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E-4702/2016

E-4702/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-09 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2015 illegal in Richtung Sudan. Von dort aus gelangte er auf dem Land- und Seeweg nach Libyen und Italien und reiste am 14. September 2015 - im Alter von gut (...) Jahren - mit dem Zug in die Schweiz ein, wo er am 15. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 30. September 2015 fand im EVZ B._______ eine summarische Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu den Gründen seines Asylgesuchs (BzP) statt. Dabei machte er Folgendes geltend: Er sei ein äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______. Im Alter von vier Jahren hätten sich seine Eltern scheiden lassen. Sein Vater sei in den Sudan und seine Mutter nach Dschibuti ausgereist. Der Beschwerdeführer sei in der Folge bei seiner Tante aufgewachsen. In der 8. Klasse habe er aus wirtschaftlichen Gründen die Schule verlassen müssen. Daraufhin und in der Hoffnung auf eine bessere Zukunft habe er sich entschieden aus Äthiopien auszureisen. Auf die Frage hin, ob er ansonsten Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, fügte er an, er sei einmal für drei Monate inhaftiert worden. Grund sei sein unregelmässiger Unterrichtsbesuch gewesen, was die Behörden veranlasst habe, ihn (zu Unrecht) als Mitglied einer regierungsfeindlichen Gruppierung zu verdächtigen. B.b Am 10. März 2016 führte das SEM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu den Gründen seines Asylgesuches durch. Dabei trug er im Wesentlichen den folgenden Sachverhalt vor: Er sei bei seiner Tante väterlicherseits im Dorf C._______ aufgewachsen. In der 8. Klasse habe er die Schule aus wirtschaftlichen Gründen abbrechen müssen und habe danach mit existenziellen Schwierigkeiten (mangelnde Arbeit und Nahrung) zu kämpfen gehabt. Grund des Schulausschlusses sei sein regelmässiges arbeitsbedingtes Fernbleiben vom Unterricht gewesen sowie seine wortführende Rolle bei gelegentlichen politischen Debatten in der Schule. Man habe ihn deswegen als Unterstützer einer politischen Untergrundorganisation verdächtigt. In der Folge sei er verhaftet worden; während seiner dreimonatigen Gefängnishaft habe er viele Folterungen erlitten, weshalb er nach seiner Haftentlassung lange Zeit mit erheblichen Beschwerden zu kämpfen gehabt habe. Wegen den nächtlichen Rekrutierungsversuchen seitens der ONLF-Partei und andererseits der fortbestehenden behördlichen Verfolgung habe er sich auf Anraten seiner Tante entschlossen, Äthiopien zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 - eröffnet am 9. Juni 2016 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen, weshalb es sich erübrige, deren Asylrelevanz zu prüfen. Den Wegweisungsvollzug qualifizierte es als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren teilweise Aufhebung sowie seine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; eventualiter wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Zur Stützung der Vorbringen wurden eine Bestätigung der Eröffnung des Asylentscheids D._______ vom 30. Juni 2016 sowie eine Kontrollliste für Arzt/Zahnarztbesuche des D._______ zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2016 hiess das Gericht das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die amtliche Rechtsverbeiständung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut, setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 10. August 2016 wurde ein in Aussicht gestellter und vom 4. August 2016 datierender Arztbericht als Beweismittel zu den Akten gereicht. G. In seiner Vernehmlassung vom 24. August 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 9. September 2016 reichte der amtliche Rechtsbeistand seine Replik zu den Akten. Er hielt darin an seinen Rechtsbegehren fest. I. Mit Eingabe vom 13. September 2016 stellte der amtliche Rechtsbeistand dem Gericht seine Kostennote zu.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Demnach ist die angefochtene Verfügung des SEM soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches betrifft (Dispositivziffern 1 und 2) sowie die Wegweisung als solche (Ziffer 3), unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2010, S. 2).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die Vorinstanz qualifizierte in ihrer ablehnenden Verfügung die Asylvorbringens des Beschwerdeführers als realitätsfremd, unlogisch und teilweise nachgeschoben, mithin als unglaubhaft. Diese ausführliche und überzeugende Argumentation des SEM wurde in der (auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkten) Beschwerde vom 29. Juli 2016 mit keinem Wort bestritten.

E. 5.1 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Äthiopien hielt die Vor-instanz angesichts des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers zunächst fest, dass sich der Vollzug mit Blick auf die Bestimmungen des von der Schweiz ratifizierten Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) als zulässig erweise.

E. 5.2 Weiter würden weder die in Äthiopien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Zwar hielten sich gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers seine Eltern in Somalia respektive in Dschibuti auf. Indes seien in seinem Heimatstaat weiterhin seine Tante, ihr Mann und deren Kinder wohnhaft, so dass er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Der Beschwerdeführer verfüge über eine achtjährige Schulbildung, weshalb anzunehmen sei, dass er in der Lage sei, nach Erreichen der Volljährigkeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten könnten im vorliegenden Kontext nicht geglaubt werden. Angeblich habe der Beschwerdeführer respektive seine Tante innert kürzester Zeit einen Schlepper organisieren können, der ihn von C._______ via Sudan und Libyen bis nach Europa gebracht habe. Wenn er oder seine Tante die hierfür erforderliche Summe so prompt hätten beschaffen können, sei anzunehmen, dass deren finanzielle Lage nicht derart prekär wie geschildert war. Seine diesbezügliche Aussage, wonach er nichts habe bezahlen müssen, weil die Fahrer entweder Mitleid gehabt hätten oder andere für ihn bezahlt hätten, erscheine realitätsfremd. Viel eher sei anzunehmen, dass er unter anderen Umständen gereist sei als vorgebracht.

E. 5.3 Schliesslich bezeichnete das SEM den Vollzug der Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers als zumutbar. So habe dieser gemäss eigenen Angaben den Grossteil seiner Kindheit bei seiner Tante und deren Familie verbracht und würde folglich bei der Rückreise nach Äthiopien in sein gewohntes Umfeld zurückkehren. Aufgrund seiner Aussagen sei auch anzunehmen, dass seine Tante und deren Familienangehörigen seine engsten Bezugspersonen seien; eine Wiedervereinigung mit ihnen sei demnach durchaus im Sinne des Kindswohls. Ferner erscheine dieses auch in Anbetracht der Umstände gewahrt, dass er rund (...) Jahre in Äthiopien gelebt habe, jene Staatsangehörigkeit besitze, der örtlichen Sprache mächtig sei und dort einige Jahre zur Schule gegangen sei sowie gearbeitet habe.

E. 6.1 Im Rechtsmittel wird zunächst vorgebracht, der Beschwerdeführer habe zwar bei seinen Befragungen angegeben, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Aufgrund seines jugendlichen Alters sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er eine sichere Unterscheidung zwischen Herkunft und Staatsbürgerschaft machen könne. Zur Feststellung der Staatsbürgerschaft müssten deshalb sämtliche vorhandenen Indizien herangezogen werden um eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen. Insbesondere gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer niemals einen äthiopischen Ausweis besessen habe. Als er sich einen Identitätsausweis habe beschaffen wollen, sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass er dies nur gemeinsam mit einem Elternteil tun könne. Als der Beschwerdeführer gefragt worden sei, welche Staatsbürgerschaft sein Vater habe, habe er geantwortet, dass sein Vater Somalier beziehungsweise somalischer Äthiopier gewesen sei. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine gefestigten Informationen zur Staatsbürgerschaft seines Vaters gehabt habe. Aus den Akten gehe weiterhin hervor, dass bezüglich der Staatsbürgerschaft verschiedene Angaben vorliegen. Betreffend der Staatsbürgerschaft der Mutter würden in den Akten keine Informationen vorliegen. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer Kontakt mit seiner Tante aufgenommen und diese nach der Staatsangehörigkeit seiner Eltern befragt. Gemäss ihrer Auskunft seien beide Elternteile somalische Staatsbürger. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit einen Anspruch auf eine somalische Staatsbürgerschaft habe.

E. 6.2 Weiter wurde geltend gemacht, dass angesichts des andauernden Gewaltkonflikts, der kontinuierlichen und weit verbreiteten gravierenden Menschenrechtsverletzungen und der Absenz von effektiven Schutzmechanismen für die Zivilbevölkerung in Somalia, eine Wegweisung des Beschwerdeführers unter keinen Umständen zumutbar sei. Auch aufgrund seines jugendlichen Alters sowie der nicht vorhandenen familiären Unterstützung in Somalia, würde er sich dort in grösster Gefahr befinden. Der Beschwerdeführer sei deshalb vorläufig aufzunehmen.

E. 6.3 Schliesslich wurde gerügt, dass die Vorinstanz aufgrund der bloss oberflächlichen Prüfung der Nationalität des Beschwerdeführers den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt habe. Auch habe es die Vorinstanz unterlassen, die Tuberkulose-Erkrankung des Beschwerdeführers sowie seinen allgemeinen Gesundheitszustand in der angefochtenen Verfügung angemessen zu berücksichtigen, obwohl sich dieser bereits seit seiner Einreise in regelmässiger medizinischer Behandlung befinde und die Diagnose bereits Anfang Mai 2016 gestellt worden sei.

E. 7.1 Das SEM hielt den Beschwerdevorbringen in seiner Vernehmlassung entgegen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht die Aufgabe des SEM, den Besitz einer allfälligen anderen Staatsangehörigkeit zu prüfen. Zwar habe er keine äthiopischen Ausweisepapiere vorgewiesen, entsprechende somalische Dokumente würden aber ebenso fehlen. Zudem habe der Beschwerdeführer weder an der BzP noch an der Bundesanhörung erwähnt, dass er im Asylverfahren mit falscher Nationalität registriert worden sei. Angesichts seines Alters könne durchaus erwartet werden, dass er einen derart gewichtigen Erfassungsfehler während der neunmonatigen Verfahrensdauer beanstandet hätte. Da weder noch die ihn begleitende Vertrauensperson dementsprechende Anträge gemacht habe, erwecke es ein erhebliches Erstaunen, dass nun auf Beschwerdeebene die Änderung der Staatsangehörigkeit beantragt werde. An dieser Einschätzung ändere auch der Verweis auf die Eltern des Beschwerdeführers nichts. So habe er auch von ihnen bis anhin keinerlei Ausweispapiere eingereicht und deren angebliche somalische Staatsbürgerschaften seien nicht als erwiesen zu erachten. Die Beanstandung der äthiopischen Nationalität nach der Wegweisungsverfügung lasse viel eher vermuten, dass der Beschwerdeführer durch die angebliche somalische Staatsangehörigkeit unberechtigterweise beabsichtige, eine vorläufige Aufnahme zu erwirken. Da mangels überzeugender Beweismittel das SEM jedoch nach wie vor von der äthiopischen Nationalität ausgehe, erscheine der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat nach wie vor angezeigt.

E. 7.2 Betreffend die erst auf Beschwerdestufe nachgewiesene Tuberkuloseerkrankung sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die im Mai 2016 angetretene Behandlung in der Schweiz zu Ende führen dürfe. Gemäss eingereichtem Arztbericht dauere die neunmonatige antituberkulöse Therapie bis am 4. Februar 2017. Folglich werde das SEM nach Beendigung der Behandlung eine neue Ausreisefrist ansetzen.

E. 8.1 In der Replik wird eingewendet, dass die Vorinstanz in seiner Vernehmlassung zahlreiche Indizien zugunsten einer somalischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu wenig beachtet habe. Neben den bereits in der Beschwerde vom 29. Juli 2016 genannten Gründe, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt, welches er bei seiner Ankunft im Empfangszentrum ausgefüllt habe, als Staatszugehörigkeit "somalida itoobiya" eingetragen habe. Dass es sich dabei um den somalischen Begriff für das Ogaden-Gebiet handle, zeige auf, dass er seine eigene Staatszugehörigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt habe. Der Beschwerdeführer sei sich während des Asylverfahrens nicht bewusst gewesen, welche Bedeutung seine Staatsangehörigkeit für sein Asylgesuch gehabt habe. Er sei auch nie darauf hingewiesen worden, weshalb er sich auch nicht darum gekümmert habe. Ebenfalls gelte es zu berücksichtigen, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in der EURODAC-Datenbank mehrfach mit "Somalia" erfasst worden sei. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger sei. Die Vor-instanz habe ihre Untersuchungspflicht in offensichtlicher Weise verletzt.

E. 8.2 Weiter wurde betreffend die Tuberkuloseerkrankung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden könne, ob die aktuelle Behandlung zu einer vollständigen Heilung führen würde. Aufgrund der mangelhaften Gesundheitsversorgung in Äthiopien sowie auch in Somalia, könne eine Wegweisung des Beschwerdeführers erst in Betracht gezogen werden, wenn seine Tuberkuloseerkrankung vollständig geheilt sei.

E. 9.1 Vorab ist zu prüfen, ob die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers begründet ist. Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu besitzen und der somalischen Ethnie anzugehören (vgl. A14/12 S. 1). Somali stellen die grosse Mehrheit der Bevölkerung in Somalia und leben daneben auch in angrenzenden Gebieten Kenias (Nordostregion), Äthiopiens (Somali Region beziehungsweise Ogaden) und Dschibutis. Auf dem vom Beschwerdeführer handschriftlich ausgefüllten Personalienblatt des Empfangszentrum gab er noch "somalida itoobiya" als seine Staatszugehörigkeit an, allerdings stehe dies gemäss der obgenannten Erläuterung des Beschwerdeführers (vgl. E. 8.1) für die Somali im Ogaden-Gebiet. Das Ogaden-Gebiet beziehungsweise die Somali Region befindet sich auf äthiopischen Territorium und wird vorwiegend von Somali des Darood-Clans bewohnt (vgl. Wikipedia zu Ogaden, https://de.wikipedia.org/wiki/Ogaden, abgerufen am 21.03.2018). Da der Beschwerdeführer ethnischer Somali ist, gemäss seinen Angaben dem Darood-Clan angehört (vgl. A14/12 S. 3) sowie in der (...) der Somali-Region, C._______, geboren wurde und bis zuletzt dort gelebt hat (vgl. a.a.O.), sind bereits wesentliche Indizien gegeben, die für die äthiopische Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers sprechen.

E. 9.2 Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sprechen für die Annahme der äthiopischen Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers. So erklärte er zur Nationalität seines Vaters, dass dieser Somalier beziehungsweise somalischer Äthiopier sei (vgl. A24/21, F45). Wenn er sich in Äthiopien eine Identitätskarte ausstellen lassen würde, dann würde es sich um eine äthiopische Identitätskarte mit der Zusatzangabe "somalische Ethnie" handeln (vgl. A24/21 F47). Er habe immer im äthiopischen C._______ gelebt und sei nie in Somalia gewesen (vgl. A14/12 S. 3). Ausserdem würden Somalier, denen er in der Schweiz begegne, an seinem Akzent erkennen, dass er aus diesem Gebiet ("Kilinka Shanad") stamme (vgl. A24/21 F46).

E. 9.3 Schliesslich ist gebührend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch mit Umständen zu begründen versucht hat, die sich als unglaubhaft herausgestellt haben.

E. 9.4 Bei dieser Aktenlage teilt das Gericht die Ansicht der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsangehörigkeit ist. Für die Annahme der nachträglich behaupteten somalischen Staatsbürgerschaft fehlt es an entsprechenden Hinweisen. Es sind denn keinerlei Indizien oder Beweismittel vorhanden, die die Annahme einer somalischen Staatsbürgerschaft begründen könnten.

E. 9.5 Soweit auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht wird, dass gemäss Auskunft seiner Tante die Eltern des Beschwerdeführers beide somalische Staatszugehörigkeit seien, erweckt dies einen realitätsfremden Eindruck. Von einem (...) kann erwartet werden, dass er seine Staatszugehörigkeit kennt und dies nicht erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens bei seiner Tante erfragen muss, bei der er fast sein gesamtes bisheriges Leben verbracht hatte. Das Argument, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit keine genaue Kenntnis über seine Nationalität oder Herkunft gehabt, überzeugt deshalb nicht, und es kann diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung verwiesen werden

E. 9.6 Zwar geht aus den vorinstanzlichen Akten in der Tat hervor, dass der Beschwerdeführer in gewissen EURODAC-Dokumenten als Somalier erfasst worden war. Allerdings ist er in den jeweiligen Dokumenten zugleich auch sonst mit abweichenden Personalien erfasst (vgl. A7/1, A9/9). Die in diesen Unterlagen erwähnte Nationalität kann demnach ebenso willkürlich wie die anderen Personendaten ausgewählt worden sein und hat für die vorliegende Beurteilung keine weitere Bedeutung.

E. 9.7 Nach den vorstehenden Erwägungen geht das Gericht weiterhin von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. Die Rüge des unrichtig oder unvollständig abgeklärten Sachverhalts erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Wegweisungsvollzug gilt es im Folgenden bezüglich Äthiopien zu prüfen.

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis nach wie vor von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-623/2016 vom 28. Dezember 2017 E. 7.4.1). Entgegen den Beschwerdevorbringen kann folglich nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.

E. 10.3.2 In individueller Hinsicht bestehen für den heute volljährigen Beschwerdeführer, der in seiner Heimat acht Jahre lang die Schule besucht hatte, keine Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Gemäss Aktenlage kann er an seinem Heimatort, grundsätzlich auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, die auf Beschwerdeebene inhaltlich auch nicht bestritten wurden (siehe oben E. 6).

E. 10.3.3 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe auf seine Tuberkuloseerkrankung hin. Als Beweismittel wurde eine "Kontrollliste für Arzt/Zahnarztbesuche" des kantonalen Sozialdiensts, mit medizinischen Behandlungen zwischen 15. Oktober 2015 und 22. Juli 2016, eingereicht. Aus diesem, Dokument geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Lymphknoten-Tuberkulose und an einer offenen Lungen-Tuber-kulose leide. Gemäss dem nachgereichten Arztbericht vom 4. August 2016 wurde für den Beschwerdeführer die Diagnose "kavernöse Lungentuberkulose und Lymphknotentuberkulose" gestellt. Seit dem 4. Mai 2016 und bis zum 4. Februar 2017 werde eine neunmonatige antituberkulöse Therapie durchgeführt. Seit dem fraglichen Arztbericht sind keine weiteren medizinischen Eingaben erfolgt. Mangels gegenteiliger Ausführungen des amtlich verbeiständeten Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, dass dieser seine Therapie termingerecht abschliessen konnte. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind demnach keine gesundheitlichen Vollzughindernisse zu verzeichnen. Im Übrigen wären im Fall eines Rückfalles der Tuberkuloseerkrankung die zur Behandlung erforderlichen Medikamente grundsätzlich auch in Äthiopien zugänglich. Überdies bestünde bei Bedarf die Möglichkeit, beim SEM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 10.3.4 Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zuzumuten, sich in seiner Heimat sowohl sozial als auch wirtschaftlich zu reintegrieren. Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung sich sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. August 2016 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 12.2 Dem Rechtsvertreter ist als amtlich beigeordneter Rechtsbeistand ein Honorar auszurichten. Der in der am 13. September 2016 eingereichten Kostennote ausgewiesene zeitliche Aufwand von insgesamt 7.5 Stunden erscheint den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Indessen gilt es den Stundenansatz praxisgemäss von Fr. 250.- auf Fr. 150.- zu reduzieren (vgl. die in der Zwischenverfügung vom 10. August 2016 kommunizierten Stundenansätze). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands demnach zu Lasten des Gerichts auf insgesamt Fr. 1150.- (inkl. Auslagen) zu bestimmen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1150.- fest-gesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4702/2016 Urteil vom 9. April 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, amtlich verbeiständet durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2015 illegal in Richtung Sudan. Von dort aus gelangte er auf dem Land- und Seeweg nach Libyen und Italien und reiste am 14. September 2015 - im Alter von gut (...) Jahren - mit dem Zug in die Schweiz ein, wo er am 15. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 30. September 2015 fand im EVZ B._______ eine summarische Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu den Gründen seines Asylgesuchs (BzP) statt. Dabei machte er Folgendes geltend: Er sei ein äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______. Im Alter von vier Jahren hätten sich seine Eltern scheiden lassen. Sein Vater sei in den Sudan und seine Mutter nach Dschibuti ausgereist. Der Beschwerdeführer sei in der Folge bei seiner Tante aufgewachsen. In der 8. Klasse habe er aus wirtschaftlichen Gründen die Schule verlassen müssen. Daraufhin und in der Hoffnung auf eine bessere Zukunft habe er sich entschieden aus Äthiopien auszureisen. Auf die Frage hin, ob er ansonsten Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, fügte er an, er sei einmal für drei Monate inhaftiert worden. Grund sei sein unregelmässiger Unterrichtsbesuch gewesen, was die Behörden veranlasst habe, ihn (zu Unrecht) als Mitglied einer regierungsfeindlichen Gruppierung zu verdächtigen. B.b Am 10. März 2016 führte das SEM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu den Gründen seines Asylgesuches durch. Dabei trug er im Wesentlichen den folgenden Sachverhalt vor: Er sei bei seiner Tante väterlicherseits im Dorf C._______ aufgewachsen. In der 8. Klasse habe er die Schule aus wirtschaftlichen Gründen abbrechen müssen und habe danach mit existenziellen Schwierigkeiten (mangelnde Arbeit und Nahrung) zu kämpfen gehabt. Grund des Schulausschlusses sei sein regelmässiges arbeitsbedingtes Fernbleiben vom Unterricht gewesen sowie seine wortführende Rolle bei gelegentlichen politischen Debatten in der Schule. Man habe ihn deswegen als Unterstützer einer politischen Untergrundorganisation verdächtigt. In der Folge sei er verhaftet worden; während seiner dreimonatigen Gefängnishaft habe er viele Folterungen erlitten, weshalb er nach seiner Haftentlassung lange Zeit mit erheblichen Beschwerden zu kämpfen gehabt habe. Wegen den nächtlichen Rekrutierungsversuchen seitens der ONLF-Partei und andererseits der fortbestehenden behördlichen Verfolgung habe er sich auf Anraten seiner Tante entschlossen, Äthiopien zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 - eröffnet am 9. Juni 2016 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen, weshalb es sich erübrige, deren Asylrelevanz zu prüfen. Den Wegweisungsvollzug qualifizierte es als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren teilweise Aufhebung sowie seine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; eventualiter wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Zur Stützung der Vorbringen wurden eine Bestätigung der Eröffnung des Asylentscheids D._______ vom 30. Juni 2016 sowie eine Kontrollliste für Arzt/Zahnarztbesuche des D._______ zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2016 hiess das Gericht das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die amtliche Rechtsverbeiständung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut, setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 10. August 2016 wurde ein in Aussicht gestellter und vom 4. August 2016 datierender Arztbericht als Beweismittel zu den Akten gereicht. G. In seiner Vernehmlassung vom 24. August 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 9. September 2016 reichte der amtliche Rechtsbeistand seine Replik zu den Akten. Er hielt darin an seinen Rechtsbegehren fest. I. Mit Eingabe vom 13. September 2016 stellte der amtliche Rechtsbeistand dem Gericht seine Kostennote zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Demnach ist die angefochtene Verfügung des SEM soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches betrifft (Dispositivziffern 1 und 2) sowie die Wegweisung als solche (Ziffer 3), unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2010, S. 2).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die Vorinstanz qualifizierte in ihrer ablehnenden Verfügung die Asylvorbringens des Beschwerdeführers als realitätsfremd, unlogisch und teilweise nachgeschoben, mithin als unglaubhaft. Diese ausführliche und überzeugende Argumentation des SEM wurde in der (auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkten) Beschwerde vom 29. Juli 2016 mit keinem Wort bestritten. 5. 5.1 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Äthiopien hielt die Vor-instanz angesichts des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers zunächst fest, dass sich der Vollzug mit Blick auf die Bestimmungen des von der Schweiz ratifizierten Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) als zulässig erweise. 5.2 Weiter würden weder die in Äthiopien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Zwar hielten sich gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers seine Eltern in Somalia respektive in Dschibuti auf. Indes seien in seinem Heimatstaat weiterhin seine Tante, ihr Mann und deren Kinder wohnhaft, so dass er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Der Beschwerdeführer verfüge über eine achtjährige Schulbildung, weshalb anzunehmen sei, dass er in der Lage sei, nach Erreichen der Volljährigkeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten könnten im vorliegenden Kontext nicht geglaubt werden. Angeblich habe der Beschwerdeführer respektive seine Tante innert kürzester Zeit einen Schlepper organisieren können, der ihn von C._______ via Sudan und Libyen bis nach Europa gebracht habe. Wenn er oder seine Tante die hierfür erforderliche Summe so prompt hätten beschaffen können, sei anzunehmen, dass deren finanzielle Lage nicht derart prekär wie geschildert war. Seine diesbezügliche Aussage, wonach er nichts habe bezahlen müssen, weil die Fahrer entweder Mitleid gehabt hätten oder andere für ihn bezahlt hätten, erscheine realitätsfremd. Viel eher sei anzunehmen, dass er unter anderen Umständen gereist sei als vorgebracht. 5.3 Schliesslich bezeichnete das SEM den Vollzug der Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers als zumutbar. So habe dieser gemäss eigenen Angaben den Grossteil seiner Kindheit bei seiner Tante und deren Familie verbracht und würde folglich bei der Rückreise nach Äthiopien in sein gewohntes Umfeld zurückkehren. Aufgrund seiner Aussagen sei auch anzunehmen, dass seine Tante und deren Familienangehörigen seine engsten Bezugspersonen seien; eine Wiedervereinigung mit ihnen sei demnach durchaus im Sinne des Kindswohls. Ferner erscheine dieses auch in Anbetracht der Umstände gewahrt, dass er rund (...) Jahre in Äthiopien gelebt habe, jene Staatsangehörigkeit besitze, der örtlichen Sprache mächtig sei und dort einige Jahre zur Schule gegangen sei sowie gearbeitet habe. 6. 6.1 Im Rechtsmittel wird zunächst vorgebracht, der Beschwerdeführer habe zwar bei seinen Befragungen angegeben, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Aufgrund seines jugendlichen Alters sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er eine sichere Unterscheidung zwischen Herkunft und Staatsbürgerschaft machen könne. Zur Feststellung der Staatsbürgerschaft müssten deshalb sämtliche vorhandenen Indizien herangezogen werden um eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen. Insbesondere gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer niemals einen äthiopischen Ausweis besessen habe. Als er sich einen Identitätsausweis habe beschaffen wollen, sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass er dies nur gemeinsam mit einem Elternteil tun könne. Als der Beschwerdeführer gefragt worden sei, welche Staatsbürgerschaft sein Vater habe, habe er geantwortet, dass sein Vater Somalier beziehungsweise somalischer Äthiopier gewesen sei. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine gefestigten Informationen zur Staatsbürgerschaft seines Vaters gehabt habe. Aus den Akten gehe weiterhin hervor, dass bezüglich der Staatsbürgerschaft verschiedene Angaben vorliegen. Betreffend der Staatsbürgerschaft der Mutter würden in den Akten keine Informationen vorliegen. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer Kontakt mit seiner Tante aufgenommen und diese nach der Staatsangehörigkeit seiner Eltern befragt. Gemäss ihrer Auskunft seien beide Elternteile somalische Staatsbürger. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit einen Anspruch auf eine somalische Staatsbürgerschaft habe. 6.2 Weiter wurde geltend gemacht, dass angesichts des andauernden Gewaltkonflikts, der kontinuierlichen und weit verbreiteten gravierenden Menschenrechtsverletzungen und der Absenz von effektiven Schutzmechanismen für die Zivilbevölkerung in Somalia, eine Wegweisung des Beschwerdeführers unter keinen Umständen zumutbar sei. Auch aufgrund seines jugendlichen Alters sowie der nicht vorhandenen familiären Unterstützung in Somalia, würde er sich dort in grösster Gefahr befinden. Der Beschwerdeführer sei deshalb vorläufig aufzunehmen. 6.3 Schliesslich wurde gerügt, dass die Vorinstanz aufgrund der bloss oberflächlichen Prüfung der Nationalität des Beschwerdeführers den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt habe. Auch habe es die Vorinstanz unterlassen, die Tuberkulose-Erkrankung des Beschwerdeführers sowie seinen allgemeinen Gesundheitszustand in der angefochtenen Verfügung angemessen zu berücksichtigen, obwohl sich dieser bereits seit seiner Einreise in regelmässiger medizinischer Behandlung befinde und die Diagnose bereits Anfang Mai 2016 gestellt worden sei. 7. 7.1 Das SEM hielt den Beschwerdevorbringen in seiner Vernehmlassung entgegen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht die Aufgabe des SEM, den Besitz einer allfälligen anderen Staatsangehörigkeit zu prüfen. Zwar habe er keine äthiopischen Ausweisepapiere vorgewiesen, entsprechende somalische Dokumente würden aber ebenso fehlen. Zudem habe der Beschwerdeführer weder an der BzP noch an der Bundesanhörung erwähnt, dass er im Asylverfahren mit falscher Nationalität registriert worden sei. Angesichts seines Alters könne durchaus erwartet werden, dass er einen derart gewichtigen Erfassungsfehler während der neunmonatigen Verfahrensdauer beanstandet hätte. Da weder noch die ihn begleitende Vertrauensperson dementsprechende Anträge gemacht habe, erwecke es ein erhebliches Erstaunen, dass nun auf Beschwerdeebene die Änderung der Staatsangehörigkeit beantragt werde. An dieser Einschätzung ändere auch der Verweis auf die Eltern des Beschwerdeführers nichts. So habe er auch von ihnen bis anhin keinerlei Ausweispapiere eingereicht und deren angebliche somalische Staatsbürgerschaften seien nicht als erwiesen zu erachten. Die Beanstandung der äthiopischen Nationalität nach der Wegweisungsverfügung lasse viel eher vermuten, dass der Beschwerdeführer durch die angebliche somalische Staatsangehörigkeit unberechtigterweise beabsichtige, eine vorläufige Aufnahme zu erwirken. Da mangels überzeugender Beweismittel das SEM jedoch nach wie vor von der äthiopischen Nationalität ausgehe, erscheine der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat nach wie vor angezeigt. 7.2 Betreffend die erst auf Beschwerdestufe nachgewiesene Tuberkuloseerkrankung sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die im Mai 2016 angetretene Behandlung in der Schweiz zu Ende führen dürfe. Gemäss eingereichtem Arztbericht dauere die neunmonatige antituberkulöse Therapie bis am 4. Februar 2017. Folglich werde das SEM nach Beendigung der Behandlung eine neue Ausreisefrist ansetzen. 8. 8.1 In der Replik wird eingewendet, dass die Vorinstanz in seiner Vernehmlassung zahlreiche Indizien zugunsten einer somalischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu wenig beachtet habe. Neben den bereits in der Beschwerde vom 29. Juli 2016 genannten Gründe, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt, welches er bei seiner Ankunft im Empfangszentrum ausgefüllt habe, als Staatszugehörigkeit "somalida itoobiya" eingetragen habe. Dass es sich dabei um den somalischen Begriff für das Ogaden-Gebiet handle, zeige auf, dass er seine eigene Staatszugehörigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt habe. Der Beschwerdeführer sei sich während des Asylverfahrens nicht bewusst gewesen, welche Bedeutung seine Staatsangehörigkeit für sein Asylgesuch gehabt habe. Er sei auch nie darauf hingewiesen worden, weshalb er sich auch nicht darum gekümmert habe. Ebenfalls gelte es zu berücksichtigen, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in der EURODAC-Datenbank mehrfach mit "Somalia" erfasst worden sei. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger sei. Die Vor-instanz habe ihre Untersuchungspflicht in offensichtlicher Weise verletzt. 8.2 Weiter wurde betreffend die Tuberkuloseerkrankung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden könne, ob die aktuelle Behandlung zu einer vollständigen Heilung führen würde. Aufgrund der mangelhaften Gesundheitsversorgung in Äthiopien sowie auch in Somalia, könne eine Wegweisung des Beschwerdeführers erst in Betracht gezogen werden, wenn seine Tuberkuloseerkrankung vollständig geheilt sei. 9. 9.1 Vorab ist zu prüfen, ob die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers begründet ist. Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu besitzen und der somalischen Ethnie anzugehören (vgl. A14/12 S. 1). Somali stellen die grosse Mehrheit der Bevölkerung in Somalia und leben daneben auch in angrenzenden Gebieten Kenias (Nordostregion), Äthiopiens (Somali Region beziehungsweise Ogaden) und Dschibutis. Auf dem vom Beschwerdeführer handschriftlich ausgefüllten Personalienblatt des Empfangszentrum gab er noch "somalida itoobiya" als seine Staatszugehörigkeit an, allerdings stehe dies gemäss der obgenannten Erläuterung des Beschwerdeführers (vgl. E. 8.1) für die Somali im Ogaden-Gebiet. Das Ogaden-Gebiet beziehungsweise die Somali Region befindet sich auf äthiopischen Territorium und wird vorwiegend von Somali des Darood-Clans bewohnt (vgl. Wikipedia zu Ogaden, https://de.wikipedia.org/wiki/Ogaden, abgerufen am 21.03.2018). Da der Beschwerdeführer ethnischer Somali ist, gemäss seinen Angaben dem Darood-Clan angehört (vgl. A14/12 S. 3) sowie in der (...) der Somali-Region, C._______, geboren wurde und bis zuletzt dort gelebt hat (vgl. a.a.O.), sind bereits wesentliche Indizien gegeben, die für die äthiopische Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers sprechen. 9.2 Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sprechen für die Annahme der äthiopischen Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers. So erklärte er zur Nationalität seines Vaters, dass dieser Somalier beziehungsweise somalischer Äthiopier sei (vgl. A24/21, F45). Wenn er sich in Äthiopien eine Identitätskarte ausstellen lassen würde, dann würde es sich um eine äthiopische Identitätskarte mit der Zusatzangabe "somalische Ethnie" handeln (vgl. A24/21 F47). Er habe immer im äthiopischen C._______ gelebt und sei nie in Somalia gewesen (vgl. A14/12 S. 3). Ausserdem würden Somalier, denen er in der Schweiz begegne, an seinem Akzent erkennen, dass er aus diesem Gebiet ("Kilinka Shanad") stamme (vgl. A24/21 F46). 9.3 Schliesslich ist gebührend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch mit Umständen zu begründen versucht hat, die sich als unglaubhaft herausgestellt haben. 9.4 Bei dieser Aktenlage teilt das Gericht die Ansicht der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsangehörigkeit ist. Für die Annahme der nachträglich behaupteten somalischen Staatsbürgerschaft fehlt es an entsprechenden Hinweisen. Es sind denn keinerlei Indizien oder Beweismittel vorhanden, die die Annahme einer somalischen Staatsbürgerschaft begründen könnten. 9.5 Soweit auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht wird, dass gemäss Auskunft seiner Tante die Eltern des Beschwerdeführers beide somalische Staatszugehörigkeit seien, erweckt dies einen realitätsfremden Eindruck. Von einem (...) kann erwartet werden, dass er seine Staatszugehörigkeit kennt und dies nicht erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens bei seiner Tante erfragen muss, bei der er fast sein gesamtes bisheriges Leben verbracht hatte. Das Argument, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit keine genaue Kenntnis über seine Nationalität oder Herkunft gehabt, überzeugt deshalb nicht, und es kann diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung verwiesen werden 9.6 Zwar geht aus den vorinstanzlichen Akten in der Tat hervor, dass der Beschwerdeführer in gewissen EURODAC-Dokumenten als Somalier erfasst worden war. Allerdings ist er in den jeweiligen Dokumenten zugleich auch sonst mit abweichenden Personalien erfasst (vgl. A7/1, A9/9). Die in diesen Unterlagen erwähnte Nationalität kann demnach ebenso willkürlich wie die anderen Personendaten ausgewählt worden sein und hat für die vorliegende Beurteilung keine weitere Bedeutung. 9.7 Nach den vorstehenden Erwägungen geht das Gericht weiterhin von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. Die Rüge des unrichtig oder unvollständig abgeklärten Sachverhalts erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Wegweisungsvollzug gilt es im Folgenden bezüglich Äthiopien zu prüfen. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis nach wie vor von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-623/2016 vom 28. Dezember 2017 E. 7.4.1). Entgegen den Beschwerdevorbringen kann folglich nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. 10.3.2 In individueller Hinsicht bestehen für den heute volljährigen Beschwerdeführer, der in seiner Heimat acht Jahre lang die Schule besucht hatte, keine Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Gemäss Aktenlage kann er an seinem Heimatort, grundsätzlich auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, die auf Beschwerdeebene inhaltlich auch nicht bestritten wurden (siehe oben E. 6). 10.3.3 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe auf seine Tuberkuloseerkrankung hin. Als Beweismittel wurde eine "Kontrollliste für Arzt/Zahnarztbesuche" des kantonalen Sozialdiensts, mit medizinischen Behandlungen zwischen 15. Oktober 2015 und 22. Juli 2016, eingereicht. Aus diesem, Dokument geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Lymphknoten-Tuberkulose und an einer offenen Lungen-Tuber-kulose leide. Gemäss dem nachgereichten Arztbericht vom 4. August 2016 wurde für den Beschwerdeführer die Diagnose "kavernöse Lungentuberkulose und Lymphknotentuberkulose" gestellt. Seit dem 4. Mai 2016 und bis zum 4. Februar 2017 werde eine neunmonatige antituberkulöse Therapie durchgeführt. Seit dem fraglichen Arztbericht sind keine weiteren medizinischen Eingaben erfolgt. Mangels gegenteiliger Ausführungen des amtlich verbeiständeten Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, dass dieser seine Therapie termingerecht abschliessen konnte. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind demnach keine gesundheitlichen Vollzughindernisse zu verzeichnen. Im Übrigen wären im Fall eines Rückfalles der Tuberkuloseerkrankung die zur Behandlung erforderlichen Medikamente grundsätzlich auch in Äthiopien zugänglich. Überdies bestünde bei Bedarf die Möglichkeit, beim SEM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 10.3.4 Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zuzumuten, sich in seiner Heimat sowohl sozial als auch wirtschaftlich zu reintegrieren. Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung sich sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. August 2016 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 12.2 Dem Rechtsvertreter ist als amtlich beigeordneter Rechtsbeistand ein Honorar auszurichten. Der in der am 13. September 2016 eingereichten Kostennote ausgewiesene zeitliche Aufwand von insgesamt 7.5 Stunden erscheint den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Indessen gilt es den Stundenansatz praxisgemäss von Fr. 250.- auf Fr. 150.- zu reduzieren (vgl. die in der Zwischenverfügung vom 10. August 2016 kommunizierten Stundenansätze). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands demnach zu Lasten des Gerichts auf insgesamt Fr. 1150.- (inkl. Auslagen) zu bestimmen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1150.- fest-gesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand: