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D-277/2013

D-277/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in X._______ (Äthiopien), gelangte gemäss eigenen Angaben am 1. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Asyl- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 21. Oktober 2009 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 14. Dezember 2009 sowie am 28. November 2012 wurde er eingehend zur Fluchtgeschichte angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er Mitglied der Oppositionspartei Ginbot 7 sei. Er sei an die Behörden verraten und daraufhin festgenommen worden und habe sich nach der Freilassung zur Flucht entschlossen. C. Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers (N [...]), die er in der Schweiz kennengelernt habe, gebar am 7. April 2011 die gemeinsame Tochter B._______. Mit Verfügung des BFM vom 2. Februar 2012 wurden Mutter und Kind in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Mit Urteil vom 3. Mai 2012 stellte das Bezirksgericht Y._______ die Vaterschaft des Beschwerdeführers fest. D. Am 4. Oktober 2012 wurde einem Kantonswechselgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2012 stattgegeben. E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 (Eröffnung am 21. Dezember 2012) wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 17. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualtier sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Möglichkeit zur Beschwerde­ergänzung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beweismittel wurden eine Fürsorgebestätigung, eine E-Mail des BFM an die Caritas sowie Kopien des F-Ausweises der Lebenspartnerin und der Tochter, des Urteils des Bezirksgerichts Y._______ sowie des Kantonswechselgesuchs und -entscheids eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, genehmigte den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Eingabe sowie eines ärztlichen Zeugnisses. H. Am 28. Januar 2013 wurde die Beschwerdeergänzung eingereicht. I. In der Vernehmlassung vom 5. März 2013 äusserte sich das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerde, hielt an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Am 20. März 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er in X._______ mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zusammengelebt habe. Seit Dezember 2008 sei er Mitglied der Partei Ginbot 7. Seine Aufgabe innerhalb der Partei habe darin bestanden, Mitglieder anzuwerben und Geld zu sammeln. Er habe diese Tätigkeit heimlich ausgeübt. Als die Regierung davon erfahren habe, sei er (...) 2009 an seinem Arbeitsplatz festgenommen, für zwei Monate inhaftiert und zur Partei befragt worden. Aufgrund der schlechten Haftbedingungen habe er grosse Schmerzen im rechten Fuss gehabt und sei deshalb nach seiner Freilassung in ärztlicher Behandlung gewesen. Durch Leistung einer Kaution und Bezahlung eines Bestechungsgeldes sei er (...) 2009 freigelassen worden. Nachdem er erfahren habe, dass er sich nicht von einem drohenden Prozess freikaufen könne und er eine gerichtliche Vorladung erhalten habe, sei er (im) September 2009 nach Kenia geflohen. Zwei Tage nach seiner Flucht hätten sich die Behörden bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort erkundigt, dabei das Haus durchsucht und diverse Papiere und Dokumente beschlagnahmt, die seine Verbindung zur Partei belegen würden. Sie hätten zudem seinen Vater für zwei Tage festgenommen.

E. 4.2 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da von ihm keine Identitätsdokumente eingereicht worden seien, und seine Behauptung, sämtliche Dokumente und Unterlagen seien beschlagnahmt worden, nicht überzeuge, zumal der Beschwerdeführer in Äthiopien zur Schule gegangen sei und mehrere Jahre ein Geschäft geführt habe. Den undifferenzierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Parteimitgliedschaft und seiner Haft könne nicht geglaubt werden. Die einfachen und allgemein gehaltenen Schilderungen der politischen Arbeit, der Festnahme, der Haft und der Freilassung würden keine Realkennzeichen enthalten, sondern aufgrund ihrer Oberflächlichkeit und Pauschalität eine subjektive und erlebnisgeprägte Wahrnehmung vermissen lassen. Vor dem Hintergrund, dass in Äthiopien gegen oppositionelle Aktivisten rigoros vorgegangen werde, sei es nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer bereits nach zwei Monaten wieder freigelassen worden sei, um ihn kurz danach wieder vorzuladen, obwohl die Behörden - auch gestützt auf sein Geständnis in Haft - von dessen Parteizugehörigkeit gewusst hätten. Er habe seine politische Aktivität nach der Freilassung auch nicht aufgegeben und sich weiterhin mit anderen Mitgliedern getroffen, so dass es für die Regierung ein Leichtes gewesen wäre, weitere Mitglieder festzunehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso er sämtliche Unterlagen über die Partei zuhause gelassen habe, obwohl er nach seiner Freilassung bis zur Ausreise genügend Zeit gehabt hätte, diese verschwinden zu lassen. Dies erscheine umso befremdlicher, als ihm bei seiner Freilassung eröffnet worden sei, der Richter könne die Klage nicht fallen lassen, und er schliesslich auch eine Vorladung erhalten habe, wodurch der Beschwerdeführer davon hätte ausgehen müssen, dass solches Material ihn und seine Familie in Schwierigkeiten bringen könnte. Aufgrund dieser Unglaubhaftigkeitsmomente erübrige es sich, auf die Widersprüche in seinen Aussagen hinsichtlich der Grösse der politischen Gruppe oder der Umstände der Festnahme vertiefter einzugehen.

E. 4.3 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung wurde gegen die Erwägungen des BFM eingewendet, dass er in der Anhörung nachvollziehbar ausgeführt habe, dass sämtliche Papiere beschlagnahmt worden seien und er daher keine Identitätsdokumente einreichen könne. Seine Familie habe drei- oder viermal vergebens versucht, für ihn neue Dokumente ausstellen zu lassen und sei dabei sogar bedroht worden. Seine politische Arbeit, die Festnahme, die Haft sowie die Haftentlassung habe er so detailliert wie möglich darzulegen versucht. So seien die Schilderungen ausführlich ausgefallen. Dabei habe er seine Gemütszustände, die Schmerzen während der Inhaftierung und die Nichtbehandlung dieser Komplikationen beschrieben. Weiter habe er auch die Gründe für seinen Beitritt zur Ginbot 7 genannt. Entgegen der Ansicht des BFM sei es üblich, einfache Parteimitlieder gegen Bezahlung und flankiert von Beschattungsmassnahmen freizulassen, während sich die vom BFM genannten Verhaftungen mehrerer Parteimitglieder im November 2009, denen die Todesstrafe drohe, auf hochrangige Aktivisten beziehen würden. Seine Unterlagen habe er nicht einfach zuhause offen rumliegen lassen, sondern behutsam versteckt. Trotz dieser Vorsichtsmassnahme seien sie bei der gründlichen Suche der Beamten entdeckt worden. Zu seiner politischen Tätigkeit nach der Entlassung sei zu bemerken, dass diese selbstverständlich nicht in gleicher Weise fortgeführt, sondern nunmehr heimlich und in sehr diskretem Rahmen weitergeführt worden sei. Er habe in Haft auch nicht zugegeben, ein Parteimitglied zu sein. Diesbezüglich handle es sich vielmehr um eine blosse Vermutung der Behörden.

E. 4.4 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, dass der Beschwerdeführer neuerdings entgegen expliziter Ausführungen im Anhörungsprotokoll bestreite, die Mitgliedschaft gegenüber den Behörden gestanden zu haben.

E. 4.5 Diesem Argument wurde in der Replik entgegnet, dass er in Haft kein Geständnis abgelegt habe, und ihm diese unzutreffende Formulierung in der Rückübersetzung wohl entgangen sei, ansonsten er sie sicherlich korrigiert hätte. 5.1 In Übereinstimmung mit dem BFM erachtet das Gericht die Ausführungen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. In Ergänzung zur vom BFM korrekt abgehandelten Substanzlosigkeit der Vorbringen kann noch auf diverse, teils bereits vom BFM erwähnte Widersprüche hingewiesen werden: In der Anhörung vom 14. Dezember 2009 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich mit seinen Parteimitgliedern jeweils in Gruppen von etwa 20 bis 30 Personen getroffen habe (act. A6 F69 S. 8), während er die Gruppengrösse in der Anhörung vom 28. November 2012 mit fünf bis sechs Mitgliedern beschrieb (act. A11 F32 S. 5). Gemäss dem ersten Anhörungsprotokoll habe er die gesamte Haftzeit in derselben Zelle verbracht (act. A6 F54 S. 7). In der zweiten Anhörung wurde dem widersprechend ausgeführt, dass er am 15. Tag in eine andere Zelle verlegt worden sei (act. A11 F66 S. 8). Schliesslich wies das BFM zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, er habe seine Mitgliedschaft gegenüber den Behörden gestanden. Der Einwand des Beschwerdeführers, dies treffe nicht zu und es liege wohl ein Übersetzungsfehler vor, überzeugt nicht, zumal dem Anhörungsprotokoll vom 28. November 2012 keine Hinweise auf Übersetzungsfehler zu entnehmen sind (das Protokoll wurde rückübersetzt und der Beschwerdeführer gab an, die Dolmetscherin gut zu verstehen). Schliesslich wurde auch in der Beschwerdeschrift unter Ziff. II. 1. noch explizit ausgeführt, dass er in Haft zugegeben habe, ein einfaches Parteimitglied zu sein, so dass es sich offenbar um ein nachträgliches Zurechtrücken des Sachverhalts handelt. Im Zusammenhang mit der angeblichen Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung sämtlicher Papiere und Beweisdokumente ist noch zu bemerken, dass es unwahrscheinlich erscheint, die äthiopischen Behörden hätten mit einer Hausdurchsuchung so lange zugewartet. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, von dieser Hausdurchsuchung erfahren zu haben, als er sich nach der Auseise aus Äthiopien im September 2009 in Kenia befunden habe (act. A11 F6 und F7 S. 2 f.). Dies lässt sich nicht mit der BzP vereinbaren, in welcher er aussagte, sich um Zusendung seiner Papiere zu bemühen, welche sich bei seinen Eltern befinden würden, während die Konfiszierung sämtlicher Papiere noch keine Erwähnung fand (act. A1 S. 4). 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM aufgrund mangelnder Glaubhaftigkeit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde­führers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer habe in X._______ ein eigenes Geschäft geführt und verfüge in Äthiopien über Angehörige. Er habe zwar mit seiner in der Schweiz vorläufig aufgenommenen eritreischen Partnerin ein gemeinsames Kind, doch sei es ihm zumutbar und möglich, zusammen mit der Partnerin und dem Kind in die Heimat zurückzukehren.

E. 9.3 Auf Beschwerdeebene wurde eingewendet, dass die Partnerin des Beschwerdeführers sowie seine Tochter in der Schweiz vorläufig aufgenommen seien, und eine Trennung den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verletzen würde. Daher müsse er in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden. Ein gemeinsamer Wegweisungsvollzug käme ohnehin nur bei rechtskräftiger Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Frau und Kind in Frage. Zudem leide er an Magen- und Darmbeschwerden sowie Depressionen und stehe in medizinischer Behandlung.

E. 9.4 Das BFM führte in der Vernehmlassung aus, dass keine medizinischen Probleme aktenkundig seien, welche dem Vollzug entgegenstünden, wogegen der Beschwerdeführer in der Replik entgegnete, er sei weiterhin in hausärztlicher Behandlung.

E. 9.5 Im vorliegenden Fall erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Hinblick auf die Situation im Heimatland sowie unter medizinischen Aspekten grundsätzlich als zumutbar. Gemäss dem weiterhin gültigen Grundsatzurteil BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2011 ist der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4 S. 520 f.). Darüber hinaus ist in casu von begünstigenden Faktoren auszugehen, zumal der Beschwerdeführer über Angehörige in X._______ (Eltern, vier Schwestern und ein Bruder) verfügt. Er absolvierte eine Ausbildung als Informatiker und führte zuerst zusammen mit seinen Eltern und seit 2004 bis zur Ausreise alleine eine Kleider-Boutique in X._______ (act. A1 S. 2 und 3). Gemäss eigenen Angaben würden er und seine Angehörigen auch über (genügend) finanzielle Mittel verfügen (act. A6 F24 S. 4). Schliesslich wurde trotz Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2013 kein ärztliches Zeugnis über die geltend gemachten medizinischen Probleme eingereicht, womit angenommen werden kann, dass diese dem Vollzug nicht entgegenstehen.

E. 9.6 Als nächstes ist der Einwand zu prüfen, ein Wegweisungsvollzug verletze den Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 Abs. 1 AsylG. Eingangs sei noch erwähnt, dass eine Berufung auf Art. 8 EMRK vorliegend ausscheidet, da die eritreische Lebenspartnerin und das Kind des Beschwerdeführers lediglich über eine vorläufige Aufnahme verfügen (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/bb und cc S. 257 m.w.H.). Der in Art. 44 Abs. 1 AsylG statuierte Grundsatz der Einheit der Familie, dessen Schutzbereich nicht nur Ehegatten, sondern auch - wie vorliegend - dauerhafte eheähnliche Gemeinschaften umfasst (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227), führt grundsätzlich dazu, dass die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds auch die vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder nach sich zieht (EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/ee S. 258). Bei der Frage, ob eine Familienvereinigung bei gemischtnationalen Partnerschaften im Ausland möglich und zumutbar ist, erfährt dieser Grundsatz jedoch eine gewisse Relativierung, und es ist abstrakt zu prüfen, ob sich die Familie gemeinsam in das Heimatland des nicht gefährdeten Lebenspartners (i.c. Äthiopien) begeben kann. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist dabei die vorläufige Aufnahme der Lebenspartnerin und des Kindes nicht Gegenstand des Verfahrens und wird durch vorliegenden Entscheid auch nicht weiter berührt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Grundsatz der Einheit der Familie nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spricht, sofern den Familienmitgliedern eine Rückkehr nach Äthiopien möglich und zumutbar ist. Diese Beurteilung hat in einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände zu erfolgen, bei welcher insbesondere nebst den zu Art. 83 Abs. 4 AuG entwickelten Zumutbarkeitskriterien auch die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit seiner Reneja-Praxis entwickelten Kriterien - mithin kulturelle, religiöse, sprachliche und ähnliche Aspekte - vergleichend beizuziehen sind (Ebd. E. 8c/ff/bbb S. 259 f. m.w.H.).

E. 9.7 Zwar gehört Äthiopien zu den ärmsten Ländern der Welt, so dass dort grundsätzlich schwierige Lebensbedingungen herrschen. Allerdings ergibt sich aus den in Erwägung 9.5 erörterten persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, dass er trotz der schwierigen allgemeinen Gegebenheiten in Äthiopien über relativ gute Existenzgrundlagen verfügt, die einer erfolgreichen sozialen und wirtschaftlichen Reintegration förderlich sind. Auch betreffend die Partnerin sind keine Gründe ersichtlich, die einer Rückkehr entgegenstünden. So ergibt sich aus einer Durchsicht ihres Dossiers (N [...]), dass sie von Geburt bis zur Ausreise im Oktober 2009 in Äthiopien gelebt hat (N [...] act. A1 S. 1) und somit ihrem Partner nicht in ein Land zu folgen hätte, welches ihr vollkommen fremd wäre. Zudem stellte das BFM in seiner die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers betreffenden Verfügung zutreffend fest, dass diverse Hinweise dafür beständen, dass sie nicht - wie von ihr geltend gemacht - eritreischer, sondern vielmehr äthiopischer Herkunft sei und ihre persönlichen Verhältnisse bewusst zu verschleiern versuche (N [...] act. A19 E. 1 S. 3). Eine Rückkehr nach Äthiopien würde für die (...) sich somit noch im Kleinkindalter befindende gemeinsame Tochter auch nicht zu einer Entwurzelung führen, welche unter dem Blickwinkel des Kindeswohls einer Rückkehr entgegenstünde. In Würdigung dieser Umstände ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer, seiner Partnerin sowie dem gemeinsamen Kind eine Rückkehr nach Äthiopien zumutbar und möglich ist.

E. 10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und der seither unveränderten finanziellen Lage sind jedoch vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-277/2013 Urteil vom 18. Juni 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in X._______ (Äthiopien), gelangte gemäss eigenen Angaben am 1. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Asyl- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 21. Oktober 2009 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 14. Dezember 2009 sowie am 28. November 2012 wurde er eingehend zur Fluchtgeschichte angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er Mitglied der Oppositionspartei Ginbot 7 sei. Er sei an die Behörden verraten und daraufhin festgenommen worden und habe sich nach der Freilassung zur Flucht entschlossen. C. Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers (N [...]), die er in der Schweiz kennengelernt habe, gebar am 7. April 2011 die gemeinsame Tochter B._______. Mit Verfügung des BFM vom 2. Februar 2012 wurden Mutter und Kind in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Mit Urteil vom 3. Mai 2012 stellte das Bezirksgericht Y._______ die Vaterschaft des Beschwerdeführers fest. D. Am 4. Oktober 2012 wurde einem Kantonswechselgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2012 stattgegeben. E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 (Eröffnung am 21. Dezember 2012) wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 17. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualtier sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Möglichkeit zur Beschwerde­ergänzung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beweismittel wurden eine Fürsorgebestätigung, eine E-Mail des BFM an die Caritas sowie Kopien des F-Ausweises der Lebenspartnerin und der Tochter, des Urteils des Bezirksgerichts Y._______ sowie des Kantonswechselgesuchs und -entscheids eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, genehmigte den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Eingabe sowie eines ärztlichen Zeugnisses. H. Am 28. Januar 2013 wurde die Beschwerdeergänzung eingereicht. I. In der Vernehmlassung vom 5. März 2013 äusserte sich das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerde, hielt an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Am 20. März 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er in X._______ mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zusammengelebt habe. Seit Dezember 2008 sei er Mitglied der Partei Ginbot 7. Seine Aufgabe innerhalb der Partei habe darin bestanden, Mitglieder anzuwerben und Geld zu sammeln. Er habe diese Tätigkeit heimlich ausgeübt. Als die Regierung davon erfahren habe, sei er (...) 2009 an seinem Arbeitsplatz festgenommen, für zwei Monate inhaftiert und zur Partei befragt worden. Aufgrund der schlechten Haftbedingungen habe er grosse Schmerzen im rechten Fuss gehabt und sei deshalb nach seiner Freilassung in ärztlicher Behandlung gewesen. Durch Leistung einer Kaution und Bezahlung eines Bestechungsgeldes sei er (...) 2009 freigelassen worden. Nachdem er erfahren habe, dass er sich nicht von einem drohenden Prozess freikaufen könne und er eine gerichtliche Vorladung erhalten habe, sei er (im) September 2009 nach Kenia geflohen. Zwei Tage nach seiner Flucht hätten sich die Behörden bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort erkundigt, dabei das Haus durchsucht und diverse Papiere und Dokumente beschlagnahmt, die seine Verbindung zur Partei belegen würden. Sie hätten zudem seinen Vater für zwei Tage festgenommen. 4.2 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da von ihm keine Identitätsdokumente eingereicht worden seien, und seine Behauptung, sämtliche Dokumente und Unterlagen seien beschlagnahmt worden, nicht überzeuge, zumal der Beschwerdeführer in Äthiopien zur Schule gegangen sei und mehrere Jahre ein Geschäft geführt habe. Den undifferenzierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Parteimitgliedschaft und seiner Haft könne nicht geglaubt werden. Die einfachen und allgemein gehaltenen Schilderungen der politischen Arbeit, der Festnahme, der Haft und der Freilassung würden keine Realkennzeichen enthalten, sondern aufgrund ihrer Oberflächlichkeit und Pauschalität eine subjektive und erlebnisgeprägte Wahrnehmung vermissen lassen. Vor dem Hintergrund, dass in Äthiopien gegen oppositionelle Aktivisten rigoros vorgegangen werde, sei es nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer bereits nach zwei Monaten wieder freigelassen worden sei, um ihn kurz danach wieder vorzuladen, obwohl die Behörden - auch gestützt auf sein Geständnis in Haft - von dessen Parteizugehörigkeit gewusst hätten. Er habe seine politische Aktivität nach der Freilassung auch nicht aufgegeben und sich weiterhin mit anderen Mitgliedern getroffen, so dass es für die Regierung ein Leichtes gewesen wäre, weitere Mitglieder festzunehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso er sämtliche Unterlagen über die Partei zuhause gelassen habe, obwohl er nach seiner Freilassung bis zur Ausreise genügend Zeit gehabt hätte, diese verschwinden zu lassen. Dies erscheine umso befremdlicher, als ihm bei seiner Freilassung eröffnet worden sei, der Richter könne die Klage nicht fallen lassen, und er schliesslich auch eine Vorladung erhalten habe, wodurch der Beschwerdeführer davon hätte ausgehen müssen, dass solches Material ihn und seine Familie in Schwierigkeiten bringen könnte. Aufgrund dieser Unglaubhaftigkeitsmomente erübrige es sich, auf die Widersprüche in seinen Aussagen hinsichtlich der Grösse der politischen Gruppe oder der Umstände der Festnahme vertiefter einzugehen. 4.3 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung wurde gegen die Erwägungen des BFM eingewendet, dass er in der Anhörung nachvollziehbar ausgeführt habe, dass sämtliche Papiere beschlagnahmt worden seien und er daher keine Identitätsdokumente einreichen könne. Seine Familie habe drei- oder viermal vergebens versucht, für ihn neue Dokumente ausstellen zu lassen und sei dabei sogar bedroht worden. Seine politische Arbeit, die Festnahme, die Haft sowie die Haftentlassung habe er so detailliert wie möglich darzulegen versucht. So seien die Schilderungen ausführlich ausgefallen. Dabei habe er seine Gemütszustände, die Schmerzen während der Inhaftierung und die Nichtbehandlung dieser Komplikationen beschrieben. Weiter habe er auch die Gründe für seinen Beitritt zur Ginbot 7 genannt. Entgegen der Ansicht des BFM sei es üblich, einfache Parteimitlieder gegen Bezahlung und flankiert von Beschattungsmassnahmen freizulassen, während sich die vom BFM genannten Verhaftungen mehrerer Parteimitglieder im November 2009, denen die Todesstrafe drohe, auf hochrangige Aktivisten beziehen würden. Seine Unterlagen habe er nicht einfach zuhause offen rumliegen lassen, sondern behutsam versteckt. Trotz dieser Vorsichtsmassnahme seien sie bei der gründlichen Suche der Beamten entdeckt worden. Zu seiner politischen Tätigkeit nach der Entlassung sei zu bemerken, dass diese selbstverständlich nicht in gleicher Weise fortgeführt, sondern nunmehr heimlich und in sehr diskretem Rahmen weitergeführt worden sei. Er habe in Haft auch nicht zugegeben, ein Parteimitglied zu sein. Diesbezüglich handle es sich vielmehr um eine blosse Vermutung der Behörden. 4.4 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, dass der Beschwerdeführer neuerdings entgegen expliziter Ausführungen im Anhörungsprotokoll bestreite, die Mitgliedschaft gegenüber den Behörden gestanden zu haben. 4.5 Diesem Argument wurde in der Replik entgegnet, dass er in Haft kein Geständnis abgelegt habe, und ihm diese unzutreffende Formulierung in der Rückübersetzung wohl entgangen sei, ansonsten er sie sicherlich korrigiert hätte. 5.1 In Übereinstimmung mit dem BFM erachtet das Gericht die Ausführungen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. In Ergänzung zur vom BFM korrekt abgehandelten Substanzlosigkeit der Vorbringen kann noch auf diverse, teils bereits vom BFM erwähnte Widersprüche hingewiesen werden: In der Anhörung vom 14. Dezember 2009 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich mit seinen Parteimitgliedern jeweils in Gruppen von etwa 20 bis 30 Personen getroffen habe (act. A6 F69 S. 8), während er die Gruppengrösse in der Anhörung vom 28. November 2012 mit fünf bis sechs Mitgliedern beschrieb (act. A11 F32 S. 5). Gemäss dem ersten Anhörungsprotokoll habe er die gesamte Haftzeit in derselben Zelle verbracht (act. A6 F54 S. 7). In der zweiten Anhörung wurde dem widersprechend ausgeführt, dass er am 15. Tag in eine andere Zelle verlegt worden sei (act. A11 F66 S. 8). Schliesslich wies das BFM zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, er habe seine Mitgliedschaft gegenüber den Behörden gestanden. Der Einwand des Beschwerdeführers, dies treffe nicht zu und es liege wohl ein Übersetzungsfehler vor, überzeugt nicht, zumal dem Anhörungsprotokoll vom 28. November 2012 keine Hinweise auf Übersetzungsfehler zu entnehmen sind (das Protokoll wurde rückübersetzt und der Beschwerdeführer gab an, die Dolmetscherin gut zu verstehen). Schliesslich wurde auch in der Beschwerdeschrift unter Ziff. II. 1. noch explizit ausgeführt, dass er in Haft zugegeben habe, ein einfaches Parteimitglied zu sein, so dass es sich offenbar um ein nachträgliches Zurechtrücken des Sachverhalts handelt. Im Zusammenhang mit der angeblichen Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung sämtlicher Papiere und Beweisdokumente ist noch zu bemerken, dass es unwahrscheinlich erscheint, die äthiopischen Behörden hätten mit einer Hausdurchsuchung so lange zugewartet. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, von dieser Hausdurchsuchung erfahren zu haben, als er sich nach der Auseise aus Äthiopien im September 2009 in Kenia befunden habe (act. A11 F6 und F7 S. 2 f.). Dies lässt sich nicht mit der BzP vereinbaren, in welcher er aussagte, sich um Zusendung seiner Papiere zu bemühen, welche sich bei seinen Eltern befinden würden, während die Konfiszierung sämtlicher Papiere noch keine Erwähnung fand (act. A1 S. 4). 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM aufgrund mangelnder Glaubhaftigkeit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde­führers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer habe in X._______ ein eigenes Geschäft geführt und verfüge in Äthiopien über Angehörige. Er habe zwar mit seiner in der Schweiz vorläufig aufgenommenen eritreischen Partnerin ein gemeinsames Kind, doch sei es ihm zumutbar und möglich, zusammen mit der Partnerin und dem Kind in die Heimat zurückzukehren. 9.3 Auf Beschwerdeebene wurde eingewendet, dass die Partnerin des Beschwerdeführers sowie seine Tochter in der Schweiz vorläufig aufgenommen seien, und eine Trennung den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verletzen würde. Daher müsse er in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden. Ein gemeinsamer Wegweisungsvollzug käme ohnehin nur bei rechtskräftiger Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Frau und Kind in Frage. Zudem leide er an Magen- und Darmbeschwerden sowie Depressionen und stehe in medizinischer Behandlung. 9.4 Das BFM führte in der Vernehmlassung aus, dass keine medizinischen Probleme aktenkundig seien, welche dem Vollzug entgegenstünden, wogegen der Beschwerdeführer in der Replik entgegnete, er sei weiterhin in hausärztlicher Behandlung. 9.5 Im vorliegenden Fall erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Hinblick auf die Situation im Heimatland sowie unter medizinischen Aspekten grundsätzlich als zumutbar. Gemäss dem weiterhin gültigen Grundsatzurteil BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2011 ist der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4 S. 520 f.). Darüber hinaus ist in casu von begünstigenden Faktoren auszugehen, zumal der Beschwerdeführer über Angehörige in X._______ (Eltern, vier Schwestern und ein Bruder) verfügt. Er absolvierte eine Ausbildung als Informatiker und führte zuerst zusammen mit seinen Eltern und seit 2004 bis zur Ausreise alleine eine Kleider-Boutique in X._______ (act. A1 S. 2 und 3). Gemäss eigenen Angaben würden er und seine Angehörigen auch über (genügend) finanzielle Mittel verfügen (act. A6 F24 S. 4). Schliesslich wurde trotz Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2013 kein ärztliches Zeugnis über die geltend gemachten medizinischen Probleme eingereicht, womit angenommen werden kann, dass diese dem Vollzug nicht entgegenstehen. 9.6 Als nächstes ist der Einwand zu prüfen, ein Wegweisungsvollzug verletze den Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 Abs. 1 AsylG. Eingangs sei noch erwähnt, dass eine Berufung auf Art. 8 EMRK vorliegend ausscheidet, da die eritreische Lebenspartnerin und das Kind des Beschwerdeführers lediglich über eine vorläufige Aufnahme verfügen (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/bb und cc S. 257 m.w.H.). Der in Art. 44 Abs. 1 AsylG statuierte Grundsatz der Einheit der Familie, dessen Schutzbereich nicht nur Ehegatten, sondern auch - wie vorliegend - dauerhafte eheähnliche Gemeinschaften umfasst (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227), führt grundsätzlich dazu, dass die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds auch die vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder nach sich zieht (EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/ee S. 258). Bei der Frage, ob eine Familienvereinigung bei gemischtnationalen Partnerschaften im Ausland möglich und zumutbar ist, erfährt dieser Grundsatz jedoch eine gewisse Relativierung, und es ist abstrakt zu prüfen, ob sich die Familie gemeinsam in das Heimatland des nicht gefährdeten Lebenspartners (i.c. Äthiopien) begeben kann. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist dabei die vorläufige Aufnahme der Lebenspartnerin und des Kindes nicht Gegenstand des Verfahrens und wird durch vorliegenden Entscheid auch nicht weiter berührt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Grundsatz der Einheit der Familie nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spricht, sofern den Familienmitgliedern eine Rückkehr nach Äthiopien möglich und zumutbar ist. Diese Beurteilung hat in einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände zu erfolgen, bei welcher insbesondere nebst den zu Art. 83 Abs. 4 AuG entwickelten Zumutbarkeitskriterien auch die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit seiner Reneja-Praxis entwickelten Kriterien - mithin kulturelle, religiöse, sprachliche und ähnliche Aspekte - vergleichend beizuziehen sind (Ebd. E. 8c/ff/bbb S. 259 f. m.w.H.). 9.7 Zwar gehört Äthiopien zu den ärmsten Ländern der Welt, so dass dort grundsätzlich schwierige Lebensbedingungen herrschen. Allerdings ergibt sich aus den in Erwägung 9.5 erörterten persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, dass er trotz der schwierigen allgemeinen Gegebenheiten in Äthiopien über relativ gute Existenzgrundlagen verfügt, die einer erfolgreichen sozialen und wirtschaftlichen Reintegration förderlich sind. Auch betreffend die Partnerin sind keine Gründe ersichtlich, die einer Rückkehr entgegenstünden. So ergibt sich aus einer Durchsicht ihres Dossiers (N [...]), dass sie von Geburt bis zur Ausreise im Oktober 2009 in Äthiopien gelebt hat (N [...] act. A1 S. 1) und somit ihrem Partner nicht in ein Land zu folgen hätte, welches ihr vollkommen fremd wäre. Zudem stellte das BFM in seiner die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers betreffenden Verfügung zutreffend fest, dass diverse Hinweise dafür beständen, dass sie nicht - wie von ihr geltend gemacht - eritreischer, sondern vielmehr äthiopischer Herkunft sei und ihre persönlichen Verhältnisse bewusst zu verschleiern versuche (N [...] act. A19 E. 1 S. 3). Eine Rückkehr nach Äthiopien würde für die (...) sich somit noch im Kleinkindalter befindende gemeinsame Tochter auch nicht zu einer Entwurzelung führen, welche unter dem Blickwinkel des Kindeswohls einer Rückkehr entgegenstünde. In Würdigung dieser Umstände ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer, seiner Partnerin sowie dem gemeinsamen Kind eine Rückkehr nach Äthiopien zumutbar und möglich ist.

10. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und der seither unveränderten finanziellen Lage sind jedoch vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: