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D-1605/2016

D-1605/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-05 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 28. August 2014 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 2. September 2014 und der Anhörung vom 21. Dezember 2015 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, als Tochter eritreischer Eltern geboren und eritreische Staatsangehörige zu sein. Ihr Vater sei gestorben, als sie noch sehr klein gewesen sei. 1991 oder 1992 seien ihre Mutter und ihr äthiopischer Stiefvater mit ihr nach Äthiopien (B._______) gezogen. Nach dem Tod ihrer Mutter sei sie bei ihrem Stiefvater, dessen neuer Ehefrau und zwei Halbbrüdern aufgewachsen. Sie habe in B._______ acht Jahre die Schule besucht. Die Ehefrau ihres Stiefvaters habe sie misshandelt und im Alter von fünfzehn Jahren sei sie von ihrem Stiefvater vergewaltigt worden. Im Jahre 2003 habe sie B._______ verlassen und sei in C.______ als Haushälterin und in der Cafeteria ihrer Arbeitgeberin tätig gewesen. Weil sie illegal in Äthiopien gelebt und nie irgendwelche Dokumente besessen habe, sei die dortige Situation für sie sehr schwierig gewesen. Im Jahre 2007 habe sie Äthiopien verlassen und sei in der Absicht, ihre Schwester zu treffen und nach Eritrea zu gehen, in den Sudan gereist. Auf der eritreischen Botschaft habe sie vergeblich versucht, sich eritreische Dokumente ausstellen zu lassen. Wegen der schwierigen Situation in Eritrea sei sie nicht mehr nach Eritrea gereist. Im Juni beziehungsweise Juli 2013 habe sie den Sudan verlassen und sei auf dem Landweg nach Libyen und weiter auf dem Seeweg nach Italien und schliesslich am 28. August 2014 mit dem Zug illegal in die Schweiz gereist. B. Am 5. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Zweifeln an der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit gewährt. Es wurde darauf hingewiesen, es sei vielmehr von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Feststellungen der Vorinstanz und hielt daran fest, eritreische Staatsangehörige zu sein. D. Mit am 11. Februar 2016 eröffneter Verfügung vom 3. Februar 2016 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. August 2014 ab, ordnete deren Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 14. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde ein. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 12. April 2016 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Argumentation der Vorinstanz.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (eingeschlossen Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26).

E. 3 Die Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 ist, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.2 In der angefochtenen Verfügung erachtete die Vorinstanz die geltend gemachte eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft und hielt fest, es sei von deren äthiopischer Staatsangehörigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe kaum Kenntnisse von ihrem angeblichen Heimatstaat Eritrea. So wisse sie nur, dass Eritrea in sechs Zobas aufgeteilt sei, könne diese indessen nicht benennen. Auch die neun Ethnien in Eritrea habe sie nicht aufzählen können. Sie habe zwar drei der bekanntesten Städte in Eritrea nennen können, aber eine vierte genannt ("Mayte Manay"), welche nicht als eritreischer Ort bekannt sei. Sie kenne zwar das Datum des Unabhängigkeitstages (wobei sie den amharischen Monatsnamen verwendet habe), habe aber das Unabhängigkeitsjahr nicht korrekt angegeben (vgl. SEM-Protokoll A5, Pt. 6.01 S. 11). Auch habe sie ihre eritreische Zugehörigkeit nicht spontan genannt, sondern erst nach einiger Überlegung "Eritrea, daher Tygrinya" ausgesagt (A5 S. 3). Auch habe sie zu ihren familiären Verhältnissen bloss rudimentäre Angaben gemacht. So sei ihre Angabe, sie habe die Schule abgebrochen, weil sie keine Familie gehabt habe und dort unterdrückt worden sei (vgl. A16 S. 5) nicht nachvollziehbar, habe sie doch angegeben, seit ihrer frühesten Kindheit mit ihrem Stiefvater, dessen Ehefrau und zwei Halbbrüdern zusammen gelebt zu haben (vgl. A16 S. 5). Auch zu ihrem angeblich Wegzug nach C._____ und dem dortigen jahrelangen Aufenthalt habe sie nur höchst unsubstantiierte Angaben gemacht (vgl. A16 S. 5). Daher könne die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Vielmehr sei aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und der rechtlichen Lage von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. So sei Eritrea bis 1993 kein unabhängiger Staat gewesen, sondern eine Provinz Äthiopiens, weshalb alle Personen, deren Vater und/oder Mutter die äthiopische Staatsbürgerschaft besessen hätten, unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit und des Geburtsortes als äthiopische Staatsangehörige gegolten hätten. Bis 1998 seien diese Gesetze entsprechend angewandt worden. Somit seien zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin und dem Tode ihrer Eltern alle Personen eritreischer Abstammung äthiopische Staatsangehörige gewesen. Wer nach 1992 die eritreische Nationalität habe annehmen wollen, habe 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen und einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt noch ein Kind und nicht teilnahmeberechtigt gewesen, weshalb sie auch nach Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts 1998 weiterhin als äthiopische Staatsangehörige gegolten habe. Demzufolge gebe es keinen Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin die mit der Geburt erlangte äthiopische Staatsangehörigkeit eingebüsst habe. Zudem habe das äthiopische Parlament im Januar 2004 eine Direktive über die rechtliche Lage von Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien erlassen (Ministry of Foreign Affairs of Ethiopia, Januar 2014: Directive Issued to Determine the Residence Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia), wonach in Äthopien wohnhafte Personen eritreischer Herkunft, welche die eritreische Staatsangehörigkeit nicht angenommen hätten, als Äthiopier angesehen würden; wer die eritreische Staatsangehörigkeit angenommen gehabt habe, sei gehalten, sich in Äthiopien registrieren zu lassen und erhalte eine sogenannte "blaue Identitätskarte", welche das permanente Aufenthaltsrecht in Äthiopien bestätige. Im Weiteren hätten seit 2002 keine Deportationen von Eritreern von Äthiopien nach Eritrea in grösserem Ausmass mehr stattgefunden (BVGE 2011/25). Daher sei die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach jeder Kontakt mit den äthiopischen Behörden gefährlich gewesen wäre und sie sich stets habe verstecken müssen, realitätsfremd. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben acht Jahre in Äthiopien die Schule besucht, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in Äthiopien registriert worden sei. Der Erklärungsversuch im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach es im Dorf, in dem sie aufgewachsen sei und die Schule besucht habe, keine Formalitäten wie Registrierung oder Identifizierung gegeben habe (vgl. A20 S. 2) sei nicht überzeugend. Zudem lege der Umstand, dass auf ihren Schulzertifikaten jeweils "Äthiopierin" gestanden habe (A20 S. 2) nahe, dass die Beschwerdeführerin eben auch als Äthiopierin registriert gewesen sei. Somit könne ihre Aussage, sie habe nie irgendwelche Identitätsdokumente besessen, nicht geglaubt werden. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Äthiopien als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Zum einen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Behörden ihren tatsächlichen familiären Hintergrund und Lebenslauf verheimliche. Zum anderen habe sie nach eigenen Angaben in Äthiopien acht Jahre die Schule besucht und danach während vier Jahren als Hausangestellte gearbeitet. Auch nach ihrer Ausreise in den Sudan sei sie in Khartum ebenfalls als Hausangestellte tätig gewesen. Sie habe weiterhin Kontakt zu ihren Halbbrüdern und es sei davon auszugehen, dass sie auch in C.______ über Kontakte verfüge. Was die gesundheitlichen Beschwerden betreffe (Nierenprobleme beziehungsweise Gebärmutterinfektion), so bestünden diese nach eigenen Angaben seit Jahren und seien nicht derart gravierend, als dass eine sofortige Behandlung notwendig sei. Dies gelte auch für die angegebenen psychischen Schwierigkeiten.

E. 6.3 In der auf den Vollzug der Wegweisung beschränkten Beschwerde wurden die Vorbringen wiederholt und geltend gemacht, dass sich bis zum frühen Tod ihrer Mutter "niemand um Papiere für sie gekümmert habe, weshalb sie auch keinen Geburtsschein besitze". Die spätere Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung oder gar der Staatsbürgerschaft in Äthiopien sei aufgrund des Zerwürfnisses mit ihrem Stiefvater und mangels Beweismitteln für ihre Identität und Abstammung nicht möglich gewesen, es habe weder ein offizielles Dokument existiert noch hätten die drei Zeugen beigebracht werden können, um ihre Identität zu bezeugen. Sie wisse wenig über Eritrea, da sie ihre ersten Lebensjahre im Sudan und danach in Äthiopien in einer äthiopischen Familie verbracht habe. Im Weiteren sei die Rückkehr nach Äthiopien als alleinstehende Frau nach neun Jahren Abwesenheit ohne Bekannte und Freunde nicht zumutbar. Zudem habe sie aufgrund der Übergriffe der Stiefmutter und des Stiefvaters und der traumatischen Erlebnisse auf der Flucht gesundheitliche und psychische Schwierigkeiten. Seit sie in einer Wohngemeinschaft wohne, habe der Hausarzt eine psychotherapeutische Begleitung angeordnet.

E. 6.4 In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin zu den Familienverhältnissen, ihre Eltern seien verstorben, als sie klein gewesen sei und ihr Stiefvater habe sich nicht um sie gekümmert, sie sogar misshandelt, erstaune es, dass sie doch einiges über ihre Verwandten wisse und ihre Schwester im Sudan, welche dort bei einer Adoptivfamilie aufgewachsen sei, ohne Unterstützung von Verwandten und Bekannten habe ausfindig machen können. Auch habe sie in der Beschwerde angegeben, Onkel, Grosseltern und Familienmitglieder seien gegen sie, also kenne sie doch verschiedenste Familienmitglieder.

E. 6.5 In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, trotz schlechter Behandlung habe sie die Informationen über ihre Familie von ihrem Stiefvater erhalten und sie habe nie behauptet, die Familie des Stiefvaters nicht zu kennen. Ihre Schwester im Sudan habe sie selbst gefunden.

E. 6.6 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen eritreischen Herkunft, der ohne plausible Erklärung fehlenden Identitätspapiere und angesichts ihres eklatanten Unwissens über wesentliche Fakten ihres angeblichen Heimatstaates davon auszugehen, dass sie ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Insbesondere sind die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sich bis zum frühen Tod ihrer Mutter "niemand um Papiere für sie gekümmert habe, weshalb sie auch keinen Geburtsschein besitze", und die spätere Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien sei aufgrund des Zerwürfnisses mit ihrem Stiefvater und mangels Beweismitteln für ihre Identität und Abstammung nicht möglich gewesen, als klar realitätsfremd zu erachten. Dies gilt ebenso für die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach es im Dorf, in dem sie aufgewachsen sei und acht Jahre die Schule besucht habe, keine Formalitäten wie Registrierung oder Identifizierung gegeben habe. Vielmehr ist aufgrund des langjährigen Schulbesuchs mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien registriert worden ist. Diese Annahme wird durch die Angabe der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach auf ihren Schulzertifikaten jeweils vermutungsweise "Äthiopierin" gestanden habe (A20 S. 2), gestützt. Auch sind die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über Eritrea als sehr lückenhaft zu bezeichnen. Aufgrund der Aktenlage erscheint es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur - wie sie ja selber geltend macht - längere Zeit in Äthiopien gelebt hat, sondern auch äthiopischer Herkunft ist und die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzt. Die geltend gemachten Gründe für eine Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Äthiopien, die sich auf die angebliche eritreische Abstammung beziehen, sind deshalb mangels Glaubhaftigkeit nicht relevant. Zwar sind Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). Aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit, dass Äthiopien der effektive Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist, gilt es hingegen zumindest in summarischer Weise festzustellen, ob in Bezug auf diesen Staat offenkundige Wegweisungshindernisse bestehen. In genereller Weise gilt es dies zu verneinen, da in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen (vgl. BVGE 2011/25). Zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführerin zu Recht darauf berufen kann, wegen der schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien sei gemäss Rechtsprechung eine Rückkehr nur unter begünstigenden Umständen zumutbar, was in ihrem Fall nicht zutreffe. Da die Beschwerdeführerin mit unglaubhaften Aussagen zu ihrer angeblichen eritreischen Herkunft versucht hat, die Asylbehörden zu täuschen, ist ihre persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtigt. Es ist deshalb zweifelhaft, ob sie zu ihrer persönlichen und familiären Situation alle relevanten Informationen wahrheitsgetreu auf den Tisch gelegt hat und ob die behaupteten familiären Schwierigkeiten (Tod der leiblichen Eltern, Probleme mit dem Stiefvater) den Tatsachen entsprechen. Doch selbst wenn man auf die spärlichen Angaben der Beschwerdeführerin abstellen will, ergibt sich dennoch ein genügendes Bild, welches den Schluss auf zumutbare Umstände einer Rückkehr zulässt. Demnach leben in Äthiopien zwei "Brüder" (Kinder des Stiefvaters mit der neuen Frau; vgl. A16 S. 2), mit welchen diese nach wie vor in Kontakt steht. Sodann dürfte die 28-jährige Beschwerdeführerin aufgrund ihres achtjährigen Schulbesuchs in B.______ und ihres vierjährigen Aufenthalts in C._______ über nennenswerte Kontakte verfügen, welche bei der Reintegration behilflich sein können. Was die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin betrifft (Nierenprobleme beziehungsweise Gebärmutterinfektion, vgl. A16 S. 7), so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese nicht derart schwerwiegend sind, als dass sie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden. Das gilt auch für die psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, welche nach ihrer Angabe in der Beschwerde durch den Hausarzt zu einer Verordnung einer psychotherapeutischen Begleitung geführt hätten. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens sind keine weiteren Eingaben zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin eingelangt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 23. März 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht TellenbachDaniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1605/2016 plo Urteil vom 5. Oktober 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ , geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N________ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 28. August 2014 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 2. September 2014 und der Anhörung vom 21. Dezember 2015 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, als Tochter eritreischer Eltern geboren und eritreische Staatsangehörige zu sein. Ihr Vater sei gestorben, als sie noch sehr klein gewesen sei. 1991 oder 1992 seien ihre Mutter und ihr äthiopischer Stiefvater mit ihr nach Äthiopien (B._______) gezogen. Nach dem Tod ihrer Mutter sei sie bei ihrem Stiefvater, dessen neuer Ehefrau und zwei Halbbrüdern aufgewachsen. Sie habe in B._______ acht Jahre die Schule besucht. Die Ehefrau ihres Stiefvaters habe sie misshandelt und im Alter von fünfzehn Jahren sei sie von ihrem Stiefvater vergewaltigt worden. Im Jahre 2003 habe sie B._______ verlassen und sei in C.______ als Haushälterin und in der Cafeteria ihrer Arbeitgeberin tätig gewesen. Weil sie illegal in Äthiopien gelebt und nie irgendwelche Dokumente besessen habe, sei die dortige Situation für sie sehr schwierig gewesen. Im Jahre 2007 habe sie Äthiopien verlassen und sei in der Absicht, ihre Schwester zu treffen und nach Eritrea zu gehen, in den Sudan gereist. Auf der eritreischen Botschaft habe sie vergeblich versucht, sich eritreische Dokumente ausstellen zu lassen. Wegen der schwierigen Situation in Eritrea sei sie nicht mehr nach Eritrea gereist. Im Juni beziehungsweise Juli 2013 habe sie den Sudan verlassen und sei auf dem Landweg nach Libyen und weiter auf dem Seeweg nach Italien und schliesslich am 28. August 2014 mit dem Zug illegal in die Schweiz gereist. B. Am 5. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Zweifeln an der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit gewährt. Es wurde darauf hingewiesen, es sei vielmehr von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Feststellungen der Vorinstanz und hielt daran fest, eritreische Staatsangehörige zu sein. D. Mit am 11. Februar 2016 eröffneter Verfügung vom 3. Februar 2016 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. August 2014 ab, ordnete deren Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 14. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde ein. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 12. April 2016 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Argumentation der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (eingeschlossen Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26).

3. Die Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 ist, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2 In der angefochtenen Verfügung erachtete die Vorinstanz die geltend gemachte eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft und hielt fest, es sei von deren äthiopischer Staatsangehörigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe kaum Kenntnisse von ihrem angeblichen Heimatstaat Eritrea. So wisse sie nur, dass Eritrea in sechs Zobas aufgeteilt sei, könne diese indessen nicht benennen. Auch die neun Ethnien in Eritrea habe sie nicht aufzählen können. Sie habe zwar drei der bekanntesten Städte in Eritrea nennen können, aber eine vierte genannt ("Mayte Manay"), welche nicht als eritreischer Ort bekannt sei. Sie kenne zwar das Datum des Unabhängigkeitstages (wobei sie den amharischen Monatsnamen verwendet habe), habe aber das Unabhängigkeitsjahr nicht korrekt angegeben (vgl. SEM-Protokoll A5, Pt. 6.01 S. 11). Auch habe sie ihre eritreische Zugehörigkeit nicht spontan genannt, sondern erst nach einiger Überlegung "Eritrea, daher Tygrinya" ausgesagt (A5 S. 3). Auch habe sie zu ihren familiären Verhältnissen bloss rudimentäre Angaben gemacht. So sei ihre Angabe, sie habe die Schule abgebrochen, weil sie keine Familie gehabt habe und dort unterdrückt worden sei (vgl. A16 S. 5) nicht nachvollziehbar, habe sie doch angegeben, seit ihrer frühesten Kindheit mit ihrem Stiefvater, dessen Ehefrau und zwei Halbbrüdern zusammen gelebt zu haben (vgl. A16 S. 5). Auch zu ihrem angeblich Wegzug nach C._____ und dem dortigen jahrelangen Aufenthalt habe sie nur höchst unsubstantiierte Angaben gemacht (vgl. A16 S. 5). Daher könne die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Vielmehr sei aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und der rechtlichen Lage von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. So sei Eritrea bis 1993 kein unabhängiger Staat gewesen, sondern eine Provinz Äthiopiens, weshalb alle Personen, deren Vater und/oder Mutter die äthiopische Staatsbürgerschaft besessen hätten, unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit und des Geburtsortes als äthiopische Staatsangehörige gegolten hätten. Bis 1998 seien diese Gesetze entsprechend angewandt worden. Somit seien zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin und dem Tode ihrer Eltern alle Personen eritreischer Abstammung äthiopische Staatsangehörige gewesen. Wer nach 1992 die eritreische Nationalität habe annehmen wollen, habe 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen und einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt noch ein Kind und nicht teilnahmeberechtigt gewesen, weshalb sie auch nach Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts 1998 weiterhin als äthiopische Staatsangehörige gegolten habe. Demzufolge gebe es keinen Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin die mit der Geburt erlangte äthiopische Staatsangehörigkeit eingebüsst habe. Zudem habe das äthiopische Parlament im Januar 2004 eine Direktive über die rechtliche Lage von Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien erlassen (Ministry of Foreign Affairs of Ethiopia, Januar 2014: Directive Issued to Determine the Residence Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia), wonach in Äthopien wohnhafte Personen eritreischer Herkunft, welche die eritreische Staatsangehörigkeit nicht angenommen hätten, als Äthiopier angesehen würden; wer die eritreische Staatsangehörigkeit angenommen gehabt habe, sei gehalten, sich in Äthiopien registrieren zu lassen und erhalte eine sogenannte "blaue Identitätskarte", welche das permanente Aufenthaltsrecht in Äthiopien bestätige. Im Weiteren hätten seit 2002 keine Deportationen von Eritreern von Äthiopien nach Eritrea in grösserem Ausmass mehr stattgefunden (BVGE 2011/25). Daher sei die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach jeder Kontakt mit den äthiopischen Behörden gefährlich gewesen wäre und sie sich stets habe verstecken müssen, realitätsfremd. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben acht Jahre in Äthiopien die Schule besucht, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in Äthiopien registriert worden sei. Der Erklärungsversuch im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach es im Dorf, in dem sie aufgewachsen sei und die Schule besucht habe, keine Formalitäten wie Registrierung oder Identifizierung gegeben habe (vgl. A20 S. 2) sei nicht überzeugend. Zudem lege der Umstand, dass auf ihren Schulzertifikaten jeweils "Äthiopierin" gestanden habe (A20 S. 2) nahe, dass die Beschwerdeführerin eben auch als Äthiopierin registriert gewesen sei. Somit könne ihre Aussage, sie habe nie irgendwelche Identitätsdokumente besessen, nicht geglaubt werden. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Äthiopien als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Zum einen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Behörden ihren tatsächlichen familiären Hintergrund und Lebenslauf verheimliche. Zum anderen habe sie nach eigenen Angaben in Äthiopien acht Jahre die Schule besucht und danach während vier Jahren als Hausangestellte gearbeitet. Auch nach ihrer Ausreise in den Sudan sei sie in Khartum ebenfalls als Hausangestellte tätig gewesen. Sie habe weiterhin Kontakt zu ihren Halbbrüdern und es sei davon auszugehen, dass sie auch in C.______ über Kontakte verfüge. Was die gesundheitlichen Beschwerden betreffe (Nierenprobleme beziehungsweise Gebärmutterinfektion), so bestünden diese nach eigenen Angaben seit Jahren und seien nicht derart gravierend, als dass eine sofortige Behandlung notwendig sei. Dies gelte auch für die angegebenen psychischen Schwierigkeiten. 6.3 In der auf den Vollzug der Wegweisung beschränkten Beschwerde wurden die Vorbringen wiederholt und geltend gemacht, dass sich bis zum frühen Tod ihrer Mutter "niemand um Papiere für sie gekümmert habe, weshalb sie auch keinen Geburtsschein besitze". Die spätere Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung oder gar der Staatsbürgerschaft in Äthiopien sei aufgrund des Zerwürfnisses mit ihrem Stiefvater und mangels Beweismitteln für ihre Identität und Abstammung nicht möglich gewesen, es habe weder ein offizielles Dokument existiert noch hätten die drei Zeugen beigebracht werden können, um ihre Identität zu bezeugen. Sie wisse wenig über Eritrea, da sie ihre ersten Lebensjahre im Sudan und danach in Äthiopien in einer äthiopischen Familie verbracht habe. Im Weiteren sei die Rückkehr nach Äthiopien als alleinstehende Frau nach neun Jahren Abwesenheit ohne Bekannte und Freunde nicht zumutbar. Zudem habe sie aufgrund der Übergriffe der Stiefmutter und des Stiefvaters und der traumatischen Erlebnisse auf der Flucht gesundheitliche und psychische Schwierigkeiten. Seit sie in einer Wohngemeinschaft wohne, habe der Hausarzt eine psychotherapeutische Begleitung angeordnet. 6.4 In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin zu den Familienverhältnissen, ihre Eltern seien verstorben, als sie klein gewesen sei und ihr Stiefvater habe sich nicht um sie gekümmert, sie sogar misshandelt, erstaune es, dass sie doch einiges über ihre Verwandten wisse und ihre Schwester im Sudan, welche dort bei einer Adoptivfamilie aufgewachsen sei, ohne Unterstützung von Verwandten und Bekannten habe ausfindig machen können. Auch habe sie in der Beschwerde angegeben, Onkel, Grosseltern und Familienmitglieder seien gegen sie, also kenne sie doch verschiedenste Familienmitglieder. 6.5 In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, trotz schlechter Behandlung habe sie die Informationen über ihre Familie von ihrem Stiefvater erhalten und sie habe nie behauptet, die Familie des Stiefvaters nicht zu kennen. Ihre Schwester im Sudan habe sie selbst gefunden. 6.6 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen eritreischen Herkunft, der ohne plausible Erklärung fehlenden Identitätspapiere und angesichts ihres eklatanten Unwissens über wesentliche Fakten ihres angeblichen Heimatstaates davon auszugehen, dass sie ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Insbesondere sind die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sich bis zum frühen Tod ihrer Mutter "niemand um Papiere für sie gekümmert habe, weshalb sie auch keinen Geburtsschein besitze", und die spätere Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien sei aufgrund des Zerwürfnisses mit ihrem Stiefvater und mangels Beweismitteln für ihre Identität und Abstammung nicht möglich gewesen, als klar realitätsfremd zu erachten. Dies gilt ebenso für die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach es im Dorf, in dem sie aufgewachsen sei und acht Jahre die Schule besucht habe, keine Formalitäten wie Registrierung oder Identifizierung gegeben habe. Vielmehr ist aufgrund des langjährigen Schulbesuchs mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien registriert worden ist. Diese Annahme wird durch die Angabe der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach auf ihren Schulzertifikaten jeweils vermutungsweise "Äthiopierin" gestanden habe (A20 S. 2), gestützt. Auch sind die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über Eritrea als sehr lückenhaft zu bezeichnen. Aufgrund der Aktenlage erscheint es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur - wie sie ja selber geltend macht - längere Zeit in Äthiopien gelebt hat, sondern auch äthiopischer Herkunft ist und die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzt. Die geltend gemachten Gründe für eine Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Äthiopien, die sich auf die angebliche eritreische Abstammung beziehen, sind deshalb mangels Glaubhaftigkeit nicht relevant. Zwar sind Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). Aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit, dass Äthiopien der effektive Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist, gilt es hingegen zumindest in summarischer Weise festzustellen, ob in Bezug auf diesen Staat offenkundige Wegweisungshindernisse bestehen. In genereller Weise gilt es dies zu verneinen, da in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen (vgl. BVGE 2011/25). Zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführerin zu Recht darauf berufen kann, wegen der schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien sei gemäss Rechtsprechung eine Rückkehr nur unter begünstigenden Umständen zumutbar, was in ihrem Fall nicht zutreffe. Da die Beschwerdeführerin mit unglaubhaften Aussagen zu ihrer angeblichen eritreischen Herkunft versucht hat, die Asylbehörden zu täuschen, ist ihre persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtigt. Es ist deshalb zweifelhaft, ob sie zu ihrer persönlichen und familiären Situation alle relevanten Informationen wahrheitsgetreu auf den Tisch gelegt hat und ob die behaupteten familiären Schwierigkeiten (Tod der leiblichen Eltern, Probleme mit dem Stiefvater) den Tatsachen entsprechen. Doch selbst wenn man auf die spärlichen Angaben der Beschwerdeführerin abstellen will, ergibt sich dennoch ein genügendes Bild, welches den Schluss auf zumutbare Umstände einer Rückkehr zulässt. Demnach leben in Äthiopien zwei "Brüder" (Kinder des Stiefvaters mit der neuen Frau; vgl. A16 S. 2), mit welchen diese nach wie vor in Kontakt steht. Sodann dürfte die 28-jährige Beschwerdeführerin aufgrund ihres achtjährigen Schulbesuchs in B.______ und ihres vierjährigen Aufenthalts in C._______ über nennenswerte Kontakte verfügen, welche bei der Reintegration behilflich sein können. Was die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin betrifft (Nierenprobleme beziehungsweise Gebärmutterinfektion, vgl. A16 S. 7), so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese nicht derart schwerwiegend sind, als dass sie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden. Das gilt auch für die psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, welche nach ihrer Angabe in der Beschwerde durch den Hausarzt zu einer Verordnung einer psychotherapeutischen Begleitung geführt hätten. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens sind keine weiteren Eingaben zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin eingelangt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 23. März 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht TellenbachDaniel Merkli Versand: