Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. Juli 2011 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 4. November 2011 trat die Vorinstanz nicht auf das Gesuch ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6156/2011 vom 24. November 2011 ab. B. Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 an die Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei nun in der Schweiz exilpolitisch tätig. C. Am 4. Juni 2015 hörte sie die Vorinstanz dazu an. Sie führte aus, sie sei Mitglied der Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) und seit 2014 aktiv für die Partei tätig. Sie organisiere in B._______ alle drei Monate eine Sitzung und gebe Informationen, die sie aus Deutschland via Mail erhalte, an andere Parteimitglieder weiter. Für grössere Sitzungen reise sie nach C._______. Sie habe auch an Demonstrationen teilgenommen. D. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 - eröffnet am 19. Juni 2015 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem erhob sie eine Gebühr. E. Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juni 2015 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass ihr in Äthiopien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe und es sei daher in Anwendung von Art. 3 in Verbindung mit Art. 54 AsylG ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sacher zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere sei die Vorinstanz anzuweisen, sich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausführlich auseinanderzusetzen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu bewilligen und es sei daher auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sie reichte die Kopie eines Schreibens vom 20. Juni 2015, einen Bericht der Opferhilfe vom 30. Juni 2015, eine Presseerklärung von Amnesty International vom 23. Juni 2015 und eine Kostennote zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 forderte die damalige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses oder zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf. G. Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung an. I. Mit Eingabe vom 24. Juli 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Darin hält sie vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Eingabe vom 5. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin das Original des Schreibens vom 20. Juni 2015 zu den Akten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Punkte Flüchtlingseigenschaft (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) und Wegweisungsvollzug. Der Asylpunkt wird auf Beschwerdeebene nicht angefochten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin könnten von den äthiopischen Behörden nicht als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zum harten Kern von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland. Die blosse Mitgliedschaft in ihrer Organisation führe zu keiner Verfolgung. Bezüglich der Demonstrationsteilnahme erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden den Gesichtern auf den oftmals gestellten Gruppenaufnahmen konkrete Namen zuordnen könnten.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Feststellung der Vorinstanz, sie sei blosses Mitglied der Partei, könne nicht gefolgt werden. Sie nehme verschiedene Aufgaben in der Partei wahr, habe sich in vielerlei Hinsicht für die Organisation engagiert und sich in entscheidender Weise exponiert. So habe sie regelmässig an Demonstrationen und Sitzungen teilgenommen, die Sitzungen auch organisiert und sei Frauenverantwortliche. Sie sei in direktem Kontakt mit dem Verantwortlichen der Partei in Deutschland. Ausserdem sei vom Fernsehsender D._______ über verschiedene Anlässe, an denen sie teilgenommen habe, berichtet worden. Es sei davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden von den Demonstrationen und politischen Aktivitäten in der Schweiz wisse und die dort auftretenden Personen registriert habe.
E. 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass - da die Beschwerdeführerin eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten ist.
E. 4.4 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-6356/2014 vom 23. Juni 2015 und D-2326/2013 vom 27. März 2014 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agierende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung ihrer Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit, ob sie als Regimekritikerin und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund exponierter politischer Tätigkeit wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat.
E. 4.5 Aus den eingereichten Fotos von Demonstrationen und den verschiedenen bei der Vorinstanz sowie im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben der EPPF gehen keine exponierten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin hervor. Wie viele ihrer Landsleute nimmt sie an Demonstrationen gegen das heimatliche Regime teil und betätigt sich in entsprechenden Organisationen. Aufgrund dieser Aktivitäten ist unwahrscheinlich, dass gerade sie in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt ist und angenommen werden muss, dass die Sicherheitskräfte ihres Heimatlandes spezielles Interesse an ihr zeigen könnten. Viel eher ist wahrscheinlich, dass die Behörden in Äthiopien ihre geringen exilpolitischen Aktivitäten, auch wenn über diese ein Fernsehsender berichtet hat, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben, da sie gemäss den eingereichten Fotos immer Teil einer grösseren Ansammlung von Demonstranten war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gerade einmal zwei Teilnahmen an Demonstrationen behauptet (SEM-Akten, B10/9 F39). Auch innerhalb ihrer Organisation hat sie nur geringfügige Aufgaben wahrzunehmen. Sie organisiere alle drei Monate eine Sitzung für zehn Mitglieder in B._______, denen sie Informationen weitergebe. Ausserdem besuche sie als reine Teilnehmerin grössere Sitzungen in C._______. Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass diese Tätigkeiten den äthiopischen Behörden bekannt sind. Die Aufgabe als Frauenbeauftragte scheint der Beschwerdeführerin selbst nicht einmal erwähnenswert, da sie dies erst auf Vorhalt des Befragers vorbringt (SEM-Akten, B10/9 F35 f.). Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Aus der eingereichten Presseerklärung von Amnesty International kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien. Gesundheitliche Probleme, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, ergeben sich aus den Akten keine. Die geltend gemachten psychischen Probleme konnten von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht belegt werden. Der eingereichte Bericht der Opferhilfe ist hierzu nicht geeignet. Die weiteren Probleme (Schlafstörungen und Pilzinfektion) sind, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, nicht gravierend. Gemäss BVGE 2011/25 müssen bei alleinstehenden Frauen begünstigende Umstände vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation gewährt. Diesbezüglich hat sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-6156/2011 vom 24. November 2011, in dem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin bestätigt wurde, nichts geändert. Es ist auf die Erwägungen im genannten Urteil sowie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin im Heimatland durchaus über ein Beziehungsnetz verfügt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) und der Pflicht zur Sachverhaltserstellung von Amtes wegen, wie sie die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend macht, ist vorliegend nicht ersichtlich, zeigt doch die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
E. 8.2 Der vom Gericht am 21. Juli 2015 bestellten unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese reichte am 8. Juli 2015 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'015.- (8 Stunden à Fr. 250.-, Fr. 15.- Barauslagen) ein. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist mit einem Stundenansatz von Fr. 220.- zu rechnen und die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf Fr. 1'775.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Schwarz, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'775.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4236/2015 Urteil vom 22. Juni 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. Juli 2011 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 4. November 2011 trat die Vorinstanz nicht auf das Gesuch ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6156/2011 vom 24. November 2011 ab. B. Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 an die Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei nun in der Schweiz exilpolitisch tätig. C. Am 4. Juni 2015 hörte sie die Vorinstanz dazu an. Sie führte aus, sie sei Mitglied der Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) und seit 2014 aktiv für die Partei tätig. Sie organisiere in B._______ alle drei Monate eine Sitzung und gebe Informationen, die sie aus Deutschland via Mail erhalte, an andere Parteimitglieder weiter. Für grössere Sitzungen reise sie nach C._______. Sie habe auch an Demonstrationen teilgenommen. D. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 - eröffnet am 19. Juni 2015 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem erhob sie eine Gebühr. E. Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juni 2015 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass ihr in Äthiopien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe und es sei daher in Anwendung von Art. 3 in Verbindung mit Art. 54 AsylG ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sacher zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere sei die Vorinstanz anzuweisen, sich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausführlich auseinanderzusetzen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu bewilligen und es sei daher auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sie reichte die Kopie eines Schreibens vom 20. Juni 2015, einen Bericht der Opferhilfe vom 30. Juni 2015, eine Presseerklärung von Amnesty International vom 23. Juni 2015 und eine Kostennote zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 forderte die damalige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses oder zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf. G. Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung an. I. Mit Eingabe vom 24. Juli 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Darin hält sie vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Eingabe vom 5. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin das Original des Schreibens vom 20. Juni 2015 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Punkte Flüchtlingseigenschaft (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) und Wegweisungsvollzug. Der Asylpunkt wird auf Beschwerdeebene nicht angefochten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin könnten von den äthiopischen Behörden nicht als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zum harten Kern von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland. Die blosse Mitgliedschaft in ihrer Organisation führe zu keiner Verfolgung. Bezüglich der Demonstrationsteilnahme erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden den Gesichtern auf den oftmals gestellten Gruppenaufnahmen konkrete Namen zuordnen könnten. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Feststellung der Vorinstanz, sie sei blosses Mitglied der Partei, könne nicht gefolgt werden. Sie nehme verschiedene Aufgaben in der Partei wahr, habe sich in vielerlei Hinsicht für die Organisation engagiert und sich in entscheidender Weise exponiert. So habe sie regelmässig an Demonstrationen und Sitzungen teilgenommen, die Sitzungen auch organisiert und sei Frauenverantwortliche. Sie sei in direktem Kontakt mit dem Verantwortlichen der Partei in Deutschland. Ausserdem sei vom Fernsehsender D._______ über verschiedene Anlässe, an denen sie teilgenommen habe, berichtet worden. Es sei davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden von den Demonstrationen und politischen Aktivitäten in der Schweiz wisse und die dort auftretenden Personen registriert habe. 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass - da die Beschwerdeführerin eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten ist. 4.4 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-6356/2014 vom 23. Juni 2015 und D-2326/2013 vom 27. März 2014 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agierende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung ihrer Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit, ob sie als Regimekritikerin und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund exponierter politischer Tätigkeit wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat. 4.5 Aus den eingereichten Fotos von Demonstrationen und den verschiedenen bei der Vorinstanz sowie im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben der EPPF gehen keine exponierten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin hervor. Wie viele ihrer Landsleute nimmt sie an Demonstrationen gegen das heimatliche Regime teil und betätigt sich in entsprechenden Organisationen. Aufgrund dieser Aktivitäten ist unwahrscheinlich, dass gerade sie in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt ist und angenommen werden muss, dass die Sicherheitskräfte ihres Heimatlandes spezielles Interesse an ihr zeigen könnten. Viel eher ist wahrscheinlich, dass die Behörden in Äthiopien ihre geringen exilpolitischen Aktivitäten, auch wenn über diese ein Fernsehsender berichtet hat, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben, da sie gemäss den eingereichten Fotos immer Teil einer grösseren Ansammlung von Demonstranten war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gerade einmal zwei Teilnahmen an Demonstrationen behauptet (SEM-Akten, B10/9 F39). Auch innerhalb ihrer Organisation hat sie nur geringfügige Aufgaben wahrzunehmen. Sie organisiere alle drei Monate eine Sitzung für zehn Mitglieder in B._______, denen sie Informationen weitergebe. Ausserdem besuche sie als reine Teilnehmerin grössere Sitzungen in C._______. Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass diese Tätigkeiten den äthiopischen Behörden bekannt sind. Die Aufgabe als Frauenbeauftragte scheint der Beschwerdeführerin selbst nicht einmal erwähnenswert, da sie dies erst auf Vorhalt des Befragers vorbringt (SEM-Akten, B10/9 F35 f.). Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Aus der eingereichten Presseerklärung von Amnesty International kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien. Gesundheitliche Probleme, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, ergeben sich aus den Akten keine. Die geltend gemachten psychischen Probleme konnten von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht belegt werden. Der eingereichte Bericht der Opferhilfe ist hierzu nicht geeignet. Die weiteren Probleme (Schlafstörungen und Pilzinfektion) sind, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, nicht gravierend. Gemäss BVGE 2011/25 müssen bei alleinstehenden Frauen begünstigende Umstände vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation gewährt. Diesbezüglich hat sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-6156/2011 vom 24. November 2011, in dem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin bestätigt wurde, nichts geändert. Es ist auf die Erwägungen im genannten Urteil sowie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin im Heimatland durchaus über ein Beziehungsnetz verfügt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) und der Pflicht zur Sachverhaltserstellung von Amtes wegen, wie sie die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend macht, ist vorliegend nicht ersichtlich, zeigt doch die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 8.2 Der vom Gericht am 21. Juli 2015 bestellten unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese reichte am 8. Juli 2015 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'015.- (8 Stunden à Fr. 250.-, Fr. 15.- Barauslagen) ein. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist mit einem Stundenansatz von Fr. 220.- zu rechnen und die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf Fr. 1'775.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Schwarz, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'775.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel