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E-3306/2015

E-3306/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Tamile, am 10. November 2014 Sri Lanka. Am 28. November 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 2. Dezember 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 8. Dezember 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die Vorinstanz hörte ihn am 29. Dezember 2014 und 15. Januar 2015 vertieft zu den Asylgründen an. Im Rahmen der Befragungen erklärte der Beschwerdeführer, er sei in C._______ geboren. Bis 2005 habe er mit der Familie in D._______ bei E._______ gelebt. Wegen der anhaltenden Kämpfe im Vanni-Gebiet sei er mit der Mutter und zwei Brüdern ins Dorf F._______ respektive G._______ gezogen. F._______ liege rund sechs Kilometer nördlich von C._______ in Richtung H._______. Sein Vater, ein Mitglied des Geheimdienstes der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), sei im Vanni-Gebiet zurückgeblieben. In den Jahren 2006 und 2007 sei sein Vater im Auftrag der LTTE für bestimmte Aufträge in den Distrikt C._______ beordert worden. Der Vater habe sich dann, manchmal zusammen mit anderen Mitgliedern der LTTE, bei ihnen zu Hause aufgehalten. In dieser Zeit hätten sich in C._______ Vorfälle ereignet, bei denen Personen, die mit der Bewegung in Verbindung gestanden hätten, erschossen worden seien. 2007 sei sein Vater ins Vanni-Gebiet zurückbeordert worden, wo er bis zum Kriegsende geblieben sei. Da sich sein Vater als einfacher Chauffeur der LTTE gegenüber der Armee ausgegeben habe, sei er einer näheren Überprüfung durch den sri-lankischen Staatsapparat entgangen. So sei sein Vater bis Januar 2011 mit einfachen Mitgliedern der LTTE in einem Armeelager und staatlichen Rehabilitationslagern festgehalten worden. In der Folge habe sein Vater bei ihnen in F._______ gelebt. Eines Tages seien Personen in Zivilkleidern zu Hause erschienen und hätten den Vater zu dessen Tätigkeiten im Jahr 2006 befragt. Diese Personen seien später regelmässig erschienen. Im Mai 2012 hätten sie den Vater auf den Polizeiposten mitgenommen und ihn wieder laufen lassen. Ab Ende 2012 habe der Vater unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden, weil zu Hause die Zivilpersonen wiederholt und in unterschiedlicher Besetzung erschienen seien. Am 10. Mai 2014 habe sein Vater das Haus verlassen, um sich ins Ausland abzusetzen; denn die nahtlose Beobachtung habe ihm Furcht bereitet und die Leute hätten ihm mit der Erschiessung gedroht, falls er nicht kooperiere. Seither gelte sein Vater als verschollen. Nach dessen Abreise hätten Zivilpersonen seinen Bruder zu den damaligen Tätigkeiten seines Vaters befragt. Anschliessend seien diese wiederholt zu Hause erschienen, um ihn und den Bruder zu bedrohen. Anfang Oktober 2014 hätten sie sie in einem Wagen mitnehmen wollen. Da er nicht zu Hause gewesen sei, sei der ältere Bruder alleine mitgenommen worden. Nach dreitägigem Aufenthalt zu Hause habe er sich mit dem jüngeren Bruder im Raum I._______ und J._______ aufgehalten. Er habe das Land am 10. November 2014 verlassen. Wo sich sein festgenommener Bruder befinde, wisse er nicht. Seine Mutter sei psychisch erkrankt. Zur Stützung des Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 12. Oktober 2014 betreffend seine Mutter sowie je ein Schreiben des Dorfvorstehers vom 7. Dezember 2014 und eines Parlamentariers (undatiert) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. April 2015 - eröffnet am 21. April 2015 - verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 17. April 2015 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der Entbindung von der Vorschusspflicht. Der Beschwerde jeweils in Kopie beigelegt waren eine Fürsorgebestätigung vom 27. April 2015, eine (undatierten) Honorarnote, ein Foto, diverse Bestätigungen (darunter einer Klage vom 3. Januar 2015 an die Human Rights Comission of Sri Lanka [HRC]) und ein Unterstützungsschreiben vom 5. Mai 2015. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 29. Mai 2015 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei Originale von bereits in Kopie eingereichten Beweismitteln und zwei weitere Kopien von Fotos nach. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2016 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 11. Mai 2016 dazu Stellung.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 AsylG). Sofern noch einer Person noch keine ernsthafte Nachteile zugefügt worden sind, erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen objektiv als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E.3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids.

E. 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2010/27 mit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien vage, stereotyp und repetitiv ausgefallen, mithin nicht glaubhaft. So habe er zu den Tätigkeiten seines Vaters, insbesondere zu dessen Aktivitäten in den Jahren 2006 und 2007, keine konkreten Angaben machen können. Weiter soll er sein Wissen, dass sein Vater beim Geheimdienst der LTTE tätig gewesen sei, lediglich von der Mutter haben. Es habe deshalb erwartet werden dürfen, dass er seinen Vater in der Zeitspanne nach dessen Freilassung aus dem Lager (2011) bis zu dessen Verschwinden im Mai 2014 zumindest einmal auf seine Tätigkeiten angesprochen hätte. Ferner könne er nicht genau benennen, weshalb sein Vater zu Hause von Personen zu seinen Tätigkeiten im Jahr 2006 befragt worden sei. Dies, obschon er bei den Befragungen anwesend gewesen sein soll. Unklar bleibe, wie der Beschwerdeführer wissen wolle, dass sein Vater von Personen, die 2006 mit ihm bei den LTTE zusammengearbeitet und nach dem Krieg mit der sri-lankischen Armee kooperiert hätten, verraten worden sei. Es seien keine Anhaltspunkte für solche Schlüsse erkennbar. Seine Ausführungen zum Vater seien ausweichend ausgefallen. Auch hätten ihn die Behörden erst einige Zeit nach dem Verschwinden des Vaters gesprochen. Dieses Treffen sei vage, ausweichend und oberflächlich geschildert worden. Über die weiteren Entwicklungen seit diesem Ereignis seien bloss stereotype oder nicht substantiierte Aussagen über die handelnden Personen und die Festnahme des Bruders und dessen weiteren Verbleib zu erfahren gewesen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer legt den aus seiner Sicht wesentlichen Sachverhalt in der Rechtsmitteleingabe nochmals dar. Er gibt zusätzlich an, dass seine Mutter am 3. Januar 2015 Anzeige bei der HRC in C._______ erstattet habe. Er betont, dass am 5. März 2015 ein Coucousin und ehemaliges Mitglied der Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) im Raum C._______ ermordet worden sei. Er hält dabei der Vorinstanz in genereller Weise entgegen, ihm zu Unrecht vorgehalten zu haben, nicht ausreichend glaubhafte Angaben gemacht zu haben. Es liege in der Natur der Sache, dass er keine substantiierten Angaben zum Vater machen könne, sei doch von einem Geheimdienstler Verschwiegenheit und Distanziertheit auch gegenüber eigenen Angehörigen zu erwarten. Anderseits seien die familiären Eigenheiten der tamilischen Kultur im Kontext einer extremen Nähe seiner Person zu den LTTE zu berücksichtigen. Diese Nähe zur tamilischen Bewegung akzentuiere sich beispielsweise im Mordfall des Coucousins. Berücksichtige man all die geltend gemachten Umstände, so sei von einer überwiegenden Glaubhaftigkeit seiner Asylangaben auszugehen (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Folglich sei er in erster Linie Opfer einer Reflexverfolgung und verfüge darüber hinaus über eine direkte Verfolgungsgeschichte (Beschwerde S. 10). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) gehe davon aus, dass private Beziehungen zu tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Mitgliedern Verfolgungsmassnahmen auslösen könnten. In BVGE 2011/24 würden Personen, die nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, derjenigen Risikogruppe zugeordnet, die eine erhöhte Verfolgungsgefahr zu gewärtigen hätten. Da selbst bei vagen Verdächtigungen einer LTTE-Nähe ein paranoides Vorgehen des sri-lankischen Staates zu erwarten sei, seien somit Inhaftierung und Folter gegenüber einem Betroffenen in hohem Mass wahrscheinlich. So sei der sri-lankische Staat bestrebt, jedes Aufflackern der LTTE mit aller Gewalt zu unterbinden. Dabei komme allein schon der Ethnie des Beschwerdeführers eine besondere Rolle zu; ein besonderes Profil der verfolgten Person sei demnach nicht erforderlich. Weiter habe er sich durch seinen Aufenthalt in der Schweiz, einem Hort politisch aktiver Tamilen, und mit seiner Teilnahme an der Feier vom (...) in K._______ exponiert. Daher werde er bei einer Rückkehr zusätzlich die Aufmerksamkeit des sri-lankischen Staatsapparates auf sich ziehen (Beschwerde S. 11).

E. 4.3 In der Vernehmlassung vertritt die Vorinstanz die Auffassung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. So sei zu den bis anhin nicht bekannten Beweismitteln (Beilagen 6 [Bestätigung einer Klageeinreichung an die HRC] und 7 [Bestätigung eines Parlamentariers vom 5. Mai 2015]) anzumerken, dass diese auf den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers respektive auf den Angaben einer Drittperson beruhten, mithin kaum Beweiswert hätten oder gar als Gefälligkeitsschreiben einzustufen seien. Weiter liessen die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten vom (...) und (...), die mit Fotos zu belegen versucht würden, nicht folgern, der Beschwerdeführer habe sich so stark exponiert, dass er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich hätte lenken können. Hinzu komme, dass er in den Befragungen von keinen exilpolitischen Tätigkeiten berichtet habe, obschon er danach gefragt worden sei. Rund einen Monat nach Erhalt der erstinstanzlichen Abweisung des Asylgesuchs habe er sich an einer Demonstration fotografieren lassen. Dieses Verhalten lasse vermuten, dass mit der dokumentierten Teilnahme an einer Demonstration ein Asylgrund konstruiert werden solle.

E. 4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer dem entgegen, die Beilagen 6 und 7 seien keine Schreiben mit geringem Beweiswert. Die Beilage 7 sei kein Gefälligkeitsschreiben. Weiter liege nahe, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz (anfangs Dezember 2014) bis zur Anhörung vom 15. Januar 2015 kaum die Zeit gehabt habe, exilpolitisch tätig zu werden. Sodann handle es sich bei den besuchten zwei Veranstaltungen um jährlich wiederkehrende Ereignisse der exilpolitisch aktiven tamilischen Diaspora. Diese Ereignisse würden von den sri-lankischen Behörden nicht als Lappalie betrachtet.

E. 5.1 Das Gericht teilt die vorinstanzlichen Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Wohl gab sich der Beschwerdeführer in gewisser Weise repetitiv, was allerdings darauf zurückzuführen ist, dass sich die zweiteilige Anhörung insgesamt über sechs Stunden erstreckte. Seine Angaben erscheinen darüber hinaus entgegen der Vorinstanz insgesamt als kohärent und substanziiert, insbesondere wenn man die in der Beschwerde geschilderten persönlichen Hintergründe des Beschwerdeführers berücksichtigt (vgl. oben, E. 4.2). Zweifel an seinen Erzählungen entstehen lediglich dadurch, dass er bei der BzP angab, er habe sechs oder sieben Stunden Aufenthalt in L._______ gehabt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/13, F 5.02), in der ausführlichen Anhörung hingegen behauptete, drei bis vier Tage beziehungsweise sogar sechs bis sieben Tage dort verbracht zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/26, F 19-20, F 25). Allein aufgrund dieses Widerspruchs kann jedoch nicht auf die Unglaubhaftigkeit sämtlicher Asylvorbringen geschlossen werden. Insbesondere die langjährige Zugehörigkeit des Vaters zur LTTE, dessen Verschwinden, die Verhaftung des älteren Bruders und die Teilnahme des Beschwerdeführers an zwei Demonstrationen in der Schweiz erscheinen dem Gericht als glaubhaft. Insgesamt geht das Gericht daher von der Glaubhaftigkeit dieser wesentlichen Asylvorbringen aus. Im Folgenden ist daher deren Asylrelevanz zu prüfen. Dabei ist insbesondere zu klären, ob dem Beschwerdeführer aus heutiger Sicht in Sri Lanka asylrelevante Nachteile drohen würden (vgl. oben, E. 3.1).

E. 5.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keine asylrelevanten Nachteile erlitten hat. Die wiederholten Besuche von Zivilpersonen erreichen die Schwelle von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht, selbst wenn anlässlich der Besuche Drohungen ausgestossen worden sind. In der Beschwerde wird denn auch nicht behauptet, der Beschwerdeführer habe bereits asylrelevante Nachteile erlitten. Vielmehr wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, weil er im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht gehabt habe, in absehbarer Zeit einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden. In dieser Hinsicht ist zu klären, ob subjektiv weiterhin eine Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung besteht, und ob sich diese auf objektive Umstände stützt (vgl. zu den Kriterien oben, E. 3.1).

E. 5.2.1 Das Gericht kann nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des Verschwindens seines Vaters und der Verhaftung seines Bruders befürchtet hat, selbst Nachteilen vonseiten der Behörden ausgesetzt zu sein. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise subjektive Furcht empfunden hat und womöglich noch heute empfindet.

E. 5.2.2 Hingegen fehlt es an konkreten Indizien, welche die subjektive Furcht vor erwarteten Benachteiligungen objektiv als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. So äusserte der Beschwerdeführer, er sei politisch nicht aktiv gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/26, F 77) und habe selbst überhaupt keine Verbindung zur LTTE gehabt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/13, F 7.01; A6/26, F 76). Der Umstand, dass sein Vater ohne jede Nachricht verschollen ist, deutet darauf hin, dass die Behörden seiner habhaft wurden. Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe ersichtlich, welche die sri-lankischen Behörden veranlassen könnten, den politisch inaktiven Beschwerdeführer statt seines Vaters zu inhaftieren. Dafür spricht auch, dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers offenbar bis heute unbehelligt geblieben ist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/26, F 176-177). Aus den Eingaben des Beschwerdeführers geht überdies nicht hervor, dass sein älterer Bruder nach wie vor in Haft ist; auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für einen solchen Sachverhalt vor.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, wegen exilpolitischer Tätigkeiten gefährdet zu sein. Es ist daher zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.

E. 5.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am (...) in K._______ und etwas später in M._______ an Kundgebungen teilgenommen, die im Fokus sri-lankischer Behörden stehen würden. Er reichte auf Beschwerdestufe eine Grossaufnahme seiner Demonstrationsteilnahme ein: Er hält auf der Foto in der einen Hand eine Tiger-Fahne und in der anderen ein Plakat. Das Plakat enthält diverse Fotos und Hinweise zur Situation der Tamilen und der LTTE (darunter eine Foto des früheren Führers der LTTE, Velupillai Prabhakaran). In der Beschwerde zeigte sich der Beschwerdeführer daher überzeugt, mit seinem exilpolitischen Engagement zusätzlich dasjenige Risikoprofil zu erfüllen, das im Fokus sri-lankischer Sicherheitskräfte stehe (vgl. Beschwerde S. 11 und Replik).

E. 5.3.3 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Referenzurteil festgehalten, dass exilpolitische Aktivitäten asylrelevant sein könnten, insbesondere wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.5.4). Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer jedoch nur zwei Mal an Demonstrationen gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen und seine Rolle hat sich dabei auf diejenige eines einfachen Demonstranten beschränkt. Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [wird als Referenzurteil publiziert], E. 8.5.4). Insbesondere wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in keiner Art und Weise politisch aktiv gewesen ist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/26, F 77), dürften die sri-lankischen Behörden im Beschwerdeführer keine Gefahr erblicken. Vor dem Hintergrund des früher apolitischen Profils des Beschwerdeführers entsteht der Eindruck, dass er mit seiner Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz nachträglich Asylgründe schaffen wollte.

E. 5.4 Es ist schliesslich auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

E. 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 5.4.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge vor der Ausreise aus Sri Lanka abgesehen von den Besuchen von Zivilpersonen keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt hat (vgl. Akten des Asylverfahrens A6/26, F 78) und nie inhaftiert gewesen ist, einer Risikogruppe angehört. Es besteht kein Anlass zur Annahme, er würde bei einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Allein der Umstand, dass sein verschollener Vater offenbar für die LTTE aktiv gewesen ist, lässt vor dem Hintergrund des apolitischen Profils des Beschwerdeführers (vgl. oben, E. 5.3.3) nicht darauf schliessen, dass er angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden.

E. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente für sich genommen zwar möglicherweise keine ernsthafte Gefahr darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht hat, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 5), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht zurzeit weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet (vgl. dazu die Definition des Vanni-Gebietes gemäss BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) kann an dieser Stelle verzichtet werden, hat der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge doch südlich des im erwähnten Grundsatzentscheid definierten Vanni-Gebietes, im F._______ (vgl. SEM-Akten A6 S. 6) gelebt. In diesem Sinne ist der Wohnort seiner Familie der Nordprovinz Sri Lankas, nicht aber dem in BVGE 2011/24 definierten Vanni-Gebiet zuzurechnen. Diese Zuordnung ist entscheidend in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Wohngegend (vgl. zur Problematik Nordprovinz, Vanni-Gebiet, nördliches und südliches Vavuniya-Distriktgebiet und zur Zumutbarkeit einer Wegweisung Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]). Für Personen, die aus der Nordprovinz - nicht aus dem Vanni-Gebiet - stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkriegs (Mai 2009) verlassen haben, ist die Rückkehr in ihr Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon auszugehen ist, dass die betreffende Person dort auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht (a.a.O., E. 13.2.1.1). Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene elfjährige Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrungen in der Landwirtschaft. Im Rahmen der Befragungen hat er stets geltend gemacht, ab 2005 in G._______ gelebt zu haben, wo die gesundheitliche Versorgung seiner Mutter (vgl. dazu Arztzeugnis vom 12. Oktober 2014) besser gewesen sei als am ursprünglichen Wohnort D._______ (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/26, F 55). Die Mutter habe auf die Unterstützung ihrer Geschwister zählen können (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/26, F 155). Seine Mutter und sein jüngerer Bruder leben gemäss den Akten immer noch dort. Somit verfügt er über ein bestehendes familiäres und soziales Netz. Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren im Raum C._______ auszugehen. Es darf davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf ein intaktes familiäres Netz stossen wird. Dieses wird ihn dabei unterstützen können, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Es bestehen keine Anzeichen, dass sich die Situation in dieser Wohnregion seit seinem Weggang zum Schlechteren verändert hätte. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ihm aus der bisherigen Landesabwesenheitsdauer, der Herkunft aus der Nordprovinz, und dem früheren Aufenthalt im Vanni-Gebiet bis ins Alter von elf Jahren keine erheblichen Nachteile erwachsen werden. Sollte er aus persönlichen Gründen allenfalls eine Reintegration in der Nordprovinz im Raum C._______ ablehnen, bleibt festzuhalten, dass er in der Ostprovinz bei seinem in L._______ domizilierten Onkel eine Bleibe in Betracht ziehen könnte, wohin ein Wegweisungsvollzug generell als zumutbar gilt (a.a.O., E.13.1 in fine). Weiter sind keine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen aktenkundig, weshalb von einer Arbeits- und Reisefähigkeit auszugehen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auch in Anbetracht der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.

E. 9.2 Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3306/2015 Urteil vom 8. Dezember 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Tamile, am 10. November 2014 Sri Lanka. Am 28. November 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 2. Dezember 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 8. Dezember 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die Vorinstanz hörte ihn am 29. Dezember 2014 und 15. Januar 2015 vertieft zu den Asylgründen an. Im Rahmen der Befragungen erklärte der Beschwerdeführer, er sei in C._______ geboren. Bis 2005 habe er mit der Familie in D._______ bei E._______ gelebt. Wegen der anhaltenden Kämpfe im Vanni-Gebiet sei er mit der Mutter und zwei Brüdern ins Dorf F._______ respektive G._______ gezogen. F._______ liege rund sechs Kilometer nördlich von C._______ in Richtung H._______. Sein Vater, ein Mitglied des Geheimdienstes der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), sei im Vanni-Gebiet zurückgeblieben. In den Jahren 2006 und 2007 sei sein Vater im Auftrag der LTTE für bestimmte Aufträge in den Distrikt C._______ beordert worden. Der Vater habe sich dann, manchmal zusammen mit anderen Mitgliedern der LTTE, bei ihnen zu Hause aufgehalten. In dieser Zeit hätten sich in C._______ Vorfälle ereignet, bei denen Personen, die mit der Bewegung in Verbindung gestanden hätten, erschossen worden seien. 2007 sei sein Vater ins Vanni-Gebiet zurückbeordert worden, wo er bis zum Kriegsende geblieben sei. Da sich sein Vater als einfacher Chauffeur der LTTE gegenüber der Armee ausgegeben habe, sei er einer näheren Überprüfung durch den sri-lankischen Staatsapparat entgangen. So sei sein Vater bis Januar 2011 mit einfachen Mitgliedern der LTTE in einem Armeelager und staatlichen Rehabilitationslagern festgehalten worden. In der Folge habe sein Vater bei ihnen in F._______ gelebt. Eines Tages seien Personen in Zivilkleidern zu Hause erschienen und hätten den Vater zu dessen Tätigkeiten im Jahr 2006 befragt. Diese Personen seien später regelmässig erschienen. Im Mai 2012 hätten sie den Vater auf den Polizeiposten mitgenommen und ihn wieder laufen lassen. Ab Ende 2012 habe der Vater unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden, weil zu Hause die Zivilpersonen wiederholt und in unterschiedlicher Besetzung erschienen seien. Am 10. Mai 2014 habe sein Vater das Haus verlassen, um sich ins Ausland abzusetzen; denn die nahtlose Beobachtung habe ihm Furcht bereitet und die Leute hätten ihm mit der Erschiessung gedroht, falls er nicht kooperiere. Seither gelte sein Vater als verschollen. Nach dessen Abreise hätten Zivilpersonen seinen Bruder zu den damaligen Tätigkeiten seines Vaters befragt. Anschliessend seien diese wiederholt zu Hause erschienen, um ihn und den Bruder zu bedrohen. Anfang Oktober 2014 hätten sie sie in einem Wagen mitnehmen wollen. Da er nicht zu Hause gewesen sei, sei der ältere Bruder alleine mitgenommen worden. Nach dreitägigem Aufenthalt zu Hause habe er sich mit dem jüngeren Bruder im Raum I._______ und J._______ aufgehalten. Er habe das Land am 10. November 2014 verlassen. Wo sich sein festgenommener Bruder befinde, wisse er nicht. Seine Mutter sei psychisch erkrankt. Zur Stützung des Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 12. Oktober 2014 betreffend seine Mutter sowie je ein Schreiben des Dorfvorstehers vom 7. Dezember 2014 und eines Parlamentariers (undatiert) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. April 2015 - eröffnet am 21. April 2015 - verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 17. April 2015 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der Entbindung von der Vorschusspflicht. Der Beschwerde jeweils in Kopie beigelegt waren eine Fürsorgebestätigung vom 27. April 2015, eine (undatierten) Honorarnote, ein Foto, diverse Bestätigungen (darunter einer Klage vom 3. Januar 2015 an die Human Rights Comission of Sri Lanka [HRC]) und ein Unterstützungsschreiben vom 5. Mai 2015. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 29. Mai 2015 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei Originale von bereits in Kopie eingereichten Beweismitteln und zwei weitere Kopien von Fotos nach. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2016 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 11. Mai 2016 dazu Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 AsylG). Sofern noch einer Person noch keine ernsthafte Nachteile zugefügt worden sind, erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen objektiv als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E.3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2010/27 mit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien vage, stereotyp und repetitiv ausgefallen, mithin nicht glaubhaft. So habe er zu den Tätigkeiten seines Vaters, insbesondere zu dessen Aktivitäten in den Jahren 2006 und 2007, keine konkreten Angaben machen können. Weiter soll er sein Wissen, dass sein Vater beim Geheimdienst der LTTE tätig gewesen sei, lediglich von der Mutter haben. Es habe deshalb erwartet werden dürfen, dass er seinen Vater in der Zeitspanne nach dessen Freilassung aus dem Lager (2011) bis zu dessen Verschwinden im Mai 2014 zumindest einmal auf seine Tätigkeiten angesprochen hätte. Ferner könne er nicht genau benennen, weshalb sein Vater zu Hause von Personen zu seinen Tätigkeiten im Jahr 2006 befragt worden sei. Dies, obschon er bei den Befragungen anwesend gewesen sein soll. Unklar bleibe, wie der Beschwerdeführer wissen wolle, dass sein Vater von Personen, die 2006 mit ihm bei den LTTE zusammengearbeitet und nach dem Krieg mit der sri-lankischen Armee kooperiert hätten, verraten worden sei. Es seien keine Anhaltspunkte für solche Schlüsse erkennbar. Seine Ausführungen zum Vater seien ausweichend ausgefallen. Auch hätten ihn die Behörden erst einige Zeit nach dem Verschwinden des Vaters gesprochen. Dieses Treffen sei vage, ausweichend und oberflächlich geschildert worden. Über die weiteren Entwicklungen seit diesem Ereignis seien bloss stereotype oder nicht substantiierte Aussagen über die handelnden Personen und die Festnahme des Bruders und dessen weiteren Verbleib zu erfahren gewesen. 4.2 Der Beschwerdeführer legt den aus seiner Sicht wesentlichen Sachverhalt in der Rechtsmitteleingabe nochmals dar. Er gibt zusätzlich an, dass seine Mutter am 3. Januar 2015 Anzeige bei der HRC in C._______ erstattet habe. Er betont, dass am 5. März 2015 ein Coucousin und ehemaliges Mitglied der Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) im Raum C._______ ermordet worden sei. Er hält dabei der Vorinstanz in genereller Weise entgegen, ihm zu Unrecht vorgehalten zu haben, nicht ausreichend glaubhafte Angaben gemacht zu haben. Es liege in der Natur der Sache, dass er keine substantiierten Angaben zum Vater machen könne, sei doch von einem Geheimdienstler Verschwiegenheit und Distanziertheit auch gegenüber eigenen Angehörigen zu erwarten. Anderseits seien die familiären Eigenheiten der tamilischen Kultur im Kontext einer extremen Nähe seiner Person zu den LTTE zu berücksichtigen. Diese Nähe zur tamilischen Bewegung akzentuiere sich beispielsweise im Mordfall des Coucousins. Berücksichtige man all die geltend gemachten Umstände, so sei von einer überwiegenden Glaubhaftigkeit seiner Asylangaben auszugehen (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Folglich sei er in erster Linie Opfer einer Reflexverfolgung und verfüge darüber hinaus über eine direkte Verfolgungsgeschichte (Beschwerde S. 10). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) gehe davon aus, dass private Beziehungen zu tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Mitgliedern Verfolgungsmassnahmen auslösen könnten. In BVGE 2011/24 würden Personen, die nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, derjenigen Risikogruppe zugeordnet, die eine erhöhte Verfolgungsgefahr zu gewärtigen hätten. Da selbst bei vagen Verdächtigungen einer LTTE-Nähe ein paranoides Vorgehen des sri-lankischen Staates zu erwarten sei, seien somit Inhaftierung und Folter gegenüber einem Betroffenen in hohem Mass wahrscheinlich. So sei der sri-lankische Staat bestrebt, jedes Aufflackern der LTTE mit aller Gewalt zu unterbinden. Dabei komme allein schon der Ethnie des Beschwerdeführers eine besondere Rolle zu; ein besonderes Profil der verfolgten Person sei demnach nicht erforderlich. Weiter habe er sich durch seinen Aufenthalt in der Schweiz, einem Hort politisch aktiver Tamilen, und mit seiner Teilnahme an der Feier vom (...) in K._______ exponiert. Daher werde er bei einer Rückkehr zusätzlich die Aufmerksamkeit des sri-lankischen Staatsapparates auf sich ziehen (Beschwerde S. 11). 4.3 In der Vernehmlassung vertritt die Vorinstanz die Auffassung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. So sei zu den bis anhin nicht bekannten Beweismitteln (Beilagen 6 [Bestätigung einer Klageeinreichung an die HRC] und 7 [Bestätigung eines Parlamentariers vom 5. Mai 2015]) anzumerken, dass diese auf den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers respektive auf den Angaben einer Drittperson beruhten, mithin kaum Beweiswert hätten oder gar als Gefälligkeitsschreiben einzustufen seien. Weiter liessen die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten vom (...) und (...), die mit Fotos zu belegen versucht würden, nicht folgern, der Beschwerdeführer habe sich so stark exponiert, dass er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich hätte lenken können. Hinzu komme, dass er in den Befragungen von keinen exilpolitischen Tätigkeiten berichtet habe, obschon er danach gefragt worden sei. Rund einen Monat nach Erhalt der erstinstanzlichen Abweisung des Asylgesuchs habe er sich an einer Demonstration fotografieren lassen. Dieses Verhalten lasse vermuten, dass mit der dokumentierten Teilnahme an einer Demonstration ein Asylgrund konstruiert werden solle. 4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer dem entgegen, die Beilagen 6 und 7 seien keine Schreiben mit geringem Beweiswert. Die Beilage 7 sei kein Gefälligkeitsschreiben. Weiter liege nahe, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz (anfangs Dezember 2014) bis zur Anhörung vom 15. Januar 2015 kaum die Zeit gehabt habe, exilpolitisch tätig zu werden. Sodann handle es sich bei den besuchten zwei Veranstaltungen um jährlich wiederkehrende Ereignisse der exilpolitisch aktiven tamilischen Diaspora. Diese Ereignisse würden von den sri-lankischen Behörden nicht als Lappalie betrachtet. 5. 5.1 Das Gericht teilt die vorinstanzlichen Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Wohl gab sich der Beschwerdeführer in gewisser Weise repetitiv, was allerdings darauf zurückzuführen ist, dass sich die zweiteilige Anhörung insgesamt über sechs Stunden erstreckte. Seine Angaben erscheinen darüber hinaus entgegen der Vorinstanz insgesamt als kohärent und substanziiert, insbesondere wenn man die in der Beschwerde geschilderten persönlichen Hintergründe des Beschwerdeführers berücksichtigt (vgl. oben, E. 4.2). Zweifel an seinen Erzählungen entstehen lediglich dadurch, dass er bei der BzP angab, er habe sechs oder sieben Stunden Aufenthalt in L._______ gehabt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/13, F 5.02), in der ausführlichen Anhörung hingegen behauptete, drei bis vier Tage beziehungsweise sogar sechs bis sieben Tage dort verbracht zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/26, F 19-20, F 25). Allein aufgrund dieses Widerspruchs kann jedoch nicht auf die Unglaubhaftigkeit sämtlicher Asylvorbringen geschlossen werden. Insbesondere die langjährige Zugehörigkeit des Vaters zur LTTE, dessen Verschwinden, die Verhaftung des älteren Bruders und die Teilnahme des Beschwerdeführers an zwei Demonstrationen in der Schweiz erscheinen dem Gericht als glaubhaft. Insgesamt geht das Gericht daher von der Glaubhaftigkeit dieser wesentlichen Asylvorbringen aus. Im Folgenden ist daher deren Asylrelevanz zu prüfen. Dabei ist insbesondere zu klären, ob dem Beschwerdeführer aus heutiger Sicht in Sri Lanka asylrelevante Nachteile drohen würden (vgl. oben, E. 3.1). 5.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keine asylrelevanten Nachteile erlitten hat. Die wiederholten Besuche von Zivilpersonen erreichen die Schwelle von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht, selbst wenn anlässlich der Besuche Drohungen ausgestossen worden sind. In der Beschwerde wird denn auch nicht behauptet, der Beschwerdeführer habe bereits asylrelevante Nachteile erlitten. Vielmehr wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, weil er im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht gehabt habe, in absehbarer Zeit einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden. In dieser Hinsicht ist zu klären, ob subjektiv weiterhin eine Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung besteht, und ob sich diese auf objektive Umstände stützt (vgl. zu den Kriterien oben, E. 3.1). 5.2.1 Das Gericht kann nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des Verschwindens seines Vaters und der Verhaftung seines Bruders befürchtet hat, selbst Nachteilen vonseiten der Behörden ausgesetzt zu sein. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise subjektive Furcht empfunden hat und womöglich noch heute empfindet. 5.2.2 Hingegen fehlt es an konkreten Indizien, welche die subjektive Furcht vor erwarteten Benachteiligungen objektiv als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. So äusserte der Beschwerdeführer, er sei politisch nicht aktiv gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/26, F 77) und habe selbst überhaupt keine Verbindung zur LTTE gehabt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/13, F 7.01; A6/26, F 76). Der Umstand, dass sein Vater ohne jede Nachricht verschollen ist, deutet darauf hin, dass die Behörden seiner habhaft wurden. Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe ersichtlich, welche die sri-lankischen Behörden veranlassen könnten, den politisch inaktiven Beschwerdeführer statt seines Vaters zu inhaftieren. Dafür spricht auch, dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers offenbar bis heute unbehelligt geblieben ist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/26, F 176-177). Aus den Eingaben des Beschwerdeführers geht überdies nicht hervor, dass sein älterer Bruder nach wie vor in Haft ist; auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für einen solchen Sachverhalt vor. 5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, wegen exilpolitischer Tätigkeiten gefährdet zu sein. Es ist daher zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 5.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). 5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am (...) in K._______ und etwas später in M._______ an Kundgebungen teilgenommen, die im Fokus sri-lankischer Behörden stehen würden. Er reichte auf Beschwerdestufe eine Grossaufnahme seiner Demonstrationsteilnahme ein: Er hält auf der Foto in der einen Hand eine Tiger-Fahne und in der anderen ein Plakat. Das Plakat enthält diverse Fotos und Hinweise zur Situation der Tamilen und der LTTE (darunter eine Foto des früheren Führers der LTTE, Velupillai Prabhakaran). In der Beschwerde zeigte sich der Beschwerdeführer daher überzeugt, mit seinem exilpolitischen Engagement zusätzlich dasjenige Risikoprofil zu erfüllen, das im Fokus sri-lankischer Sicherheitskräfte stehe (vgl. Beschwerde S. 11 und Replik). 5.3.3 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Referenzurteil festgehalten, dass exilpolitische Aktivitäten asylrelevant sein könnten, insbesondere wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.5.4). Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer jedoch nur zwei Mal an Demonstrationen gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen und seine Rolle hat sich dabei auf diejenige eines einfachen Demonstranten beschränkt. Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [wird als Referenzurteil publiziert], E. 8.5.4). Insbesondere wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in keiner Art und Weise politisch aktiv gewesen ist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/26, F 77), dürften die sri-lankischen Behörden im Beschwerdeführer keine Gefahr erblicken. Vor dem Hintergrund des früher apolitischen Profils des Beschwerdeführers entsteht der Eindruck, dass er mit seiner Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz nachträglich Asylgründe schaffen wollte. 5.4 Es ist schliesslich auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 5.4.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge vor der Ausreise aus Sri Lanka abgesehen von den Besuchen von Zivilpersonen keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt hat (vgl. Akten des Asylverfahrens A6/26, F 78) und nie inhaftiert gewesen ist, einer Risikogruppe angehört. Es besteht kein Anlass zur Annahme, er würde bei einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Allein der Umstand, dass sein verschollener Vater offenbar für die LTTE aktiv gewesen ist, lässt vor dem Hintergrund des apolitischen Profils des Beschwerdeführers (vgl. oben, E. 5.3.3) nicht darauf schliessen, dass er angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente für sich genommen zwar möglicherweise keine ernsthafte Gefahr darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht hat, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 5), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht zurzeit weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet (vgl. dazu die Definition des Vanni-Gebietes gemäss BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) kann an dieser Stelle verzichtet werden, hat der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge doch südlich des im erwähnten Grundsatzentscheid definierten Vanni-Gebietes, im F._______ (vgl. SEM-Akten A6 S. 6) gelebt. In diesem Sinne ist der Wohnort seiner Familie der Nordprovinz Sri Lankas, nicht aber dem in BVGE 2011/24 definierten Vanni-Gebiet zuzurechnen. Diese Zuordnung ist entscheidend in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Wohngegend (vgl. zur Problematik Nordprovinz, Vanni-Gebiet, nördliches und südliches Vavuniya-Distriktgebiet und zur Zumutbarkeit einer Wegweisung Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]). Für Personen, die aus der Nordprovinz - nicht aus dem Vanni-Gebiet - stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkriegs (Mai 2009) verlassen haben, ist die Rückkehr in ihr Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon auszugehen ist, dass die betreffende Person dort auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht (a.a.O., E. 13.2.1.1). Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene elfjährige Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrungen in der Landwirtschaft. Im Rahmen der Befragungen hat er stets geltend gemacht, ab 2005 in G._______ gelebt zu haben, wo die gesundheitliche Versorgung seiner Mutter (vgl. dazu Arztzeugnis vom 12. Oktober 2014) besser gewesen sei als am ursprünglichen Wohnort D._______ (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/26, F 55). Die Mutter habe auf die Unterstützung ihrer Geschwister zählen können (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/26, F 155). Seine Mutter und sein jüngerer Bruder leben gemäss den Akten immer noch dort. Somit verfügt er über ein bestehendes familiäres und soziales Netz. Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren im Raum C._______ auszugehen. Es darf davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf ein intaktes familiäres Netz stossen wird. Dieses wird ihn dabei unterstützen können, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Es bestehen keine Anzeichen, dass sich die Situation in dieser Wohnregion seit seinem Weggang zum Schlechteren verändert hätte. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ihm aus der bisherigen Landesabwesenheitsdauer, der Herkunft aus der Nordprovinz, und dem früheren Aufenthalt im Vanni-Gebiet bis ins Alter von elf Jahren keine erheblichen Nachteile erwachsen werden. Sollte er aus persönlichen Gründen allenfalls eine Reintegration in der Nordprovinz im Raum C._______ ablehnen, bleibt festzuhalten, dass er in der Ostprovinz bei seinem in L._______ domizilierten Onkel eine Bleibe in Betracht ziehen könnte, wohin ein Wegweisungsvollzug generell als zumutbar gilt (a.a.O., E.13.1 in fine). Weiter sind keine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen aktenkundig, weshalb von einer Arbeits- und Reisefähigkeit auszugehen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auch in Anbetracht der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. 9.2 Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: