Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A.a Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Äthiopien. In seinem Asylverfahren hatte er im Wesentlichen vorgebracht, er sei in Äthiopien seit Ende 2008 Mitglied der Partei Ginbot 7 gewesen und wegen seiner Parteiaktivitäten im Juni 2009 festgenommen und für zwei Monate inhaftiert worden. Nur durch Zahlung eines Bestechungsgeldes sei er auf freien Fuss gekommen und habe das Land verlassen können, um sich der ihm drohenden Gerichtsverhandlung zu entziehen. A.b Während des Asylverfahrens in der Schweiz lernte der Beschwerdeführer C._______ (N [...]) kennen. Sie stammt gemäss eigenen Angaben aus Eritrea, lebte jedoch vor ihrer Flucht nach Europa ebenfalls in Äthiopien. Sie wurde von der Vorinstanz am 2. Februar 2012 vorläufig aufgenommen. Am (...) kam die gemeinsame Tochter D._______ zur Welt, die Vaterschaft des Beschwerdeführers wurde durch das Bezirksgericht E._______ am 3. Mai 2012 festgestellt. Nachdem am 4. Oktober 2012 der Kantonswechsel bewilligt worden war, lebte der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin und der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hatte deshalb im Asylverfahren auch vorgebracht, dem Vollzug seiner Wegweisung stehe das Gebot der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegen, er müsse in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin und der Tochter einbezogen werden. A.c Aufgrund der Widersprüchlichkeit seiner Aussagen zu zentralen Aspekten seines Vorbringens erachtete das damalige Bundesamt für Migration (BFM) die Asylvorbringen nicht als glaubhaft und lehnte das Asylgesuch am 20. Dezember 2012 ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Im Rahmen der Prüfung von Vollzugshindernissen behandelte die Vor-instanz den Antrag auf Einbezug des Beschwerdeführers in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin. Das damalige BFM kam dabei zum Schluss, der Rückkehr der ganzen Familie nach Äthiopien stehe nichts im Wege. Es lehnte auch diesen Antrag ab und ordnete den Vollzug nach Äthiopien an. A.d Die gegen den ablehnenden Entscheid gerichtete Beschwerde vom 17. Januar 2013 wurde mit Urteil D-277/2013 vom 18. Juni 2013 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht überprüfte die Situation auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls und gelangte ebenfalls zur Einschätzung, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers, seiner Partnerin und des gemeinsamen Kindes nach Äthiopien zumutbar und möglich sei (vgl. Urteil D-277/2013 vom 18. Juni 2013 E. 9.6, 9.7). B. Mit Eingabe vom 1. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erneut um Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin. C. Am 14. Januar 2015 teilte das SEM mit, es beabsichtige die Ablehnung des Gesuchs, eröffnete dem Beschwerdeführer jedoch die Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme, da das Gesuch lange nicht behandelt worden sei. D. In der Eingabe 4. März 2015 berief sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und zudem auf das Kindeswohl, dem eine Rückkehr nach Äthiopien nicht entsprechen würde. Die Beziehung zu seiner Tochter sei stark, er betreue das Kind, da seine Partnerin eine Ausbildung absolviere. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei unzumutbar, sie seien in der Schweiz gut integriert. Er befürchte auch, dass seiner Lebenspartnerin dort die Abschiebung nach Eritrea drohe. E. Mit Verfügung vom 15. April 2015 lehnte die Vorinstanz das von ihr als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme ab. Nach wie vor seien keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin nicht zumutbar sein sollte, als Familie gemeinsam in Äthiopien zu leben, zumal auch die Partnerin dort geboren sei und bis zur Ausreise dort gelebt habe. Darüber hinaus bestünden sogar Zweifel an ihrer Herkunft aus Eritrea. Zudem könne die Tochter problemlos in die äthiopische Staatsangehörigkeit ihres Vaters einbezogen werden. F. Am 23. April 2015 stellte der Beschwerdeführer beim Wohnkanton F._______ einen Antrag auf Prüfung eines Härtefallgesuchs gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG. G. Am 18. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Rechtsvertreters eine Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 15. April 2015 und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung des Rechtsvertreters zu gewähren. Es wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer könne in Äthiopien auf kein genügend stark ausgeprägtes soziales Netz zurückgreifen. Es sei auch unklar, ob seine Familie die Verbindung zur Partnerin gutheissen würde. Zudem könne die Lebenspartnerin nicht nach Äthiopien einreisen, da sie keine entsprechenden Identitätsdokumente besitze und solche auch nicht beschaffen könne. Der äthiopische Staat verweigere ausgereisten Äthiopiern eritreischer Herkunft die Einreise. Abgesehen von diesen Hindernissen sei der Wegweisungsvollzug auch aufgrund der fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie unter Aspekten des Kindeswohls unzumutbar. H. Per Telefax ordnete die Instruktionsrichterin am 19. Mai 2015 einen Vollzugsstopp an. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2015 ordnete das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung an und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Der Antrag auf amtliche Verbeiständung wurde abgewiesen. J. Am 19. Juni 2015 hiess der Kanton Luzern das Gesuch des Beschwerdeführers um Härtefallprüfung gut und überwies das Härtefallgesuch an die Vorinstanz. K. Am 26. Juni 2015 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. In der Stellungnahme vom 10. Juli 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung vom 15. April 2015 fest. L. Am 3. Juni 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie plane die Abweisung des Gesuchs um Härtefallbewilligung. Er erfülle die Voraussetzungen nicht. Betreffend seine Partnerin habe das SEM ein Verfahren zur Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme in die Wege geleitet, da die Familie zusammen nach Äthiopien zurückkehren könne. Es wurde Frist zur Stellungnahme gesetzt. L.a Ebenfalls am 3. Juni 2016 wurde der Partnerin C._______ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme gewährt. Am 6. Juli 2016 erklärte C._______ durch ihren Rechtsvertreter, der auch den Beschwerdeführer vertritt, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei nicht statthaft. Auch weiterhin sei der Vollzug ihrer Wegweisung unzumutbar. Es habe sich an ihrer Situation im Heimatland nichts geändert. In der Schweiz sei sie inzwischen berufstätig und bestens integriert. Zudem sei das Kindeswohl zu berücksichtigen, die Tochter stehe vor der Einschulung und habe nie in Äthiopien gelebt. L.b Mit Verfügung vom 17. August 2016 verweigerte das SEM die Zustimmung zum kantonalen Antrag betreffend Härtefallgesuch. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid vor dem Bundesverwaltungsgericht an und machte das entsprechende Beschwerdeverfahren F-5706/2016 anhängig. L.c Ebenfalls mit Verfügung vom 17. August 2016 wurde die vorläufige Aufnahme von C._______ und der Tochter des Beschwerdeführers aufgehoben. Das gegen diese Aufhebung gerichtete Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer D-5701/2016 beim Bundesverwaltungsgericht geführt. Es wurde ebenfalls vom Spruchgremium des vorliegenden Verfahrens behandelt. Das Verfahren D-5701/2016 wurde am 27. September 2016 sistiert. L.d Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens F-5706/2016 gegen die Verweigerung der Erteilung der Härtefallbewilligung brachte der Beschwerdeführer in der Replikeingabe vom 22. Dezember 2016 vor, seine Familienverhältnisse hätten sich inzwischen geändert. C._______ habe sich von ihm getrennt, allerdings stehe er in Kontakt zu seiner Tochter und besuche sie regelmässig. Daher sei sein Verbleib in der Schweiz mit Blick auf das Kindeswohl auch weiterhin angezeigt. L.e Gleichentags beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Sistierung und die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens D-5701/2016 betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von C._______ und ihrer Tochter. Da sich C._______ vom Beschwerdeführer getrennt habe, sei dieser Sachverhalt nun unabhängig vom Ausgang der Verfahren des Beschwerdeführers zu beurteilen. Angesichts der neuen Sachverhaltsumstände und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von alleinstehenden Frauen mit Kleinkindern nach Äthiopien, ersuchte er um eine Gutheissung der Beschwerde im Verfahren D-5701/2016. M. Am (...) brachte C._______ ihre zweite Tochter G._______ zur Welt. Gemäss Vorakten ersuchte das zuständige Zivilstandsamt das SEM im Rahmen der Vaterschaftsklärung am 14. Juni 2017 um Akten zur Identitätsklärung betreffend den Beschwerdeführer. In den Akten findet sich eine handschriftliche Notiz, wonach der Beschwerdeführer keine Heirat mit der Kindsmutter (C._______) wünscht. N. Gemäss den Vorakten richtete das Zivilstandsamt am 6. Juli 2018 erneut ein Gesuch im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens an die Vorinstanz. Am 25. Juli 2018 erteilte die Vorinstanz der Zivilstandsbehörde die gewünschten Auskünfte. Die Akten enthalten keine Angaben über das Kind oder seine Mutter, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass es sich um ein weiteres gemeinsames Kind mit C._______ handelt. O. Ebenfalls am 6. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-5706/2016 die Beschwerde gegen die Ablehnung des Härtefallgesuchs ab und schützte den Entscheid der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer könne trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz keine ausserordentlichen Integrationsanstrengungen verzeichnen. Weder seien seine Sprachkenntnisse überdurchschnittlich gut, noch habe er jemals eine Arbeitsstelle gefunden. Der Hinweis, er habe während der Ausbildung seiner Ex-Partnerin seine Tochter betreut, verfange nicht, da seine Tochter ab einem gewissen Alter fremdbetreut gewesen sei. Hinsichtlich der Berufung des Beschwerdeführers auf den Schutz des Familienlebens und die Beziehung zu seiner Tochter, berief sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der in der Schweiz verbleibende Familienangehörige dort ein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben müsse. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen dieser Voraussetzung, da die Tochter - selbst wenn die Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (im Verfahren D-5701/2016) gutgeheissen würde - in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Daher könne sich der Beschwerdeführer nicht auf ein zu schützendes Familienleben berufen. P. Mit Verfügung vom 28. August 2018 lud die Instruktionsrichterin im Verfahren der Ex-Partnerin und der Töchter (D-5701/2016) die Vorinstanz zu erneuter Vernehmlassung nach Aufhebung der Sistierung ein. Das SEM hob am 5. September 2018 im Rahmen eines Schriftenwechsels seine Verfügung vom 17. August 2016 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz habe weiterhin Bestand. Am 11. September 2018 wurde das Beschwerdeverfahren D-5701/2016 aufgrund des Wegfalls des Anfechtungsgegenstands der Beschwerde abgeschrieben.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde wie auch die Eingabe vom 1. November 2013 richten sich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug. Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Fragen nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung betrifft. Auch die Wegweisung als solche ist nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet folglich lediglich die Frage, ob die Wegweisung nach Äthiopien zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 3 Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die Vorinstanz hat die Eingaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Wiedererwägung geprüft. Sie hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Gesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Vor-instanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 20. Dezember 2012 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 18. Mai 2015 die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend. Wie schon in den Gesuchen vom 1. November 2013 sowie vom 13. Mai 2014 ausgeführt, brachte er vor, seit mehreren Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einer aus Äthiopien stammenden eritreischen Staatsangehörigen zu leben. Sie hätten eine gemeinsame Tochter, um die er sich sehr kümmere, während seine Partnerin eine Ausbildung absolviere. In der Schweiz seien sie sehr gut integriert, hingegen seien die Umstände in Äthiopien sehr schlecht. Angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation könne er dort auch nicht auf Unterstützung der Familie zählen. Zudem könne - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - seine Partnerin nicht einfach nach Äthiopien zurückkehren. Einerseits, weil der äthiopische Staat eritreischen Staatsangehörigen faktisch die Wiedereinreise verweigere und andererseits sei auch nicht gewiss, ob seine Familie die Verbindung überhaupt gutheissen würde.
E. 5.2 Das SEM erachtete den Vollzug dagegen als zulässig, zumutbar und möglich und hob in der Folge auch die der Partnerin und dem Kind gewährte vorläufige Aufnahme auf, mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind problemlos nach Äthiopien zurückkehren und dort das Familienleben fortsetzen. Zu klären ist vorliegend, ob die Wegweisung ohne weiteres vollzogen werden kann, oder ob das Verfahren des Beschwerdeführers in Abstimmung mit dem Verfahren seiner Ex-Partnerin und der gemeinsamen Tochter koordiniert entschieden werden muss, um die Einheit der Familie zu gewährleisten (Art. 44 AsylG i.V. m. Art. 83 AuG [SR 142.20]). Wäre ein Fall des Art. 44 AsylG gegeben, so könnte der Beschwerdeführer, nachdem die vorläufige Aufnahme seiner Tochter aufgrund der am 5. September 2018 durch das SEM verfügten Aufhebung der Verfügung vom 17. August 2016 weiterhin Bestand hat, allenfalls ein Aufenthaltsrecht aus Art. 44 AsylG i.V. m. Art. 83 AuG erhalten. Bisher verfügt er selbst weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Inzwischen wurde auch sein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 30 VZAE rechtskräftig abgewiesen (vgl. Bst. O).
E. 6 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der dem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt heute anders präsentiert, als zum Zeitpunkt der Eingabe der Beschwerde am 18. Mai 2015. Der Beschwerdeführer hat sich inzwischen von seiner Lebenspartnerin getrennt, wie er in der Replik im Verfahren F-5706/2016 am 22. Dezember 2016 vorgebracht hatte (vgl. Bst. L.d. sowie Urteil F-5706/2016 E. 6.3). Gemäss Aktenlage ist er am 6. Dezember 2016 aus der gemeinsamen Familienwohnung in H._______ ausgezogen und nach I._______ gezogen, später nach F._______. C._______ und die Töchter leben an einer anderen Adresse im Kanton F._______. Folgerichtig stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die vom Beschwerdeführer ursprünglich geltend gemachten familiären Gründe inzwischen nur noch auf die Beziehung zu seiner Tochter beschränkten (vgl. Urteil F-5706/2016 vom 6. Juli 2018 E. 6.3). Diese Feststellung gilt auch für das vorliegenden Verfahren.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers als Einzelperson nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.2 Sofern sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Beziehung zu seiner Tochter sei unter Aspekten des Kindeswohls zu schützen, ist darauf hinzuweisen, dass dem Kindeswohl, wie es in Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) postuliert wird, überwiegend programmatischer Charakter zukommt, weshalb sich keine individuellen Ansprüche direkt ableiten lassen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2).
E. 7.2.3 Dem Kindeswohl wäre jedoch im Rahmen der Prüfung des Schutzes des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV Rechnung zu tragen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens und seiner Eingaben betreffend Einbezug in die vorläufige Aufnahme vorbrachte, sich sehr intensiv um seine Tochter D._______ gekümmert zu haben und zu ihr eine sehr enge Beziehung zu pflegen. Jedoch fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich zur Beziehung zu seiner zweiten Tochter G._______ [geboren am (...), vgl. Bst. M] gar nie äusserte und auch unklar geblieben ist, inwieweit er sich inzwischen noch um seine beiden Töchter kümmert. Darüber stehen - ungeachtet des Grades der gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern - jedoch auch weitere Umstände einer Berufung auf Art. 8 EMRK entgegen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, setzt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung nicht nur voraus, dass das Familienleben nicht an einem anderen Ort gepflegt werden kann, sondern vor allem auch, dass die in der Schweiz verbleibenden Familienangehörigen (hier die Töchter D._______ und G._______) über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen müssen (vgl. BGE 141 II 169 E. 5.2.1 m.H., so auch Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.3 m.H.). Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil F-5706/2016 vom 6. Juli 2018 zutreffend feststellte, sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt: Auch nach Aufhebung des Entscheids betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme für die Tochter D._______ durch das SEM am 5. September 2018, bleibt es bei der bisherigen Aufenthaltsregelung der vorläufigen Aufnahme. Zwar können sich gemäss Rechtsprechung auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird, beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2 m.H.; BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 m.H.). Von einem faktischen Aufenthaltsrecht geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur dann aus, wenn anerkannten Flüchtlingen eine vorläufige Aufnahme gewährt wurde (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 m.H.). Für die Tochter D._______ - und gleiches gilt für die Tochter G._______ - wurde dagegen nur eine vorläufige Aufnahme als Ausländerin im Sinne des Art. 83 Abs. 4 AuG angeordnet, da der Vollzug der Wegweisung - auch weiterhin - als unzumutbar erachtet wird (vgl. Bst. A.b, P).
E. 7.2.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf Art. 8 Abs. 1 EMRK in Hinblick auf den Schutz seines Privatlebens beziehen kann, da er sich zwar schon einige Zeit in der Schweiz aufhält, jedoch die Anforderungen an eine besonders herausragende Integration nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.4 f., so im Grundsatz auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil F-5706/2016 vom 6. Juli 2018 E. 6.1).
E. 7.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylrechtlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H., Urteile des BVGer E-2696/2016 vom 8. Februar 2018; D-1209/2018 vom 21. März 2018, E-6374/2016 vom 19. Januar 2018 und D-6786/2017 vom 21. Dezember 2017). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4).
E. 7.5.1 Der Beschwerdeführer selbst ist nach eigenen Angaben gut ausgebildet, er hat eine Informatik-Ausbildung absolviert und für seine Eltern ab 2004 bis zur Ausreise ein Bekleidungsgeschäft geführt. Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 15. April 2015 zutreffend festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage gelingen wird, sich in B._______ wieder eine Existenz aufzubauen. Seine Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, diese zutreffende Einschätzung zu erschüttern.
E. 7.5.2 Die Vorbringen betreffend die Situation der übrigen Familienmitglieder (Ex-Partnerin und Kinder) sind nach den obigen Erwägungen im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen, so dass das Bundesverwaltungsgericht einzig die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers als Einzelperson zu beurteilen hat. Alle Vorbringen betreffend die Schwierigkeiten bei der Rückkehr als Familie sind nicht länger Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 7.5.3 Die Ausführungen zum Kindeswohl unter E. 7.2 sind auch im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerde auf Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 4 AuG in Hinblick auf sein Verhältnis zu seiner Partnerin und seiner Tochter berufen. Inzwischen hat die Familiengemeinschaft jedoch keinen Bestand mehr, so dass sich der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit seines Wegweisungsvollzugs nicht länger auf die Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG berufen kann. Betreffend das Verhältnis zur Tochter gilt das bereits unter E. 7.2.3 Gesagte, auch hieraus kann der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten nichts ableiten.
E. 7.6 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist daher auch aus individuellen Aspekten zumutbar.
E. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Deshalb verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf die Abgeltung der Verfahrenskosten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3150/2015 Urteil vom 20. September 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Äthiopien. In seinem Asylverfahren hatte er im Wesentlichen vorgebracht, er sei in Äthiopien seit Ende 2008 Mitglied der Partei Ginbot 7 gewesen und wegen seiner Parteiaktivitäten im Juni 2009 festgenommen und für zwei Monate inhaftiert worden. Nur durch Zahlung eines Bestechungsgeldes sei er auf freien Fuss gekommen und habe das Land verlassen können, um sich der ihm drohenden Gerichtsverhandlung zu entziehen. A.b Während des Asylverfahrens in der Schweiz lernte der Beschwerdeführer C._______ (N [...]) kennen. Sie stammt gemäss eigenen Angaben aus Eritrea, lebte jedoch vor ihrer Flucht nach Europa ebenfalls in Äthiopien. Sie wurde von der Vorinstanz am 2. Februar 2012 vorläufig aufgenommen. Am (...) kam die gemeinsame Tochter D._______ zur Welt, die Vaterschaft des Beschwerdeführers wurde durch das Bezirksgericht E._______ am 3. Mai 2012 festgestellt. Nachdem am 4. Oktober 2012 der Kantonswechsel bewilligt worden war, lebte der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin und der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hatte deshalb im Asylverfahren auch vorgebracht, dem Vollzug seiner Wegweisung stehe das Gebot der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegen, er müsse in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin und der Tochter einbezogen werden. A.c Aufgrund der Widersprüchlichkeit seiner Aussagen zu zentralen Aspekten seines Vorbringens erachtete das damalige Bundesamt für Migration (BFM) die Asylvorbringen nicht als glaubhaft und lehnte das Asylgesuch am 20. Dezember 2012 ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Im Rahmen der Prüfung von Vollzugshindernissen behandelte die Vor-instanz den Antrag auf Einbezug des Beschwerdeführers in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin. Das damalige BFM kam dabei zum Schluss, der Rückkehr der ganzen Familie nach Äthiopien stehe nichts im Wege. Es lehnte auch diesen Antrag ab und ordnete den Vollzug nach Äthiopien an. A.d Die gegen den ablehnenden Entscheid gerichtete Beschwerde vom 17. Januar 2013 wurde mit Urteil D-277/2013 vom 18. Juni 2013 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht überprüfte die Situation auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls und gelangte ebenfalls zur Einschätzung, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers, seiner Partnerin und des gemeinsamen Kindes nach Äthiopien zumutbar und möglich sei (vgl. Urteil D-277/2013 vom 18. Juni 2013 E. 9.6, 9.7). B. Mit Eingabe vom 1. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erneut um Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin. C. Am 14. Januar 2015 teilte das SEM mit, es beabsichtige die Ablehnung des Gesuchs, eröffnete dem Beschwerdeführer jedoch die Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme, da das Gesuch lange nicht behandelt worden sei. D. In der Eingabe 4. März 2015 berief sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und zudem auf das Kindeswohl, dem eine Rückkehr nach Äthiopien nicht entsprechen würde. Die Beziehung zu seiner Tochter sei stark, er betreue das Kind, da seine Partnerin eine Ausbildung absolviere. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei unzumutbar, sie seien in der Schweiz gut integriert. Er befürchte auch, dass seiner Lebenspartnerin dort die Abschiebung nach Eritrea drohe. E. Mit Verfügung vom 15. April 2015 lehnte die Vorinstanz das von ihr als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme ab. Nach wie vor seien keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin nicht zumutbar sein sollte, als Familie gemeinsam in Äthiopien zu leben, zumal auch die Partnerin dort geboren sei und bis zur Ausreise dort gelebt habe. Darüber hinaus bestünden sogar Zweifel an ihrer Herkunft aus Eritrea. Zudem könne die Tochter problemlos in die äthiopische Staatsangehörigkeit ihres Vaters einbezogen werden. F. Am 23. April 2015 stellte der Beschwerdeführer beim Wohnkanton F._______ einen Antrag auf Prüfung eines Härtefallgesuchs gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG. G. Am 18. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Rechtsvertreters eine Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 15. April 2015 und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung des Rechtsvertreters zu gewähren. Es wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer könne in Äthiopien auf kein genügend stark ausgeprägtes soziales Netz zurückgreifen. Es sei auch unklar, ob seine Familie die Verbindung zur Partnerin gutheissen würde. Zudem könne die Lebenspartnerin nicht nach Äthiopien einreisen, da sie keine entsprechenden Identitätsdokumente besitze und solche auch nicht beschaffen könne. Der äthiopische Staat verweigere ausgereisten Äthiopiern eritreischer Herkunft die Einreise. Abgesehen von diesen Hindernissen sei der Wegweisungsvollzug auch aufgrund der fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie unter Aspekten des Kindeswohls unzumutbar. H. Per Telefax ordnete die Instruktionsrichterin am 19. Mai 2015 einen Vollzugsstopp an. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2015 ordnete das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung an und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Der Antrag auf amtliche Verbeiständung wurde abgewiesen. J. Am 19. Juni 2015 hiess der Kanton Luzern das Gesuch des Beschwerdeführers um Härtefallprüfung gut und überwies das Härtefallgesuch an die Vorinstanz. K. Am 26. Juni 2015 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. In der Stellungnahme vom 10. Juli 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung vom 15. April 2015 fest. L. Am 3. Juni 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie plane die Abweisung des Gesuchs um Härtefallbewilligung. Er erfülle die Voraussetzungen nicht. Betreffend seine Partnerin habe das SEM ein Verfahren zur Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme in die Wege geleitet, da die Familie zusammen nach Äthiopien zurückkehren könne. Es wurde Frist zur Stellungnahme gesetzt. L.a Ebenfalls am 3. Juni 2016 wurde der Partnerin C._______ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme gewährt. Am 6. Juli 2016 erklärte C._______ durch ihren Rechtsvertreter, der auch den Beschwerdeführer vertritt, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei nicht statthaft. Auch weiterhin sei der Vollzug ihrer Wegweisung unzumutbar. Es habe sich an ihrer Situation im Heimatland nichts geändert. In der Schweiz sei sie inzwischen berufstätig und bestens integriert. Zudem sei das Kindeswohl zu berücksichtigen, die Tochter stehe vor der Einschulung und habe nie in Äthiopien gelebt. L.b Mit Verfügung vom 17. August 2016 verweigerte das SEM die Zustimmung zum kantonalen Antrag betreffend Härtefallgesuch. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid vor dem Bundesverwaltungsgericht an und machte das entsprechende Beschwerdeverfahren F-5706/2016 anhängig. L.c Ebenfalls mit Verfügung vom 17. August 2016 wurde die vorläufige Aufnahme von C._______ und der Tochter des Beschwerdeführers aufgehoben. Das gegen diese Aufhebung gerichtete Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer D-5701/2016 beim Bundesverwaltungsgericht geführt. Es wurde ebenfalls vom Spruchgremium des vorliegenden Verfahrens behandelt. Das Verfahren D-5701/2016 wurde am 27. September 2016 sistiert. L.d Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens F-5706/2016 gegen die Verweigerung der Erteilung der Härtefallbewilligung brachte der Beschwerdeführer in der Replikeingabe vom 22. Dezember 2016 vor, seine Familienverhältnisse hätten sich inzwischen geändert. C._______ habe sich von ihm getrennt, allerdings stehe er in Kontakt zu seiner Tochter und besuche sie regelmässig. Daher sei sein Verbleib in der Schweiz mit Blick auf das Kindeswohl auch weiterhin angezeigt. L.e Gleichentags beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Sistierung und die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens D-5701/2016 betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von C._______ und ihrer Tochter. Da sich C._______ vom Beschwerdeführer getrennt habe, sei dieser Sachverhalt nun unabhängig vom Ausgang der Verfahren des Beschwerdeführers zu beurteilen. Angesichts der neuen Sachverhaltsumstände und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von alleinstehenden Frauen mit Kleinkindern nach Äthiopien, ersuchte er um eine Gutheissung der Beschwerde im Verfahren D-5701/2016. M. Am (...) brachte C._______ ihre zweite Tochter G._______ zur Welt. Gemäss Vorakten ersuchte das zuständige Zivilstandsamt das SEM im Rahmen der Vaterschaftsklärung am 14. Juni 2017 um Akten zur Identitätsklärung betreffend den Beschwerdeführer. In den Akten findet sich eine handschriftliche Notiz, wonach der Beschwerdeführer keine Heirat mit der Kindsmutter (C._______) wünscht. N. Gemäss den Vorakten richtete das Zivilstandsamt am 6. Juli 2018 erneut ein Gesuch im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens an die Vorinstanz. Am 25. Juli 2018 erteilte die Vorinstanz der Zivilstandsbehörde die gewünschten Auskünfte. Die Akten enthalten keine Angaben über das Kind oder seine Mutter, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass es sich um ein weiteres gemeinsames Kind mit C._______ handelt. O. Ebenfalls am 6. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-5706/2016 die Beschwerde gegen die Ablehnung des Härtefallgesuchs ab und schützte den Entscheid der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer könne trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz keine ausserordentlichen Integrationsanstrengungen verzeichnen. Weder seien seine Sprachkenntnisse überdurchschnittlich gut, noch habe er jemals eine Arbeitsstelle gefunden. Der Hinweis, er habe während der Ausbildung seiner Ex-Partnerin seine Tochter betreut, verfange nicht, da seine Tochter ab einem gewissen Alter fremdbetreut gewesen sei. Hinsichtlich der Berufung des Beschwerdeführers auf den Schutz des Familienlebens und die Beziehung zu seiner Tochter, berief sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der in der Schweiz verbleibende Familienangehörige dort ein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben müsse. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen dieser Voraussetzung, da die Tochter - selbst wenn die Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (im Verfahren D-5701/2016) gutgeheissen würde - in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Daher könne sich der Beschwerdeführer nicht auf ein zu schützendes Familienleben berufen. P. Mit Verfügung vom 28. August 2018 lud die Instruktionsrichterin im Verfahren der Ex-Partnerin und der Töchter (D-5701/2016) die Vorinstanz zu erneuter Vernehmlassung nach Aufhebung der Sistierung ein. Das SEM hob am 5. September 2018 im Rahmen eines Schriftenwechsels seine Verfügung vom 17. August 2016 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz habe weiterhin Bestand. Am 11. September 2018 wurde das Beschwerdeverfahren D-5701/2016 aufgrund des Wegfalls des Anfechtungsgegenstands der Beschwerde abgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Beschwerde wie auch die Eingabe vom 1. November 2013 richten sich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug. Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Fragen nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung betrifft. Auch die Wegweisung als solche ist nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet folglich lediglich die Frage, ob die Wegweisung nach Äthiopien zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
3. Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die Vorinstanz hat die Eingaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Wiedererwägung geprüft. Sie hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Gesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Vor-instanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 20. Dezember 2012 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 18. Mai 2015 die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend. Wie schon in den Gesuchen vom 1. November 2013 sowie vom 13. Mai 2014 ausgeführt, brachte er vor, seit mehreren Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einer aus Äthiopien stammenden eritreischen Staatsangehörigen zu leben. Sie hätten eine gemeinsame Tochter, um die er sich sehr kümmere, während seine Partnerin eine Ausbildung absolviere. In der Schweiz seien sie sehr gut integriert, hingegen seien die Umstände in Äthiopien sehr schlecht. Angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation könne er dort auch nicht auf Unterstützung der Familie zählen. Zudem könne - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - seine Partnerin nicht einfach nach Äthiopien zurückkehren. Einerseits, weil der äthiopische Staat eritreischen Staatsangehörigen faktisch die Wiedereinreise verweigere und andererseits sei auch nicht gewiss, ob seine Familie die Verbindung überhaupt gutheissen würde. 5.2 Das SEM erachtete den Vollzug dagegen als zulässig, zumutbar und möglich und hob in der Folge auch die der Partnerin und dem Kind gewährte vorläufige Aufnahme auf, mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind problemlos nach Äthiopien zurückkehren und dort das Familienleben fortsetzen. Zu klären ist vorliegend, ob die Wegweisung ohne weiteres vollzogen werden kann, oder ob das Verfahren des Beschwerdeführers in Abstimmung mit dem Verfahren seiner Ex-Partnerin und der gemeinsamen Tochter koordiniert entschieden werden muss, um die Einheit der Familie zu gewährleisten (Art. 44 AsylG i.V. m. Art. 83 AuG [SR 142.20]). Wäre ein Fall des Art. 44 AsylG gegeben, so könnte der Beschwerdeführer, nachdem die vorläufige Aufnahme seiner Tochter aufgrund der am 5. September 2018 durch das SEM verfügten Aufhebung der Verfügung vom 17. August 2016 weiterhin Bestand hat, allenfalls ein Aufenthaltsrecht aus Art. 44 AsylG i.V. m. Art. 83 AuG erhalten. Bisher verfügt er selbst weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Inzwischen wurde auch sein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 30 VZAE rechtskräftig abgewiesen (vgl. Bst. O).
6. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der dem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt heute anders präsentiert, als zum Zeitpunkt der Eingabe der Beschwerde am 18. Mai 2015. Der Beschwerdeführer hat sich inzwischen von seiner Lebenspartnerin getrennt, wie er in der Replik im Verfahren F-5706/2016 am 22. Dezember 2016 vorgebracht hatte (vgl. Bst. L.d. sowie Urteil F-5706/2016 E. 6.3). Gemäss Aktenlage ist er am 6. Dezember 2016 aus der gemeinsamen Familienwohnung in H._______ ausgezogen und nach I._______ gezogen, später nach F._______. C._______ und die Töchter leben an einer anderen Adresse im Kanton F._______. Folgerichtig stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die vom Beschwerdeführer ursprünglich geltend gemachten familiären Gründe inzwischen nur noch auf die Beziehung zu seiner Tochter beschränkten (vgl. Urteil F-5706/2016 vom 6. Juli 2018 E. 6.3). Diese Feststellung gilt auch für das vorliegenden Verfahren. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers als Einzelperson nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.2 Sofern sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Beziehung zu seiner Tochter sei unter Aspekten des Kindeswohls zu schützen, ist darauf hinzuweisen, dass dem Kindeswohl, wie es in Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) postuliert wird, überwiegend programmatischer Charakter zukommt, weshalb sich keine individuellen Ansprüche direkt ableiten lassen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2). 7.2.3 Dem Kindeswohl wäre jedoch im Rahmen der Prüfung des Schutzes des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV Rechnung zu tragen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens und seiner Eingaben betreffend Einbezug in die vorläufige Aufnahme vorbrachte, sich sehr intensiv um seine Tochter D._______ gekümmert zu haben und zu ihr eine sehr enge Beziehung zu pflegen. Jedoch fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich zur Beziehung zu seiner zweiten Tochter G._______ [geboren am (...), vgl. Bst. M] gar nie äusserte und auch unklar geblieben ist, inwieweit er sich inzwischen noch um seine beiden Töchter kümmert. Darüber stehen - ungeachtet des Grades der gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern - jedoch auch weitere Umstände einer Berufung auf Art. 8 EMRK entgegen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, setzt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung nicht nur voraus, dass das Familienleben nicht an einem anderen Ort gepflegt werden kann, sondern vor allem auch, dass die in der Schweiz verbleibenden Familienangehörigen (hier die Töchter D._______ und G._______) über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen müssen (vgl. BGE 141 II 169 E. 5.2.1 m.H., so auch Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.3 m.H.). Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil F-5706/2016 vom 6. Juli 2018 zutreffend feststellte, sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt: Auch nach Aufhebung des Entscheids betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme für die Tochter D._______ durch das SEM am 5. September 2018, bleibt es bei der bisherigen Aufenthaltsregelung der vorläufigen Aufnahme. Zwar können sich gemäss Rechtsprechung auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird, beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2 m.H.; BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 m.H.). Von einem faktischen Aufenthaltsrecht geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur dann aus, wenn anerkannten Flüchtlingen eine vorläufige Aufnahme gewährt wurde (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 m.H.). Für die Tochter D._______ - und gleiches gilt für die Tochter G._______ - wurde dagegen nur eine vorläufige Aufnahme als Ausländerin im Sinne des Art. 83 Abs. 4 AuG angeordnet, da der Vollzug der Wegweisung - auch weiterhin - als unzumutbar erachtet wird (vgl. Bst. A.b, P). 7.2.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf Art. 8 Abs. 1 EMRK in Hinblick auf den Schutz seines Privatlebens beziehen kann, da er sich zwar schon einige Zeit in der Schweiz aufhält, jedoch die Anforderungen an eine besonders herausragende Integration nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.4 f., so im Grundsatz auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil F-5706/2016 vom 6. Juli 2018 E. 6.1). 7.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylrechtlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H., Urteile des BVGer E-2696/2016 vom 8. Februar 2018; D-1209/2018 vom 21. März 2018, E-6374/2016 vom 19. Januar 2018 und D-6786/2017 vom 21. Dezember 2017). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4). 7.5.1 Der Beschwerdeführer selbst ist nach eigenen Angaben gut ausgebildet, er hat eine Informatik-Ausbildung absolviert und für seine Eltern ab 2004 bis zur Ausreise ein Bekleidungsgeschäft geführt. Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 15. April 2015 zutreffend festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage gelingen wird, sich in B._______ wieder eine Existenz aufzubauen. Seine Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, diese zutreffende Einschätzung zu erschüttern. 7.5.2 Die Vorbringen betreffend die Situation der übrigen Familienmitglieder (Ex-Partnerin und Kinder) sind nach den obigen Erwägungen im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen, so dass das Bundesverwaltungsgericht einzig die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers als Einzelperson zu beurteilen hat. Alle Vorbringen betreffend die Schwierigkeiten bei der Rückkehr als Familie sind nicht länger Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 7.5.3 Die Ausführungen zum Kindeswohl unter E. 7.2 sind auch im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerde auf Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 4 AuG in Hinblick auf sein Verhältnis zu seiner Partnerin und seiner Tochter berufen. Inzwischen hat die Familiengemeinschaft jedoch keinen Bestand mehr, so dass sich der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit seines Wegweisungsvollzugs nicht länger auf die Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG berufen kann. Betreffend das Verhältnis zur Tochter gilt das bereits unter E. 7.2.3 Gesagte, auch hieraus kann der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten nichts ableiten. 7.6 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist daher auch aus individuellen Aspekten zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Deshalb verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf die Abgeltung der Verfahrenskosten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: