Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6156/2011 Urteil vom 24. November 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht der Kantonspolizei B._______ vom 28. Juni 2011 am selben Tag die Gendarmerie von C._______ zu Hilfe rief und die Flucht vor ihrer sie misshandelnden Arbeitgeberin aus D._______ geltend machte, dass sie anlässlich dieser Vorsprache weiter vorbrachte, sie habe sich vor zirka sieben Monaten nach D._______ begeben und sei von dort herkommend zwischen dem 20. und dem 22. Juni 2011 an unbekanntem Flughafen in die Schweiz eingereist, dass sie hier in der Schweiz zusammen mit der Arbeitgeberin an einem unbekannten Ort in einem Hotel geweilt habe, dass die Arbeitgeberin im Besitze ihrer Identitätspapiere sei und vermutlich diese Nacht nach D._______ zurückgekehrt sei, dass sie keine Lust habe, nach D._______ oder Äthiopien zurückzukehren, sondern einfach hier arbeiten wolle, dass sie in der Folge durch die Kantonspolizei B._______ einer Mitarbeiterin des (...) in E._______ übergeben wurde, dass sie am 13. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch einreichte, dass die Beschwerdeführerin noch gleichentags unter Androhung eines Nichteintretensentscheides mittels eines von ihr unterzeichneten Merkblatts aufgefordert wurde, gültige Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten zu reichen, dass sie nach einem Transfer ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten am 2. August 2011 sowohl zu ihrer Person als auch summarisch zu den Ausreisegründen befragt wurde, dass sie dabei zu Protokoll gab, sie sei äthiopische Staatsangehörige amharischer Ehnie und habe in Addis Abeba bis Mitte 2010 zusammen mit ihren Schwiegereltern, ihrem Ehemann und den (...) Kindern gewohnt, dass sie Mitte 2010 nach D._______ gezogen sei, wo sie während zirka zehn Monaten bei einer Familie als Haushälterin tätig gewesen sei, dass sie nach D._______ gereist sei, weil man sie in Äthiopien beschuldigt habe, Geheimnisse der amtierenden Regierung an die oppositionelle (...)-Partei, welcher ihr Ehemann seit 2004/2005 zugehörig sei, verraten zu haben, dass sie selbst seit 2007/2008 Mitglied der (...)-Partei gewesen sei, dass sie damals Mitglied des Frauenvereins der (...)-Partei geworden sei, weil sie einen Kredit als Händlerin benötigt habe, dass sie diesen Kredit in der Folge auch erhalten habe, dass sie danach während eines Monats Leute für die Wahlen habe mobilisieren müssen, dass ihre Probleme nach den Wahlen am 20. Mai 2010 begonnen hätten, dass sie nämlich den ihr gewährten Kredit von 15'000 Birr auf einmal und so schnell wie möglich hätte zurückzahlen müssen, dass ausserdem ihr Zimmer von der Kebele ruiniert worden und sie obdachlos geworden sei, dass sie wegen des angeblichen Geheimnisverrats und der diesbezüglichen Beschuldigungen des Komitees der (...) befürchtet habe, inhaftiert zu werden, dass die Kebele ihr einen Brief mit der Aufforderung zur sofortigen Rückzahlung des Kredits und, ein bisschen später, zirka am 21. Juni 2010, eine Vorladung geschickt habe, dass sie diese Schreiben in Äthiopien zurückgelassen habe, dass drei Mitglieder des Komitees sie anlässlich eines Gesprächs des Verrats beschuldigt hätten, dass sie ihr in Aussicht gestellt hätten, sie allenfalls erneut vorzuladen, dass sie diese zweite Vorladung jedoch nicht abgewartet habe und nach D._______ gereist sei, dass ihr Mann wegen ihr nun kein Zimmer mehr von der Kebele zur Verfügung gestellt erhalte, und er somit kein Dach über dem Kopf habe, da er arbeitslos sei, dass die Kinder bei den Schwiegereltern wohnen müssten, dass die Flucht in ein arabisches Land damals die einzige Möglichkeit gewesen sei, das Land schnell zu verlassen, dass sie von ihrer Arbeitgeberin im Übrigen nur den Vornamen kenne und nicht wisse, wo in D._______ sie zusammen mit der Familie gewohnt habe, dass sie auch nicht angeben könne, mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen sei, an welchem Ort in der Schweiz sie gelandet, mit welchen Papieren sie gereist sei und wo sie sich seit der Ankunft aufgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin am 23. August 2011 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Ausreisegründen angehört wurde, dass sie dabei zu Protokoll gab, sie habe sich zwischenzeitlich per E-Mail eine Kopie ihrer Heiratsurkunde besorgen können, und sie habe ihrem Ehemann in Äthiopien mitgeteilt, er solle ihr ihren Parteiausweis und eine Vorladung ("Warnschreiben") zukommen lassen, dass sie wiederholte, weder den Pass noch die Identitätskarte beibringen zu können, da sich diese in D._______ befänden, dass sie auch keine Ersatzpapiere beschaffen könne, da ihr Ehemann dies nicht für sie erledigen könne, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann bis 2008/2009 einen Laden geführt habe, in dem sie Kleider verkauft hätten, das Gebäude jedoch dann eingestürzt sei, dass sie danach noch für einige Monate zu Hause geblieben sei, bevor sie am 11. August 2010 nach D._______ aufgebrochen sei, dass sie und ihr Mann unterschiedlichen Parteien zugehörig gewesen seien und sie von ihrer Partei, der (...), deswegen mit verschiedenen Vorwürfen konfrontiert worden sei, dass sie eine Aufforderung zur Rückzahlung des Restbetrages von Birr 10'000 innert 10 Tagen eines ihr im Jahre 2007/2008 gewährten Kredites im Betrage von Birr 15'000 sowie eine Vorladung erhalten habe, gemäss welcher sie sich bei der (...) für eine Befragung habe melden müssen, dass sie der Vorladung Folge geleistet habe und von einem aus drei Personen bestehenden Komitee empfangen worden sei, dass ihr diese Leute gesagt hätten, sie sei wegen Geheimnisverrats zugunsten der (...)-Partei angezeigt worden, da sie geheime Informationen der Partei an ihren Ehemann weitergeleitet. dass diese ihr weiter vorgehalten hätten, ihr Mann habe versucht, Unruhe zu stiften, dass sie ihr auch zum Vorwurf machten, sie habe drei Oppositionsmitgliedern zur Flucht verholfen, dass sie all diese Vorwürfe bestritten und versichert habe, sich der Partei gegenüber korrekt verhalten zu haben, dass man ihr eine Woche später eine zweite Vorladung für ein Gespräch geschickt habe, dass sie von da an gewusst habe, dass man sie und ihren Ehemann verhaften wolle, dass die Behörden nach ihrer Ausreise einen weiteren Vorladungsbrief zur Familie ihres Mannes gebracht hätten, und sie dann nochmals gekommen seien, um mitzuteilen, dass die Beschwerdeführerin für eine Befragung gesucht werde, dass auch ihr Ehemann - wie sie von diesem per Telefon erfahren habe - eine Vorladung erhalten habe und danach nach ihm gesucht worden sei, dass die Familie den Behörden mitgeteilt habe, dass sich die Beschwerdeführerin in ein arabisches Land begeben habe, und sich auch der Ehemann nicht mehr in der Hauptstadt aufhalte, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 31. August 2011 zur Verständigung anlässlich der bisherigen Befragungen und insbesondere auch der Einvernahme durch die (...) Kantonspolizei am 28. Juni 2011 das rechtliche Gehör einräumte, dass die Beschwerdeführerin darauf angesprochen wurde, sie habe gegenüber der (...) Polizei die später erwähnten Asylgründe nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin dazu ausführte, sie sei in der Nacht vor der fraglichen Einvernahme mehrfach vergewaltigt worden und deshalb psychisch angeschlagen gewesen, dass die Beschwerdeführerin am 31. August 2011 eine Polizeivorladung (gemäss äthiopischem Kalender vom 30.9.2002) sowie den (...)-Parteiausweis (je in Kopie) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2011 - eröffnet am 8. November 2011 - auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher Aufforderung innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass es sich bei den eingereichten Farbkopien eines Parteiausweises und der Heiratsurkunde nicht um Reise- oder Identitätspapiere im oben erwähnten Sinne handle, dass sich überdies hinsichtlich des Geburtsjahres der Beschwerdeführerin in den Akten drei unterschiedliche Daten fänden (1976, 1978 und 1973, jeweils gemäss äthiopischem Kalender), dass dieser Umstand erste Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin zur Offenlegung ihrer Identität aufkommen lasse, dass als starkes Indiz für das Vorhandensein beziehungsweise die Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeiten ferner der Umstand zu werten sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Reise von ihrem Herkunftsland aus nach Europa habe bewältigen können, dass sie laut eigenen Angaben zuerst mit ihrem Pass nach D._______ gereist sei, wo sie während zehn bis elf Monaten gearbeitet habe, und dann mit ihrer Arbeitgeberin weiter in die Schweiz gereist sei, dass sie nicht habe wissen wollen, an welcher Adresse oder in welchem Quartier sie in D._______ gearbeitet habe, und wie der Nachname der Arbeitgeberin geheissen habe, dass diese und ihre weiteren Angaben zur Reise in die Schweiz darauf schliessen liessen, dass sie die Umstände der Herreise zu verheimlichen versuche und sie ihre Reise- und Identitätspapiere den Asylbehörden absichtlich vorenthalte, dass sie nämlich auch angegeben habe, sie sei mit einer ihr nicht bekannten Fluggesellschaft von D._______ aus an einen ihr unbekannten Ort in der Schweiz geflogen, wobei sie sich auch nicht zu erinnern vermöge, wie lange der Flug gedauert habe, dass diese Angaben zum Reiseweg insgesamt stereotyp, realitätsfremd und oberflächlich ausgefallen seien, dass sich aus den Aussagen keine entschuldbaren Gründe ergäben, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne, oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des Wegweisungsvollzugs nötig seien, dass die Verfolgungsvorbringen jedoch den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügten, dass sich erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bereits durch die zweifelhaften Aussagen zum Reiseweg und zu den Identitäts- und Reisepapieren ergeben hätten, dass diese Zweifel durch die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu den Ausreisegründen verstärkt würden, dass sie beispielsweise unterschiedliche Angaben zur Anzahl Vorladungen, zum Zeitpunkt beziehungsweise Datum der Vorsprache bei der Kebele und zur Rückzahlung des Kredites gemacht habe, dass ihre Schilderungen sodann schematisch und knapp ausgefallen seien und ihnen typische Merkmale, sogenannte Realkennzeichen wie Detailreichtum oder die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen fehlten, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise bei zentralen Vorbringen wie dem Gespräch bei der Kebele sehr unverbindlich und plakativ geblieben sei, was auf einen konstruierten Sachverhalt schliessen lasse, dass sie überdies bei der Anhörung weitere wichtige, bei der Befragung zur Person nicht erwähnte Ausreisegründe wie die ihr zur Last gelegte Fluchthilfe für drei Oppositionspolitiker, eine Anzeige, der an sie gerichtete Vorwurf der Unruhestiftung ihres Mannes bei den Wahlen und die polizeiliche Suche sowohl nach ihr als auch nach ihrem Mann nach der Ausreise geltend gemacht habe, dass die für das Nachschieben dieser Sachverhalte erwähnte Erklärung, sie sei bei der Erstbefragung nicht detailliert zu ihren Asylgründen befragt worden, tatsachenwidrig sei und nicht zu überzeugen vermöge, dass dem Protokoll nämlich entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführerin ausführlich und ohne unterbrechende Fragen Gelegenheit eingeräumt worden sei, die Asylgründe frei zu schildern, dass sie darüber hinaus zweimal nachweislich gefragt worden sei, ob es weitere Gründe für das Verlassen des Heimatlandes gebe, was sie beide Male verneint habe, dass ihre Behauptung anlässlich der Anhörung, sie habe von den nachträglichen Suchen nach ihr und ihrem Mann bereits an der Befragung zur Person erzählt, tatsachenwidrig sei, dass die widersprüchlichen, vagen und teilweise erst bei der Anhörung vorgebrachten Angaben zu den Asylgründen eindeutige Hinweise darauf seien, dass es sich bei den Schilderungen um einen konstruierten Sachverhalt handle, dass es sich angesichts dieser Feststellung erübrige, auf weitere Unstimmigkeiten einzugehen, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichte Kopie einer polizeilichen Vorladung nichts zu ändern vermöge, da dieses Dokument nur zum Inhalt habe, dass die Beschwerdeführerin von der Polizei vorgeladen worden sei, ohne dass aber ein Grund für die Vorladung angeführt wäre, dass zudem der Beweiswert von Kopien immer geringer sei als der von Originalen, da erstere anfälliger seien für Fälschungen, dass sich daher eine weitergehende Prüfung des Dokuments erübrige, dass das BFM abschliessend weitere Faktoren erwähnte, die gegen eine Verfolgung der Beschwerdeführerin sprächen, dass es anführte, die Beschwerdeführerin habe bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei B._______ mit keinem Wort politische Probleme im Heimatland erwähnt, sondern einzig angegeben, sie wolle weder nach D._______ noch nach Äthiopien zurückkehren, sondern stattdessen hier arbeiten, dass die Beschwerdeführerin nach der erwähnten Einvernahme noch weitere zwei Wochen habe verstreichen lassen, bis sie ein Asylgesuch eingereicht habe, dass diese beiden Umstände den Schluss rechtfertigten, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht derart bedroht gefühlt habe, da sie sich sonst ohne Zweifel sofort bei den zuständigen Asylbehörden gemeldet und ihre Probleme bereits bei der polizeilichen Einvernahme vorgebracht oder zumindest angedeutet hätte, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft somit offensichtlich nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange und der Beschwerdeführerin im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die junge und gesunde Beschwerdeführerin in Äthiopien über ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten sei, dass der Vollzug der Wegweisung sodann technisch möglich und praktisch durchführbar sei, da die Beschwerdeführerin von der heimatlichen Vertretung ein laissez-passer erlangen könne, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. November 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei (in englischer Sprache mittels vorgedrucktem Formular) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass sie weiter um Wiederherstellung einer allfällig entzogenen aufschiebenden Wirkung, um Anweisung des BFM zum Verzicht auf eine allfällige Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden und Information über einen allfällig bereits erfolgten Datenaustausch in einer separaten, anfechtbaren Verfügung ersuchte, dass sie (auf Deutsch) folgende materiellen Einwände geltend machte, dass die Vorladung, deren Original auf dem Weg in die Schweiz sei und nach Erhalt umgehend eingereicht werde, ihre Verfolgung im Heimatland zu belegen vermöge, dass sie ihr genaues Geburtsdatum nicht gekannt habe und die Heiratsurkunde nun Klarheit gebracht habe, dass ihre unsubstanziierten Angaben, so beispielsweise diejenigen zur Arbeitgeberin in D._______, darauf zurückzuführen seien, dass sie im Haus wie eine Sklavin gehalten worden sei und das Haus kaum habe verlassen dürfen, dass in D._______ ihre psychischen Probleme begonnen hätten und sie sich auch darum nicht an Details erinnern könne, dass sie sich deswegen hier in ärztliche Behandlung begeben habe und sie so bald als möglich einen ärztlichen Bericht einreichen werde, dass sie sodann durcheinander gewesen sei und nicht gewusst habe, dass sie hier ein Asylgesuch stellen und ihre politischen Probleme darlegen könne, dass ihr Mann nach Erhalt der polizeilichen Vorladung im Übrigen verschwunden sei und sie keinen Kontakt zu ihm habe, so dass sie auch aus diesem Grund nicht zurückkehren könne, dass beim Bundesverwaltungsgericht am 22. November 2011 die Originale des Parteiausweises und der Polizeivorladung samt Zustellcouvert aus Äthiopien eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - unter Vorbehalt eines Auslieferungsersuchens, das in casu nicht vorliegt -endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-genstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass jedoch auf das Rechtsbegehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen innert 48 Stunden - und im Übrigen auch bis zum heutigen Zeitpunkt - keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und auch keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat, dass das BFM überzeugend, umfassend und detailliert dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehend zusammengefasste Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 4 VwVG), dass die Einwände auf Beschwerdeebene die überzeugende, mehrseitige Begründung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen vermögen, dass das Berufen auf psychische Probleme, selbst wenn dazu noch ein ärztliches Attest geliefert werden sollte, nicht ausreicht, um pauschal die Fülle der festgestellten Unzulänglichkeiten zu erklären, dass deshalb darauf verzichtet werden kann, das angekündigte Arztzeugnis abzuwarten, dass weiter auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei in D._______ wie eine Sklavin behandelt worden und könne zu ihrem Aufenthalt deshalb nichts sagen, nicht zu überzeugen vermag, da sie ohne Kenntnis von Namen und Adresse der Arbeitgeberin diese Stelle gar nicht hätte antreten können, dass die Beschwerdeführerin mit der umfassenden angeblichen Unkenntnis vielmehr den Zweck zu verfolgen scheint, die Umstände und den Zeitpunkt ihrer Reise in die Schweiz zu verschleiern, dass diesbezüglich weiter festzustellen ist, dass auch die Daten über den Aufenthalt in D._______ (7 bzw. 10 Monate) und die Einreise in die Schweiz (20.-22. Juni 2011, 24. Juni 2011) differieren, dass das fehlende Erinnerungsvermögen hinsichtlich passierter Örtlichkeiten und Personen offenbar weiter darauf abzielt, eine behördliche Kontaktnahme mit den involvierten Personen von vornherein zu vereiteln, dass sodann auch der Einwand, das Geburtsjahr auf der Heiratsurkunde (1973 im äthiopischen Kalender) sei nun das richtige, keine ausreichende Klärung der Identitätsfrage zu schaffen vermag, zumal die Beschwerdeführerin mit dem Parteiausweis ein weiteres neues Geburtsdatum vorbringt (23-jährig im Jahre 2009, somit wäre sie im Jahre 1978/1979 nach äthiopischem Kalender geboren), dass letztlich auch der Einwand, ihr Ehemann sei verschwunden und sie könne somit nicht nach Äthiopien zurückkehren, keine andere Betrachtungsweise zu bewirken vermag, dass es sich dabei einerseits um eine durch nichts untermauerte Behauptung der bisher wenig glaubwürdigen Beschwerdeführerin handelt und andererseits nicht ersichtlich ist, inwiefern die Abwesenheit des Ehemannes die Rückkehr der Beschwerdeführerin verhindern sollte, war die Beschwerdeführerin doch bereits vor der Ausreise während fast zwei Jahren mit ihren Kindern bei den Schwiegereltern in Addis Abeba wohnhaft (vgl. A4/13, S. 1), dass dem BFM schliesslich beizupflichten ist, dass die Beschwerdeführerin aus der eingereichten Vorladung bereits aufgrund des fehlenden Vorladungsgrundes nichts abzuleiten vermag, dass hinsichtlich der Vorladung des Weiteren insbesondere ins Auge sticht, dass das Ausstellungsdatum mit dem Vorladungsdatum seltsamerweise identisch ist, dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb erhebliche Zweifel an der Authentizität des Beweismittels hegt und diesem jedenfalls keinen ausschlaggebenden Beweiswert zumisst, dass zusammenfassend festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der Einwände und Beweismittel in der Beschwerdeeingabe nicht glaubhaft darzulegen vermag, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das Gericht sodann in den Aussagen der Beschwerdeführerin auch Unschlüssigkeit feststellt, so beispielsweise hinsichtlich des Parteibeitrittes (2009/2010), welcher um einiges später als die Kreditvergabe (2007/2008) erfolgt ist, obwohl der Beitritt eine Bedingung für die Vergabe gewesen sein soll, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht erwogen hat, die Beschwerdeführerin erfülle mangels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, und es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich wiederum vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, in welchen die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz in Addis Abeba beschrieben wurde, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), sollte sie nicht bereits in deren Besitze sein, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und die amtliche Verbeiständung nach Gesetz ausschliesst, dass das Gericht schliesslich über keine Informationen oder Indizien betreffend eine Kontaktnahme des BFM mit den heimatlichen Behörden verfügt, weshalb sich die in diesem Zusammenhang stehenden, eingangs erwähnten Anträge als gegenstandslos erweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: