Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein aus Addis Abeba stammender äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Volkszugehörigkeit, reichte am 12. Juli 2000 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein, welches mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) vom 27. August 2001 abgelehnt wurde. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 23. No-vember 2001 abgewiesen. B. Das vom Beschwerdeführer am 15. Juli 2003 eingereichte Wiedererwägungsgesuch wurde vom BFF mit Verfügung vom 13. August 2003 abgewiesen. Mit Urteil vom 22. September 2003 wies die ARK die gegen die Verfügung vom 13. August 2003 erhobene Beschwerde ebenfalls ab. C. Mit Eingabe vom 24. April 2008 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er übe in der Schweiz seit dem Jahr 2006 für die KINIJIT/CUDP (Coalition for Unitiy and Democracy Party Support Group in Switzerland) sowie als Mitglied der AES (Association des Ethiopiens en Suisse) exilpolitische Tätigkeiten aus (Teilnahme an Demonstrationen und Sitzungen sowie Schreiben und Verteilen von Plakaten). Mit Verfügung vom 22. August 2008 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6104/2008 vom 27. August 2009 abgewiesen. D. Der Beschwerdeführer gelangte mit als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichneter Eingabe vom 14. Februar 2011 durch seinen Rechtsvertreter erneut an das BFM. Begründet wurde das Gesuch im Wesentlichen damit, dass er sich seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2009 weiterhin intensiv und engagiert im Rahmen der äthiopischen Exilopposition, insbesondere als Aktivist der CUDP, überdurchschnittlich aktiv betätigt habe. Er habe durch sein Verhalten subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gesetzt, welche seine Anerkennung als Flüchtling rechtfertigten. Am 14. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Vorbringen angehört. Mit Verfügung vom 7. März 2013 - eröffnet am 11. März 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe sich zwar exilpolitisch engagiert, doch hielten die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 9. April 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 7. März 2013 Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheine. Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der EPPF (Ethiopian People's Patriotic Front) vom (...) 2012 zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie das eingereichte Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. In der Zwischenverfügung vom 12. April 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 29. April 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. G. Der Kostenvorschuss wurde am 16. April 2013 geleistet.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Zudem sei festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers immer noch nicht feststehe. Seine Äusserungen liessen zudem in keiner Art und Weise darauf schliessen, dass er sich in der Schweiz - seit dem Beschwerdeentscheid - in qualifizierter Weise politisch engagiert habe. Die Ausführungen zu seinen Aktivitäten seien überdies oberflächlich und pauschal geblieben. Den gesicherten Erkenntnissen des BFM zufolge hätten die äthiopischen Behörden überdies nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. An dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Referenzschreiben der CUDP sowie die angeblich vom Beschwerdeführer verfassten und im Internet auffindbaren Texte nichts zu ändern.
E. 4.2 Diesen Ausführungen lässt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift entgegenhalten, er habe in der Befragung vom 14. Februar 2013 seine exilpolitischen Aktivitäten dargelegt und dabei darauf hingewiesen, dass er nebst der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in der Öffentlichkeit auch eine grössere Veranstaltung zum Zweck der Sammlung von Spenden für KINIJT beziehungsweise die Propagandatätigkeit auf B._______ mitorganisiert habe. Wegen dieses Engagements befürchte er, inzwischen von den zahlreichen Zuträgern der aktuellen Regierung in den Reihen der Exilopposition erkannt und namentlich identifiziert worden zu sein. Solche Bespitzelungen entsprächen der ständigen Praxis des äthiopischen Botschaftspersonals. Hinzu komme, dass besondere Verbindungsleute der äthiopischen Geheimdienste bei der Botschaft in Bern stationiert seien, welche ständig und laufend die Internetseiten der in der Schweiz aktiven Oppositionsgruppen durchsehen und sich besonders Namen und Fotos der Aktivisten einprägen und an ihre Dienste weiterleiten würden. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden identifiziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe schon in früheren Verfahren zahlreiche stichhaltige Beweismittel über seine exilpolitischen Aktivitäten beigebracht, woraus hervorgehe, dass er an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen der äthiopischen Exilopposition teilgenommen und sich dabei jeweils in deren vordersten Reihen profiliert habe. Alle diese Aktivitäten habe er bis heute weitergeführt. Zu beachten sei sodann, dass die Zahl der in den einzelnen Oppositionsgruppen engagierten Aktivisten überschaubar klein sei. Überdies wären allfällige Verfolgungsmassnahmen frühestens bei der Wiedereinreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat zu erwarten. Neu sei schliesslich zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Referenzschreiben seit (...) 2012 bei der "Ethiopian People Patriots Front" (EPPF) Aktivmitglied sei. Diese Eritrea nahestehende Organisation führe in Äthiopien seit 2005 zusammen mit anderen Gruppen den bewaffneten Kampf gegen die aktuelle Regierung und werde von dieser mit aller Härte bekämpft. Gewaltfreie Exponenten anderer politischer Strömungen würden nach Angaben von Amnesty International unter dem Vorwand, der EPPF anzugehören, angeklagt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Aufgrund dieser Mitgliedschaft sei das Verfolgungsszenario für den Beschwerdeführer umso eher glaubhaft. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen die vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat bestanden haben und für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung und erfüllt damit in aller Regel die Flüchtlingseigenschaft, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10). 5.2 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4637/2011 vom 29. November 2012, mit weiteren Hinweisen) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr auch nur sympathisierten, identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser regimekritischen Organisation vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeutung sind dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Die äthiopischen Behörden haben - trotz der diesbezüglichen Kritik des Beschwerdeführers - nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. 5.3 Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Gesuch vom 14. Februar 2011 bei der Vorinstanz ein Referenzschreiben der CUDP vom 20. Januar 2011 sowie "drei Fotos von der (...) Kundgebung vom (...)" zu den Akten (vgl. Akten BFM D 1/11 S. 8). Anlässlich seiner Anhörung vom 14. Februar 2013 übergab er fünf weitere Fotos sowie zwei Texte (vgl. D 4/8 S. 2 und D 5/1). Der Beschwerde lag sodann ein Bestätigungsschreiben der EPPF vom (...) 2012 bei. Im Rahmen der Anhörung (vgl. D 4/8) gab der Beschwerdeführer auf Aufforderung hin zu erzählen, weshalb er nochmals ein Asylgesuch gestellt habe, zusammengefasst zu Protokoll, in C._______ sei er Mitglied der Bewegung KINIJIT, er organisiere Dinge dort, zum Beispiel wenn es Versammlungen gebe. Stark involviert sei er auch, dass der B._______ (...) in Äthiopien ausgestrahlt werde, aber sie hätten finanzielle Probleme, das auszustrahlen. In D._______ organisiere er Dinge, damit diese finanziellen Probleme gelöst würden (A[ntworten] zu F[rage]6 und 7). Angesprochen auf die Bewegungen, in die er involviert sei, gab er an, er versuche einfach, die Leute zu überzeugen und ihnen die Ziele von KINIJIT klar zu machen, damit sie einfach bessere Chancen in der politischen Situation in Äthiopien hätten. So ähnlich seien die Bewegungen, die er mache. Auf Nachfrage erklärte er, B._______ sei ein Massenmedium. Verschiedene Oppositionsparteien würden dorthin gehen, damit sie ihre Meinung äussern könnten. Aber er gehöre zur Oppositionspartei KINIJIT. Er arbeite eng mit diesem Massenmedium zusammen, damit sie ihrem Ziel näher kämen (A zu F9 und 10). Weiter bestätigte er, er habe eine bestimmte Funktion bei der KINIJIT und verwies auf das entsprechende Bestätigungsschreiben. Er sei Mitglied dieses Komitees. In C._______ hätten sie jeden Monat eine Versammlung (A zu F12 und 13). Gefragt nach seiner konkreten Tätigkeit gab er an, bei der Versammlung sei er beim Organisationskomitee, wenn sie eine Demonstration planten, dann organisiere er auch dort, so etwas mache er (A zu F16). Auf die Frage, was er konkret organisiere, antwortete der Beschwerdeführer, vielleicht habe er die Frage nicht verstanden, wenn es ihm klar wäre, hätte er so geantwortet, er glaube, er habe eine Antwort gegeben. Er sei nicht alleine. Es gebe auch viele andere Mitglieder dieses Komitees. Sie würden die Leute zu dieser Versammlung einladen. Der Vorsitzende in C._______ sei Herr M. Er gebe ihnen einige Ideen und Vorschriften. Sie versammelten die Leute. Sie würden sie dazu bringen, dass sie zu ihren Veranstaltungen kämen. Zuerst würden sie den Leuten über die politische Einstellung von KINIJIT erzählen, sie erzählten auch, dass in Äthiopien keine Demokratie herrsche, dass es ein auf eine einzige Ethnie gebautes politisches System sei, dass man nicht frei sprechen könne, sich die Leute nicht frei bewegen könnten, es gebe keine Medienfreiheit (A zu F17 bis 19). Darauf hingewiesen, dass er immer in Mehrzahl spreche, führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht alleine, er mache das mit dem Komitee zusammen (A zu F20). Angesprochen auf den Sender B._______ gab der Beschwerdeführer an, sie brauchten B._______, da sie keine eigenen Massenmedien hätten, die ihre politische Einstellung ausstrahlen könnten. B._______ befinde sich in Holland, England und Amerika, aber er vertrete KINIJIT (A zu F 23). Was er für dieses Massenmedium gemacht habe, sei Folgendes: es sei bekannt, dass sie finanzielle Probleme hätten. Er habe dann eine Veranstaltung in D._______ organisiert und die Leute dazu gebracht, dass sie dahin kamen und ein Eintrittsgeld von Fr. 50 bezahlten, damit sie eben dieses Massenmedium B._______ hätten unterstützen können. Weitere Tätigkeiten mit B._______ habe er keine (A zu F 24 und 25). Zur Organisation der Veranstaltung in D._______ gab er an, sie hätten den Transport organisiert, dass die Leute deswegen nicht zu Hause blieben, sie hätten Essen vorbereitet und verkauft (A zu F26 und 27). Zum erneuten Hinweis der befragenden Person, er spreche immer in der Mehrzahl, gefragt sei aber, was er konkret gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer, das sei schwierig, er habe nicht alles alleine organisieren können, er sei nicht alleine gewesen (A zu F28). Zu den anlässlich der Anhörung eingereichten Fotos gab der Beschwerdeführer an, diese seien alle anlässlich einer Versammlung entstanden, an welche der Gründer von B._______ gekommen sei und ihnen das Funktionieren dieses Mediums erklärt habe. Zudem habe er (Beschwerdeführer) mit ihm über die Situation der KINIJIT gesprochen (A zu F30). In Bezug auf die eingereichten Texte führte der Beschwerdeführer aus, es gehe um eine Frau, welche in Äthiopien inhaftiert sei, er habe diese auf der Plattform "Nazret.com" publiziert (A zu F32 und 33). Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Beweismittel davon auszugehen, dass er sich exilpolitisch engagiert. Indessen lassen sich den Aussagen keine überzeugenden Hinweise auf eine herausragende Betätigung finden, vielmehr fehlt, trotz mehrmaligen Nachfragens, eine detaillierte und konkrete Beschreibung der genauen Aufgaben und Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer tatsächlich selber ausgeführt hat. Auch wenn jeweils mehrere Personen zusammen eine Versammlung oder einen Transport organisieren, müsste es dem Beschwerdeführer möglich sein, seine eigenen Handlungen zu beschreiben. Im Zusammenhang mit den Beweismitteln ist hinsichtlich des Beweismasses festzuhalten, dass bei der Geltendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Aus den Bestätigungsschreiben der vorgenannten Organisationen geht zwar die Mitgliedschaft bei diesen Vereinigungen hervor, indessen vermögen sie die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht zu belegen; sie beinhalten weitgehend allgemeine Informationen über den Heimatstaat und die ausstellende Organisation; ganz konkrete Angaben über die Tätigkeiten der jeweiligen Mitglieder lassen sich jedoch höchstens ansatzweise finden. So wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei "one of three Cantonal organizers". Weiter wird dargelegt "His activity involves him in day to day organizational affairs. ... the role of Mr A._______ in agitating exiled Ethiopians in our Canton is immense. His and other leading central committee members activities is known to the agents of the regime, according to a recently defected member of the much feared Ethiopian "Federal security agent" who is given asylum here in Switzerland .... He admitted that our leading members are shadowed and in a real danger". Überdies handelt es sich bei diesen Beweismitteln um Parteischreiben, denen ein geringer Beweiswert zukommt. Die Fragwürdigkeit dieser Schreiben zeigt sich beispielhaft in der im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigung der EPPF, welche vom (...) 2012 datiert und bestätigt, der Beschwerdeführer sei seit eben diesem Datum aktiv in der Bewegung eingebunden. Im Weiteren ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Fotos in keiner Weise, inwiefern sich der Beschwerdeführer in besonderem Mass exilpolitisch exponiert haben sollte. Dabei ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die drei mit der Eingabe vom 14. Februar 2011 eingereichten Fotos - gemäss dem aufgedruckten Datum - von anfangs 2009 stammen (aufgrund der getragenen Kleider; wohl März 2009). Die Behauptung in der Eingabe vom 14. Februar 2011, es habe sich um eine "(...) Kundgebung vom (...)" gehandelt, erscheint damit nicht zutreffend. Die vom Beschwerdeführer auf "Nazret.com" veröffentlichten Kommentare erscheinen sodann - vergleicht man sie mit den in grosser Anzahl vorhandenen Einträgen anderer Personen - auf den Inhalt bezogen nicht aussergewöhnlich und heben sich nicht von anderen niedrigprofiliert in Erscheinung tretender exilpolitisch tätiger Äthiopier ab. Zudem hat man sich die Flut von Veröffentlichungen im Internet vor Augen zu halten. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer kein Exponierungsgrad zu attestieren ist, der auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe schliessen lässt, zumal seine exilpolitischen Tätigkeiten keine Führungsposition und weder besondere Verantwortung noch wichtige Aufgaben beinhalten. 5.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht in einem für den äthiopischen Staat wahrnehmbaren Ausmass erfolgt sind. Selbst bei der geringen Wahrscheinlichkeit, dass die äthiopischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, ist aufgrund seines niedrigen politischen Profils nicht anzunehmen, dass er für das äthiopische Regime eine konkrete und politisch ernsthafte Gefährdung darstellen würde. Er müsste bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen. An dieser Beurteilung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb nicht im Einzelnen darauf einzugehen ist. 5.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf die gute Integration in der Schweiz und macht das Vorliegen eines Härtefalles geltend. Deshalb sei von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Weil die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3 - 5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach neu geltendem Recht ist es den Kantonen vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Der Beschwerdeführer wirft schliesslich der Vorinstanz in Bezug auf die Kostenregelung vor, sie habe ihm zu Unrecht eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.- auferlegt. Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch, so erhebt das Bundesamt gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG in sinngemässer Anwendung der Absätze 1 - 3 zum Wiedererwägungsverfahren für dieses Verfahren eine Gebühr, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung befreit das Bundesamt auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Der Einwand des Beschwerdeführers ist berechtigt. Er beantragte im vorinstanzlichen Verfahren in seiner Eingabe vom 14. Februar 2011, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ein unentgeltlicher Anwalt zu bestellen (vgl. D 1/11 S. 1). Im Rahmen der Prüfung des Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hielt das BFM fest, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei hinreichend belegt und das Asylgesuch habe nicht zum vornherein als aussichtslos betrachtet werden können. Indessen verneinte es die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. Wenn aber die Vorinstanz die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bejahte und das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos erachtete, ist nicht ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylG nicht erfüllt gewesen sein sollten. Das BFM hat demnach zu Unrecht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (stillschweigend) abgelehnt und eine Gebühr erhoben.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung (abgesehen vom Kostenpunkt) Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Im Kostenpunkt erweist sich die Beschwerde hingegen als begründet. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit Dispositiv-Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Obsiegen in einem Nebenpunkt vermag kein Abweichen von der Regel zu rechtfertigen - sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 VGKE). Der Beschwerdeführer obsiegt nicht im Haupt-, sondern in einem Nebenpunkt. Der damit verbundene Aufwand ist als derart gering einzuschätzen - eine Kostennote wurde nicht eingereicht -, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung vom 7. März 2013 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1866/2013 Urteil vom 6. September 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus Addis Abeba stammender äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Volkszugehörigkeit, reichte am 12. Juli 2000 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein, welches mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) vom 27. August 2001 abgelehnt wurde. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 23. No-vember 2001 abgewiesen. B. Das vom Beschwerdeführer am 15. Juli 2003 eingereichte Wiedererwägungsgesuch wurde vom BFF mit Verfügung vom 13. August 2003 abgewiesen. Mit Urteil vom 22. September 2003 wies die ARK die gegen die Verfügung vom 13. August 2003 erhobene Beschwerde ebenfalls ab. C. Mit Eingabe vom 24. April 2008 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er übe in der Schweiz seit dem Jahr 2006 für die KINIJIT/CUDP (Coalition for Unitiy and Democracy Party Support Group in Switzerland) sowie als Mitglied der AES (Association des Ethiopiens en Suisse) exilpolitische Tätigkeiten aus (Teilnahme an Demonstrationen und Sitzungen sowie Schreiben und Verteilen von Plakaten). Mit Verfügung vom 22. August 2008 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6104/2008 vom 27. August 2009 abgewiesen. D. Der Beschwerdeführer gelangte mit als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichneter Eingabe vom 14. Februar 2011 durch seinen Rechtsvertreter erneut an das BFM. Begründet wurde das Gesuch im Wesentlichen damit, dass er sich seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2009 weiterhin intensiv und engagiert im Rahmen der äthiopischen Exilopposition, insbesondere als Aktivist der CUDP, überdurchschnittlich aktiv betätigt habe. Er habe durch sein Verhalten subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gesetzt, welche seine Anerkennung als Flüchtling rechtfertigten. Am 14. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Vorbringen angehört. Mit Verfügung vom 7. März 2013 - eröffnet am 11. März 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe sich zwar exilpolitisch engagiert, doch hielten die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 9. April 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 7. März 2013 Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheine. Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der EPPF (Ethiopian People's Patriotic Front) vom (...) 2012 zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie das eingereichte Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. In der Zwischenverfügung vom 12. April 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 29. April 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. G. Der Kostenvorschuss wurde am 16. April 2013 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Zudem sei festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers immer noch nicht feststehe. Seine Äusserungen liessen zudem in keiner Art und Weise darauf schliessen, dass er sich in der Schweiz - seit dem Beschwerdeentscheid - in qualifizierter Weise politisch engagiert habe. Die Ausführungen zu seinen Aktivitäten seien überdies oberflächlich und pauschal geblieben. Den gesicherten Erkenntnissen des BFM zufolge hätten die äthiopischen Behörden überdies nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. An dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Referenzschreiben der CUDP sowie die angeblich vom Beschwerdeführer verfassten und im Internet auffindbaren Texte nichts zu ändern. 4.2 Diesen Ausführungen lässt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift entgegenhalten, er habe in der Befragung vom 14. Februar 2013 seine exilpolitischen Aktivitäten dargelegt und dabei darauf hingewiesen, dass er nebst der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in der Öffentlichkeit auch eine grössere Veranstaltung zum Zweck der Sammlung von Spenden für KINIJT beziehungsweise die Propagandatätigkeit auf B._______ mitorganisiert habe. Wegen dieses Engagements befürchte er, inzwischen von den zahlreichen Zuträgern der aktuellen Regierung in den Reihen der Exilopposition erkannt und namentlich identifiziert worden zu sein. Solche Bespitzelungen entsprächen der ständigen Praxis des äthiopischen Botschaftspersonals. Hinzu komme, dass besondere Verbindungsleute der äthiopischen Geheimdienste bei der Botschaft in Bern stationiert seien, welche ständig und laufend die Internetseiten der in der Schweiz aktiven Oppositionsgruppen durchsehen und sich besonders Namen und Fotos der Aktivisten einprägen und an ihre Dienste weiterleiten würden. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden identifiziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe schon in früheren Verfahren zahlreiche stichhaltige Beweismittel über seine exilpolitischen Aktivitäten beigebracht, woraus hervorgehe, dass er an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen der äthiopischen Exilopposition teilgenommen und sich dabei jeweils in deren vordersten Reihen profiliert habe. Alle diese Aktivitäten habe er bis heute weitergeführt. Zu beachten sei sodann, dass die Zahl der in den einzelnen Oppositionsgruppen engagierten Aktivisten überschaubar klein sei. Überdies wären allfällige Verfolgungsmassnahmen frühestens bei der Wiedereinreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat zu erwarten. Neu sei schliesslich zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Referenzschreiben seit (...) 2012 bei der "Ethiopian People Patriots Front" (EPPF) Aktivmitglied sei. Diese Eritrea nahestehende Organisation führe in Äthiopien seit 2005 zusammen mit anderen Gruppen den bewaffneten Kampf gegen die aktuelle Regierung und werde von dieser mit aller Härte bekämpft. Gewaltfreie Exponenten anderer politischer Strömungen würden nach Angaben von Amnesty International unter dem Vorwand, der EPPF anzugehören, angeklagt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Aufgrund dieser Mitgliedschaft sei das Verfolgungsszenario für den Beschwerdeführer umso eher glaubhaft. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen die vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat bestanden haben und für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung und erfüllt damit in aller Regel die Flüchtlingseigenschaft, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10). 5.2 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4637/2011 vom 29. November 2012, mit weiteren Hinweisen) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr auch nur sympathisierten, identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser regimekritischen Organisation vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeutung sind dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Die äthiopischen Behörden haben - trotz der diesbezüglichen Kritik des Beschwerdeführers - nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. 5.3 Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Gesuch vom 14. Februar 2011 bei der Vorinstanz ein Referenzschreiben der CUDP vom 20. Januar 2011 sowie "drei Fotos von der (...) Kundgebung vom (...)" zu den Akten (vgl. Akten BFM D 1/11 S. 8). Anlässlich seiner Anhörung vom 14. Februar 2013 übergab er fünf weitere Fotos sowie zwei Texte (vgl. D 4/8 S. 2 und D 5/1). Der Beschwerde lag sodann ein Bestätigungsschreiben der EPPF vom (...) 2012 bei. Im Rahmen der Anhörung (vgl. D 4/8) gab der Beschwerdeführer auf Aufforderung hin zu erzählen, weshalb er nochmals ein Asylgesuch gestellt habe, zusammengefasst zu Protokoll, in C._______ sei er Mitglied der Bewegung KINIJIT, er organisiere Dinge dort, zum Beispiel wenn es Versammlungen gebe. Stark involviert sei er auch, dass der B._______ (...) in Äthiopien ausgestrahlt werde, aber sie hätten finanzielle Probleme, das auszustrahlen. In D._______ organisiere er Dinge, damit diese finanziellen Probleme gelöst würden (A[ntworten] zu F[rage]6 und 7). Angesprochen auf die Bewegungen, in die er involviert sei, gab er an, er versuche einfach, die Leute zu überzeugen und ihnen die Ziele von KINIJIT klar zu machen, damit sie einfach bessere Chancen in der politischen Situation in Äthiopien hätten. So ähnlich seien die Bewegungen, die er mache. Auf Nachfrage erklärte er, B._______ sei ein Massenmedium. Verschiedene Oppositionsparteien würden dorthin gehen, damit sie ihre Meinung äussern könnten. Aber er gehöre zur Oppositionspartei KINIJIT. Er arbeite eng mit diesem Massenmedium zusammen, damit sie ihrem Ziel näher kämen (A zu F9 und 10). Weiter bestätigte er, er habe eine bestimmte Funktion bei der KINIJIT und verwies auf das entsprechende Bestätigungsschreiben. Er sei Mitglied dieses Komitees. In C._______ hätten sie jeden Monat eine Versammlung (A zu F12 und 13). Gefragt nach seiner konkreten Tätigkeit gab er an, bei der Versammlung sei er beim Organisationskomitee, wenn sie eine Demonstration planten, dann organisiere er auch dort, so etwas mache er (A zu F16). Auf die Frage, was er konkret organisiere, antwortete der Beschwerdeführer, vielleicht habe er die Frage nicht verstanden, wenn es ihm klar wäre, hätte er so geantwortet, er glaube, er habe eine Antwort gegeben. Er sei nicht alleine. Es gebe auch viele andere Mitglieder dieses Komitees. Sie würden die Leute zu dieser Versammlung einladen. Der Vorsitzende in C._______ sei Herr M. Er gebe ihnen einige Ideen und Vorschriften. Sie versammelten die Leute. Sie würden sie dazu bringen, dass sie zu ihren Veranstaltungen kämen. Zuerst würden sie den Leuten über die politische Einstellung von KINIJIT erzählen, sie erzählten auch, dass in Äthiopien keine Demokratie herrsche, dass es ein auf eine einzige Ethnie gebautes politisches System sei, dass man nicht frei sprechen könne, sich die Leute nicht frei bewegen könnten, es gebe keine Medienfreiheit (A zu F17 bis 19). Darauf hingewiesen, dass er immer in Mehrzahl spreche, führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht alleine, er mache das mit dem Komitee zusammen (A zu F20). Angesprochen auf den Sender B._______ gab der Beschwerdeführer an, sie brauchten B._______, da sie keine eigenen Massenmedien hätten, die ihre politische Einstellung ausstrahlen könnten. B._______ befinde sich in Holland, England und Amerika, aber er vertrete KINIJIT (A zu F 23). Was er für dieses Massenmedium gemacht habe, sei Folgendes: es sei bekannt, dass sie finanzielle Probleme hätten. Er habe dann eine Veranstaltung in D._______ organisiert und die Leute dazu gebracht, dass sie dahin kamen und ein Eintrittsgeld von Fr. 50 bezahlten, damit sie eben dieses Massenmedium B._______ hätten unterstützen können. Weitere Tätigkeiten mit B._______ habe er keine (A zu F 24 und 25). Zur Organisation der Veranstaltung in D._______ gab er an, sie hätten den Transport organisiert, dass die Leute deswegen nicht zu Hause blieben, sie hätten Essen vorbereitet und verkauft (A zu F26 und 27). Zum erneuten Hinweis der befragenden Person, er spreche immer in der Mehrzahl, gefragt sei aber, was er konkret gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer, das sei schwierig, er habe nicht alles alleine organisieren können, er sei nicht alleine gewesen (A zu F28). Zu den anlässlich der Anhörung eingereichten Fotos gab der Beschwerdeführer an, diese seien alle anlässlich einer Versammlung entstanden, an welche der Gründer von B._______ gekommen sei und ihnen das Funktionieren dieses Mediums erklärt habe. Zudem habe er (Beschwerdeführer) mit ihm über die Situation der KINIJIT gesprochen (A zu F30). In Bezug auf die eingereichten Texte führte der Beschwerdeführer aus, es gehe um eine Frau, welche in Äthiopien inhaftiert sei, er habe diese auf der Plattform "Nazret.com" publiziert (A zu F32 und 33). Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Beweismittel davon auszugehen, dass er sich exilpolitisch engagiert. Indessen lassen sich den Aussagen keine überzeugenden Hinweise auf eine herausragende Betätigung finden, vielmehr fehlt, trotz mehrmaligen Nachfragens, eine detaillierte und konkrete Beschreibung der genauen Aufgaben und Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer tatsächlich selber ausgeführt hat. Auch wenn jeweils mehrere Personen zusammen eine Versammlung oder einen Transport organisieren, müsste es dem Beschwerdeführer möglich sein, seine eigenen Handlungen zu beschreiben. Im Zusammenhang mit den Beweismitteln ist hinsichtlich des Beweismasses festzuhalten, dass bei der Geltendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Aus den Bestätigungsschreiben der vorgenannten Organisationen geht zwar die Mitgliedschaft bei diesen Vereinigungen hervor, indessen vermögen sie die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht zu belegen; sie beinhalten weitgehend allgemeine Informationen über den Heimatstaat und die ausstellende Organisation; ganz konkrete Angaben über die Tätigkeiten der jeweiligen Mitglieder lassen sich jedoch höchstens ansatzweise finden. So wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei "one of three Cantonal organizers". Weiter wird dargelegt "His activity involves him in day to day organizational affairs. ... the role of Mr A._______ in agitating exiled Ethiopians in our Canton is immense. His and other leading central committee members activities is known to the agents of the regime, according to a recently defected member of the much feared Ethiopian "Federal security agent" who is given asylum here in Switzerland .... He admitted that our leading members are shadowed and in a real danger". Überdies handelt es sich bei diesen Beweismitteln um Parteischreiben, denen ein geringer Beweiswert zukommt. Die Fragwürdigkeit dieser Schreiben zeigt sich beispielhaft in der im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigung der EPPF, welche vom (...) 2012 datiert und bestätigt, der Beschwerdeführer sei seit eben diesem Datum aktiv in der Bewegung eingebunden. Im Weiteren ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Fotos in keiner Weise, inwiefern sich der Beschwerdeführer in besonderem Mass exilpolitisch exponiert haben sollte. Dabei ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die drei mit der Eingabe vom 14. Februar 2011 eingereichten Fotos - gemäss dem aufgedruckten Datum - von anfangs 2009 stammen (aufgrund der getragenen Kleider; wohl März 2009). Die Behauptung in der Eingabe vom 14. Februar 2011, es habe sich um eine "(...) Kundgebung vom (...)" gehandelt, erscheint damit nicht zutreffend. Die vom Beschwerdeführer auf "Nazret.com" veröffentlichten Kommentare erscheinen sodann - vergleicht man sie mit den in grosser Anzahl vorhandenen Einträgen anderer Personen - auf den Inhalt bezogen nicht aussergewöhnlich und heben sich nicht von anderen niedrigprofiliert in Erscheinung tretender exilpolitisch tätiger Äthiopier ab. Zudem hat man sich die Flut von Veröffentlichungen im Internet vor Augen zu halten. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer kein Exponierungsgrad zu attestieren ist, der auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe schliessen lässt, zumal seine exilpolitischen Tätigkeiten keine Führungsposition und weder besondere Verantwortung noch wichtige Aufgaben beinhalten. 5.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht in einem für den äthiopischen Staat wahrnehmbaren Ausmass erfolgt sind. Selbst bei der geringen Wahrscheinlichkeit, dass die äthiopischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, ist aufgrund seines niedrigen politischen Profils nicht anzunehmen, dass er für das äthiopische Regime eine konkrete und politisch ernsthafte Gefährdung darstellen würde. Er müsste bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen. An dieser Beurteilung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb nicht im Einzelnen darauf einzugehen ist. 5.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf die gute Integration in der Schweiz und macht das Vorliegen eines Härtefalles geltend. Deshalb sei von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Weil die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3 - 5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach neu geltendem Recht ist es den Kantonen vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Der Beschwerdeführer wirft schliesslich der Vorinstanz in Bezug auf die Kostenregelung vor, sie habe ihm zu Unrecht eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.- auferlegt. Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch, so erhebt das Bundesamt gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG in sinngemässer Anwendung der Absätze 1 - 3 zum Wiedererwägungsverfahren für dieses Verfahren eine Gebühr, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung befreit das Bundesamt auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Der Einwand des Beschwerdeführers ist berechtigt. Er beantragte im vorinstanzlichen Verfahren in seiner Eingabe vom 14. Februar 2011, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ein unentgeltlicher Anwalt zu bestellen (vgl. D 1/11 S. 1). Im Rahmen der Prüfung des Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hielt das BFM fest, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei hinreichend belegt und das Asylgesuch habe nicht zum vornherein als aussichtslos betrachtet werden können. Indessen verneinte es die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. Wenn aber die Vorinstanz die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bejahte und das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos erachtete, ist nicht ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylG nicht erfüllt gewesen sein sollten. Das BFM hat demnach zu Unrecht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (stillschweigend) abgelehnt und eine Gebühr erhoben.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung (abgesehen vom Kostenpunkt) Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Im Kostenpunkt erweist sich die Beschwerde hingegen als begründet. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit Dispositiv-Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Obsiegen in einem Nebenpunkt vermag kein Abweichen von der Regel zu rechtfertigen - sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 VGKE). Der Beschwerdeführer obsiegt nicht im Haupt-, sondern in einem Nebenpunkt. Der damit verbundene Aufwand ist als derart gering einzuschätzen - eine Kostennote wurde nicht eingereicht -, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung vom 7. März 2013 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: