Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im Jahr 2004/2005 und reiste nach einem sechs- bis siebenjährigen Aufenthalt im Sudan und einem ungefähr zweijährigen Aufenthalt in Libyen am 14. Juli 2014 in die Schweiz ein. Am 15. Juli 2014 suchte sie um Asyl nach. Am 5. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das SEM hörte sie am 24. Februar 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in B._______ geboren, habe mit ihrer Familie in C._______ gewohnt und vier Jahre lang die Grundschule in B._______ besucht. Ihr Vater, ihre ältere Schwester sowie ihr älterer Bruder seien im Jahr 2004/2005 bei Unruhen erschossen und das Haus der Familie anschliessend niedergebrannt worden. Zu besagtem Zeitpunkt habe sie sich mit ihrer Mutter und ihrem jüngsten Bruder bei ihrer Tante in B._______ aufgehalten. Drei Tage nach dem Tod ihrer Familienmitglieder habe jemand ihre Tante, bei der sie zu Besuch gewesen seien, telefonisch über diesen Vorfall benachrichtigt. Ihre Mutter, ihr jüngster Bruder, ihre Tante sowie sie seien in der Folge aus Angst, dass sie verfolgt und ebenfalls getötet werden, zwei Tage nach diesem Telefonat - ohne nochmals nach Hause zurückgekehrt zu sein - über D._______ in den Sudan ausgereist. Dabei sei ihre damals schwangere Mutter sowie ihr jüngster Bruder kurz nacheinander verstorben. Fortan habe sich ihre Tante um sie gekümmert. Bevor sie mit Hilfe von Schleppern alleine nach Libyen gegangen sei, habe sie im Sudan zwei Jahre lang als (...) gearbeitet und das verdiente Geld gespart. In Libyen habe sie dann als (...) gearbeitet. Von dort sei sie schliesslich über Italien in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 29. April 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann ersuchte sie in prozessualer Hinsicht, unter Beilage einer Fürsorgebestätigung, sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2015 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.-, welcher am 24. Juni 2015 geleistet wurde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So habe die Beschwerdeführerin in der BzP angegeben, ihr Vater sei Parteimitglied der E._______ gewesen und deshalb seien er und die beiden älteren Geschwister getötet worden. Anlässlich der Bundesanhörung habe sie jedoch erzählt, ihr Vater hätte ins Militär gehen müssen, aber zum damaligen Zeitpunkt ihre Geschwister nicht alleine lassen können. Auf entsprechende Nachfrage habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihr Bruder sei politisch aktiv gewesen und sie wisse nicht, ob ihr Vater Parteimitglied der E._______ gewesen sei. So habe sie lediglich einmal eine Diskussion zwischen ihren Eltern über einen möglichen Parteibeitritt am Mittagstisch mitbekommen. Die Vorinstanz führt weiter aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Nachricht über den Tod ihrer Familienmitglieder nicht mit ihrer Mutter und ihrem jüngsten Bruder nach Hause zurückgekehrt sei, um nachzuschauen, was mit ihrer Familie geschehen sei, zumal sie sich nicht weit weg davon befunden hätten. Im Weiteren sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin hätten umgebracht werden sollen, da weder der Vater noch der Bruder politisch aktiv gewesen seien. Zudem seien keine Motive ersichtlich, dass die Familienmitglieder Unruhen in Äthiopien zum Opfer gefallen sein sollen. Schliesslich sei auch nicht glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin nicht daran erinnern könne, an welchem Datum sie die Nachricht über den Tod ihrer Familienmitglieder erhalten haben soll, da es sich hierbei um ein einschneidendes Erlebnis in ihrem Leben gehandelt habe.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und rügt damit sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
E. 4.2.2 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist indessen nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, unrealistisch und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Auch wenn die Beschwerdeführerin eine schwierige Kindheit hatte, anlässlich der BzP innerlich beunruhigt war und die geltend gemachten Vorkommnisse bereits einige Jahre zurückliegen, dürfen von ihr in wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung in sich stimmige Angaben erwartet werden. Dies gilt umso mehr, als es sich beim Tod ihres Vaters und ihrer Geschwister und dem anschliessenden Verlassen des Heimatlandes um emotional sehr berührende und insoweit besonders einschneidende Erlebnisse in ihrem Leben handelt. Soweit die Beschwerdeführerin sich sodann auf Missverständnisse anlässlich der Anhörung bei der Übersetzung oder Protokollierung beruft, substantiiert sie den Einwand nicht ansatzweise. Aus den angeführten Seitenzahlen geht vielmehr klar hervor, dass sie anlässlich der Rückübersetzung diverse Korrekturen vorgenommen hatte und damit bereits allfällige Missverständnisse ausräumte. Zudem hat sie anlässlich der Rückübersetzung auf jeder Seite einzeln sowie am Schluss der Anhörung unterschriftlich die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Aussagen bestätigt. Dabei hat sie sich behaften zu lassen. Schliesslich hat auch der zur Beobachtung der Einhaltung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter keine Bemerkungen zur Anhörung angeführt. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem sinngemässen Festhalten an der Tatsächlichkeit ihrer Vorbringen nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen, sind diese entgegen ihrer Ansicht nicht unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe ist nicht weiter einzugehen.
E. 4.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3399/2016 vom 13. Juni 2016). Der vorgenannte Entscheid des Gerichts äussert sich auch ausführlich zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Namentlich wird festgehalten, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Insbesondere gehe die Gesellschaft davon aus, dass die Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Sodann liege die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba zwischen 40 und 55%. Eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt und das Verfügung über finanzielle Mittel erhöhe indes die Möglichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Weiter wird im vorgenannten Entscheid festgehalten, dass in Äthiopien in den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Regionen. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren eigenen Angaben bis zum Alter von 13 Jahren in Äthiopien gelebt und anschliessend das Land verlassen. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Asylgründe auch nur schon ansatzweise glaubhaft zu machen, bestehen ernsthafte Zweifel am behaupteten fehlenden sozialen Netz in Äthiopien. In Anbetracht der soziologisch-gesellschaftlichen Verhältnisse in Äthiopien wird bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Verwandten haben soll. Diese Zweifel werden dadurch bekräftigt, dass sie anlässlich der Bundesanhörung eine Nichte in F._______, das sich im Übrigen in der Nähe von B._______ befindet, erwähnte. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dennoch über soziale Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat verfügt. Sodann hat sie zwar nur vier Jahre lang die Grundschule besucht und keinen Beruf erlernt, indes im Sudan zwei Jahre lang als (...) und anschliessend in Libyen als (...) gearbeitet. Somit verfügt die Beschwerdeführerin über einiges an Berufserfahrung, auf die sie zurückgreifen kann. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation in Äthiopien kann davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin gelingen wird, sich bei einer Rückkehr zu integrieren und eine eigene Existenz aufzubauen, zumal die Stadt B._______ über 220 000 Einwohner hat. Trotz der schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen geht das Gericht im Falle der Beschwerdeführerin angesichts ihrer persönlichen Voraussetzungen davon aus, dass es ihr allenfalls mit Unterstützung ihrer in Äthiopien lebenden Nichte und ihrer sich angeblich im Sudan aufhaltenden Tante möglich und zumutbar ist, sich in ihrem Heimatland sozial und wirtschaftlich zu integrieren. Der Vollzug der Wegweisung ist daher zumutbar. 6.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Der am 24. Juni 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3456/2015 Urteil vom 23. Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im Jahr 2004/2005 und reiste nach einem sechs- bis siebenjährigen Aufenthalt im Sudan und einem ungefähr zweijährigen Aufenthalt in Libyen am 14. Juli 2014 in die Schweiz ein. Am 15. Juli 2014 suchte sie um Asyl nach. Am 5. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das SEM hörte sie am 24. Februar 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in B._______ geboren, habe mit ihrer Familie in C._______ gewohnt und vier Jahre lang die Grundschule in B._______ besucht. Ihr Vater, ihre ältere Schwester sowie ihr älterer Bruder seien im Jahr 2004/2005 bei Unruhen erschossen und das Haus der Familie anschliessend niedergebrannt worden. Zu besagtem Zeitpunkt habe sie sich mit ihrer Mutter und ihrem jüngsten Bruder bei ihrer Tante in B._______ aufgehalten. Drei Tage nach dem Tod ihrer Familienmitglieder habe jemand ihre Tante, bei der sie zu Besuch gewesen seien, telefonisch über diesen Vorfall benachrichtigt. Ihre Mutter, ihr jüngster Bruder, ihre Tante sowie sie seien in der Folge aus Angst, dass sie verfolgt und ebenfalls getötet werden, zwei Tage nach diesem Telefonat - ohne nochmals nach Hause zurückgekehrt zu sein - über D._______ in den Sudan ausgereist. Dabei sei ihre damals schwangere Mutter sowie ihr jüngster Bruder kurz nacheinander verstorben. Fortan habe sich ihre Tante um sie gekümmert. Bevor sie mit Hilfe von Schleppern alleine nach Libyen gegangen sei, habe sie im Sudan zwei Jahre lang als (...) gearbeitet und das verdiente Geld gespart. In Libyen habe sie dann als (...) gearbeitet. Von dort sei sie schliesslich über Italien in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 29. April 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann ersuchte sie in prozessualer Hinsicht, unter Beilage einer Fürsorgebestätigung, sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2015 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.-, welcher am 24. Juni 2015 geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So habe die Beschwerdeführerin in der BzP angegeben, ihr Vater sei Parteimitglied der E._______ gewesen und deshalb seien er und die beiden älteren Geschwister getötet worden. Anlässlich der Bundesanhörung habe sie jedoch erzählt, ihr Vater hätte ins Militär gehen müssen, aber zum damaligen Zeitpunkt ihre Geschwister nicht alleine lassen können. Auf entsprechende Nachfrage habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihr Bruder sei politisch aktiv gewesen und sie wisse nicht, ob ihr Vater Parteimitglied der E._______ gewesen sei. So habe sie lediglich einmal eine Diskussion zwischen ihren Eltern über einen möglichen Parteibeitritt am Mittagstisch mitbekommen. Die Vorinstanz führt weiter aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Nachricht über den Tod ihrer Familienmitglieder nicht mit ihrer Mutter und ihrem jüngsten Bruder nach Hause zurückgekehrt sei, um nachzuschauen, was mit ihrer Familie geschehen sei, zumal sie sich nicht weit weg davon befunden hätten. Im Weiteren sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin hätten umgebracht werden sollen, da weder der Vater noch der Bruder politisch aktiv gewesen seien. Zudem seien keine Motive ersichtlich, dass die Familienmitglieder Unruhen in Äthiopien zum Opfer gefallen sein sollen. Schliesslich sei auch nicht glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin nicht daran erinnern könne, an welchem Datum sie die Nachricht über den Tod ihrer Familienmitglieder erhalten haben soll, da es sich hierbei um ein einschneidendes Erlebnis in ihrem Leben gehandelt habe. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und rügt damit sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. 4.2.2 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist indessen nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, unrealistisch und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Auch wenn die Beschwerdeführerin eine schwierige Kindheit hatte, anlässlich der BzP innerlich beunruhigt war und die geltend gemachten Vorkommnisse bereits einige Jahre zurückliegen, dürfen von ihr in wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung in sich stimmige Angaben erwartet werden. Dies gilt umso mehr, als es sich beim Tod ihres Vaters und ihrer Geschwister und dem anschliessenden Verlassen des Heimatlandes um emotional sehr berührende und insoweit besonders einschneidende Erlebnisse in ihrem Leben handelt. Soweit die Beschwerdeführerin sich sodann auf Missverständnisse anlässlich der Anhörung bei der Übersetzung oder Protokollierung beruft, substantiiert sie den Einwand nicht ansatzweise. Aus den angeführten Seitenzahlen geht vielmehr klar hervor, dass sie anlässlich der Rückübersetzung diverse Korrekturen vorgenommen hatte und damit bereits allfällige Missverständnisse ausräumte. Zudem hat sie anlässlich der Rückübersetzung auf jeder Seite einzeln sowie am Schluss der Anhörung unterschriftlich die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Aussagen bestätigt. Dabei hat sie sich behaften zu lassen. Schliesslich hat auch der zur Beobachtung der Einhaltung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter keine Bemerkungen zur Anhörung angeführt. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem sinngemässen Festhalten an der Tatsächlichkeit ihrer Vorbringen nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen, sind diese entgegen ihrer Ansicht nicht unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe ist nicht weiter einzugehen. 4.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3399/2016 vom 13. Juni 2016). Der vorgenannte Entscheid des Gerichts äussert sich auch ausführlich zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Namentlich wird festgehalten, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Insbesondere gehe die Gesellschaft davon aus, dass die Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Sodann liege die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba zwischen 40 und 55%. Eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt und das Verfügung über finanzielle Mittel erhöhe indes die Möglichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Weiter wird im vorgenannten Entscheid festgehalten, dass in Äthiopien in den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Regionen. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren eigenen Angaben bis zum Alter von 13 Jahren in Äthiopien gelebt und anschliessend das Land verlassen. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Asylgründe auch nur schon ansatzweise glaubhaft zu machen, bestehen ernsthafte Zweifel am behaupteten fehlenden sozialen Netz in Äthiopien. In Anbetracht der soziologisch-gesellschaftlichen Verhältnisse in Äthiopien wird bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Verwandten haben soll. Diese Zweifel werden dadurch bekräftigt, dass sie anlässlich der Bundesanhörung eine Nichte in F._______, das sich im Übrigen in der Nähe von B._______ befindet, erwähnte. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dennoch über soziale Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat verfügt. Sodann hat sie zwar nur vier Jahre lang die Grundschule besucht und keinen Beruf erlernt, indes im Sudan zwei Jahre lang als (...) und anschliessend in Libyen als (...) gearbeitet. Somit verfügt die Beschwerdeführerin über einiges an Berufserfahrung, auf die sie zurückgreifen kann. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation in Äthiopien kann davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin gelingen wird, sich bei einer Rückkehr zu integrieren und eine eigene Existenz aufzubauen, zumal die Stadt B._______ über 220 000 Einwohner hat. Trotz der schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen geht das Gericht im Falle der Beschwerdeführerin angesichts ihrer persönlichen Voraussetzungen davon aus, dass es ihr allenfalls mit Unterstützung ihrer in Äthiopien lebenden Nichte und ihrer sich angeblich im Sudan aufhaltenden Tante möglich und zumutbar ist, sich in ihrem Heimatland sozial und wirtschaftlich zu integrieren. Der Vollzug der Wegweisung ist daher zumutbar. 6.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Der am 24. Juni 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: