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E-3371/2018

E-3371/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-09 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland am 27. Januar 2016 verlassen und ist legal mit einem bis am 13. April 2016 gültigen Visum in die Schweiz gereist. Am 18. Mai 2016 suchte sie in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Mai 2016 wurde sie durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP) und führte dabei im Wesentlichen aus, sie könne in Sri Lanka nicht alleine leben. Es gebe dort niemanden, der sie unterstützen könne. Zudem sei sie von der EPDP (Eelam People's Democratic Party) verfolgt worden. Diese hätten wissen wollen, wo sich ihr Sohn aufhalte, der früher bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Sie habe diese Besuche nicht bei den Behörden gemeldet. Mit den sri-lankischen Behörden habe sie aber nie Probleme gehabt. A.b Am 23. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______ (Jaffna) geboren und aufgewachsen. Das Haus, welches sie mit ihrem Ehemann bewohnt habe, sei zerstört worden, es sei nur ein Grundstück übrig. Auf dem Grundstück habe es (...) gegeben, diese seien jedoch von der Marine (...) worden. Nach dem Tod ihres Mannes habe sie zunächst mit ihrer Schwester zusammengewohnt, sei aber zu ihrem Bruder nach Jaffna gezogen nachdem sie belästigt worden sei. Doch auch dort sei sie von der EPDP aufgesucht worden. Sie habe kein eigenes Einkommen gehabt, sondern sei von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn unterstützt worden. Darauf angesprochen, dass sie in den Visumsunterlagen ein Einkommen von Rs (...) aus einer eigenen (...) und ein eigenes Haus vermerkt habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe auf einem fremden Grundstück gelebt. Weil sie arm gewesen seien, sei ihnen dieses als Einkommensquelle gegeben worden. Abschliessend führte sie aus, die Tochter, welche in Sri Lanka lebe, könne sich nicht um sie kümmern, da sie arbeiten müsse. Auch ihr Bruder könne sie nicht ins Spital zur Behandlung bringen. Sie habe in der Schweiz eine (...)behandlung begonnen, da sei es schwierig, die Behandlung im Heimatland fortzusetzen. Ihr Sohn kümmere sich gut um sie und sie habe den Wunsch, die Zeit hier mit den Enkelkindern zu verbringen. B. Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 (eröffnet am 9. Mai 2018) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und sie sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, gemäss Art. 110a AsylG ihr Rechtsvertreter als amtlicher Beistand zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerdeführerin reichte eine Bestätigung für Sozialhilfeleistungen vom 24. Mai 2018 zu den Akten. D. Am 13. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 3. Mai 2018 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Im Einzelfall müsse eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin persönlich gefährdet wäre. Da sie mit dem eigenen gültigen Pass ausgereist ist und damit wieder zurückreisen wird, werden die Behörden wahrscheinlich nicht einmal einen Backgroundcheck vornehmen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3).

E. 5.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Regierung Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rückkehrern aus der tamilischen Diaspora deshalb geändert hätte. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.

E. 5.3.3 Zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist vorab mit der Vorinstanz festzustellen, dass offensichtliche Unvereinbarkeiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP sowie der Anhörung, ihren Angaben in den Visumsunterlagen und den Asyldossiers ihres Sohnes und ihrer Tochter bestehen. Dies betrifft namentlich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Haus und der (...), mithin ihre finanziellen, aber auch ihre familiären Verhältnisse. Insoweit ist die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bereits ernsthaft in Frage gestellt.

E. 5.3.4 Entgegen ihrer Ansicht verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsregion Jaffna über ein hinreichendes Beziehungsnetz (Tochter mit Familie, Bruder mit Ehefrau, zwei Schwestern mit Familien). In der Rechtsmitteleingabe anerkennt sie denn auch, dass einzelne Familienmitglieder in der Nordprovinz leben würden. Entgegen der Beurteilung des SEM seien diese indes nicht in der Lage, sie zu unterstützen. Es mag zutreffen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin unter (...) leidet. Allein dies bedeutet indes nicht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zumindest zeitweise bei ihm aufhalten könnte. Dies tat sie gemäss ihren Angaben im Übrigen seit dem Tod ihres Mannes im Jahr 2013 bis zu ihrer Ausreise (Akten SEM A6/11 S. 4). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin in der Eingabe auch nicht substantiiert dargetan, weshalb sie nicht erneut bei ihrem Bruder leben kann. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung lebte nach dem Tod ihres Mannes eine ihre Schwestern bei ihr (Akten SEM A12/17 S. 4). Nachdem die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Behelligungen durch die EDPD nicht glaubhaft machen konnte, ist ihrem Vorbringen in der Beschwerde, die Schwestern würden wegen der Sanktionen durch die EDPD den Kontakt zur ihr ablehnen, die Grundlage entzogen. Sodann sind weder die Schwestern noch die Tochter G. gehalten, die Beschwerdeführerin finanziell zu unterstützen. Gemäss ihren eigenen Angaben in den Visumsunterlagen verfügt die Beschwerdeführerin, entgegen ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, über monatliche Einkünfte von Rs (...) dem Ertrag ihrer (...). Dass die (...) zwischenzeitlich zerstört worden sei soll und auch das Haus der Beschwerdeführerin nicht mehr bewohnbar sei, ist eine durch nichts belegte Behauptung, welche der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann. Weiter wird die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen anlässlich der Anhörung auch von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn finanziell unterstützt. Ferner hat sie weitere Söhne in C._______ und D._______, welche bei Bedarf ebenfalls mit finanziellen Mitteln zu ihrem Unterhalt beitragen können. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin gemäss der sich bei den Visumsunterlagen befindenden (...) im Jahr 2010 von (...) eine (...) beziehungsweise ein (...) sowie einen Geldbetrag erhalten.

E. 5.3.5 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entweder alleine oder mit ihrer Schwester in ihrem eigenen Haus oder aber auch bei anderen Verwandten wohnen kann und sie aufgrund der vorhandenen finanziellen Mittel nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 5.3.6 Was ihre durch eine Kriegsverletzung eingeschränkte (...) betrifft, ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dadurch ernsthaft beeinträchtigt wäre. Die in diesem Zusammenhang getätigten Abklärungen der Vorinstanz haben ergeben, dass die sri-lankischen Behörden betagten Personen Unterstützung anbieten.

E. 5.3.7 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei an (...) erkrankt. Gemäss den beiden (...) Berichten des Kantonsspitals E._______, (...) vom 23. Oktober 2017 und 12. März 2018 ist die Beschwerdeführerin nach einer erfolgreichen (...) in medikamentöser Behandlung eines (...). Aus dem medizinischen Consulting-Bericht des SEM vom 25. April 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführerin im Norden Sri Lankas das Jaffna Teaching Hospital und das Northern Central Hospital zur Behandlung offen stehen. Sodann sind im Norden Sri Lankas auch die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente grundsätzlich erhältlich, wobei es gelegentlich zu kurzzeitigen Versorgungsengpässen kommen könne. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin in solchen Fällen möglich ist, sich mit der Unterstützung ihrer Verwandten in Colombo behandeln zu lassen, wo die Medikamente kontinuierlich erhältlich seien. Was die in der Eingabe geltend gemachten hohen Kosten für ihre Behandlung betrifft, kann auf die vorstehenden Erwägungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs.4 AsylG beantragen zu können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 5.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen bis ins Jahr 2025 gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1) und die Einsetzung eines amtlichen Rechts-beistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit abzuweisen sind.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3371/2018 Urteil vom 9. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland am 27. Januar 2016 verlassen und ist legal mit einem bis am 13. April 2016 gültigen Visum in die Schweiz gereist. Am 18. Mai 2016 suchte sie in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Mai 2016 wurde sie durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP) und führte dabei im Wesentlichen aus, sie könne in Sri Lanka nicht alleine leben. Es gebe dort niemanden, der sie unterstützen könne. Zudem sei sie von der EPDP (Eelam People's Democratic Party) verfolgt worden. Diese hätten wissen wollen, wo sich ihr Sohn aufhalte, der früher bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Sie habe diese Besuche nicht bei den Behörden gemeldet. Mit den sri-lankischen Behörden habe sie aber nie Probleme gehabt. A.b Am 23. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______ (Jaffna) geboren und aufgewachsen. Das Haus, welches sie mit ihrem Ehemann bewohnt habe, sei zerstört worden, es sei nur ein Grundstück übrig. Auf dem Grundstück habe es (...) gegeben, diese seien jedoch von der Marine (...) worden. Nach dem Tod ihres Mannes habe sie zunächst mit ihrer Schwester zusammengewohnt, sei aber zu ihrem Bruder nach Jaffna gezogen nachdem sie belästigt worden sei. Doch auch dort sei sie von der EPDP aufgesucht worden. Sie habe kein eigenes Einkommen gehabt, sondern sei von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn unterstützt worden. Darauf angesprochen, dass sie in den Visumsunterlagen ein Einkommen von Rs (...) aus einer eigenen (...) und ein eigenes Haus vermerkt habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe auf einem fremden Grundstück gelebt. Weil sie arm gewesen seien, sei ihnen dieses als Einkommensquelle gegeben worden. Abschliessend führte sie aus, die Tochter, welche in Sri Lanka lebe, könne sich nicht um sie kümmern, da sie arbeiten müsse. Auch ihr Bruder könne sie nicht ins Spital zur Behandlung bringen. Sie habe in der Schweiz eine (...)behandlung begonnen, da sei es schwierig, die Behandlung im Heimatland fortzusetzen. Ihr Sohn kümmere sich gut um sie und sie habe den Wunsch, die Zeit hier mit den Enkelkindern zu verbringen. B. Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 (eröffnet am 9. Mai 2018) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und sie sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, gemäss Art. 110a AsylG ihr Rechtsvertreter als amtlicher Beistand zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerdeführerin reichte eine Bestätigung für Sozialhilfeleistungen vom 24. Mai 2018 zu den Akten. D. Am 13. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 3. Mai 2018 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Im Einzelfall müsse eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin persönlich gefährdet wäre. Da sie mit dem eigenen gültigen Pass ausgereist ist und damit wieder zurückreisen wird, werden die Behörden wahrscheinlich nicht einmal einen Backgroundcheck vornehmen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). 5.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Regierung Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rückkehrern aus der tamilischen Diaspora deshalb geändert hätte. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten. 5.3.3 Zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist vorab mit der Vorinstanz festzustellen, dass offensichtliche Unvereinbarkeiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP sowie der Anhörung, ihren Angaben in den Visumsunterlagen und den Asyldossiers ihres Sohnes und ihrer Tochter bestehen. Dies betrifft namentlich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Haus und der (...), mithin ihre finanziellen, aber auch ihre familiären Verhältnisse. Insoweit ist die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bereits ernsthaft in Frage gestellt. 5.3.4 Entgegen ihrer Ansicht verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsregion Jaffna über ein hinreichendes Beziehungsnetz (Tochter mit Familie, Bruder mit Ehefrau, zwei Schwestern mit Familien). In der Rechtsmitteleingabe anerkennt sie denn auch, dass einzelne Familienmitglieder in der Nordprovinz leben würden. Entgegen der Beurteilung des SEM seien diese indes nicht in der Lage, sie zu unterstützen. Es mag zutreffen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin unter (...) leidet. Allein dies bedeutet indes nicht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zumindest zeitweise bei ihm aufhalten könnte. Dies tat sie gemäss ihren Angaben im Übrigen seit dem Tod ihres Mannes im Jahr 2013 bis zu ihrer Ausreise (Akten SEM A6/11 S. 4). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin in der Eingabe auch nicht substantiiert dargetan, weshalb sie nicht erneut bei ihrem Bruder leben kann. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung lebte nach dem Tod ihres Mannes eine ihre Schwestern bei ihr (Akten SEM A12/17 S. 4). Nachdem die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Behelligungen durch die EDPD nicht glaubhaft machen konnte, ist ihrem Vorbringen in der Beschwerde, die Schwestern würden wegen der Sanktionen durch die EDPD den Kontakt zur ihr ablehnen, die Grundlage entzogen. Sodann sind weder die Schwestern noch die Tochter G. gehalten, die Beschwerdeführerin finanziell zu unterstützen. Gemäss ihren eigenen Angaben in den Visumsunterlagen verfügt die Beschwerdeführerin, entgegen ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, über monatliche Einkünfte von Rs (...) dem Ertrag ihrer (...). Dass die (...) zwischenzeitlich zerstört worden sei soll und auch das Haus der Beschwerdeführerin nicht mehr bewohnbar sei, ist eine durch nichts belegte Behauptung, welche der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann. Weiter wird die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen anlässlich der Anhörung auch von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn finanziell unterstützt. Ferner hat sie weitere Söhne in C._______ und D._______, welche bei Bedarf ebenfalls mit finanziellen Mitteln zu ihrem Unterhalt beitragen können. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin gemäss der sich bei den Visumsunterlagen befindenden (...) im Jahr 2010 von (...) eine (...) beziehungsweise ein (...) sowie einen Geldbetrag erhalten. 5.3.5 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entweder alleine oder mit ihrer Schwester in ihrem eigenen Haus oder aber auch bei anderen Verwandten wohnen kann und sie aufgrund der vorhandenen finanziellen Mittel nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. 5.3.6 Was ihre durch eine Kriegsverletzung eingeschränkte (...) betrifft, ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dadurch ernsthaft beeinträchtigt wäre. Die in diesem Zusammenhang getätigten Abklärungen der Vorinstanz haben ergeben, dass die sri-lankischen Behörden betagten Personen Unterstützung anbieten. 5.3.7 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei an (...) erkrankt. Gemäss den beiden (...) Berichten des Kantonsspitals E._______, (...) vom 23. Oktober 2017 und 12. März 2018 ist die Beschwerdeführerin nach einer erfolgreichen (...) in medikamentöser Behandlung eines (...). Aus dem medizinischen Consulting-Bericht des SEM vom 25. April 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführerin im Norden Sri Lankas das Jaffna Teaching Hospital und das Northern Central Hospital zur Behandlung offen stehen. Sodann sind im Norden Sri Lankas auch die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente grundsätzlich erhältlich, wobei es gelegentlich zu kurzzeitigen Versorgungsengpässen kommen könne. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin in solchen Fällen möglich ist, sich mit der Unterstützung ihrer Verwandten in Colombo behandeln zu lassen, wo die Medikamente kontinuierlich erhältlich seien. Was die in der Eingabe geltend gemachten hohen Kosten für ihre Behandlung betrifft, kann auf die vorstehenden Erwägungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs.4 AsylG beantragen zu können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 5.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen bis ins Jahr 2025 gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1) und die Einsetzung eines amtlichen Rechts-beistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit abzuweisen sind. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: