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E-2094/2020

E-2094/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Januar 2017 und der Anhörung vom 27. Februar 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, in B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) geboren und habe zeit seines Lebens im nahegelegenen C._______ gewohnt und dort das «D._______» besucht. Die Schule habe er nach der 13. Klasse mit dem A-Level (BzP) beziehungsweise nach der 11. Klasse mit dem O-Level (Anhörung) abgeschlossen. Einen Beruf habe er nie erlernt, sondern als (...) im Bezirk Jaffna gearbeitet. Im Jahr 2009 seien Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aus einem Flüchtlingslager freigekommen. Für diese habe er Unterkünfte organisiert. Bereits vor seiner Geburt habe die Armee (...) Grundstücke in C._______ beschlagnahmt - (...) und darauf ein Armeecamp errichtet. Deshalb habe er als Mitglied der E._______ - einer Organisation für das Wohl der Dorfgemeinschaft - in den Jahren 2011 und 2012 an diversen Demonstrationen den Rückzug der Armee aus dem Camp gefordert. 2012 oder 2013 habe die Armee die Grundstücke schliesslich freigegeben. Durch diese Organisation sei er auch mit F._______ und G._______ in Kontakt geraten. Anlässlich der Provincial Council Wahlen im Jahr 2013 habe er zusammen mit diesen zwei Personen Wahlpropaganda für die Tamil National Alliance (TNA) gemacht. Am (...) 2013 sei er vom Criminal Investigation Department (CID) zu Hause festgenommen und während zweier Tage festgehalten worden. Er sei nach im Ausland lebenden LTTE-Mitgliedern (BzP) beziehungsweise nach seiner Tätigkeit für die TNA, Verbindungen zu den LTTE und nach F._______ sowie G._______ (Anhörung) gefragt worden. Da sie keine Beweise für seine Schuld gefunden hätten, hätten sie ihn nach zwei Tagen freigelassen. F._______ und G._______ hätten im Jahr 2014 eine Demonstration in Vanni organisiert, an welcher er teilgenommen habe. Dieses Mal hätten sie den Rückzug der Armee aus dem Vanni-Gebiet gefordert. Im gleichen Jahr habe er herausgefunden, dass F._______ und G._______ den Wiederaufbau der LTTE anstreben würden, weshalb er den Kontakt zu diesen abgebrochen habe. Am (...) 2014 sei F._______ erschossen worden. Im Jahre 2015 habe er Flyer verteilt, die er von G._______ bekommen habe (BzP), beziehungsweise habe er am Unabhängigkeitstag, dem 4. Februar 2015, an einer Kundgebung von Angehörigen vermisster Personen teilgenommen (Anhörung). Am (...) 2015 sei er schliesslich erneut festgenommen und nach seiner Verbindung zu F._______ und G._______ befragt worden. Ausserdem hätten sie nach Waffenverstecken von Leuten der Bewegung gefragt. Man habe ihm gedroht, ihm werde dasselbe passieren wie F._______, sollte er nicht die Wahrheit über diese Personen erzählen. Nach vier Tagen sei er entlassen worden. Am (...) 2015 sei auch G._______ erschossen worden. Ab 2012 habe er eines der (...) Grundstücke in C._______ unterhalten, da dessen Besitzerin in Italien gewesen sei. Als diese im (...) 2015 nach Hause zurückgekehrt sei, um das Grundstück und ihr Haus wiederaufzubauen beziehungsweise zu renovieren, habe man ein Waffenversteck gefunden und dies der Polizei gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm in den Sinn gekommen, dass er F._______, G._______ und eine weitere Person im Jahr 2013 einmal mit schmutzigen Händen an diesem Ort gesehen habe. Sie hätten dazumal erklärt, sie hätten auf dem Weg zu ihm das Grundstück wegen der ehemaligen Besetzung durch die Armee genauer ansehen wollen. Sie hätten aufgrund einer Panne mit der Rikscha schmutzige Hände gehabt. Da F._______ und G._______ bereits tot gewesen seien und seine Aussage nicht hätten bestätigen können und er die dritte Person nicht gekannt habe, habe er der Polizei nichts von diesem Vorfall erzählt. Am (...) 2015 habe er eine (...) in Colombo besucht, während das CID ihn bei seinen Eltern in C._______ aufgrund des Waffenverstecks gesucht habe. Ihr Haus sei durchsucht und sein erster Reisepass von (...) sowie Dokumente in Zusammenhang mit der TNA konfisziert worden. Vermutlich würden die Behörden ihn verdächtigen, die Waffen versteckt zu haben. Noch am selben Tag habe ihn sein Vater beziehungsweise ein Freund telefonisch über diesen Vorfall informiert, weshalb er nicht mehr nach Hause gegangen sei und sich während eines Jahres und zwei Monaten in H._______ (Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz) bei einem Freund seines Vaters versteckt habe. Es sei bei seinen Nachbarn weiterhin nach ihm gefragt, seine Familie sei aber nicht mehr behelligt worden. Da er nur heimlich und nicht im Rahmen eines öffentlichen Verfahrens - bei welchem er sich gegen die Vorwürfe hätte wehren können - gesucht worden sei, sei er am (...) 2016 mit einem gefälschten Pass aus Sri Lanka ausgereist. Er habe einen eigenen Pass gehabt, der im Jahr (...) in Colombo ausgestellt worden sei; diesen habe er dem Schlepper abgeben müssen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Geburtsregisterauszug in Kopie, seine Identitätskarte im Original sowie eine Kopie eines Zeitungsartikels betreffend den Waffenfund auf einem Grundstück in C._______ ein. B. Mit Verfügung vom 16. März 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel legte er Fotos einer Demonstration vom (...) 2019 in Genf sowie einen sri-lankischen Zeitungsartikel mit entsprechendem Foto der Demonstration bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Schreiben vom 29. April 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach. Der Eingabe legte er eine Fürsorgebestätigung vom 28. April 2020 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Mai 2020 nach, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik gewährte. Diese nahm er nicht wahr.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid mit der fehlenden Substanz in den Schilderungen des Beschwerdeführers sowie der fehlenden Logik seines Handelns und seiner Sachverhaltsdarstellungen. Sowohl das Verstecken der Waffen durch seine beiden Freunde F._______ und G._______ als auch seine Furcht, deshalb gesucht zu werden, würden lediglich auf eigenen Vermutungen basieren. Seine Ausführungen zum Waffenversteck seien äusserst unsubstantiiert, widersprüchlich und schwer nachvollziehbar ausgefallen. Insbesondere die Schilderung des Moments, als er seine Freunde und eine dritte Person zufällig dabei ertappt habe, als diese die Waffen auf dem Grundstück versteckt hätten, wirke äusserst konstruiert. Des Weiteren habe er einerseits gesagt, seine Freunde hätten erklärt, sie hätten das Haus anschauen und danach zu ihm kommen wollen. Die schmutzigen Hände hätten sie aber wiederum damit erklärt, eine Rikscha-Panne gehabt zu haben und nach der Reparatur hinter das Haus gegangen zu sein, um die Hände beim Hausbrunnen zu waschen. Erst beim Waffenfund ungefähr zwei Jahre später sei ihm der Gedanke gekommen, dass seine Bekannten an jenem Tag Waffen dort versteckt haben könnten. Die widersprüchliche Erklärung seiner Freunde, sein unerschütterliches Vertrauen in diese und sein späterer dann doch sehr klarer Verdacht gegen diese Personen liessen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Gesagten aufkommen. Ferner habe er geltend gemacht, beim Waffenfund dabei gewesen zu sein, die Fragen bezüglich dieses Moments seien jedoch äusserst oberflächlich beantwortet worden. Bei seinen Ausführungen zu den Tagen nach dem Waffenfund habe er sich denn auch in weitere Widersprüche verwickelt. So habe er die Renovationsarbeiten nach dem Waffenfund noch für ein bis zwei Monate weiter begleitet, während er an anderer Stelle gesagt habe, zwischen dem Waffenfund und dem Behördenbesuch seien zwei Wochen vergangen und danach sei er untergetaucht. An wiederum anderer Stelle habe er behauptet, nach dem Waffenfund habe die Besitzerin alles in die Hand genommen und die Renovationsarbeiten selber betreut. Ausserdem wisse er nicht, was die Ermittlungen des CID ergeben hätten, und könne lediglich Mutmassungen anstellen, warum dieses sein Haus durchsucht habe. Aus den Beweismitteln, die das CID mitgenommen habe, habe man nur schliessen können, dass er sich für die TNA engagiert habe, sonstige Nachteile seien ihm daraus nicht entstanden. Sein fehlendes Wissen zum konkreten Vorgehen des CID habe er mit der heimlichen Suche ohne offizielle Anklage zu erklären versucht. Er selbst sei zum Zeitpunkt des Besuchs des CID ausgerechnet nach Colombo unterwegs gewesen. Als er gefragt worden sei, ob das CID seinen Eltern den Grund der Durchsuchung mitgeteilt habe, habe er nur ausweichend erklärt, die Behörden hätten nicht offen reden oder etwas mitteilen wollen. Es sei schwer nachvollziehbar, dass er nach dem Waffenfund zwar einerseits gewusst habe, dass das CID Nachforschungen angestellt habe, und er bereits über mögliche Konsequenzen nachgedacht und Probleme befürchtet habe, aber andererseits bis zum angeblichen Besuch des CID bei sich zu Hause keine Massnahmen ergriffen und weiterhin bei den Renovationsarbeiten des Gebäudes mitgeholfen habe. Er habe auch nicht sagen können, was er befürchte, sondern lediglich auf das Schicksal seiner beiden Freunde verwiesen. Aus seinen Vorbringen gehe aber klar hervor, dass sein Profil nicht mit jenem dieser beiden ehemaligen LTTE-Mitglieder vergleichbar sei. Er habe ausserdem nichts zu den Umständen deren Ermordung sagen können und sich diesbezüglich widersprochen, indem er zum einen durch Zeitungen von den Ermordungen erfahren haben wollte, aber zum anderen erklärt habe, es habe keine Aussagen zu den Ermordungen gegeben, da die beiden heimlich getötet worden seien. Auch seine Angaben zur Zeit zwischen dem Behördenbesuch und seiner Ausreise aus Sri Lanka über ein Jahr später erweckten nicht den Eindruck, er sei dort von den Behörden aktiv gesucht, geschweige denn in asylrelevanter Weise verfolgt worden. So sei es nach dem einmaligen Besuch der Behörden bei ihm zu Hause zu keinen weiteren Vorfällen gekommen und er habe nicht in Erfahrung bringen können, ob während dieser Zeit bezüglich des Waffenverstecks noch etwas herausgefunden worden sei. Die Erklärung, sein Vater habe stets versucht, die Ausreise zu organisieren, überzeuge nicht. Aus den genannten Gründen würden die Vorbringen betreffend den Waffenfund den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass dessen Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. An dieser Einschätzung vermöge auch der eingereichte Zeitungsartikel nichts zu ändern, da darin kein Bezug zu seiner Person erkennbar sei. Die beiden Verhaftungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 und 2015 würden die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllen. Seine Person scheine bei den Befragungen nicht im Fokus der Ermittlungen gestanden zu haben respektive schienen seine Aussagen zu den eigenen Aktivitäten für die TNA ihn nicht weiter zu belasten. Ausserdem bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und seiner Ausreise zwei respektive drei Jahre später. Die allfällige Befragung am Flughafen von Colombo bei einer Rückkehr, eine mögliche Eröffnung eines Strafverfahrens sowie eventuelle Befragungen und Überwachungsmassnahmen am Herkunftsort gegen den Beschwerdeführer anlässlich der Rückreise seien nicht asylrelevant. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein und nie enge Verbindungen zu den LTTE gehabt. Bei seinem Engagement für die TNA respektive seinen Dorfverein handle es sich um niederschwellige und legale Aktivitäten. Der Beschwerdeführer weise somit kein Profil auf, welches in den Augen des sri-lankischen Staates als risikobehaftet erscheinen dürfte. Entsprechend weise er keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf. Diese Einschätzung vermöge auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl nicht umzustossen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer ergänzte in seiner Beschwerdeschrift den Sachverhalt zunächst insofern, als dass er anmerkte, in der Schweiz seine Aktivitäten für die tamilische Sache fortgesetzt zu haben. So habe er zwei Mal an Demonstrationen in Genf teilgenommen und 2019 den Heldentag in Fribourg gefeiert. Bei der Demonstration vom (...) 2019 in Genf habe er ein Transparent mit dem Titel (...) getragen, seine Gruppe habe auch das Emblem der LTTE mitgeführt, und just das Foto von ihm und seiner Gruppe sei in einer sri-lankischen Zeitung publiziert worden. Betreffend die von der Vorinstanz erhobenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen wies er darauf hin, dass es allein aufgrund des geschilderten zeitlichen Ablaufs falsch sei, den Waffenfund als zentrales Element heranzuziehen und den Fall von hinten aufzurollen. Seine Schilderungen seien in der Zeitachse bestens nachvollziehbar und plausibel. Er sei wegen seiner regierungskritischen Haltung bereits zwei Mal festgenommen worden. Die Behörden hätten offenbar auch Kenntnis von seinen Kontakten zu den beiden ehemaligen LTTE-Mitgliedern und ihn deshalb verdächtigt, sich am Wiederaufbau einer Nachfolgeorganisation zu beteiligen. Als dann ausgerechnet in seiner unmittelbaren Nachbarschaft Waffen gefunden worden seien, sei klar gewesen, dass der Verdacht auf ihn gefallen sei, weshalb auch nach ihm gesucht und eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden sei. Dass bei letzterer nur, aber immerhin Propagandamaterial für die TNA gefunden worden sei, schmälere den Verdacht nicht. Wer die Waffen letztlich versteckt habe, ändere nichts daran, dass er aufgrund seiner regierungskritischen Einstellung als einer der Hauptverdächtigen gelte. Bei sachgerechter Würdigung der gesamten Vorbringen hätte das SEM diese als glaubhaft einschätzen und zugleich folgern müssen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da ihm eine ernsthafte Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte drohe. Weiter führt er aus, dass es zwar sein möge, dass die beiden Verhaftungen alleine betrachtet nicht als asylrelevant einzuschätzen seien. Wie erwähnt komme aber der Verdacht hinzu, dass er weiterhin mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern zusammengearbeitet habe und insbesondere für das Waffenversteck verantwortlich gewesen sei oder von diesem zumindest gewusst habe. Insoweit sei die Kausalität nach wie vor gegeben und die Verfolgungsgefahr sehr ernst zu nehmen. Gerade in seinem Fall würden sich die Behörden nicht auf eine "normale Rückkehrerkontrolle" beschränken, sondern ihn umgehend verhaften und ihn erneut zu seinen Verbindungen und seinen politischen Aktivitäten befragen. Ende 2018 sei ja bereits seine Mutter vor ihrem Abflug nach Deutschland ausführlich zu ihm befragt worden, was die Aktualität unterstreiche. Auch seine exilpolitischen Aktivitäten seien den Behörden höchstwahrscheinlich bekannt, so dass ein weiterer Grund für eine Inhaftierung vorliege, zumal sich die Lage mit dem Regierungswechsel nochmals verschärft haben dürfte. Auch diese Umstände würden für eine Asylgewährung oder aber zumindest für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz sprechen. Die Vorinstanz habe die besonderen Risikofaktoren, die er erfülle, ausser Acht gelassen. Er weise in mehrfacher Hinsicht ein Risikoprofil auf.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, gebe aber zu folgenden Bemerkungen Anlass: Das vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers und die damit verbundenen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seien bis zur Beschwerdeerhebung - selbst auf explizite Nachfrage hin - mit keinem Wort geltend gemacht worden. Ausserdem sei dieses nicht als besonders exponiert, geschweige denn erheblich zu bezeichnen. Die vorgebrachten Veranstaltungsteilnahmen entsprächen keinesfalls einer qualifizierten exilpolitischen Tätigkeit. Der Beschwerdeführer habe es ausserdem unterlassen, sein dadurch angeblich entstandenes Profil ausführlich zu begründen. Es sei lediglich angemerkt worden, dass in Sri Lanka ein Artikel mit einem Foto des Protests in Genf vom (...) 2019 veröffentlicht worden sei, auf welchem er klar ersichtlich sei. Weder aus den Fotos noch aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift gehe jedoch hervor, dass er dabei aus der Masse herausgetreten wäre. Er sei folglich als bIosser Mitläufer ohne politisches Profil zu bezeichnen, weshalb ihm bei einer Rückkehr keine ernsthaften Konsequenzen drohen sollten. Da das Risikoprofil daher nach wie vor nicht erfüllt sei, würden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die politischen Ereignisse seit November 2019 einen direkten Einfluss auf den Beschwerdeführer beziehungsweise eine gezielte Gefährdung seiner Person zur Folge hätten. Die diesbezüglichen pauschalen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermöchten daran nichts zu ändern. Das Vorbringen, seine Mutter sei vor ihrem Abflug nach Deutschland Ende 2018 ausführlich zu ihm befragt worden, basiere ausschliesslich auf den Aussagen der Mutter und könne deshalb nicht auf dessen Glaubhaftigkeit geprüft werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Anhörung liessen jedoch erheblich an der Glaubhaftigkeit zweifeln. So sei er bei der Frage, was ihm seine Mutter über die Situation bei der Ausreise erzählt habe, ausgewichen und habe erklärt, er habe seiner Mutter zwar ausführlich Fragen gestellt, sie habe ihm aber nicht viel erzählt.

E. 5.1 Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Die Vorinstanz zweifelt zu Recht nicht an der Glaubhaftigkeit der beiden Verhaftungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 und 2015. Bei beiden sei er nach Personen mit Verbindungen zu den LTTE beziehungsweise seinen beiden Freunden F._______ und G._______ gefragt worden (vgl. A8 Ziff. 7.01, A18 F34 und F122 ff.). Zu beiden letzteren habe er im Jahr 2014 den Kontakt abgebrochen, da er erfahren habe, dass diese LTTE-Mitglieder seien (vgl. A18 F48 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er diesen Kontaktabbruch bei der zweiten Verhaftung preisgegeben hat, zumal dies zu seiner Entlastung beiträgt. Die jeweiligen Entlassungen nach zwei beziehungsweise vier Tagen trotz seiner Unterstützung ehemaliger LTTE-Kämpfer und der TNA sowie seiner Teilnahme an Demonstrationen sprechen gegen ein ausgeprägtes Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person, aber für den Versuch, durch ihn mehr über seine beiden Kollegen und allfällige weitere LTTE-Mitglieder zu erfahren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz scheint die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Antreffens seiner Freunde auf dem von ihm betreuten Grundstück nicht gänzlich unglaubhaft. Da es in seiner Nachbarschaft liegt, ist es nicht unwahrscheinlich, dass ihm die Rikscha vor der Liegenschaft aufgefallen ist und er nach dem Rechten gesehen hat. Dass er seine Freunde nicht direkt des Waffenversteckens bezichtigt, als er diese mit schmutzigen Händen in einem fremden Garten entdeckt, erscheint nachvollziehbar, da er die Waffen ja nicht gesehen hat, und der Erklärungsversuch seiner Freunde bei Vorhandensein eines Grundvertrauens unter Freunden nicht abwegig erscheint. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Waffenfund an diesen Tag zurückgedacht hat und aufgrund seiner Verantwortung für das Grundstück Angst bekam, er könnte in den Fokus der Ermittlungen geraten. Diese Furcht hat sich aber offensichtlich nicht erhärtet, zumal das CID gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei der Hausdurchsuchung lediglich Material betreffend die TNA gefunden hat (vgl. A18 F89). Die Verbindung zur TNA ist den Behörden offenbar bereits bekannt, daraus ist ihm bisher kein Nachteil erwachsen. Dafür spricht auch seine Präsenz anlässlich des Fundes und der polizeilichen Meldung und der weiteren Beteiligung an den Renovationsarbeiten (vgl. A18 F60 ff. und F68 ff.). Auch die Inhaberin des Grundstücks scheint nicht an seiner Integrität gezweifelt zu haben. Dass diese nichts von dem Vorfall betreffend ihr Grundstück erfahren hat, ist schlicht nicht glaubhaft, zumal der Vorfall offenbar in den Zeitungen gestanden und das CID Ermittlungen getätigt hat (vgl. A18 F110 ff.). Die sri-lankischen Behörden sollten ebenfalls nachvollziehen können, dass der Beschwerdeführer kaum Waffen auf einem von ihm betreuten Grundstück verstecken, und dazu noch in Kenntnis des Waffenverstecks Renovationsarbeiten leiten würde. Bezüglich der ersten Verhaftung hat der Beschwerdeführer ausserdem explizit ausgesagt, dass er mangels Beweisen entlassen worden sei (vgl. A18 F34). Dafür spricht auch, dass er selbst nur vermutet, dass das CID den Verdacht auf ihn gerichtet haben könnte (vgl. A18 F34 f.), wobei er sich hier - wie die Vorinstanz korrekt darlegt - in Widersprüche verstrickt. Der Hinweis beispielsweise, es könnte sein, dass F._______ und G._______ den Verdacht auf ihn gelenkt hätten, widerspricht seiner Darlegung, wonach diese zum Zeitpunkt des Waffenfunds bereits beide tot waren. Im Übrigen kann hierzu auf die Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden. Auch hinsichtlich des Waffenfunds ist daher davon auszugehen, dass das CID mangels Beweisen oder Indizien nicht weiter nach ihm gesucht hat, wenn denn überhaupt jemals spezifisch nach ihm gesucht worden war. Dagegen spricht, dass das CID nie mehr bei ihm zu Hause vorbeigekommen war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Polizei alle Anwohner besucht und befragt hat, wie er es selbst geschildert hat (vgl. A18 F103). Warum das CID bei ihm geheim ermitteln sollte und bei allen anderen nicht, erschliesst sich nicht. So geht aus der entsprechenden Antwort auf die Frage, was nach seiner Abreise passiert sei, auch nicht hervor, dass die Behörden die Anwohner des besagten Grundstücks speziell nach ihm gefragt hätten. Vielmehr entsteht der Eindruck, sie hätten die Einwohner allgemein befragt, um die Besitzer der Waffen zu ergründen. Auch die Ausstellung eines Reisepasses im Jahr (...) (vgl. A8 Ziff. 4.02), spricht gegen eine Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung. Das Vorbringen, seine Mutter sei bei ihrer Ausreise aus Sri Lanka nach ihm gefragt worden, ist nicht plausibel, zumal er keine Details nennen kann und seine Erklärung hinsichtlich der Wortkargheit seiner Mutter nicht überzeugt. Es erscheint, als wolle er damit seiner Geschichte Nachdruck verleihen.

E. 5.2 Exilpolitische Aktivitäten vermögen dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4).

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer belegt sein exilpolitisches Engagement - Teilnahme an zwei Demonstrationen in Genf und am Heldentag in Fribourg - mit zwei Fotos, wovon eines in einer sri-lankischen Zeitung veröffentlicht worden ist. Auf den Fotos hält er zusammen mit anderen Personen ein Banner mit der Aufschrift «(...)» (vgl. Beilagen 1 a-d und 2). Er macht geltend, damit sei den srilankischen Behörden höchstwahrscheinlich bekannt geworden, dass er sich in der Schweiz aufhalte und sich hier aktiv für das Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus einsetze.

E. 5.2.2 Bezüglich dieses Vorbringens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotos zwar zu erkennen ist, ohne dass aber ein Name genannt würde, und daraus geschlossen werden kann, dass er an mindestens einer Demonstration teilgenommen hat. Auf dem Bild ist aber auch zu erkennen, dass er einer von unzähligen Demonstranten sein muss. Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine in irgendeiner Weise exponierte Rolle innegehabt hat (vgl. dazu Urteile des BVGer D-5498/2017 vom 6. März 2018 E. 5.8; D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.10). Aus diesem Grund (und auch weil dem Beschwerdeführer ein oppositionelles Profil fehlt, vgl. oben E. 5.1) ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der vorstehend beschriebenen Teilnahme an ein bis zwei Demonstrationen seitens des sri-lankischen Regimes terroristischer Aktivitäten oder Verbindungen verdächtigt wird. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt damit zum Ergebnis, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe ersichtlich sind, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Heimatland erlittene oder ihm dort in absehbarer Zeit drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu belegen oder glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Diese schwach risikogefährdenden Faktoren vermögen in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes begründen. In Kombination mit den voranstehend genannten stark risikobegründenden Faktoren können sie aber die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren kann die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen rechtfertigen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1).

E. 6.2 Wie bereits vorstehend erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein behördliches Interesse an seiner Person glaubhaft zu machen, selbst wenn zwei seiner ehemaligen Freunde LTTE-Mitglieder waren und erschossen wurden. Der Beschwerdeführer selbst war nicht Mitglied der LTTE und konnte nicht glaubhaft machen, dass er von den sri-lankischen Behörden ernsthaft verdächtigt wurde, für die LTTE Waffen versteckt zu haben. Der Beschwerdeführer brachte weder bei der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt glaubhaft vor, er sei in einer Art und Weise aktiv gewesen, die es nahelegen würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugender Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. Bei beiden vorgebrachten Verhaftungen schien der Fokus des CID vielmehr darauf gelegen zu haben, Informationen über F._______ und G._______ zu erhalten. Er selbst sei jeweils nach kurzer Zeit entlassen worden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie hatten folglich relevante Verbindungen zu den LTTE. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nie einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Er hat keine Narben und hat sich exilpolitisch nicht besonders exponiert. Allein aus der tamilischen Ethnie und der knapp dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses ist und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 6.3 An dieser Stelle ist sodann festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Sri Lanka in jüngster Zeit verschiedenen Veränderungen unterworfen war. So wurde am 16. November 2019 Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsi-denten Sri Lankas gewählt. Dieser war unter seinem Bruder Mahinda Raja-paksa, welcher von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekre-tär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Be-obachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verant-wortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band ei-nen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren damit im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. ANI, Sri Lanka: 35 including President's brother Chamal Rajapksa sworn in as ministers of state, 27. November 2019, https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 26. Juni 2020). Beobachter sowie Angehörige von ethnischen und religiösen Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von verschiedenen Personengruppen, darunter Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.November 2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/im-fokus/sri-lanka-regierungswechsel-weckt-aengste-bei-minderheiten, abgerufen am 26. Juni 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16. Februar 2020, https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened, abgerufen am 26. Juni 2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Für den Beschwerdeführer ist das nach dem Gesagten zu verneinen.

E. 6.4 Des Weiteren kam es Ende des letzten Jahres zu einem Konflikt zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden. Dieser stand im Zusammenhang mit der - in der Beschwerdeschrift ebenfalls erwähnten - Entführung einer Botschaftsangestellten, die gezwungen worden sein soll, interne Informationen preiszugeben. Die diplomatischen Beziehungen haben sich aber zwischenzeitlich wieder normalisiert und es wurden bereits Rückschaffungen nach Sri Lanka durchgeführt, ohne dass die Betroffenen über die bekannten Befragungen am Flughafen und am Wohnort hinausgehenden Problemen ausgesetzt waren (vgl. Urteil E-1156/2020 vom 20. März 2020, E. 6.2.1).

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 6.2 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 2.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. oben E.5.3) festzuhalten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 5 und 6 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E- 1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Die angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz argumentierte, der Beschwerdeführer sei ein junger, alleinstehender und gesunder Mann, sei in Sri Lanka sozialisiert worden, habe dort elf Jahre lang die Schule besucht und als (...) sowie als Grundstückverantwortlicher gearbeitet. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka durchaus zurechtfinden und sich eine Existenz werde aufbauen können. In seiner Heimat lebten seine Eltern sowie (...) und zahlreiche Onkel und Tanten, die ihm bei einer Rückkehr eine Unterkunft und die nötige Unterstützung bieten dürften. Überdies habe er weitere Verwandte im Ausland, die ihn bei finanziellen Engpässen ebenfalls unterstützen könnten.

E. 9.2.3 Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Ausführungen mit der Wiedergabe allgemeiner Länderinformationen. Aufgrund seiner politischen Überzeugung und seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei ihm eine Rückkehr nicht zumutbar.

E. 9.2.4 Gestützt auf das Referenzurteil E-1866/2015 hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz Sri Lankas, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat, zutreffend bejaht. Auch aus individueller Sicht erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas als zumutbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die korrekte Analyse der individuellen Zumutbarkeitskriterien durch die Vorinstanz verwiesen werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung - nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie - gelingen wird.

E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2094/2020 Urteil vom 6. August 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Januar 2017 und der Anhörung vom 27. Februar 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, in B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) geboren und habe zeit seines Lebens im nahegelegenen C._______ gewohnt und dort das «D._______» besucht. Die Schule habe er nach der 13. Klasse mit dem A-Level (BzP) beziehungsweise nach der 11. Klasse mit dem O-Level (Anhörung) abgeschlossen. Einen Beruf habe er nie erlernt, sondern als (...) im Bezirk Jaffna gearbeitet. Im Jahr 2009 seien Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aus einem Flüchtlingslager freigekommen. Für diese habe er Unterkünfte organisiert. Bereits vor seiner Geburt habe die Armee (...) Grundstücke in C._______ beschlagnahmt - (...) und darauf ein Armeecamp errichtet. Deshalb habe er als Mitglied der E._______ - einer Organisation für das Wohl der Dorfgemeinschaft - in den Jahren 2011 und 2012 an diversen Demonstrationen den Rückzug der Armee aus dem Camp gefordert. 2012 oder 2013 habe die Armee die Grundstücke schliesslich freigegeben. Durch diese Organisation sei er auch mit F._______ und G._______ in Kontakt geraten. Anlässlich der Provincial Council Wahlen im Jahr 2013 habe er zusammen mit diesen zwei Personen Wahlpropaganda für die Tamil National Alliance (TNA) gemacht. Am (...) 2013 sei er vom Criminal Investigation Department (CID) zu Hause festgenommen und während zweier Tage festgehalten worden. Er sei nach im Ausland lebenden LTTE-Mitgliedern (BzP) beziehungsweise nach seiner Tätigkeit für die TNA, Verbindungen zu den LTTE und nach F._______ sowie G._______ (Anhörung) gefragt worden. Da sie keine Beweise für seine Schuld gefunden hätten, hätten sie ihn nach zwei Tagen freigelassen. F._______ und G._______ hätten im Jahr 2014 eine Demonstration in Vanni organisiert, an welcher er teilgenommen habe. Dieses Mal hätten sie den Rückzug der Armee aus dem Vanni-Gebiet gefordert. Im gleichen Jahr habe er herausgefunden, dass F._______ und G._______ den Wiederaufbau der LTTE anstreben würden, weshalb er den Kontakt zu diesen abgebrochen habe. Am (...) 2014 sei F._______ erschossen worden. Im Jahre 2015 habe er Flyer verteilt, die er von G._______ bekommen habe (BzP), beziehungsweise habe er am Unabhängigkeitstag, dem 4. Februar 2015, an einer Kundgebung von Angehörigen vermisster Personen teilgenommen (Anhörung). Am (...) 2015 sei er schliesslich erneut festgenommen und nach seiner Verbindung zu F._______ und G._______ befragt worden. Ausserdem hätten sie nach Waffenverstecken von Leuten der Bewegung gefragt. Man habe ihm gedroht, ihm werde dasselbe passieren wie F._______, sollte er nicht die Wahrheit über diese Personen erzählen. Nach vier Tagen sei er entlassen worden. Am (...) 2015 sei auch G._______ erschossen worden. Ab 2012 habe er eines der (...) Grundstücke in C._______ unterhalten, da dessen Besitzerin in Italien gewesen sei. Als diese im (...) 2015 nach Hause zurückgekehrt sei, um das Grundstück und ihr Haus wiederaufzubauen beziehungsweise zu renovieren, habe man ein Waffenversteck gefunden und dies der Polizei gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm in den Sinn gekommen, dass er F._______, G._______ und eine weitere Person im Jahr 2013 einmal mit schmutzigen Händen an diesem Ort gesehen habe. Sie hätten dazumal erklärt, sie hätten auf dem Weg zu ihm das Grundstück wegen der ehemaligen Besetzung durch die Armee genauer ansehen wollen. Sie hätten aufgrund einer Panne mit der Rikscha schmutzige Hände gehabt. Da F._______ und G._______ bereits tot gewesen seien und seine Aussage nicht hätten bestätigen können und er die dritte Person nicht gekannt habe, habe er der Polizei nichts von diesem Vorfall erzählt. Am (...) 2015 habe er eine (...) in Colombo besucht, während das CID ihn bei seinen Eltern in C._______ aufgrund des Waffenverstecks gesucht habe. Ihr Haus sei durchsucht und sein erster Reisepass von (...) sowie Dokumente in Zusammenhang mit der TNA konfisziert worden. Vermutlich würden die Behörden ihn verdächtigen, die Waffen versteckt zu haben. Noch am selben Tag habe ihn sein Vater beziehungsweise ein Freund telefonisch über diesen Vorfall informiert, weshalb er nicht mehr nach Hause gegangen sei und sich während eines Jahres und zwei Monaten in H._______ (Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz) bei einem Freund seines Vaters versteckt habe. Es sei bei seinen Nachbarn weiterhin nach ihm gefragt, seine Familie sei aber nicht mehr behelligt worden. Da er nur heimlich und nicht im Rahmen eines öffentlichen Verfahrens - bei welchem er sich gegen die Vorwürfe hätte wehren können - gesucht worden sei, sei er am (...) 2016 mit einem gefälschten Pass aus Sri Lanka ausgereist. Er habe einen eigenen Pass gehabt, der im Jahr (...) in Colombo ausgestellt worden sei; diesen habe er dem Schlepper abgeben müssen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Geburtsregisterauszug in Kopie, seine Identitätskarte im Original sowie eine Kopie eines Zeitungsartikels betreffend den Waffenfund auf einem Grundstück in C._______ ein. B. Mit Verfügung vom 16. März 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel legte er Fotos einer Demonstration vom (...) 2019 in Genf sowie einen sri-lankischen Zeitungsartikel mit entsprechendem Foto der Demonstration bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Schreiben vom 29. April 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach. Der Eingabe legte er eine Fürsorgebestätigung vom 28. April 2020 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Mai 2020 nach, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik gewährte. Diese nahm er nicht wahr. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid mit der fehlenden Substanz in den Schilderungen des Beschwerdeführers sowie der fehlenden Logik seines Handelns und seiner Sachverhaltsdarstellungen. Sowohl das Verstecken der Waffen durch seine beiden Freunde F._______ und G._______ als auch seine Furcht, deshalb gesucht zu werden, würden lediglich auf eigenen Vermutungen basieren. Seine Ausführungen zum Waffenversteck seien äusserst unsubstantiiert, widersprüchlich und schwer nachvollziehbar ausgefallen. Insbesondere die Schilderung des Moments, als er seine Freunde und eine dritte Person zufällig dabei ertappt habe, als diese die Waffen auf dem Grundstück versteckt hätten, wirke äusserst konstruiert. Des Weiteren habe er einerseits gesagt, seine Freunde hätten erklärt, sie hätten das Haus anschauen und danach zu ihm kommen wollen. Die schmutzigen Hände hätten sie aber wiederum damit erklärt, eine Rikscha-Panne gehabt zu haben und nach der Reparatur hinter das Haus gegangen zu sein, um die Hände beim Hausbrunnen zu waschen. Erst beim Waffenfund ungefähr zwei Jahre später sei ihm der Gedanke gekommen, dass seine Bekannten an jenem Tag Waffen dort versteckt haben könnten. Die widersprüchliche Erklärung seiner Freunde, sein unerschütterliches Vertrauen in diese und sein späterer dann doch sehr klarer Verdacht gegen diese Personen liessen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Gesagten aufkommen. Ferner habe er geltend gemacht, beim Waffenfund dabei gewesen zu sein, die Fragen bezüglich dieses Moments seien jedoch äusserst oberflächlich beantwortet worden. Bei seinen Ausführungen zu den Tagen nach dem Waffenfund habe er sich denn auch in weitere Widersprüche verwickelt. So habe er die Renovationsarbeiten nach dem Waffenfund noch für ein bis zwei Monate weiter begleitet, während er an anderer Stelle gesagt habe, zwischen dem Waffenfund und dem Behördenbesuch seien zwei Wochen vergangen und danach sei er untergetaucht. An wiederum anderer Stelle habe er behauptet, nach dem Waffenfund habe die Besitzerin alles in die Hand genommen und die Renovationsarbeiten selber betreut. Ausserdem wisse er nicht, was die Ermittlungen des CID ergeben hätten, und könne lediglich Mutmassungen anstellen, warum dieses sein Haus durchsucht habe. Aus den Beweismitteln, die das CID mitgenommen habe, habe man nur schliessen können, dass er sich für die TNA engagiert habe, sonstige Nachteile seien ihm daraus nicht entstanden. Sein fehlendes Wissen zum konkreten Vorgehen des CID habe er mit der heimlichen Suche ohne offizielle Anklage zu erklären versucht. Er selbst sei zum Zeitpunkt des Besuchs des CID ausgerechnet nach Colombo unterwegs gewesen. Als er gefragt worden sei, ob das CID seinen Eltern den Grund der Durchsuchung mitgeteilt habe, habe er nur ausweichend erklärt, die Behörden hätten nicht offen reden oder etwas mitteilen wollen. Es sei schwer nachvollziehbar, dass er nach dem Waffenfund zwar einerseits gewusst habe, dass das CID Nachforschungen angestellt habe, und er bereits über mögliche Konsequenzen nachgedacht und Probleme befürchtet habe, aber andererseits bis zum angeblichen Besuch des CID bei sich zu Hause keine Massnahmen ergriffen und weiterhin bei den Renovationsarbeiten des Gebäudes mitgeholfen habe. Er habe auch nicht sagen können, was er befürchte, sondern lediglich auf das Schicksal seiner beiden Freunde verwiesen. Aus seinen Vorbringen gehe aber klar hervor, dass sein Profil nicht mit jenem dieser beiden ehemaligen LTTE-Mitglieder vergleichbar sei. Er habe ausserdem nichts zu den Umständen deren Ermordung sagen können und sich diesbezüglich widersprochen, indem er zum einen durch Zeitungen von den Ermordungen erfahren haben wollte, aber zum anderen erklärt habe, es habe keine Aussagen zu den Ermordungen gegeben, da die beiden heimlich getötet worden seien. Auch seine Angaben zur Zeit zwischen dem Behördenbesuch und seiner Ausreise aus Sri Lanka über ein Jahr später erweckten nicht den Eindruck, er sei dort von den Behörden aktiv gesucht, geschweige denn in asylrelevanter Weise verfolgt worden. So sei es nach dem einmaligen Besuch der Behörden bei ihm zu Hause zu keinen weiteren Vorfällen gekommen und er habe nicht in Erfahrung bringen können, ob während dieser Zeit bezüglich des Waffenverstecks noch etwas herausgefunden worden sei. Die Erklärung, sein Vater habe stets versucht, die Ausreise zu organisieren, überzeuge nicht. Aus den genannten Gründen würden die Vorbringen betreffend den Waffenfund den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass dessen Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. An dieser Einschätzung vermöge auch der eingereichte Zeitungsartikel nichts zu ändern, da darin kein Bezug zu seiner Person erkennbar sei. Die beiden Verhaftungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 und 2015 würden die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllen. Seine Person scheine bei den Befragungen nicht im Fokus der Ermittlungen gestanden zu haben respektive schienen seine Aussagen zu den eigenen Aktivitäten für die TNA ihn nicht weiter zu belasten. Ausserdem bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und seiner Ausreise zwei respektive drei Jahre später. Die allfällige Befragung am Flughafen von Colombo bei einer Rückkehr, eine mögliche Eröffnung eines Strafverfahrens sowie eventuelle Befragungen und Überwachungsmassnahmen am Herkunftsort gegen den Beschwerdeführer anlässlich der Rückreise seien nicht asylrelevant. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein und nie enge Verbindungen zu den LTTE gehabt. Bei seinem Engagement für die TNA respektive seinen Dorfverein handle es sich um niederschwellige und legale Aktivitäten. Der Beschwerdeführer weise somit kein Profil auf, welches in den Augen des sri-lankischen Staates als risikobehaftet erscheinen dürfte. Entsprechend weise er keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf. Diese Einschätzung vermöge auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl nicht umzustossen. 4.2 Der Beschwerdeführer ergänzte in seiner Beschwerdeschrift den Sachverhalt zunächst insofern, als dass er anmerkte, in der Schweiz seine Aktivitäten für die tamilische Sache fortgesetzt zu haben. So habe er zwei Mal an Demonstrationen in Genf teilgenommen und 2019 den Heldentag in Fribourg gefeiert. Bei der Demonstration vom (...) 2019 in Genf habe er ein Transparent mit dem Titel (...) getragen, seine Gruppe habe auch das Emblem der LTTE mitgeführt, und just das Foto von ihm und seiner Gruppe sei in einer sri-lankischen Zeitung publiziert worden. Betreffend die von der Vorinstanz erhobenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen wies er darauf hin, dass es allein aufgrund des geschilderten zeitlichen Ablaufs falsch sei, den Waffenfund als zentrales Element heranzuziehen und den Fall von hinten aufzurollen. Seine Schilderungen seien in der Zeitachse bestens nachvollziehbar und plausibel. Er sei wegen seiner regierungskritischen Haltung bereits zwei Mal festgenommen worden. Die Behörden hätten offenbar auch Kenntnis von seinen Kontakten zu den beiden ehemaligen LTTE-Mitgliedern und ihn deshalb verdächtigt, sich am Wiederaufbau einer Nachfolgeorganisation zu beteiligen. Als dann ausgerechnet in seiner unmittelbaren Nachbarschaft Waffen gefunden worden seien, sei klar gewesen, dass der Verdacht auf ihn gefallen sei, weshalb auch nach ihm gesucht und eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden sei. Dass bei letzterer nur, aber immerhin Propagandamaterial für die TNA gefunden worden sei, schmälere den Verdacht nicht. Wer die Waffen letztlich versteckt habe, ändere nichts daran, dass er aufgrund seiner regierungskritischen Einstellung als einer der Hauptverdächtigen gelte. Bei sachgerechter Würdigung der gesamten Vorbringen hätte das SEM diese als glaubhaft einschätzen und zugleich folgern müssen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da ihm eine ernsthafte Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte drohe. Weiter führt er aus, dass es zwar sein möge, dass die beiden Verhaftungen alleine betrachtet nicht als asylrelevant einzuschätzen seien. Wie erwähnt komme aber der Verdacht hinzu, dass er weiterhin mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern zusammengearbeitet habe und insbesondere für das Waffenversteck verantwortlich gewesen sei oder von diesem zumindest gewusst habe. Insoweit sei die Kausalität nach wie vor gegeben und die Verfolgungsgefahr sehr ernst zu nehmen. Gerade in seinem Fall würden sich die Behörden nicht auf eine "normale Rückkehrerkontrolle" beschränken, sondern ihn umgehend verhaften und ihn erneut zu seinen Verbindungen und seinen politischen Aktivitäten befragen. Ende 2018 sei ja bereits seine Mutter vor ihrem Abflug nach Deutschland ausführlich zu ihm befragt worden, was die Aktualität unterstreiche. Auch seine exilpolitischen Aktivitäten seien den Behörden höchstwahrscheinlich bekannt, so dass ein weiterer Grund für eine Inhaftierung vorliege, zumal sich die Lage mit dem Regierungswechsel nochmals verschärft haben dürfte. Auch diese Umstände würden für eine Asylgewährung oder aber zumindest für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz sprechen. Die Vorinstanz habe die besonderen Risikofaktoren, die er erfülle, ausser Acht gelassen. Er weise in mehrfacher Hinsicht ein Risikoprofil auf. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, gebe aber zu folgenden Bemerkungen Anlass: Das vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers und die damit verbundenen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seien bis zur Beschwerdeerhebung - selbst auf explizite Nachfrage hin - mit keinem Wort geltend gemacht worden. Ausserdem sei dieses nicht als besonders exponiert, geschweige denn erheblich zu bezeichnen. Die vorgebrachten Veranstaltungsteilnahmen entsprächen keinesfalls einer qualifizierten exilpolitischen Tätigkeit. Der Beschwerdeführer habe es ausserdem unterlassen, sein dadurch angeblich entstandenes Profil ausführlich zu begründen. Es sei lediglich angemerkt worden, dass in Sri Lanka ein Artikel mit einem Foto des Protests in Genf vom (...) 2019 veröffentlicht worden sei, auf welchem er klar ersichtlich sei. Weder aus den Fotos noch aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift gehe jedoch hervor, dass er dabei aus der Masse herausgetreten wäre. Er sei folglich als bIosser Mitläufer ohne politisches Profil zu bezeichnen, weshalb ihm bei einer Rückkehr keine ernsthaften Konsequenzen drohen sollten. Da das Risikoprofil daher nach wie vor nicht erfüllt sei, würden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die politischen Ereignisse seit November 2019 einen direkten Einfluss auf den Beschwerdeführer beziehungsweise eine gezielte Gefährdung seiner Person zur Folge hätten. Die diesbezüglichen pauschalen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermöchten daran nichts zu ändern. Das Vorbringen, seine Mutter sei vor ihrem Abflug nach Deutschland Ende 2018 ausführlich zu ihm befragt worden, basiere ausschliesslich auf den Aussagen der Mutter und könne deshalb nicht auf dessen Glaubhaftigkeit geprüft werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Anhörung liessen jedoch erheblich an der Glaubhaftigkeit zweifeln. So sei er bei der Frage, was ihm seine Mutter über die Situation bei der Ausreise erzählt habe, ausgewichen und habe erklärt, er habe seiner Mutter zwar ausführlich Fragen gestellt, sie habe ihm aber nicht viel erzählt. 5. 5.1 Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Die Vorinstanz zweifelt zu Recht nicht an der Glaubhaftigkeit der beiden Verhaftungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 und 2015. Bei beiden sei er nach Personen mit Verbindungen zu den LTTE beziehungsweise seinen beiden Freunden F._______ und G._______ gefragt worden (vgl. A8 Ziff. 7.01, A18 F34 und F122 ff.). Zu beiden letzteren habe er im Jahr 2014 den Kontakt abgebrochen, da er erfahren habe, dass diese LTTE-Mitglieder seien (vgl. A18 F48 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er diesen Kontaktabbruch bei der zweiten Verhaftung preisgegeben hat, zumal dies zu seiner Entlastung beiträgt. Die jeweiligen Entlassungen nach zwei beziehungsweise vier Tagen trotz seiner Unterstützung ehemaliger LTTE-Kämpfer und der TNA sowie seiner Teilnahme an Demonstrationen sprechen gegen ein ausgeprägtes Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person, aber für den Versuch, durch ihn mehr über seine beiden Kollegen und allfällige weitere LTTE-Mitglieder zu erfahren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz scheint die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Antreffens seiner Freunde auf dem von ihm betreuten Grundstück nicht gänzlich unglaubhaft. Da es in seiner Nachbarschaft liegt, ist es nicht unwahrscheinlich, dass ihm die Rikscha vor der Liegenschaft aufgefallen ist und er nach dem Rechten gesehen hat. Dass er seine Freunde nicht direkt des Waffenversteckens bezichtigt, als er diese mit schmutzigen Händen in einem fremden Garten entdeckt, erscheint nachvollziehbar, da er die Waffen ja nicht gesehen hat, und der Erklärungsversuch seiner Freunde bei Vorhandensein eines Grundvertrauens unter Freunden nicht abwegig erscheint. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Waffenfund an diesen Tag zurückgedacht hat und aufgrund seiner Verantwortung für das Grundstück Angst bekam, er könnte in den Fokus der Ermittlungen geraten. Diese Furcht hat sich aber offensichtlich nicht erhärtet, zumal das CID gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei der Hausdurchsuchung lediglich Material betreffend die TNA gefunden hat (vgl. A18 F89). Die Verbindung zur TNA ist den Behörden offenbar bereits bekannt, daraus ist ihm bisher kein Nachteil erwachsen. Dafür spricht auch seine Präsenz anlässlich des Fundes und der polizeilichen Meldung und der weiteren Beteiligung an den Renovationsarbeiten (vgl. A18 F60 ff. und F68 ff.). Auch die Inhaberin des Grundstücks scheint nicht an seiner Integrität gezweifelt zu haben. Dass diese nichts von dem Vorfall betreffend ihr Grundstück erfahren hat, ist schlicht nicht glaubhaft, zumal der Vorfall offenbar in den Zeitungen gestanden und das CID Ermittlungen getätigt hat (vgl. A18 F110 ff.). Die sri-lankischen Behörden sollten ebenfalls nachvollziehen können, dass der Beschwerdeführer kaum Waffen auf einem von ihm betreuten Grundstück verstecken, und dazu noch in Kenntnis des Waffenverstecks Renovationsarbeiten leiten würde. Bezüglich der ersten Verhaftung hat der Beschwerdeführer ausserdem explizit ausgesagt, dass er mangels Beweisen entlassen worden sei (vgl. A18 F34). Dafür spricht auch, dass er selbst nur vermutet, dass das CID den Verdacht auf ihn gerichtet haben könnte (vgl. A18 F34 f.), wobei er sich hier - wie die Vorinstanz korrekt darlegt - in Widersprüche verstrickt. Der Hinweis beispielsweise, es könnte sein, dass F._______ und G._______ den Verdacht auf ihn gelenkt hätten, widerspricht seiner Darlegung, wonach diese zum Zeitpunkt des Waffenfunds bereits beide tot waren. Im Übrigen kann hierzu auf die Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden. Auch hinsichtlich des Waffenfunds ist daher davon auszugehen, dass das CID mangels Beweisen oder Indizien nicht weiter nach ihm gesucht hat, wenn denn überhaupt jemals spezifisch nach ihm gesucht worden war. Dagegen spricht, dass das CID nie mehr bei ihm zu Hause vorbeigekommen war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Polizei alle Anwohner besucht und befragt hat, wie er es selbst geschildert hat (vgl. A18 F103). Warum das CID bei ihm geheim ermitteln sollte und bei allen anderen nicht, erschliesst sich nicht. So geht aus der entsprechenden Antwort auf die Frage, was nach seiner Abreise passiert sei, auch nicht hervor, dass die Behörden die Anwohner des besagten Grundstücks speziell nach ihm gefragt hätten. Vielmehr entsteht der Eindruck, sie hätten die Einwohner allgemein befragt, um die Besitzer der Waffen zu ergründen. Auch die Ausstellung eines Reisepasses im Jahr (...) (vgl. A8 Ziff. 4.02), spricht gegen eine Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung. Das Vorbringen, seine Mutter sei bei ihrer Ausreise aus Sri Lanka nach ihm gefragt worden, ist nicht plausibel, zumal er keine Details nennen kann und seine Erklärung hinsichtlich der Wortkargheit seiner Mutter nicht überzeugt. Es erscheint, als wolle er damit seiner Geschichte Nachdruck verleihen. 5.2 Exilpolitische Aktivitäten vermögen dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). 5.2.1 Der Beschwerdeführer belegt sein exilpolitisches Engagement - Teilnahme an zwei Demonstrationen in Genf und am Heldentag in Fribourg - mit zwei Fotos, wovon eines in einer sri-lankischen Zeitung veröffentlicht worden ist. Auf den Fotos hält er zusammen mit anderen Personen ein Banner mit der Aufschrift «(...)» (vgl. Beilagen 1 a-d und 2). Er macht geltend, damit sei den srilankischen Behörden höchstwahrscheinlich bekannt geworden, dass er sich in der Schweiz aufhalte und sich hier aktiv für das Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus einsetze. 5.2.2 Bezüglich dieses Vorbringens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotos zwar zu erkennen ist, ohne dass aber ein Name genannt würde, und daraus geschlossen werden kann, dass er an mindestens einer Demonstration teilgenommen hat. Auf dem Bild ist aber auch zu erkennen, dass er einer von unzähligen Demonstranten sein muss. Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine in irgendeiner Weise exponierte Rolle innegehabt hat (vgl. dazu Urteile des BVGer D-5498/2017 vom 6. März 2018 E. 5.8; D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.10). Aus diesem Grund (und auch weil dem Beschwerdeführer ein oppositionelles Profil fehlt, vgl. oben E. 5.1) ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der vorstehend beschriebenen Teilnahme an ein bis zwei Demonstrationen seitens des sri-lankischen Regimes terroristischer Aktivitäten oder Verbindungen verdächtigt wird. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt damit zum Ergebnis, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe ersichtlich sind, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Heimatland erlittene oder ihm dort in absehbarer Zeit drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu belegen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Diese schwach risikogefährdenden Faktoren vermögen in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes begründen. In Kombination mit den voranstehend genannten stark risikobegründenden Faktoren können sie aber die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren kann die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen rechtfertigen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). 6.2 Wie bereits vorstehend erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein behördliches Interesse an seiner Person glaubhaft zu machen, selbst wenn zwei seiner ehemaligen Freunde LTTE-Mitglieder waren und erschossen wurden. Der Beschwerdeführer selbst war nicht Mitglied der LTTE und konnte nicht glaubhaft machen, dass er von den sri-lankischen Behörden ernsthaft verdächtigt wurde, für die LTTE Waffen versteckt zu haben. Der Beschwerdeführer brachte weder bei der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt glaubhaft vor, er sei in einer Art und Weise aktiv gewesen, die es nahelegen würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugender Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. Bei beiden vorgebrachten Verhaftungen schien der Fokus des CID vielmehr darauf gelegen zu haben, Informationen über F._______ und G._______ zu erhalten. Er selbst sei jeweils nach kurzer Zeit entlassen worden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie hatten folglich relevante Verbindungen zu den LTTE. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nie einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Er hat keine Narben und hat sich exilpolitisch nicht besonders exponiert. Allein aus der tamilischen Ethnie und der knapp dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses ist und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.3 An dieser Stelle ist sodann festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Sri Lanka in jüngster Zeit verschiedenen Veränderungen unterworfen war. So wurde am 16. November 2019 Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsi-denten Sri Lankas gewählt. Dieser war unter seinem Bruder Mahinda Raja-paksa, welcher von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekre-tär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Be-obachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verant-wortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band ei-nen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren damit im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. ANI, Sri Lanka: 35 including President's brother Chamal Rajapksa sworn in as ministers of state, 27. November 2019, https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 26. Juni 2020). Beobachter sowie Angehörige von ethnischen und religiösen Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von verschiedenen Personengruppen, darunter Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.November 2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/im-fokus/sri-lanka-regierungswechsel-weckt-aengste-bei-minderheiten, abgerufen am 26. Juni 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16. Februar 2020, https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened, abgerufen am 26. Juni 2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Für den Beschwerdeführer ist das nach dem Gesagten zu verneinen. 6.4 Des Weiteren kam es Ende des letzten Jahres zu einem Konflikt zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden. Dieser stand im Zusammenhang mit der - in der Beschwerdeschrift ebenfalls erwähnten - Entführung einer Botschaftsangestellten, die gezwungen worden sein soll, interne Informationen preiszugeben. Die diplomatischen Beziehungen haben sich aber zwischenzeitlich wieder normalisiert und es wurden bereits Rückschaffungen nach Sri Lanka durchgeführt, ohne dass die Betroffenen über die bekannten Befragungen am Flughafen und am Wohnort hinausgehenden Problemen ausgesetzt waren (vgl. Urteil E-1156/2020 vom 20. März 2020, E. 6.2.1). 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 6.2 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 2.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. oben E.5.3) festzuhalten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 5 und 6 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E- 1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Die angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. 9.2.2 Die Vorinstanz argumentierte, der Beschwerdeführer sei ein junger, alleinstehender und gesunder Mann, sei in Sri Lanka sozialisiert worden, habe dort elf Jahre lang die Schule besucht und als (...) sowie als Grundstückverantwortlicher gearbeitet. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka durchaus zurechtfinden und sich eine Existenz werde aufbauen können. In seiner Heimat lebten seine Eltern sowie (...) und zahlreiche Onkel und Tanten, die ihm bei einer Rückkehr eine Unterkunft und die nötige Unterstützung bieten dürften. Überdies habe er weitere Verwandte im Ausland, die ihn bei finanziellen Engpässen ebenfalls unterstützen könnten. 9.2.3 Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Ausführungen mit der Wiedergabe allgemeiner Länderinformationen. Aufgrund seiner politischen Überzeugung und seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei ihm eine Rückkehr nicht zumutbar. 9.2.4 Gestützt auf das Referenzurteil E-1866/2015 hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz Sri Lankas, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat, zutreffend bejaht. Auch aus individueller Sicht erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas als zumutbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die korrekte Analyse der individuellen Zumutbarkeitskriterien durch die Vorinstanz verwiesen werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung - nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie - gelingen wird. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: