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D-6973/2017

D-6973/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Oktober 2012 fand die summarische Befragung zur Person (BzP) statt und am 13. Dezember 2012 sowie am 29. Januar 2013 wurde er einlässlich angehört. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie und gehöre einer wohlhabenden Familie an. Er habe mit seiner Ehefrau und seinen (...) Kindern, seinen älteren (...) Brüdern und weiteren Familienangehörigen in B._______, C._______, Distrikt D._______, Westprovinz, gewohnt und in einem Vorort von Colombo zusammen mit den Brüdern eine (...) betrieben. Für die Nutzung einer (...) in der Gemeinde E._______ habe er dem Gemeindepräsidenten F._______, einem Anhänger der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) und des damals regierenden Staatspräsidenten Rajapaksa, ab dem Jahr (...) Schmiergeld zahlen müssen. Bereits nach einem Jahr habe F._______ erneut Geld verlangt. Er (der Beschwerdeführer) habe sich daraufhin an Parlamentarier, Minister sowie den Polizeichef von E._______ gewandt. Auf dessen Hinweis, gegen korrupte Politiker nichts ausrichten zu können, habe er schliesslich ein Verfahren gegen den Gemeindepräsidenten bei der Antikorruptionsbehörde angestrengt. In der Folge sei F._______ mit seiner aktiven Hilfe - man habe dem Gemeindepräsidenten eine Falle gestellt - und aufgrund seiner Anzeige verhaftet worden. Die folgenden Untersuchungen hätten ergeben, dass der Gemeindepräsident in grossem Stil Gelder veruntreut habe und diese Gelder offenbar dem Präsidenten zugeflossen seien. Diese Erkenntnisse hätten direkte Auswirkungen auf die Antikorruptionsbehörde gehabt, die involvierten Personen seien auf politischen Druck hin in den Ruhestand versetzt worden. Der Beschwerdeführer selber habe Todesdrohungen erhalten. Deshalb habe er nach einer Abmachung mit einem Politiker der SLFP in einer gerichtlichen Anhörung gegen F._______ dessen Freilassung gegen Kaution ermöglicht. Die Todesdrohungen hätten jedoch nicht aufgehört. Er habe daraufhin Anzeige bei der Polizei erstatten wollen, diese sei auf Druck des Polizeichefs von E._______ jedoch nur unter der Bedingung entgegengenommen worden, dass F._______ keine Erwähnung finde. Anstatt Schutz zu erhalten, sei sein Haus von Polizisten durchsucht und seien Dokumente der Antikorruptionsbehörde beschlagnahmt worden. Nach diesem Vorfall habe er zudem Probleme mit einer Autoleasingfirma bekommen, welche geleaste und teilweise bereits bezahlte Fahrzeuge ohne finanzielle Kompensation zurückgefordert habe. Er vermute eine Zusammenarbeit der Firma mit den Behörden. Schliesslich seien er, seine älteren Brüder und weitere Personen wegen Mordes angeschuldigt worden. Die Strafverfolgung sei jedoch nur vorgeschoben und stehe im Zusammenhang mit seinen Problemen mit dem Gemeindepräsidenten. Beide Brüder seien inhaftiert worden. Der eine Bruder sei im Gefängnis gefoltert und erst auf Intervention seines Anwalts hin ärztlich betreut und nach über eineinhalb Jahren am (...) 2012 - und damit nach der Ausreise des Beschwerdeführers - entlassen worden. Auch der zweite Bruder befinde sich nicht mehr in Haft. Der Beschwerdeführer sei seinerseits von der Polizei und dem CID (Criminal Investigation Department) gesucht worden, er habe sich jedoch von (...) bis zu seiner Ausreise im Jahr (...) versteckt gehalten. Ein erster Ausreiseversuch des Beschwerdeführers im Jahr (...) sei gescheitert. Am (...) sei er schliesslich über den Flughafen G._______ ausgereist. Seine Ehefrau habe mittlerweile zum Schein eine Scheidungsklage eingereicht, um sich vor den fortgesetzten Befragungen der Behörden zu seinem Verbleib besser schützen zu können. Zum Nachweis seiner Identität sowie zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine sri-lankische Identitätskarte, einen Führerschein und Geburtsurkunden, zahlreiche Dokumente zum Antikorruptionsverfahren, zu den Problemen mit der Leasingfirma und zur Anklage wegen Mordes, Gerichtsvorladungen sowie eine Scheidungsschrift seiner Ehefrau, jeweils in singhalesischer und/oder teilweise englischer Sprache, zu den Akten. C. Am 22. Februar 2013 sowie am 30. Oktober 2013 gingen bei der Vorin-stanz Schreiben des Beschwerdeführers ein, in denen er seine mündlichen Asylvorbringen und Angaben zu seinem persönlichen sowie beruflichen Hintergrund zusammenfasste und ergänzte. Für die Einzelheiten wird - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A27/9 und A31/3). D. Am 19. Dezember 2014 gelangte er mit einem Gesuch um Beschleunigung seines Verfahrens an die Vorinstanz, welches unbeantwortet blieb. E. Am 14. Juli 2015 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Colombo um Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers. F. Am 29. September 2015 übersandte die Schweizerische Vertretung dem SEM ihren Botschaftsbericht zusammen mit dem Abklärungsbericht von zwei Botschaftsmitarbeitenden. Darin wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Unternehmenstätigkeit und zum Antikorruptionsverfahren sowie zu den Konsequenzen für ihn und seine Brüder bestätigt und ergänzt. Zudem wurde festgehalten, die Brüder hätten die zusammen mit dem Beschwerdeführer gegründete Firma aufgegeben und ein neues, erfolgreich laufendes Geschäft namens (...) aufgebaut. Nach dem Beschwerdeführer hätten Beamte des CID beinahe wöchentlich bei dessen Ehefrau gesucht, nach der fingierten Scheidung komme dies nur noch alle drei Monate vor. Weiter wurde zum Umbruch in Sri Lanka seit dem Regierungswechsel Anfang 2015, zu den Kontakten der Brüder im neuen Machtgefüge bis hin zum neuen Präsidenten Sirisena (Stand: August 2015) und dessen Massnahmen zur Gewährung ihrer Sicherheit ausgeführt. Es gebe keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. G. Am 7. April 2016 brachte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Anfrage sowie die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur Kenntnis und bot Gelegenheit zur Stellungnahme. H. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 5. Juli 2015 (recte: 2016) nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Botschaftsbericht. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, aufgrund der Umstände habe er weiterhin begründete Furcht, Spielball der verschiedenen Akteure zu werden. Dies könne auch seinem zuvor inhaftierten Bruder wieder passieren. Zudem reichte er eine eigene handschriftliche Stellungnahme und einen gegen ihn ergangenen Haftbefehl zu den Akten. I. Am 11. Juli 2016 bat die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Colombo um ergänzende Abklärungen und Auskünfte. J. Am 21. Oktober 2016 übersandte die Botschaft in Colombo dem SEM ihren zweiten Bericht zusammen mit dem Abklärungsbericht der Vertrauensanwältin. Darin wurde im Wesentlichen das laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Brüder bestätigt und zur Verhaftung sowie Freilassung des einen Bruders und allgemein zum Stand des Strafverfahrens ausgeführt. Unter Hinweis auf das Diskretionserfordernis wurde weiter festgehalten, dass konkrete Informationen zur Suche nach dem Beschwerdeführer oder zur politischen Motivation des Strafverfahrens nicht erhältlich seien. Angesichts des offenen Verfahrens sei aber anzunehmen, der Beschwerdeführer würde bei der Einreise angehalten. Zudem wurde angemerkt, angesichts der Umstände entstünden dem Beschwerdeführer aus dem Aufenthalt in der Schweiz wirtschaftlich, beruflich und privat Nachteile. K. Am 21. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Dabei wurde am Rande auch auf die erneuten Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung eingegangen. L. Mit Verfügung vom 6. November 2017 - frühestens eröffnet am 7. November 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte zur Hauptsache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur Vervollständigung der Akten, vollumfänglichen Akteneröffnung, Möglichkeit der Stellungnahme und weiteren Abklärung des Sachverhaltes hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asylvoraussetzungen beziehungsweise Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 1). Eventualiter sei ihm und seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, im Rahmen des Eventualantrags sei ihm Einsicht in die bisher nicht geöffneten Akten beziehungsweise die Möglichkeit zur Stellungnahme (weitere Begründung) zu gewähren (Antrag 2). Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei (Antrag 3). Schliesslich sei festzustellen, dass die Verfahrensdauer von über fünf Jahren das Gebot, das Verfahren beförderlich zu führen, gravierend verletze (Antrag 4). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Mit der Beschwerdeschrift reichte er drei Kopien von Artikeln der Onlinezeitung Lanka E News zur politischen Lage in Sri Lanka zu den Akten. N. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt des Nachweises der Mittellosigkeit gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Fürsprecher als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und forderte sie zur Bereinigung beziehungsweise Vervollständigung der vorinstanzlichen Akten auf. O. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 nahm die Vorinstanz - unter Einreichung der bereinigten und vervollständigten vorinstanzlichen Akten - innert erstreckter Frist zur Beschwerdeschrift Stellung, woraufhin der Beschwerdeführer zur Eingabe einer Replik bis zum 7. Februar 2018 eingeladen wurde. P. Nach zweimaliger Fristerstreckung bis zum 5. März 2018 und Ablehnung eines dritten Gesuchs um Fristerstreckung vom gleichen Tag unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2018. Mit der Replik reichte er ein Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwaltes H._______ vom 16. Januar 2018 zum Stand des Strafverfahrens und des Antikorruptionsverfahrens sowie eine eidesstaatliche Erklärung seiner Ehefrau vom 16. Januar 2018 zu seinen Vorbringen (beide in englischer Sprache) zu den Akten.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen (E. 1.5 und 1.6) - auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.5 Soweit der Beschwerdeführer auch die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung für seine Frau und seine drei Kinder begehrt, ist festzuhalten, dass dies weder Gegenstand des bisher geführten vorinstanzlichen Verfahrens noch des angefochtenen Entscheids war. Allein die angefochtene Verfügung - und auch nur in dem Umfang, in dem die prozessführende Person dagegen wirksam Beschwerde erhoben hat - kann jedoch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren überprüft werden (vgl. Art. 44 und Art. 52 VwVG). Auf den darüber hinausgehenden Antrag betreffend seine Frau und seine drei Kinder ist daher nicht einzutreten.

E. 1.6 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, es sei festzustellen, dass die überlange Verfahrensdauer von fünf Jahren das Gebot der beförderlichen Verfahrensführung verletze. Als Teilgehalt der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann grundsätzlich Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Vorliegend kann nicht in Abrede gestellt werden, dass das vorinstanzliche Verfahren mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren von der Asylgesuchstellung bis zur Entscheidfindung als sehr lang zu bezeichnen ist. Immerhin musste angesichts der hohen Komplexität der Sachfragen zweimal an die Schweizerische Botschaft gelangt werden. Mit dem Entscheid vom 6. November 2017 hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers schliesslich beurteilt. Damit ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde entfallen. Ein darüber hinausgehendes - nachträgliches - Feststellungsinteresse, die Behörde habe das Beschleunigungsgebot verletzt, hat der Beschwerdeführer weder dargetan, noch findet sich eine rechtliche Grundlage dafür. Mithin ist auch auf diesen Antrag nicht einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer begehrt zur Hauptsache die Aufhebung und Zurückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Dazu macht er eine Reihe von formellen Rügen geltend, namentlich eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rügen wären grundsätzlich vorab zu prüfen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen und des vollumfänglichen materiellen Obsiegens des Beschwerdeführers, kann auf eine entsprechende Prüfung - soweit die Rügen nicht ohnehin im Laufe des Verfahrens gegenstandslos wurden - jedoch weitgehend verzichtet werden. Soweit der Beschwerdeführer hingegen eine anhaltende Verletzung des Akteneinsichtsrechts rügt, ist darauf trotz materiellem Obsiegen einzugehen, da im Hinblick auf die Verfahrenstransparenz diesbezüglich weiterhin ein Rechtsschutzinteresse besteht.

E. 2.2 Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gewährt das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) die Möglichkeit, die relevanten Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Soweit das Recht eingeschränkt werden kann, so insbesondere wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung besteht, muss die Behörde vom wesentlichen Inhalt der Unterlagen Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. ebenso BVGE 2015/10 E. 3.3).

E. 2.3 Vorliegend wird insbesondere die verweigerte Akteneinsicht in die zweite Botschaftsanfrage (A42/5 nach Aktenvervollständigung) und die entsprechende Antwort der Botschaft (A43/12 nach Aktenvervollständigung) sowie in die Akten betreffend amtsinterne Konsultationen und Stellungnahmen (A47/4, 48/2, 49/1, 50/2 und 51/2 nach Aktenvervollständigung) geltend gemacht. Bezüglich der Akten A47 - A51 ist vorab festzuhalten, dass diese mit dem Buchstaben A offensichtlich falsch paginiert wurden. Würde das Akteneinsichtsrecht verweigert, weil überwiegende öffentliche oder private Interessen der Geheimhaltung vorliegen, hätten diese Akten zumindest zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und so das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen vorliegen sollten. Hingegen handelt es sich dabei offensichtlich um amtsinterne Akten (Paginierung B). Der zuständige Sachbearbeiter tauschte sich dabei per E-Mail mit verschiedenen Stellen mit besonderem Fachwissen aus. Dies dient allein der amtsinternen Meinungsbildung und bleibt dem Einsichtsrecht praxisgemäss vorbehalten. Anders verhält es sich hingegen bei der zweiten Botschaftsabklärung, den Akten A42/5 und A43/12. Praxisgemäss unterstehen diese Akten dem Akteneinsichtsrecht und so wurde denn auch die erste Botschaftsanfrage und -auskunft unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen offengelegt. Weshalb dies bezüglich der zweiten Anfrage nicht mehr hätte möglich sein sollen, ergibt sich weder aus der Begründung des SEM noch aus den Akten. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass das Einsichtsrecht bezüglich der gestellten Fragen im Rahmen der ergänzenden Anhörung in keiner Weise gewährt wurde und die entsprechenden Antworten nur äusserst beschränkt und insgesamt ungenügend offengelegt wurden. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde damit verletzt. Eine Rücküberweisung an die Vorinstanz würde jedoch angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens der Prozessökonomie widersprechen. Im Sinne der Verfahrenstransparenz ist das rechtliche Gehör jedoch nachträglich von der Vorinstanz genügend zu gewähren.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, das noch hängige Antikorruptionsverfahren habe der Beschwerdeführer selber eingeleitet. Mithin werde nicht gegen ihn ermittelt und habe er auch keine Verurteilung in dessen Rahmen zu erwarten. Ein Freispruch des angeklagten Gemeindepräsidenten von E._______ wäre zwar für den Beschwerdeführer enttäuschend, würde aber nicht zu einem asylrelevanten Nachteil für ihn führen. Im erwähnten Strafverfahren wegen Mordes an einem Menschen würden er und seine Brüder eines gemeinrechtlichen Delikts beschuldigt. Es könne nicht beurteilt werden, ob die Anschuldigungen vorgeschoben seien und im Zusammenhang mit dem Antikorruptionsverfahren stünden. Seit dem Machtwechsel im Jahr 2015 seien Regierung und Behörden in Sri Lanka aber bemüht, sich von früheren Machtinhabern zu distanzieren, die Korruption zu bekämpfen und faire Strafverfahren durchzuführen. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen diese Neuorientierung erwiesen sich als nicht stichhaltig. Seinen Aussagen und den Botschaftsabklärungen sei nicht zu entnehmen, dass er eine künftige willkürliche Behandlung durch die sri-lankischen Strafbehörden zu befürchten habe. Bereits vor dem Machtwechsel sei der inhaftierte Bruder in Haft von einem Arzt besucht und aufgrund einer Beschwerde vor dem "Supreme Court" aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Zudem hätten die Brüder ab 2013 ihre Geschäfte wieder aufnehmen und erfolgreich entwickeln können. Weiter seien sie im neuen Machtgefüge bis hin zum Präsidenten gut vernetzt und stelle ihnen Letzterer einen (...) und ein spezielles (...) zur Verfügung. Obschon vereinzelt Personen des alten Regimes noch Schlüsselpositionen besetzen könnten, sei angesichts der Kursänderung eine strafrechtliche Verurteilung aufgrund einer willkürlich eingeleiteten Racheanzeige eines früheren Anhängers von Rajapaksa ausgeschlossen. In dem erwähnten Problem mit der Leasingfirma und der Scheidungsklage könne keine Asylrelevanz erblickt werden. Da von der Existenz des Antikorruptions- und des Strafverfahrens ausgegangen werde, erübrigten sich nähere Ausführungen zu den Beweismitteln, zumal sie nicht die Befürchtung einer willkürlichen Behandlung zu bestätigen vermöchten.

E. 4.2 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen und ergänzte, angesichts der begüterten Lebenssituation der Familie in Sri Lanka habe es für ihn keine wirtschaftlichen Gründe zur Ausreise gegeben. Der Umstand, dass er aus dem Aufenthalt in der Schweiz keinerlei wirtschaftliche, berufliche oder private Vorteile ziehe, lasse seine Grundsituation als glaubwürdig erscheinen. Seine Angaben zum Antikorruptions- und Strafverfahren seien von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt und durch die Botschaftsabklärungen sowie seine eingereichten Dokumente bestätigt worden. Angesichts der Vielzahl von rechtswidrigen Gegenaktionen auf das von ihm ausgelöste Antikorruptionsverfahren sei ein zeitlicher Konnex plausibel und könne nicht leichthin ausgeschlossen werden. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen ihn und seine Brüder erscheine angesichts der zeitlichen Nähe und des bisherigen Haftverfahrens gegen seinen Bruder ebenfalls plausibel. Zu beachten sei ausserdem, dass Letzterer etwa zu Beginn seiner Haft Folter und massivem Druck ausgesetzt gewesen sei, welche nur durch den erstrittenen Zugang eines Arztes hätten gestoppt werden können. Zudem sei das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen und unterliege er weiterhin Kontroll- und Meldepflichten. Das Strafverfahren gegen ihn (den Beschwerdeführer) wegen eines Kapitalverbrechens, welches mit ihm in keinem Zusammenhang stehe, entspreche in keiner Weise rechtsstaatlichen Ansprüchen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass seit dem Regierungswechsel 2015 eine Gefährdung nicht mehr beziehungsweise hinreichender Schutz bestehe, auch unter Berücksichtigung von Verbindungen zu hohen Politikern. Von einer Reorganisation des gesamten Verwaltungsapparats und insbesondere des Polizei- und Justizsystems könne nicht die Rede sein. Der Clan des früheren Präsidenten Rajapaksa sei nach Medienberichten quasi unangreifbar und würde auch von Gerichten weiter geschützt. Auch gingen bestimmte Medien von einer Annäherung des neuen Präsidenten Sirisena mit dem alten Präsidentensystem Rajapaksa aus, wie die eingereichten Zeitungsberichte nahelegten. Hinzukomme, dass die Intensität der Beziehungen der Brüder zur neuen Regierung unklar sei; der Schutz durch den Präsidenten bestehe jedenfalls nicht mehr. Weiter sei die Ehefrau mehrfach von Beamten des CID aufgesucht und befragt worden; ihr sei angedroht worden, das Verfahren auch auf sie auszudehnen und sie, eventuell auch die Kinder, zu verhaften. Im Sommer 2017 habe sie vor Gericht erscheinen und Auskunft über seinen Aufenthalt geben müssen. Die Aktualität seines Falls sei weiter gegeben. Bei Rückkehr befürchte er die sofortige Verhaftung unter dem Titel des Antiterrorgesetzes (PTA), die Verbringung an einen unbekannten Ort, Folter und Rechtsschutzverweigerung. Bei einer Verurteilung bestehe auch die Möglichkeit der Todesstrafe.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz zu den materiellen Beschwerdevorbringen, es handle sich weitgehend um eine Wiederholung der Asylvorbringen. Sie verwies diesbezüglich auf ihre Erwägungen im Entscheid, an denen sie vollumfänglich festhalte.

E. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf Medienberichte zur aktuellen Situation in Sri Lanka aus, wonach aufgrund ethnischer Spannungen der Notstand habe ausgerufen werden müssen und die alte Politikerkaste rund um den Clan der Familie Rajapaksa dabei sei, die Macht zurückzugewinnen. Im Botschaftsbericht von 2015 seien der Regierungswechsel und die damit erhofften Veränderungen in den Machtstrukturen oder in der Korruptionsbekämpfung demnach klar zu positiv bewertet worden. Damit müsse sich offensichtlich eine andere Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben. Schliesslich bestätigten die eingereichten Schreiben des Rechtsanwalts und der Ehefrau die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine Furcht um sein Leben.

E. 4.5 Hinsichtlich der weiteren vorinstanzlichen Erwägungen im Entscheid, ebenso hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift und in der Replik im Detail, wird - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen.

E. 5.1 Vorliegend geht das Gericht mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Verfahren bei der sri-lankischen Antikorruptionsbehörde gegen einen Lokalpolitiker wegen dessen Forderung nach weiteren Schmiergeldzahlungen für die kommerzielle Nutzung einer (...) anstrengte. Dieses Verfahren warf, wie von der Schweizerischen Botschaft bestätigt, hohe politische Wellen. Ebenso blieb unbestritten, dass später gegen den Beschwerdeführer und seine Brüder ein Strafverfahren wegen Mordes eingeleitet wurde, dass ein Bruder aufgrund des Strafverfahrens inhaftiert und erst auf Intervention seines Anwalts vom Arzt besucht wurde, sowie auf Beschwerde hin freigelassen wurde. Schliesslich ist bestätigt, dass beide Verfahren weiterhin hängig sind.

E. 5.2 Die Vorinstanz stellt sich im Weiteren aber auf den Standpunkt, nicht beurteilen zu können, ob das anhängig gemachte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Brüder tatsächlich wie geltend gemacht im Zusammenhang mit dem Antikorruptionsverfahren stehe. Jedenfalls sei mit dem Machtwechsel im Jahre 2015 eine strafrechtliche Verurteilung als Rache für die Einleitung des Korruptionsverfahrens und damit eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auszuschliessen. Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer bestritten und ist nachfolgend einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.

E. 6 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Ausreise von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG auszugehen ist und eine solche auch weiterhin besteht.

E. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).

E. 6.2 Über den vorliegenden unbestrittenen Sachverhalt hinaus hat der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen können, dass er aufgrund der Anzeige bei der Antikorruptionsbehörde Drohungen, Hausdurchsuchungen und weiteren Behelligungen durch den CID ausgesetzt war. Er war in der Lage, diese Reaktionen substantiiert unter Darlegung einer Vielzahl an Details zu Personen, Zeiten und Orten zu schildern. Dabei verwies er auch auf Komplikationen im Handlungsverlauf, die als Realkennzeichen für die Wahrheit der Angaben sprechen, wie etwa zur Freilassung des Gemeindepräsidenten gegen Kaution, nachdem der Beschwerdeführer in seinem Aussageverhalten vor Gericht unter Druck gesetzt wurde, oder die Aufnahme seiner Anzeige bei der Polizei unter der Bedingung der Nichterwähnung des Gemeindepräsidenten. Auch widersprach er sich im Verlauf des langen Verfahrens nicht in seinen wesentlichen Angaben. Diese Gegenreaktionen erfolgten zudem in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Anzeige des Beschwerdeführers bei der Antikorruptionsbehörde und dauerten fort. Da sich die Korruptionsvorwürfe des Beschwerdeführers gegen einen politisch gewählten Präsidenten einer Gemeinde richten, welcher ein Anhänger der regierenden Partei und des Präsidenten war und von dieser Seite geschützt wurde, standen die Drohungen in politischem Zusammenhang und müssen daher als politisch motiviert qualifiziert werden. Diese Annahme wird untermauert durch die erwähnte Einflussnahme durch Politiker zum Zweck der Freilassung des Gemeindepräsidenten und des Polizeichefs bei Aufnahme seiner Anzeige wegen der Drohungen unter Auslassung des Namens des Politikers. Ebenso deuten die Umstände der Hausdurchsuchung und namentlich die Mitnahme gerade von Dokumenten, welche dem Beschwerdeführer von der Antikorruptionsbehörde ausgehändigt worden waren, auf einen politischen Hintergrund der Drohungen und Nachteile hin. Der Beschwerdeführer versuchte gegen die Bedrohungen Schutz bei staatlichen Behörden einzuholen, welcher ihm jedoch versagt wurde. Seine Schilderungen lassen zudem darauf schliessen, dass die Bedrohungen von staatlicher Seite nicht nur geduldet, sondern von politischen Entscheidungsträgern veranlasst wurden. Gemäss den glaubhaften Schilderungen erschöpften sich die Gegenreaktionen schliesslich nicht in vereinzelten Behelligungen, sondern der Beschwerdeführer wurde gezielt, massiv und wiederholt unter Druck gesetzt, eingeschüchtert und mit Gewalt gegen seinen Leib und gar sein Leben bedroht. Mithin hatte er unmittelbar zu befürchten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, weshalb er sich gezwungen sah, sich zu verstecken. Letztlich waren die befürchteten ernsthaften Nachteile auch kausal für seine Flucht.

E. 6.3 Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint sodann naheliegend, dass das gegen den Beschwerdeführer und seine Brüder angestrengte - glaubhaft gemachte - Strafverfahren vorgeschoben wurde und eine weitere Gegenreaktion auf das Antikorruptionsverfahren darstellt. Zwar hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass gemeinrechtliche Delikte grundsätzlich nicht durch schweizerische Behörden zu überprüfen sind. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorerwähnten Umstände, einschliesslich des nahen zeitlichen Zusammenhangs zum Antikorruptionsverfahren, spricht aber vieles dafür, dass das Strafverfahren ebenso aus politischen Motiven eingeleitet wurde. Auch die überzeugenden Angaben zum sehr vagen Inhalt der Anschuldigungen deuten darauf hin, dass dem Beschwerdeführer ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt ohne jegliche Verbindung zu seiner Person oder seiner Geschäftstätigkeit vorgehalten wird. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Verfahren betreffend die Brüder hinzuweisen, wobei die Anschuldigungen im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung ihrer Haft offensichtlich nicht deren Fortdauer zu begründen vermochten. Dennoch waren die Strafverfolgungsmassnahmen gegen die Brüder tatsächlich angestrengt worden; der eine Bruder - der sich nicht wie der Beschwerdeführer versteckt gehalten, sondern sich den Behörden gestellt hatte - war über 18 Monate hinweg in der Haft und wurde dort auch misshandelt. Eine Entlassung erfolgte erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer der eigentliche Urheber des Antikorruptionsverfahrens war, und angesichts der vorangehenden Drohungen (vgl. zuvor E. 6.2) spricht zudem vieles dafür, dass er im Rahmen des Strafverfahrens mit weitergehenden Misshandlungen und Einschränkungen seiner Verfahrensrechte hätte rechnen müssen als sein Bruder. Der Beschwerdeführer musste demnach im Zeitpunkt der Ausreise befürchten, aus politischen Gründen in ein Strafverfahren mit unbekanntem Ausgang verwickelt zu werden, wobei langjährige Haft und Folter drohten.

E. 6.4 Die oben erwähnten konkret drohenden Nachteile im Zeitpunkt der Ausreise, die auch zweifelsfrei durch die Abklärungen der Botschaft bestätigt werden, wurden von der Vorinstanz denn auch nicht weiter in Frage gestellt. Diese stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, eine Verfolgung sei nicht mehr aktuell. Diesem Argument kann jedoch nicht gefolgt werden.

E. 6.4.1 Zunächst ist nicht davon auszugehen, dass die begründete Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Machtverhältnisse in Sri Lanka entfallen ist. Die am 26. Oktober 2018 erfolgte Einsetzung des früheren Präsidenten Rajapaksa als Premierminister unter dem amtierenden Präsidenten Sirisena und das kurz darauf am 14. November 2018 gegen Rajapaksa erwirkte Misstrauensvotum im Parlament machen mehr als deutlich, dass die Machtverhältnisse alles andere als geordnet sind und die früheren wie aktuellen Machthaber weiter um ihre Positionen und ihren Einfluss ringen (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung, Sri Lanka schlittert tiefer in die Krise, vom 16. November 2018, https://www.nzz.ch/international/sri-lanka-schlittert-tiefer-in-die-krise-ld.1436730; Zeit Online, Neuer Premier Sri Lankas verliert Misstrauensvotum, vom 14. November 2018, https://www.zeit.d e/politik/ausland/2018-11/mahinda-rajapakse-misstrauensvotum-sri-lanka, beide abgerufen am 20. November 2018). In dieser von starken Unruhen begleiteten politischen und konstitutionellen Krise dürften Personen wie der Beschwerdeführer, welche bereits zwischen die politischen Fronten geraten sind und deswegen ernsthafte Nachteile zu befürchten hatten, erst recht eine begründete Furcht vor Verfolgung geltend machen können. Angesichts des nach wie vor hängigen Korruptionsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer eine zentrale Rolle spielt, ist davon auszugehen, dass auch heute noch mächtige Entscheidungsträger ein Interesse daran haben, dass dieses gar nicht, oder aus ihrer Sicht zu einem günstigen Abschluss gebracht werden kann. Intensive Drohungen gegen den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr erscheinen daher objektiv wahrscheinlich. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass in den Verwaltungsstrukturen einschliesslich im Polizei- und Justizsystem erhebliche Veränderungen erfolgt sind, die eine Fortsetzung oder gar Beendigung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer unter Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze ermöglichen könnten.

E. 6.4.2 Auch der Umstand, dass die Brüder des Beschwerdeführers zwischenzeitlich aus der Haft entlassen wurden, wieder erfolgreich Geschäfte führen und Kontakt offenbar bis in die höchsten politischen Kreise unterhalten, vermag an der Aktualität und Begründetheit der Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei ist schon festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Informationen aus der Botschaftsabklärung stützte, welche aus den Jahren 2015 und 2016 stammen, und unter Beachtung der seither erfolgten politischen Entwicklungen in Sri Lanka, insbesondere dem politischen Wiedererstarken von Rajapaksa, nicht ohne weiteres als Grundlage für die Beurteilung des Gerichts herangezogen werden können (dazu zuvor E. 6.4.1). Ohnehin ist aber zu beobachten, dass die erwähnten massiven Sicherheitsmassnahmen zugunsten der Brüder auch noch Jahre nach dem Vorfall eher davon zeugen, dass sich die Familie im bestehenden Machtgefüge nicht vor Verfolgung durch andere Entscheidungsträger sicher sein konnte. Anderenfalls wäre eine von so hoher staatlicher Stelle veranlasste Intervention, vom Präsidenten persönlich, wohl kaum notwendig geworden. Über diese Erwägungen hinaus kann aber auch nicht unbesehen von der Situation der Brüder auf jene geschlossen werden, welche der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu gewärtigen hätte. Es ergibt sich ziemlich klar aus den Akten, dass die Brüder insbesondere ihre eigene Situation mit den Behörden klären konnten. Dass sie über genügend Einfluss verfügen, dies für den Zeitpunkt der Einreise auch für den Beschwerdeführer zu tun, muss bezweifelt werden. Aufgrund der Botschaftsabklärung wird vielmehr sehr deutlich, dass sich die Möglichkeiten diesbezüglich eingeschränkt präsentieren. Ausserdem war der Beschwerdeführer derjenige, welcher das Antikorruptionsverfahren einleitete und nicht seine Brüder. Aufgrund seiner Landesabwesenheit wurde das Verfahren nicht fortgesetzt und mussten die davon betroffenen Personen nicht um weitergehende Ermittlungen wegen des Verdachts der Korruption besorgt sein. Bezeichnenderweise wurde das Strafverfahren seit der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers nicht weitergeführt und sind seither auch die Brüder von weiteren Behelligungen verschont geblieben. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ist zu erwarten, dass das Antikorruptionsverfahren wieder aufgenommen würde. Dann ist aber auch mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die vom Antikorruptionsverfahren betroffenen Personen wieder ein Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familie haben dürften. Dass das Interesse der Behörden zudem nicht zum Erliegen gekommen ist und bei Rückkehr des Beschwerdeführers beziehungsweise unmittelbar bei der Einreise wieder aufleben wird, dürfte sich in den Angaben zu den fortgesetzten Behelligungen der Ehefrau und Kinder zeigen, die jedenfalls im Gesamtkontext glaubhaft erscheinen. Das über Jahre hinweg anhaltende Interesse des CID wurde denn auch durch die Abklärungen der Botschaft bestätigt.

E. 6.5 Nach dem Gesagten erscheint die Furcht des Beschwerdeführers vor erneuten Drohungen an Leib und Leben aufgrund des eingeleiteten Antikorruptionsverfahrens, vor einer Inhaftierung aufgrund des in der Folge eingeleiteten Strafverfahrens sowie vor Misshandlungen in Haft als objektiv begründet. Insoweit erübrigt es sich, auf die gerichtlichen Dokumente und nachgereichten Schreiben weiter einzugehen. Immerhin spricht vieles dafür, dass sie mit Blick auf die detailreichen Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt sowie speziell zu den jeweiligen Dokumenten dessen glaubhafte Angaben weiter bestätigen können.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zudem ist eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen zu bejahen. In Anbetracht dieser Umstände erübrigt es sich auf weitere Sachverhaltselemente weiter einzugehen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat zur Hauptsache obsiegt, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung der Nichteintretensgründe ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
  3. Das SEM wird sodann angewiesen, im Sinne der Verfahrenstransparenz die Akten A42/5 und A43/12 unter Abdeckung der geheim zuhaltenden Stellen offen zu legen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6973/2017wiv Urteil vom 7. Dezember 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Sararard Arquint, Fürsprecher, Walche Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Oktober 2012 fand die summarische Befragung zur Person (BzP) statt und am 13. Dezember 2012 sowie am 29. Januar 2013 wurde er einlässlich angehört. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie und gehöre einer wohlhabenden Familie an. Er habe mit seiner Ehefrau und seinen (...) Kindern, seinen älteren (...) Brüdern und weiteren Familienangehörigen in B._______, C._______, Distrikt D._______, Westprovinz, gewohnt und in einem Vorort von Colombo zusammen mit den Brüdern eine (...) betrieben. Für die Nutzung einer (...) in der Gemeinde E._______ habe er dem Gemeindepräsidenten F._______, einem Anhänger der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) und des damals regierenden Staatspräsidenten Rajapaksa, ab dem Jahr (...) Schmiergeld zahlen müssen. Bereits nach einem Jahr habe F._______ erneut Geld verlangt. Er (der Beschwerdeführer) habe sich daraufhin an Parlamentarier, Minister sowie den Polizeichef von E._______ gewandt. Auf dessen Hinweis, gegen korrupte Politiker nichts ausrichten zu können, habe er schliesslich ein Verfahren gegen den Gemeindepräsidenten bei der Antikorruptionsbehörde angestrengt. In der Folge sei F._______ mit seiner aktiven Hilfe - man habe dem Gemeindepräsidenten eine Falle gestellt - und aufgrund seiner Anzeige verhaftet worden. Die folgenden Untersuchungen hätten ergeben, dass der Gemeindepräsident in grossem Stil Gelder veruntreut habe und diese Gelder offenbar dem Präsidenten zugeflossen seien. Diese Erkenntnisse hätten direkte Auswirkungen auf die Antikorruptionsbehörde gehabt, die involvierten Personen seien auf politischen Druck hin in den Ruhestand versetzt worden. Der Beschwerdeführer selber habe Todesdrohungen erhalten. Deshalb habe er nach einer Abmachung mit einem Politiker der SLFP in einer gerichtlichen Anhörung gegen F._______ dessen Freilassung gegen Kaution ermöglicht. Die Todesdrohungen hätten jedoch nicht aufgehört. Er habe daraufhin Anzeige bei der Polizei erstatten wollen, diese sei auf Druck des Polizeichefs von E._______ jedoch nur unter der Bedingung entgegengenommen worden, dass F._______ keine Erwähnung finde. Anstatt Schutz zu erhalten, sei sein Haus von Polizisten durchsucht und seien Dokumente der Antikorruptionsbehörde beschlagnahmt worden. Nach diesem Vorfall habe er zudem Probleme mit einer Autoleasingfirma bekommen, welche geleaste und teilweise bereits bezahlte Fahrzeuge ohne finanzielle Kompensation zurückgefordert habe. Er vermute eine Zusammenarbeit der Firma mit den Behörden. Schliesslich seien er, seine älteren Brüder und weitere Personen wegen Mordes angeschuldigt worden. Die Strafverfolgung sei jedoch nur vorgeschoben und stehe im Zusammenhang mit seinen Problemen mit dem Gemeindepräsidenten. Beide Brüder seien inhaftiert worden. Der eine Bruder sei im Gefängnis gefoltert und erst auf Intervention seines Anwalts hin ärztlich betreut und nach über eineinhalb Jahren am (...) 2012 - und damit nach der Ausreise des Beschwerdeführers - entlassen worden. Auch der zweite Bruder befinde sich nicht mehr in Haft. Der Beschwerdeführer sei seinerseits von der Polizei und dem CID (Criminal Investigation Department) gesucht worden, er habe sich jedoch von (...) bis zu seiner Ausreise im Jahr (...) versteckt gehalten. Ein erster Ausreiseversuch des Beschwerdeführers im Jahr (...) sei gescheitert. Am (...) sei er schliesslich über den Flughafen G._______ ausgereist. Seine Ehefrau habe mittlerweile zum Schein eine Scheidungsklage eingereicht, um sich vor den fortgesetzten Befragungen der Behörden zu seinem Verbleib besser schützen zu können. Zum Nachweis seiner Identität sowie zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine sri-lankische Identitätskarte, einen Führerschein und Geburtsurkunden, zahlreiche Dokumente zum Antikorruptionsverfahren, zu den Problemen mit der Leasingfirma und zur Anklage wegen Mordes, Gerichtsvorladungen sowie eine Scheidungsschrift seiner Ehefrau, jeweils in singhalesischer und/oder teilweise englischer Sprache, zu den Akten. C. Am 22. Februar 2013 sowie am 30. Oktober 2013 gingen bei der Vorin-stanz Schreiben des Beschwerdeführers ein, in denen er seine mündlichen Asylvorbringen und Angaben zu seinem persönlichen sowie beruflichen Hintergrund zusammenfasste und ergänzte. Für die Einzelheiten wird - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A27/9 und A31/3). D. Am 19. Dezember 2014 gelangte er mit einem Gesuch um Beschleunigung seines Verfahrens an die Vorinstanz, welches unbeantwortet blieb. E. Am 14. Juli 2015 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Colombo um Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers. F. Am 29. September 2015 übersandte die Schweizerische Vertretung dem SEM ihren Botschaftsbericht zusammen mit dem Abklärungsbericht von zwei Botschaftsmitarbeitenden. Darin wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Unternehmenstätigkeit und zum Antikorruptionsverfahren sowie zu den Konsequenzen für ihn und seine Brüder bestätigt und ergänzt. Zudem wurde festgehalten, die Brüder hätten die zusammen mit dem Beschwerdeführer gegründete Firma aufgegeben und ein neues, erfolgreich laufendes Geschäft namens (...) aufgebaut. Nach dem Beschwerdeführer hätten Beamte des CID beinahe wöchentlich bei dessen Ehefrau gesucht, nach der fingierten Scheidung komme dies nur noch alle drei Monate vor. Weiter wurde zum Umbruch in Sri Lanka seit dem Regierungswechsel Anfang 2015, zu den Kontakten der Brüder im neuen Machtgefüge bis hin zum neuen Präsidenten Sirisena (Stand: August 2015) und dessen Massnahmen zur Gewährung ihrer Sicherheit ausgeführt. Es gebe keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. G. Am 7. April 2016 brachte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Anfrage sowie die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur Kenntnis und bot Gelegenheit zur Stellungnahme. H. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 5. Juli 2015 (recte: 2016) nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Botschaftsbericht. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, aufgrund der Umstände habe er weiterhin begründete Furcht, Spielball der verschiedenen Akteure zu werden. Dies könne auch seinem zuvor inhaftierten Bruder wieder passieren. Zudem reichte er eine eigene handschriftliche Stellungnahme und einen gegen ihn ergangenen Haftbefehl zu den Akten. I. Am 11. Juli 2016 bat die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Colombo um ergänzende Abklärungen und Auskünfte. J. Am 21. Oktober 2016 übersandte die Botschaft in Colombo dem SEM ihren zweiten Bericht zusammen mit dem Abklärungsbericht der Vertrauensanwältin. Darin wurde im Wesentlichen das laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Brüder bestätigt und zur Verhaftung sowie Freilassung des einen Bruders und allgemein zum Stand des Strafverfahrens ausgeführt. Unter Hinweis auf das Diskretionserfordernis wurde weiter festgehalten, dass konkrete Informationen zur Suche nach dem Beschwerdeführer oder zur politischen Motivation des Strafverfahrens nicht erhältlich seien. Angesichts des offenen Verfahrens sei aber anzunehmen, der Beschwerdeführer würde bei der Einreise angehalten. Zudem wurde angemerkt, angesichts der Umstände entstünden dem Beschwerdeführer aus dem Aufenthalt in der Schweiz wirtschaftlich, beruflich und privat Nachteile. K. Am 21. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Dabei wurde am Rande auch auf die erneuten Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung eingegangen. L. Mit Verfügung vom 6. November 2017 - frühestens eröffnet am 7. November 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte zur Hauptsache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur Vervollständigung der Akten, vollumfänglichen Akteneröffnung, Möglichkeit der Stellungnahme und weiteren Abklärung des Sachverhaltes hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asylvoraussetzungen beziehungsweise Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 1). Eventualiter sei ihm und seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, im Rahmen des Eventualantrags sei ihm Einsicht in die bisher nicht geöffneten Akten beziehungsweise die Möglichkeit zur Stellungnahme (weitere Begründung) zu gewähren (Antrag 2). Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei (Antrag 3). Schliesslich sei festzustellen, dass die Verfahrensdauer von über fünf Jahren das Gebot, das Verfahren beförderlich zu führen, gravierend verletze (Antrag 4). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Mit der Beschwerdeschrift reichte er drei Kopien von Artikeln der Onlinezeitung Lanka E News zur politischen Lage in Sri Lanka zu den Akten. N. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt des Nachweises der Mittellosigkeit gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Fürsprecher als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und forderte sie zur Bereinigung beziehungsweise Vervollständigung der vorinstanzlichen Akten auf. O. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 nahm die Vorinstanz - unter Einreichung der bereinigten und vervollständigten vorinstanzlichen Akten - innert erstreckter Frist zur Beschwerdeschrift Stellung, woraufhin der Beschwerdeführer zur Eingabe einer Replik bis zum 7. Februar 2018 eingeladen wurde. P. Nach zweimaliger Fristerstreckung bis zum 5. März 2018 und Ablehnung eines dritten Gesuchs um Fristerstreckung vom gleichen Tag unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2018. Mit der Replik reichte er ein Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwaltes H._______ vom 16. Januar 2018 zum Stand des Strafverfahrens und des Antikorruptionsverfahrens sowie eine eidesstaatliche Erklärung seiner Ehefrau vom 16. Januar 2018 zu seinen Vorbringen (beide in englischer Sprache) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen (E. 1.5 und 1.6) - auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Soweit der Beschwerdeführer auch die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung für seine Frau und seine drei Kinder begehrt, ist festzuhalten, dass dies weder Gegenstand des bisher geführten vorinstanzlichen Verfahrens noch des angefochtenen Entscheids war. Allein die angefochtene Verfügung - und auch nur in dem Umfang, in dem die prozessführende Person dagegen wirksam Beschwerde erhoben hat - kann jedoch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren überprüft werden (vgl. Art. 44 und Art. 52 VwVG). Auf den darüber hinausgehenden Antrag betreffend seine Frau und seine drei Kinder ist daher nicht einzutreten. 1.6 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, es sei festzustellen, dass die überlange Verfahrensdauer von fünf Jahren das Gebot der beförderlichen Verfahrensführung verletze. Als Teilgehalt der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann grundsätzlich Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Vorliegend kann nicht in Abrede gestellt werden, dass das vorinstanzliche Verfahren mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren von der Asylgesuchstellung bis zur Entscheidfindung als sehr lang zu bezeichnen ist. Immerhin musste angesichts der hohen Komplexität der Sachfragen zweimal an die Schweizerische Botschaft gelangt werden. Mit dem Entscheid vom 6. November 2017 hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers schliesslich beurteilt. Damit ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde entfallen. Ein darüber hinausgehendes - nachträgliches - Feststellungsinteresse, die Behörde habe das Beschleunigungsgebot verletzt, hat der Beschwerdeführer weder dargetan, noch findet sich eine rechtliche Grundlage dafür. Mithin ist auch auf diesen Antrag nicht einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer begehrt zur Hauptsache die Aufhebung und Zurückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Dazu macht er eine Reihe von formellen Rügen geltend, namentlich eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rügen wären grundsätzlich vorab zu prüfen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen und des vollumfänglichen materiellen Obsiegens des Beschwerdeführers, kann auf eine entsprechende Prüfung - soweit die Rügen nicht ohnehin im Laufe des Verfahrens gegenstandslos wurden - jedoch weitgehend verzichtet werden. Soweit der Beschwerdeführer hingegen eine anhaltende Verletzung des Akteneinsichtsrechts rügt, ist darauf trotz materiellem Obsiegen einzugehen, da im Hinblick auf die Verfahrenstransparenz diesbezüglich weiterhin ein Rechtsschutzinteresse besteht. 2.2 Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gewährt das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) die Möglichkeit, die relevanten Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Soweit das Recht eingeschränkt werden kann, so insbesondere wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung besteht, muss die Behörde vom wesentlichen Inhalt der Unterlagen Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. ebenso BVGE 2015/10 E. 3.3). 2.3 Vorliegend wird insbesondere die verweigerte Akteneinsicht in die zweite Botschaftsanfrage (A42/5 nach Aktenvervollständigung) und die entsprechende Antwort der Botschaft (A43/12 nach Aktenvervollständigung) sowie in die Akten betreffend amtsinterne Konsultationen und Stellungnahmen (A47/4, 48/2, 49/1, 50/2 und 51/2 nach Aktenvervollständigung) geltend gemacht. Bezüglich der Akten A47 - A51 ist vorab festzuhalten, dass diese mit dem Buchstaben A offensichtlich falsch paginiert wurden. Würde das Akteneinsichtsrecht verweigert, weil überwiegende öffentliche oder private Interessen der Geheimhaltung vorliegen, hätten diese Akten zumindest zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und so das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen vorliegen sollten. Hingegen handelt es sich dabei offensichtlich um amtsinterne Akten (Paginierung B). Der zuständige Sachbearbeiter tauschte sich dabei per E-Mail mit verschiedenen Stellen mit besonderem Fachwissen aus. Dies dient allein der amtsinternen Meinungsbildung und bleibt dem Einsichtsrecht praxisgemäss vorbehalten. Anders verhält es sich hingegen bei der zweiten Botschaftsabklärung, den Akten A42/5 und A43/12. Praxisgemäss unterstehen diese Akten dem Akteneinsichtsrecht und so wurde denn auch die erste Botschaftsanfrage und -auskunft unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen offengelegt. Weshalb dies bezüglich der zweiten Anfrage nicht mehr hätte möglich sein sollen, ergibt sich weder aus der Begründung des SEM noch aus den Akten. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass das Einsichtsrecht bezüglich der gestellten Fragen im Rahmen der ergänzenden Anhörung in keiner Weise gewährt wurde und die entsprechenden Antworten nur äusserst beschränkt und insgesamt ungenügend offengelegt wurden. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde damit verletzt. Eine Rücküberweisung an die Vorinstanz würde jedoch angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens der Prozessökonomie widersprechen. Im Sinne der Verfahrenstransparenz ist das rechtliche Gehör jedoch nachträglich von der Vorinstanz genügend zu gewähren. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, das noch hängige Antikorruptionsverfahren habe der Beschwerdeführer selber eingeleitet. Mithin werde nicht gegen ihn ermittelt und habe er auch keine Verurteilung in dessen Rahmen zu erwarten. Ein Freispruch des angeklagten Gemeindepräsidenten von E._______ wäre zwar für den Beschwerdeführer enttäuschend, würde aber nicht zu einem asylrelevanten Nachteil für ihn führen. Im erwähnten Strafverfahren wegen Mordes an einem Menschen würden er und seine Brüder eines gemeinrechtlichen Delikts beschuldigt. Es könne nicht beurteilt werden, ob die Anschuldigungen vorgeschoben seien und im Zusammenhang mit dem Antikorruptionsverfahren stünden. Seit dem Machtwechsel im Jahr 2015 seien Regierung und Behörden in Sri Lanka aber bemüht, sich von früheren Machtinhabern zu distanzieren, die Korruption zu bekämpfen und faire Strafverfahren durchzuführen. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen diese Neuorientierung erwiesen sich als nicht stichhaltig. Seinen Aussagen und den Botschaftsabklärungen sei nicht zu entnehmen, dass er eine künftige willkürliche Behandlung durch die sri-lankischen Strafbehörden zu befürchten habe. Bereits vor dem Machtwechsel sei der inhaftierte Bruder in Haft von einem Arzt besucht und aufgrund einer Beschwerde vor dem "Supreme Court" aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Zudem hätten die Brüder ab 2013 ihre Geschäfte wieder aufnehmen und erfolgreich entwickeln können. Weiter seien sie im neuen Machtgefüge bis hin zum Präsidenten gut vernetzt und stelle ihnen Letzterer einen (...) und ein spezielles (...) zur Verfügung. Obschon vereinzelt Personen des alten Regimes noch Schlüsselpositionen besetzen könnten, sei angesichts der Kursänderung eine strafrechtliche Verurteilung aufgrund einer willkürlich eingeleiteten Racheanzeige eines früheren Anhängers von Rajapaksa ausgeschlossen. In dem erwähnten Problem mit der Leasingfirma und der Scheidungsklage könne keine Asylrelevanz erblickt werden. Da von der Existenz des Antikorruptions- und des Strafverfahrens ausgegangen werde, erübrigten sich nähere Ausführungen zu den Beweismitteln, zumal sie nicht die Befürchtung einer willkürlichen Behandlung zu bestätigen vermöchten. 4.2 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen und ergänzte, angesichts der begüterten Lebenssituation der Familie in Sri Lanka habe es für ihn keine wirtschaftlichen Gründe zur Ausreise gegeben. Der Umstand, dass er aus dem Aufenthalt in der Schweiz keinerlei wirtschaftliche, berufliche oder private Vorteile ziehe, lasse seine Grundsituation als glaubwürdig erscheinen. Seine Angaben zum Antikorruptions- und Strafverfahren seien von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt und durch die Botschaftsabklärungen sowie seine eingereichten Dokumente bestätigt worden. Angesichts der Vielzahl von rechtswidrigen Gegenaktionen auf das von ihm ausgelöste Antikorruptionsverfahren sei ein zeitlicher Konnex plausibel und könne nicht leichthin ausgeschlossen werden. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen ihn und seine Brüder erscheine angesichts der zeitlichen Nähe und des bisherigen Haftverfahrens gegen seinen Bruder ebenfalls plausibel. Zu beachten sei ausserdem, dass Letzterer etwa zu Beginn seiner Haft Folter und massivem Druck ausgesetzt gewesen sei, welche nur durch den erstrittenen Zugang eines Arztes hätten gestoppt werden können. Zudem sei das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen und unterliege er weiterhin Kontroll- und Meldepflichten. Das Strafverfahren gegen ihn (den Beschwerdeführer) wegen eines Kapitalverbrechens, welches mit ihm in keinem Zusammenhang stehe, entspreche in keiner Weise rechtsstaatlichen Ansprüchen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass seit dem Regierungswechsel 2015 eine Gefährdung nicht mehr beziehungsweise hinreichender Schutz bestehe, auch unter Berücksichtigung von Verbindungen zu hohen Politikern. Von einer Reorganisation des gesamten Verwaltungsapparats und insbesondere des Polizei- und Justizsystems könne nicht die Rede sein. Der Clan des früheren Präsidenten Rajapaksa sei nach Medienberichten quasi unangreifbar und würde auch von Gerichten weiter geschützt. Auch gingen bestimmte Medien von einer Annäherung des neuen Präsidenten Sirisena mit dem alten Präsidentensystem Rajapaksa aus, wie die eingereichten Zeitungsberichte nahelegten. Hinzukomme, dass die Intensität der Beziehungen der Brüder zur neuen Regierung unklar sei; der Schutz durch den Präsidenten bestehe jedenfalls nicht mehr. Weiter sei die Ehefrau mehrfach von Beamten des CID aufgesucht und befragt worden; ihr sei angedroht worden, das Verfahren auch auf sie auszudehnen und sie, eventuell auch die Kinder, zu verhaften. Im Sommer 2017 habe sie vor Gericht erscheinen und Auskunft über seinen Aufenthalt geben müssen. Die Aktualität seines Falls sei weiter gegeben. Bei Rückkehr befürchte er die sofortige Verhaftung unter dem Titel des Antiterrorgesetzes (PTA), die Verbringung an einen unbekannten Ort, Folter und Rechtsschutzverweigerung. Bei einer Verurteilung bestehe auch die Möglichkeit der Todesstrafe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz zu den materiellen Beschwerdevorbringen, es handle sich weitgehend um eine Wiederholung der Asylvorbringen. Sie verwies diesbezüglich auf ihre Erwägungen im Entscheid, an denen sie vollumfänglich festhalte. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf Medienberichte zur aktuellen Situation in Sri Lanka aus, wonach aufgrund ethnischer Spannungen der Notstand habe ausgerufen werden müssen und die alte Politikerkaste rund um den Clan der Familie Rajapaksa dabei sei, die Macht zurückzugewinnen. Im Botschaftsbericht von 2015 seien der Regierungswechsel und die damit erhofften Veränderungen in den Machtstrukturen oder in der Korruptionsbekämpfung demnach klar zu positiv bewertet worden. Damit müsse sich offensichtlich eine andere Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben. Schliesslich bestätigten die eingereichten Schreiben des Rechtsanwalts und der Ehefrau die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine Furcht um sein Leben. 4.5 Hinsichtlich der weiteren vorinstanzlichen Erwägungen im Entscheid, ebenso hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift und in der Replik im Detail, wird - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen. 5. 5.1 Vorliegend geht das Gericht mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Verfahren bei der sri-lankischen Antikorruptionsbehörde gegen einen Lokalpolitiker wegen dessen Forderung nach weiteren Schmiergeldzahlungen für die kommerzielle Nutzung einer (...) anstrengte. Dieses Verfahren warf, wie von der Schweizerischen Botschaft bestätigt, hohe politische Wellen. Ebenso blieb unbestritten, dass später gegen den Beschwerdeführer und seine Brüder ein Strafverfahren wegen Mordes eingeleitet wurde, dass ein Bruder aufgrund des Strafverfahrens inhaftiert und erst auf Intervention seines Anwalts vom Arzt besucht wurde, sowie auf Beschwerde hin freigelassen wurde. Schliesslich ist bestätigt, dass beide Verfahren weiterhin hängig sind. 5.2 Die Vorinstanz stellt sich im Weiteren aber auf den Standpunkt, nicht beurteilen zu können, ob das anhängig gemachte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Brüder tatsächlich wie geltend gemacht im Zusammenhang mit dem Antikorruptionsverfahren stehe. Jedenfalls sei mit dem Machtwechsel im Jahre 2015 eine strafrechtliche Verurteilung als Rache für die Einleitung des Korruptionsverfahrens und damit eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auszuschliessen. Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer bestritten und ist nachfolgend einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.

6. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Ausreise von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG auszugehen ist und eine solche auch weiterhin besteht. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5). 6.2 Über den vorliegenden unbestrittenen Sachverhalt hinaus hat der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen können, dass er aufgrund der Anzeige bei der Antikorruptionsbehörde Drohungen, Hausdurchsuchungen und weiteren Behelligungen durch den CID ausgesetzt war. Er war in der Lage, diese Reaktionen substantiiert unter Darlegung einer Vielzahl an Details zu Personen, Zeiten und Orten zu schildern. Dabei verwies er auch auf Komplikationen im Handlungsverlauf, die als Realkennzeichen für die Wahrheit der Angaben sprechen, wie etwa zur Freilassung des Gemeindepräsidenten gegen Kaution, nachdem der Beschwerdeführer in seinem Aussageverhalten vor Gericht unter Druck gesetzt wurde, oder die Aufnahme seiner Anzeige bei der Polizei unter der Bedingung der Nichterwähnung des Gemeindepräsidenten. Auch widersprach er sich im Verlauf des langen Verfahrens nicht in seinen wesentlichen Angaben. Diese Gegenreaktionen erfolgten zudem in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Anzeige des Beschwerdeführers bei der Antikorruptionsbehörde und dauerten fort. Da sich die Korruptionsvorwürfe des Beschwerdeführers gegen einen politisch gewählten Präsidenten einer Gemeinde richten, welcher ein Anhänger der regierenden Partei und des Präsidenten war und von dieser Seite geschützt wurde, standen die Drohungen in politischem Zusammenhang und müssen daher als politisch motiviert qualifiziert werden. Diese Annahme wird untermauert durch die erwähnte Einflussnahme durch Politiker zum Zweck der Freilassung des Gemeindepräsidenten und des Polizeichefs bei Aufnahme seiner Anzeige wegen der Drohungen unter Auslassung des Namens des Politikers. Ebenso deuten die Umstände der Hausdurchsuchung und namentlich die Mitnahme gerade von Dokumenten, welche dem Beschwerdeführer von der Antikorruptionsbehörde ausgehändigt worden waren, auf einen politischen Hintergrund der Drohungen und Nachteile hin. Der Beschwerdeführer versuchte gegen die Bedrohungen Schutz bei staatlichen Behörden einzuholen, welcher ihm jedoch versagt wurde. Seine Schilderungen lassen zudem darauf schliessen, dass die Bedrohungen von staatlicher Seite nicht nur geduldet, sondern von politischen Entscheidungsträgern veranlasst wurden. Gemäss den glaubhaften Schilderungen erschöpften sich die Gegenreaktionen schliesslich nicht in vereinzelten Behelligungen, sondern der Beschwerdeführer wurde gezielt, massiv und wiederholt unter Druck gesetzt, eingeschüchtert und mit Gewalt gegen seinen Leib und gar sein Leben bedroht. Mithin hatte er unmittelbar zu befürchten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, weshalb er sich gezwungen sah, sich zu verstecken. Letztlich waren die befürchteten ernsthaften Nachteile auch kausal für seine Flucht. 6.3 Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint sodann naheliegend, dass das gegen den Beschwerdeführer und seine Brüder angestrengte - glaubhaft gemachte - Strafverfahren vorgeschoben wurde und eine weitere Gegenreaktion auf das Antikorruptionsverfahren darstellt. Zwar hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass gemeinrechtliche Delikte grundsätzlich nicht durch schweizerische Behörden zu überprüfen sind. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorerwähnten Umstände, einschliesslich des nahen zeitlichen Zusammenhangs zum Antikorruptionsverfahren, spricht aber vieles dafür, dass das Strafverfahren ebenso aus politischen Motiven eingeleitet wurde. Auch die überzeugenden Angaben zum sehr vagen Inhalt der Anschuldigungen deuten darauf hin, dass dem Beschwerdeführer ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt ohne jegliche Verbindung zu seiner Person oder seiner Geschäftstätigkeit vorgehalten wird. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Verfahren betreffend die Brüder hinzuweisen, wobei die Anschuldigungen im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung ihrer Haft offensichtlich nicht deren Fortdauer zu begründen vermochten. Dennoch waren die Strafverfolgungsmassnahmen gegen die Brüder tatsächlich angestrengt worden; der eine Bruder - der sich nicht wie der Beschwerdeführer versteckt gehalten, sondern sich den Behörden gestellt hatte - war über 18 Monate hinweg in der Haft und wurde dort auch misshandelt. Eine Entlassung erfolgte erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer der eigentliche Urheber des Antikorruptionsverfahrens war, und angesichts der vorangehenden Drohungen (vgl. zuvor E. 6.2) spricht zudem vieles dafür, dass er im Rahmen des Strafverfahrens mit weitergehenden Misshandlungen und Einschränkungen seiner Verfahrensrechte hätte rechnen müssen als sein Bruder. Der Beschwerdeführer musste demnach im Zeitpunkt der Ausreise befürchten, aus politischen Gründen in ein Strafverfahren mit unbekanntem Ausgang verwickelt zu werden, wobei langjährige Haft und Folter drohten. 6.4 Die oben erwähnten konkret drohenden Nachteile im Zeitpunkt der Ausreise, die auch zweifelsfrei durch die Abklärungen der Botschaft bestätigt werden, wurden von der Vorinstanz denn auch nicht weiter in Frage gestellt. Diese stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, eine Verfolgung sei nicht mehr aktuell. Diesem Argument kann jedoch nicht gefolgt werden. 6.4.1 Zunächst ist nicht davon auszugehen, dass die begründete Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Machtverhältnisse in Sri Lanka entfallen ist. Die am 26. Oktober 2018 erfolgte Einsetzung des früheren Präsidenten Rajapaksa als Premierminister unter dem amtierenden Präsidenten Sirisena und das kurz darauf am 14. November 2018 gegen Rajapaksa erwirkte Misstrauensvotum im Parlament machen mehr als deutlich, dass die Machtverhältnisse alles andere als geordnet sind und die früheren wie aktuellen Machthaber weiter um ihre Positionen und ihren Einfluss ringen (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung, Sri Lanka schlittert tiefer in die Krise, vom 16. November 2018, https://www.nzz.ch/international/sri-lanka-schlittert-tiefer-in-die-krise-ld.1436730; Zeit Online, Neuer Premier Sri Lankas verliert Misstrauensvotum, vom 14. November 2018, https://www.zeit.d e/politik/ausland/2018-11/mahinda-rajapakse-misstrauensvotum-sri-lanka, beide abgerufen am 20. November 2018). In dieser von starken Unruhen begleiteten politischen und konstitutionellen Krise dürften Personen wie der Beschwerdeführer, welche bereits zwischen die politischen Fronten geraten sind und deswegen ernsthafte Nachteile zu befürchten hatten, erst recht eine begründete Furcht vor Verfolgung geltend machen können. Angesichts des nach wie vor hängigen Korruptionsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer eine zentrale Rolle spielt, ist davon auszugehen, dass auch heute noch mächtige Entscheidungsträger ein Interesse daran haben, dass dieses gar nicht, oder aus ihrer Sicht zu einem günstigen Abschluss gebracht werden kann. Intensive Drohungen gegen den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr erscheinen daher objektiv wahrscheinlich. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass in den Verwaltungsstrukturen einschliesslich im Polizei- und Justizsystem erhebliche Veränderungen erfolgt sind, die eine Fortsetzung oder gar Beendigung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer unter Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze ermöglichen könnten. 6.4.2 Auch der Umstand, dass die Brüder des Beschwerdeführers zwischenzeitlich aus der Haft entlassen wurden, wieder erfolgreich Geschäfte führen und Kontakt offenbar bis in die höchsten politischen Kreise unterhalten, vermag an der Aktualität und Begründetheit der Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei ist schon festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Informationen aus der Botschaftsabklärung stützte, welche aus den Jahren 2015 und 2016 stammen, und unter Beachtung der seither erfolgten politischen Entwicklungen in Sri Lanka, insbesondere dem politischen Wiedererstarken von Rajapaksa, nicht ohne weiteres als Grundlage für die Beurteilung des Gerichts herangezogen werden können (dazu zuvor E. 6.4.1). Ohnehin ist aber zu beobachten, dass die erwähnten massiven Sicherheitsmassnahmen zugunsten der Brüder auch noch Jahre nach dem Vorfall eher davon zeugen, dass sich die Familie im bestehenden Machtgefüge nicht vor Verfolgung durch andere Entscheidungsträger sicher sein konnte. Anderenfalls wäre eine von so hoher staatlicher Stelle veranlasste Intervention, vom Präsidenten persönlich, wohl kaum notwendig geworden. Über diese Erwägungen hinaus kann aber auch nicht unbesehen von der Situation der Brüder auf jene geschlossen werden, welche der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu gewärtigen hätte. Es ergibt sich ziemlich klar aus den Akten, dass die Brüder insbesondere ihre eigene Situation mit den Behörden klären konnten. Dass sie über genügend Einfluss verfügen, dies für den Zeitpunkt der Einreise auch für den Beschwerdeführer zu tun, muss bezweifelt werden. Aufgrund der Botschaftsabklärung wird vielmehr sehr deutlich, dass sich die Möglichkeiten diesbezüglich eingeschränkt präsentieren. Ausserdem war der Beschwerdeführer derjenige, welcher das Antikorruptionsverfahren einleitete und nicht seine Brüder. Aufgrund seiner Landesabwesenheit wurde das Verfahren nicht fortgesetzt und mussten die davon betroffenen Personen nicht um weitergehende Ermittlungen wegen des Verdachts der Korruption besorgt sein. Bezeichnenderweise wurde das Strafverfahren seit der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers nicht weitergeführt und sind seither auch die Brüder von weiteren Behelligungen verschont geblieben. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ist zu erwarten, dass das Antikorruptionsverfahren wieder aufgenommen würde. Dann ist aber auch mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die vom Antikorruptionsverfahren betroffenen Personen wieder ein Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familie haben dürften. Dass das Interesse der Behörden zudem nicht zum Erliegen gekommen ist und bei Rückkehr des Beschwerdeführers beziehungsweise unmittelbar bei der Einreise wieder aufleben wird, dürfte sich in den Angaben zu den fortgesetzten Behelligungen der Ehefrau und Kinder zeigen, die jedenfalls im Gesamtkontext glaubhaft erscheinen. Das über Jahre hinweg anhaltende Interesse des CID wurde denn auch durch die Abklärungen der Botschaft bestätigt. 6.5 Nach dem Gesagten erscheint die Furcht des Beschwerdeführers vor erneuten Drohungen an Leib und Leben aufgrund des eingeleiteten Antikorruptionsverfahrens, vor einer Inhaftierung aufgrund des in der Folge eingeleiteten Strafverfahrens sowie vor Misshandlungen in Haft als objektiv begründet. Insoweit erübrigt es sich, auf die gerichtlichen Dokumente und nachgereichten Schreiben weiter einzugehen. Immerhin spricht vieles dafür, dass sie mit Blick auf die detailreichen Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt sowie speziell zu den jeweiligen Dokumenten dessen glaubhafte Angaben weiter bestätigen können.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zudem ist eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen zu bejahen. In Anbetracht dieser Umstände erübrigt es sich auf weitere Sachverhaltselemente weiter einzugehen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat zur Hauptsache obsiegt, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung der Nichteintretensgründe ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

3. Das SEM wird sodann angewiesen, im Sinne der Verfahrenstransparenz die Akten A42/5 und A43/12 unter Abdeckung der geheim zuhaltenden Stellen offen zu legen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: