Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) F._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) F._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6104/2008 {T 0/2} Urteil vom 27. August 2009 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2008 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Volkszugehörigkeit, am 12. Juli 2000 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, das mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 27. August 2001 abgelehnt wurde, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. November 2001 abwies, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2003 beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den mit Verfügung vom 27. August 2001 angeordneten Vollzug der Wegweisung einreichte, welches mit Verfügung des BFF vom 13. August 2003 abgewiesen und die Verfügung vom 27. August 2001 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt wurde, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. September 2003 mit Urteil der ARK vom 22. September 2003 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2008 (Eingang BFM: 28. April 2008) - ohne in der Zwischenzeit in seine Heimat zurückgekehrt zu sein - über seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, er übe in der Schweiz seit dem Jahre Y._______ für die C._______ sowie als Mitglied der D._______ exilpolitische Tätigkeiten aus (Darlegung der exilpolitischen Tätigkeiten), dass er aufgrund dieses exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr Verfolgung durch die äthiopischen Behörden befürchte, dass die Vorinstanz - nach der Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2008 - mit Verfügung vom 22. August 2008 - eröffnet am 26. August 2008 - das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete und eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung aus politischen Gründen sei als nicht glaubhaft erachtet worden, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder registriert worden sei, dass demzufolge auch nicht davon auszugehen sei, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei, dass weiter die Feststellung der Identität eines Asylgesuchstellers eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung von Asylvorbringen sei, der Beschwerdeführer den Asylbehörden jedoch bis zum heutigen Tag weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass übergeben habe, so dass seine Identität nicht feststehe und bezeichnenderweise auch keine Hinweise vorliegen würden, dass er sich um die Beschaffung von Ausweisdokumenten bemüht habe, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers zudem in keiner Art und Weise darauf schliessen lassen würden, dass er sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert habe, dass aus den Akten und der Anhörung des Beschwerdeführers keine Hinweise ersichtlich seien, wonach die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der C._______ oder der D._______ Kenntnis erhalten und deswegen irgendwelche Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten, zumal seine Identität nicht feststehe, dass allein in der Schweiz sehr viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden, dass es vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich erscheine, die äthiopischen Behörden könnten all diesen Gesichtern konkrete Namen zuordnen, dass die diesbezüglichen Äusserungen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten denn auch oberflächlich und pauschal geblieben seien und er mehrmals auf sein erstes Asylgesuch verwiesen habe, dass, selbst wenn diese Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen informiert wären, sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden Bürger nicht jede Person überwachen und identifizieren könnten und ihnen überdies bekannt sein dürfte, dass viele Emigranten vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert, und er mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehöre, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden und der Beschwerdeführer daher nicht als Flüchtling anerkannt werden könne, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sowie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2008 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 4. November 2008 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Kostenvorschuss am 31. Oktober 2008 einbezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung nicht angefochten wurden, weshalb die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind und nachfolgend über die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sowie über den Wegweisungsvollzug zu befinden ist, dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen anführt, ihm sei im ordentlichen Verfahren zwar die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung durch die äthiopischen Behörden misslungen, was aber nicht bedeute, er sei ihnen nicht bereits vor seiner Ausreise als politische und unbequeme Person bekannt geworden, zumal der Asylsuchende erst durch die Flucht oder die Aktivität im Ausland ein ausreichendes politisches Profil erhalte, welches mit Gewissheit zu einer Verfolgung im Heimatland führe, dass in diesem Zusammenhang zu beachten sei, dass er ein sehr aktives Mitglied der C._______ sowie der D._______ sei und sich als Organisator von (...) in E._______ in besonderem Masse exponiert habe, so dass er aus der breiten Masse von exilpolitisch aktiven Äthiopiern hervortrete, dass es ihm als Asylsuchendem - bezüglich des vorinstanzlichen Vorwurfs der nicht feststehenden Identität - nicht zuzumuten sei, einen Reisepass von der äthiopischen Vertretung zu beschaffen respektive sich unter den Schutz der heimatlichen Behörden zu stellen und dadurch auf die Möglichkeit zu verzichten, in der Schweiz als Flüchtling anerkannt zu werden, dass die äthiopische Regierung sämtliche exilpolitischen Aktiväten in der Diaspora äusserst genau überwache und die politische Exilaktivität unabhängig von der Motivation immer eine Schädigung des Ansehens der äthiopischen Regierung im Ausland oder zumindest im Zufluchtsstaat zur Folge habe, dass gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur hochrangige politische Aktivisten, sondern auch einfache Mitglieder und sogar blosse Sympathisanten von exilpolitischen Organisationen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet seien, dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach bloss politisch stark exponierte Personen bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet seien, umso mehr befremde, als Fälle des BFM bekannt seien, in denen die Vorinstanz Äthiopiern, deren exilpolitisches Engagement ein ähnliches oder gar geringeres Ausmass als sein eigenes aufgewiesen habe, die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zugesprochen habe, dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden, welche an den im angefochtenen Entscheid getroffenen vorinstanzlichen Schlussfolgerungen Zweifel aufkommen lassen, dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7379/2007 vom 6. März 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008), dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in Berücksichtigung seiner in der Rechtsmitteleingabe zitierten Rechtsprechung (vgl. D-5060/2007 vom 30. November 2007) - davon ausgeht, dass die Aktivitäten äthiopischer Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern überwacht werden, dass dieser Umstand indessen für sich allein genommen nicht ausreicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, dass vielmehr zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen müssen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde, dass derartige konkrete Hinweise vorliegend nicht bestehen, zumal sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen, an denen er teilnahm und was teilweise durch Fotomaterial belegt wurde, sich nicht in signifikanter Weise von den übrigen Kundgebungsteilnehmern abgehoben hat, dass keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er von allenfalls an (...) anwesenden Spitzeln des äthiopischen Regimes identifiziert und in der Folge registriert worden ist, zumal die effektive Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung des Vorliegens geeigneter Identitätsdokumente bis heute nicht als gesichert erscheint, dass des Weiteren entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht auch in Berücksichtigung der ins Recht gelegten Schreiben der C._______ vom W._______ sowie der D._______ vom Z._______ nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer über ein Profil verfügt, das ihn als besonders wichtiges Mitglied der C._______ ausweist, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers - sollten die äthiopischen Behörden davon überhaupt Kenntnis erlangen - daher nicht geeignet sind, ihn als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial erscheinen zu lassen, welche zu einer Gefahr für das Regime in Äthiopien werden könnte, dass es daher insgesamt - ungeachtet der Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden - nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt und ihn namentlich identifiziert und registriert hätten, dass denn auch jegliche Hinweise dafür fehlen und im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, dass gegen ihn in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, zumal die Vorbringen im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtet wurden, dass überdies der Hinweis auf Fälle, in welchen das BFM Äthiopiern, deren exilpolitisches Engagement ein ähnliches oder gar geringeres Ausmass als jenes des Beschwerdeführers aufgewiesen habe, die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zugesprochen habe (etwa ...), vorliegend nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermag, zumal den erwähnten Vergleichsfällen - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, dass auch der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 4 Mitte) selber nicht bestreitet, dass eine breite Masse von äthiopischen Exilaktivisten mit untergeordnetem Engagement existiert, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachfluchtgründe somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermögen und es sich daher erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hinwies, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und, da es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sich zudem weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, diesem drohe für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten ist, dass vorliegend der Vollzug auch als zumutbar erachtet werden kann, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat, so insbesondere in seiner Herkunftsstadt B._______, über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz, eine 12-jährige Schulbildung und über Berufserfahrungen im (...) besitzt (vgl. kant. Protokoll, S. 6; ARK-Urteil vom 23. November 2001, S. 9), dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG) und vorliegend auch weiterhin keine Grundlage für die Annahme besteht, ein Wegweisungsvollzug erweise sich als unmöglich (vgl. diesbezüglich ARK-Urteil vom 22. September 2003, S. 5 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 31. Oktober 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) F._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: