Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-6621/2018 vom 7. Oktober 2020 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch ein, auf welches das SEM mit Verfügung vom 14. Januar 2021 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-315/2021 vom
3. März 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. C. Auch auf ein weiteres Mehrfachgesuch vom 9. Mai 2021 trat das SEM mit Verfügung vom 3. Juni 2021 nicht ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. D. Mit als Mehrfachgesuch bezeichneter Eingabe vom 11. Juni 2021 machte der Beschwerdeführer beim SEM geltend, die Verfügung vom 3. Juni 2021 sei aufzuheben. Das SEM behandelte diese Eingabe als qualifiziertes Wie- dererwägungsgesuch, welches mit Verfügung vom 19. August 2021 abge- wiesen wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Die SEM trat auf ein drittes Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom
28. September 2021 mit Verfügung vom 30. November 2021 nicht ein und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des Asylentscheids vom
18. Oktober 2021 fest. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5407/2021 vom 12. Januar 2022 nicht ein. F. Ein viertes Mehrfachgesuch vom 8. Februar 2022 wurde vom SEM mit Be- schluss vom 22. Februar 2022 formlos abgeschrieben.
D-8023/2025 Seite 3 G. Auf ein weiteres Wiedererwägungsgesuch vom 29. August 2023 trat das SEM mit Verfügung vom 6. September 2023 nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. H. Mit Eingabe vom 19. August 2025 gelangte der Beschwerdeführer, vertre- ten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, erneut an das SEM. Er bean- tragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsichtnahme in die SEM-Akten (…) und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Er wies namentlich darauf hin, dass sein Rechtsvertreter bislang noch keine Akteneinsicht gehabt habe und sich daher nicht umfas- send zum Sachverhalt äussern könne. I. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 – eröffnet am 10. Oktober 2025 – trat das SEM, soweit es die Eingabe vom 19. August 2025 als Mehrfachgesuch entgegennahm, auf dieses nicht ein, da es sich als wiederholt gleich be- gründet beziehungsweise inhaltlich haltlos erwiesen habe. Gleichzeitig trat es auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend vorbestandene Beweismittel mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegwei- sungsvollzug an. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wies es ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. J. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte unter Aufhe- bung der Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2025, es sei die Angelegen- heit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur materiellen Behand- lung des Gesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise sei diese anzuweisen, auf das Gesuch vom 19. August 2025 einzutreten und nach weiteren Abklärungen und unter Zustellung der Akten an den rubri- zierten Rechtsvertreter inklusive einer angemessenen Frist zur ergänzen- den Begründung neu über die Sache zu entscheiden. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht wurde darum ersucht, es sei der Beschwerde im Sinne einer superprovisorischen beziehungsweise vorsorglichen Massnahme die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und es sei die unentgeltliche
D-8023/2025 Seite 4 Prozessführung zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtli- cher Rechtsbeistand beizuordnen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör durch die unterlassene Edierung der Akten (…) ohne jegliche Begründung verletzt. Obwohl er in seiner Eingabe vom
19. August 2025 explizit um Gewährung der Akteneinsicht und eine ergän- zende Frist zur weiteren Begründung seiner Eingabe ersucht habe, habe die Vorinstanz ihm weder die Akten zugestellt noch habe sie überhaupt
D-8023/2025 Seite 5 seine Anträge formell behandelt. Damit sei sein Recht auf ein faires Ver- fahren in gravierender Weise verletzt und dabei unter anderem seine Ak- teneinsichts-, Äusserungs- und Mitwirkungsrechte (Art. 29 Abs. 2 BV, 29 VwVG, 6 Ziff. 1 EMRK i.V.m. Art. 26, 30, 33 VwVG) missachtet worden.
E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei- nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 6.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor- bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin- dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge- rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre- ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun- gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 6.3 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteilig- ten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.).
E. 7.1 Den Akten zufolge wurde der rubrizierte Rechtsvertreter am 29. Juli 2025 vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen in dieser
D-8023/2025 Seite 6 Angelegenheit beauftragt (vgl. SEM-Akten (…)). Er ersuchte gleichzeitig mit seiner als «Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b und Art. 111c AsylG; Gesuch um Asyl bzw. vorläufige Aufnahme; evtl. Re- visionsgesuch» betitelten Eingabe vom 19. August 2025 um Einsicht- nahme in die Akten (…) und Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stel- lungnahme. Dabei wies er darauf hin, er habe bislang noch keine Akten- einsicht gehabt und könne sich daher nicht umfassend zum Sachverhalt äussern.
E. 7.2 Den SEM Akten (Vorhaben (…)) ist weiter zu entnehmen, dass das Ge- such um Einsicht in die bisherigen Verfahrensakten der Vorinstanz bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht behandelt worden ist. Damit hat die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt. Dies gilt unge- achtet dessen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – wie den Ausführungen der Eingabe vom 19. August 2025 und den beigelegten Do- kumenten nach zu schliessen ist – über gewisse wesentliche Akten aus dem Asylverfahren verfügt. Namentlich gilt zu berücksichtigen, dass dem vorliegenden Verfahren ein ordentliches Asylverfahren sowie sechs Folge- verfahren vorausgegangen sind, welche von drei verschiedenen Rechts- vertretern beziehungsweise das Mehrfachgesuch vom 8. Februar 2022 vom Beschwerdeführer ohne Rechtsvertretung eingereicht worden sind. Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise der rubrizierte Rechtsvertreter – wel- cher den Beschwerdeführer erstmals vertritt – über sämtliche relevanten Verfahrensakten verfügt.
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die unterlassene Edierung der Verfahrensakten (…) ohne jegliche Begründung, mithin das Aktenein- sichtsrecht, verletzt hat.
E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrek- ter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Be- schwerdeebene nur möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die
D-8023/2025 Seite 7 Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, der Beschwer- deinstanz uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbe- stand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be- schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Eine Kassation kann sich unter Umständen auch dann rechtfertigen, wenn die genannten Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt wären, beispielsweise wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzel- fall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrens- fehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart man- gelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfah- ren ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass eine Heilung der festgestellten formellen Rechtsverletzungen auf Beschwerdeebene im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt, zumal bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Ent- scheid eine Instanz verloren geht. Aus diesen Gründen erscheint im vorlie- genden Fall eine Kassation der angefochtenen Verfügung als gerechtfer- tigt.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung im Sinne des gestellten Kassationsantrags auf- zuheben und die Sache zur Behebung des festgestellten Mangels sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese ist im Rah- men des wiederaufzunehmenden Verfahrens gehalten, das Aktenein- sichtsgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln und ihm in der Folge das Recht zur Stellungnahme einzuräumen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos und es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde einzugehen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
D-8023/2025 Seite 8 gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der (notwendige) Aufwand zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu zie- henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–14 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
E. 10.3 Die Anträge betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden mit dem vorlie- genden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
D-8023/2025 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8023/2025 Urteil vom 27. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A_______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2025 / (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 verneinte das SEM die Flüchtlings-eigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6621/2018 vom 7. Oktober 2020 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch ein, auf welches das SEM mit Verfügung vom 14. Januar 2021 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-315/2021 vom 3. März 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. C. Auch auf ein weiteres Mehrfachgesuch vom 9. Mai 2021 trat das SEM mit Verfügung vom 3. Juni 2021 nicht ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. D. Mit als Mehrfachgesuch bezeichneter Eingabe vom 11. Juni 2021 machte der Beschwerdeführer beim SEM geltend, die Verfügung vom 3. Juni 2021 sei aufzuheben. Das SEM behandelte diese Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, welches mit Verfügung vom 19. August 2021 abgewiesen wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Die SEM trat auf ein drittes Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 28. September 2021 mit Verfügung vom 30. November 2021 nicht ein und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des Asylentscheids vom 18. Oktober 2021 fest. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5407/2021 vom 12. Januar 2022 nicht ein. F. Ein viertes Mehrfachgesuch vom 8. Februar 2022 wurde vom SEM mit Beschluss vom 22. Februar 2022 formlos abgeschrieben. G. Auf ein weiteres Wiedererwägungsgesuch vom 29. August 2023 trat das SEM mit Verfügung vom 6. September 2023 nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. H. Mit Eingabe vom 19. August 2025 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, erneut an das SEM. Er beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsichtnahme in die SEM-Akten (...) und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Er wies namentlich darauf hin, dass sein Rechtsvertreter bislang noch keine Akteneinsicht gehabt habe und sich daher nicht umfassend zum Sachverhalt äussern könne. I. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 - eröffnet am 10. Oktober 2025 - trat das SEM, soweit es die Eingabe vom 19. August 2025 als Mehrfachgesuch entgegennahm, auf dieses nicht ein, da es sich als wiederholt gleich begründet beziehungsweise inhaltlich haltlos erwiesen habe. Gleichzeitig trat es auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend vorbestandene Beweismittel mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. J. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte unter Aufhebung der Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2025, es sei die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur materiellen Behandlung des Gesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise sei diese anzuweisen, auf das Gesuch vom 19. August 2025 einzutreten und nach weiteren Abklärungen und unter Zustellung der Akten an den rubrizierten Rechtsvertreter inklusive einer angemessenen Frist zur ergänzenden Begründung neu über die Sache zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, es sei der Beschwerde im Sinne einer superprovisorischen beziehungsweise vorsorglichen Massnahme die auf-schiebende Wirkung zu erteilen und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör durch die unterlassene Edierung der Akten (...) ohne jegliche Begründung verletzt. Obwohl er in seiner Eingabe vom 19. August 2025 explizit um Gewährung der Akteneinsicht und eine ergänzende Frist zur weiteren Begründung seiner Eingabe ersucht habe, habe die Vorinstanz ihm weder die Akten zugestellt noch habe sie überhaupt seine Anträge formell behandelt. Damit sei sein Recht auf ein faires Verfahren in gravierender Weise verletzt und dabei unter anderem seine Akteneinsichts-, Äusserungs- und Mitwirkungsrechte (Art. 29 Abs. 2 BV, 29 VwVG, 6 Ziff. 1 EMRK i.V.m. Art. 26, 30, 33 VwVG) missachtet worden. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 6.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.3 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). 7. 7.1 Den Akten zufolge wurde der rubrizierte Rechtsvertreter am 29. Juli 2025 vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen in dieser Angelegenheit beauftragt (vgl. SEM-Akten (...)). Er ersuchte gleichzeitig mit seiner als «Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b und Art. 111c AsylG; Gesuch um Asyl bzw. vorläufige Aufnahme; evtl. Revisionsgesuch» betitelten Eingabe vom 19. August 2025 um Einsichtnahme in die Akten (...) und Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Dabei wies er darauf hin, er habe bislang noch keine Akteneinsicht gehabt und könne sich daher nicht umfassend zum Sachverhalt äussern. 7.2 Den SEM Akten (Vorhaben (...)) ist weiter zu entnehmen, dass das Gesuch um Einsicht in die bisherigen Verfahrensakten der Vorinstanz bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht behandelt worden ist. Damit hat die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - wie den Ausführungen der Eingabe vom 19. August 2025 und den beigelegten Dokumenten nach zu schliessen ist - über gewisse wesentliche Akten aus dem Asylverfahren verfügt. Namentlich gilt zu berücksichtigen, dass dem vorliegenden Verfahren ein ordentliches Asylverfahren sowie sechs Folgeverfahren vorausgegangen sind, welche von drei verschiedenen Rechtsvertretern beziehungsweise das Mehrfachgesuch vom 8. Februar 2022 vom Beschwerdeführer ohne Rechtsvertretung eingereicht worden sind. Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise der rubrizierte Rechtsvertreter - welcher den Beschwerdeführer erstmals vertritt - über sämtliche relevanten Verfahrensakten verfügt. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die unterlassene Edierung der Verfahrensakten (...) ohne jegliche Begründung, mithin das Akteneinsichtsrecht, verletzt hat. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, der Beschwerdeinstanz uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Eine Kassation kann sich unter Umständen auch dann rechtfertigen, wenn die genannten Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt wären, beispielsweise wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass eine Heilung der festgestellten formellen Rechtsverletzungen auf Beschwerdeebene im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt, zumal bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren geht. Aus diesen Gründen erscheint im vorliegenden Fall eine Kassation der angefochtenen Verfügung als gerechtfertigt.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung im Sinne des gestellten Kassationsantrags aufzuheben und die Sache zur Behebung des festgestellten Mangels sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens gehalten, das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln und ihm in der Folge das Recht zur Stellungnahme einzuräumen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos und es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde einzugehen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der (notwendige) Aufwand zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-14 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. 10.3 Die Anträge betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: