Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Somalier und äthiopischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. Mai 2015 auf illegalem Weg. Am 21. August 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 1. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen statt. Am 26. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer erstmals und am 8. März 2018 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, die Behörden hätten von ihm nach dem Unfalltod seines Vaters im Jahr 2007/2008 (A22 F41 und 43) und der Tötung seines Bruders im Jahr 2013 (A22 F35 f. und 126) verlangt, Polizist zu werden und gegen seine Clanangehörigen, welche Mitglieder des Ogaden National Liberation Front (ONLF) gewesen seien (A22 F109), zu "kämpfen" (A22 F108). Acht Monate lang hätten sie ihn immer wieder aufgefordert Polizist zu werden (A22 F125). Am (...) 2015 sei er von vier Uniformierten von zu Hause mitgenommen worden, weil er sich geweigert habe, der Polizei beizutreten (A22 F70, 72 und 108). Zuerst sei er während eines Tages (A24 F110 ff.) in B._______ festgehalten worden, und zwar in zwei verschiedenen Gefängnissen (A24 F166), respektive drei Tage in einem Gefängnis (A22 F115), bevor er nach C._______ ins Gefängnis D._______ verlegt worden sei (A22 F70). Er sei eine Nacht in diesem Gefängnis geblieben, bevor er einem Gericht vorgeführt worden sei (A22 F128). Dort habe man ihn beschuldigt ONLF-Mitglied zu sein, weshalb man ihn zu vier Jahren Haft verurteilt habe (A22 F128). Davon habe er vier Monate im E._______ (= F._______, A22 F128) in C._______ abgesessen, bevor ihm am (...) 2015 die Flucht gelungen sei (A22 F129 und 142). Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 14. März 2018 - eröffnet am 16. März 2018 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. August 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, weshalb die Asylrelevanz seiner Aussagen nicht geprüft werde. C. Mit Eingabe vom 16. April 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: unentgeltlichen Prozessführung) inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe die Menschenrechtslage in Äthiopien ungenügend geprüft, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde und weitere Abklärungen der Vorinstanz nötig wären. Das SEM ist in seiner Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung (Ziff. III. 2) auf die politische Lage eingegangen, wenn auch sehr rudimentär. Immerhin hat es sich im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer zitierten Verfahren nicht lediglich auf das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr 2000 berufen. Dass es die Lage nicht im Sinne des Beschwerdeführers eingeschätzt hat, ist eine Frage der materiellen Würdigung. Damit ist kein Verfahrensmangel erkennbar. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, das Asylvorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubhaft und konstruiert. Diese Feststellung basiere auf die einerseits nicht nachvollziehbaren und andererseits widersprüchlichen Aussagen, welche er in den verschiedenen Anhörungen gemacht habe. Insbesondere falle auf, dass er zwei Daten stets wiederholte: das Datum seiner angeblichen Festnahme am (...) 2015 und das Datum seiner vorgeblichen Flucht aus dem Gefängnis am (...) 2015. Zu anderen Ereignissen habe er entweder sehr vage oder gar keine zeitlichen Angaben machen können. Auf die entsprechende Frage in der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer erläutert, er würde das genaue Datum der Festnahme deshalb wissen, weil er eine Uhr dabei gehabt habe. Auch das Datum seiner Flucht aus dem Gefängnis wisse er dank einer Uhr, welche er allerdings erst nach der Flucht im G._______ gekauft habe. Ausserdem sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, diese zwei Daten nach äthiopischen Kalender zu nennen, obwohl er in der ergänzenden Anhörung behauptete, sein eigenes Geburtsdatum selber umgerechnet zu haben. Ferner habe er sich bezüglich seines Geburtsdatums, allfälliger Identitätsdokumente, Organisationsangehörigkeit der vier Uniformierten und der jeweiligen Aufenthaltsdauer in den verschiedenen Gefängnissen widersprochen. Schliesslich falle auf, dass er sich bei seinen Aussagen nicht wirklich habe festlegen wollen, weshalb sie oft aufwändig und ausweichend gewesen seien. Weiter habe er zwar erklärt, wie streng das Gefängnis, aus dem er geflohen sei, überwacht werde, danach indes erläutert, dass ihm die Flucht gelungen sei, weil sowohl die Tür der Zelle als auch das Haupttor nicht abgeschlossen gewesen seien.
E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer der Verfügung der Vorinstanz insbesondere entgegen, dass er das Datum seiner Flucht so genau wisse, weil er auf der Flucht Leute nach dem Tag gefragt habe. Durch den anschliessenden Kauf der Uhr im G._______ sei es ihm im Nachhinein möglich gewesen, das Datum genau zu nennen. Sowohl seine Festnahme als auch die Flucht seien derart prägende Erlebnisse gewesen, dass er sie nicht vergessen könne. Er habe sie stets widerspruchsfrei widergegeben. Ausserdem gebe es zwischen Soldaten und Polizisten keinen Unterschied, weil sowohl die einen als auch die anderen Uniformen tragen, für die Regierung arbeiten und brutal gegen Zivilisten vorgehen würden. Insgesamt habe er sich in den wesentlichen Punkten nicht widersprochen und seine Vorbringen seien mit Realkennzeichen versehen, substantiiert, schlüssig und plausibel. Wäre er in Äthiopien geblieben, wäre er unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert oder getötet worden. Ausserdem sei eine Wegweisung aufgrund der Menschenrechtslage in Äthiopien und der Verfolgung von ONLF-Mitgliedern und deren Familienangehörigen unzumutbar.
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.1 Insgesamt hat der Beschwerdeführer sich in den verschiedenen Anhörungen mehrmals widersprochen. An dem vom SEM festgestellten Widerspruch bezüglich der Organisationszugehörigkeit der Uniformierten ist indes nicht festzuhalten. Der Beschwerdeführer äusserte sich jedoch zu keinem anderen Widerspruch. So erklärte er nicht, weshalb er in der zweiten Anhörung eine Identitätskartennummer angeben konnte (A24 F177), nachdem er in der BzP verneinte jegliche Identitätsdokumente zu besitzen (A7 S.5). Die unterschiedliche Angabe des Geburtstags erweist sich zwar als unwesentlich. Allerdings indiziert dieser Widerspruch, insbesondere in Verbindung mit demjenigen bezüglich seiner Identitätskarte, die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die Widersprüche bezüglich Haftdauer und Anzahl Gefängnisorte in B._______ (A24 F110 und 166; A22 F70 und 115) blieben ebenfalls ungeklärt, weshalb ihm diese Haftaufenthalte nicht geglaubt werden können.
E. 7.2 Zur Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen trägt sodann die Tatsache bei, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich das Datum seiner mutmasslichen Festnahme ([...] 2015) und dasjenige seiner angeblichen Flucht ([...] 2015) nennen kann. Dies wirkt konstruiert. Seine Entgegnung, dass diese Ereignisse derart prägend seien und er sie deshalb nicht vergessen könne, vermag nicht zu erklären, weshalb er ansonsten keine zeitlichen Angaben zu geben vermag. Unbehelflich ist denn auch die Erläuterung, er habe Passanten nach dem Tag gefragt und sein Fluchtdatum anschliessend anhand einer Uhr nachgerechnet. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese zwei Daten nur nach gregorianischem Kalender nennen konnte, nicht aber nach äthiopischem, zumal er angab, seinen Geburtstag selber vom äthiopischen in den gregorianischen Kalender umgerechnet zu haben (A24 F156).
E. 7.3 Die Flucht aus dem Gefängnis vermochte der Beschwerdeführer zwar detailliert zu beschreiben; trotzdem erscheint sie überwiegend unwahrscheinlich. Es erstaunt zum einen, dass das Gefängnis streng überwacht worden sein soll (A22 F74 f.), ihm indes die Flucht dank einer offen gelassenen Zellentür (A22 F74) und eines nicht verschlossenen Haupttors (A22 F77) gelungen sei. Zum andern ist nicht nachvollziehbar, dass ein Wächter die Flüchtenden zwar bemerkt habe (A22 F90, 99 und 103), jedoch nicht in ihre Richtung habe schiessen können (A22 F100). Weiter erscheint realitätsfremd beziehungsweise sehr konstruiert, dass der Beschwerdeführergemeinsam mit zwei Zellengenossen sodann unbehelligt zu Fuss in einem trockenen Flussbett geflohen und anschliessend zu einer asphaltierten Strasse gekommen sein will, wo ein Automobilist angehalten habe (A22 F148) und sie - drei verwahrloste Flüchtende - aus Mitleid nach H._______ transportiert, ihnen Essen und Kleidung gegeben und anschliessend sogar noch bis nach I._______ gebracht haben soll (A22 F148). Eine solche Abfolge von jeweils zwar sehr detailhaft beschriebenen, aber höchst unwahrscheinlichen Ereignissen zeichnet typischerweise konstruierte Geschichten aus, weshalb die Flucht gesamthaft ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Nachdem die Flucht aus der Haft nicht geglaubt werden kann, ist auch die Haft wegen Verdachts auf ONLF-Mitgliedschaft als unwahrscheinlich zu qualifizieren. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten SFH-Schnellrecherchen vom 5. Januar 2016 und 4. Juni 2015 nichts zu ändern.
E. 7.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der ethnischen Herkunft, des Aktivismus der Onkel des Beschwerdeführers für die Rechte der Ogaden, einer Haft wegen Verdachts der Mitgliedschaft bei der ONLF oder der Weigerung, Polizist zu werden, glaubhaft gemacht werden konnte, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es kann verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die weiteren Darlegungen auf Beschwerdeebene einzugehen.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - trotz im Februar 2018 ausgerufenem Notstand, zumal dieser im Juni 2018 beendet wurde - nicht als unzulässig im oben genannten Sinn erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Obwohl kein Friedensabkommen abgeschlossen wurde, erklärte Äthiopien den Konflikt in Ogaden als beendet und investiert dort in Entwicklungsprojekte (vgl. Minority Rights Group International [MRGI], World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Ethiopia: Somalis, Januar 2018). Nach konstanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. Interne Unruhen führten zu einem insgesamt zehnmonatigen Ausnahmezustand im ganzen Land von Oktober 2016 bis August 2017 (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.; Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017, <http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months>, abgerufen am 08.06.2018). Der im Februar 2018 erneut ausgerufene Ausnahmezustand (vgl. Human Rights Watch [HRW], Ehtiopia: New State of Emergency Risks Renewed Abuses, 23.02.2018) wurde Anfangs Juni vorzeitig wieder beendet (vgl. Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia lifts State of Emergency, 05.06.2018, <http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/12220-ethiopia-lifts-state-of-emergency>, abgerufen am 08.06.2018). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, <https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/ eritrea-ld.88768>, abgerufen am 08.06.2018). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4; vgl. auch Urteile des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1 sowie E-623/2016 vom 28. Dezember 2017).
E. 9.4.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine individuellen Gründe, welche einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und gesund. Gemäss eigenen Angaben leben seine Mutter, seine drei Brüder und seine drei Schwester in B._______. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Zudem hat er während acht Jahren die Schule besucht und anschliessend als (...) gearbeitet, womit er den Lebensunterhalt der Familie zusammen mit seiner Mutter aufbringen konnte (A22 F37 ff.). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.
E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2218/2018 Urteil vom 13. Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Somalier und äthiopischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. Mai 2015 auf illegalem Weg. Am 21. August 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 1. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen statt. Am 26. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer erstmals und am 8. März 2018 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, die Behörden hätten von ihm nach dem Unfalltod seines Vaters im Jahr 2007/2008 (A22 F41 und 43) und der Tötung seines Bruders im Jahr 2013 (A22 F35 f. und 126) verlangt, Polizist zu werden und gegen seine Clanangehörigen, welche Mitglieder des Ogaden National Liberation Front (ONLF) gewesen seien (A22 F109), zu "kämpfen" (A22 F108). Acht Monate lang hätten sie ihn immer wieder aufgefordert Polizist zu werden (A22 F125). Am (...) 2015 sei er von vier Uniformierten von zu Hause mitgenommen worden, weil er sich geweigert habe, der Polizei beizutreten (A22 F70, 72 und 108). Zuerst sei er während eines Tages (A24 F110 ff.) in B._______ festgehalten worden, und zwar in zwei verschiedenen Gefängnissen (A24 F166), respektive drei Tage in einem Gefängnis (A22 F115), bevor er nach C._______ ins Gefängnis D._______ verlegt worden sei (A22 F70). Er sei eine Nacht in diesem Gefängnis geblieben, bevor er einem Gericht vorgeführt worden sei (A22 F128). Dort habe man ihn beschuldigt ONLF-Mitglied zu sein, weshalb man ihn zu vier Jahren Haft verurteilt habe (A22 F128). Davon habe er vier Monate im E._______ (= F._______, A22 F128) in C._______ abgesessen, bevor ihm am (...) 2015 die Flucht gelungen sei (A22 F129 und 142). Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 14. März 2018 - eröffnet am 16. März 2018 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. August 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, weshalb die Asylrelevanz seiner Aussagen nicht geprüft werde. C. Mit Eingabe vom 16. April 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: unentgeltlichen Prozessführung) inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe die Menschenrechtslage in Äthiopien ungenügend geprüft, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde und weitere Abklärungen der Vorinstanz nötig wären. Das SEM ist in seiner Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung (Ziff. III. 2) auf die politische Lage eingegangen, wenn auch sehr rudimentär. Immerhin hat es sich im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer zitierten Verfahren nicht lediglich auf das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr 2000 berufen. Dass es die Lage nicht im Sinne des Beschwerdeführers eingeschätzt hat, ist eine Frage der materiellen Würdigung. Damit ist kein Verfahrensmangel erkennbar. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, das Asylvorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubhaft und konstruiert. Diese Feststellung basiere auf die einerseits nicht nachvollziehbaren und andererseits widersprüchlichen Aussagen, welche er in den verschiedenen Anhörungen gemacht habe. Insbesondere falle auf, dass er zwei Daten stets wiederholte: das Datum seiner angeblichen Festnahme am (...) 2015 und das Datum seiner vorgeblichen Flucht aus dem Gefängnis am (...) 2015. Zu anderen Ereignissen habe er entweder sehr vage oder gar keine zeitlichen Angaben machen können. Auf die entsprechende Frage in der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer erläutert, er würde das genaue Datum der Festnahme deshalb wissen, weil er eine Uhr dabei gehabt habe. Auch das Datum seiner Flucht aus dem Gefängnis wisse er dank einer Uhr, welche er allerdings erst nach der Flucht im G._______ gekauft habe. Ausserdem sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, diese zwei Daten nach äthiopischen Kalender zu nennen, obwohl er in der ergänzenden Anhörung behauptete, sein eigenes Geburtsdatum selber umgerechnet zu haben. Ferner habe er sich bezüglich seines Geburtsdatums, allfälliger Identitätsdokumente, Organisationsangehörigkeit der vier Uniformierten und der jeweiligen Aufenthaltsdauer in den verschiedenen Gefängnissen widersprochen. Schliesslich falle auf, dass er sich bei seinen Aussagen nicht wirklich habe festlegen wollen, weshalb sie oft aufwändig und ausweichend gewesen seien. Weiter habe er zwar erklärt, wie streng das Gefängnis, aus dem er geflohen sei, überwacht werde, danach indes erläutert, dass ihm die Flucht gelungen sei, weil sowohl die Tür der Zelle als auch das Haupttor nicht abgeschlossen gewesen seien. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer der Verfügung der Vorinstanz insbesondere entgegen, dass er das Datum seiner Flucht so genau wisse, weil er auf der Flucht Leute nach dem Tag gefragt habe. Durch den anschliessenden Kauf der Uhr im G._______ sei es ihm im Nachhinein möglich gewesen, das Datum genau zu nennen. Sowohl seine Festnahme als auch die Flucht seien derart prägende Erlebnisse gewesen, dass er sie nicht vergessen könne. Er habe sie stets widerspruchsfrei widergegeben. Ausserdem gebe es zwischen Soldaten und Polizisten keinen Unterschied, weil sowohl die einen als auch die anderen Uniformen tragen, für die Regierung arbeiten und brutal gegen Zivilisten vorgehen würden. Insgesamt habe er sich in den wesentlichen Punkten nicht widersprochen und seine Vorbringen seien mit Realkennzeichen versehen, substantiiert, schlüssig und plausibel. Wäre er in Äthiopien geblieben, wäre er unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert oder getötet worden. Ausserdem sei eine Wegweisung aufgrund der Menschenrechtslage in Äthiopien und der Verfolgung von ONLF-Mitgliedern und deren Familienangehörigen unzumutbar.
7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.1 Insgesamt hat der Beschwerdeführer sich in den verschiedenen Anhörungen mehrmals widersprochen. An dem vom SEM festgestellten Widerspruch bezüglich der Organisationszugehörigkeit der Uniformierten ist indes nicht festzuhalten. Der Beschwerdeführer äusserte sich jedoch zu keinem anderen Widerspruch. So erklärte er nicht, weshalb er in der zweiten Anhörung eine Identitätskartennummer angeben konnte (A24 F177), nachdem er in der BzP verneinte jegliche Identitätsdokumente zu besitzen (A7 S.5). Die unterschiedliche Angabe des Geburtstags erweist sich zwar als unwesentlich. Allerdings indiziert dieser Widerspruch, insbesondere in Verbindung mit demjenigen bezüglich seiner Identitätskarte, die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die Widersprüche bezüglich Haftdauer und Anzahl Gefängnisorte in B._______ (A24 F110 und 166; A22 F70 und 115) blieben ebenfalls ungeklärt, weshalb ihm diese Haftaufenthalte nicht geglaubt werden können. 7.2 Zur Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen trägt sodann die Tatsache bei, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich das Datum seiner mutmasslichen Festnahme ([...] 2015) und dasjenige seiner angeblichen Flucht ([...] 2015) nennen kann. Dies wirkt konstruiert. Seine Entgegnung, dass diese Ereignisse derart prägend seien und er sie deshalb nicht vergessen könne, vermag nicht zu erklären, weshalb er ansonsten keine zeitlichen Angaben zu geben vermag. Unbehelflich ist denn auch die Erläuterung, er habe Passanten nach dem Tag gefragt und sein Fluchtdatum anschliessend anhand einer Uhr nachgerechnet. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese zwei Daten nur nach gregorianischem Kalender nennen konnte, nicht aber nach äthiopischem, zumal er angab, seinen Geburtstag selber vom äthiopischen in den gregorianischen Kalender umgerechnet zu haben (A24 F156). 7.3 Die Flucht aus dem Gefängnis vermochte der Beschwerdeführer zwar detailliert zu beschreiben; trotzdem erscheint sie überwiegend unwahrscheinlich. Es erstaunt zum einen, dass das Gefängnis streng überwacht worden sein soll (A22 F74 f.), ihm indes die Flucht dank einer offen gelassenen Zellentür (A22 F74) und eines nicht verschlossenen Haupttors (A22 F77) gelungen sei. Zum andern ist nicht nachvollziehbar, dass ein Wächter die Flüchtenden zwar bemerkt habe (A22 F90, 99 und 103), jedoch nicht in ihre Richtung habe schiessen können (A22 F100). Weiter erscheint realitätsfremd beziehungsweise sehr konstruiert, dass der Beschwerdeführergemeinsam mit zwei Zellengenossen sodann unbehelligt zu Fuss in einem trockenen Flussbett geflohen und anschliessend zu einer asphaltierten Strasse gekommen sein will, wo ein Automobilist angehalten habe (A22 F148) und sie - drei verwahrloste Flüchtende - aus Mitleid nach H._______ transportiert, ihnen Essen und Kleidung gegeben und anschliessend sogar noch bis nach I._______ gebracht haben soll (A22 F148). Eine solche Abfolge von jeweils zwar sehr detailhaft beschriebenen, aber höchst unwahrscheinlichen Ereignissen zeichnet typischerweise konstruierte Geschichten aus, weshalb die Flucht gesamthaft ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Nachdem die Flucht aus der Haft nicht geglaubt werden kann, ist auch die Haft wegen Verdachts auf ONLF-Mitgliedschaft als unwahrscheinlich zu qualifizieren. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten SFH-Schnellrecherchen vom 5. Januar 2016 und 4. Juni 2015 nichts zu ändern. 7.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der ethnischen Herkunft, des Aktivismus der Onkel des Beschwerdeführers für die Rechte der Ogaden, einer Haft wegen Verdachts der Mitgliedschaft bei der ONLF oder der Weigerung, Polizist zu werden, glaubhaft gemacht werden konnte, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es kann verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die weiteren Darlegungen auf Beschwerdeebene einzugehen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - trotz im Februar 2018 ausgerufenem Notstand, zumal dieser im Juni 2018 beendet wurde - nicht als unzulässig im oben genannten Sinn erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Obwohl kein Friedensabkommen abgeschlossen wurde, erklärte Äthiopien den Konflikt in Ogaden als beendet und investiert dort in Entwicklungsprojekte (vgl. Minority Rights Group International [MRGI], World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Ethiopia: Somalis, Januar 2018). Nach konstanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. Interne Unruhen führten zu einem insgesamt zehnmonatigen Ausnahmezustand im ganzen Land von Oktober 2016 bis August 2017 (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.; Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017, , abgerufen am 08.06.2018). Der im Februar 2018 erneut ausgerufene Ausnahmezustand (vgl. Human Rights Watch [HRW], Ehtiopia: New State of Emergency Risks Renewed Abuses, 23.02.2018) wurde Anfangs Juni vorzeitig wieder beendet (vgl. Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia lifts State of Emergency, 05.06.2018, , abgerufen am 08.06.2018). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, , abgerufen am 08.06.2018). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4; vgl. auch Urteile des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1 sowie E-623/2016 vom 28. Dezember 2017). 9.4.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine individuellen Gründe, welche einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und gesund. Gemäss eigenen Angaben leben seine Mutter, seine drei Brüder und seine drei Schwester in B._______. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Zudem hat er während acht Jahren die Schule besucht und anschliessend als (...) gearbeitet, womit er den Lebensunterhalt der Familie zusammen mit seiner Mutter aufbringen konnte (A22 F37 ff.). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: