Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am 26. September 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 5. Mai 2017 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie. Sie sei in B._______ in der Region C._______ in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Ihr Vater sei Eritreer und ihre Mutter Äthiopierin gewesen. Ihr Vater habe ihre Mutter verlassen und sei nach Eritrea zurückgekehrt, als sie noch ein Kleinkind gewesen sei. Ihre Mutter habe nach der Trennung erneut geheiratet. Sie (die Beschwerdeführerin) habe zu ihrem Stiefvater ein schlechtes Verhältnis gehabt. Er habe sie und ihre Mutter regelmässig geschlagen. Ungefähr im Jahr (...) sei ihre Mutter bei der Geburt ihres Halbbruders verstorben. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sich das Verhältnis zum Stiefvater weiter verschlechtert. Zwei Monate vor ihrer Ausreise habe er sie zuhause vergewaltigt. In den darauffolgenden Wochen sei es zu weiteren Vergewaltigungen durch ihren Stiefvater gekommen. Zudem habe er ihr mit dem Tod gedroht. Aus Furcht, von ihrem Stiefvater weiter vergewaltigt oder gar getötet zu werden, habe sie sich zur Flucht aus Äthiopien entschieden. Sie reichte keine Dokumente oder Beweismittel zu den Akten. B. Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 mit, dass es davon ausgehe, dass es sich bei ihr um eine äthiopische Staatsangehörige handle und sie die Schweizer Behörden über ihre Herkunft täusche. Dazu gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 1. November 2017 dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 7. November 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Ferner beantragte sie im Rahmen der Beschwerdebegründung, es sei ihr Einsicht in die Aktenstücke des SEM A28 und A29 sowie in die Seite 13 des Anhörungsprotokolls (SEM act. A27) - diese sei nicht in den ihr zugestellten Akten enthalten gewesen - zu gewähren. Ausserdem stellte sie einen Arztbericht betreffend ihre psychische Verfassung in Aussicht und ersuchte, diesen abzuwarten und in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. Sie reichte eine Fürsorgebestätigung vom 15. November 2017 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Einsicht in die Seite 13 des Anhörungsprotokolls (SEM act. A37), in die Aktennotiz betreffend die fehlende Protokollseite (SEM act. A38) sowie in die Aktenstücke A28 und A29. G. Das SEM reichte am 22. Dezember 2017 eine Vernehmlassung ein. H. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 18. Januar 2018 unter Beilage einer Kostennote.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden diverse formelle Rügen erhoben.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass das SEM es unterlassen habe, rechtsgenügliche Abklärungen zu ihrer tatsächlichen Staatsangehörigkeit vorzunehmen. In solchen Fällen sei eine Botschaftsabklärung angezeigt. Demzufolge rügt sie eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts und damit einhergehend eine Verletzung der Untersuchungspflicht.
E. 3.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).
E. 3.2.2 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist hier unbegründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Das SEM erstellte den Sachverhalt nach BzP und Anhörung in dem Sinne, als es basierend darauf zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, substanziierte Angaben zu ihrem angeblichen Herkunftsland zu machen, und sie diesbezüglich auch keine entsprechenden Identitätsdokumente eingereicht habe. Die Vorinstanz nahm die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatland entgegen und begründete in der Verfügung ausführlich, weshalb sie zum Schluss komme, die Beschwerdeführerin sei Äthiopierin. Dass sie angesichts dessen auf weitere Abklärungen verzichtete, ist nicht zu beanstanden. Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen, zumal weitere Abklärungen ohnehin von der Mitwirkung der Beschwerdeführerin abhängig wären, diese aber im bisherigen Verlauf des Verfahrens nichts Wesentliches zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit beigetragen hat.
E. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, es seien ihr diverse Akten nicht zugestellt worden, das SEM somit das Akteneinsichtsrecht verletzt habe, und vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Akteneinsichtsgesuch stellt, ist festzustellen, dass das SEM gestützt auf das rechtliche Gehör verpflichtet gewesen wäre, diese Akten der Beschwerdeführerin auszuhändigen und die Seite 13 des Anhörungsprotokolls in seine rechtliche Würdigung einfliessen zu lassen. Dieses Versäumnis hat das SEM indes auf Vernehmlassungsstufe nachgeholt und der Beschwerdeführerin in alle verlangten Akten Einsicht gewährt. Die Beschwerdeführerin erhielt danach Gelegenheit zur Replik und nahm sie auch wahr. Damit kann der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden (zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist folglich abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe keinerlei Dokumente oder Beweismittel eingereicht, die ihre Identität und Herkunft, insbesondere ihre eritreische Staatsangehörigkeit, belegen könnten. Laut dem äthiopischen Nationalitätengesetz habe sie als in Äthiopien geborenes Kind einer äthiopischen Mutter Anrecht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft, zumal sie sich gemäss ihren Angaben gar nie in Eritrea habe einbürgern lassen und sie auch nie dort gewesen sei. Auf Vorhalt im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie dazu keine Stellung genommen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihr um eine äthiopische Staatsangehörige handle. Diese Einschätzung werde durch ihre unplausiblen Angaben zu Nachfragen nach ihren Dokumenten und ihren Bemühungen, solche dem SEM einzureichen, gestützt. Diese liessen keine hinreichenden und ernsthaften Bemühungen erkennen, dem SEM ihre Identität und Herkunft offenzulegen. Ihr Vorbringen, eritreische Staatsangehörige zu sein, widerspreche den gesicherten Erkenntnissen des SEM. Ihre Staatsangehörigkeit werde demnach von Eritrea auf Äthiopien geändert. Zu ihrem Vorbringen, von ihrem Stiefvater geschlagen und vergewaltigt worden zu sein, habe sie durchgehend vage und unsubstanziierte Angaben gemacht. Es entstehe deshalb der Eindruck, dass sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so ereignet hätten, wie sie dies darstelle. In ihren Ausführungen würden sodann Realkennzeichen fehlen. Nach ihren Asylgründen befragt, habe sie nur erwähnt, dass sie von ihrem Stiefvater geschlagen und die letzten zwei Monate vor ihrer Ausreise vergewaltigt worden sei. Aufgefordert, detaillierter von ihren Erlebnissen mit ihrem Stiefvater zu berichten, habe sie in knappen Sätzen von der ersten Vergewaltigung durch ihren damals betrunkenen Stiefvater erzählt. Auf zweimaliges Nachhaken habe sie nur ergänzt, dass sie danach noch mehrmals vergewaltigt worden sei und nichts dagegen habe unternehmen können. Gebeten, auf die konkreten Vorfälle genauer einzugehen, habe sie sich auf verallgemeinernde Angaben beschränkt. Auf weitere Nachfragen zu den konkreten Ereignissen habe sie ergänzt, dass sie nach dem ersten Mal Schmerzen an den Beinen gehabt habe und sich nicht richtig habe bewegen können. Noch heute denke sie viel über die Ereignisse nach und leide an Depressionen. Trotz mehrfacher Aufforderung, ihre Asylgründe und die damit verbundenen Vorfälle und Folgen detailliert auszuführen, habe sie sich auf durchwegs knappe, oberflächliche und stereotype Antworten beschränkt. In ihren Schilderungen komme deshalb zu keinem Zeitpunkt der Eindruck auf, als berichte sie über tatsächlich Erlebtes. Weiter habe sie nur vage und unplausible Angaben zum Zustandekommen ihres Fluchtentscheids und der anschliessenden Organisation ihrer Ausreise gemacht. Auf Aufforderung, ihre Weiterreise detaillierter auszuführen, habe sie angegeben, dass sie mit mehreren Personen mithilfe eines Schleppers in den Sudan gereist sei. Auf besondere Ereignisse angesprochen, habe sie nur angegeben, es sei nichts passiert. Da es sich bei der Flucht aus der Heimat um ein einschneidendes Erlebnis im Leben handle, wäre zu erwarten, dass sie differenzierter und substanziierter über das Zustandekommen ihres Fluchtentscheids und die anschliessende Planung und Organisation der Flucht berichten könnte. So werde aus ihren Angaben nicht plausibel, dass sie eine derart weite und risikoreiche Reise an einem Abend spontan und ohne jegliche Vorbereitung und Hilfe angetreten hätte. Ferner habe sie widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Vorfälle und ihrer Ausreise aus Äthiopien gemacht. Ihre Erklärungen dazu hätten nicht überzeugt. Da es sich bei den Vergewaltigungen und der anschliessenden Flucht aus ihrer Heimat um einschneidende Erlebnisse gehandelt habe, könne von ihr erwartet werden, dass sie diese widerspruchsfrei und präzise zeitlich einordnen könne. Ihr Vorbringen würden folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Auf die Aufzählung weiterer vorhandener Unglaubhaftigkeitselemente werde unter Vorbehalt verzichtet. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit ihres Vorbringens werde auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Beschwerdeschrift, dass sie keine Identitätspapiere besitze. Sie habe mehrfach die Kebele ersucht, ihr wie üblich im Alter von achtzehn Jahren eine Kebele-ID auszustellen, dabei sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass ihr Vater zur Kebele kommen müsse. Den leiblichen Vater habe sie jedoch nicht gekannt und der Stiefvater habe ihr nicht helfen wollen. Um äthiopische Dokumente habe sie sich nie bemüht, da sie sich als eritreische Staatsbürgerin fühle. Die Bemühungen, ihren Taufschein und ihre Maturitätsbestätigung zu erhalten, seien in einer Sackgasse geendet, weil ihr Stiefvater die Dokumente verbrannt habe. Mithilfe einer Freundin, welche sie über Facebook kontaktiert habe, habe sie den leiblichen Vater in Eritrea ausfindig machen wollen. Dies sei ihr nicht gelungen. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende versucht, um ihre Identität mittels Papieren zu beweisen. Eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht könne ihr in keiner Weise vorgeworfen werden. Dass sie als Tochter einer Äthiopierin Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft habe, ändere nichts daran, dass sie diese nie beantragt habe und sie deswegen auch nicht besitze. Sie habe die Umstände, die zur ersten Vergewaltigung geführt hätten, sehr detailliert beschrieben. Sie habe auch eindrücklich beschrieben, wie sie jedes Mal vor Schmerzen geschrien habe, doch sei nie jemand gekommen. Nach der ersten Vergewaltigung habe sie sich kaum bewegen können. Die Vergewaltigungen hätten sich in gewisser Weise durch die vorangegangen jahrelangen körperlichen Misshandlungen auch abgezeichnet. Insgesamt habe sie die erlittenen Gewalttaten detailliert wiedergegeben und die Gesamtsituation plausibel und in sich konsistent erzählen können. Dem Protokoll könne ebenfalls entnommen werden, dass sie mehrfach geweint habe, was als Realkennzeichen gelte und auf die Erzählung von Selbsterlebtem hindeute. Es sei eindeutig, dass sie das von ihr vorgebrachte Martyrium tatsächlich erlebt habe. Das SEM verkenne, dass es sich bei den Vergewaltigungen um einschneidende, zutiefst verstörende Ereignisse im Leben eines jungen Mädchens handle. Traumatische Erlebnisse würden als aussergewöhnliche Erfahrungen gelten und könnten, wie vorliegend, durch das Erleben von (sexueller) Gewalt hervorgerufen werden. Bei einem Traumaopfer dürften nicht die gleichen Anforderungen an das Erinnerungsvermögen gestellt werden wie bei einem psychisch gesunden Menschen. Dies sei auch in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK klar anerkannt worden. Das SEM habe diesen Aspekt jedoch gänzlich unbeachtet gelassen. Sie befinde sich gegenwärtig in einer äusserst labilen psychischen Verfassung und sei bei einer Spezialistin angemeldet. Es handle sich um realitätsfremde Anforderungen des SEM, wenn verlangt werde, sie hätte ihre Flucht planen sollen, während sie zu Hause gefangen gehalten worden sei, mit niemandem in Kontakt gestanden sei und sich nicht zu wehren gewusst habe. Sie habe nur noch von B._______ wegwollen. Häusliche Gewalt in Äthiopien werde in der Öffentlichkeit nicht thematisiert und als familieninternes Problem angesehen. Sie habe also nicht auf Hilfe von aussen zählen können. Die Widersprüche zwischen BzP und Anhörung betreffend verschiedene Zeiträume habe sie bereits teilweise auflösen können. Ihre Angabe in der Anhörung, im (...) ausgereist zu sein, beruhe auf einem Irrtum, der im Rahmen einer psychisch belastenden Situation, wie sie die BzP und die Anhörung aufgrund ihrer Wichtigkeit für asylsuchende Personen zweifellos darstellen würden, möglich und nachvollziehbar sei. Es sei auch zu beachten, dass sie aus einer Kultur stamme, in der genaue Datums- und Zeitangaben nicht eine derart grosse Bedeutung zukommen würden, wie es in der Schweiz der Fall sei. Sie sei ferner psychisch labil und habe in der Anhörung über Konzentrationsschwierigkeiten geklagt, was die Erinnerungsfähigkeit erfahrungsgemäss zusätzlich hemme. Auch bekunde sie allgemein Mühe mit zeitlichen Angaben. Gesamthaft habe sie ihre Ausreise aus Äthiopien sowie den weiteren Fluchtverlauf plausibel und substanziiert dargelegt. Lediglich der genaue Zeitpunkt der Ausreise sei strittig. Dies sei nach zwei Monaten voller Qualen und einem abrupten Ende durch eine unverhoffte Flucht nachvollziehbar. Angeblichen Widersprüchen oder Unklarheiten bezüglich der exakten Dauer der Flucht komme ohnehin keine Entscheidrelevanz zu. Bestimmte andere Unklarheiten hätten bei pflichtgemässem Nachfragen durch das SEM ausgeräumt werden können. Dass dies versäumt worden sei, könne nicht ihr zur Last gelegt werden. Es sei zudem zu beachten, dass lediglich eine verkürzte BzP durchgeführt worden sei. Der BzP sei deswegen umso mehr ein summarischer Charakter zuzuordnen. Bei einer Gesamtbetrachtung der Protokolle ergebe sich ein Bild von kohärenten und schlüssigen Aussagen. Insbesondere die Angaben zu den Fluchtgründen und dem Fluchtweg seien äusserst stringent, folgerichtig und detailliert. Die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung ihrer Aussagen insgesamt zu bejahen. Die Misshandlungen durch ihren Stiefvater würden eindeutig ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG darstellen. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und es sei ihr Asyl zu gewähren.
E. 5.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, dass die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht glaubhaft machen könne, dass sie hinreichende eigene Bemühungen zur Beschaffung von Dokumenten angestellt habe. Sie beschränke sich im Wesentlichen auf die Erklärung, ihr Stiefvater habe alle Dokumente verbrannt. Wäre dies tatsächlich der Fall, so sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie keine anderweitigen Anstrengungen im Sinne von Art. 8 AsylG unternommen habe. Der Umstand, dass sie nicht einmal die geltend gemachte Anfrage an ihre Freundin über Facebook dokumentiere, bestätige die Einschätzung, dass sie kein Interesse an der Beschaffung von Dokumenten zeige. Soweit die Beschwerdeführerin bemängle, dass ihr keine Einsicht in die Seite 13 des Anhörungsprotokolls gewährt worden sei, sei festzustellen, dass diese Seite auch in der Akte 27 gefehlt habe. Dabei handle es sich um einen Fehler auf Seiten des SEM, der auch anlässlich der Entscheidfindung nicht bemerkt worden sei. Die fehlende Protokollseite sei (nun) als Akte A37 in die Akten abgelegt, die Paginierung des Anhörungsprotokolls im Aktenverzeichnis korrigiert und der Rechtsvertretung Einsicht gewährt worden. Die Erwägungen der angefochtenen Verfügung seien vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin auf Seite 13 des Anhörungsprotokolls protokollierten Aussagen noch einmal überprüft worden. Auf dieser Seite seien zwar zusätzliche Angaben zur geltend gemachten Flucht aus der Wohnung des Stiefvaters erfragt worden, an der Feststellung, dass die Vorbringen unsubstanziiert, teils unplausibel und widersprüchlich seien, würden die Aussagen auf Seite 13 aber nichts ändern.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Replik, dass die fehlende, ihr am 20. Dezember 2017 zugestellte Seite 13 des Anhörungsprotokolls weitere Realkennzeichen beinhalte, welche ihre Flucht aus dem Haus ihres Stiefvaters noch glaubhafter erscheinen liessen. So habe sie an dieser Stelle im Anhörungsprotokoll auf plausible Art erklären können, weshalb ihr genau zu diesem Zeitpunkt die Flucht aus dem Haus gelungen sei und sie habe Details erwähnt, wie die Krankheit ihrer Halbschwester, ihr genaues Vorgehen im Haus, die Dauer der Fahrt oder das Ereignis im Taxi-Bus. Darüber hinaus habe sie an einer Stelle die direkte Rede benutzt, was ebenso als Realkennzeichen zu werten sei. Folglich trage diese Seite im Anhörungsprotokoll zur Glaubhaftigkeit ihrer Flucht aus der Wohnung ihres Stiefvaters und damit zur Glaubhaftigkeit des asylrelevanten Vorbringens der mehrfachen Vergewaltigung durch ihren Stiefvater bei.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Überprüfung der vorliegenden Akten der Einschätzung des SEM an, wonach die Beschwerdeführerin nicht als eritreische Staatsangehörige zu betrachten ist. So lebte sie ihren Angaben zufolge seit Geburt in Äthiopien und ist mütterlicherseits äthiopischer Abstammung. Das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz von 2003 (Provision 378/2003) bestimmt ausdrücklich, dass jede Person mit mindestens einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit hat. Die Beschwerdeführerin fällt unter diese Bestimmung. Es ist zudem davon auszugehen, dass sie über äthiopische Ausweispapiere verfügt hat. Dies gilt umso mehr, als sie eigenen Angaben nach in Äthiopien während zehn Jahren die Schule besucht (SEM act. A3 1.17.04) und nach Abschluss der 10. Klasse im Jahr 2013 eine Maturitätsbestätigung bekommen hat (vgl. SEM act. A27 F8, F13 ff.). In diesem Kontext ist davon auszugehen, dass sie entsprechend offiziell registriert gewesen ist (vgl. Urteil des BVGer E-3655/2018 vom 19. Juli 2018 E. 7.2). Dass die Beschwerdeführerin bis heute keinerlei identitätsbildende Unterlagen zu den Asylakten gereicht und offensichtlich auch keine Bemühungen zum Erhalt solcher unternommen hat, bestätigt letztlich die zahlreichen Indizien, die gegen ihre behauptete eritreische Staatsangehörigkeit sprechen. Somit ist anzunehmen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine äthiopische Staatsangehörige handelt. Das SEM hat demnach ihre Staatsangehörigkeit zu Recht von Eritrea auf Äthiopien geändert.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet indes entgegen der Auffassung des SEM die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin durchaus als glaubhaft.
E. 6.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin legte die Vergewaltigungen stimmig, durchaus substanziiert und nicht unplausibel dar. Der Auffassung, die Ausführungen seien vage, unsubstanziiert und ohne Realkennzeichen ausgefallen, kann nicht gefolgt werden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind durchaus Realkennzeichen zu entnehmen, so zeigte sie nicht nur beim Erzählen vom Tod der Mutter, sondern auch bei der Schilderung der Vergewaltigungen Emotionen (vgl. SEM act. A27 F47, F74 f.). Entgegen der Auffassung des SEM beschränkte sie sich bei der Schilderung des traumatischen Erlebnisses nicht auf verallgemeinernde Angaben. Die Aussagen, ihr Stiefvater sei oft betrunken gewesen, habe sie jeweils am Hals gepackt und ins Bett gezerrt, wobei sie vor Schmerzen geschrien habe (vgl. Verfügung Ziff. II/2., SEM act. A27 F96), sind im Gegenteil durchaus als detailliert anzusehen. Dies gilt umso mehr, als bei einem Vergewaltigungsopfer nicht zu erwarten ist, dass es sich an jedes Detail des traumatischen Erlebnisses erinnern kann. Zu beachten ist ausserdem, dass die Mitarbeiterin des SEM auch keine diesbezüglichen konkreten Nachfragen stellte, was der Beschwerdeführerin nicht anzulasten ist. Sie antwortete stets auf die ihr gestellten Fragen und brachte auch ihre Verzweiflung über die Situation eindrücklich zum Ausdruck (vgl. SEM act. A27 F107). Die Geschichte erscheint auch nicht unplausibel, da es ihren Angaben zufolge schon vor der erstmaligen Vergewaltigung zu körperlicher Gewalt und verbalen Andeutungen auf die bevorstehende sexuelle Gewalt gekommen war (vgl. SEM act. A27 F104 f.). Die Beschwerdeführerin konnte ihre Leidensgeschichte somit glaubhaft darlegen. Auch erscheint es nachvollziehbar, dass während einer zweimonatigen Einsperrung durch den Stiefvater keine Flucht und Reise geplant werden kann und dass die Beschwerdeführerin sofort, als sich die Möglichkeit ergab, aus dem Haus flüchtete. In diesem Zusammenhang nannte die Beschwerdeführerin verschiedene Einzelheiten, welche sich insbesondere auf der zunächst fehlenden Seite 13 des Anhörungsprotokolls befinden (vgl. SEM act. A37 F122, F126, F128). Auch die diesbezüglichen Ausführungen erscheinen somit absolut glaubhaft. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist ausserdem zu beachten, dass im vorliegenden Fall lediglich eine stark verkürzte BzP durchgeführt und auf die Befragung zu den Asylgründen verzichtet wurde, womit die Glaubhaftigkeitsprüfung insofern einschränkt wurde, als nicht geprüft werden kann, ob die asylsuchende Person ihre Asylgründe an zwei zeitlich auseinanderliegenden Befragungen widerspruchsfrei darlegen kann. Dies ist der Beschwerdeführerin nicht anzulasten. Insofern findet sich auch nur ein Widerspruch: Die Beschwerdeführerin gab in der BzP an, im (...) (vgl. SEM act. A3 1.07, 2.01, 5.01) ausgereist zu sein, wohingegen sie in der Anhörung den (...) nannte (vgl. SEM act. A27 F14 ff.). Der dargelegte Ausreisezeitpunkt stellt im vorliegenden Fall nicht einen entscheidenden Punkt der Fluchtgründe dar. Bedeutungsvoller als die inkorrekte Angabe des Jahres ihrer Ausreise ist, dass sie die Geschehnisse korrekt in ihre eigene Biographie einzuordnen vermochte. So sagte sie aus, dass sie nach Abschluss des 10. Schuljahres nur noch einige Monate in Äthiopien geblieben sei, wobei dazumal Regenzeit gewesen sei (vgl. SEM act. A27 F14 ff.). Bleibt dieser Widerspruch der einzige Punkt, der gegen die Glaubhaftigkeit spricht, ist nochmals festzuhalten, dass das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen lässt. Bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen vorliegend die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen. So ist auch mit diesem Widerspruch insgesamt von einer die eigenen Erlebnisse betreffenden, substanziierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und konkreten Schilderung der dargelegten Vorkommnisse auszugehen. Die Beschwerdeführerin konnte die Vergewaltigungen durch ihren Stiefvater, den Entscheid zur Flucht sowie ihre Ausreise aus Äthiopien damit glaubhaft darlegen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten bestehen in den Aussagen der Beschwerdeführerin zwar Ungereimtheiten, die aber nicht ausreichen, um auf eine Prüfung der Asylrelevanz zu verzichten. Das SEM geht gesamthaft von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus, ohne sich mit den geltend gemachten Gewaltübergriffen als solchen hinreichend auseinanderzusetzen und eine rechtliche Würdigung derselben vorzunehmen. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Schilderungen der Beschwerdeführerin einer vertieften Abklärung zu unterziehen und auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit frauenspezifischer Gewalt in Äthiopien und deren Asylrelevanz im vorliegenden Fall falsch beziehungsweise unvollständig festgestellt worden ist. Eine Heilung kommt offensichtlich nicht in Betracht. Angesichts diese Umstandes ist die Beschwerde vom 11. Dezember 2017 gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Anträgen und Vorbringen in der Beschwerde insbesondere betreffend die Asylrelevanz und den Wegweisungsvollzug.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. Der darin aufgeführte Aufwand und die ausgewiesenen Auslagen erscheinen angemessen. Somit ist der Beschwerdeführerin gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'455.45 auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 7. November 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'455.45 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6998/2017 Urteil vom 8. Juli 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am 26. September 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 5. Mai 2017 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie. Sie sei in B._______ in der Region C._______ in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Ihr Vater sei Eritreer und ihre Mutter Äthiopierin gewesen. Ihr Vater habe ihre Mutter verlassen und sei nach Eritrea zurückgekehrt, als sie noch ein Kleinkind gewesen sei. Ihre Mutter habe nach der Trennung erneut geheiratet. Sie (die Beschwerdeführerin) habe zu ihrem Stiefvater ein schlechtes Verhältnis gehabt. Er habe sie und ihre Mutter regelmässig geschlagen. Ungefähr im Jahr (...) sei ihre Mutter bei der Geburt ihres Halbbruders verstorben. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sich das Verhältnis zum Stiefvater weiter verschlechtert. Zwei Monate vor ihrer Ausreise habe er sie zuhause vergewaltigt. In den darauffolgenden Wochen sei es zu weiteren Vergewaltigungen durch ihren Stiefvater gekommen. Zudem habe er ihr mit dem Tod gedroht. Aus Furcht, von ihrem Stiefvater weiter vergewaltigt oder gar getötet zu werden, habe sie sich zur Flucht aus Äthiopien entschieden. Sie reichte keine Dokumente oder Beweismittel zu den Akten. B. Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 mit, dass es davon ausgehe, dass es sich bei ihr um eine äthiopische Staatsangehörige handle und sie die Schweizer Behörden über ihre Herkunft täusche. Dazu gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 1. November 2017 dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 7. November 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Ferner beantragte sie im Rahmen der Beschwerdebegründung, es sei ihr Einsicht in die Aktenstücke des SEM A28 und A29 sowie in die Seite 13 des Anhörungsprotokolls (SEM act. A27) - diese sei nicht in den ihr zugestellten Akten enthalten gewesen - zu gewähren. Ausserdem stellte sie einen Arztbericht betreffend ihre psychische Verfassung in Aussicht und ersuchte, diesen abzuwarten und in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. Sie reichte eine Fürsorgebestätigung vom 15. November 2017 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Einsicht in die Seite 13 des Anhörungsprotokolls (SEM act. A37), in die Aktennotiz betreffend die fehlende Protokollseite (SEM act. A38) sowie in die Aktenstücke A28 und A29. G. Das SEM reichte am 22. Dezember 2017 eine Vernehmlassung ein. H. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 18. Januar 2018 unter Beilage einer Kostennote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden diverse formelle Rügen erhoben. 3.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass das SEM es unterlassen habe, rechtsgenügliche Abklärungen zu ihrer tatsächlichen Staatsangehörigkeit vorzunehmen. In solchen Fällen sei eine Botschaftsabklärung angezeigt. Demzufolge rügt sie eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts und damit einhergehend eine Verletzung der Untersuchungspflicht. 3.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). 3.2.2 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist hier unbegründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Das SEM erstellte den Sachverhalt nach BzP und Anhörung in dem Sinne, als es basierend darauf zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, substanziierte Angaben zu ihrem angeblichen Herkunftsland zu machen, und sie diesbezüglich auch keine entsprechenden Identitätsdokumente eingereicht habe. Die Vorinstanz nahm die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatland entgegen und begründete in der Verfügung ausführlich, weshalb sie zum Schluss komme, die Beschwerdeführerin sei Äthiopierin. Dass sie angesichts dessen auf weitere Abklärungen verzichtete, ist nicht zu beanstanden. Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen, zumal weitere Abklärungen ohnehin von der Mitwirkung der Beschwerdeführerin abhängig wären, diese aber im bisherigen Verlauf des Verfahrens nichts Wesentliches zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit beigetragen hat. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, es seien ihr diverse Akten nicht zugestellt worden, das SEM somit das Akteneinsichtsrecht verletzt habe, und vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Akteneinsichtsgesuch stellt, ist festzustellen, dass das SEM gestützt auf das rechtliche Gehör verpflichtet gewesen wäre, diese Akten der Beschwerdeführerin auszuhändigen und die Seite 13 des Anhörungsprotokolls in seine rechtliche Würdigung einfliessen zu lassen. Dieses Versäumnis hat das SEM indes auf Vernehmlassungsstufe nachgeholt und der Beschwerdeführerin in alle verlangten Akten Einsicht gewährt. Die Beschwerdeführerin erhielt danach Gelegenheit zur Replik und nahm sie auch wahr. Damit kann der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden (zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe keinerlei Dokumente oder Beweismittel eingereicht, die ihre Identität und Herkunft, insbesondere ihre eritreische Staatsangehörigkeit, belegen könnten. Laut dem äthiopischen Nationalitätengesetz habe sie als in Äthiopien geborenes Kind einer äthiopischen Mutter Anrecht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft, zumal sie sich gemäss ihren Angaben gar nie in Eritrea habe einbürgern lassen und sie auch nie dort gewesen sei. Auf Vorhalt im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie dazu keine Stellung genommen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihr um eine äthiopische Staatsangehörige handle. Diese Einschätzung werde durch ihre unplausiblen Angaben zu Nachfragen nach ihren Dokumenten und ihren Bemühungen, solche dem SEM einzureichen, gestützt. Diese liessen keine hinreichenden und ernsthaften Bemühungen erkennen, dem SEM ihre Identität und Herkunft offenzulegen. Ihr Vorbringen, eritreische Staatsangehörige zu sein, widerspreche den gesicherten Erkenntnissen des SEM. Ihre Staatsangehörigkeit werde demnach von Eritrea auf Äthiopien geändert. Zu ihrem Vorbringen, von ihrem Stiefvater geschlagen und vergewaltigt worden zu sein, habe sie durchgehend vage und unsubstanziierte Angaben gemacht. Es entstehe deshalb der Eindruck, dass sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so ereignet hätten, wie sie dies darstelle. In ihren Ausführungen würden sodann Realkennzeichen fehlen. Nach ihren Asylgründen befragt, habe sie nur erwähnt, dass sie von ihrem Stiefvater geschlagen und die letzten zwei Monate vor ihrer Ausreise vergewaltigt worden sei. Aufgefordert, detaillierter von ihren Erlebnissen mit ihrem Stiefvater zu berichten, habe sie in knappen Sätzen von der ersten Vergewaltigung durch ihren damals betrunkenen Stiefvater erzählt. Auf zweimaliges Nachhaken habe sie nur ergänzt, dass sie danach noch mehrmals vergewaltigt worden sei und nichts dagegen habe unternehmen können. Gebeten, auf die konkreten Vorfälle genauer einzugehen, habe sie sich auf verallgemeinernde Angaben beschränkt. Auf weitere Nachfragen zu den konkreten Ereignissen habe sie ergänzt, dass sie nach dem ersten Mal Schmerzen an den Beinen gehabt habe und sich nicht richtig habe bewegen können. Noch heute denke sie viel über die Ereignisse nach und leide an Depressionen. Trotz mehrfacher Aufforderung, ihre Asylgründe und die damit verbundenen Vorfälle und Folgen detailliert auszuführen, habe sie sich auf durchwegs knappe, oberflächliche und stereotype Antworten beschränkt. In ihren Schilderungen komme deshalb zu keinem Zeitpunkt der Eindruck auf, als berichte sie über tatsächlich Erlebtes. Weiter habe sie nur vage und unplausible Angaben zum Zustandekommen ihres Fluchtentscheids und der anschliessenden Organisation ihrer Ausreise gemacht. Auf Aufforderung, ihre Weiterreise detaillierter auszuführen, habe sie angegeben, dass sie mit mehreren Personen mithilfe eines Schleppers in den Sudan gereist sei. Auf besondere Ereignisse angesprochen, habe sie nur angegeben, es sei nichts passiert. Da es sich bei der Flucht aus der Heimat um ein einschneidendes Erlebnis im Leben handle, wäre zu erwarten, dass sie differenzierter und substanziierter über das Zustandekommen ihres Fluchtentscheids und die anschliessende Planung und Organisation der Flucht berichten könnte. So werde aus ihren Angaben nicht plausibel, dass sie eine derart weite und risikoreiche Reise an einem Abend spontan und ohne jegliche Vorbereitung und Hilfe angetreten hätte. Ferner habe sie widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Vorfälle und ihrer Ausreise aus Äthiopien gemacht. Ihre Erklärungen dazu hätten nicht überzeugt. Da es sich bei den Vergewaltigungen und der anschliessenden Flucht aus ihrer Heimat um einschneidende Erlebnisse gehandelt habe, könne von ihr erwartet werden, dass sie diese widerspruchsfrei und präzise zeitlich einordnen könne. Ihr Vorbringen würden folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Auf die Aufzählung weiterer vorhandener Unglaubhaftigkeitselemente werde unter Vorbehalt verzichtet. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit ihres Vorbringens werde auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Beschwerdeschrift, dass sie keine Identitätspapiere besitze. Sie habe mehrfach die Kebele ersucht, ihr wie üblich im Alter von achtzehn Jahren eine Kebele-ID auszustellen, dabei sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass ihr Vater zur Kebele kommen müsse. Den leiblichen Vater habe sie jedoch nicht gekannt und der Stiefvater habe ihr nicht helfen wollen. Um äthiopische Dokumente habe sie sich nie bemüht, da sie sich als eritreische Staatsbürgerin fühle. Die Bemühungen, ihren Taufschein und ihre Maturitätsbestätigung zu erhalten, seien in einer Sackgasse geendet, weil ihr Stiefvater die Dokumente verbrannt habe. Mithilfe einer Freundin, welche sie über Facebook kontaktiert habe, habe sie den leiblichen Vater in Eritrea ausfindig machen wollen. Dies sei ihr nicht gelungen. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende versucht, um ihre Identität mittels Papieren zu beweisen. Eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht könne ihr in keiner Weise vorgeworfen werden. Dass sie als Tochter einer Äthiopierin Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft habe, ändere nichts daran, dass sie diese nie beantragt habe und sie deswegen auch nicht besitze. Sie habe die Umstände, die zur ersten Vergewaltigung geführt hätten, sehr detailliert beschrieben. Sie habe auch eindrücklich beschrieben, wie sie jedes Mal vor Schmerzen geschrien habe, doch sei nie jemand gekommen. Nach der ersten Vergewaltigung habe sie sich kaum bewegen können. Die Vergewaltigungen hätten sich in gewisser Weise durch die vorangegangen jahrelangen körperlichen Misshandlungen auch abgezeichnet. Insgesamt habe sie die erlittenen Gewalttaten detailliert wiedergegeben und die Gesamtsituation plausibel und in sich konsistent erzählen können. Dem Protokoll könne ebenfalls entnommen werden, dass sie mehrfach geweint habe, was als Realkennzeichen gelte und auf die Erzählung von Selbsterlebtem hindeute. Es sei eindeutig, dass sie das von ihr vorgebrachte Martyrium tatsächlich erlebt habe. Das SEM verkenne, dass es sich bei den Vergewaltigungen um einschneidende, zutiefst verstörende Ereignisse im Leben eines jungen Mädchens handle. Traumatische Erlebnisse würden als aussergewöhnliche Erfahrungen gelten und könnten, wie vorliegend, durch das Erleben von (sexueller) Gewalt hervorgerufen werden. Bei einem Traumaopfer dürften nicht die gleichen Anforderungen an das Erinnerungsvermögen gestellt werden wie bei einem psychisch gesunden Menschen. Dies sei auch in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK klar anerkannt worden. Das SEM habe diesen Aspekt jedoch gänzlich unbeachtet gelassen. Sie befinde sich gegenwärtig in einer äusserst labilen psychischen Verfassung und sei bei einer Spezialistin angemeldet. Es handle sich um realitätsfremde Anforderungen des SEM, wenn verlangt werde, sie hätte ihre Flucht planen sollen, während sie zu Hause gefangen gehalten worden sei, mit niemandem in Kontakt gestanden sei und sich nicht zu wehren gewusst habe. Sie habe nur noch von B._______ wegwollen. Häusliche Gewalt in Äthiopien werde in der Öffentlichkeit nicht thematisiert und als familieninternes Problem angesehen. Sie habe also nicht auf Hilfe von aussen zählen können. Die Widersprüche zwischen BzP und Anhörung betreffend verschiedene Zeiträume habe sie bereits teilweise auflösen können. Ihre Angabe in der Anhörung, im (...) ausgereist zu sein, beruhe auf einem Irrtum, der im Rahmen einer psychisch belastenden Situation, wie sie die BzP und die Anhörung aufgrund ihrer Wichtigkeit für asylsuchende Personen zweifellos darstellen würden, möglich und nachvollziehbar sei. Es sei auch zu beachten, dass sie aus einer Kultur stamme, in der genaue Datums- und Zeitangaben nicht eine derart grosse Bedeutung zukommen würden, wie es in der Schweiz der Fall sei. Sie sei ferner psychisch labil und habe in der Anhörung über Konzentrationsschwierigkeiten geklagt, was die Erinnerungsfähigkeit erfahrungsgemäss zusätzlich hemme. Auch bekunde sie allgemein Mühe mit zeitlichen Angaben. Gesamthaft habe sie ihre Ausreise aus Äthiopien sowie den weiteren Fluchtverlauf plausibel und substanziiert dargelegt. Lediglich der genaue Zeitpunkt der Ausreise sei strittig. Dies sei nach zwei Monaten voller Qualen und einem abrupten Ende durch eine unverhoffte Flucht nachvollziehbar. Angeblichen Widersprüchen oder Unklarheiten bezüglich der exakten Dauer der Flucht komme ohnehin keine Entscheidrelevanz zu. Bestimmte andere Unklarheiten hätten bei pflichtgemässem Nachfragen durch das SEM ausgeräumt werden können. Dass dies versäumt worden sei, könne nicht ihr zur Last gelegt werden. Es sei zudem zu beachten, dass lediglich eine verkürzte BzP durchgeführt worden sei. Der BzP sei deswegen umso mehr ein summarischer Charakter zuzuordnen. Bei einer Gesamtbetrachtung der Protokolle ergebe sich ein Bild von kohärenten und schlüssigen Aussagen. Insbesondere die Angaben zu den Fluchtgründen und dem Fluchtweg seien äusserst stringent, folgerichtig und detailliert. Die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung ihrer Aussagen insgesamt zu bejahen. Die Misshandlungen durch ihren Stiefvater würden eindeutig ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG darstellen. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und es sei ihr Asyl zu gewähren. 5.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, dass die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht glaubhaft machen könne, dass sie hinreichende eigene Bemühungen zur Beschaffung von Dokumenten angestellt habe. Sie beschränke sich im Wesentlichen auf die Erklärung, ihr Stiefvater habe alle Dokumente verbrannt. Wäre dies tatsächlich der Fall, so sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie keine anderweitigen Anstrengungen im Sinne von Art. 8 AsylG unternommen habe. Der Umstand, dass sie nicht einmal die geltend gemachte Anfrage an ihre Freundin über Facebook dokumentiere, bestätige die Einschätzung, dass sie kein Interesse an der Beschaffung von Dokumenten zeige. Soweit die Beschwerdeführerin bemängle, dass ihr keine Einsicht in die Seite 13 des Anhörungsprotokolls gewährt worden sei, sei festzustellen, dass diese Seite auch in der Akte 27 gefehlt habe. Dabei handle es sich um einen Fehler auf Seiten des SEM, der auch anlässlich der Entscheidfindung nicht bemerkt worden sei. Die fehlende Protokollseite sei (nun) als Akte A37 in die Akten abgelegt, die Paginierung des Anhörungsprotokolls im Aktenverzeichnis korrigiert und der Rechtsvertretung Einsicht gewährt worden. Die Erwägungen der angefochtenen Verfügung seien vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin auf Seite 13 des Anhörungsprotokolls protokollierten Aussagen noch einmal überprüft worden. Auf dieser Seite seien zwar zusätzliche Angaben zur geltend gemachten Flucht aus der Wohnung des Stiefvaters erfragt worden, an der Feststellung, dass die Vorbringen unsubstanziiert, teils unplausibel und widersprüchlich seien, würden die Aussagen auf Seite 13 aber nichts ändern. 5.4 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Replik, dass die fehlende, ihr am 20. Dezember 2017 zugestellte Seite 13 des Anhörungsprotokolls weitere Realkennzeichen beinhalte, welche ihre Flucht aus dem Haus ihres Stiefvaters noch glaubhafter erscheinen liessen. So habe sie an dieser Stelle im Anhörungsprotokoll auf plausible Art erklären können, weshalb ihr genau zu diesem Zeitpunkt die Flucht aus dem Haus gelungen sei und sie habe Details erwähnt, wie die Krankheit ihrer Halbschwester, ihr genaues Vorgehen im Haus, die Dauer der Fahrt oder das Ereignis im Taxi-Bus. Darüber hinaus habe sie an einer Stelle die direkte Rede benutzt, was ebenso als Realkennzeichen zu werten sei. Folglich trage diese Seite im Anhörungsprotokoll zur Glaubhaftigkeit ihrer Flucht aus der Wohnung ihres Stiefvaters und damit zur Glaubhaftigkeit des asylrelevanten Vorbringens der mehrfachen Vergewaltigung durch ihren Stiefvater bei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Überprüfung der vorliegenden Akten der Einschätzung des SEM an, wonach die Beschwerdeführerin nicht als eritreische Staatsangehörige zu betrachten ist. So lebte sie ihren Angaben zufolge seit Geburt in Äthiopien und ist mütterlicherseits äthiopischer Abstammung. Das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz von 2003 (Provision 378/2003) bestimmt ausdrücklich, dass jede Person mit mindestens einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit hat. Die Beschwerdeführerin fällt unter diese Bestimmung. Es ist zudem davon auszugehen, dass sie über äthiopische Ausweispapiere verfügt hat. Dies gilt umso mehr, als sie eigenen Angaben nach in Äthiopien während zehn Jahren die Schule besucht (SEM act. A3 1.17.04) und nach Abschluss der 10. Klasse im Jahr 2013 eine Maturitätsbestätigung bekommen hat (vgl. SEM act. A27 F8, F13 ff.). In diesem Kontext ist davon auszugehen, dass sie entsprechend offiziell registriert gewesen ist (vgl. Urteil des BVGer E-3655/2018 vom 19. Juli 2018 E. 7.2). Dass die Beschwerdeführerin bis heute keinerlei identitätsbildende Unterlagen zu den Asylakten gereicht und offensichtlich auch keine Bemühungen zum Erhalt solcher unternommen hat, bestätigt letztlich die zahlreichen Indizien, die gegen ihre behauptete eritreische Staatsangehörigkeit sprechen. Somit ist anzunehmen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine äthiopische Staatsangehörige handelt. Das SEM hat demnach ihre Staatsangehörigkeit zu Recht von Eritrea auf Äthiopien geändert. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet indes entgegen der Auffassung des SEM die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin durchaus als glaubhaft. 6.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.2.2 Die Beschwerdeführerin legte die Vergewaltigungen stimmig, durchaus substanziiert und nicht unplausibel dar. Der Auffassung, die Ausführungen seien vage, unsubstanziiert und ohne Realkennzeichen ausgefallen, kann nicht gefolgt werden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind durchaus Realkennzeichen zu entnehmen, so zeigte sie nicht nur beim Erzählen vom Tod der Mutter, sondern auch bei der Schilderung der Vergewaltigungen Emotionen (vgl. SEM act. A27 F47, F74 f.). Entgegen der Auffassung des SEM beschränkte sie sich bei der Schilderung des traumatischen Erlebnisses nicht auf verallgemeinernde Angaben. Die Aussagen, ihr Stiefvater sei oft betrunken gewesen, habe sie jeweils am Hals gepackt und ins Bett gezerrt, wobei sie vor Schmerzen geschrien habe (vgl. Verfügung Ziff. II/2., SEM act. A27 F96), sind im Gegenteil durchaus als detailliert anzusehen. Dies gilt umso mehr, als bei einem Vergewaltigungsopfer nicht zu erwarten ist, dass es sich an jedes Detail des traumatischen Erlebnisses erinnern kann. Zu beachten ist ausserdem, dass die Mitarbeiterin des SEM auch keine diesbezüglichen konkreten Nachfragen stellte, was der Beschwerdeführerin nicht anzulasten ist. Sie antwortete stets auf die ihr gestellten Fragen und brachte auch ihre Verzweiflung über die Situation eindrücklich zum Ausdruck (vgl. SEM act. A27 F107). Die Geschichte erscheint auch nicht unplausibel, da es ihren Angaben zufolge schon vor der erstmaligen Vergewaltigung zu körperlicher Gewalt und verbalen Andeutungen auf die bevorstehende sexuelle Gewalt gekommen war (vgl. SEM act. A27 F104 f.). Die Beschwerdeführerin konnte ihre Leidensgeschichte somit glaubhaft darlegen. Auch erscheint es nachvollziehbar, dass während einer zweimonatigen Einsperrung durch den Stiefvater keine Flucht und Reise geplant werden kann und dass die Beschwerdeführerin sofort, als sich die Möglichkeit ergab, aus dem Haus flüchtete. In diesem Zusammenhang nannte die Beschwerdeführerin verschiedene Einzelheiten, welche sich insbesondere auf der zunächst fehlenden Seite 13 des Anhörungsprotokolls befinden (vgl. SEM act. A37 F122, F126, F128). Auch die diesbezüglichen Ausführungen erscheinen somit absolut glaubhaft. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist ausserdem zu beachten, dass im vorliegenden Fall lediglich eine stark verkürzte BzP durchgeführt und auf die Befragung zu den Asylgründen verzichtet wurde, womit die Glaubhaftigkeitsprüfung insofern einschränkt wurde, als nicht geprüft werden kann, ob die asylsuchende Person ihre Asylgründe an zwei zeitlich auseinanderliegenden Befragungen widerspruchsfrei darlegen kann. Dies ist der Beschwerdeführerin nicht anzulasten. Insofern findet sich auch nur ein Widerspruch: Die Beschwerdeführerin gab in der BzP an, im (...) (vgl. SEM act. A3 1.07, 2.01, 5.01) ausgereist zu sein, wohingegen sie in der Anhörung den (...) nannte (vgl. SEM act. A27 F14 ff.). Der dargelegte Ausreisezeitpunkt stellt im vorliegenden Fall nicht einen entscheidenden Punkt der Fluchtgründe dar. Bedeutungsvoller als die inkorrekte Angabe des Jahres ihrer Ausreise ist, dass sie die Geschehnisse korrekt in ihre eigene Biographie einzuordnen vermochte. So sagte sie aus, dass sie nach Abschluss des 10. Schuljahres nur noch einige Monate in Äthiopien geblieben sei, wobei dazumal Regenzeit gewesen sei (vgl. SEM act. A27 F14 ff.). Bleibt dieser Widerspruch der einzige Punkt, der gegen die Glaubhaftigkeit spricht, ist nochmals festzuhalten, dass das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen lässt. Bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen vorliegend die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen. So ist auch mit diesem Widerspruch insgesamt von einer die eigenen Erlebnisse betreffenden, substanziierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und konkreten Schilderung der dargelegten Vorkommnisse auszugehen. Die Beschwerdeführerin konnte die Vergewaltigungen durch ihren Stiefvater, den Entscheid zur Flucht sowie ihre Ausreise aus Äthiopien damit glaubhaft darlegen. 6.3 Nach dem Gesagten bestehen in den Aussagen der Beschwerdeführerin zwar Ungereimtheiten, die aber nicht ausreichen, um auf eine Prüfung der Asylrelevanz zu verzichten. Das SEM geht gesamthaft von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus, ohne sich mit den geltend gemachten Gewaltübergriffen als solchen hinreichend auseinanderzusetzen und eine rechtliche Würdigung derselben vorzunehmen. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Schilderungen der Beschwerdeführerin einer vertieften Abklärung zu unterziehen und auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit frauenspezifischer Gewalt in Äthiopien und deren Asylrelevanz im vorliegenden Fall falsch beziehungsweise unvollständig festgestellt worden ist. Eine Heilung kommt offensichtlich nicht in Betracht. Angesichts diese Umstandes ist die Beschwerde vom 11. Dezember 2017 gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Anträgen und Vorbringen in der Beschwerde insbesondere betreffend die Asylrelevanz und den Wegweisungsvollzug. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. Der darin aufgeführte Aufwand und die ausgewiesenen Auslagen erscheinen angemessen. Somit ist der Beschwerdeführerin gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'455.45 auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 7. November 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'455.45 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: