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E-5056/2016

E-5056/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien nach eigenen Angaben im Januar 2014 in den Sudan. Am 4. Juni 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 24. Juni 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 9. September 2014 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 2009/2010 sei er für drei Monate inhaftiert gewesen, da er sich an einer Versammlung der örtlichen Jugendvereinigung kritisch gegenüber der Vereinigung geäussert habe. Im Dezember 2013 habe er sich mit Freunden gegen die Enteignung von Landbesitzern engagiert. Er habe heimlich Flugblätter verteilt, um die Bauern dafür zu sensibilisieren. Zwei seiner Freunde seien eines Morgens festgenommen worden. Den einen hätten die Behörden auf der Stelle erschossen. Als man ihm dies mitgeteilt habe, sei er sofort von zu Hause weggegangen. Er habe dann gehört, dass die Behörden ihn bei seiner Mutter gesucht und auch seine Schulzeugnisse und die Flyer mitgenommen hätten. Daraufhin habe er das Land verlassen. Unterdessen sei sein Bruder wegen ihm inhaftiert worden. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 - eröffnet am 20. Juli 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 19. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er reichte eine Fürsorgebestätigung, eine Quittung des Mitgliederbeitrages für die Oromo Liberation Front (OLF), ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland sowie verschiedene Fotos zu den Akten. D. Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 5. September 2016) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der OLF zu den Akten. E. Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 12. Dezember 2016) reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos zu den Akten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zwischen der geltend gemachten Haft und seinem Fortgang aus Äthiopien fehle es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang, womit das Vorbringen nicht asylrelevant sei. Seine Schilderung zur dargelegten Verfolgung wegen des Verteilens der Flugblätter erscheine als unsubstantiiert. Er könne nicht fundiert und nachvollziehbar erklären, dass er gesucht worden sei. Gleiches gelte für die Umstände der Inhaftierung seines Bruders. Insgesamt habe er die Fahndung der Behörden nach ihm nicht glaubhaft darlegen können.

E. 4.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt er nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen.

E. 4.2.1 So trifft zu, dass es zwischen der im Jahr 2009/2010 erlittenen Haft und der Ausreise des Beschwerdeführers im Januar 2014 an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang fehlt. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung eine Ausbildung (...) absolvierte und danach mehrere Jahre auf diesem Beruf arbeitete. Der Vorfall im Jahr 2009/2010 ist somit nicht asylrelevant.

E. 4.2.2 Ebenfalls zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass es den Vorbringen bezüglich der Verfolgung aufgrund der Flugblatt-Aktion des Beschwerdeführers an Substanz fehlt. Seine Schilderungen hierzu sind durchgehend oberflächlich und Realkennzeichen sind keine zu erkennen. Es entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer einen real existierenden Vorgang (Landenteignungen aufgrund der Ausweitung der Hauptstadt Addis Abeba) für seine Fluchtgeschichte missbraucht. Wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer, wie im Übrigen viele Äthiopier in den betroffenen Gebieten, gegen diese Enteignungen einsetzte. Aus dem Protokoll geht hervor, dass er diesbezüglich gut informiert ist. Wird in der Anhörung jedoch seine angebliche Verfolgung angesprochen, ist sofort erkennbar, dass seine Aussagen an Detailreichtum verlieren und kürzer werden. So schildert er in seiner freien Erzählung die Verhaftung beziehungsweise Tötung seiner beiden Arbeitskollegen als reinen Geschehensablauf (SEM-Akten, A11/20 F49). Nichts deutet daraufhin, dass er dies tatsächlich erlebt hätte, beziehungsweise dass er darüber informiert worden wäre und deswegen sofort habe flüchten müssen. Auch die Detailfragen hierzu beantwortet er nur oberflächlich. Obwohl der Beschwerdeführer ausführlich dazu befragt wird, bleibt unklar, wie die Behörden auf seine beiden Arbeitskollegen aufmerksam geworden sind, wie sein Freund, der ihn angerufen hat, von der Festnahme und Tötung erfahren hat und auch aus welchem Grund das Haus des Beschwerdeführers anschliessend durchsucht worden ist (vgl. SEM-Akten, A11/20 F116 ff.). Gleiches gilt für die von ihm nicht substantiierte Aussage, sein Bruder befinde sich wegen ihm im Gefängnis. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.

E. 4.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich in der Schweiz der OLF angeschlossen und habe an Demonstrationen, Sitzungen und Treffen teilgenommen. Er reicht hierzu Fotos zu den Akten. Er macht damit implizit subjektive Nachfluchtgründe geltend. Aus seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln (Fotos, Quittung Mitgliederbeitrag, Schreiben der Oromo Community of Switzerland und Schreiben der OLF) geht jedoch kein exponiertes exilpolitisches Wirken hervor, das den äthiopischen Behörden bekannt sein dürfte (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-6356/2014 vom 23. Juni 2015 und D-2326/2013 vom 27. März 2014 sowie dort zitierte weitere Urteile). Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien. Er hat sein ganzes bisheriges Leben in Äthiopien verbracht und verfügt dort über ein grosses soziales Netz (Mutter, Geschwister, Onkel, Freunde). Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit zehnjähriger Schulbildung und Arbeitserfahrung als (...). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5056/2016 Urteil vom 20. Februar 2017 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien nach eigenen Angaben im Januar 2014 in den Sudan. Am 4. Juni 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 24. Juni 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 9. September 2014 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 2009/2010 sei er für drei Monate inhaftiert gewesen, da er sich an einer Versammlung der örtlichen Jugendvereinigung kritisch gegenüber der Vereinigung geäussert habe. Im Dezember 2013 habe er sich mit Freunden gegen die Enteignung von Landbesitzern engagiert. Er habe heimlich Flugblätter verteilt, um die Bauern dafür zu sensibilisieren. Zwei seiner Freunde seien eines Morgens festgenommen worden. Den einen hätten die Behörden auf der Stelle erschossen. Als man ihm dies mitgeteilt habe, sei er sofort von zu Hause weggegangen. Er habe dann gehört, dass die Behörden ihn bei seiner Mutter gesucht und auch seine Schulzeugnisse und die Flyer mitgenommen hätten. Daraufhin habe er das Land verlassen. Unterdessen sei sein Bruder wegen ihm inhaftiert worden. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 - eröffnet am 20. Juli 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 19. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er reichte eine Fürsorgebestätigung, eine Quittung des Mitgliederbeitrages für die Oromo Liberation Front (OLF), ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland sowie verschiedene Fotos zu den Akten. D. Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 5. September 2016) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der OLF zu den Akten. E. Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 12. Dezember 2016) reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zwischen der geltend gemachten Haft und seinem Fortgang aus Äthiopien fehle es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang, womit das Vorbringen nicht asylrelevant sei. Seine Schilderung zur dargelegten Verfolgung wegen des Verteilens der Flugblätter erscheine als unsubstantiiert. Er könne nicht fundiert und nachvollziehbar erklären, dass er gesucht worden sei. Gleiches gelte für die Umstände der Inhaftierung seines Bruders. Insgesamt habe er die Fahndung der Behörden nach ihm nicht glaubhaft darlegen können. 4.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt er nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen. 4.2.1 So trifft zu, dass es zwischen der im Jahr 2009/2010 erlittenen Haft und der Ausreise des Beschwerdeführers im Januar 2014 an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang fehlt. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung eine Ausbildung (...) absolvierte und danach mehrere Jahre auf diesem Beruf arbeitete. Der Vorfall im Jahr 2009/2010 ist somit nicht asylrelevant. 4.2.2 Ebenfalls zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass es den Vorbringen bezüglich der Verfolgung aufgrund der Flugblatt-Aktion des Beschwerdeführers an Substanz fehlt. Seine Schilderungen hierzu sind durchgehend oberflächlich und Realkennzeichen sind keine zu erkennen. Es entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer einen real existierenden Vorgang (Landenteignungen aufgrund der Ausweitung der Hauptstadt Addis Abeba) für seine Fluchtgeschichte missbraucht. Wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer, wie im Übrigen viele Äthiopier in den betroffenen Gebieten, gegen diese Enteignungen einsetzte. Aus dem Protokoll geht hervor, dass er diesbezüglich gut informiert ist. Wird in der Anhörung jedoch seine angebliche Verfolgung angesprochen, ist sofort erkennbar, dass seine Aussagen an Detailreichtum verlieren und kürzer werden. So schildert er in seiner freien Erzählung die Verhaftung beziehungsweise Tötung seiner beiden Arbeitskollegen als reinen Geschehensablauf (SEM-Akten, A11/20 F49). Nichts deutet daraufhin, dass er dies tatsächlich erlebt hätte, beziehungsweise dass er darüber informiert worden wäre und deswegen sofort habe flüchten müssen. Auch die Detailfragen hierzu beantwortet er nur oberflächlich. Obwohl der Beschwerdeführer ausführlich dazu befragt wird, bleibt unklar, wie die Behörden auf seine beiden Arbeitskollegen aufmerksam geworden sind, wie sein Freund, der ihn angerufen hat, von der Festnahme und Tötung erfahren hat und auch aus welchem Grund das Haus des Beschwerdeführers anschliessend durchsucht worden ist (vgl. SEM-Akten, A11/20 F116 ff.). Gleiches gilt für die von ihm nicht substantiierte Aussage, sein Bruder befinde sich wegen ihm im Gefängnis. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. 4.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich in der Schweiz der OLF angeschlossen und habe an Demonstrationen, Sitzungen und Treffen teilgenommen. Er reicht hierzu Fotos zu den Akten. Er macht damit implizit subjektive Nachfluchtgründe geltend. Aus seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln (Fotos, Quittung Mitgliederbeitrag, Schreiben der Oromo Community of Switzerland und Schreiben der OLF) geht jedoch kein exponiertes exilpolitisches Wirken hervor, das den äthiopischen Behörden bekannt sein dürfte (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-6356/2014 vom 23. Juni 2015 und D-2326/2013 vom 27. März 2014 sowie dort zitierte weitere Urteile). Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien. Er hat sein ganzes bisheriges Leben in Äthiopien verbracht und verfügt dort über ein grosses soziales Netz (Mutter, Geschwister, Onkel, Freunde). Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit zehnjähriger Schulbildung und Arbeitserfahrung als (...). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: