Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 30. April 2019 ein Asylgesuch in der Schweiz ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 3. Mai 2019 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Vollmacht für seinen Rechtsvertreter im Bundesasylzentrum gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31). Das SEM nahm seine Personalien am 7. Mai 2019 auf; am 28. Mai 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, äthiopischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus C._______ zu sein und zuletzt in Addis Abeba gelebt zu haben. Er sei bei seiner Grossmutter in C._______ aufgewachsen und habe nach dem Schulabschluss ab dem Jahr 2013/2014 an der Universität D._______ das Fach «(...)» studiert. An der Universität sei er aufgrund seiner Ethnie immer wieder benachteiligt und beschimpft worden. Im November 2014 sei es zu verstärkten ethnischen Unruhen an der Universität gekommen, die von Angehörigen der Oromo ausgegangen seien. Dabei sei einmal seine Unterkunft auf dem Universitätscampus gestürmt worden, wobei er sowie weitere Studierende geschlagen und mit einem Messer verletzt worden seien. Er sei daraufhin ins Spital gebracht worden, wo seine Wunden genäht worden seien. Aufgrund der Zustände an der Universität habe er das Studium abgebrochen und sei zu seinem Onkel nach Addis Abeba gezogen. Ab Ende 2014 habe er in einer (...) in Addis Abeba gearbeitet. Im Zuge der politischen Unruhen im Jahre 2017 seien in der ganzen Stadt Geschäfte im Besitz der Tigray von Angehörigen der Ethnien Oromo und Amhara angegriffen worden. Beim Angriff auf das Geschäft, in dem er gearbeitet habe, sei er bedroht und mit einem Stein am Kopf verletzt worden. Nachdem das Geschäft habe schliessen müssen, habe er in einem (...) gearbeitet. Auf dem Heimweg von der Arbeit sei er beschimpft, mit Flaschen beworfen und einmal von Unbekannten mit einem Stock mit Nägeln bedroht worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe die letzten drei Monate vor seiner Ausreise zu Hause verbracht. Aufgrund der prekären Sicherheitslage in Addis Abeba habe er weder arbeiten noch sich frei bewegen können, weswegen er sich Anfang des Jahres 2019 zur Ausreise entschlossen habe. Im März 2019 habe sein Onkel ein Visum für ihn organisiert. Er sei schliesslich mit einem Schlepper per Flugzeug von Addis Abeba über Österreich in die Schweiz gereist. In der Schweiz angekommen, habe er erfahren, dass ein Freund bei einer Auseinandersetzung getötet worden sei. Er befürchte, dass er aufgrund der Unruhen bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ebenfalls getötet würde. In der Schweiz halte sich seine Mutter und ein Stiefbruder auf. Die Mutter habe die Schweizer Staatsbürgerschaft inne und lebe seit er fünf Jahre alt sei in der Schweiz. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Zeugnisse der Sekundarschule, eine Besuchsbestätigung der Universität («School of [...]»), eine Kopie seines Sparbuchs bei der «(...)», zwei Fotos seines verstorbenen Jugendfreundes, einen Medienbericht von BBC sowie zwei Fotos von Demonstrationen in Äthiopien zu den Akten. B. Am 5. Juni 2019 gab die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. C. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme ein. Er legte im Wesentlichen dar, dass der Beschwerdeführer nicht nur aufgrund der allgemeinen Unruhen und der unsicheren Lage seinen Heimatstaat verlassen habe, sondern dass er in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt gewesen und auf dem Nachhauseweg von der Arbeit mehrfach bedroht worden sei. Die Gefahr, getötet zu werden, sei allgegenwärtig gewesen und habe ihn gezielt getroffen. Die Bedrohung habe ihre Ursache in seiner Ethnie gehabt. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer von den Unruhen in Äthiopien stärker und gezielter betroffen gewesen, als grosse Teile der Bevölkerung. Zudem werde dem Beschwerdeführer aufgrund der unsicheren Lage und der Drohungen die Ausübung einer Arbeit verunmöglicht, so dass er seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könne. Auf die Unterstützung seines Onkels könne er nicht mehr zählen, da dieser geschäftlich oft in E._______ sei und eine eigene Familie gründen wolle. Schliesslich sei seine Mutter in der Schweiz, wohingegen er in Äthiopien niemanden mehr habe. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Arbeitsvisums sei. Sofern dieses noch Gültigkeit habe, sei fraglich, ob überhaupt eine zwangsweise Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werden könne. D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Der Entscheid wurde gleichentags vom Rechtsvertreter in Empfang genommen. E. Das Mandatsverhältnis mit dem zuvor zugewiesenen Rechtsvertreter wurde am 11. Juni 2019 auf Wunsch des Beschwerdeführers als beendet erklärt. F. Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2019 sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vor-instanzliche Verfügung aufzuheben und er sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 4.3 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.).
E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, dass die allgemeine politische Situation und die Unruhen in Äthiopien grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden und daher für den Beschwerdeführer nicht asylrelevant seien. Soweit dieser vorbringe, aufgrund seiner tigrinischen Ethnie Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein, sei festzuhalten, dass die Bevölkerung Äthiopiens aus rund achtzig verschiedenen Ethnien bestehe, wovon keine die absolute Mehrheit bilde. Die grösste Gruppe bilde mit rund einem Drittel der Einwohner die Ethnie der Oromo, die religiös jedoch keine Einheit seien. In den letzten Jahrzehnten seien nationale staatliche Institutionen insbesondere von den Tigray verwaltet worden. Seit Anfang 2018 seien vermehrt Angehörige anderer Ethnien, insbesondere der Oromo, an staatliche Schlüsselpositionen gelangt. In verschiedenen Regionen des Landes gäbe es ethnische Konflikte, wobei die Vorfälle meist lokal begrenzt seien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zwischenfälle seien zwar bedauerlich, aber den allgemeinen ethnischen Konflikten im Land zuzurechnen. Den Akten würden sich keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer ein besonderes politisches Profil aufweise, das ihn zum bevorzugten Ziel ethnisch-motivierter Angriffe gemacht hätte oder zukünftig machen werde. Wie der Beschwerdeführer auch selbst ausgeführt habe, seien bei den Vorfällen an der Universität auch andere Personen verletzt worden, wobei Angehörige der tigrinischen Ethnie am meisten betroffen gewesen seien. Zudem seien stets die allgemeinen Unruhen der Auslöser für die Übergriffe gewesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile würden ihre Ursache folglich in der allgemeinen Situation der Tigray finden und auch Angehörige anderer Ethnien treffen. Entsprechend liege keine asylbeachtliche Verfolgung vor. Auch die vorgebrachte Bedrohung durch einen Angreifer mit einem mit Nägeln versehenen Stock, als er sich von der Arbeit auf dem Heimweg befunden habe, würde an dieser Einschätzung nichts ändern. In Bezug auf das Vorbringen, sein Jugendfreund sei getötet worden, könne festgehalten werden, dass dieses Ereignis in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer selbst stehe, zumal dieser eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt zu seinem Jugendfreund mehr gehabt habe, seit er aus Äthiopien ausgereist sei. Es seien insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von den herrschenden Unruhen stärker betroffen gewesen sein soll als der Rest der äthiopischen Bevölkerung. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, er habe in Äthiopien niemanden mehr, weil sein Onkel nicht für ihn aufkommen könne, sei dem zu entgegnen, dass er auch ohne seinen Onkel über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfüge. Zudem habe er die nötige berufliche und schulische Erfahrung, um sich auch wirtschaftlich wieder einzugliedern. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei schliesslich ausgeführt worden, dass im Falle des Beschwerdeführers von einem Wegweisungsvollzug abgesehen werden solle, da die «(...)» mit Sitz in F._______, für ihn ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als (...) gestellt habe. Der arbeitsmarktliche Vorentscheid, der am 6. März 2019 durch das Amt für Migration des Kantons G._______ gefällt worden sei, sei jedoch nicht zu verwechseln mit der eigentlichen Aufenthaltsbewilligung, welche eine ausländerrechtliche Aufenthaltsregelung in der Schweiz darstelle. Die Ermächtigung zur Visumserteilung, welche den Beschwerdeführer zur Einreise in die Schweiz berechtigte, sei mit einer Gültigkeitsdauer vom 12. März 2019 bis 26. März 2019 versehen worden und unterdessen erloschen. Auch das Schweizerische Visum sei am 5. April 2019 abgelaufen. Zudem habe der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren für den Aufenthaltstitel, dadurch, dass er sich bei der Visumserteilung als (...) für den (...) ausgegeben und später in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, falsche Angaben gemacht beziehungsweise wesentliche Tatsachen verschwiegen. Entsprechend sei der eigentliche Aufenthaltszweck nicht die Erwerbstätigkeit, sondern die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton G._______ sei mithin bislang nicht erfolgt, weswegen sich der Beschwerdeführer ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhalte.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass die Vorinstanz durch die allgemeine Schilderung der jüngsten äthiopischen Geschichte und der ethnischen Konflikte seine persönliche Situation ausser Acht gelassen habe. Zu den Opfern im Rahmen der Vorfälle an der Universität hätten nur Angehörige der Tigray gehört, ebenso bei den Übergriffen auf die Geschäfte in Addis Abeba. Sofern die Vorinstanz ausführe, die von ihm erlittenen Nachteile würden an der allgemeinen Situation der Tigray und den herrschenden politischen Unruhen liegen und würden Tigray und Angehörige anderer Volksgruppen in ähnlicher Weise treffen, sei dem zu widersprechen. Es sei nicht beachtlich, ob er alleine verfolgt werde oder ob gleichzeitig andere Personen verfolgt würden. Der Hass der anderen Ethnien richte sich gezielt gegen junge Männer der Tigray. Schliesslich sei auch die erforderliche Intensität erreicht, zumal es sich bei den Verfolgungshandlungen um physische Gewalt bis hin zum Tod handle. Bei der Lagebeurteilung im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug stütze sich das SEM auf ein veraltetes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches die aktuelle Situation der Tigray nicht korrekt wiedergebe. Unter Verweis auf verschiedene in den Medien dokumentierte Zwischenfälle des letzten Jahres sei darauf hinzuweisen, dass sich die Lage für die Tigray verschärft habe und sich auch zusehends verschärfen werde. Die Vorinstanz habe es des Weiteren unterlassen zu prüfen, ob er den Schutz der heimatlichen Behörden hätte in Anspruch nehmen und/oder ob er in einen anderen Landesteil hätte fliehen können. Dies sei nicht der Fall, so dass lediglich seine Heimatregion Tigray in Frage komme. Er wäre jedoch nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, einerseits wegen der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage, andererseits wegen der ständig zunehmenden Gewalt. Seine noch im Heimatstaat lebenden Angehörigen wären ebenso wenig in der Lage, ihn zu unterstützen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien würde er somit in eine existentielle Notlage geraten.
E. 6.1 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die aktuelle Lage in Äthiopien nicht korrekt abgeklärt und sich auf veraltete Rechtsprechung gestützt, ist dazu Folgendes festzuhalten: Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend Verfahrensrechte verletzt wurden. Vielmehr betrifft die implizite "formelle" Rüge Fragen der materiellen Würdigung des Vorbringens. Es wird vornehmlich eine inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere an der Einschätzung der aktuellen Lage, geübt. Die materielle Würdigung bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen.
E. 6.3 In materieller Hinsicht ist zunächst einmal festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Darstellung seiner persönlichen Situation und der gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen keine substanziierten Angaben machte. Dies betrifft zum einen seinen letzten Wohnort bei seinem Onkel in Addis Abeba. Der Beschwerdeführer konnte oder wollte weder die Strasse noch die Hausnummer angeben, dies obwohl er seit dem Jahre 2014 bis zu seiner Ausreise und damit mehrere Jahre an der Adresse gelebt haben will. Seine Rechtfertigung, wonach eine Strassenbezeichnung «dort» nicht unbedingt wichtig sei, weshalb er sie nicht im Gedächtnis habe (act. A15/25 F60 ff.), ist nicht plausibel. Der Beschwerdeführer war zudem nicht in der Lage, die Umstände der in seinem Fall erfolgten Visumserteilung und Ausreise genauer darzulegen. Er brachte in diesem Zusammenhang vor, Organisator seiner Ausreise sei sein Onkel gewesen, er könne weder angeben, unter welchen Umständen er zu seinem Visum gekommen sei noch den Zweck der Visumserteilung (act. A15/25 F24 ff.)
E. 6.4 Er schildert sodann den Angriff durch Unbekannte auf das Studentenwohnheim im Jahre 2014 sowie seine Arbeitsstätte in Addis Abeba ohne jegliche Detailliertheit und frei von Realkennzeichen, die darauf schliessen lassen könnten, dass er entsprechende Behelligungen in der Tat selbst erlebt hat (act. A15/25 F138 f., F147, F166, F168ff., F183ff., F210, F218). Es kann aus den nachfolgenden Gründen jedoch darauf verzichtet werden, weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu tätigen und diesbezüglich eine Motivsubstitution anzustrengen.
E. 6.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen vermögen die Flüchtlingseigenschaft nämlich nicht zu begründen. Die geschilderten Vorfälle an der Universität D._______ im Jahre 2014, bei denen sein Laptop gestohlen und er von Angehörigen der Oromo geschubst und geschlagen worden sei, sind aufgrund der fehlenden Intensität und insbesondere auch des mangelnden zeitlichen Kausalzusammenhanges zu der im Jahr 2019 erfolgten Ausreise von vornherein nicht als asylrelevant zu bezeichnen. Auch die geschilderten Vorfälle in Addis Abeba, bei welchen Geschäfte tigrinischer Besitzer angegriffen worden seien, sowie die Drohungen, die von jeweils wechselnden und amharisch sprechenden Unbekannten gegen ihn auf dem Nachhauseweg vom (...), in dem er zuletzt gearbeitet habe, ausgesprochen worden seien, sind flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, hinreichende Anhaltspunkte für eine individuell konkrete, gezielte und genügend intensive Bedrohung im Sinne von Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Ethnie zu liefern. Es kann daher auch eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob dem äthiopischen Staat die generelle Schutzwilligkeit und Schutzunfähigkeit in Bezug auf Verfolgungshandlungen seitens Dritter abgesprochen werden kann.
E. 6.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es auch nicht, darzulegen, inwieweit er von den jüngeren Entwicklungen in Äthiopien betroffen sein soll. In seiner Rechtsmitteleingabe verliert er sich in allgemeinen Ausführungen über die Lage der tigrinischen Bevölkerung und die generellen ethnischen Unruhen. Der pauschale Hinweis, er sei als Angehöriger der Tigray einer hohen Gefahr von Übergriffen durch Oromo ausgesetzt, genügt nicht, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen, selbst wenn die Spannungen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen Äthiopiens eine Herausforderung für den im Frühjahr gewählten Abiy Ahmed bedeuten. Diesbezüglich ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister im Frühling 2018 grundlegend zum Positiven verändert hat, da dessen Ziel die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist (vgl. zur aktuellen Lage in Äthiopien insbesondere die Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2018 [recte: 2019] E. 5.2 sowie E-1129/2019 vom 1. April 2019 E. 6.2 m.w.H.). Zudem gilt der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea mit der Unterzeichnung und Umsetzung des Friedensabkommens aus dem Jahr 2000 als beendet (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 09.07.2018, https://www.nzz.ch/international/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951 ; BBC News, Ethiopia's Abiy and Eritrea's Afwerki declare end of war, 09.07.2018, https://www.bbc. com/news/world-africa-44764597 , beide abgerufen am 01.07.2019).
E. 6.7 Des Weiteren verneint der Beschwerdeführer in der Anhörung, in seinem Heimatstaat jemals politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein (act. A15/25 F123). Ebenso wenig macht er geltend, mit den dortigen Behörden in Kontakt gestanden oder Probleme mit ihnen gehabt zu haben. Offensichtlich wurde er nicht als Regierungsgegner oder sonst unliebsame Person wahrgenommen. Demzufolge ist kein Grund im Sinne einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ersichtlich, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine Verfolgung in asylrelevantem Ausmass durch die äthiopischen Behörden drohen sollte. Daran ändern auch die von ihm als Beweismittel eingereichten Online-Medienartikel und Fotos von Demonstrationen nichts, zumal letztere undatiert sind und der Aufnahmeort weder erkennbar noch gekennzeichnet ist.
E. 6.8 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, sein Jugendfreund sei gesteinigt und getötet worden, weil er Tigray gewesen sei, und auch er, der Beschwerdeführer, fürchte sich, bei einer Rückkehr in sein Heimatland getötet zu werden, kann festgehalten werden, dass der Tod seines Freundes - dessen Gründe nicht bekannt sind - offensichtlich in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer steht und keine Gründe dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer dasselbe Schicksal erleiden würde.
E. 6.9 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben und eine Furcht vor Verfolgung auch zum heutigen Zeitpunkt nicht objektiv begründet scheint. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. In diesem Zusammenhang kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum zeitlich befristeten inzwischen erloschenen Arbeitsvisum und dem arbeitsmarktlichen Vorentscheid verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). In Bezug auf seine in der Schweiz lebende und die Schweizer Staatsbürgerschaft innehabende Mutter ergibt sich für den volljährigen Beschwerdeführer, der seit seiner frühsten Kindheit ohne die Eltern aufgewachsen ist, ebenfalls kein Anspruch auf Erteilung einer aufenthaltsrechtlichen Bewilligung. Von einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist offensichtlich nicht auszugehen (vgl. Art. 8 EMRK, Art. 42 AIG [SR 142.20]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2019 E. 7.3 und D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4).
E. 8.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der in Äthiopien über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Er hat nach der Schule ein Universitätsstudium begonnen und hat in einer (...), in einem (...) und im (...) gearbeitet. Er verfügt somit über eine solide berufliche Grundlage für eine wirtschaftliche Integration. Auch sind keine gesundheitlichen Beschwerden bekannt, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Zwar machte er geltend, er leide seit seiner Kindheit an Asthma, jedoch gab er in diesem Zusammenhang an, es gehe ihm gut und er nehme keine Medikamente (act. A15/25 F232 ff.). Gesundheitliche Beschwerden wurden denn auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3153/2019 Urteil vom 8. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 30. April 2019 ein Asylgesuch in der Schweiz ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 3. Mai 2019 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Vollmacht für seinen Rechtsvertreter im Bundesasylzentrum gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31). Das SEM nahm seine Personalien am 7. Mai 2019 auf; am 28. Mai 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, äthiopischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus C._______ zu sein und zuletzt in Addis Abeba gelebt zu haben. Er sei bei seiner Grossmutter in C._______ aufgewachsen und habe nach dem Schulabschluss ab dem Jahr 2013/2014 an der Universität D._______ das Fach «(...)» studiert. An der Universität sei er aufgrund seiner Ethnie immer wieder benachteiligt und beschimpft worden. Im November 2014 sei es zu verstärkten ethnischen Unruhen an der Universität gekommen, die von Angehörigen der Oromo ausgegangen seien. Dabei sei einmal seine Unterkunft auf dem Universitätscampus gestürmt worden, wobei er sowie weitere Studierende geschlagen und mit einem Messer verletzt worden seien. Er sei daraufhin ins Spital gebracht worden, wo seine Wunden genäht worden seien. Aufgrund der Zustände an der Universität habe er das Studium abgebrochen und sei zu seinem Onkel nach Addis Abeba gezogen. Ab Ende 2014 habe er in einer (...) in Addis Abeba gearbeitet. Im Zuge der politischen Unruhen im Jahre 2017 seien in der ganzen Stadt Geschäfte im Besitz der Tigray von Angehörigen der Ethnien Oromo und Amhara angegriffen worden. Beim Angriff auf das Geschäft, in dem er gearbeitet habe, sei er bedroht und mit einem Stein am Kopf verletzt worden. Nachdem das Geschäft habe schliessen müssen, habe er in einem (...) gearbeitet. Auf dem Heimweg von der Arbeit sei er beschimpft, mit Flaschen beworfen und einmal von Unbekannten mit einem Stock mit Nägeln bedroht worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe die letzten drei Monate vor seiner Ausreise zu Hause verbracht. Aufgrund der prekären Sicherheitslage in Addis Abeba habe er weder arbeiten noch sich frei bewegen können, weswegen er sich Anfang des Jahres 2019 zur Ausreise entschlossen habe. Im März 2019 habe sein Onkel ein Visum für ihn organisiert. Er sei schliesslich mit einem Schlepper per Flugzeug von Addis Abeba über Österreich in die Schweiz gereist. In der Schweiz angekommen, habe er erfahren, dass ein Freund bei einer Auseinandersetzung getötet worden sei. Er befürchte, dass er aufgrund der Unruhen bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ebenfalls getötet würde. In der Schweiz halte sich seine Mutter und ein Stiefbruder auf. Die Mutter habe die Schweizer Staatsbürgerschaft inne und lebe seit er fünf Jahre alt sei in der Schweiz. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Zeugnisse der Sekundarschule, eine Besuchsbestätigung der Universität («School of [...]»), eine Kopie seines Sparbuchs bei der «(...)», zwei Fotos seines verstorbenen Jugendfreundes, einen Medienbericht von BBC sowie zwei Fotos von Demonstrationen in Äthiopien zu den Akten. B. Am 5. Juni 2019 gab die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. C. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme ein. Er legte im Wesentlichen dar, dass der Beschwerdeführer nicht nur aufgrund der allgemeinen Unruhen und der unsicheren Lage seinen Heimatstaat verlassen habe, sondern dass er in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt gewesen und auf dem Nachhauseweg von der Arbeit mehrfach bedroht worden sei. Die Gefahr, getötet zu werden, sei allgegenwärtig gewesen und habe ihn gezielt getroffen. Die Bedrohung habe ihre Ursache in seiner Ethnie gehabt. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer von den Unruhen in Äthiopien stärker und gezielter betroffen gewesen, als grosse Teile der Bevölkerung. Zudem werde dem Beschwerdeführer aufgrund der unsicheren Lage und der Drohungen die Ausübung einer Arbeit verunmöglicht, so dass er seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könne. Auf die Unterstützung seines Onkels könne er nicht mehr zählen, da dieser geschäftlich oft in E._______ sei und eine eigene Familie gründen wolle. Schliesslich sei seine Mutter in der Schweiz, wohingegen er in Äthiopien niemanden mehr habe. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Arbeitsvisums sei. Sofern dieses noch Gültigkeit habe, sei fraglich, ob überhaupt eine zwangsweise Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werden könne. D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Der Entscheid wurde gleichentags vom Rechtsvertreter in Empfang genommen. E. Das Mandatsverhältnis mit dem zuvor zugewiesenen Rechtsvertreter wurde am 11. Juni 2019 auf Wunsch des Beschwerdeführers als beendet erklärt. F. Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2019 sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vor-instanzliche Verfügung aufzuheben und er sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4.3 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, dass die allgemeine politische Situation und die Unruhen in Äthiopien grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden und daher für den Beschwerdeführer nicht asylrelevant seien. Soweit dieser vorbringe, aufgrund seiner tigrinischen Ethnie Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein, sei festzuhalten, dass die Bevölkerung Äthiopiens aus rund achtzig verschiedenen Ethnien bestehe, wovon keine die absolute Mehrheit bilde. Die grösste Gruppe bilde mit rund einem Drittel der Einwohner die Ethnie der Oromo, die religiös jedoch keine Einheit seien. In den letzten Jahrzehnten seien nationale staatliche Institutionen insbesondere von den Tigray verwaltet worden. Seit Anfang 2018 seien vermehrt Angehörige anderer Ethnien, insbesondere der Oromo, an staatliche Schlüsselpositionen gelangt. In verschiedenen Regionen des Landes gäbe es ethnische Konflikte, wobei die Vorfälle meist lokal begrenzt seien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zwischenfälle seien zwar bedauerlich, aber den allgemeinen ethnischen Konflikten im Land zuzurechnen. Den Akten würden sich keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer ein besonderes politisches Profil aufweise, das ihn zum bevorzugten Ziel ethnisch-motivierter Angriffe gemacht hätte oder zukünftig machen werde. Wie der Beschwerdeführer auch selbst ausgeführt habe, seien bei den Vorfällen an der Universität auch andere Personen verletzt worden, wobei Angehörige der tigrinischen Ethnie am meisten betroffen gewesen seien. Zudem seien stets die allgemeinen Unruhen der Auslöser für die Übergriffe gewesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile würden ihre Ursache folglich in der allgemeinen Situation der Tigray finden und auch Angehörige anderer Ethnien treffen. Entsprechend liege keine asylbeachtliche Verfolgung vor. Auch die vorgebrachte Bedrohung durch einen Angreifer mit einem mit Nägeln versehenen Stock, als er sich von der Arbeit auf dem Heimweg befunden habe, würde an dieser Einschätzung nichts ändern. In Bezug auf das Vorbringen, sein Jugendfreund sei getötet worden, könne festgehalten werden, dass dieses Ereignis in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer selbst stehe, zumal dieser eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt zu seinem Jugendfreund mehr gehabt habe, seit er aus Äthiopien ausgereist sei. Es seien insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von den herrschenden Unruhen stärker betroffen gewesen sein soll als der Rest der äthiopischen Bevölkerung. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, er habe in Äthiopien niemanden mehr, weil sein Onkel nicht für ihn aufkommen könne, sei dem zu entgegnen, dass er auch ohne seinen Onkel über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfüge. Zudem habe er die nötige berufliche und schulische Erfahrung, um sich auch wirtschaftlich wieder einzugliedern. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei schliesslich ausgeführt worden, dass im Falle des Beschwerdeführers von einem Wegweisungsvollzug abgesehen werden solle, da die «(...)» mit Sitz in F._______, für ihn ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als (...) gestellt habe. Der arbeitsmarktliche Vorentscheid, der am 6. März 2019 durch das Amt für Migration des Kantons G._______ gefällt worden sei, sei jedoch nicht zu verwechseln mit der eigentlichen Aufenthaltsbewilligung, welche eine ausländerrechtliche Aufenthaltsregelung in der Schweiz darstelle. Die Ermächtigung zur Visumserteilung, welche den Beschwerdeführer zur Einreise in die Schweiz berechtigte, sei mit einer Gültigkeitsdauer vom 12. März 2019 bis 26. März 2019 versehen worden und unterdessen erloschen. Auch das Schweizerische Visum sei am 5. April 2019 abgelaufen. Zudem habe der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren für den Aufenthaltstitel, dadurch, dass er sich bei der Visumserteilung als (...) für den (...) ausgegeben und später in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, falsche Angaben gemacht beziehungsweise wesentliche Tatsachen verschwiegen. Entsprechend sei der eigentliche Aufenthaltszweck nicht die Erwerbstätigkeit, sondern die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton G._______ sei mithin bislang nicht erfolgt, weswegen sich der Beschwerdeführer ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhalte. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass die Vorinstanz durch die allgemeine Schilderung der jüngsten äthiopischen Geschichte und der ethnischen Konflikte seine persönliche Situation ausser Acht gelassen habe. Zu den Opfern im Rahmen der Vorfälle an der Universität hätten nur Angehörige der Tigray gehört, ebenso bei den Übergriffen auf die Geschäfte in Addis Abeba. Sofern die Vorinstanz ausführe, die von ihm erlittenen Nachteile würden an der allgemeinen Situation der Tigray und den herrschenden politischen Unruhen liegen und würden Tigray und Angehörige anderer Volksgruppen in ähnlicher Weise treffen, sei dem zu widersprechen. Es sei nicht beachtlich, ob er alleine verfolgt werde oder ob gleichzeitig andere Personen verfolgt würden. Der Hass der anderen Ethnien richte sich gezielt gegen junge Männer der Tigray. Schliesslich sei auch die erforderliche Intensität erreicht, zumal es sich bei den Verfolgungshandlungen um physische Gewalt bis hin zum Tod handle. Bei der Lagebeurteilung im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug stütze sich das SEM auf ein veraltetes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches die aktuelle Situation der Tigray nicht korrekt wiedergebe. Unter Verweis auf verschiedene in den Medien dokumentierte Zwischenfälle des letzten Jahres sei darauf hinzuweisen, dass sich die Lage für die Tigray verschärft habe und sich auch zusehends verschärfen werde. Die Vorinstanz habe es des Weiteren unterlassen zu prüfen, ob er den Schutz der heimatlichen Behörden hätte in Anspruch nehmen und/oder ob er in einen anderen Landesteil hätte fliehen können. Dies sei nicht der Fall, so dass lediglich seine Heimatregion Tigray in Frage komme. Er wäre jedoch nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, einerseits wegen der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage, andererseits wegen der ständig zunehmenden Gewalt. Seine noch im Heimatstaat lebenden Angehörigen wären ebenso wenig in der Lage, ihn zu unterstützen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien würde er somit in eine existentielle Notlage geraten. 6. 6.1 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die aktuelle Lage in Äthiopien nicht korrekt abgeklärt und sich auf veraltete Rechtsprechung gestützt, ist dazu Folgendes festzuhalten: Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend Verfahrensrechte verletzt wurden. Vielmehr betrifft die implizite "formelle" Rüge Fragen der materiellen Würdigung des Vorbringens. Es wird vornehmlich eine inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere an der Einschätzung der aktuellen Lage, geübt. Die materielle Würdigung bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. 6.3 In materieller Hinsicht ist zunächst einmal festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Darstellung seiner persönlichen Situation und der gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen keine substanziierten Angaben machte. Dies betrifft zum einen seinen letzten Wohnort bei seinem Onkel in Addis Abeba. Der Beschwerdeführer konnte oder wollte weder die Strasse noch die Hausnummer angeben, dies obwohl er seit dem Jahre 2014 bis zu seiner Ausreise und damit mehrere Jahre an der Adresse gelebt haben will. Seine Rechtfertigung, wonach eine Strassenbezeichnung «dort» nicht unbedingt wichtig sei, weshalb er sie nicht im Gedächtnis habe (act. A15/25 F60 ff.), ist nicht plausibel. Der Beschwerdeführer war zudem nicht in der Lage, die Umstände der in seinem Fall erfolgten Visumserteilung und Ausreise genauer darzulegen. Er brachte in diesem Zusammenhang vor, Organisator seiner Ausreise sei sein Onkel gewesen, er könne weder angeben, unter welchen Umständen er zu seinem Visum gekommen sei noch den Zweck der Visumserteilung (act. A15/25 F24 ff.) 6.4 Er schildert sodann den Angriff durch Unbekannte auf das Studentenwohnheim im Jahre 2014 sowie seine Arbeitsstätte in Addis Abeba ohne jegliche Detailliertheit und frei von Realkennzeichen, die darauf schliessen lassen könnten, dass er entsprechende Behelligungen in der Tat selbst erlebt hat (act. A15/25 F138 f., F147, F166, F168ff., F183ff., F210, F218). Es kann aus den nachfolgenden Gründen jedoch darauf verzichtet werden, weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu tätigen und diesbezüglich eine Motivsubstitution anzustrengen. 6.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen vermögen die Flüchtlingseigenschaft nämlich nicht zu begründen. Die geschilderten Vorfälle an der Universität D._______ im Jahre 2014, bei denen sein Laptop gestohlen und er von Angehörigen der Oromo geschubst und geschlagen worden sei, sind aufgrund der fehlenden Intensität und insbesondere auch des mangelnden zeitlichen Kausalzusammenhanges zu der im Jahr 2019 erfolgten Ausreise von vornherein nicht als asylrelevant zu bezeichnen. Auch die geschilderten Vorfälle in Addis Abeba, bei welchen Geschäfte tigrinischer Besitzer angegriffen worden seien, sowie die Drohungen, die von jeweils wechselnden und amharisch sprechenden Unbekannten gegen ihn auf dem Nachhauseweg vom (...), in dem er zuletzt gearbeitet habe, ausgesprochen worden seien, sind flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, hinreichende Anhaltspunkte für eine individuell konkrete, gezielte und genügend intensive Bedrohung im Sinne von Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Ethnie zu liefern. Es kann daher auch eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob dem äthiopischen Staat die generelle Schutzwilligkeit und Schutzunfähigkeit in Bezug auf Verfolgungshandlungen seitens Dritter abgesprochen werden kann. 6.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es auch nicht, darzulegen, inwieweit er von den jüngeren Entwicklungen in Äthiopien betroffen sein soll. In seiner Rechtsmitteleingabe verliert er sich in allgemeinen Ausführungen über die Lage der tigrinischen Bevölkerung und die generellen ethnischen Unruhen. Der pauschale Hinweis, er sei als Angehöriger der Tigray einer hohen Gefahr von Übergriffen durch Oromo ausgesetzt, genügt nicht, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen, selbst wenn die Spannungen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen Äthiopiens eine Herausforderung für den im Frühjahr gewählten Abiy Ahmed bedeuten. Diesbezüglich ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister im Frühling 2018 grundlegend zum Positiven verändert hat, da dessen Ziel die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist (vgl. zur aktuellen Lage in Äthiopien insbesondere die Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2018 [recte: 2019] E. 5.2 sowie E-1129/2019 vom 1. April 2019 E. 6.2 m.w.H.). Zudem gilt der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea mit der Unterzeichnung und Umsetzung des Friedensabkommens aus dem Jahr 2000 als beendet (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 09.07.2018, https://www.nzz.ch/international/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951 ; BBC News, Ethiopia's Abiy and Eritrea's Afwerki declare end of war, 09.07.2018, https://www.bbc. com/news/world-africa-44764597 , beide abgerufen am 01.07.2019). 6.7 Des Weiteren verneint der Beschwerdeführer in der Anhörung, in seinem Heimatstaat jemals politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein (act. A15/25 F123). Ebenso wenig macht er geltend, mit den dortigen Behörden in Kontakt gestanden oder Probleme mit ihnen gehabt zu haben. Offensichtlich wurde er nicht als Regierungsgegner oder sonst unliebsame Person wahrgenommen. Demzufolge ist kein Grund im Sinne einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ersichtlich, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine Verfolgung in asylrelevantem Ausmass durch die äthiopischen Behörden drohen sollte. Daran ändern auch die von ihm als Beweismittel eingereichten Online-Medienartikel und Fotos von Demonstrationen nichts, zumal letztere undatiert sind und der Aufnahmeort weder erkennbar noch gekennzeichnet ist. 6.8 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, sein Jugendfreund sei gesteinigt und getötet worden, weil er Tigray gewesen sei, und auch er, der Beschwerdeführer, fürchte sich, bei einer Rückkehr in sein Heimatland getötet zu werden, kann festgehalten werden, dass der Tod seines Freundes - dessen Gründe nicht bekannt sind - offensichtlich in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer steht und keine Gründe dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer dasselbe Schicksal erleiden würde. 6.9 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben und eine Furcht vor Verfolgung auch zum heutigen Zeitpunkt nicht objektiv begründet scheint. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. In diesem Zusammenhang kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum zeitlich befristeten inzwischen erloschenen Arbeitsvisum und dem arbeitsmarktlichen Vorentscheid verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). In Bezug auf seine in der Schweiz lebende und die Schweizer Staatsbürgerschaft innehabende Mutter ergibt sich für den volljährigen Beschwerdeführer, der seit seiner frühsten Kindheit ohne die Eltern aufgewachsen ist, ebenfalls kein Anspruch auf Erteilung einer aufenthaltsrechtlichen Bewilligung. Von einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist offensichtlich nicht auszugehen (vgl. Art. 8 EMRK, Art. 42 AIG [SR 142.20]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2019 E. 7.3 und D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). 8.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der in Äthiopien über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Er hat nach der Schule ein Universitätsstudium begonnen und hat in einer (...), in einem (...) und im (...) gearbeitet. Er verfügt somit über eine solide berufliche Grundlage für eine wirtschaftliche Integration. Auch sind keine gesundheitlichen Beschwerden bekannt, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Zwar machte er geltend, er leide seit seiner Kindheit an Asthma, jedoch gab er in diesem Zusammenhang an, es gehe ihm gut und er nehme keine Medikamente (act. A15/25 F232 ff.). Gesundheitliche Beschwerden wurden denn auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: