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E-6584/2017

E-6584/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6584/2017 Urteil vom 10. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Januar 2015 verliess und am 15. Juni 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am 18. Juni 2015 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 23. Juni 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Oktober 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, die äthiopische Regierung verfolge ihn wegen seiner politischen Aktivitäten für die ONLF (Ogaden National Liberation Front) und man habe ihn deshalb in Gefängnishaft genommen, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 - eröffnet am 24. Oktober 2017- das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung unter Anordnung des Vollzuges verfügte, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. November 2017 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht frist- und formgerecht anfocht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt worden sei, und die Angelegenheit sei zur korrekten Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; subeventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfülle und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; subsubeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder zulässig sei, weshalb ihm in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der unterzeichneten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht wurde, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. November 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- erhoben wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 18. Dezember 2017 fristgerecht geleistet wurde, dass mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 ein auf den Beschwerdeführer bezogenes Bestätigungsschreiben des ONLF Büros für Europa vom (...) Dezember 2017 zu den Akten gereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeeingabe in prozessualer Hinsicht zunächst gerügt wird, der Dolmetscher habe nicht alles verstanden und habe während der Anhörung die Hilfe einer Drittperson benötigt, weshalb der Sachverhalt nicht richtig und vollständig ermittelt worden sei und der Anspruch auf das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sei (vgl. Beschwerde S. 4), dass bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls allerdings keine entsprechenden Probleme zu erkennen sind und der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung der Befragung die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt hat (vgl. Anhörung A12/18 S. 17), dass der Beschwerdeführer ferner zu Beginn der Anhörung immerhin auf die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, ausdrücklich mit "Ich verstehe ihn sehr gut." antwortete (vgl. Anhörung A12/18 S. 1), dass die Hilfswerksvertretung zwar im Beiblatt zum Anhörungsprotokoll die Bemerkung anbrachte 'Während der Anhörung mussten die Deutschsätze des Dolmetschers oft durch eine Drittperson umformuliert oder verbessert werden, damit ein sinnvoller und verständlicher Satz protokolliert werden konnte', dass anhand dieser Notiz aber nicht auf Verständnisprobleme des Dolmetschers geschlossen werden kann und in der Beschwerdeeingabe auch nicht substanziiert dargelegt wird, was falsch oder unvollständig protokolliert worden sein solle, sondern bloss behauptet wird, der Beschwerdeführer habe niemals zu Protokoll gegeben, er sei bereits vor seinem ONLF-Beitritt von den äthiopischen Behörden gefoltert und verhört worden (vgl. Beschwerde S. 4 unten - wohl bezogen auf A12/18 F93-96), dass diese Behauptung alleine jedoch nicht genügt, um auf eine tatsächlich mangelhafte Übersetzung zu schliessen, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Protokollaussagen im Rahmen der Rückübersetzung am Ende der Anhörung wie schon erwähnt bestätigt hat, dass die fragliche prozessuale Rüge demnach ins Leere geht und der entsprechende Antrag auf Wiederholung der Anhörung mit einem kompetenten Dolmetscher abzuweisen ist (vgl. Beschwerde S. 4), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer - ein aus dem Ogaden-Gebiet stammender ethnischer Somali - zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er werde von der äthiopischen Regierung verfolgt, weil er (seit ca. 2013) für die ONLF gearbeitet habe und dabei für die ONLF gesammeltes Geld sowie die Namen von Partisanen besessen habe (BzP A4/13 S. 4, 9); aus diesem Grund sei er anfangs 2014 festgenommen worden und bis zu seinem Gefängnisausbruch im (...) 2015 in Haft gewesen (Anhörung A12/18 F69 ff.), dass er ferner vortrug, im Jahr 2005 seien an seinen Verwandten - namentlich an Cousins und an einer Cousine - sowie an weiteren Clan-Angehörigen Gräueltaten begangen worden; seine Tanten und eine Cousine seien ausserdem zu einem anderen Zeitpunkt vergewaltigt worden (BzP A4/13 S. 8, Anhörung A12/18 F126-131), dass die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung zunächst festhielt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP erstaunlicherweise nicht angeben können, was hinter der Abkürzung ONLF stehe; erst an der Anhörung habe er dies anzugeben vermocht und habe dabei erklärt, er habe sich an der BzP nicht an die ausgeschriebene Form erinnern können, weil er in der Nacht zuvor schlecht geschlafen habe, was allerdings nicht überzeuge (vgl. Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2017 E. 1.1), dass sodann seine Antworten zu den Vertiefungsfragen betreffend die Ziele der ONLF und deren Mitglieder oberflächlich und allgemein ausgefallen seien und er beispielsweise bloss einen der Führer der Organisation habe nennen können (vgl. a.a.O.), dass der Beschwerdeführer ferner auch widersprüchliche Angaben (betreffend Ort der Festnahme, Koranschule sowie Kenntnisse über die ONLF-Aktivitäten seiner Brüder) und lebensfremde Aussagen zur Flucht gemacht habe (vgl. Verfügung des SEM E. 1.2-1.3), dass schliesslich in Bezug auf die Ereignisse im Jahr 2005 die Asylrelevanz zu verneinen sei, weil es am zeitlichen Kausalzusammenhang fehle (vgl. Verfügung des SEM E. 2.1), dass die vorstehenden vorinstanzlichen Erwägungen auch vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen sind, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen (betreffend die Jahre ab 2013) unglaubhaft seien, und weshalb der Beschwerdeführer keine seitens seines Heimatstaates gegen seine Person gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG fürchten müsse und der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als zulässig und zumutbar zu erachten sei, dass sodann auf Beschwerdeebene keine überzeugenden Argumente vorgetragen werden, welche die bisherigen vorinstanzlichen Erwägungen in Zweifel ziehen lassen, dass die blossen Behauptungen des Beschwerdeführers in der Anhörung und in der Rechtsmittelschrift, sein Vater sei inzwischen verhaftet, sein Bruder sei getötet worden und der Kontakt zu weiteren Angehörigen sei nicht mehr möglich (vgl. Anhörung A12/18 F35 und Beschwerde S. 3, 9), im gegebenen Kontext - namentlich nachdem die Kernvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft zu befinden sind - nicht plausibel erscheinen, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Vergangenheit Gewalt erlitten hat, nachdem er anlässlich der Anhörung auf Narben an seinem Körper hingewiesen hat (vgl. F12/18 F90, F142, Beschwerde S. 7 oben), die entsprechenden Erlebnisse nach der vorstehenden Einschätzung der Sachlage aber nicht in Zusammenhang mit den Verfolgungsvorbringen zu bringen sind, dass auch das in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Argument, es seien das tiefe Bildungsniveau des Beschwerdeführers, sein kultureller Hintergrund, seine Erlebnisse im Heimatland sowie die schlechte Qualität der Übersetzung zu berücksichtigen, nicht überzeugt, dass der Beschwerdeführer schliesslich subjektive Nachfluchtgründe wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten geltend macht, indem er an einer Vereinsversammlung in (...) (vgl. Anhörung A12/18 F108f.) und an einer Demonstration vor dem UNO-Gebäude in Genf teilgenommen habe sowie sich in einem Verein für die ONLF engagiert habe und Videos zu diesen Anlässen im Internet veröffentlicht worden seien, dass er zum Nachweis seiner Teilnahme an der Demonstration in Genf ein Video sowie einige Fotos als Beweismittel einreichte (vgl. Beschwerde S. 9f.), dass es sich dabei um ein privat aufgenommenes Video und um private Fotos handelt, die ihn in einer kleinen Gruppe von äthiopischen Landsleuten zeigen, welche als Unterstützer der ONLF und Ogaden-Leute Plakate aufhalten, dass ansonsten keinerlei Hinweise gegeben sind, dass der Beschwerdeführer durch diese zwei Aktionen bei der äthiopischen Regierung als missliebige Person aufgefallen sein könnte und ihm in seinem Heimatstaat deshalb Verfolgung drohen könnte, dass angesichts dieser Umstände das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist, dass das auf Beschwerdeebene nachgereichte Beweismittel - ein kurzes Bestätigungsschreiben des Chefs des ONLF-Europa-Büros vom (...) Dezember 2017 über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der ONLF sowie zur Gefährdungslage von ONLF-Mitgliedern und ihren Familien in der Ogaden-Region - nicht geeignet ist, die vorstehenden Erwägungen in Frage zu stellen, dass das Schreiben, nachdem es vom Europa-Büro der ONLF stammt, offenbar auf exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers Bezug nimmt, aber nur vage "des activités de soutien logistique" nennt, an denen dieser teilgenommen habe, dass dem Schreiben damit insgesamt lediglich der Beweiswert einer Gefälligkeitsbestätigung zukommt, und eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen exponierter exilpolitischer Aktivitäten jedenfalls daraus nicht hervorgeht, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit die diesbezügliche vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen ist, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die schweizerischen Asylbehörden in konstanter Praxis nach wie vor von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien ausgehen (vgl. BVGE 2011/25, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-623/2016 vom 28. Dezember 2017), dass nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu bejahen ist, dass der Beschwerdeführer an seinem Heimatort ([...]) - wo er seit seiner Geburt und bis zuletzt gelebt habe - oder andernorts in seiner Heimatregion auf ein soziales Netzwerk stossen wird, wo unter anderem seine Eltern und Geschwister leben (vgl. BzP S. 6, Anhörung A12/18 F26 ff.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: