Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im Februar 2014 Richtung Sudan, wo er sich zwei Jahre bei (...) aufgehalten habe. Danach sei er nach Libyen weitergereist, wo er drei Monate geblieben sei. Von Libyen sei er im Juni 2016 auf einem Boot nach Italien gelangt. Am 26. Juni 2016 sei er von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist, wo er am 29. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 5. Juli 2016 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 25. September 2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, tigrinischer Ethnie und christlich-orthodoxen Glaubens. Seine Mutter sei äthiopische Staatsangehörige, der Vater jedoch Eritreer. Er sei in D._______ (Eritrea) auf die Welt gekommen und - nachdem sich die Eltern einige Zeit nach seiner Geburt hätten scheiden lassen - im Alter von etwa zwei Jahren mit seiner Mutter nach Addis Abeba (Äthiopien) gezogen. Als er sieben Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter gestorben und er sei fortan bei E._______ aufgewachsen. In Äthiopien sei er zur Schule gegangen und habe im Alter von 15 Jahren die zehnte Klasse abgeschlossen, habe aber nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt oder irgendwelche Identitätspapiere besessen. Nach der Schule habe er mit einem gefälschten (...)schein rund zwei Jahre als (...) gearbeitet. Aufgrund seiner fehlenden Aufenthaltsregelung habe er aber immer wieder Probleme mit der Polizei gehabt. So sei er geschlagen und mitunter auch über Nacht festgehalten worden. Schliesslich sei im Januar 2014 auch E._______ gestorben, worauf er keine Unterkunft mehr gehabt habe. All dies habe dazu geführt, dass er Äthiopien schliesslich verlassen habe. Auf seiner Reise in die Schweiz sei er geschlagen und verletzt worden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei Beweismittel oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 - eröffnet am 21. Dezember 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten und beantragen, dass die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung von "Asyl Biel & Region" ein.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Obwohl der Beschwerdeführer in den Rechtsbegehren zwar die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt hat, geht aus dem Beschwerdebetreff ("Wegweisung nach Äthiopien") und der Begründung der Beschwerde hervor, dass sich diese nur gegen den von der Vorinstanz verhängten Wegweisungsvollzug richtet. Demnach ist die vor-instanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Fragen nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung betrifft. Somit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet folglich lediglich die Frage, ob die Wegweisung nach Äthiopien zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 3.1 Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK).
E. 5.3 Gemäss der Praxis der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Solches ist vorliegend nicht geschehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H., Urteile des BVGer E-6374/2016 vom 19. Januar 2018 und D-6786/2017 vom 21. Dezember 2017). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4).
E. 6.3 Das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz von 2003 (Provision 378/2003) bestimmt ausdrücklich, dass jede Person mit mindestens einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit hat. Vor diesem Hintergrund drängt sich angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, dass seine Mutter Äthiopierin gewesen sei primär die Annahme auf, er sei äthiopischer Staatsangehöriger. Aufgrund der Aktenlage erscheint es nämlich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht nur, wie er ja selber geltend macht, längere Zeit in Äthiopien gelebt hat, sondern auch äthiopischer Herkunft ist und die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzt bzw. zumindest berechtigt wäre, diese zu beantragen. Hält man die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner eritreischen Herkunft für glaubhaft, dann ist der Einwand in der Beschwerde, dass die Direktive vom Januar 2004, welche die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung herangezogen hat, keine Anwendung finde, zwar berechtigt. Diesfalls hätte ihm als eritreischem Staatsangehörigem äthiopischer Herkunft die Verordnung vom März 2004 (Regulation No. 101/2004) aber dennoch ermöglicht, zumindest eine Identitätskarte für Ausländer zu beantragen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen sind jedoch die Gründe für eine Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Äthiopien, die sich auf die angeblich eritreische Staatsangehörigkeit beziehen, mangels Glaubhaftigkeit seiner Angaben ohnehin nicht relevant. So verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Wissen über Eritrea, spricht kein Wort Tigrinisch ([...]) und konnte in der Anhörung nicht einmal seinen angeblichen Geburtsort nach Zoba und Sub-Zoba lokalisieren ([...]). Er macht zudem nicht den Anschein, je Anstrengungen unternommen zu haben, mehr über seine angebliche Herkunft zu erfahren als das, was ihm seine Mutter angeblich erzählt hatte. Die Ausführungen in Bezug auf den Verbleib des Vaters oder von dessen Verwandten beziehungsweise hinsichtlich seiner Bemühungen, deren Aufenthaltsort in Eritrea ausfindig zu machen, hinterlassen nicht den Eindruck, dass er sich tatsächlich darum bemüht hätte, an Informationen zu gelangen oder einen Kontakt zu angeblichen Verwandten herzustellen. Den Akten sind zudem keinerlei Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer trotz angeblich eritreischer Herkunft überhaupt je mit den eritreischen Behörden in Kontakt getreten wäre oder versucht hätte, eritreische Identitätsdokumente zu erlangen ([...]). Auch ist die Aussage des Beschwerdeführers, dass sich seine Mutter bis zu ihrem frühen Tod - diesen konnte er ebenfalls nicht belegen - nicht um die äthiopische Staatsbürgerschaft für ihn bemüht beziehungsweise Dokumente beschafft habe, weil sie Probleme mit dem Vater gehabt habe, nicht nachvollziehbar, zumal die Eltern sich gemäss seinen eigenen Angaben kurz nach seiner Geburt haben scheiden lassen, worauf die Mutter mit ihm nach Äthiopien gegangen sei. Sein Argument, die spätere Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien sei mangels Beweismittel für seine Identität und Abstammung nicht möglich gewesen, ist als realitätsfremd zu erachten. Dies gilt ebenso für die weitere Behauptung, dass die Schule in Äthiopien von ihm bei der Registrierung keine Identitätspapiere wie beispielsweise eine Geburtsurkunde verlangt habe. Aufgrund der spärlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen eritreischen Herkunft, der ohne plausible Erklärung fehlenden Identitätspapiere und angesichts seines eklatanten Unwissens über wesentliche Fakten seines angeblichen Heimatstaates ist seine angebliche eritreische Herkunft als solche zweifelhaft, kann aber zumindest nicht geglaubt werden, dass er seinen Aufenthaltsstatus in Äthiopien nicht längst regularisiert hat, und ist deshalb davon auszugehen, dass er seine wahre Herkunft zu verschleiern sucht. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), welcher im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). Aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit, dass Äthiopien der effektive Heimatstaat des Beschwerdeführers ist, gilt es zumindest in summarischer Weise festzustellen, ob in Bezug auf diesen Staat offenkundige Wegweisungshindernisse bestehen. Da der Beschwerdeführer mit unglaubhaften Aussagen zu seiner angeblich eritreischen Herkunft versucht hat, die Asylbehörden zu täuschen, ist seine persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtigt. Es ist deshalb fraglich, ob er zu seiner persönlichen und familiären Situation alle relevanten Informationen wahrheitsgetreu geschildert hat. Doch selbst wenn man auf die spärlichen Angaben des Beschwerdeführers abstellen will, ergibt sich noch ein genügendes Bild, welches den Schluss auf zumutbare Umstände einer Rückkehr zulässt. Denn der Beschwerdeführer hat beinahe sein ganzes Leben in Äthiopien verbracht und dort zehn Jahre die Schule besucht. Zudem ist er jung und gesund. Er hat dort als (...) auch bereits berufliche Erfahrung sammeln und von dieser Erwerbstätigkeit gemäss eigener Aussage gut leben können. Da E._______ ein Haus gehörte, ist davon auszugehen, dass er auch über eine Unterkunft verfügt. Insofern ist das Vorliegen begünstigender Faktoren zu bejahen und der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien auch als zumutbar zu erachten. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Beschwerdebegehren ist deshalb abzuweisen, zumal weitere Abklärungen ohnehin von der Mitwirkung des Beschwerdeführers abhängig wären, dieser aber im bisherigen Verlauf des Verfahrens nichts Wesentliches zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit beigetragen hat.
E. 7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung -auch mit Blick auf E. 6.3 - auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Aufgrund obiger Erwägungen war die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit dem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-476/2018 Urteil vom 2. Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, angeblich Eritrea, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im Februar 2014 Richtung Sudan, wo er sich zwei Jahre bei (...) aufgehalten habe. Danach sei er nach Libyen weitergereist, wo er drei Monate geblieben sei. Von Libyen sei er im Juni 2016 auf einem Boot nach Italien gelangt. Am 26. Juni 2016 sei er von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist, wo er am 29. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 5. Juli 2016 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 25. September 2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, tigrinischer Ethnie und christlich-orthodoxen Glaubens. Seine Mutter sei äthiopische Staatsangehörige, der Vater jedoch Eritreer. Er sei in D._______ (Eritrea) auf die Welt gekommen und - nachdem sich die Eltern einige Zeit nach seiner Geburt hätten scheiden lassen - im Alter von etwa zwei Jahren mit seiner Mutter nach Addis Abeba (Äthiopien) gezogen. Als er sieben Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter gestorben und er sei fortan bei E._______ aufgewachsen. In Äthiopien sei er zur Schule gegangen und habe im Alter von 15 Jahren die zehnte Klasse abgeschlossen, habe aber nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt oder irgendwelche Identitätspapiere besessen. Nach der Schule habe er mit einem gefälschten (...)schein rund zwei Jahre als (...) gearbeitet. Aufgrund seiner fehlenden Aufenthaltsregelung habe er aber immer wieder Probleme mit der Polizei gehabt. So sei er geschlagen und mitunter auch über Nacht festgehalten worden. Schliesslich sei im Januar 2014 auch E._______ gestorben, worauf er keine Unterkunft mehr gehabt habe. All dies habe dazu geführt, dass er Äthiopien schliesslich verlassen habe. Auf seiner Reise in die Schweiz sei er geschlagen und verletzt worden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei Beweismittel oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 - eröffnet am 21. Dezember 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten und beantragen, dass die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung von "Asyl Biel & Region" ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Obwohl der Beschwerdeführer in den Rechtsbegehren zwar die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt hat, geht aus dem Beschwerdebetreff ("Wegweisung nach Äthiopien") und der Begründung der Beschwerde hervor, dass sich diese nur gegen den von der Vorinstanz verhängten Wegweisungsvollzug richtet. Demnach ist die vor-instanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Fragen nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung betrifft. Somit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet folglich lediglich die Frage, ob die Wegweisung nach Äthiopien zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 3. 3.1 Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK). 5.3 Gemäss der Praxis der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Solches ist vorliegend nicht geschehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H., Urteile des BVGer E-6374/2016 vom 19. Januar 2018 und D-6786/2017 vom 21. Dezember 2017). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4). 6.3 Das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz von 2003 (Provision 378/2003) bestimmt ausdrücklich, dass jede Person mit mindestens einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit hat. Vor diesem Hintergrund drängt sich angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, dass seine Mutter Äthiopierin gewesen sei primär die Annahme auf, er sei äthiopischer Staatsangehöriger. Aufgrund der Aktenlage erscheint es nämlich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht nur, wie er ja selber geltend macht, längere Zeit in Äthiopien gelebt hat, sondern auch äthiopischer Herkunft ist und die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzt bzw. zumindest berechtigt wäre, diese zu beantragen. Hält man die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner eritreischen Herkunft für glaubhaft, dann ist der Einwand in der Beschwerde, dass die Direktive vom Januar 2004, welche die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung herangezogen hat, keine Anwendung finde, zwar berechtigt. Diesfalls hätte ihm als eritreischem Staatsangehörigem äthiopischer Herkunft die Verordnung vom März 2004 (Regulation No. 101/2004) aber dennoch ermöglicht, zumindest eine Identitätskarte für Ausländer zu beantragen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen sind jedoch die Gründe für eine Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Äthiopien, die sich auf die angeblich eritreische Staatsangehörigkeit beziehen, mangels Glaubhaftigkeit seiner Angaben ohnehin nicht relevant. So verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Wissen über Eritrea, spricht kein Wort Tigrinisch ([...]) und konnte in der Anhörung nicht einmal seinen angeblichen Geburtsort nach Zoba und Sub-Zoba lokalisieren ([...]). Er macht zudem nicht den Anschein, je Anstrengungen unternommen zu haben, mehr über seine angebliche Herkunft zu erfahren als das, was ihm seine Mutter angeblich erzählt hatte. Die Ausführungen in Bezug auf den Verbleib des Vaters oder von dessen Verwandten beziehungsweise hinsichtlich seiner Bemühungen, deren Aufenthaltsort in Eritrea ausfindig zu machen, hinterlassen nicht den Eindruck, dass er sich tatsächlich darum bemüht hätte, an Informationen zu gelangen oder einen Kontakt zu angeblichen Verwandten herzustellen. Den Akten sind zudem keinerlei Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer trotz angeblich eritreischer Herkunft überhaupt je mit den eritreischen Behörden in Kontakt getreten wäre oder versucht hätte, eritreische Identitätsdokumente zu erlangen ([...]). Auch ist die Aussage des Beschwerdeführers, dass sich seine Mutter bis zu ihrem frühen Tod - diesen konnte er ebenfalls nicht belegen - nicht um die äthiopische Staatsbürgerschaft für ihn bemüht beziehungsweise Dokumente beschafft habe, weil sie Probleme mit dem Vater gehabt habe, nicht nachvollziehbar, zumal die Eltern sich gemäss seinen eigenen Angaben kurz nach seiner Geburt haben scheiden lassen, worauf die Mutter mit ihm nach Äthiopien gegangen sei. Sein Argument, die spätere Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien sei mangels Beweismittel für seine Identität und Abstammung nicht möglich gewesen, ist als realitätsfremd zu erachten. Dies gilt ebenso für die weitere Behauptung, dass die Schule in Äthiopien von ihm bei der Registrierung keine Identitätspapiere wie beispielsweise eine Geburtsurkunde verlangt habe. Aufgrund der spärlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen eritreischen Herkunft, der ohne plausible Erklärung fehlenden Identitätspapiere und angesichts seines eklatanten Unwissens über wesentliche Fakten seines angeblichen Heimatstaates ist seine angebliche eritreische Herkunft als solche zweifelhaft, kann aber zumindest nicht geglaubt werden, dass er seinen Aufenthaltsstatus in Äthiopien nicht längst regularisiert hat, und ist deshalb davon auszugehen, dass er seine wahre Herkunft zu verschleiern sucht. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), welcher im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). Aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit, dass Äthiopien der effektive Heimatstaat des Beschwerdeführers ist, gilt es zumindest in summarischer Weise festzustellen, ob in Bezug auf diesen Staat offenkundige Wegweisungshindernisse bestehen. Da der Beschwerdeführer mit unglaubhaften Aussagen zu seiner angeblich eritreischen Herkunft versucht hat, die Asylbehörden zu täuschen, ist seine persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtigt. Es ist deshalb fraglich, ob er zu seiner persönlichen und familiären Situation alle relevanten Informationen wahrheitsgetreu geschildert hat. Doch selbst wenn man auf die spärlichen Angaben des Beschwerdeführers abstellen will, ergibt sich noch ein genügendes Bild, welches den Schluss auf zumutbare Umstände einer Rückkehr zulässt. Denn der Beschwerdeführer hat beinahe sein ganzes Leben in Äthiopien verbracht und dort zehn Jahre die Schule besucht. Zudem ist er jung und gesund. Er hat dort als (...) auch bereits berufliche Erfahrung sammeln und von dieser Erwerbstätigkeit gemäss eigener Aussage gut leben können. Da E._______ ein Haus gehörte, ist davon auszugehen, dass er auch über eine Unterkunft verfügt. Insofern ist das Vorliegen begünstigender Faktoren zu bejahen und der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien auch als zumutbar zu erachten. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Beschwerdebegehren ist deshalb abzuweisen, zumal weitere Abklärungen ohnehin von der Mitwirkung des Beschwerdeführers abhängig wären, dieser aber im bisherigen Verlauf des Verfahrens nichts Wesentliches zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit beigetragen hat.
7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung -auch mit Blick auf E. 6.3 - auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Aufgrund obiger Erwägungen war die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit dem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: