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für eine längere Zeit vor seiner Ausreise keine erheblichen Nachteile glaubhaft machen konnte, liegt eine Konstellation vor, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 beschrieben worden ist. Gemäss Erwägung 8.5.6 dieses Urteils fällt die Bejahung von Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert gewesen ist. Diese Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst aber nicht aus, dass die betroffenen Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter hat. Vorliegend sind demnach subjektive Nachfluchtgründe festzustellen, die geeignet sind, eine relevante Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen; hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus.

E. 10.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 10.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Die genannten Vollzugshindernisse sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 25. August 2016 sind aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling zu anerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihn als solchen vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen des Beschwerdeführers) wären die reduzierten Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gut. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.

E. 12.2 Dem Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren erst zum Zeitpunkt der Einreichung der Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 vertreten, wobei die bevollmächtigte Rechtsvertreterin keine Kostennote zu den Akten gereicht hat. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich allerdings aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) wird dem Beschwerdeführer folglich eine reduzierte Entschädigung von Fr. 700.- ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Ziffer 1, 4 und 5 der Verfügung vom 25. August 2016 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5955/2016 Urteil vom 30. Oktober 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beratungsstelle für Menschen aus Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Colombo eigenen Angaben zufolge am 16. März 2015 mit einem fremden Reisepass und gelangte via Dubai in die Türkei. Per Auto reiste er über ihm unbekannte Länder am 25. März 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl. B. Am 1. April 2015 wurde der Beschwerdeführer im EVZ C._______ im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 6. November 2015 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2007 von den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zwangsrekrutiert worden und habe in der Folge ein einmonatiges Training absolvieren müssen. Danach sei er als Fahrer tätig gewesen und habe sich hauptsächlich um den Transport von Verletzten, Getöteten und medizinischen Versorgungsmitteln gekümmert. Am 10. März 2009 sei er von den LTTE geflohen, habe sich kurz darauf mit seiner Familie in einem von der Regierung kontrollierten Gebiet ergeben und sei in das Flüchtlingslager D._______ in E._______ bei F._______ gebracht worden. Dort sei er im Mai 2009 als ehemaliges Mitglied der LTTE erkannt und von den sri-lankischen Behörden verhaftet worden. In der Folge sei er zunächst in ein Rehabilitationscamp in G._______ und für die Verhöre ins "H._______-Camp" gebracht worden. Bis 2011 sei er im G._______-Camp, dann in einem Lager in I._______ und später in einem weiteren Camp in J._______ untergebracht gewesen, bis er am 30. September 2011 offiziell freigelassen worden und zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt sei. Bis im Jahre 2014 habe er sich zunächst wöchentlich, dann monatlich beim örtlichen Büro des "Criminal Investigation Departement" (CID) melden müssen, habe ansonsten jedoch keine Probleme mit den Behörden gehabt und habe seiner (...) Tätigkeit nachgehen können. Ende Februar 2015 sei er auf dem Weg nach K._______, dem Wohnort seiner Eltern, von zwei mutmasslichen CID-Mitgliedern in zivil angehalten und zu seiner LTTE-Vergangenheit befragt und geohrfeigt worden. Es sei ihm unterstellt worden, er habe weitere Informationen zu den Waffentransporten der LTTE und man habe ihn aufgefordert, die Informationen innerhalb der nächsten zwei Tage zu liefern. Aus Angst vor weiteren Repressionen sei er, nachdem er sich zunächst während zwei bis drei Wochen bei seinem Onkel in G._______ versteckt habe, schliesslich aus Sri Lanka ausgereist. D. Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte, eine Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom 9. Januar 2012 betreffend seine Inhaftierung vom 14. Mai 2009 bis 30. September 2011, ein Reintegrationszertifikat, eine Arbeitserlaubnis nach der Rehabilitation vom 30. September 2011, ein Haftausweis des IKRK vom Mai 2009, eine Bestätigung des IKRK zur Echtheit der Haftbescheinigung vom 1. Juni 2015, Ausdrucke von Internetbeiträgen zur Situation in Sri Lanka, Geburtsregisterauszüge ihn, seine Eltern und seine Geschwister betreffend, Todesscheine seine Tante, seinen Onkel und seine Cousins betreffend, Rezepte zum Bezug von Medikamenten in der Schweiz sowie eine Bestätigung der psychiatrischen Behandlung durch die psychiatrischen Dienste L._______ vom 26. Oktober 2015 ein. Am 22. August 2015 reichte er einen Arztbericht von Dr. med. M._______ , datiert vom 19. August 2015, nach. E. Mit Verfügung vom 25. August 2016 - eröffnet am 26. August 2016 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. F. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ein und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Schreiben vom 3. November 2016 reichte der Beschwerdeführer als Beleg für seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz Fotos einer Demonstration in N._______ vom 26. September 2016 sowie einen Artikel der sri-lankischen Zeitung (...) vom 28. September 2016 inklusive Übersetzung nach. In Aussicht gestellt wurde eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft beim "(...)" ([...]). J. Mit Schreiben vom 3. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der bisherige Instruktionsrichter aus gerichtsinternen organisatorischen Gründen nicht mehr für sein Verfahren zuständig sei und dieses ab dem 1. August 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden vorsitzenden Richterin falle. K. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 wies die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Motivsubstitution durch das Gericht hin und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. L. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin - zur Zwischenverfügung vom 23. November 2017 Stellung und liess zwei weitere Online-Zeitungsartikel ([...] und [...], beide vom 6. Dezember 2017) einreichen, welche von der Verhaftung rehabilitierter LTTE-Mitglieder berichten. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. M. Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 wurde ein Bestätigungsschreiben des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK) betreffend die Rehabilitationshaft im Heimatstaat des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. Eingereicht wurde zudem eine Kopie eines Zeitungsartikels, in welchem über die Verhaftung eines Mannes berichtet werde, mit welchem der Beschwerdeführer in Rehabilitationshaft gewesen sei. N. Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 wurde ein weiterer Zeitungsbericht vom 1. September 2016 eingereicht, welcher von einem flüchtigen Bekannten des Beschwerdeführers berichtet, der nach seiner Rehabilitationshaft entführt worden sei. Im Weiteren wurde ein Schreiben eines katholischen Priesters vom 10. September 2016, der die Rehabilitationshaft des Beschwerdeführers bestätigt, zu den Akten gereicht. O. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist ersucht. Ein mit Schreiben vom 28. Mai 2018 eingereichtes Fristerstreckungsgesuch wurde mit Verfügung vom 1. Juni 2018 abgelehnt. P. Im Rahmen einer gewährten Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 4. September 2018 einen vom IKRK (Delegation in Sri Lanka) ausgestellten Flüchtlingsausweis ein, welcher beweise, dass er vom IKRK in der Haft besucht worden sei. Sodann wurde eine Ausweiskopie der Internationalen Organisation für Migration (IOM) nachgereicht. Q. Am 18. September 2018 reichte der Beschwerdeführer Berichte vom 22. Juni 2018 und 24. Juni 2018 zu den Akten, in welchen es um die Verhaftung eines ehemaligen LTTE-Mitglieds nahe seines Dorfes gehe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der geltend gemachte Vorfall des Beschwerdeführers, er sei Ende Februar 2015 von zwei CID-Beamten angehalten und befragt worden, sei nicht geeignet, um eine asylrelevante Furcht in absehbarer Zeit als wahrscheinlich einzustufen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 aus der Rehabilitationshaft entlassen worden und seither, ausser der behördlichen wöchentlichen beziehungsweise monatlichen Unterschriftspflicht, unbehelligt geblieben. Den Behörden dürfte die LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers wohl bekannt gewesen sein. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass dieses einmalige Zusammentreffen mit CID-Beamten als neue Bedrohung eingestuft werden müsste. Viel eher sei davon auszugehen, dass die Beamten den Beschwerdeführer als Fremden beziehungsweise nicht in ihrem Gebiet Registrierten aufgefasst und ihn daher befragt hätten. So sei auch die Drohung, der Beschwerdeführer müsse innert zweier Tage die Wahrheit erzählen, als leer und unbegründet zu werten. Weiter könne aus einer einmaligen Begegnung mit CID-Beamten nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft wieder verfolgt würde, zumal das Zusammentreffen zu wenig intensiv ausgefallen sei und der Beschwerdeführer problemlos seinen bisherigen Lebensalltag hätte weiter fortführen können. Die Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Repressionen sei daher unbegründet. Auch die Aussage, wonach seine Eltern nach seiner Ausreise von CID-Beamten behelligt und nach seinem Verbleib befragt worden seien, ändere an diesen Erwägungen nichts. Zum einen sei nicht klar, wie diese Personen die Identität des Beschwerdeführers hätten ausfindig machen können, zumal er ihnen nicht namentlich bekannt gewesen sei. Zum anderen sei es nach Erkenntnissen der Vorinstanz rehabilitierten Personen durchaus gestattet, ins Ausland zu reisen. Wieso die Beamten des CID ein derart grosses Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben sollen, sei nicht ersichtlich, zumal dieser lediglich als Fahrer für die LTTE tätig gewesen sein soll. Entsprechend seien die Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Weiter führte die Vorinstanz hinsichtlich der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka aus, er habe erwiesenermassen ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen. Aus Sicht der sri-lankischen Behörde bedeute dies, dass er seine Strafe für vergangene LTTE-Aktivitäten verbüsst habe, von ihm keine Gefahr im Sinne des tamilischen Separatismus mehr ausgehe und sämtliche Reiserestriktionen aufgehoben seien. Zwar seien auch nach der Rehabilitationshaft noch gewisse Überwachungsmassnahmen vorgenommen worden, beispielsweise in Form der Unterschriftspflicht. Diese würden jedoch in der Regel nicht die Schwere einer asylrelevanten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen aufweisen. Schliesslich weise auch die illegale Ausreise aus Sri Lanka keine asylrelevante Intensität auf. Zwar könne der Beschwerdeführer für dieses Delikt sanktioniert beziehungsweise bei der Wiedereinreise vertieft befragt werden. Solche Massnahmen wären aber als staatlich legitimes Handeln einzustufen. 4.2 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka führte die Vorinstanz unter Darlegung der aktuellen Situation im Norden und Osten des Landes aus, dass ein Wegweisungsvollzug, unter Einschluss der ehemaligen Kriegsgebiete, als grundsätzlich zumutbar zu erachten sei. Zwar sei die Militärpräsenz in diesen Gebieten nach wie vor hoch. Auch würden sich die wirtschaftlichen Perspektiven im Vergleich zu anderen Teilen Sri Lankas weiterhin schwierig gestalten. Hingegen seien Infrastruktur, Energieversorgung, Nahrungsmittelsicherheit, Gesundheitsversorgung, Schulbildung und zivile Verwaltung grösstenteils wieder her- beziehungsweise sichergestellt. Die Sicherheitslage habe sich sichtlich gebessert. Auch seien gewisse Teile des vom Militär besetzten Landes an die Zivilbevölkerung zurückgegeben worden und internationalen Hilfsorganisationen sei der Zugang zu den Gebieten wieder gewährt worden. Unter Berücksichtigung der Verbesserung der allgemeinen Lage in Sri Lanka und angesichts der individuellen Situation des Beschwerdeführers - Abschluss des Rehabilitationsprogramms, tragfähiges familiäres und soziales Netzwerk in K._______ und Umgebung, gesicherte Unterkunftsmöglichkeit - sei ein Wegweisungsvollzug durchaus zumutbar. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden einer Rückkehr schliesslich auch nicht entgegen. So leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode, welche auch im Heimatstaat medikamentös behandelt werden könnten. Ferner verfüge Sri Lanka über entsprechende psychiatrische Institutionen, wo sich der Beschwerdeführer nötigenfalls auch stationär behandeln lassen könnte. 5. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass aufgrund der vergangenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei den LTTE seine Furcht vor Verfolgungshandlungen beim erneuten Zusammentreffen mit den CID-Angehörigen durchaus begründet gewesen sei. So habe er für die LTTE als Fahrer nicht nur Verletzte, Leichen und medizinisches Material transportiert, sondern teils auch Waren, von denen er nicht gewusst habe, worum es sich handle. Er sei lediglich für den Transport zuständig gewesen und habe keinen Einblick in die Kisten gehabt, welche andere Personen auf- und am Zielort wieder abgeladen hätten. Es könne somit durchaus sein, dass er unbewusst Waffen transportiert habe. Dafür spreche im Übrigen auch, dass er zwei- bis dreimal zugedeckte Kisten transportiert habe, deren Inhalt er nicht gekannt habe, und dass sein Vorgesetzter O._______ ein Offizier der LTTE gewesen sei. Bereits während seiner Haft im "H._______-Camp" sei er im Rahmen des Verhörs mehrmals befragt worden, wo die von ihm transportierten Waffen versteckt seien. Er habe aber nie gewusst, ob er tatsächlich Waffen transportiert habe, geschweige denn, wo diese versteckt sein könnten. Dieselben Fragen seien ihm auch von den CID-Beamten im Februar 2015 gestellt worden. Weiter spiele es keine Rolle, ob die CID-Personen den Beschwerdeführer gekannt hätten oder nicht. Ausschlaggebend sei lediglich, dass das CID durch die Befragung erneutes Interesse an ihm gezeigt habe. So sei es auch unerheblich, ob er ein ranghohes LTTE-Mitglied gewesen sei oder nicht. Offensichtlich stünde er im Fokus des CID weil er angeblich Waffen transportiert habe und die sri-lankischen Behörden noch immer jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken versuchten. Er hätte nach dem Vorfall im Februar 2015 keinesfalls einfach nach Hause zurückkehren können, da er aufgrund der Drohung und der Ansetzung der Zweitagesfrist durch die CID-Beamten zu grosse Angst gehabt habe, das im "H._______-Camp" Erlittene könne sich wiederholen. Der Beschwerdeführer hielt auch daran fest, dass Angehörige des CID nach seiner Flucht seine Eltern und deren Nachbarn in K._______ aufgesucht und sich nach ihm erkundigt hätten. Als Beweis für dieses Ereignis legte der Beschwerdeführer einen Brief seiner Eltern ins Recht, der seine Aussagen bestätigen würde. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er erfülle mehrere der Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Risikofaktoren zu zählen seien. So sei er einerseits LTTE-Mitglied gewesen, wobei es unerheblich sei, dass er zwangsrekrutiert worden und lediglich als Fahrer tätig gewesen sei. Anderseits beteilige er sich an exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, sei seit vier Monaten Mitglied des (...), sei für die Rekrutierung neuer Mitglieder zuständig und würde regelmässig an Demonstrationen teilnehmen. Durch seine frühere Verbindung zu den LTTE und die Inhaftierung nach Kriegsende, aber auch aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten, sei es höchstwahrscheinlich, dass er sich auf der sogenannten "Stop List" beziehungsweise auf der "Watch List" befinde und bei der Wiedereinreise nach Sri Lanka das Risiko bestehe, dass er verhaftet und gefoltert werde. Zumindest würden die Behörden bei einer Untersuchung auch seine Narben am (...) und an der (...) entdecken und daher auf eine LTTE-Mitgliedschaft schliessen. Weiter brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor, dass sowohl sein Bruder als auch sein Cousin für die LTTE gearbeitet hätten und dass das CID ihn bei seinen Eltern und deren Nachbarn suchen würde. Schliesslich sei sein langer Aufenthalt in der Schweiz ebenfalls als risikoerschwerend einzuordnen. 6. In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest und ergänzte, dass der nachträglich eingereichte Brief der Eltern des Beschwerdeführers kein taugliches Beweismittel sei und als reines Gefälligkeitsschreiben nichts an der bisherigen Einschätzung des Vorfalles vom Februar 2015 ändere. Es sei insbesondere nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer plötzlich vom CID aufgesucht werde, nachdem er nach seiner Haftentlassung im Jahre 2011 bis zum angeblichen Vorfall vier Jahre lang nicht behelligt worden sei und durch seine (...) Arbeit auf den (...) seiner Familie auch keinen Anlass für eine zukünftige Verfolgung geboten habe. Die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten seien zur Geltendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen ungenügend. Die vom Beschwerdeführer genannten Aktivitäten seien zu kurz, zu unqualifiziert und zu niederschwellig, als dass sie der sri-lankische Staat als ein Zeichen des tamilischen Separatismus werten könnte. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit vier Monaten lediglich ein einfaches Mitglied des (...) sei. Die in Aussicht gestellte Mitgliedschaftsbestätigung ändere an dieser Einschätzung nichts. Es sei in der Folge zu vermuten, dass der Beschwerdeführer damit lediglich eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erwirken wolle. Die Vorinstanz bestreitet sodann nicht, dass gewisse Untersuchungen bei der Wiedereinreise des Beschwerdeführers nach Sri Lanka durchgeführt werden könnten, ist aber der Ansicht, dass diese zu wenig intensiv ausfallen würden, um als flüchtlingsrelevant zu gelten. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund der absolvierten Rehabilitationshaft und der anschliessenden Meldepflicht ohnehin über die LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers Bescheid wüssten. Auch der Risikofaktor der Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei im Übrigen zu relativieren. 7. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 wurde mit Bezug auf die Zwischenverfügung vom 23. November 2017 seitens des Beschwerdeführers festgehalten, er kenne zwar die Gründe nicht, die zu besagtem Vorfall im Februar 2015 geführt hätten. Es könne jedoch mit Verweis auf die zahlreichen Berichte von Menschenrechtsorganisationen, die für die betreffende Zeit willkürliche Festnahmen und die Verfolgung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern meldeten, davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner Melde- und Informationspflicht den Behörden als ehemaliges LTTE-Mitglied bekannt gewesen sei und entweder gezielt nach ihm gesucht worden sei oder es bloss Zufall gewesen sei, dass das CID ihn aufgegriffen habe. Weiter wurde in der Stellungnahme ausgeführt, er habe den beiden CID-Beamten seine Adresse in B._______ bekannt geben müssen und habe daher befürchtet, an seinem Wohnsitz erneut aufgesucht zu werden. Aus Furcht vor zukünftigen Verhören und Folterungen sei er daher nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden zwischen 2011 und 2015 lediglich in Ruhe gelassen worden sei, weil er der Meldepflicht ordnungsgemäss nachgekommen sei. Es stimme also nicht, dass er während dieser Zeit keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Es sei aufgrund der Berichterstattung der Medien sowie eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Dezember 2016 zudem zu berücksichtigen, dass das Gebiet in und um K._______ noch immer weitgehend vom sri-lankischen Militär überwacht werde und selbst Personen, welche ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen hätten, vor Repressionen nicht sicher seien. 8. 8.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz übereinstimmend festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mithin keine Vorfluchtgründe vorliegen. Die zwangsweise Rekrutierung durch die LTTE im Jahre 2007 und die darauffolgende 2-jährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Transporteur und Fahrer ist mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs in jedem Fall nicht asylrelevant. Dasselbe gilt für die Flucht von den LTTE im März 2009 und die Inhaftierung beziehungsweise die Unterbringung im Rehabilitationscamp bis im September 2011. Diese Ereignisse liegen zeitlich mehrere Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka. Es fehlen nachvollziehbare Gründe, weshalb zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahre 2015 noch vom Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen gewesen sein soll (zur Aktualität der Verfolgung vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). 8.2 8.2.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei im Februar 2015 auf dem Weg zu seinen Eltern von zwei CID-Beamten in Zivilkleidung angehalten und zu seiner vergangenen LTTE-Tätigkeit befragt worden. Die Vorinstanz sprach dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz ab und verzichtete darauf, in ihren Ausführungen auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. 8.2.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der Vorinstanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es seinem Entscheid eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). 8.2.3 Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Kerns der Begründung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und würdigt nachfolgend die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht wie die Vorinstanz unter dem Aspekt der Asylrelevanz, sondern unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG. Dem Beschwerdeführer wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. 8.3.1 Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, vom Mai 2009 bis September 2011 in Rehabilitationshaft war, gilt auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, als erstellt. Der Beschwerdeführer blieb jedoch nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft 2011, abgesehen von der zunächst wöchentlichen, später monatlichen Meldepflicht, von den sri-lankischen Behörden weitgehend unbehelligt und konnte gemäss eigenen Angaben seiner (...) Tätigkeit jahrelang ungestört nachgehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unterschriftspflicht und der Registrierung an seinem Wohnort den Behörden namentlich bekannt war. Es sind folglich keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb ihn das CID nach all den Jahren im Sinne einer Verschärfung dieser Vorgehensweise im Februar 2015 hätte anhalten sollen und ihn in dem von ihm beschriebenen Ausmass auf der Strasse nach seiner LTTE-Vergangenheit hätte befragen sollen. Die in der Beschwerde vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vermutung, er habe während seiner Tätigkeit für die LTTE im Zeitraum 2007-2009 möglicherweise unwissentlich Waffen transportiert, vermag keine plausible Begründung hierfür zu liefern. Der Beschwerdeführer konnte denn auch nicht plausibel darlegen, unter welchen Umständen die zufällig anwesenden Beamten denn von solch einer Tätigkeit hätten wissen sollen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass nach Bekunden des Beschwerdeführers die zuständigen Beamten am eigenen Wohnort offenbar über Jahre keine Gründe für eine verstärkte Überwachung des Beschwerdeführers sahen. In Zusammenhang mit diesem Vorbringen ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren im Hinblick auf seinen eigenen Tatbeitrag für die LTTE den Transport von Waffen sogar ausschloss (vgl. act. A5/17 F7.02; A18/19 F46, F49 f., F57 ff.). Auch in der Beschwerde beziehungsweise der Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine plausible Begründung für das angeblich erneute Interesse des CID an ihm darzulegen. Insbesondere wurde lediglich in pauschaler Weise auf Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen hingewiesen, welche willkürliche Verhaftungen und die Verfolgung ehemaliger LTTE-Mitglieder dokumentierten, jedoch in Bezug auf die Glaubhaftmachung im konkreten Fall nichts zu ändern vermögen. Darüber hinaus erscheint auch die angebliche Drohung der CID-Beamten, er habe sich innerhalb von zwei Tagen bei der Behörde zu melden und die Wahrheit hinsichtlich seiner LTTE-Vergangenheit zu sagen, im Gesamtkontext unplausibel. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge an seinem eigenen Wohnort immer noch einer monatlichen Unterschriftspflicht unterstanden haben soll. Die Behörden am Wohnort des Beschwerdeführers wussten mithin wohl über seine frühere LTTE-Tätigkeit Bescheid. Es ist nicht ersichtlich, wieso die CID-Beamten den Beschwerdeführer nicht gleich für ein Verhör mitgenommen haben, sollten sie tatsächlich ein derartiges Interesse an ihm gehabt haben. Ferner ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer nach dem Zusammentreffen mit den vermeintlichen Beamten des CID nicht mehr an seinen Wohnort zurückgekehrt ist, um dort beispielsweise mit den lokalen Behörden, denen er aufgrund der jahrelangen Meldepflicht bekannt sein dürfte, Kontakt aufzunehmen. Die Reaktion des Beschwerdeführers, nämlich die sofortige Ausreise aus dem Heimatstaat, erscheint unter den gegebenen Umständen nicht plausibel. Insgesamt scheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise konstruiert. 8.3.2 Es ist der Vorinstanz schliesslich zuzustimmen, dass dem mit der Beschwerde eingereichte Brief der Eltern des Beschwerdeführers kein grosser Beweiswert zuzumessen ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Sri Lanka vom CID gesucht worden wäre und dessen Vertreter die Eltern aufgesucht hätten, hinge dies, wie der Beschwerdeführer auch selbst ausführt (act. A18/19 F24), mit der Unterschriftspflicht zusammen, welcher er aufgrund seiner Abwesenheit nicht mehr Folge leisten konnte, und nicht mit dem Zwischenfall vom Februar 2015, zumal es offenbar bereits während seiner Anwesenheit üblich war, dass das CID Anwesenheitskontrollen durchführte (act. A18/19 F33). 8.3.3 Folglich muss nach dem Gesagten bezweifelt werden, dass sich der Vorfall vom Februar 2015 tatsächlich in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Masse ereignet hat. Insbesondere sind seine diesbezüglichen Vorbringen unplausibel und sowohl im Kontext seiner bereits erlittenen Repressionen als auch unter Berücksichtigung des dem Gericht bekannten Vorgehens der sri-lankischen Behörden unlogisch und nicht nachvollziehbar. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Furcht glaubhaft zu machen.

9. Sodann ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen (subjektiver oder objektiver) Nachfluchtgründe anzuerkennen wäre respektive ihm Asyl zu gewähren wäre. 9.1 9.1.1 Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren neu exilpolitische Tätigkeiten geltend: Er bringt vor, dass er sich als aktives Mitglied beim (...), einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation, engagiere. So sei er seit Mai 2016 Mitglied und würde, nebst der Teilnahme an Demonstrationen in N._______ und P._______, insbesondere für die Rekrutierung von neuen Mitgliedern zuständig sein. Zu diesem Zwecke würde er in Asylunterkünften im Kanton L._______ versuchen, neue Mitglieder für das (...) oder deren Demonstrationen zu gewinnen. Zum Beleg dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fotos ein, welche ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz zeigen, und stellte eine Mitgliedschaftsbestätigung des (...) in Aussicht. 9.1.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können sind vom Asyl ausgeschlossen (Art. 54 AsylG), werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 9.1.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten undatierten Fotos zeigen ihn an einer oder allenfalls zwei Demonstrationen in N._______. Der Beschwerdeführer ist auf den Fotos gut erkennbar und läuft jeweils an vorderster Front mit einer lebensgrosse Abbildung des Gründers der LTTE Velupillai Prabhakaran. Dasselbe Bild zeigt der eingereichte Auszug der im Original eingereichten Zeitung (...) vom 28. September 2016. Diese Beweismittel legen zwar nahe, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz im Jahre 2016 zumindest vereinzelt und öffentlich an Demonstrationen gezeigt hat. Hinweise auf aktuellere exilpolitische Tätigkeiten sind den Akten hingegen keine zu entnehmen; Entsprechendes hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Was sein Vorbringen anbelangt, er sei beim (...) aktiv und für die Rekrutierung neuer Mitglieder zuständig, muss Folgendes entgegnet werden: Trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einreichung der in Aussicht gestellten Mitgliedschaftsbestätigung des (...), blieb der Beschwerdeführer eine solche schuldig. Auch sonstige Beweismittel, die in Anbetracht eines zweijährigen Engagements bei einer exilpolitischen Organisation wie dem (...) zu erwarten gewesen wären, vermochte er nicht einzureichen. Zudem ist das (...), entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers, keine von der sri-lankischen Regierung verbotene Organisation, wie der aktuellen Liste zu entnehmen ist (vgl. [zuletzt besucht am 16. Oktober 2018). 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Situation der nach Sri Lanka Rückkehrenden auseinandergesetzt. Dabei stellte es unter anderem fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen mit tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit zeigten. Dennoch könne nicht angenommen werden, dass jeder aus Europa beziehungsweise aus der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthaltes einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei. Entsprechend müsse jeweils im Einzelfall ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden (a.a.O. E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht definierte in der Folge verschiedene, nicht abschliessend zu verstehende Risikofaktoren: Demnach sind insbesondere jene Rückkehrenden gefährdet, die eine vermeintliche oder tatsächliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, Rückkehrende, bei denen frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE) vorliegen, sowie Personen, die im Ausland an exilpolitischen regimekritischen Handlungen teilgenommen haben oder eine Beziehung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen regimekritischen exilpolitischen Gruppe haben (vgl. The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section [I] - General, Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated Persons under Regulation 4[7] of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015; vgl. dazu a.a.O. E. 8.5.4). Das Vorliegen einer dieser sogenannten stark risikobegründenden Faktoren (Verbindung zu den LTTE, Vorliegen früherer Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) kann bereits zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen. Als weitere sogenannte schwach risikogefährdende Faktoren erachtete das Bundesverwaltungsgericht das Fehlen der erforderlichen Identitätsdokumente bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisepapieren, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung, gut sichtbare Narben am Körper, eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie Strafverfahren sowie Strafregistereinträge (a.a.O. E. 8.4 m.w.H.). Diese schwach risikogefährdenden Faktoren vermögen in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes begründen. In Kombination mit den voranstehend genannten stark risikobegründenden Faktoren können sie aber die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren kann die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen rechtfertigen (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. 9.3 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er durch die LTTE zwangsrekrutiert worden und während knapp zwei Jahren für sie tätig gewesen ist. Er absolvierte nach seiner Zwangsrekrutierung im Februar 2007 ein einmonatiges Waffentraining und wurde dann dem Transportbereich der LTTE zugewiesen. Dort war er als Fahrer für den Transport von Verletzten, Verstorbenen, medizinischem Equipment und sonstigem Material zuständig (vgl. act. A18/19 F57 ff.). Zwei bis drei Mal hat er überdies Kisten transportiert, deren Inhalt er jedoch nicht kannte. Was seine Tätigkeit bei den LTTE anbelangt, sind die beschriebenen Aufgaben und seine Funktion als Fahrer zwar eher untergeordneter Natur. Aufgrund der zweijährigen Tätigkeit als Fahrer und der von ihm geschilderten Umstände ist aber davon auszugehen, dass er über die Standorte der LTTE-Camps Bescheid wusste (vgl. act. A18/19 F48) und Kontakt zu anderen LTTE-Mitgliedern hatte, oder dass ihm dies zumindest von der sri-lankischen Regierung unterstellt werden könnte. Nachdem der Beschwerdeführer im März 2009 von den LTTE geflohen ist und zu seiner Familie zurückkehrte, wurde er von einem ehemaligen LTTE-Mitglied identifiziert und an die SLA verraten. Bis zum Jahre 2011 befand sich der Beschwerdeführer sodann in Rehabilitationshaft und wurde teils unter Folter zu seinen Aufgaben bei den LTTE befragt. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz garantiert nach aktuellen Kenntnissen des Bundesverwaltungsgericht das Absolvieren einer Rehabilitationshaft mit anschliessender Freilassung nicht mit Sicherheit, dass ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie mit erwiesener LTTE-Vergangenheit bei der Rückkehr nicht erneut befürchten müsste, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten (vgl. bspw. UK Home Office, Report of a Home Office fact finding mission; Treatment of Tamils and people who have a real or perceived association with the former Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], Conducted 11-23 July 2016, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/605479/Sri_Lanka_FF M_Report__w11-23_July_ 2016_.pdf ). Trotz Rehabilitierung kann nicht ausgeschlossen werden, dass ehemalige LTTE-Mitglieder weiterhin überwacht, kontrolliert und gar erneut verhaftet werden. Auf die Frage hin, wieso er trotz seines relativ niederschwelligen Profils derart intensiv befragt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer bei der Anhörung, dass er sich dieser Diskrepanz bewusst sei und sich das Interesse der SLA an ihm auch nicht recht erklären könne. Die Behandlung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern durch die SLA sei mithin äusserst willkürlich, unabhängig vom Profil der Beschuldigten (vgl. act. A18/19 F90). Des Weiteren schildert der Beschwerdeführer widerspruchsfrei und eingehend die Daten und Umstände der Zwangsrekrutierung, seiner Tätigkeit bei den LTTE, der Verhaftung und Freilassung. Zum Beleg der Inhaftierung reichte er unterschiedliche Dokumente ein (s.o. D.). Die Datumsangaben auf den Dokumenten stimmen mit den Angaben des Beschwerdeführers überein und es sind keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale erkennbar. Bis zu seiner Ausreise musste der Beschwerdeführer zunächst wöchentlich, dann monatlich einer Meldepflicht nachgehen, womit davon auszugehen ist, dass er auch nach seiner Freilassung aus der Rehabilitationshaft unter behördlicher Beobachtung stand. Im Übrigen äusserte auch die Vorinstanz keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Des Weiteren waren Verwandte des Beschwerdeführers für die LTTE tätig: Sein Bruder fertigte für die LTTE in den Jahren 1997-2007 Maler- und Schriftenarbeiten aus, bis er ebenfalls inhaftiert und bis 2011 in ein Rehabilitationscamp verbracht wurde (vgl. act. A18/19 F94; act. A5/17 F7.01). Auch der Cousin des Beschwerdeführers war bei den LTTE (vgl. act. A18/19 F97, 102 f.). Überdies hält sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehr als dreieinhalb Jahren in der Schweiz auf und ist exilpolitisch tätig, wenngleich diese Tätigkeit als niederschwellig einzustufen ist und für sich allein betrachtet nicht zur Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe führt (s.o. E. 9.1.3). Ins Gewicht fällt aber, dass der Beschwerdeführer unter anderem in der Zeitung (...), einer der führenden tamilischen Tageszeitungen, die selbst unter staatlicher Beobachtung steht und mehrfach Ziel von gewaltsamen Attacken war, abgebildet war. Wie bereits erläutert, ist er auf der betreffenden Abbildung gut erkennbar und läuft an vorderster Front mit einer lebensgrossen Abbildung Prabhakarans an einer tamilischen Kundgebung in N._______ mit. Schliesslich ist der Beschwerdeführer illegal aus Sri Lanka ausgereist und weist sichtbare Narben am (...) und an der (...) auf. Beide für sich allein stehend lediglich schwach risikobegründende Faktoren vervollständigen im vorliegenden Fall das Bild einer Person, bei welcher im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen anzunehmen ist. 9.4 Nach dem Gesagten besteht ein ernsthaftes Risiko, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verdächtigen würden, ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu haben. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG; Urteil des BVGer D-3102/2016 vom 2. März 2017 E. 6). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für eine längere Zeit vor seiner Ausreise keine erheblichen Nachteile glaubhaft machen konnte, liegt eine Konstellation vor, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 beschrieben worden ist. Gemäss Erwägung 8.5.6 dieses Urteils fällt die Bejahung von Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert gewesen ist. Diese Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst aber nicht aus, dass die betroffenen Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter hat. Vorliegend sind demnach subjektive Nachfluchtgründe festzustellen, die geeignet sind, eine relevante Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen; hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus. 10. 10.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Die genannten Vollzugshindernisse sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 25. August 2016 sind aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling zu anerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihn als solchen vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen des Beschwerdeführers) wären die reduzierten Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gut. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. 12.2 Dem Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren erst zum Zeitpunkt der Einreichung der Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 vertreten, wobei die bevollmächtigte Rechtsvertreterin keine Kostennote zu den Akten gereicht hat. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich allerdings aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) wird dem Beschwerdeführer folglich eine reduzierte Entschädigung von Fr. 700.- ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Ziffer 1, 4 und 5 der Verfügung vom 25. August 2016 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili