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E-1542/2018

E-1542/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 2. Dezember 2014 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 17. April 2015 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. Mai 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3306/2015 vom 8. Dezember 2016 vollumfänglich abgewiesen. II. C. C.a Mit Eingabe seines heutigen Rechtsvertreters vom 11. Januar 2017 an das SEM stellte der Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 18 AsylG (SR 142.31) ein neues Asylgesuch. C.b Zur Begründung brachte er vor, nach Zustellung des Beschwerde-urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 habe er mit seiner Mutter Kontakt aufgenommen, die in der Folge seinen Vater veranlasst habe, sich am 20. Dezember 2016 mit ihm telefonisch in Verbindung zu setzen. Er habe von seinem Vater erfahren, dass dieser sich derzeit in B._______ aufhalte. Gemäss dessen Angaben habe sich der Vater zunächst einige Zeit im Grossraum Colombo versteckt und in dieser Zeit darauf verzichtet, seine Familienangehörigen zu kontaktieren, um sie nicht zu gefährden. Im Dezember 2016 sei es ihm schliesslich gelungen, eine Arbeitserlaubnis in B._______ zu beschaffen und mithilfe eines Schleppers unerkannt auszureisen. Sein Vater habe ihn ferner davon in Kenntnis gesetzt, dass auch sein älterer Bruder C._______ sich nach seiner Verhaftung im Jahr 2014 versteckt habe und ihm nun die Flucht nach D._______ gelungen sei. Gemäss den Aussagen seines Vaters, sei C._______, nachdem er nach dem Untertauchen des Vaters festgenommen worden sei, von den Sicherheitskräften auch zur Verbindung von ihm und dem Beschwerdeführer zu drei Cousins mütterlicherseits (Söhne einer Schwester der Mutter), befragt worden, welche bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aktiv gewesen seien. Der älteste dieser Cousins sei 2002 im Kampf für die LTTE umgekommen. Die beiden Anderen hätten bis 2011 respektive 2014 eine Rehabilitation durchlaufen müssen. C._______ habe von dem im Jahr 2014 aus der Rehabilitation entlassenen Cousin erfahren, dass dieser nach wie vor ständig Verhören unterzogen werde, bei welchen er vor allem auch zu seinen Kontakten zur seiner (des Beschwerdeführers) Familie befragt werde. Die beiden noch lebenden Cousins hätten während ihrer Tätigkeit für die LTTE regelmässig bei seiner Mutter Unterschlupf gefunden und so auch regen Kontakt zu ihm und seinem Bruder gepflegt. Die sri-lankischen Behörden seien interessiert daran zu erfahren, ob und in welcher Form er und sein Bruder persönlich den LTTE Hilfe geleistet hätten. Demnach würden ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht nur wegen seines Vaters, sondern auch wegen seines Kontakts zu den früher für die LTTE tätigen Cousins Verfolgungsmassnahmen drohen. Der Bruder C._______ sei deswegen bereits verfolgt worden und sei ins Ausland geflüchtet. Diese neue Bedrohungslage müsse ausgehend von den Feststellungen im Grundsatzentscheid E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts geprüft werden, kombiniert mit den übrigen Risikofaktoren, die in seinem Fall gegeben seien, wie beispielsweise die Verwandtschaft mit einem flüchtigen und gesuchten LTTE-Aktivisten. Eine Nicht-beachtung von vorhandenen Risikofaktoren aufgrund einer formellen Unzuständigkeit würde dem Prinzip des unverjährbaren und unverzichtbaren Charakters der durch Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte widersprechen und gegen zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verstossen. C.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der (...) Aufenthaltsbewilligung seines Vaters (Ablaufdatum: [...] Dezember 2017), ein durch E._______ ausgestelltes Touristenvisum für seinen Bruder C._______, ausgestellt am (...) November 2016, englische Übersetzungen der Geburtsscheine seiner Mutter und von deren Schwester F._______ (Mutter der Cousins des Beschwerdeführers), einen Todesschein betreffend den ältesten Cousin, Rehabilitationsurkunde und IKRK-Besucherkarte des Cousins G._______ in Kopie sowie eine Integrationsurkunde und eine IKRK-Besucherkarte des Cousins H._______ ein. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 eröffnet am 8. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. März 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In weiteren (Sub-)Eventualbegehren wurde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Asylgewährung respektive die Aufhebung der Dispositivziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen und die Bestätigung ihrer zufälligen Auswahl. Weiter ersuchte er darum, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lage-bildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka (die in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt werden) offenzulegen, wobei danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. E.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Stellungnahmen seines Rechtsvertreters zu Lagebildern des SEM vom 5. Juli 2016 beziehungsweise vom 16. August 2016, Gerichtsakten betreffend zwei vor dem High Court in Vavuniya beziehungsweise dem High Court Colombo geführte Gerichtsverfahren mit auszugsweiser englischer Übersetzung, einen durch seinen Rechtsvertreter verfassten Lagebericht zu Sri Lanka vom 12. Oktober 2017, eine Publikation des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten ("Strategie: Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer Engagements in Sri Lanka"), eine Publikation der sri-lankischen Armee vom 22. September 2017 ("Swiss Analyst & Envoy Learn About Well-being of Former Combatants"), ein Formular Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats, eine Reihe von Artikeln und Berichten zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie einen elektronischen Datenträger, enthaltend eine Vielzahl weiterer Berichte und Medienartikel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (total 268 Dokumente) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer wunschgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mit; mit Bezug auf die Frage der zufälligen Auswahl des Spruchkörpers wurde auf das Geschäftsreglement des Gerichts verwiesen. Das Gesuch um Offenlegung der nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka wurde abgewiesen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. G. Der geforderte Kostenvorschuss wurde am 13. April 2018 fristgerecht einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 13. April 2018 erneuerte der Beschwerdeführer die Gesuche um Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchgremiums, um Offenlegung der Quellen des Lagebilds des SEM sowie um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und reichte eine von seinem Rechtsvertreter überarbeitete Fassung des SEM-Lagebilds vom 5. Juli 2016 zu den Akten. I. I.a Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2018 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I.b In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Namentlich führte das SEM aus, der Vorwurf, das Urteil des High Court von Vavuniya sei nicht berücksichtigt worden, sei unberechtigt. Der Rechtsvertreter habe es im vorliegenden Fall unterlassen darzulegen, inwiefern dieses rechtserheblich sein solle, obwohl er in zahlreichen anderen Verfahren schon darauf verwiesen habe. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass das passive Verhalten des Beschwerdeführers einem Kriegsverbrechen gleichgesetzt würde, wie es Gegenstand des genannten Gerichtsverfahrens gewesen sei. Es könne aus diesem Urteil keine pauschale Verfolgung ehemaliger LTTE-Mitglieder abgeleitet werden. Daher habe keine Veranlassung bestanden, dieses Urteil in der angefochtenen Ver-fügung zu erwähnen. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil nicht auf die Fehlerhaftigkeit des BVGer-Urteils eingegangen worden sei, sei rechtlich nicht nachvollziehbar und unhaltbar. Ebenso erweise sich der Vorwurf einer Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet. J. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2018) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch. Dabei hielt er daran fest, dass es eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle, dass die Vorinstanz das ihr bekannte Urteil des High Court von Vavuniya weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung mitberücksichtigt und gewürdigt habe. Ferner werde auch daran festgehalten, dass die Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils des BVGer vom 8. Dezember 2016 in seinem ersten Asylverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre, da das SEM dafür verantwortlich sei, dass es bei einer Umsetzung der Urteile der Beschwerdeinstanz nicht zu Völkerrechtsverletzungen komme, und es im Falle einer durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügten Verletzung von Art. 3 EMRK verantwortlich wäre. Entgegen der Argumentation in der Vernehmlassung sei in der angefochtenen Verfügung keine hinreichende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln erfolgt. Zudem würden weitere Unterlagen zur Stützung der geltend gemachten Probleme seines Bruders C._______ eingereicht. Dieser sei am (...) 2017 festgenommen und nach Sri Lanka ausgeschafft worden. Während eines Verhörs durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte sei er über seinen Vater sowie den Beschwerdeführer befragt und gefoltert worden. Er befinde sich immer noch in Haft, und es sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Seine Cousins seien drei- oder viermal für Befragungen vom Militär mitgenommen worden. Zum Beleg seiner Ausführungen reichte der Beschwerdeführer persönliche Erklärungen betreffend den Bruder C._______ sowie seine Cousins, eine Kopie einer Quittung für die von seiner Mutter für den Bruder bezahlten Gerichtskosten vom (...) 2017, sowie eine Kopie der Identitätskarte der Mutter mit Übersetzung zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer eine massiv verschlechterte menschenrechtliche und politische Situation in Sri Lanka seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten geltend, welche bei der Prüfung seiner Asylvorbringen zu berücksichtigen sei. Zum Beleg wurde ein von seinem Rechtsvertreter verfasster Länderbericht vom 23. Januar 2020 sowie eine CD-ROM mit Quellen zu den Akten gereicht. Ferner wurde beantragt, es sei abzuklären, ob Daten des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der von den sri-lankischen Behörden festgenommenen Angestellten der Schweizer Botschaft gewesen seien und von welchen Daten die sri-lankischen Behörden Kenntnis erlangt hätten.

Erwägungen (64 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgend erwähnten Ausnahme einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In seiner Beschwerdeeingabe beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm das für sein Verfahren zuständige Spruchgremium des Bundesverwaltungsgerichts bekanntzugeben und es sei deren zufällige Auswahl zu bestätigen. Das Spruchgremium wurde ihm in der Zwischenverfügung vom 29. März 2018 - unter Vorbehalt der Anwendung von Art. 111 AsylG beziehungsweise allfälliger Stellvertretungen - mitgeteilt. Auf den (erneuerten) Antrag auf Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten, da kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht und demnach das Bundesverwaltungsgericht nicht rechtlich verpflichtet ist, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in jedem einzelnen Fall zu bestätigen, dass der Spruchkörper zufällig zusammengesetzt worden ist (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 mit Verweis auf Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017).

E. 4.1 In der Beschwerde werden im Weiteren verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind: Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des Rechts auf Akteneinsicht, des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 4.2.1 Der Antrag, es seien dem Beschwerdeführer alle nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 offen-zulegen, ist abzuweisen. Es werden in diesem - nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert, womit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge getan ist (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. dazu das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3). Entsprechend ist auch der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen.

E. 4.2.2 Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt und ob die darin gezogenen Schlussfolgerungen korrekt sind oder nicht, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).

E. 4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 5 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. und 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden.

E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Willkürverbots geltend, weil die Vorinstanz qualifizierte Rechtsfehler begangen habe, indem sie die von ihm mit dem zweiten Asylgesuch vom 11. Januar 2017 eingereichten Beweismittel nicht näher geprüft, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht in seiner Gesamtheit erfasst und namentlich den sich aus dem Urteil des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 ergebenden neuen Erkenntnissen zur Verfolgungssituation in Sri Lanka keine Beachtung geschenkt habe.

E. 4.4.2 Dazu ist festzuhalten, dass dem verfassungsmässigen Willkürverbot im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer kann sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (z.B. rechtliches Gehör, Sachverhaltsabklärung oder korrekte juristische Würdigung) auf das Willkürverbot berufen. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.

E. 4.5.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz nicht auf die von ihm dargelegte Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils E-3306/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 eingegangen sei. Zudem habe die Vor-instanz die Begründungspflicht verletzt, weil sie die konkreten Feststellungen im Urteil E-3306/2015 betreffend das Profil seines Vaters nicht berücksichtigt, den rechtserheblichen Sachverhalt hiervon ausgehend nicht vollständig festgestellt und geprüft sowie die Prüfung einer drohenden Reflexverfolgung unterlassen habe. Die vom Beschwerdeführer dargelegten und mit Beweismitteln untermauerten familiären Verbindungen zu ehe-maligen Unterstützern und Mitgliedern der LTTE seien nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft worden.

E. 4.5.2 Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, welche dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren zugrunde lag, kann nicht Gegenstand einer erneuten materiellen Beurteilung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens bilden (res iudicata; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1192). Die Rechtskraft liesse sich einzig mittels ausserordentlicher Rechtsmittel und unter Beachtung der hierfür im BGG beziehungsweise im VwVG verankerten strengen Voraussetzungen (und im Übrigen unter Ausschluss blosser Entscheidkritik) beseitigen. Dass die Vorinstanz die Ausführungen im schriftlichen Asylgesuch vom 11. Januar 2017 nicht würdigte, soweit es sich um Kritik am genannten Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts handelt, erweist sich demnach als rechts-konform und ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als Gehörsverletzung zu qualifizieren.

E. 4.5.3 Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat nach Auffassung des Gerichts in einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Vorbringen und Eingaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der wesentlichen vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, insgesamt gerecht geworden. Letztlich ist der Entscheid so begründet, dass sich der Beschwerdeführer über seine Tragweite in hinreichender Weise ein Bild machen konnte. Wie die umfangreiche Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten.

E. 4.6.1 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe in mehrfacher Hinsicht den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig abgeklärt. Sie habe es insbesondere unterlassen, Abklärungen zu seinen im zweiten Asylgesuch erwähnten Verwandten und deren Verfolgung zu treffen und die Echtheit der betreffend diese Personen eingereichten Dokumente zu überprüfen. Zudem sei der Sachverhalt in Bezug auf die Sicherheitslage in Sri Lanka unrichtig abgeklärt worden. Es werde auf ein Urteil des High Courts in Vavuniya vom Juli 2017 verwiesen, aus dem sich ergebe, dass jegliche - auch weit zurückliegende - Unterstützungstätigkeiten für die LTTE zur Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens führen könnten. Zudem sei das durch zahlreiche Länderberichte dokumentierte erhöhte Verfolgungsrisiko vermögender Personen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht berücksichtigt worden. In der angefochtenen Verfügung sei zwar auf das Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen worden; jedoch habe das SEM in der Folge keine Prüfung der in diesem Urteil genannten Risikofaktoren vorgenommen, sondern sich an veralteter Rechtsprechung und dem fehlerhaften eigenen Lagebild vom 16. August 2016 orientiert. Dieses sei bewusst unsorgfältig und manipulativ verfasst worden und genüge daher den Anforderungen an ernsthaft und korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Mit dem beiliegenden Bericht zur aktuellen Situation in Sri Lanka werde der Beweis dafür erbracht, wie sich die Situation in seinem Heimatstaat derzeit tatsächlich präsentiere. Die Einschätzung des SEM, dass sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka grundsätzlich verbessert habe, sei nicht korrekt. Die allgemeine Sicherheitslage für die tamilische Bevölkerung habe sich auch nach der Wahl des Präsidenten Sirisena nicht verbessert und auch Personen mit einem geringfügigen politischen Profil könnten je nach Konstellation des Einzelfalls Opfer von asylrelevanter Verfolgung werden. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz, welche der angefochtenen Verfügung zugrunde liege, beruhe auf einer falschen Sachverhaltsabklärung. Schliesslich habe es das SEM unterlassen, die regelmässig erfolgende asylrelevante Verfolgung aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapier-Beschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf standardmässig durchgeführten "Background Checks" zu thematisieren (vgl. Beschwerde S. 21 ff.).

E. 4.6.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung auf die geringe Beweiskraft der eingereichten Unterlagen hin und stellte damit die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Veränderung der Sachverhaltslage seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens in Frage; letztlich wies sie das Mehrfachgesuch mit der Begründung ab, aus den Vorbringen lasse sich nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM keine weiteren Abklärungen zur Verifizierung der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers traf, da solche nichts Wesentliches zur Entscheidfindung beigetagen hätten.

E. 4.6.3 Im Übrigen vermengt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der unrichtigen Sachverhaltsabklärung die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob die Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM sich unter Verweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Insbesondere stellt das Vorbringen, das SEM habe sich nicht an der aktuellen Praxis orientiert und sich nicht auf aktuelle Länderinformationen abgestützt, eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2659/2016 vom 9. September 2016 E. 6.5 mit Verweis auf Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch abgeklärt, ist nach dem Gesagten unberechtigt. Für spezifische Abklärungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren bestand und besteht ebenso wenig Veranlassung.

E. 4.7 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Kassationsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Beweismittel hätten kaum Beweiswert, zumal sie nur in Form von leicht fälschbaren Kopien vorliegen würden. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit seien die Vorbringen im neuen Asylgesuch aber jedenfalls in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Die geltend gemachte Verwandtschaft zu den Cousins des Beschwerdeführers, welche LTTE-Aktivisten gewesen seien, sei zwar als Risikofaktor im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 zu bewerten. Dies alleine führe aber nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Aktivitäten der Cousins des Beschwerdeführers für die LTTE würden angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka nicht per se auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung schliessen lassen. Sein Bruder C._______ und die Cousins seien nach Angaben des Beschwerdeführers zwar verhaftet und befragt, aber immer wieder freigelassen worden. Es würden sich aus seinen Schilderungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätten. Angesichts der vergleichsweise viel geringeren Risikoexposition des Beschwerdeführers erscheine es höchst unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden ein weiter-gehendes Interesse an ihm haben könnten und er ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Er sei im Zeitpunkt der Beendigung der Kampfhandlungen im Jahre 2009 erst (...)-jährig gewesen und dürfte somit aufgrund seines jugendlichen Alters kaum in den Fokus der Behörden geraten sein. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte als eine Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zur LTTE gepflegt habe; es bestehe damit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Zur Vermeidung von Wiederholungen könne auf die Erwägungen in der Verfügung vom 17. April 2015 sowie dem Urteil D-3306/2015 des Bundes-verwaltungsgerichts verwiesen werden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde in materieller Hinsicht im Wesentlichen damit, die sri-lankischen Sicherheitskräfte würden zweifellos neue Untersuchungsverfahren gegen seinen Vater sowie gegen seine beiden Cousins vorbereiten, da der Verdacht bestehe, diese hätten sich weitaus mehr für die LTTE engagiert, als sie bisher zugegeben hätten. Die Vorinstanz habe die im vorangegangenen Asylverfahren festgestellte Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum politischen Engagement seines Vaters sowie die sich für ihn aus dem dargelegten Sachverhalt ergebenden Risikofaktoren nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt und die im Rahmen der Papierbeschaffung zu erwartende Backgroundabklärung durch die Terrorbekämpfungsbehörden nicht berücksichtigt. Es sei davon auszugehen, dass sein langjähriger Aufenthalt im Ausland, seine illegale Ausreise und das Leben in der tamilischen Diaspora sowie die Kontakte zu seinem Vater und seinem Bruder zu einer Reflexverfolgung führen würden. Es sei im Falle einer Rückschaffung eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu erwarten. Im Weiteren sei auch der Ausgang der Kommunalwahlen in Sri Lanka vom 10. Februar 2018 für die Beurteilung der Sicherheitslage abgewiesener tamilischer Asylsuchender von erheblicher Bedeutung. Die Machtübernahme durch den früheren Präsidenten Rajapaksa stelle einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt dar, da nunmehr abgewiesene tamilische Asylsuchende, welche im Ausland gelebt hätten, bei einer Rückkehr weitaus stärker von Verfolgungshandlungen bedroht seien. In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass gemäss dem Urteil des EGMR X. gegen Schweiz, Nr. 16744/14 eine Risikoanalyse äusserst gründlich zu erfolgen habe und im Zweifel zugunsten der Asylsuchenden zu entscheiden sei. Ferner habe gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anbetracht des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebots eine Überprüfung von Asylvorbringen selbst dann zu erfolgen, wenn einer solchen formelle Gründe entgegenstehen sollten. Es müsse aufgrund der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung tamilischer Asylsuchender davon ausgegangen werden, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Im Weiteren liege auch eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor, da er dem Risiko ausgesetzt sei, jederzeit Opfer eine Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder paramilitärischer Kräfte zu werden. Zurückkehrenden Tamilen würden bereits am Flughafen Verhöre und eine Verhaftung drohen, verbunden mit dem Risiko von Misshandlungen. Es sei deshalb von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Die Behörden würden im Fall seiner Rückkehr sofort im Bilde sein über die politische Vergangenheit von ihm und seinen Angehörigen. Es könne nicht bestritten werden, dass er sich den standardisierten Verhören nicht entziehen könnte. In solchen Verhören bestünde eine Gefahr für Leib und Leben.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Prüfungsgegenstand des vorliegend zu beurteilenden zweiten Asylgesuchs des Beschwerdeführers nur neue Sachverhaltselemente sein können, die sich nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben; hingegen besteht kein Raum für eine erneute Überprüfung von Umständen, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exil-politischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 7.3 Das Gericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylverfahren nicht darauf schliessen lassen, dass er einer der obengenannten Risikogruppen angehört und ihm aufgrund dessen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre.

E. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens erfahren, dass sein Vater zunächst in Colombo untergetaucht sei und sich seit Dezember 2016 in B._______ aufhalte, ist Folgendes festzustellen:

E. 7.4.1 Bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde vorgebracht, sein Vater habe seine Familie vor seinem Verschwinden darüber informiert, dass er nach Colombo gehen wolle, um seine Flucht ins Ausland zu organisieren (vgl. Beschwerdeschrift vom 20. Mai 2015 S. 6). Angesichts dessen sowie der eingereichten Beweismittel kann der geltend gemachte Aufenthalt des Vaters in B._______ zwar nicht von vornherein als unglaubhaft erachtet werden. Die Darstellung, der Beschwerdeführer habe von der Ausreise seines Vaters erst durch einen Telefonanruf von diesem Kenntnis erhalten, welchen seine Mutter angesichts der ihm drohenden Rückschaffung nach Sri Lanka veranlasst habe, erscheint aber konstruiert und wenig plausibel. Nach Aussagen des Beschwerdeführers habe sein Vater eine "vorläufig für ein Jahr gültige Arbeitserlaubnis für B._______" erhalten (vgl. Eingabe vom 11. Januar 2017 S. 4). Gemäss dem auf dem "Residency Permit" verzeichnete Ablaufdatum (Expiry) vom (...) Dezember 2017 wurde die Aufenthaltsbewilligung demnach am (...) oder (...) Dezember 2016 ausgestellt. Dies lässt sich aber nicht in Einklang bringen mit dem vom Beschwerdeführer genannten Datum des Telefonanrufs seines Vaters aus B._______ ([...] Dezember 2016; vgl. a.a.O. S. 3). Die behauptete Chronologie erscheint auch aus folgendem Grund unplausibel: Gemäss Aussage des Beschwerdeführers reiste sein Vater nach Erhalt des Arbeitsvisums mithilfe eines Schleppers illegal aus Sri Lanka aus (vgl. a.a.O. S. 4). Demnach dürfte seine Einreise in B._______ frühestens einige Tage nach Erhalt des Visums erfolgt sein. Der derzeitige Rechtsvertreter wurde vom Beschwerdeführer am 3. Januar 2017 mandatiert und aufgrund neuer Ereignisse mit der Prüfung eines neuen Gesuchs beauftragt (vgl. Akteneinsichtsgesuch vom 3. Januar 2017 Akten SEM A24/3). Hieraus ergibt sich eine Zeitspanne von höchstens wenigen Tagen zwischen dem mutmasslichen Einreisezeitpunkt des Vaters in B._______ und der Einleitung des zweiten Asylverfahrens. Dass der Beschwerdeführer innerhalb dieses äusserst kurzen Zeitraums die behaupteten neuen Informationen von seinem Vater erhalten und sich zur Einleitung eines neuen Asylgesuchs entschlossen haben soll, muss als wenig realistisch bezeichnet werden. Die zu den Akten gereichte Kopie der Aufenthaltsbewilligung des Vaters ist zwar als Indiz dafür zu bewerten, dass dieser sich im Zeitraum von Dezember 2016 bis Dezember 2017 in B._______ aufgehalten hat; dies schliesst aber nicht aus, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt über eine derartige Bewilligung verfügte und in B._______ Wohnsitz nahm.

E. 7.4.2 Nach dem Gesagten besteht Anlass zu Zweifeln, dass es sich bei diesem Vorbringen tatsächlich um ein erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenes Sachverhaltselement handelt.

E. 7.4.3 Darüber hinaus ist der behaupteten Flucht des Vaters des Beschwerdeführers nach B._______ nach Auffassung des Gerichts aber auch keine asylrechtliche Relevanz beizumessen. Im Urteil E-3306/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 wurde eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung verneint, mit der Argumentation, er habe bis zu seiner Ausreise trotz des Verschwindens seines Vaters keine asylrelevanten Nachteile erlitten, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihm schliessen lasse. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Umstand, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers sein Vater sich nicht mehr im Heimatstaat verstecke, sondern sich nunmehr im Ausland (B._______) aufhalte, zu einem gesteigerten Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden führen könnte. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, es sei den sri-lankischen Behörden im Rahmen des Screening Prozesses über die Jahre klargeworden, dass der Vater nicht ein einfaches LTTE-Mitglied gewesen sei, sondern wichtiger Aufgaben innegehabt habe, und dass sie über dessen Tätigkeit für den Geheimdienst der LTTE zunehmend Bescheid gewusst hätten (vgl. B10/50 S. 11), muss als rein spekulativ bezeichnet werden. Aus den Akten ergibt sich keine stichhaltige Grundlage für eine solche Vermutung.

E. 7.5.1 Ebenso rechtfertigt es sich nicht, aus den Vorbringen betreffend den Bruder C._______ des Beschwerdeführers und seine Cousins auf eine begründete Verfolgungsfurcht zu schliessen:

E. 7.5.2 Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 9. Mai 2018 vor, C._______ sei nach D._______ geflohen und im (...) 2017 von dort nach Sri Lanka ausgeschafft worden, wo er verhaftet und ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Den zum Beleg dieser Aussagen eingereichten Beweismitteln kann schon deshalb nur ein reduzierter Beweiswert beigemessen werden, weil sie lediglich in Form von wenig fälschungssicheren Kopien vorliegen. Zudem vermag das Visum von C._______ für E._______ höchstens dessen Aufenthalt in D._______ zu belegen, nicht aber den behaupteten Hintergrund desselben. Die Quittung betreffend die Bezahlung von Gerichtskosten durch die Mutter von C._______ und dem Beschwerdeführer ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern, da diesem Dokument keine Angaben über den Gegenstand des betreffenden Gerichtsverfahrens zu entnehmen sind. Die angekündigte Übersetzung dieses Dokuments wurde bisher nicht eingereicht. Zudem wurden vom Beschwerdeführer auch keine näheren Angaben zur aktuellen Situation seines Bruders, insbesondere zum Stand des genannten Strafverfahrens gemacht. Insgesamt ergeben sich aus diesen Vorbringen keine hinreichend substanziierten Hinweise auf eine im heutigen Zeitpunkt bestehende begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers.

E. 7.6.1 Beim Vorbringen, der Beschwerdeführer habe erfahren, dass C._______ nach dessen Verhaftung im Jahr 2014 auch zu ihren drei Cousins befragt worden sei, die für die LTTE tätig gewesen seien und eine enge Verbindung zu seiner Familie gepflegt hätten, handelt es sich nicht um eine nachträglich veränderte Sachlage, sondern um ein Sachverhaltselement, welches sich bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 verwirklicht hätte, jedoch im Laufe des ersten Asylverfahrens vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde. Dieses Vorbringen wäre somit letztlich nicht im Rahmen des zweiten Asylgesuchs zu beurteilen, sondern vom Bundesverwaltungsgericht unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

E. 7.6.2 Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat kein Revisionsbegehren gestellt, weshalb diese Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abschliessend zu beurteilen sind. Immerhin kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass bei der heutigen Aktenlage nicht ersichtlich zu werden scheint, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, eine Verfolgungsfurcht aufgrund des politischen Profils seiner drei Cousins bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend zu machen. Auch wenn er im Zeitraum von deren Engagement für die LTTE noch im Kindesalter war, dürfte davon ausgegangen werden, dass er hiervon Kenntnis hatte, zumal diese Personen sich gemäss seiner Darstellung wiederholt bei seiner Familie aufhielten und engen Kontakt zu dieser pflegten. Wenig unplausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer von der Befragung seines Bruders zu diesen Personen im Jahr 2014 erst nach Abschluss des ersten Verfahrens Kenntnis erhalten haben soll. Bereits im ersten Asylverfahren brachte er vor, er und sein Bruder seien in jenem Jahr wiederholt zu den Tätigkeiten ihres Vaters befragt worden und sein Bruder sei mitgenommen worden (vgl. Urteil des BVGer E-3306/2015 vom 8. Dezember 2016 S. 3; Protokoll Anhörung Akten SEM A6/26 S. 8 f. F74 und S. 15 ff. F123 ff.).

E. 7.6.3 Abgesehen davon vermöchten die geltend gemachten Umstände das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu schärfen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss seinen Angaben vor seiner Ausreise keine konkreten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit den genannten Personen erlitt. Ein weiterhin bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an den beiden noch lebenden Cousins des Beschwerdeführers erscheint als unwahrscheinlich, zumal diese vor längerer Zeit bereits eine Rehabilitation durchlaufen haben sollen.

E. 7.6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe dargetan wurden, die eine Neubeurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnten.

E. 7.7 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Daten-übermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann nicht gefolgt werden. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Ver-fahren, bei welchem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll beziehungsweise geraten wird. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht zu belegen vermag (vgl. auch BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).

E. 7.8.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen.

E. 7.8.2 Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar - besonders nach den Anschlägen vom Ostersonntag 2019 - als angespannt zu beurteilen. Nach den Feststellungen des Gerichts ist aber nicht von einer generell erhöhten Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie auszugehen, zumal der seither verhängte Ausnahmezustand vier Monate nach dessen Inkraftsetzung am 20. August 2019 wieder aufgehoben beziehungsweise nicht verlängert worden ist.

E. 7.8.3 Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www. theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5.3.2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews. in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapaksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 4.3. 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.2.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. zum Ganzen etwa die BVGer-Urteile D-6268/2019 vom 24. März 2020 E. 5.1, D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 5.5) oder E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2).

E. 7.8.4 Die in der Beschwerde geltend gemachte Befürchtung einer weiteren Verschärfung der politischen wie auch der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka nach der Wahl des neuen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa geht kaum über blosse Mutmassungen hinaus. Die zahlreichen vom Beschwerdeführer eingereichten Medienberichte und die Lageberichte seines Rechtsvertreters vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen, da eine konkrete Verbindung der darin enthaltenen allgemeinen Feststellungen zu ihm und seiner persönlichen Situation nicht erkennbar ist.

E. 7.8.5 Ebenso kann der Argumentation einer sich aus der kürzlich erfolgten Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo ergebenden Gefährdung nicht gefolgt werden, da kein individueller Bezug dieses Vorkommnisses zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft dieser Vertretung an das Bundesverwaltungsgericht befanden sich keine Daten von sich in der Schweiz aufhaltenden asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei abzuklären, ob seine Daten sich auf dem Mobiltelefon dieser Botschaftsmitarbeiterin befunden hätten und von den sri-lankischen Behörden registriert worden seien, ist abzuweisen.

E. 7.8.6 Bei den vom Beschwerdeführer zitierten Verfahren vor dem High Court Vavuniya gegen ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied sowie vor dem High Court in Colombo gegen Mitglieder der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) handelt es sich um Einzelfälle; die betroffenen Personen weisen Profile, auf, welche mit demjenigen des Beschwerdeführers offenkundig nicht vergleichbar sind (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Ein neues Verfolgungsmuster, das den Beschwerdeführer betreffen würde, kann daraus entgegen seiner Auffassung nicht abgeleitet werden. Für den in diesem Zusammenhang beantragten Beizug des Dossiers N (...) (vgl. Beschwerdeschrift S. 14) besteht somit keine Veranlassung.

E. 7.9 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren Anhörung des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen und in antizipierter Beweiswürdigung - und unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG - verzichtet werden, zumal er die Gelegenheit hatte, in seinem zweiten Asylgesuch und in der vorliegenden Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen. Auch die übrigen Beweisanträge (Abklärungen beim IKRK, der Schweizer Botschaft in Sri Lanka sowie den Schweizer Vertretungen in B._______ und D._______ und Anhörungen des Vaters sowie von C._______) sind in Anbetracht der dargelegten fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers abzuweisen.

E. 7.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein zweites Asylgesuch abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer-de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre.

E. 9.2.4 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 9.2.5 Der Vollzug erweist sich damit als zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 9.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz ferner zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Es kann diesbezüglich auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers verwiesen werden (vgl. Urteil des BVGer E-3306/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.3). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Vavuniya) in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen.

E. 11.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der am 3. Mai 2018 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet. Der offene Restbetrag beläuft sich demgemäss auf Fr. 650.-. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird für die Bezahlung dieser Kosten verwendet. Der Beschwerdeführer hat somit noch restliche Verfahrenskosten von Fr. 650.- zu bezahlen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1542/2018 Urteil vom 17. April 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018. Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 2. Dezember 2014 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 17. April 2015 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. Mai 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3306/2015 vom 8. Dezember 2016 vollumfänglich abgewiesen. II. C. C.a Mit Eingabe seines heutigen Rechtsvertreters vom 11. Januar 2017 an das SEM stellte der Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 18 AsylG (SR 142.31) ein neues Asylgesuch. C.b Zur Begründung brachte er vor, nach Zustellung des Beschwerde-urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 habe er mit seiner Mutter Kontakt aufgenommen, die in der Folge seinen Vater veranlasst habe, sich am 20. Dezember 2016 mit ihm telefonisch in Verbindung zu setzen. Er habe von seinem Vater erfahren, dass dieser sich derzeit in B._______ aufhalte. Gemäss dessen Angaben habe sich der Vater zunächst einige Zeit im Grossraum Colombo versteckt und in dieser Zeit darauf verzichtet, seine Familienangehörigen zu kontaktieren, um sie nicht zu gefährden. Im Dezember 2016 sei es ihm schliesslich gelungen, eine Arbeitserlaubnis in B._______ zu beschaffen und mithilfe eines Schleppers unerkannt auszureisen. Sein Vater habe ihn ferner davon in Kenntnis gesetzt, dass auch sein älterer Bruder C._______ sich nach seiner Verhaftung im Jahr 2014 versteckt habe und ihm nun die Flucht nach D._______ gelungen sei. Gemäss den Aussagen seines Vaters, sei C._______, nachdem er nach dem Untertauchen des Vaters festgenommen worden sei, von den Sicherheitskräften auch zur Verbindung von ihm und dem Beschwerdeführer zu drei Cousins mütterlicherseits (Söhne einer Schwester der Mutter), befragt worden, welche bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aktiv gewesen seien. Der älteste dieser Cousins sei 2002 im Kampf für die LTTE umgekommen. Die beiden Anderen hätten bis 2011 respektive 2014 eine Rehabilitation durchlaufen müssen. C._______ habe von dem im Jahr 2014 aus der Rehabilitation entlassenen Cousin erfahren, dass dieser nach wie vor ständig Verhören unterzogen werde, bei welchen er vor allem auch zu seinen Kontakten zur seiner (des Beschwerdeführers) Familie befragt werde. Die beiden noch lebenden Cousins hätten während ihrer Tätigkeit für die LTTE regelmässig bei seiner Mutter Unterschlupf gefunden und so auch regen Kontakt zu ihm und seinem Bruder gepflegt. Die sri-lankischen Behörden seien interessiert daran zu erfahren, ob und in welcher Form er und sein Bruder persönlich den LTTE Hilfe geleistet hätten. Demnach würden ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht nur wegen seines Vaters, sondern auch wegen seines Kontakts zu den früher für die LTTE tätigen Cousins Verfolgungsmassnahmen drohen. Der Bruder C._______ sei deswegen bereits verfolgt worden und sei ins Ausland geflüchtet. Diese neue Bedrohungslage müsse ausgehend von den Feststellungen im Grundsatzentscheid E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts geprüft werden, kombiniert mit den übrigen Risikofaktoren, die in seinem Fall gegeben seien, wie beispielsweise die Verwandtschaft mit einem flüchtigen und gesuchten LTTE-Aktivisten. Eine Nicht-beachtung von vorhandenen Risikofaktoren aufgrund einer formellen Unzuständigkeit würde dem Prinzip des unverjährbaren und unverzichtbaren Charakters der durch Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte widersprechen und gegen zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verstossen. C.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der (...) Aufenthaltsbewilligung seines Vaters (Ablaufdatum: [...] Dezember 2017), ein durch E._______ ausgestelltes Touristenvisum für seinen Bruder C._______, ausgestellt am (...) November 2016, englische Übersetzungen der Geburtsscheine seiner Mutter und von deren Schwester F._______ (Mutter der Cousins des Beschwerdeführers), einen Todesschein betreffend den ältesten Cousin, Rehabilitationsurkunde und IKRK-Besucherkarte des Cousins G._______ in Kopie sowie eine Integrationsurkunde und eine IKRK-Besucherkarte des Cousins H._______ ein. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 eröffnet am 8. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. März 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In weiteren (Sub-)Eventualbegehren wurde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Asylgewährung respektive die Aufhebung der Dispositivziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen und die Bestätigung ihrer zufälligen Auswahl. Weiter ersuchte er darum, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lage-bildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka (die in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt werden) offenzulegen, wobei danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. E.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Stellungnahmen seines Rechtsvertreters zu Lagebildern des SEM vom 5. Juli 2016 beziehungsweise vom 16. August 2016, Gerichtsakten betreffend zwei vor dem High Court in Vavuniya beziehungsweise dem High Court Colombo geführte Gerichtsverfahren mit auszugsweiser englischer Übersetzung, einen durch seinen Rechtsvertreter verfassten Lagebericht zu Sri Lanka vom 12. Oktober 2017, eine Publikation des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten ("Strategie: Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer Engagements in Sri Lanka"), eine Publikation der sri-lankischen Armee vom 22. September 2017 ("Swiss Analyst & Envoy Learn About Well-being of Former Combatants"), ein Formular Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats, eine Reihe von Artikeln und Berichten zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie einen elektronischen Datenträger, enthaltend eine Vielzahl weiterer Berichte und Medienartikel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (total 268 Dokumente) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer wunschgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mit; mit Bezug auf die Frage der zufälligen Auswahl des Spruchkörpers wurde auf das Geschäftsreglement des Gerichts verwiesen. Das Gesuch um Offenlegung der nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka wurde abgewiesen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. G. Der geforderte Kostenvorschuss wurde am 13. April 2018 fristgerecht einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 13. April 2018 erneuerte der Beschwerdeführer die Gesuche um Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchgremiums, um Offenlegung der Quellen des Lagebilds des SEM sowie um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und reichte eine von seinem Rechtsvertreter überarbeitete Fassung des SEM-Lagebilds vom 5. Juli 2016 zu den Akten. I. I.a Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2018 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I.b In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Namentlich führte das SEM aus, der Vorwurf, das Urteil des High Court von Vavuniya sei nicht berücksichtigt worden, sei unberechtigt. Der Rechtsvertreter habe es im vorliegenden Fall unterlassen darzulegen, inwiefern dieses rechtserheblich sein solle, obwohl er in zahlreichen anderen Verfahren schon darauf verwiesen habe. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass das passive Verhalten des Beschwerdeführers einem Kriegsverbrechen gleichgesetzt würde, wie es Gegenstand des genannten Gerichtsverfahrens gewesen sei. Es könne aus diesem Urteil keine pauschale Verfolgung ehemaliger LTTE-Mitglieder abgeleitet werden. Daher habe keine Veranlassung bestanden, dieses Urteil in der angefochtenen Ver-fügung zu erwähnen. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil nicht auf die Fehlerhaftigkeit des BVGer-Urteils eingegangen worden sei, sei rechtlich nicht nachvollziehbar und unhaltbar. Ebenso erweise sich der Vorwurf einer Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet. J. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2018) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch. Dabei hielt er daran fest, dass es eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle, dass die Vorinstanz das ihr bekannte Urteil des High Court von Vavuniya weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung mitberücksichtigt und gewürdigt habe. Ferner werde auch daran festgehalten, dass die Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils des BVGer vom 8. Dezember 2016 in seinem ersten Asylverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre, da das SEM dafür verantwortlich sei, dass es bei einer Umsetzung der Urteile der Beschwerdeinstanz nicht zu Völkerrechtsverletzungen komme, und es im Falle einer durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügten Verletzung von Art. 3 EMRK verantwortlich wäre. Entgegen der Argumentation in der Vernehmlassung sei in der angefochtenen Verfügung keine hinreichende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln erfolgt. Zudem würden weitere Unterlagen zur Stützung der geltend gemachten Probleme seines Bruders C._______ eingereicht. Dieser sei am (...) 2017 festgenommen und nach Sri Lanka ausgeschafft worden. Während eines Verhörs durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte sei er über seinen Vater sowie den Beschwerdeführer befragt und gefoltert worden. Er befinde sich immer noch in Haft, und es sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Seine Cousins seien drei- oder viermal für Befragungen vom Militär mitgenommen worden. Zum Beleg seiner Ausführungen reichte der Beschwerdeführer persönliche Erklärungen betreffend den Bruder C._______ sowie seine Cousins, eine Kopie einer Quittung für die von seiner Mutter für den Bruder bezahlten Gerichtskosten vom (...) 2017, sowie eine Kopie der Identitätskarte der Mutter mit Übersetzung zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer eine massiv verschlechterte menschenrechtliche und politische Situation in Sri Lanka seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten geltend, welche bei der Prüfung seiner Asylvorbringen zu berücksichtigen sei. Zum Beleg wurde ein von seinem Rechtsvertreter verfasster Länderbericht vom 23. Januar 2020 sowie eine CD-ROM mit Quellen zu den Akten gereicht. Ferner wurde beantragt, es sei abzuklären, ob Daten des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der von den sri-lankischen Behörden festgenommenen Angestellten der Schweizer Botschaft gewesen seien und von welchen Daten die sri-lankischen Behörden Kenntnis erlangt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgend erwähnten Ausnahme einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In seiner Beschwerdeeingabe beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm das für sein Verfahren zuständige Spruchgremium des Bundesverwaltungsgerichts bekanntzugeben und es sei deren zufällige Auswahl zu bestätigen. Das Spruchgremium wurde ihm in der Zwischenverfügung vom 29. März 2018 - unter Vorbehalt der Anwendung von Art. 111 AsylG beziehungsweise allfälliger Stellvertretungen - mitgeteilt. Auf den (erneuerten) Antrag auf Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten, da kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht und demnach das Bundesverwaltungsgericht nicht rechtlich verpflichtet ist, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in jedem einzelnen Fall zu bestätigen, dass der Spruchkörper zufällig zusammengesetzt worden ist (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 mit Verweis auf Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017). 4. 4.1 In der Beschwerde werden im Weiteren verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind: Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des Rechts auf Akteneinsicht, des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 4.2.1 Der Antrag, es seien dem Beschwerdeführer alle nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 offen-zulegen, ist abzuweisen. Es werden in diesem - nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert, womit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge getan ist (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. dazu das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3). Entsprechend ist auch der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen. 4.2.2 Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt und ob die darin gezogenen Schlussfolgerungen korrekt sind oder nicht, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9). 4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 5 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. und 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Willkürverbots geltend, weil die Vorinstanz qualifizierte Rechtsfehler begangen habe, indem sie die von ihm mit dem zweiten Asylgesuch vom 11. Januar 2017 eingereichten Beweismittel nicht näher geprüft, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht in seiner Gesamtheit erfasst und namentlich den sich aus dem Urteil des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 ergebenden neuen Erkenntnissen zur Verfolgungssituation in Sri Lanka keine Beachtung geschenkt habe. 4.4.2 Dazu ist festzuhalten, dass dem verfassungsmässigen Willkürverbot im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer kann sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (z.B. rechtliches Gehör, Sachverhaltsabklärung oder korrekte juristische Würdigung) auf das Willkürverbot berufen. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. 4.5 4.5.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz nicht auf die von ihm dargelegte Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils E-3306/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 eingegangen sei. Zudem habe die Vor-instanz die Begründungspflicht verletzt, weil sie die konkreten Feststellungen im Urteil E-3306/2015 betreffend das Profil seines Vaters nicht berücksichtigt, den rechtserheblichen Sachverhalt hiervon ausgehend nicht vollständig festgestellt und geprüft sowie die Prüfung einer drohenden Reflexverfolgung unterlassen habe. Die vom Beschwerdeführer dargelegten und mit Beweismitteln untermauerten familiären Verbindungen zu ehe-maligen Unterstützern und Mitgliedern der LTTE seien nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft worden. 4.5.2 Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, welche dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren zugrunde lag, kann nicht Gegenstand einer erneuten materiellen Beurteilung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens bilden (res iudicata; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1192). Die Rechtskraft liesse sich einzig mittels ausserordentlicher Rechtsmittel und unter Beachtung der hierfür im BGG beziehungsweise im VwVG verankerten strengen Voraussetzungen (und im Übrigen unter Ausschluss blosser Entscheidkritik) beseitigen. Dass die Vorinstanz die Ausführungen im schriftlichen Asylgesuch vom 11. Januar 2017 nicht würdigte, soweit es sich um Kritik am genannten Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts handelt, erweist sich demnach als rechts-konform und ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als Gehörsverletzung zu qualifizieren. 4.5.3 Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat nach Auffassung des Gerichts in einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Vorbringen und Eingaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der wesentlichen vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, insgesamt gerecht geworden. Letztlich ist der Entscheid so begründet, dass sich der Beschwerdeführer über seine Tragweite in hinreichender Weise ein Bild machen konnte. Wie die umfangreiche Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. 4.6 4.6.1 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe in mehrfacher Hinsicht den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig abgeklärt. Sie habe es insbesondere unterlassen, Abklärungen zu seinen im zweiten Asylgesuch erwähnten Verwandten und deren Verfolgung zu treffen und die Echtheit der betreffend diese Personen eingereichten Dokumente zu überprüfen. Zudem sei der Sachverhalt in Bezug auf die Sicherheitslage in Sri Lanka unrichtig abgeklärt worden. Es werde auf ein Urteil des High Courts in Vavuniya vom Juli 2017 verwiesen, aus dem sich ergebe, dass jegliche - auch weit zurückliegende - Unterstützungstätigkeiten für die LTTE zur Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens führen könnten. Zudem sei das durch zahlreiche Länderberichte dokumentierte erhöhte Verfolgungsrisiko vermögender Personen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht berücksichtigt worden. In der angefochtenen Verfügung sei zwar auf das Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen worden; jedoch habe das SEM in der Folge keine Prüfung der in diesem Urteil genannten Risikofaktoren vorgenommen, sondern sich an veralteter Rechtsprechung und dem fehlerhaften eigenen Lagebild vom 16. August 2016 orientiert. Dieses sei bewusst unsorgfältig und manipulativ verfasst worden und genüge daher den Anforderungen an ernsthaft und korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Mit dem beiliegenden Bericht zur aktuellen Situation in Sri Lanka werde der Beweis dafür erbracht, wie sich die Situation in seinem Heimatstaat derzeit tatsächlich präsentiere. Die Einschätzung des SEM, dass sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka grundsätzlich verbessert habe, sei nicht korrekt. Die allgemeine Sicherheitslage für die tamilische Bevölkerung habe sich auch nach der Wahl des Präsidenten Sirisena nicht verbessert und auch Personen mit einem geringfügigen politischen Profil könnten je nach Konstellation des Einzelfalls Opfer von asylrelevanter Verfolgung werden. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz, welche der angefochtenen Verfügung zugrunde liege, beruhe auf einer falschen Sachverhaltsabklärung. Schliesslich habe es das SEM unterlassen, die regelmässig erfolgende asylrelevante Verfolgung aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapier-Beschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf standardmässig durchgeführten "Background Checks" zu thematisieren (vgl. Beschwerde S. 21 ff.). 4.6.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung auf die geringe Beweiskraft der eingereichten Unterlagen hin und stellte damit die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Veränderung der Sachverhaltslage seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens in Frage; letztlich wies sie das Mehrfachgesuch mit der Begründung ab, aus den Vorbringen lasse sich nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM keine weiteren Abklärungen zur Verifizierung der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers traf, da solche nichts Wesentliches zur Entscheidfindung beigetagen hätten. 4.6.3 Im Übrigen vermengt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der unrichtigen Sachverhaltsabklärung die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob die Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM sich unter Verweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Insbesondere stellt das Vorbringen, das SEM habe sich nicht an der aktuellen Praxis orientiert und sich nicht auf aktuelle Länderinformationen abgestützt, eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2659/2016 vom 9. September 2016 E. 6.5 mit Verweis auf Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch abgeklärt, ist nach dem Gesagten unberechtigt. Für spezifische Abklärungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren bestand und besteht ebenso wenig Veranlassung. 4.7 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Kassationsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Beweismittel hätten kaum Beweiswert, zumal sie nur in Form von leicht fälschbaren Kopien vorliegen würden. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit seien die Vorbringen im neuen Asylgesuch aber jedenfalls in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Die geltend gemachte Verwandtschaft zu den Cousins des Beschwerdeführers, welche LTTE-Aktivisten gewesen seien, sei zwar als Risikofaktor im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 zu bewerten. Dies alleine führe aber nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Aktivitäten der Cousins des Beschwerdeführers für die LTTE würden angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka nicht per se auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung schliessen lassen. Sein Bruder C._______ und die Cousins seien nach Angaben des Beschwerdeführers zwar verhaftet und befragt, aber immer wieder freigelassen worden. Es würden sich aus seinen Schilderungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätten. Angesichts der vergleichsweise viel geringeren Risikoexposition des Beschwerdeführers erscheine es höchst unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden ein weiter-gehendes Interesse an ihm haben könnten und er ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Er sei im Zeitpunkt der Beendigung der Kampfhandlungen im Jahre 2009 erst (...)-jährig gewesen und dürfte somit aufgrund seines jugendlichen Alters kaum in den Fokus der Behörden geraten sein. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte als eine Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zur LTTE gepflegt habe; es bestehe damit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Zur Vermeidung von Wiederholungen könne auf die Erwägungen in der Verfügung vom 17. April 2015 sowie dem Urteil D-3306/2015 des Bundes-verwaltungsgerichts verwiesen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde in materieller Hinsicht im Wesentlichen damit, die sri-lankischen Sicherheitskräfte würden zweifellos neue Untersuchungsverfahren gegen seinen Vater sowie gegen seine beiden Cousins vorbereiten, da der Verdacht bestehe, diese hätten sich weitaus mehr für die LTTE engagiert, als sie bisher zugegeben hätten. Die Vorinstanz habe die im vorangegangenen Asylverfahren festgestellte Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum politischen Engagement seines Vaters sowie die sich für ihn aus dem dargelegten Sachverhalt ergebenden Risikofaktoren nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt und die im Rahmen der Papierbeschaffung zu erwartende Backgroundabklärung durch die Terrorbekämpfungsbehörden nicht berücksichtigt. Es sei davon auszugehen, dass sein langjähriger Aufenthalt im Ausland, seine illegale Ausreise und das Leben in der tamilischen Diaspora sowie die Kontakte zu seinem Vater und seinem Bruder zu einer Reflexverfolgung führen würden. Es sei im Falle einer Rückschaffung eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu erwarten. Im Weiteren sei auch der Ausgang der Kommunalwahlen in Sri Lanka vom 10. Februar 2018 für die Beurteilung der Sicherheitslage abgewiesener tamilischer Asylsuchender von erheblicher Bedeutung. Die Machtübernahme durch den früheren Präsidenten Rajapaksa stelle einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt dar, da nunmehr abgewiesene tamilische Asylsuchende, welche im Ausland gelebt hätten, bei einer Rückkehr weitaus stärker von Verfolgungshandlungen bedroht seien. In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass gemäss dem Urteil des EGMR X. gegen Schweiz, Nr. 16744/14 eine Risikoanalyse äusserst gründlich zu erfolgen habe und im Zweifel zugunsten der Asylsuchenden zu entscheiden sei. Ferner habe gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anbetracht des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebots eine Überprüfung von Asylvorbringen selbst dann zu erfolgen, wenn einer solchen formelle Gründe entgegenstehen sollten. Es müsse aufgrund der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung tamilischer Asylsuchender davon ausgegangen werden, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Im Weiteren liege auch eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor, da er dem Risiko ausgesetzt sei, jederzeit Opfer eine Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder paramilitärischer Kräfte zu werden. Zurückkehrenden Tamilen würden bereits am Flughafen Verhöre und eine Verhaftung drohen, verbunden mit dem Risiko von Misshandlungen. Es sei deshalb von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Die Behörden würden im Fall seiner Rückkehr sofort im Bilde sein über die politische Vergangenheit von ihm und seinen Angehörigen. Es könne nicht bestritten werden, dass er sich den standardisierten Verhören nicht entziehen könnte. In solchen Verhören bestünde eine Gefahr für Leib und Leben. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Prüfungsgegenstand des vorliegend zu beurteilenden zweiten Asylgesuchs des Beschwerdeführers nur neue Sachverhaltselemente sein können, die sich nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben; hingegen besteht kein Raum für eine erneute Überprüfung von Umständen, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exil-politischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.3 Das Gericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylverfahren nicht darauf schliessen lassen, dass er einer der obengenannten Risikogruppen angehört und ihm aufgrund dessen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens erfahren, dass sein Vater zunächst in Colombo untergetaucht sei und sich seit Dezember 2016 in B._______ aufhalte, ist Folgendes festzustellen: 7.4.1 Bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde vorgebracht, sein Vater habe seine Familie vor seinem Verschwinden darüber informiert, dass er nach Colombo gehen wolle, um seine Flucht ins Ausland zu organisieren (vgl. Beschwerdeschrift vom 20. Mai 2015 S. 6). Angesichts dessen sowie der eingereichten Beweismittel kann der geltend gemachte Aufenthalt des Vaters in B._______ zwar nicht von vornherein als unglaubhaft erachtet werden. Die Darstellung, der Beschwerdeführer habe von der Ausreise seines Vaters erst durch einen Telefonanruf von diesem Kenntnis erhalten, welchen seine Mutter angesichts der ihm drohenden Rückschaffung nach Sri Lanka veranlasst habe, erscheint aber konstruiert und wenig plausibel. Nach Aussagen des Beschwerdeführers habe sein Vater eine "vorläufig für ein Jahr gültige Arbeitserlaubnis für B._______" erhalten (vgl. Eingabe vom 11. Januar 2017 S. 4). Gemäss dem auf dem "Residency Permit" verzeichnete Ablaufdatum (Expiry) vom (...) Dezember 2017 wurde die Aufenthaltsbewilligung demnach am (...) oder (...) Dezember 2016 ausgestellt. Dies lässt sich aber nicht in Einklang bringen mit dem vom Beschwerdeführer genannten Datum des Telefonanrufs seines Vaters aus B._______ ([...] Dezember 2016; vgl. a.a.O. S. 3). Die behauptete Chronologie erscheint auch aus folgendem Grund unplausibel: Gemäss Aussage des Beschwerdeführers reiste sein Vater nach Erhalt des Arbeitsvisums mithilfe eines Schleppers illegal aus Sri Lanka aus (vgl. a.a.O. S. 4). Demnach dürfte seine Einreise in B._______ frühestens einige Tage nach Erhalt des Visums erfolgt sein. Der derzeitige Rechtsvertreter wurde vom Beschwerdeführer am 3. Januar 2017 mandatiert und aufgrund neuer Ereignisse mit der Prüfung eines neuen Gesuchs beauftragt (vgl. Akteneinsichtsgesuch vom 3. Januar 2017 Akten SEM A24/3). Hieraus ergibt sich eine Zeitspanne von höchstens wenigen Tagen zwischen dem mutmasslichen Einreisezeitpunkt des Vaters in B._______ und der Einleitung des zweiten Asylverfahrens. Dass der Beschwerdeführer innerhalb dieses äusserst kurzen Zeitraums die behaupteten neuen Informationen von seinem Vater erhalten und sich zur Einleitung eines neuen Asylgesuchs entschlossen haben soll, muss als wenig realistisch bezeichnet werden. Die zu den Akten gereichte Kopie der Aufenthaltsbewilligung des Vaters ist zwar als Indiz dafür zu bewerten, dass dieser sich im Zeitraum von Dezember 2016 bis Dezember 2017 in B._______ aufgehalten hat; dies schliesst aber nicht aus, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt über eine derartige Bewilligung verfügte und in B._______ Wohnsitz nahm. 7.4.2 Nach dem Gesagten besteht Anlass zu Zweifeln, dass es sich bei diesem Vorbringen tatsächlich um ein erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenes Sachverhaltselement handelt. 7.4.3 Darüber hinaus ist der behaupteten Flucht des Vaters des Beschwerdeführers nach B._______ nach Auffassung des Gerichts aber auch keine asylrechtliche Relevanz beizumessen. Im Urteil E-3306/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 wurde eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung verneint, mit der Argumentation, er habe bis zu seiner Ausreise trotz des Verschwindens seines Vaters keine asylrelevanten Nachteile erlitten, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihm schliessen lasse. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Umstand, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers sein Vater sich nicht mehr im Heimatstaat verstecke, sondern sich nunmehr im Ausland (B._______) aufhalte, zu einem gesteigerten Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden führen könnte. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, es sei den sri-lankischen Behörden im Rahmen des Screening Prozesses über die Jahre klargeworden, dass der Vater nicht ein einfaches LTTE-Mitglied gewesen sei, sondern wichtiger Aufgaben innegehabt habe, und dass sie über dessen Tätigkeit für den Geheimdienst der LTTE zunehmend Bescheid gewusst hätten (vgl. B10/50 S. 11), muss als rein spekulativ bezeichnet werden. Aus den Akten ergibt sich keine stichhaltige Grundlage für eine solche Vermutung. 7.5 7.5.1 Ebenso rechtfertigt es sich nicht, aus den Vorbringen betreffend den Bruder C._______ des Beschwerdeführers und seine Cousins auf eine begründete Verfolgungsfurcht zu schliessen: 7.5.2 Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 9. Mai 2018 vor, C._______ sei nach D._______ geflohen und im (...) 2017 von dort nach Sri Lanka ausgeschafft worden, wo er verhaftet und ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Den zum Beleg dieser Aussagen eingereichten Beweismitteln kann schon deshalb nur ein reduzierter Beweiswert beigemessen werden, weil sie lediglich in Form von wenig fälschungssicheren Kopien vorliegen. Zudem vermag das Visum von C._______ für E._______ höchstens dessen Aufenthalt in D._______ zu belegen, nicht aber den behaupteten Hintergrund desselben. Die Quittung betreffend die Bezahlung von Gerichtskosten durch die Mutter von C._______ und dem Beschwerdeführer ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern, da diesem Dokument keine Angaben über den Gegenstand des betreffenden Gerichtsverfahrens zu entnehmen sind. Die angekündigte Übersetzung dieses Dokuments wurde bisher nicht eingereicht. Zudem wurden vom Beschwerdeführer auch keine näheren Angaben zur aktuellen Situation seines Bruders, insbesondere zum Stand des genannten Strafverfahrens gemacht. Insgesamt ergeben sich aus diesen Vorbringen keine hinreichend substanziierten Hinweise auf eine im heutigen Zeitpunkt bestehende begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers. 7.6 7.6.1 Beim Vorbringen, der Beschwerdeführer habe erfahren, dass C._______ nach dessen Verhaftung im Jahr 2014 auch zu ihren drei Cousins befragt worden sei, die für die LTTE tätig gewesen seien und eine enge Verbindung zu seiner Familie gepflegt hätten, handelt es sich nicht um eine nachträglich veränderte Sachlage, sondern um ein Sachverhaltselement, welches sich bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 verwirklicht hätte, jedoch im Laufe des ersten Asylverfahrens vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde. Dieses Vorbringen wäre somit letztlich nicht im Rahmen des zweiten Asylgesuchs zu beurteilen, sondern vom Bundesverwaltungsgericht unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. 7.6.2 Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat kein Revisionsbegehren gestellt, weshalb diese Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abschliessend zu beurteilen sind. Immerhin kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass bei der heutigen Aktenlage nicht ersichtlich zu werden scheint, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, eine Verfolgungsfurcht aufgrund des politischen Profils seiner drei Cousins bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend zu machen. Auch wenn er im Zeitraum von deren Engagement für die LTTE noch im Kindesalter war, dürfte davon ausgegangen werden, dass er hiervon Kenntnis hatte, zumal diese Personen sich gemäss seiner Darstellung wiederholt bei seiner Familie aufhielten und engen Kontakt zu dieser pflegten. Wenig unplausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer von der Befragung seines Bruders zu diesen Personen im Jahr 2014 erst nach Abschluss des ersten Verfahrens Kenntnis erhalten haben soll. Bereits im ersten Asylverfahren brachte er vor, er und sein Bruder seien in jenem Jahr wiederholt zu den Tätigkeiten ihres Vaters befragt worden und sein Bruder sei mitgenommen worden (vgl. Urteil des BVGer E-3306/2015 vom 8. Dezember 2016 S. 3; Protokoll Anhörung Akten SEM A6/26 S. 8 f. F74 und S. 15 ff. F123 ff.). 7.6.3 Abgesehen davon vermöchten die geltend gemachten Umstände das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu schärfen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss seinen Angaben vor seiner Ausreise keine konkreten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit den genannten Personen erlitt. Ein weiterhin bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an den beiden noch lebenden Cousins des Beschwerdeführers erscheint als unwahrscheinlich, zumal diese vor längerer Zeit bereits eine Rehabilitation durchlaufen haben sollen. 7.6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe dargetan wurden, die eine Neubeurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnten. 7.7 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Daten-übermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann nicht gefolgt werden. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Ver-fahren, bei welchem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll beziehungsweise geraten wird. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht zu belegen vermag (vgl. auch BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). 7.8 7.8.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. 7.8.2 Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar - besonders nach den Anschlägen vom Ostersonntag 2019 - als angespannt zu beurteilen. Nach den Feststellungen des Gerichts ist aber nicht von einer generell erhöhten Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie auszugehen, zumal der seither verhängte Ausnahmezustand vier Monate nach dessen Inkraftsetzung am 20. August 2019 wieder aufgehoben beziehungsweise nicht verlängert worden ist. 7.8.3 Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www. theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5.3.2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews. in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapaksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 4.3. 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.2.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. zum Ganzen etwa die BVGer-Urteile D-6268/2019 vom 24. März 2020 E. 5.1, D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 5.5) oder E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). 7.8.4 Die in der Beschwerde geltend gemachte Befürchtung einer weiteren Verschärfung der politischen wie auch der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka nach der Wahl des neuen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa geht kaum über blosse Mutmassungen hinaus. Die zahlreichen vom Beschwerdeführer eingereichten Medienberichte und die Lageberichte seines Rechtsvertreters vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen, da eine konkrete Verbindung der darin enthaltenen allgemeinen Feststellungen zu ihm und seiner persönlichen Situation nicht erkennbar ist. 7.8.5 Ebenso kann der Argumentation einer sich aus der kürzlich erfolgten Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo ergebenden Gefährdung nicht gefolgt werden, da kein individueller Bezug dieses Vorkommnisses zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft dieser Vertretung an das Bundesverwaltungsgericht befanden sich keine Daten von sich in der Schweiz aufhaltenden asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei abzuklären, ob seine Daten sich auf dem Mobiltelefon dieser Botschaftsmitarbeiterin befunden hätten und von den sri-lankischen Behörden registriert worden seien, ist abzuweisen. 7.8.6 Bei den vom Beschwerdeführer zitierten Verfahren vor dem High Court Vavuniya gegen ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied sowie vor dem High Court in Colombo gegen Mitglieder der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) handelt es sich um Einzelfälle; die betroffenen Personen weisen Profile, auf, welche mit demjenigen des Beschwerdeführers offenkundig nicht vergleichbar sind (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Ein neues Verfolgungsmuster, das den Beschwerdeführer betreffen würde, kann daraus entgegen seiner Auffassung nicht abgeleitet werden. Für den in diesem Zusammenhang beantragten Beizug des Dossiers N (...) (vgl. Beschwerdeschrift S. 14) besteht somit keine Veranlassung. 7.9 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren Anhörung des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen und in antizipierter Beweiswürdigung - und unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG - verzichtet werden, zumal er die Gelegenheit hatte, in seinem zweiten Asylgesuch und in der vorliegenden Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen. Auch die übrigen Beweisanträge (Abklärungen beim IKRK, der Schweizer Botschaft in Sri Lanka sowie den Schweizer Vertretungen in B._______ und D._______ und Anhörungen des Vaters sowie von C._______) sind in Anbetracht der dargelegten fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers abzuweisen. 7.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein zweites Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer-de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre. 9.2.4 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 9.2.5 Der Vollzug erweist sich damit als zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 9.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz ferner zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Es kann diesbezüglich auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers verwiesen werden (vgl. Urteil des BVGer E-3306/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.3). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Vavuniya) in eine existenzielle Notlage geraten wird. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. 11.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der am 3. Mai 2018 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet. Der offene Restbetrag beläuft sich demgemäss auf Fr. 650.-. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird für die Bezahlung dieser Kosten verwendet. Der Beschwerdeführer hat somit noch restliche Verfahrenskosten von Fr. 650.- zu bezahlen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: