Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Januar 2016 machte er geltend, er habe ein geregeltes Leben mit Schulabschluss und Beruf ge- führt. (…) sei er jedoch von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsweise mitgenommen worden. Nach (…) sei ihm die Flucht von den LTTE gelungen. Am (…) seien Unbekannte zu ihm gekommen, hätten ihn mitgenommen, ihm das (…) Geschehene vorgeworfen, ihn geschlagen und töten wollen. Weil diese Personen betrunken gewesen seien, sei ihm auch diesmal die Flucht gelungen. In Sri Lanka sei er nun – er vermute entweder von den Gruppierungen Karuna oder Pillayan oder dem Geheim- dienst der Armee – an Leib und Leben gefährdet, weshalb er schliesslich am 25. Oktober 2015 vom Flughafen Colombo mit seinen eigenen Reise- dokumenten auf dem Luftweg ausgereist sei. Anlässlich der Anhörung vom 27. April 2018 ergänzte er, im (…) habe er die Person im (…), einem LTTE-Rehabilitationslager, besucht, die ihm (…) geholfen habe, von den LTTE zu fliehen. Als er das zweite Mal dorthin ge- gangen sei, sei er vom Criminal Investigation Department (CID) befragt worden und habe ein Dokument unterzeichnen müssen. Zwei Wochen nach seinem letzten Besuch sei die Person aus dem Lager geflohen, wes- halb er eine Woche später vom CID erneut befragt und geschlagen worden sei. Im Jahr (…) habe er seine Arbeit als (…) beim (…) aufgenommen. Sein Vorgesetzter habe verschiedene Mitarbeiter angefragt, für die Provinzwah- len (…) im Norden des Landes zu kandidieren. Für den Wahlkampf habe sein Vorgesetzter für Bauprojekte bestimmte Gelder illegal abgezweigt. Als er (der Beschwerdeführer) zusammen mit anderen Mitarbeitern den Vor- gesetzten auf die illegalen Machenschaften angesprochen habe, habe die- ser darauf hingewiesen, dass die einfachen Mitarbeiter keine diesbezügli- chen Fragen stellen dürften. (…) seien ihm (dem Beschwerdeführer) zwei kostspielige Bauprojekte für das Militär zugewiesen worden, obschon die hierfür vorgesehenen Gelder eigentlich für die öffentliche Entwicklung zum Wohle der Bevölkerung gesprochen worden seien. Er habe zwar die Ent- würfe gezeichnet, sich jedoch geweigert, zu unterschreiben, weshalb man ihm sogar von oberster Stelle des Projekts Druck gemacht habe. Die Um- setzung des Projekts sei schliesslich ohne seine Unterschrift angelaufen. Er habe diese Ungerechtigkeit namentlich mit den Verantwortlichen für die
E-39/2019 Seite 3 Entwicklung der Dörfer besprochen und anschliessend einen Brief an die Betriebsprüfung (General Audit Center) verfasst. Ungefähr einen Monat später, im (…), sei er um (…) Uhr von seinem Zuhause mit einem weissen Van abgeholt und an einem ihm unbekannten Ort geschlagen, gefoltert und sexuell misshandelt worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, seit (…) bei den LTTE gewesen zu sein. Zudem sei ihm das (…) Geschehene vorge- halten und er sei zu seinem Brief an die Betriebsprüfung befragt worden. In dem Raum, in dem er schliesslich eingesperrt worden sei, habe eine Eisenstange gelegen, mit der er die Türe aufgebrochen habe; anschlies- send sei er nach Hause gegangen. Als er vier Tage später seine Arbeit wieder aufgenommen habe, habe ihn sein Vorgesetzter ermahnt, mit nie- mandem über die illegalen Projekte zu sprechen. Zudem habe er regel- mässig Unterschrift im Militärcamp leisten müssen. Im Übrigen sei der Res- taurantbetreiber ermordet worden, bei dem er regelmässig gegessen habe. Nachdem ihm schliesslich seine Mutter mitgeteilt habe, dass er in Sri Lanka nicht mehr in Sicherheit sei, habe er das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 30. November 2018 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 (recte: 2. Januar 2019) reichte der Be- schwerdeführer unter Beilage von vier Fotos in Kopie und zweier Medien- berichte (Tamilcnn vom 4. März 2015 und BBC News vom 22. April 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
E-39/2019 Seite 4 Schweiz abwarten und forderte ihn auf, unter Beilage entsprechender Be- weismittel das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» einzu- reichen. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Auf- forderung mit Eingabe vom 24. Januar 2019 nachkam und die dem Be- schwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. E. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer das aus- gefüllte Gesuchsformular mit entsprechenden Belegen ein. F. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Screenshot einer E-Mail vom (…) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2019 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän- dung mangels Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– auf. Dieser Betrag ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie- gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
E-39/2019 Seite 5 ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschie- bende Wirkung habe, ist nicht einzutreten, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG).
E. 4 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Amtsmissbrauch durch Armeeangehörige und hochrangige Führungs- kräfte des Ministeriums sei in der BzP nicht ansatzweise erwähnt worden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer damals explizit verneint, jemals Probleme mit der sri-lankischen Regierung, den sri-lankischen Behörden oder der Regierung nahestehenden tamilischen Organisationen gehabt zu haben. Folge man – ungeachtet dessen – den Ausführungen in der Anhö- rung, hätten die Behörden bereits seit (…) gewusst, dass der Beschwerde- führer seit (…) ein Komplize der LTTE gewesen sei und einem LTTE-Mit- glied bei der Flucht geholfen habe. Vor diesem Hintergrund sei es unglaub- haft, dass stattdessen die internen Probleme am Arbeitsplatz im Mittel- punkt der Asylvorbringen stünden, seien die Behörden doch insbesondere im Jahre (…) mit höchster Entschiedenheit und Intensität gegen die auch nur kleinste Kooperation mit den LTTE vorgegangen. Überdies sei es un- glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in diesem Wissen der Behörden we- nig später beim (…) angestellt worden sei. Ferner sei es auch nicht glaub- haft, dass dort wegen einer Unterschrift des Beschwerdeführers derart Druck auf diesen hätte ausgeübt werden müssen, da seine Unterschrift – in Anbetracht seines Anstellungsverhältnisses und seiner beruflichen Posi- tion – nicht derart von Belang sein könne. Die Schilderungen der Gescheh- nisse im (…) seien nicht weniger abenteuerlich ausgefallen, wonach der Beschwerdeführer namentlich – nach der angeblichen Folterung schwer verletzt, sodass er nicht mal mehr habe lesen können – mit einer Eisen- stange die Türe aufgebrochen habe und nach Hause gegangen sei. Er ver- mute, es könne sich sowohl um Leute des Militärs, des (…) als auch der Karuna-Gruppe gehandelt haben, weshalb es umso verwunderlicher sei, dass er bereits vier Tage später zum normalen Arbeitsalltag übergegangen
E-39/2019 Seite 6 und erst über ein Jahr später ausgereist sei, nachdem seine Mutter schliesslich die Unsicherheit für ihn im Lande festgestellt habe. Die Art sei- ner Ausreise über den Flughafen Colombo untermauere schliesslich die Zweifel an den Asylvorbringen. In Anbetracht deren Unglaubhaftigkeit sei auch der geltend sexuelle Missbrauch als unglaubhaft einzustufen. Die ein- gereichten Beweismittel seien höchstens geeignet, die berufliche Laufbahn zu untermauern, jedoch nicht, die von Grund auf unglaubhaften Fluchtvor- bringen zu belegen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins- besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer- den (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die An- forderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier ver- wiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. hierzu ange- fochtene Verfügung und E. 4). Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet,
E-39/2019 Seite 7 zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sie lediglich an der Glaub- haftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem sie entweder das be- reits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt oder die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag. Die auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen. Den beiden Medien- berichten ist kein ausreichender Bezug zum Beschwerdeführer oder zu dessen Familie zu entnehmen. Die undatierten Fotos, die den Beschwer- deführer in seinem Arbeitsumfeld zeigen sollen, sind lediglich geeignet zu belegen, dass dieser auch in Sri Lanka arbeitstätig war, was nicht in Abrede gestellt wird. Dasselbe gilt für die kurze E-Mail vom (…), die im Übrigen über eine einfache gmail- beziehungsweise googlemail-Adresse verschickt wurde und keine Rückschlüsse auf die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers zulässt.
E. 6.2 Zunächst wird den vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei in der BzP aufgefordert wor- den, sich kurz zu halten, wobei er die Probleme mit den Behörden bereits erwähnt habe. Hierzu ist festzustellen, dass einer BzP zwar nicht dieselbe Gewichtung wie einer Anhörung zukommt, klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise er- wähnt werden, jedoch Widersprüche sind, die im Rahmen der Beweiswür- digung zu berücksichtigen sind, was die Vorinstanz vorliegend korrekt be- rücksichtigt hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Die vorliegende BzP ist sodann – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – ausführ- lich ausgefallen. Dem Beschwerdeführer wurden nach seinem freien Be- richt 13 Zusatzfragen gestellt; danach bestätigte er keine weiteren Asyl- gründe zu haben und schliesslich, dass seine Aussagen vollständig seien (vgl. SEM-Akten A4 Ziff. 7). Zudem hat er die Kenntnisnahme der Vertrau- lichkeit sowie seiner Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht bestätigt, wes- halb die entsprechenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen. Es wird in der Beschwerde sodann auch nicht weiter ausgeführt, inwiefern der Beschwerdeführer die Probleme mit den sri-lankischen Behörden bereits in der BzP erwähnt haben soll und welche der geschilderten Probleme er damit gemeint haben will. Vielmehr ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die im Zentrum der Anhörung stehenden Probleme rund um die An- stellung beim (…) in der BzP nicht ansatzweise erwähnt wurden, obschon diese Probleme in der Anhörung in den Mittelpunkt der Ausreisegründe
E-39/2019 Seite 8 rückten. Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdefüh- rer sei der einzig fest angestellte zweisprachige Tamile im Team gewesen, weshalb seine Unterschrift – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – von symbolischer Wichtigkeit gewesen sei. Diese Erklärung vermag jedoch weder zu überzeugen noch zu erklären, weshalb der Be- schwerdeführer trotz der geltend gemachten Vergangenheit (insb. in den Jahren (…) LTTE und (…) CID-Befragungen) im Jahre (…) vom Staat an- gestellt worden sein soll. Des Weiteren erschöpfen sich die Erklärungen zur Flucht mit der Eisenstange auch auf Beschwerdeebene in reinen Ver- mutungen. Hierbei verstrickt sich der Beschwerdeführer in weiteren Wider- sprüchen, will er doch einerseits nicht wissen, wo er festgehalten worden sein soll und andererseits von dort nach Hause gefunden haben. Die Wie- derholung, er habe einzig aufgrund der Autobahn den Heimweg gefunden, vermag nicht zu überzeugen. Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geschil- derten Vorkommnissen und der finalen Ausreise des Beschwerdeführers im Oktober 2015 fehlt. Der hierzu gemachten Erklärung, er sei erst im Ok- tober 2015 ausgereist, weil er regelmässig habe Unterschrift leisten müs- sen, was er mit der Zeit nicht mehr ausgehalten habe, greift nicht, wurde doch auch dies in der Anhörung nicht ansatzweise erwähnt. Was sodann die Ausreise am Flughafen Colombo anbelangt, trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer schilderte, wie ihm ein Schlepper am Flughafen telefo- nisch geholfen haben soll. Er bestätigte indessen auch, dass er am Flug- hafen mehrmals seinen eigenen Reisepass habe vorweisen müssen, was jedoch offensichtlich – bis auf die angeblich einmalige Zahlung von 200 Dollar an einen Beamten – zu keinen Folgeproblemen geführt hat (vgl. SEM-Akten A4 Ziff. 4.02, Ziff. 5.01 und A18 F173 f.). Unter den gegebenen Umständen stellt die kontrollierte Ausreise ein zusätzliches Indiz gegen die Annahme dar, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden gesucht worden (vgl. zur Situation am Flughafen Colombo und zur Ausreise mit eigenen Dokumenten: Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.2 [als Referenzurteil publi- ziert]). Sodann ist der Behauptung auf Beschwerdeebene, der Beschwer- deführer habe sich nicht widersprochen, beispielhaft entgegenzuhalten, dass er sich sogar in Bezug auf die angebliche Entführung im August um ein Jahr widersprochen hat (vgl. SEM-Akten A4 Ziff. 7.01 f. und A18 F123). Auch ist der Erklärung nicht zu folgen, wonach der Beschwerdeführer in Sri Lanka weiterhin gesucht werden soll, haben sich seine Asylvorbringen doch bereits vor seiner Ausreise als unglaubhaft erwiesen. Schliesslich trifft es zwar zu, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhö- rung teilweise wortreich ausgefallen sind. Dennoch hinterlassen sie einen
E-39/2019 Seite 9 auswendig gelernten, stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgezeigten Verweise auf Berichte und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6973/2017 vom 7. Dezember 2018 gehen vor dem Hintergrund der nachgeschobenen Asylvorbringen ins Leere. Das- selbe gilt für die Beschwerdeausführungen zur Flüchtlingseigenschaft mit Verweisen auf Berichte und die Rechtsprechung, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist (vgl. Beschwerde S. 12 ff.).
E. 6.3 Aufgrund der Akten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbe- züglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbin- dung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobe- gründend zu qualifizieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdoku- mente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine rele- vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ih- rer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu er- wägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft geltend machen. Der kurze Kontakt zu den LTTE und die entsprechenden Unterstellungen haben sich als unglaubhaft erwiesen (hierzu E. 4 und E. 6.1 f.). Exilpolitische Aktivitäten wurden im vorinstanzli- chen Verfahren explizit verneint und auch auf Beschwerdeeben keine gel- tend gemacht (vgl. z. B. SEM-Akten A4 Ziff. 7.02 und A18 F177). Zudem verneinte der Beschwerdeführer in der BzP Probleme mit den sri-lanki- schen Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A4 Ziff. 7.02). Vielmehr konnte er 2015 mit seinem Reisepass am Flughafen Colombo ausreisen, was ein klares Indiz gegen die Annahme darstellt, der Name des Be- schwerdeführers sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise auf der «Stop-List» der
E-39/2019 Seite 10 Behörden am Flughafen Colombo aufgeführt gewesen. Andere Risikofak- toren im Sinne der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtspre- chung sind nicht ersichtlich. Es bestehen keine hinreichenden Anhalts- punkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Alleine aus der tamilischen Ethnie kann er jedenfalls keine Ge- fährdung seiner Person ableiten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Beschwerdeausführungen.
E. 6.4 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran an- knüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stel- len (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Es besteht zudem kein persönlicher Bezug des Beschwerde- führers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive de- ren Folgen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung ent- standen ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Um- ständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. dazu BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen demnach nicht vor. Es sind auch sonst keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im ak- tuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Be- hörden geraten wäre und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte.
E. 6.5 Es ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun- gen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsa- men Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementspre- chend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abge- lehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
E-39/2019 Seite 11 (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei- sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge- richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei- genschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf- fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
E-39/2019 Seite 12 glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurück- kehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. Sep- tember 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be- schwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unter- streicht der Gerichtshof, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurück- kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Den Akten las- sen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Ein- schätzung nicht mehr zutreffend wäre. Es ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zu- mutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Ein- kommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Urteil erachtet das Bundesverwaltungsgericht sogar den Voll- zug von Wegweisungen ins «Vanni-Gebiet» als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzungen sind
E-39/2019 Seite 13 nach wie vor aktuell (vgl. z. B. Urteile des BVGer D-2635/2020 vom 1. März 2021 E. 8.2 oder E-5504/2019 vom 25. Februar 2021 E.10.3.2). Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Der gesunde Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat (vgl. SEM-Akten AA4 Ziff. 2.01). Er hat die Schule mit dem höchsten Abschluss abgeschlossen (A-Leves) und arbeitete bis zu seiner Ausreise als Bauzeichner, womit er eigenen Anga- ben zufolge seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte (vgl. z. B. SEM-Ak- ten A4 Ziff. 1.17.04 f. und A18 F65 f. und F76). Zudem hat er seine Berufs- erfahrung in der Schweiz erweitert (vgl. Formular «Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege» mit Beilagen). Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka sowohl über eine gesicherte Wohnsituation als auch ein intaktes fa- miliäres Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe er bereits zurückgreifen konnte und bei Bedarf erneut zurückgreifen kann (z. B. Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten, vgl. z. B. SEM-Akten A4 Ziff. 3.01 und A18 insb. F25, F27, F31, F176). Nach dem Gesagten ist zusammen mit der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr die individuellen Zumutbarkeitskriterien erfüllt. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts ent- gegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar.
E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das entsprechende Even- tualbegehren ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-39/2019 Seite 14
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2019 abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden.
E. 10.2 Weil mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2019 auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abgelehnt wurde, ist kein amtliches Honorar zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-39/2019 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Deckung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-39/2019 Urteil vom 8. Februar 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Januar 2016 machte er geltend, er habe ein geregeltes Leben mit Schulabschluss und Beruf geführt. (...) sei er jedoch von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsweise mitgenommen worden. Nach (...) sei ihm die Flucht von den LTTE gelungen. Am (...) seien Unbekannte zu ihm gekommen, hätten ihn mitgenommen, ihm das (...) Geschehene vorgeworfen, ihn geschlagen und töten wollen. Weil diese Personen betrunken gewesen seien, sei ihm auch diesmal die Flucht gelungen. In Sri Lanka sei er nun - er vermute entweder von den Gruppierungen Karuna oder Pillayan oder dem Geheimdienst der Armee - an Leib und Leben gefährdet, weshalb er schliesslich am 25. Oktober 2015 vom Flughafen Colombo mit seinen eigenen Reisedokumenten auf dem Luftweg ausgereist sei. Anlässlich der Anhörung vom 27. April 2018 ergänzte er, im (...) habe er die Person im (...), einem LTTE-Rehabilitationslager, besucht, die ihm (...) geholfen habe, von den LTTE zu fliehen. Als er das zweite Mal dorthin gegangen sei, sei er vom Criminal Investigation Department (CID) befragt worden und habe ein Dokument unterzeichnen müssen. Zwei Wochen nach seinem letzten Besuch sei die Person aus dem Lager geflohen, weshalb er eine Woche später vom CID erneut befragt und geschlagen worden sei. Im Jahr (...) habe er seine Arbeit als (...) beim (...) aufgenommen. Sein Vorgesetzter habe verschiedene Mitarbeiter angefragt, für die Provinzwahlen (...) im Norden des Landes zu kandidieren. Für den Wahlkampf habe sein Vorgesetzter für Bauprojekte bestimmte Gelder illegal abgezweigt. Als er (der Beschwerdeführer) zusammen mit anderen Mitarbeitern den Vorgesetzten auf die illegalen Machenschaften angesprochen habe, habe dieser darauf hingewiesen, dass die einfachen Mitarbeiter keine diesbezüglichen Fragen stellen dürften. (...) seien ihm (dem Beschwerdeführer) zwei kostspielige Bauprojekte für das Militär zugewiesen worden, obschon die hierfür vorgesehenen Gelder eigentlich für die öffentliche Entwicklung zum Wohle der Bevölkerung gesprochen worden seien. Er habe zwar die Entwürfe gezeichnet, sich jedoch geweigert, zu unterschreiben, weshalb man ihm sogar von oberster Stelle des Projekts Druck gemacht habe. Die Umsetzung des Projekts sei schliesslich ohne seine Unterschrift angelaufen. Er habe diese Ungerechtigkeit namentlich mit den Verantwortlichen für die Entwicklung der Dörfer besprochen und anschliessend einen Brief an die Betriebsprüfung (General Audit Center) verfasst. Ungefähr einen Monat später, im (...), sei er um (...) Uhr von seinem Zuhause mit einem weissen Van abgeholt und an einem ihm unbekannten Ort geschlagen, gefoltert und sexuell misshandelt worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, seit (...) bei den LTTE gewesen zu sein. Zudem sei ihm das (...) Geschehene vorgehalten und er sei zu seinem Brief an die Betriebsprüfung befragt worden. In dem Raum, in dem er schliesslich eingesperrt worden sei, habe eine Eisenstange gelegen, mit der er die Türe aufgebrochen habe; anschliessend sei er nach Hause gegangen. Als er vier Tage später seine Arbeit wieder aufgenommen habe, habe ihn sein Vorgesetzter ermahnt, mit niemandem über die illegalen Projekte zu sprechen. Zudem habe er regelmässig Unterschrift im Militärcamp leisten müssen. Im Übrigen sei der Restaurantbetreiber ermordet worden, bei dem er regelmässig gegessen habe. Nachdem ihm schliesslich seine Mutter mitgeteilt habe, dass er in Sri Lanka nicht mehr in Sicherheit sei, habe er das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 30. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 (recte: 2. Januar 2019) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage von vier Fotos in Kopie und zweier Medienberichte (Tamilcnn vom 4. März 2015 und BBC News vom 22. April 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, unter Beilage entsprechender Beweismittel das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» einzureichen. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 24. Januar 2019 nachkam und die dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. E. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Gesuchsformular mit entsprechenden Belegen ein. F. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Screenshot einer E-Mail vom (...) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2019 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung mangels Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- auf. Dieser Betrag ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, ist nicht einzutreten, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG). 4. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Amtsmissbrauch durch Armeeangehörige und hochrangige Führungskräfte des Ministeriums sei in der BzP nicht ansatzweise erwähnt worden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer damals explizit verneint, jemals Probleme mit der sri-lankischen Regierung, den sri-lankischen Behörden oder der Regierung nahestehenden tamilischen Organisationen gehabt zu haben. Folge man - ungeachtet dessen - den Ausführungen in der Anhörung, hätten die Behörden bereits seit (...) gewusst, dass der Beschwerdeführer seit (...) ein Komplize der LTTE gewesen sei und einem LTTE-Mitglied bei der Flucht geholfen habe. Vor diesem Hintergrund sei es unglaubhaft, dass stattdessen die internen Probleme am Arbeitsplatz im Mittelpunkt der Asylvorbringen stünden, seien die Behörden doch insbesondere im Jahre (...) mit höchster Entschiedenheit und Intensität gegen die auch nur kleinste Kooperation mit den LTTE vorgegangen. Überdies sei es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer in diesem Wissen der Behörden wenig später beim (...) angestellt worden sei. Ferner sei es auch nicht glaubhaft, dass dort wegen einer Unterschrift des Beschwerdeführers derart Druck auf diesen hätte ausgeübt werden müssen, da seine Unterschrift - in Anbetracht seines Anstellungsverhältnisses und seiner beruflichen Position - nicht derart von Belang sein könne. Die Schilderungen der Geschehnisse im (...) seien nicht weniger abenteuerlich ausgefallen, wonach der Beschwerdeführer namentlich - nach der angeblichen Folterung schwer verletzt, sodass er nicht mal mehr habe lesen können - mit einer Eisenstange die Türe aufgebrochen habe und nach Hause gegangen sei. Er vermute, es könne sich sowohl um Leute des Militärs, des (...) als auch der Karuna-Gruppe gehandelt haben, weshalb es umso verwunderlicher sei, dass er bereits vier Tage später zum normalen Arbeitsalltag übergegangen und erst über ein Jahr später ausgereist sei, nachdem seine Mutter schliesslich die Unsicherheit für ihn im Lande festgestellt habe. Die Art seiner Ausreise über den Flughafen Colombo untermauere schliesslich die Zweifel an den Asylvorbringen. In Anbetracht deren Unglaubhaftigkeit sei auch der geltend sexuelle Missbrauch als unglaubhaft einzustufen. Die eingereichten Beweismittel seien höchstens geeignet, die berufliche Laufbahn zu untermauern, jedoch nicht, die von Grund auf unglaubhaften Fluchtvorbringen zu belegen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. hierzu angefochtene Verfügung und E. 4). Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sie lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem sie entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt oder die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag. Die auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen. Den beiden Medienberichten ist kein ausreichender Bezug zum Beschwerdeführer oder zu dessen Familie zu entnehmen. Die undatierten Fotos, die den Beschwerdeführer in seinem Arbeitsumfeld zeigen sollen, sind lediglich geeignet zu belegen, dass dieser auch in Sri Lanka arbeitstätig war, was nicht in Abrede gestellt wird. Dasselbe gilt für die kurze E-Mail vom (...), die im Übrigen über eine einfache gmail- beziehungsweise googlemail-Adresse verschickt wurde und keine Rückschlüsse auf die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers zulässt. 6.2 Zunächst wird den vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei in der BzP aufgefordert worden, sich kurz zu halten, wobei er die Probleme mit den Behörden bereits erwähnt habe. Hierzu ist festzustellen, dass einer BzP zwar nicht dieselbe Gewichtung wie einer Anhörung zukommt, klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, jedoch Widersprüche sind, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind, was die Vorinstanz vorliegend korrekt berücksichtigt hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Die vorliegende BzP ist sodann - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - ausführlich ausgefallen. Dem Beschwerdeführer wurden nach seinem freien Bericht 13 Zusatzfragen gestellt; danach bestätigte er keine weiteren Asylgründe zu haben und schliesslich, dass seine Aussagen vollständig seien (vgl. SEM-Akten A4 Ziff. 7). Zudem hat er die Kenntnisnahme der Vertraulichkeit sowie seiner Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht bestätigt, weshalb die entsprechenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen. Es wird in der Beschwerde sodann auch nicht weiter ausgeführt, inwiefern der Beschwerdeführer die Probleme mit den sri-lankischen Behörden bereits in der BzP erwähnt haben soll und welche der geschilderten Probleme er damit gemeint haben will. Vielmehr ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die im Zentrum der Anhörung stehenden Probleme rund um die Anstellung beim (...) in der BzP nicht ansatzweise erwähnt wurden, obschon diese Probleme in der Anhörung in den Mittelpunkt der Ausreisegründe rückten. Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei der einzig fest angestellte zweisprachige Tamile im Team gewesen, weshalb seine Unterschrift - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - von symbolischer Wichtigkeit gewesen sei. Diese Erklärung vermag jedoch weder zu überzeugen noch zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Vergangenheit (insb. in den Jahren (...) LTTE und (...) CID-Befragungen) im Jahre (...) vom Staat angestellt worden sein soll. Des Weiteren erschöpfen sich die Erklärungen zur Flucht mit der Eisenstange auch auf Beschwerdeebene in reinen Vermutungen. Hierbei verstrickt sich der Beschwerdeführer in weiteren Widersprüchen, will er doch einerseits nicht wissen, wo er festgehalten worden sein soll und andererseits von dort nach Hause gefunden haben. Die Wiederholung, er habe einzig aufgrund der Autobahn den Heimweg gefunden, vermag nicht zu überzeugen. Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geschilderten Vorkommnissen und der finalen Ausreise des Beschwerdeführers im Oktober 2015 fehlt. Der hierzu gemachten Erklärung, er sei erst im Oktober 2015 ausgereist, weil er regelmässig habe Unterschrift leisten müssen, was er mit der Zeit nicht mehr ausgehalten habe, greift nicht, wurde doch auch dies in der Anhörung nicht ansatzweise erwähnt. Was sodann die Ausreise am Flughafen Colombo anbelangt, trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer schilderte, wie ihm ein Schlepper am Flughafen telefonisch geholfen haben soll. Er bestätigte indessen auch, dass er am Flughafen mehrmals seinen eigenen Reisepass habe vorweisen müssen, was jedoch offensichtlich - bis auf die angeblich einmalige Zahlung von 200 Dollar an einen Beamten - zu keinen Folgeproblemen geführt hat (vgl. SEM-Akten A4 Ziff. 4.02, Ziff. 5.01 und A18 F173 f.). Unter den gegebenen Umständen stellt die kontrollierte Ausreise ein zusätzliches Indiz gegen die Annahme dar, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden gesucht worden (vgl. zur Situation am Flughafen Colombo und zur Ausreise mit eigenen Dokumenten: Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Sodann ist der Behauptung auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe sich nicht widersprochen, beispielhaft entgegenzuhalten, dass er sich sogar in Bezug auf die angebliche Entführung im August um ein Jahr widersprochen hat (vgl. SEM-Akten A4 Ziff. 7.01 f. und A18 F123). Auch ist der Erklärung nicht zu folgen, wonach der Beschwerdeführer in Sri Lanka weiterhin gesucht werden soll, haben sich seine Asylvorbringen doch bereits vor seiner Ausreise als unglaubhaft erwiesen. Schliesslich trifft es zwar zu, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung teilweise wortreich ausgefallen sind. Dennoch hinterlassen sie einen auswendig gelernten, stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgezeigten Verweise auf Berichte und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6973/2017 vom 7. Dezember 2018 gehen vor dem Hintergrund der nachgeschobenen Asylvorbringen ins Leere. Dasselbe gilt für die Beschwerdeausführungen zur Flüchtlingseigenschaft mit Verweisen auf Berichte und die Rechtsprechung, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist (vgl. Beschwerde S. 12 ff.). 6.3 Aufgrund der Akten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft geltend machen. Der kurze Kontakt zu den LTTE und die entsprechenden Unterstellungen haben sich als unglaubhaft erwiesen (hierzu E. 4 und E. 6.1 f.). Exilpolitische Aktivitäten wurden im vorinstanzlichen Verfahren explizit verneint und auch auf Beschwerdeeben keine geltend gemacht (vgl. z. B. SEM-Akten A4 Ziff. 7.02 und A18 F177). Zudem verneinte der Beschwerdeführer in der BzP Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A4 Ziff. 7.02). Vielmehr konnte er 2015 mit seinem Reisepass am Flughafen Colombo ausreisen, was ein klares Indiz gegen die Annahme darstellt, der Name des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise auf der «Stop-List» der Behörden am Flughafen Colombo aufgeführt gewesen. Andere Risikofaktoren im Sinne der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Alleine aus der tamilischen Ethnie kann er jedenfalls keine Gefährdung seiner Person ableiten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Beschwerdeausführungen. 6.4 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Es besteht zudem kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. dazu BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen demnach nicht vor. Es sind auch sonst keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. 6.5 Es ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre. Es ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Urteil erachtet das Bundesverwaltungsgericht sogar den Vollzug von Wegweisungen ins «Vanni-Gebiet» als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzungen sind nach wie vor aktuell (vgl. z. B. Urteile des BVGer D-2635/2020 vom 1. März 2021 E. 8.2 oder E-5504/2019 vom 25. Februar 2021 E.10.3.2). Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Der gesunde Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat (vgl. SEM-Akten AA4 Ziff. 2.01). Er hat die Schule mit dem höchsten Abschluss abgeschlossen (A-Leves) und arbeitete bis zu seiner Ausreise als Bauzeichner, womit er eigenen Angaben zufolge seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte (vgl. z. B. SEM-Akten A4 Ziff. 1.17.04 f. und A18 F65 f. und F76). Zudem hat er seine Berufserfahrung in der Schweiz erweitert (vgl. Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» mit Beilagen). Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka sowohl über eine gesicherte Wohnsituation als auch ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe er bereits zurückgreifen konnte und bei Bedarf erneut zurückgreifen kann (z. B. Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten, vgl. z. B. SEM-Akten A4 Ziff. 3.01 und A18 insb. F25, F27, F31, F176). Nach dem Gesagten ist zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr die individuellen Zumutbarkeitskriterien erfüllt. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2019 abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden. 10.2 Weil mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2019 auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abgelehnt wurde, ist kein amtliches Honorar zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Deckung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: