Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien nach eigenen Angaben am 27. Januar 2013 auf dem Luftweg nach Deutschland. Am 28. Januar 2013 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 8. Februar 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 24. November 2014 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der Partei UDJ (Unity for Democracy and Justice) und habe versucht, für diese jugendliche Mitglieder anzuwerben. Mehrere Male sei er von der Polizei ermahnt worden, diese Arbeit einzustellen. Auch sei er mehrere Male für 24 Stunden, einmal sogar für drei bis vier Tage, auf dem Polizeiposten behalten worden. Am 14. November 2012 sei er schliesslich verhaftet und erst am 19. Dezember 2012 wieder freigelassen worden. Einige Tage später sei er erneut auf den Polizeiposten vorgeladen worden, weshalb er das Land verlassen habe. B. Die Vorinstanz liess die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (ein Schreiben eines Gerichts und eine Vorladung der Polizei) intern prüfen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 fasste die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die wesentlichen Erkenntnisse dieser Prüfung zusammen und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Die Vorinstanz führte aus, dass sie aus verschiedenen Gründen erhebliche Zweifel an der Echtheit der Dokumente hege. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass er an der Echtheit dieser Dokumente festhalte. C. Mit Verfügung vom 30. März 2016 - eröffnet am 4. April 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2016 sei aufzuheben und es sei ihm in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihm in der Folge eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei gemäss Art. 110a AsylG ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingegangen ist und dass ihr die aufschiebende Wirkung zukommt. F. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Er mache neben der Ende 2012 erlittenen Haft noch weitere Schwierigkeiten mit den Behörden geltend. Diese Vorbringen müssten als nachgeschoben und widersprüchlich qualifiziert werden und seien deshalb unglaubhaft. Seine Ausführungen zu seiner Haft seien unsubstantiiert und würden Ungereimtheiten aufweisen. Zur Polizeivorladung mache er unterschiedliche Angaben. Die Aussagen zur Haft würden insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, dass diese auf eigenen Erlebnissen gründen würden. Ausserdem seien die Polizeibehörden nicht befugt, schriftliche Vorladungen auszustellen. Auch die weiteren eingereichten Dokumente würden daran nichts zu ändern vermögen. Ausserdem habe er sich beim Anwerben von Neumitgliedern nicht besonders exponiert. Ein Interesse der äthiopischen Behörden an ihm sei deshalb unwahrscheinlich.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei bei der BzP mehrfach aufgefordert worden, sich kurz zu halten, weshalb er sich dort nur auf das Ereignis konzentriert habe, welches schlussendlich zu seiner Flucht geführt habe. Es sei deshalb stossend, dass die Vorinstanz seine früheren Probleme als nachgeschoben bezeichne. Zur Haftzeit als solcher habe er sehr wohl detaillierte Angaben machen können. Mitgliederanwerbung sei eine exponierte Tätigkeit. Auch einfache Parteimitglieder würden in Äthiopien gezielt und systematisch verfolgt werden. Die Vorinstanz trage diesem Vorgehen überhaupt nicht Rechnung. Auch seine vertieften Kenntnisse über die Partei und die politische Situation in Äthiopien berücksichtige sie nicht.
E. 4.3 Die Vorinstanz setzt sich in ihrer Verfügung mit der politischen Partei und den Parteiaktivitäten des Beschwerdeführers auseinander. Sie zitiert dabei Quellen aus den Jahren 2014 und 2015 und kommt zum Schluss, dass ein politisches Interesse der äthiopischen Behörden an seiner Person unwahrscheinlich sei. Der Beschwerdeführer hält dem pauschal entgegen, dass Mitglieder oppositioneller Parteien regelmässig Probleme mit der Regierung hätten und zitiert dabei Schilderungen aus dem Jahr 2013. Die Vorinstanz bringt damit zum Ausdruck, dass sie die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Heimatland für seine politische Partei für nicht asylrelevant hält. Sie folgert daraus jedoch, dass die Bedenken des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Diese Schlussfolgerung ist jedoch missverständlich. Aus der Erwägung ergibt sich aber implizit, dass die Vorinstanz seine Bedenken als objektiv unbegründet erachtet, was zutreffend ist. So führt das niederschwellige Engagement des Beschwerdeführers nicht zu einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Erwägung und die zitierten Berichte in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 4.4 Weiter hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene zu Recht vor, dass er seine Kebele-Karte eingereicht hat und die Vorinstanz demnach nicht davon ausgehen darf, dass seine Identität ungeklärt sei. Dies hat die Vorinstanz übersehen. Im Übrigen hat die Vorinstanz, wie in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen ist, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend beurteilt und als insgesamt unglaubhaft qualifiziert.
E. 4.4.2 So trifft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die kurzen Inhaftierungen vor seiner 36-tägigen Haft Ende 2012 als nachgeschoben zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer legt in der BzP einzig dar, dass er vom 14. November 2012 bis am 19. Dezember 2012 in Haft gewesen sei. Er wird sodann gefragt, ob er weitere Probleme oder Konflikte mit Behörden oder anderen Organisationen gehabt habe, was er verneint. Daraufhin erkundigt sich der Befrager, ob er ausser dem bereits Erwähnten je in Haft oder vor Gericht gewesen sei, was er ebenfalls verneint (SEM-Akten, A6/11 S. 7). Bei den in der Anhörung getätigten Vorbringen, dass er bereits zuvor mehrmals für 24 Stunden und einmal sogar für drei bis vier Tage auf dem Polizeiposten inhaftiert gewesen sei, handelt es sich somit nicht um Konkretisierungen des bereits in der BzP vorgebrachten Sachverhaltes. Aufgrund der Schwere dieser Vorbringen wäre zu erwarten gewesen, dass er dies zumindest ansatzweise bereits in der ersten Befragung darlegt hätte. Deshalb gelten seine diesbezüglichen Ausführungen als nachgeschoben und somit unglaubhaft.
E. 4.4.3 Ebenfalls zutreffend führt die Vorinstanz aus, dass die Ausführungen zu seiner längeren Haft von Ende 2012 unsubstantiiert ausgefallen seien und verschiedene Widersprüche aufweisen würden. Auf die einleitende Frage zu diesem Thema, wie er die Haft erlebt habe, antwortet der Beschwerdeführer ausweichend. Er bringt vor, er sei willkürlich inhaftiert und nicht vor ein Gericht gestellt worden. Man habe ihn eingeschüchtert, bedroht und geschlagen (SEM-Akten, A18/17 F96). Er wird sodann aufgefordert, mehr zu erzählen, worauf er vorbringt, es sei grausam und menschenunwürdig gewesen. Er sei zusammengeschlagen worden, sei mit anderen inhaftiert gewesen und sei zum Essen nicht herausgenommen worden (SEM-Akten, A18/17 F97). Nach speziellen Vorkommnissen gefragt, antwortet er, es sei terrorisiert worden und habe Angst um sein Leben gehabt (SEM-Akten, A18/17 F98). Die gesamten Erzählungen des Beschwerdeführers zur Haft sind, wie hier beispielhaft geschildert, äusserst oberflächlich. Sie erschöpfen sich in Allgemeinplätzen und erwecken nicht den Eindruck, dass er das Vorgebrachte auch tatsächlich erlebt hat. Realkennzeichen sind keine ersichtlich. Die geschilderte Haft ist deshalb unglaubhaft.
E. 4.4.4 Unter Berücksichtigung der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers und der veranlassten amtsinternen Dokumentenprüfungen, gemäss der an der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten starke Zweifel bestehen, kann der Beschwerdeführer aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bereits drei Mal an Demonstrationen teilgenommen. Er macht damit implizit subjektive Nachfluchtgründe geltend. Aus seinen Beschwerdevorbringen geht jedoch kein exponiertes exilpolitisches Wirken hervor, das den äthiopischen Behörden bekannt sein dürfte (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-6356/2014 vom 23. Juni 2015 und D-2326/2013 vom 27. März 2014 sowie dort zitierte weitere Urteile). Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. Auf das angebotene Nachreichen von Fotos dieser Veranstaltungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien. Er hat sein ganzes bisheriges Leben in Äthiopien verbracht und verfügt dort über ein soziales Netz (Vater, Schwester, Freunde). Ausserdem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit 12-jähriger Schulbildung, der zuletzt im (...) gearbeitet hat. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2790/2016 Urteil vom 9. Juni 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien nach eigenen Angaben am 27. Januar 2013 auf dem Luftweg nach Deutschland. Am 28. Januar 2013 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 8. Februar 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 24. November 2014 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der Partei UDJ (Unity for Democracy and Justice) und habe versucht, für diese jugendliche Mitglieder anzuwerben. Mehrere Male sei er von der Polizei ermahnt worden, diese Arbeit einzustellen. Auch sei er mehrere Male für 24 Stunden, einmal sogar für drei bis vier Tage, auf dem Polizeiposten behalten worden. Am 14. November 2012 sei er schliesslich verhaftet und erst am 19. Dezember 2012 wieder freigelassen worden. Einige Tage später sei er erneut auf den Polizeiposten vorgeladen worden, weshalb er das Land verlassen habe. B. Die Vorinstanz liess die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (ein Schreiben eines Gerichts und eine Vorladung der Polizei) intern prüfen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 fasste die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die wesentlichen Erkenntnisse dieser Prüfung zusammen und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Die Vorinstanz führte aus, dass sie aus verschiedenen Gründen erhebliche Zweifel an der Echtheit der Dokumente hege. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass er an der Echtheit dieser Dokumente festhalte. C. Mit Verfügung vom 30. März 2016 - eröffnet am 4. April 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2016 sei aufzuheben und es sei ihm in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihm in der Folge eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei gemäss Art. 110a AsylG ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingegangen ist und dass ihr die aufschiebende Wirkung zukommt. F. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Er mache neben der Ende 2012 erlittenen Haft noch weitere Schwierigkeiten mit den Behörden geltend. Diese Vorbringen müssten als nachgeschoben und widersprüchlich qualifiziert werden und seien deshalb unglaubhaft. Seine Ausführungen zu seiner Haft seien unsubstantiiert und würden Ungereimtheiten aufweisen. Zur Polizeivorladung mache er unterschiedliche Angaben. Die Aussagen zur Haft würden insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, dass diese auf eigenen Erlebnissen gründen würden. Ausserdem seien die Polizeibehörden nicht befugt, schriftliche Vorladungen auszustellen. Auch die weiteren eingereichten Dokumente würden daran nichts zu ändern vermögen. Ausserdem habe er sich beim Anwerben von Neumitgliedern nicht besonders exponiert. Ein Interesse der äthiopischen Behörden an ihm sei deshalb unwahrscheinlich. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei bei der BzP mehrfach aufgefordert worden, sich kurz zu halten, weshalb er sich dort nur auf das Ereignis konzentriert habe, welches schlussendlich zu seiner Flucht geführt habe. Es sei deshalb stossend, dass die Vorinstanz seine früheren Probleme als nachgeschoben bezeichne. Zur Haftzeit als solcher habe er sehr wohl detaillierte Angaben machen können. Mitgliederanwerbung sei eine exponierte Tätigkeit. Auch einfache Parteimitglieder würden in Äthiopien gezielt und systematisch verfolgt werden. Die Vorinstanz trage diesem Vorgehen überhaupt nicht Rechnung. Auch seine vertieften Kenntnisse über die Partei und die politische Situation in Äthiopien berücksichtige sie nicht. 4.3 Die Vorinstanz setzt sich in ihrer Verfügung mit der politischen Partei und den Parteiaktivitäten des Beschwerdeführers auseinander. Sie zitiert dabei Quellen aus den Jahren 2014 und 2015 und kommt zum Schluss, dass ein politisches Interesse der äthiopischen Behörden an seiner Person unwahrscheinlich sei. Der Beschwerdeführer hält dem pauschal entgegen, dass Mitglieder oppositioneller Parteien regelmässig Probleme mit der Regierung hätten und zitiert dabei Schilderungen aus dem Jahr 2013. Die Vorinstanz bringt damit zum Ausdruck, dass sie die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Heimatland für seine politische Partei für nicht asylrelevant hält. Sie folgert daraus jedoch, dass die Bedenken des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Diese Schlussfolgerung ist jedoch missverständlich. Aus der Erwägung ergibt sich aber implizit, dass die Vorinstanz seine Bedenken als objektiv unbegründet erachtet, was zutreffend ist. So führt das niederschwellige Engagement des Beschwerdeführers nicht zu einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Erwägung und die zitierten Berichte in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.4 Weiter hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 4.4.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene zu Recht vor, dass er seine Kebele-Karte eingereicht hat und die Vorinstanz demnach nicht davon ausgehen darf, dass seine Identität ungeklärt sei. Dies hat die Vorinstanz übersehen. Im Übrigen hat die Vorinstanz, wie in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen ist, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend beurteilt und als insgesamt unglaubhaft qualifiziert. 4.4.2 So trifft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die kurzen Inhaftierungen vor seiner 36-tägigen Haft Ende 2012 als nachgeschoben zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer legt in der BzP einzig dar, dass er vom 14. November 2012 bis am 19. Dezember 2012 in Haft gewesen sei. Er wird sodann gefragt, ob er weitere Probleme oder Konflikte mit Behörden oder anderen Organisationen gehabt habe, was er verneint. Daraufhin erkundigt sich der Befrager, ob er ausser dem bereits Erwähnten je in Haft oder vor Gericht gewesen sei, was er ebenfalls verneint (SEM-Akten, A6/11 S. 7). Bei den in der Anhörung getätigten Vorbringen, dass er bereits zuvor mehrmals für 24 Stunden und einmal sogar für drei bis vier Tage auf dem Polizeiposten inhaftiert gewesen sei, handelt es sich somit nicht um Konkretisierungen des bereits in der BzP vorgebrachten Sachverhaltes. Aufgrund der Schwere dieser Vorbringen wäre zu erwarten gewesen, dass er dies zumindest ansatzweise bereits in der ersten Befragung darlegt hätte. Deshalb gelten seine diesbezüglichen Ausführungen als nachgeschoben und somit unglaubhaft. 4.4.3 Ebenfalls zutreffend führt die Vorinstanz aus, dass die Ausführungen zu seiner längeren Haft von Ende 2012 unsubstantiiert ausgefallen seien und verschiedene Widersprüche aufweisen würden. Auf die einleitende Frage zu diesem Thema, wie er die Haft erlebt habe, antwortet der Beschwerdeführer ausweichend. Er bringt vor, er sei willkürlich inhaftiert und nicht vor ein Gericht gestellt worden. Man habe ihn eingeschüchtert, bedroht und geschlagen (SEM-Akten, A18/17 F96). Er wird sodann aufgefordert, mehr zu erzählen, worauf er vorbringt, es sei grausam und menschenunwürdig gewesen. Er sei zusammengeschlagen worden, sei mit anderen inhaftiert gewesen und sei zum Essen nicht herausgenommen worden (SEM-Akten, A18/17 F97). Nach speziellen Vorkommnissen gefragt, antwortet er, es sei terrorisiert worden und habe Angst um sein Leben gehabt (SEM-Akten, A18/17 F98). Die gesamten Erzählungen des Beschwerdeführers zur Haft sind, wie hier beispielhaft geschildert, äusserst oberflächlich. Sie erschöpfen sich in Allgemeinplätzen und erwecken nicht den Eindruck, dass er das Vorgebrachte auch tatsächlich erlebt hat. Realkennzeichen sind keine ersichtlich. Die geschilderte Haft ist deshalb unglaubhaft. 4.4.4 Unter Berücksichtigung der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers und der veranlassten amtsinternen Dokumentenprüfungen, gemäss der an der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten starke Zweifel bestehen, kann der Beschwerdeführer aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bereits drei Mal an Demonstrationen teilgenommen. Er macht damit implizit subjektive Nachfluchtgründe geltend. Aus seinen Beschwerdevorbringen geht jedoch kein exponiertes exilpolitisches Wirken hervor, das den äthiopischen Behörden bekannt sein dürfte (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-6356/2014 vom 23. Juni 2015 und D-2326/2013 vom 27. März 2014 sowie dort zitierte weitere Urteile). Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. Auf das angebotene Nachreichen von Fotos dieser Veranstaltungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien. Er hat sein ganzes bisheriges Leben in Äthiopien verbracht und verfügt dort über ein soziales Netz (Vater, Schwester, Freunde). Ausserdem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit 12-jähriger Schulbildung, der zuletzt im (...) gearbeitet hat. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel