Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie - suchte am 17. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 23. November 2015 wurde er zu seiner Person, zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 23. Oktober 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das er als Angehöriger des Clan C._______ (Subclan D._______, Subsubclan E._______, Clanfamilie F._______) in G._______ geboren sei. Am 10. Mai 2015 habe er heimlich eine Frau des verachteten H._______-Clans geheiratet, weshalb er Probleme mit seinem (Verwandten) und dessen Familie bekommen habe. Er habe das Land, welches er von seinem verstorbenen Vater geerbt habe, verkaufen wollen, um seine Familienangehörigen zu unterstützen. Eines Abends sei der (Verwandte) bei ihm zu Hause erschienen und habe ihm vorgeworfen, mit der Heirat die Familienehre verletzt zu haben. Der (Verwandte) habe ihn aufgefordert, sich von seiner Frau sofort scheiden zu lassen. Am folgenden Abend sei er auf dem Weg von der Arbeit nach Hause in einer dunklen Gasse von Jugendlichen aus der Verwandtschaft, die mit Stöcken bewaffnet gewesen seien, gestellt worden. Der Sohn des (Verwandten), der auch dabei gewesen sei, habe ihn gefragt, ob er seine Frau tatsächlich geheiratet habe. Als er dies bejaht habe, seien die Jugendlichen auf ihn losgegangen. Andere Jugendliche aus der Nachbarschaft hätten sich eingeschaltet und ihm sei die Flucht gelungen. Am nächsten Tag sei er zum (Verwandten) gegangen und habe diesem gesagt, er habe kein Recht, sich in Bezug auf die Heirat einzumischen. Er habe den (Verwandten) aufgefordert, ihm das Recht für den Verkauf des Landes einzuräumen. Der (Verwandte) sei wütend geworden und habe ihm die Einwilligung verweigert. Einige Tage später habe er auf dem Weg von der Arbeit nach Hause gesehen, dass Sicherheitskräfte der Liyu Police sein Haus umzingelt hätten. Er sei deshalb nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern habe bei einem Freund übernachtet. Am nächsten Morgen sei er nach Hause zurückgekehrt. Seine Mutter habe ihm erklärt, dass er gesucht worden sei und dass man ihm vorwerfe, der ONLF (Ogaden National Liberation Front) anzugehören. Man habe sie bedroht und von ihr verlangt, dass sie ihn ausliefere. Danach habe er sich bei Freunden in G._______ versteckt. Auch seine Ehefrau sei geflohen. Seine Mutter habe den (Verwandten) kontaktiert und ihm von der Suche erzählt. Der (Verwandte) habe daraufhin ebenfalls fälschlicherweise behauptet, er sei bei der ONLF. Die Frage seiner Mutter, ob er die Sicherheitskräfte organisiert habe, habe der (Verwandte) nicht beantwortet. In der Folge sei er mehrfach von den Sicherheitskräften beziehungsweise der Liyu Police zu Hause gesucht worden. Wäre er gefasst worden, so hätte man ihn inhaftiert und in Haft gefoltert. Aus diesem Grund habe er Äthiopien im Jahr 2015 nach dem Feiertag Id verlassen müssen. Über den Sudan sei er nach Libyen gereist, wo er Zwangsarbeit habe leisten müssen und zusammengeschlagen worden sei. In Libyen habe er von der Mutter erfahren, dass er immer noch gesucht werde. Nachdem er die Schweiz erreicht habe, habe er öfter mit der Mutter telefoniert, wobei diese ihm jeweils erklärt habe, dass die Sicherheitskräfte ihn immer wieder gesucht hätten. C. Mit Verfügung vom 1. November 2018 - frühestens eröffnet am 2. November 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Skizze einer Zeitachse der Ereignisse in Äthiopien, den Bericht der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV), ihn betreffende Arztberichte sowie eine Fürsorgebestätigung ein. E. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Soweit der Beschwerdeführer eine formelle Rüge erhebt (unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung), ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweist, zumal weder der Beschwerde noch den Akten entnommen werden kann, inwiefern die Vorinstanz ihre diesbezügliche Pflicht verletzt haben soll. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid vielmehr die im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, die die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit der formellen Rüge wird vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Zunächst habe er während der BzP zu Protokoll gegeben, er sei wegen der Heirat von seinen Clanangehörigen ausgestossen worden. Sein vom Vater geerbtes Land sei beschlagnahmt worden. Auf Nachfrage, ob man ihm ausser der Beschlagnahmung der Ladens sonst etwas angetan habe, habe er seine erste Aussage wiederholt und auf weitere Nachfrage hinzugefügt, man habe ihn beseitigen wollen. Als er schliesslich gefragt worden sei, ob ihm konkret etwas passiert sei, habe er verneint und ausdrücklich angegeben, er habe alle Asylgründe darlegen können. Im Gegensatz dazu habe er in der Anhörung behauptet, Jugendliche aus der Verwandtschaft hätten ihn überfallen und er sei zudem mehrfach von Sicherheitskräften wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur ONLF gesucht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diese einschneidenden Vorfälle während der BzP nicht geltend gemacht habe, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben worden sei. Hinzu komme, dass er in der BzP angegeben habe, die Schule im Jahr 2013 abgebrochen zu haben, worauf er ein Jahr lang - bis zum Ramadan 2014 - als (...) gearbeitet habe. Aus Äthiopien ausgereist sei er wiederum ein Jahr später und zwar nach dem Ramadan 2015. In der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, die Schule im Jahr 2014 verlassen und als (...) gearbeitet zu haben. Diese Tätigkeit habe er etwa ein Jahr lang ausgeübt, sie dann aber 2015 - etwa zwei Monate vor seiner Ausreise - abbrechen müssen, da man ihn gesucht habe und er deswegen untergetaucht sei. Weiter habe er in der BzP ausgeführt, er habe mit der Frau, welche er geheiratet habe, nie zusammengelebt. Im Verlauf der Anhörung habe er aber angegeben, seine Ehefrau sei etwa einen Monat nach der Heirat im Mai 2015 zu ihm und seiner Mutter gezogen und habe danach zwei Monate bei ihm gewohnt. Später wiederum habe er behauptet, die Ehefrau habe zum Zeitpunkt des Überfalls in der Gasse noch nicht bei ihm gewohnt, sondern er habe sie danach aus Wut über diesen Vorfall zu sich geholt. Von den Sicherheitskräften sei er etwa vier bis fünf Tage nach dem Überfall gesucht worden. Damals sei die Frau etwa eine Woche oder acht Tage bei ihm gewesen. Demnach habe die Frau aber im Widerspruch zu seiner ersten Aussage bereits vor dem Überfall in der Gasse bei ihm gelebt. Nach der Fahndung sei sie noch etwa zwei Wochen - später sei von neun Tagen die Rede gewesen - geblieben und dann untergetaucht. Somit wiederum wäre sie insgesamt erheblich kürzer als die eingangs genannten zwei Monate bei ihm gewesen. Schliesslich habe er während der Anhörung unsubstanziierte Aussagen zum Verbleib der Ehefrau gemacht. Er habe angegeben, keine Ahnung von ihrem aktuellen Verbleib zu haben, denn sie sei getrennt von ihm geflohen. Die Frage, ob er seine Mutter nach der Ausreise auf den möglichen Aufenthaltsort seiner Ehefrau angesprochen habe, habe er bejaht, wobei sie geantwortet habe, sie habe seine Ehefrau zuletzt an dem Tag gesehen respektive etwas von ihr gehört, als diese aus der gemeinsamen Wohnung weggegangen sei. Obwohl die Familia der Ehefrau in der gleichen Stadt (G._______) lebe, habe er in der Folge nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er seine Mutter nicht damit beauftragt habe, herauszufinden ob die Ehefrau möglicherweise zurück zu ihrer eigenen Familie gegangen sei. Auf die Widersprüche angesprochen, habe er in der Anhörung unterschiedliche Erklärungen zu Protokoll gegeben. In Bezug auf die Angaben zur Identitätskarte und zum Schülerausweis, zu deren Verbleib er unterschiedliche Angaben gemacht habe, habe er zweimal bestritten, die in der BzP protokollierten Aussagen gemacht zu haben, und vorgebracht, möglicherweise seien die entsprechenden Passagen schlecht übersetzt beziehungsweise die Begriffe für die äthiopische Identitätskarte (Mustawaka) sowie den Schülerausweis verwechselt worden. Später habe er hingegen ausgeführt, er sei zum Zeitpunkt der BzP noch von den Ereignissen in Äthiopien und Libyen traumatisiert gewesen. Er habe damals auch Angst vor den im Empfangszentrum anwesenden Securitas gehabt, deren Aufgaben er nicht gekannt habe, weshalb er sich nicht frei habe äussern können. So habe er vermutet, die Securitas würden ihn womöglich verhaften und ausschaffen. Als er im weiteren Verlauf auf den Widerspruch bezüglich des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau hingewiesen worden sei, habe er dagegen erneut behauptet, auch in der BzP gesagt zu haben, dass die Frau bei ihm gelebt habe, und wiederum geltend gemacht, dass möglicherweise nicht vollständig protokolliert worden sei. Er führe die Widersprüche demnach einmal auf seine persönliche Verfassung zum Zeitpunkt der BzP zurück, an anderen Stellen im Unterschied dazu aber auf eine angeblich unvollständige Protokollierung respektive schlechte Übersetzung. Abgesehen davon könnten beide Erklärungen nicht gehört werden. Im Protokoll der BzP sei zu keinem Zeitpunkt ersichtlich, dass er verängstigt gewesen sei. Er habe erklärt, den anwesenden Dolmetscher gut zu verstehen (zu Beginn) beziehungsweise diesen sehr gut verstanden zu haben (am Ende). Er habe auch ausdrücklich angegeben, es gehe ihm gut. Während der Rückübersetzung habe er keine einzige Korrektur angebracht und am Ende der BzP unterschriftlich bestätigt, dass dieses Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und dass es ihm in seine Muttersprache (Somalisch) rückübersetzt worden sei. Folglich seien seine Erklärungen als Schutzbehauptungen zu werten. In Anbetracht dessen seien die von ihm geltend gemachten Probleme in der Heimat nicht glaubhaft. Folglich gelte Gleiches in Bezug auf die Furcht vor Inhaftierung und Folter nach einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien. Das Vorbringen, er habe in Libyen Zwangsarbeit leisten müssen und sei zusammengeschlagen worden, stelle sodann keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, da es sich auf einen Drittstaat beziehe.
E. 4.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er sei durch seine Clanangehörigen bedroht und sein Land sei beschlagnahmt worden. Nehme man folglich eine Konstanzanalyse vor, seien diese Aussagen als übereinstimmend zu qualifizieren und die Übereinstimmung sei als positives Glaubhaftigkeitselement zu seinen Gunsten zu würdigen. Des Weiteren sei er trotz dreijährigem Zeitabstand zwischen der BzP 2015 und der Anhörung 2018 nicht von seinen Aussagen bezüglich der Probleme mit seinen Clanangehörigen abgewichen. Dieser Umstand der unverhältnismässig lange verstrichenen Zeit sei im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung definitiv Rechnung zu tragen. Je mehr Zeit folglich zwischen den Erlebnissen beziehungsweise der BzP und der Anhörung verstreiche desto weniger seien allfällige Widersprüche zu gewichten. Dies gelte insbesondere für Zeitangaben, deren Bedeutung vor seinem kulturellen Hintergrund ohnehin lediglich schwach zu gewichten sei. Zu allfälligen Abweichungen zwischen der BzP und der Anhörung sei darauf hinzuweisen, dass bei der Verwendung von Angaben anlässlich der BzP Vorsicht geboten sei, wenn darin die zentralen Asylgründe nur pauschal festgehalten worden seien. Bei den relativ kurzen Befragungszeiten sei es möglich, dass sich Fehler einschlichen. Die BzP habe zudem summarischen Charakter, weshalb den Aussagen lediglich ein beschränkter Beweiswert zukomme. Aus diesem Grund lasse sich der Vorwurf der Vorinstanz, er habe konkret keine Ereignisse seiner Probleme mit dem Clan geäussert, nicht rechtfertigen, da er sowohl die Bedrohung, den Landraub als auch die Furcht um sein Leben in der lediglich einstündigen BzP erwähnt habe, weshalb von diametral unterschiedlichen Aussagen kaum die Rede seien könne. Sodann seien zusätzlich zu der positiven Konstanz seine Aussagen von unzähligen Realkennzeichen geprägt. Vorerst falle auf, dass er auf knapp zwei Seiten frei von seinen Fluchtgründen erzählt habe. Den Reichtum an Realkennzeichen blende die Vorinstanz in ihrer Verfügung völlig aus. Darüber hinaus könne alleine deshalb, weil er die Suche durch die Liyu Police nicht bereits in der BzP erwähnt habe, nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Vorfälle nicht ereignet hätten. So habe er in der BzP auf die wiederholte Frage der Bedrohungssituation geantwortet, "sie" hätten ihn beseitigen wollen. Wen genau er mit "sie" gemeint habe, sei nicht erfragt worden und müsse deshalb offengelassen werden. Klar sei, dass er durch Dritte hätte beseitigt werden sollen, womit die Bedrohung des Leibes bzw. Lebens gemeint sei. Er habe auch gleich zu Beginn der Anhörung zu den Asylgründen von sich aus gesagt, dass er in der BzP nicht alles habe erzählen können, da er zur Zeit, als die BzP stattgefunden habe, noch von den Ereignissen in der Heimat sowie auf seiner Flucht traumatisiert gewesen sei und Angst gehabt habe. Dass die Vorinstanz dem entgegenhalte, er habe in der BzP ausgeführt, es gehe ihm gut, sei zu oberflächlich und sei im Zusammenhang mit den Erkenntnissen betreffend die Traumatisierung von Asylsuchenden nicht fachgerecht. So leide er an (...) und chronischen (...)- und (...)schmerzen, wobei Trauma bedingte Schmerzen bis heute nicht auszuschliessen seien. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass seine Aussagen durch die damals an der Anhörung anwesende HWV als glaubhaft eingeschätzt worden seien. Begründet worden sei diese Einschätzung mit detailreichen sowie plausiblen Angaben seinerseits, welche trotz einiger Widersprüche nicht hätten umgestossen werden können. Damit seien seine Vorbringen nach Berücksichtigung aller Elemente - entgegen der Meinung der Vorinstanz - glaubhaft.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 5.3 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewandt und in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, welche Vorbringen unglaubhaft und welche nicht asylrelevant sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Widersprüche in ihrer Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachten Probleme in Äthiopien glaubhaft darzulegen. Diesbezüglich ist auf die obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 4.1). Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen und in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. So sind Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit gemäss Rechtsprechung der damaligen Asylrekurskommission und des Bundesverwaltungsgerichts dann relevant, wenn Aussagen der BzP in wesentlichen Punkten der Asylvorbringen von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. EMARK 1993/3 E. 3, Urteil des BVGer E-5338/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1.3). Genau dies trifft vorliegend zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in der BzP geantwortet , "sie" hätten ihn beseitigen wollen, wobei nicht klar sei, auf wen er sich bezogen habe, vermag nicht zu überzeugen, da sich die entsprechenden Fragen beziehungsweise Nachfragen eindeutig um die vorgetragenen Probleme mit den Clanangehörigen drehten. So folgte auf die Frage nach den Problemen in Äthiopien, die Antwort des Beschwerdeführers, dass er von den Clanangehörigen ausgestossen worden und sein Land beschlagnahmt worden sei. Auf die daran anschliessende Frage, ob man ihm ausser der Wegnahme des Landes sonst noch etwas angetan habe, verweist der Beschwerdeführer erneut darauf, dass er aufgrund seiner Heirat ausgestossen worden sei und ihm vorgeworfen worden sei, die Clanehre verletzt zu haben. Da er mit dieser Antwort die eigentlich gestellte Frage, nicht beantwortet hatte, wurde sie ihm nochmals gestellt und er antwortete nun, dass "sie" ihn beseitigen wollten, worauf die Mutter ihm geraten habe auszureisen ([...]). Somit ist offensichtlich, dass die Antwort in Bezug auf die Probleme mit den Clanangehörigen erfolgte. Zudem hat der Beschwerdeführer die weiteren anlässlich der Anhörung vorgetragenen Probleme (Überfall in der Gasse, Vorwurf der ONLF-Zugehörigkeit beziehungsweise Verfolgung durch Liyu Police) nicht nur nicht erwähnt, sondern explizit verneint, dass konkret etwas passiert sei, und bestätigt, dass er alle Asylgründe habe darlegen können beziehungsweise dass es keine weiteren Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr sprächen ([...]). Dieser Widerspruch kann nicht mit dem summarischen Charakter der Kurzbefragung erklärt werden. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei anlässlich der BzP traumatisiert und aufgrund der im Zentrum anwesenden Securitas verängstigt gewesen, vermag nichts an dieser Einschätzung zu ändern, zumal er zu Beginn der Befragung ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht der Anwesenden hingewiesen wurde. Was die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf das Protokoll der HWV anbelangt, ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Relevanz der Vorbringen im Asylverfahren einzig das SEM beziehungsweise die Beschwerdeinstanz zuständig sind, weshalb sich weitere Ausführungen zum eingereichten Bericht erübrigen. Über die vorinstanzlichen Ausführungen hinaus ist schliesslich noch darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur als nachgeschoben zu qualifizieren sind, sondern auch erhebliche Widersprüche aufweisen. So schilderte der Beschwerdeführer in der Anhörung zunächst, dass der (Verwandte) zu ihm gekommen sei, ihm wegen der Heirat Vorwürfe gemacht habe und dass der Überfall in der Gasse am (gleichen) Abend, auf dem Weg von der Arbeit nach Hause, stattgefunden habe ([...]). Später führte der Beschwerdeführer hingegen aus, das er den (Verwandten) an einem Abend getroffen habe und der Überfall dann am folgenden Abend stattgefunden habe ([...]). Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer anfänglich, er sei am "folgenden Morgen" (nach dem Überfall) arbeiten gegangen und als er von der Arbeit gekommen sei, habe er gesehen, wie die Liyu Police sein Haus umstellt habe ([...]). Wiederum später in der Anhörung gab der Beschwerdeführer hingegen zu Protokoll, der Vorfall mit der Liyu Police habe sich ungefähr vier oder fünf Tage nach dem Überfall zugetragen ([...]). Angesichts der angeblich einschneidenden Ereignisse wäre vom Beschwerdeführer insgesamt eine konsistentere Schilderung zu erwarten gewesen.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H., Urteile des BVGer D-3150/2015 vom 20. September 2018, E-2696/2016 vom 8. Februar 2018; D-1209/2018 vom 21. März 2018, E-6374/2016 vom 19. Januar 2018 und D-6786/2017 vom 21. Dezember 2017). Schliesslich sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist jung, hat (...) Jahre die Schule besucht und in Äthiopien als (...) sowie in der Schweiz Arbeitserfahrung sammeln können. In G._______, wo er bis zur Ausreise sein gesamtes Leben verbracht hat, leben nach wie vor seine Mutter sowie seine Geschwister und er verfügt gemäss eigenen Angaben über einen Freundeskreis, weshalb ihm die Rückkehr trotz einer unter Umständen schwierigen Beziehung zu seinen übrigen Clanangehörigen, zuzumuten ist. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Die dokumentierten Beschwerden ([...]), deren Ursache ohnehin nach wie vor unklar ist, erweisen sich nicht als derart gravierend, dass auf eine medizinische Notlage geschlossen werden müsste. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6815/2018 Urteil vom 20. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie - suchte am 17. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 23. November 2015 wurde er zu seiner Person, zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 23. Oktober 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das er als Angehöriger des Clan C._______ (Subclan D._______, Subsubclan E._______, Clanfamilie F._______) in G._______ geboren sei. Am 10. Mai 2015 habe er heimlich eine Frau des verachteten H._______-Clans geheiratet, weshalb er Probleme mit seinem (Verwandten) und dessen Familie bekommen habe. Er habe das Land, welches er von seinem verstorbenen Vater geerbt habe, verkaufen wollen, um seine Familienangehörigen zu unterstützen. Eines Abends sei der (Verwandte) bei ihm zu Hause erschienen und habe ihm vorgeworfen, mit der Heirat die Familienehre verletzt zu haben. Der (Verwandte) habe ihn aufgefordert, sich von seiner Frau sofort scheiden zu lassen. Am folgenden Abend sei er auf dem Weg von der Arbeit nach Hause in einer dunklen Gasse von Jugendlichen aus der Verwandtschaft, die mit Stöcken bewaffnet gewesen seien, gestellt worden. Der Sohn des (Verwandten), der auch dabei gewesen sei, habe ihn gefragt, ob er seine Frau tatsächlich geheiratet habe. Als er dies bejaht habe, seien die Jugendlichen auf ihn losgegangen. Andere Jugendliche aus der Nachbarschaft hätten sich eingeschaltet und ihm sei die Flucht gelungen. Am nächsten Tag sei er zum (Verwandten) gegangen und habe diesem gesagt, er habe kein Recht, sich in Bezug auf die Heirat einzumischen. Er habe den (Verwandten) aufgefordert, ihm das Recht für den Verkauf des Landes einzuräumen. Der (Verwandte) sei wütend geworden und habe ihm die Einwilligung verweigert. Einige Tage später habe er auf dem Weg von der Arbeit nach Hause gesehen, dass Sicherheitskräfte der Liyu Police sein Haus umzingelt hätten. Er sei deshalb nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern habe bei einem Freund übernachtet. Am nächsten Morgen sei er nach Hause zurückgekehrt. Seine Mutter habe ihm erklärt, dass er gesucht worden sei und dass man ihm vorwerfe, der ONLF (Ogaden National Liberation Front) anzugehören. Man habe sie bedroht und von ihr verlangt, dass sie ihn ausliefere. Danach habe er sich bei Freunden in G._______ versteckt. Auch seine Ehefrau sei geflohen. Seine Mutter habe den (Verwandten) kontaktiert und ihm von der Suche erzählt. Der (Verwandte) habe daraufhin ebenfalls fälschlicherweise behauptet, er sei bei der ONLF. Die Frage seiner Mutter, ob er die Sicherheitskräfte organisiert habe, habe der (Verwandte) nicht beantwortet. In der Folge sei er mehrfach von den Sicherheitskräften beziehungsweise der Liyu Police zu Hause gesucht worden. Wäre er gefasst worden, so hätte man ihn inhaftiert und in Haft gefoltert. Aus diesem Grund habe er Äthiopien im Jahr 2015 nach dem Feiertag Id verlassen müssen. Über den Sudan sei er nach Libyen gereist, wo er Zwangsarbeit habe leisten müssen und zusammengeschlagen worden sei. In Libyen habe er von der Mutter erfahren, dass er immer noch gesucht werde. Nachdem er die Schweiz erreicht habe, habe er öfter mit der Mutter telefoniert, wobei diese ihm jeweils erklärt habe, dass die Sicherheitskräfte ihn immer wieder gesucht hätten. C. Mit Verfügung vom 1. November 2018 - frühestens eröffnet am 2. November 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Skizze einer Zeitachse der Ereignisse in Äthiopien, den Bericht der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV), ihn betreffende Arztberichte sowie eine Fürsorgebestätigung ein. E. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Soweit der Beschwerdeführer eine formelle Rüge erhebt (unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung), ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweist, zumal weder der Beschwerde noch den Akten entnommen werden kann, inwiefern die Vorinstanz ihre diesbezügliche Pflicht verletzt haben soll. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid vielmehr die im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, die die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit der formellen Rüge wird vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Zunächst habe er während der BzP zu Protokoll gegeben, er sei wegen der Heirat von seinen Clanangehörigen ausgestossen worden. Sein vom Vater geerbtes Land sei beschlagnahmt worden. Auf Nachfrage, ob man ihm ausser der Beschlagnahmung der Ladens sonst etwas angetan habe, habe er seine erste Aussage wiederholt und auf weitere Nachfrage hinzugefügt, man habe ihn beseitigen wollen. Als er schliesslich gefragt worden sei, ob ihm konkret etwas passiert sei, habe er verneint und ausdrücklich angegeben, er habe alle Asylgründe darlegen können. Im Gegensatz dazu habe er in der Anhörung behauptet, Jugendliche aus der Verwandtschaft hätten ihn überfallen und er sei zudem mehrfach von Sicherheitskräften wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur ONLF gesucht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diese einschneidenden Vorfälle während der BzP nicht geltend gemacht habe, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben worden sei. Hinzu komme, dass er in der BzP angegeben habe, die Schule im Jahr 2013 abgebrochen zu haben, worauf er ein Jahr lang - bis zum Ramadan 2014 - als (...) gearbeitet habe. Aus Äthiopien ausgereist sei er wiederum ein Jahr später und zwar nach dem Ramadan 2015. In der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, die Schule im Jahr 2014 verlassen und als (...) gearbeitet zu haben. Diese Tätigkeit habe er etwa ein Jahr lang ausgeübt, sie dann aber 2015 - etwa zwei Monate vor seiner Ausreise - abbrechen müssen, da man ihn gesucht habe und er deswegen untergetaucht sei. Weiter habe er in der BzP ausgeführt, er habe mit der Frau, welche er geheiratet habe, nie zusammengelebt. Im Verlauf der Anhörung habe er aber angegeben, seine Ehefrau sei etwa einen Monat nach der Heirat im Mai 2015 zu ihm und seiner Mutter gezogen und habe danach zwei Monate bei ihm gewohnt. Später wiederum habe er behauptet, die Ehefrau habe zum Zeitpunkt des Überfalls in der Gasse noch nicht bei ihm gewohnt, sondern er habe sie danach aus Wut über diesen Vorfall zu sich geholt. Von den Sicherheitskräften sei er etwa vier bis fünf Tage nach dem Überfall gesucht worden. Damals sei die Frau etwa eine Woche oder acht Tage bei ihm gewesen. Demnach habe die Frau aber im Widerspruch zu seiner ersten Aussage bereits vor dem Überfall in der Gasse bei ihm gelebt. Nach der Fahndung sei sie noch etwa zwei Wochen - später sei von neun Tagen die Rede gewesen - geblieben und dann untergetaucht. Somit wiederum wäre sie insgesamt erheblich kürzer als die eingangs genannten zwei Monate bei ihm gewesen. Schliesslich habe er während der Anhörung unsubstanziierte Aussagen zum Verbleib der Ehefrau gemacht. Er habe angegeben, keine Ahnung von ihrem aktuellen Verbleib zu haben, denn sie sei getrennt von ihm geflohen. Die Frage, ob er seine Mutter nach der Ausreise auf den möglichen Aufenthaltsort seiner Ehefrau angesprochen habe, habe er bejaht, wobei sie geantwortet habe, sie habe seine Ehefrau zuletzt an dem Tag gesehen respektive etwas von ihr gehört, als diese aus der gemeinsamen Wohnung weggegangen sei. Obwohl die Familia der Ehefrau in der gleichen Stadt (G._______) lebe, habe er in der Folge nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er seine Mutter nicht damit beauftragt habe, herauszufinden ob die Ehefrau möglicherweise zurück zu ihrer eigenen Familie gegangen sei. Auf die Widersprüche angesprochen, habe er in der Anhörung unterschiedliche Erklärungen zu Protokoll gegeben. In Bezug auf die Angaben zur Identitätskarte und zum Schülerausweis, zu deren Verbleib er unterschiedliche Angaben gemacht habe, habe er zweimal bestritten, die in der BzP protokollierten Aussagen gemacht zu haben, und vorgebracht, möglicherweise seien die entsprechenden Passagen schlecht übersetzt beziehungsweise die Begriffe für die äthiopische Identitätskarte (Mustawaka) sowie den Schülerausweis verwechselt worden. Später habe er hingegen ausgeführt, er sei zum Zeitpunkt der BzP noch von den Ereignissen in Äthiopien und Libyen traumatisiert gewesen. Er habe damals auch Angst vor den im Empfangszentrum anwesenden Securitas gehabt, deren Aufgaben er nicht gekannt habe, weshalb er sich nicht frei habe äussern können. So habe er vermutet, die Securitas würden ihn womöglich verhaften und ausschaffen. Als er im weiteren Verlauf auf den Widerspruch bezüglich des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau hingewiesen worden sei, habe er dagegen erneut behauptet, auch in der BzP gesagt zu haben, dass die Frau bei ihm gelebt habe, und wiederum geltend gemacht, dass möglicherweise nicht vollständig protokolliert worden sei. Er führe die Widersprüche demnach einmal auf seine persönliche Verfassung zum Zeitpunkt der BzP zurück, an anderen Stellen im Unterschied dazu aber auf eine angeblich unvollständige Protokollierung respektive schlechte Übersetzung. Abgesehen davon könnten beide Erklärungen nicht gehört werden. Im Protokoll der BzP sei zu keinem Zeitpunkt ersichtlich, dass er verängstigt gewesen sei. Er habe erklärt, den anwesenden Dolmetscher gut zu verstehen (zu Beginn) beziehungsweise diesen sehr gut verstanden zu haben (am Ende). Er habe auch ausdrücklich angegeben, es gehe ihm gut. Während der Rückübersetzung habe er keine einzige Korrektur angebracht und am Ende der BzP unterschriftlich bestätigt, dass dieses Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und dass es ihm in seine Muttersprache (Somalisch) rückübersetzt worden sei. Folglich seien seine Erklärungen als Schutzbehauptungen zu werten. In Anbetracht dessen seien die von ihm geltend gemachten Probleme in der Heimat nicht glaubhaft. Folglich gelte Gleiches in Bezug auf die Furcht vor Inhaftierung und Folter nach einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien. Das Vorbringen, er habe in Libyen Zwangsarbeit leisten müssen und sei zusammengeschlagen worden, stelle sodann keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, da es sich auf einen Drittstaat beziehe. 4.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er sei durch seine Clanangehörigen bedroht und sein Land sei beschlagnahmt worden. Nehme man folglich eine Konstanzanalyse vor, seien diese Aussagen als übereinstimmend zu qualifizieren und die Übereinstimmung sei als positives Glaubhaftigkeitselement zu seinen Gunsten zu würdigen. Des Weiteren sei er trotz dreijährigem Zeitabstand zwischen der BzP 2015 und der Anhörung 2018 nicht von seinen Aussagen bezüglich der Probleme mit seinen Clanangehörigen abgewichen. Dieser Umstand der unverhältnismässig lange verstrichenen Zeit sei im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung definitiv Rechnung zu tragen. Je mehr Zeit folglich zwischen den Erlebnissen beziehungsweise der BzP und der Anhörung verstreiche desto weniger seien allfällige Widersprüche zu gewichten. Dies gelte insbesondere für Zeitangaben, deren Bedeutung vor seinem kulturellen Hintergrund ohnehin lediglich schwach zu gewichten sei. Zu allfälligen Abweichungen zwischen der BzP und der Anhörung sei darauf hinzuweisen, dass bei der Verwendung von Angaben anlässlich der BzP Vorsicht geboten sei, wenn darin die zentralen Asylgründe nur pauschal festgehalten worden seien. Bei den relativ kurzen Befragungszeiten sei es möglich, dass sich Fehler einschlichen. Die BzP habe zudem summarischen Charakter, weshalb den Aussagen lediglich ein beschränkter Beweiswert zukomme. Aus diesem Grund lasse sich der Vorwurf der Vorinstanz, er habe konkret keine Ereignisse seiner Probleme mit dem Clan geäussert, nicht rechtfertigen, da er sowohl die Bedrohung, den Landraub als auch die Furcht um sein Leben in der lediglich einstündigen BzP erwähnt habe, weshalb von diametral unterschiedlichen Aussagen kaum die Rede seien könne. Sodann seien zusätzlich zu der positiven Konstanz seine Aussagen von unzähligen Realkennzeichen geprägt. Vorerst falle auf, dass er auf knapp zwei Seiten frei von seinen Fluchtgründen erzählt habe. Den Reichtum an Realkennzeichen blende die Vorinstanz in ihrer Verfügung völlig aus. Darüber hinaus könne alleine deshalb, weil er die Suche durch die Liyu Police nicht bereits in der BzP erwähnt habe, nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Vorfälle nicht ereignet hätten. So habe er in der BzP auf die wiederholte Frage der Bedrohungssituation geantwortet, "sie" hätten ihn beseitigen wollen. Wen genau er mit "sie" gemeint habe, sei nicht erfragt worden und müsse deshalb offengelassen werden. Klar sei, dass er durch Dritte hätte beseitigt werden sollen, womit die Bedrohung des Leibes bzw. Lebens gemeint sei. Er habe auch gleich zu Beginn der Anhörung zu den Asylgründen von sich aus gesagt, dass er in der BzP nicht alles habe erzählen können, da er zur Zeit, als die BzP stattgefunden habe, noch von den Ereignissen in der Heimat sowie auf seiner Flucht traumatisiert gewesen sei und Angst gehabt habe. Dass die Vorinstanz dem entgegenhalte, er habe in der BzP ausgeführt, es gehe ihm gut, sei zu oberflächlich und sei im Zusammenhang mit den Erkenntnissen betreffend die Traumatisierung von Asylsuchenden nicht fachgerecht. So leide er an (...) und chronischen (...)- und (...)schmerzen, wobei Trauma bedingte Schmerzen bis heute nicht auszuschliessen seien. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass seine Aussagen durch die damals an der Anhörung anwesende HWV als glaubhaft eingeschätzt worden seien. Begründet worden sei diese Einschätzung mit detailreichen sowie plausiblen Angaben seinerseits, welche trotz einiger Widersprüche nicht hätten umgestossen werden können. Damit seien seine Vorbringen nach Berücksichtigung aller Elemente - entgegen der Meinung der Vorinstanz - glaubhaft. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5.3 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewandt und in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, welche Vorbringen unglaubhaft und welche nicht asylrelevant sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Widersprüche in ihrer Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachten Probleme in Äthiopien glaubhaft darzulegen. Diesbezüglich ist auf die obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 4.1). Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen und in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. So sind Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit gemäss Rechtsprechung der damaligen Asylrekurskommission und des Bundesverwaltungsgerichts dann relevant, wenn Aussagen der BzP in wesentlichen Punkten der Asylvorbringen von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. EMARK 1993/3 E. 3, Urteil des BVGer E-5338/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1.3). Genau dies trifft vorliegend zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in der BzP geantwortet , "sie" hätten ihn beseitigen wollen, wobei nicht klar sei, auf wen er sich bezogen habe, vermag nicht zu überzeugen, da sich die entsprechenden Fragen beziehungsweise Nachfragen eindeutig um die vorgetragenen Probleme mit den Clanangehörigen drehten. So folgte auf die Frage nach den Problemen in Äthiopien, die Antwort des Beschwerdeführers, dass er von den Clanangehörigen ausgestossen worden und sein Land beschlagnahmt worden sei. Auf die daran anschliessende Frage, ob man ihm ausser der Wegnahme des Landes sonst noch etwas angetan habe, verweist der Beschwerdeführer erneut darauf, dass er aufgrund seiner Heirat ausgestossen worden sei und ihm vorgeworfen worden sei, die Clanehre verletzt zu haben. Da er mit dieser Antwort die eigentlich gestellte Frage, nicht beantwortet hatte, wurde sie ihm nochmals gestellt und er antwortete nun, dass "sie" ihn beseitigen wollten, worauf die Mutter ihm geraten habe auszureisen ([...]). Somit ist offensichtlich, dass die Antwort in Bezug auf die Probleme mit den Clanangehörigen erfolgte. Zudem hat der Beschwerdeführer die weiteren anlässlich der Anhörung vorgetragenen Probleme (Überfall in der Gasse, Vorwurf der ONLF-Zugehörigkeit beziehungsweise Verfolgung durch Liyu Police) nicht nur nicht erwähnt, sondern explizit verneint, dass konkret etwas passiert sei, und bestätigt, dass er alle Asylgründe habe darlegen können beziehungsweise dass es keine weiteren Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr sprächen ([...]). Dieser Widerspruch kann nicht mit dem summarischen Charakter der Kurzbefragung erklärt werden. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei anlässlich der BzP traumatisiert und aufgrund der im Zentrum anwesenden Securitas verängstigt gewesen, vermag nichts an dieser Einschätzung zu ändern, zumal er zu Beginn der Befragung ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht der Anwesenden hingewiesen wurde. Was die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf das Protokoll der HWV anbelangt, ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Relevanz der Vorbringen im Asylverfahren einzig das SEM beziehungsweise die Beschwerdeinstanz zuständig sind, weshalb sich weitere Ausführungen zum eingereichten Bericht erübrigen. Über die vorinstanzlichen Ausführungen hinaus ist schliesslich noch darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur als nachgeschoben zu qualifizieren sind, sondern auch erhebliche Widersprüche aufweisen. So schilderte der Beschwerdeführer in der Anhörung zunächst, dass der (Verwandte) zu ihm gekommen sei, ihm wegen der Heirat Vorwürfe gemacht habe und dass der Überfall in der Gasse am (gleichen) Abend, auf dem Weg von der Arbeit nach Hause, stattgefunden habe ([...]). Später führte der Beschwerdeführer hingegen aus, das er den (Verwandten) an einem Abend getroffen habe und der Überfall dann am folgenden Abend stattgefunden habe ([...]). Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer anfänglich, er sei am "folgenden Morgen" (nach dem Überfall) arbeiten gegangen und als er von der Arbeit gekommen sei, habe er gesehen, wie die Liyu Police sein Haus umstellt habe ([...]). Wiederum später in der Anhörung gab der Beschwerdeführer hingegen zu Protokoll, der Vorfall mit der Liyu Police habe sich ungefähr vier oder fünf Tage nach dem Überfall zugetragen ([...]). Angesichts der angeblich einschneidenden Ereignisse wäre vom Beschwerdeführer insgesamt eine konsistentere Schilderung zu erwarten gewesen. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H., Urteile des BVGer D-3150/2015 vom 20. September 2018, E-2696/2016 vom 8. Februar 2018; D-1209/2018 vom 21. März 2018, E-6374/2016 vom 19. Januar 2018 und D-6786/2017 vom 21. Dezember 2017). Schliesslich sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist jung, hat (...) Jahre die Schule besucht und in Äthiopien als (...) sowie in der Schweiz Arbeitserfahrung sammeln können. In G._______, wo er bis zur Ausreise sein gesamtes Leben verbracht hat, leben nach wie vor seine Mutter sowie seine Geschwister und er verfügt gemäss eigenen Angaben über einen Freundeskreis, weshalb ihm die Rückkehr trotz einer unter Umständen schwierigen Beziehung zu seinen übrigen Clanangehörigen, zuzumuten ist. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Die dokumentierten Beschwerden ([...]), deren Ursache ohnehin nach wie vor unklar ist, erweisen sich nicht als derart gravierend, dass auf eine medizinische Notlage geschlossen werden müsste. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: