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D-7888/2015

D-7888/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat am (...), mit Hilfe eines Schleppers in Richtung Sudan. Vom Flughafen Karthum flog der Beschwerdeführer in Begleitung eines Schleppers in die Schweiz und reichte am 28. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM), heute SEM, in B._______ ein Asylgesuch ein. Am 8. Juli 2013 fand die Befragung zur Person statt und am 15. August 2013 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Für die Begründung des Asylgesuchs wird vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen verwiesen (vgl. Befragungsprotokoll vom 8. Juli 2013, A4; Anhörungsprotokoll vom 15. August 2013, A7). Zum Nachweis seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit reichte der Beschwerdeführer dem SEM eine Einwohnerkarte der Stadt C._______ ein. B. Mit Verfügung vom 3. November 2015 - eröffnet am 4. November 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 28. Juni 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei für die (...)-Partei und später für deren illegale Nachfolgepartei (...) aktiv gewesen und deshalb von der amtierenden Regierung verfolgt worden, aufgrund gravierender Widersprüche erhebliche Zweifel anzubringen seien. So würden sich seine Aussagen bei der Befragung zur Person und der Bundesanhörung in diversen grundlegenden Punkten unterscheiden. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaligem Nachfragen keinen konkreten sich auf ihn beziehenden Zwischenfall nennen können, welcher für seine Verfolgung im Heimatland ausschlaggebend gewesen sein solle. Stattdessen habe er erklärt, dass nicht Regierungsanhänger keinen Zugang zu Bildungsstätten erhalten würden (vgl. A7 S. 8 F78 f.). Auf die wiederholte Frage, wann seine Probleme im Heimatland begonnen hätten, habe der Beschwerdeführer wiederholend die gleiche Antwort gegeben und diese mit dem Vorbringen ergänzt, als er seine Eltern durch die amtierende Regierung verloren habe, ohne darauf näher einzugehen (vgl. A7 S. 10 F90). Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf seine Asylgründe dauernd ausgewichen oder habe mit wenig überzeugenden Aussagen geantwortet (vgl. A7 S. 10 F90 f.). Die von ihm geltend gemachte mutmassliche Verfolgung durch die äthiopischen Behörden, habe er weder konkret geschildert, noch genügend substanziiert. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass er - wäre er tatsächlichen behördlichen Schikanen und Problemen ausgesetzt gewesen - über das Ereignis beziehungsweise die Ereignisse, womit die Probleme begonnen hätten, detailliert hätte berichten können. Ferner seien Zweifel an der angeblichen politischen Tätigkeit in Äthiopien anzubringen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer bei der Befragung angegeben, er sei seit 2005 Mitglied der (...)-Partei und habe sich sehr aktiv betätigt. Seine Aktivität in der Partei sei nebst der Verteilung von Flugblättern auch die Mobilisierung von Jugendlichen an Demonstrationen gewesen, bei denen er selber ebenfalls teilgenommen und die Polizei mit Steinen beworfen habe (vgl. A7 S. 8 F78). In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer bei der Befragung angegeben, er sei im Jahr (...) vom Geheimdienst festgenommen, inhaftiert und gefoltert worden. Nach knapp fünf Monaten sei er entlassen worden. Weder bei der Erstbefragung noch in der Anhörung sei der Beschwerdeführer aber detailliert auf dieses Ereignis eingegangen, obwohl es sich seinen Angaben nach um einen prägenden Zwischenfall gehandelt habe. Über den Aufbau und Personen der (...)-Partei habe der Beschwerdeführer nur sehr rudimentäre und widersprüchliche Angaben gemacht. Die Tatsache, dass er seine angebliche Partei bei den Anhörungen nicht näher habe beschreiben können, erwecke ein gewisses Erstaunen, da davon auszugehen sei, dass eine politisch interessierte und engagierte Person über Kenntnisse verfüge hinsichtlich der Strukturen und der Organisation der eigenen Partei. D. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuhe-ben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichnenden ersucht. Auf die Beschwerdebegründung und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 wurden weitere Dokumente als Beweismittel eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 29. Januar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 25. Januar 2016 fristgerecht einbezahlt. H. Mit Eingaben vom 19. Februar und vom 14. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit, Fotoaufnahmen von Demonstrationen und Veranstaltungen einreichen und wies zudem auf eine Internetseite hin.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, er sei von Oktober (...) bis Februar (...) inhaftiert gewesen und während dieser Zeit mehrfach geschlagen und ausgepeitscht worden (A7 F114; F130). Diese und weitere Ereignisse, hätten das Weiterleben in seinem Heimatland verunmöglicht. Ausserdem habe er dauernd in ständiger Angst vor einer wiederholten Verhaftung leben müssen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers stehen im Widerspruch dazu, dass er nach dem Gefängnisaufenthalt und den andauernden Repressionen durch die herrschende Regierung weitere sechs Jahre im Land habe Leben können, ohne dass ihm in dieser Zeit etwas zugestossen ist. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 aus geschäftlichen Gründen, mehrmals das Land mit einem gültigen Reisepass verlassen konnte und trotz der geschilderten Probleme wieder ins Heimatland zurückgekehrt ist (A4 S.5, 2.04), kann die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat nicht geglaubt werden. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 4.5 Vom Beschwerdeführer wird vorgebracht, die Narben auf seinem Rücken seien Folterspuren, welche ihm im Gefängnis zugefügt worden seien. Nach dem Gesagten und in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ursache der Narben unbekannt ist, vermag dieses Vorbringen die geltend gemachte Verfolgung nicht zu belegen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich überdies auf sein exilpolitisches Engagement und somit auf subjektive Nachfluchtgründe. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 5.2 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-teil E-705/2014 vom 6. März 2014 mit Hinweisen auf die Urteile D- 5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom 12. Februar 2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, die äthiopischen Sicherheitsbehörden würden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen indessen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Als ausschlaggebendes Kriterium ist daher zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet ist, ihn als Regimekritiker und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund einer exponierten politischen Tätigkeit erscheinen zu lassen.

E. 5.3 Dies ist vorliegend zu verneinen. Soweit aus den eingereichten Beweismitteln sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers ersichtlich, ist er sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht lediglich marginal in Erscheinung getreten. Seine Aktivitäten weisen daher eine zu geringe Intensität auf, um ihn als ernsthafte Bedrohung für das politische System zu betrachten. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen.

E. 5.4 Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Weitere Ausführungen zu den Vorbringen und den als Beweismittel eingereichten Dokumenten erübrigen sich somit.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 Was die allgemeine Lage in Äthiopien anbelangt, ist festzustellen, dass dort weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.

E. 7.6 Darüber hinaus sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwer-deführer im Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten Ge-fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Dem Beschwerdeführer werden seine Schulbildung und die Berufserfahrung als langjähriger und erfolgreich tätiger (...) in Äthiopien (vgl. A4 S. 4, 1.17.05) beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein. In Anbetracht dessen, dass sich seine Familie in Äthiopien aufhält (Ehefrau und zwei Kinder [vgl. A4 S. 6, 3.01; A7 S. 19 F 203]), darf von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände als zumutbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7888/2015 Urteil vom 30. August 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat am (...), mit Hilfe eines Schleppers in Richtung Sudan. Vom Flughafen Karthum flog der Beschwerdeführer in Begleitung eines Schleppers in die Schweiz und reichte am 28. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM), heute SEM, in B._______ ein Asylgesuch ein. Am 8. Juli 2013 fand die Befragung zur Person statt und am 15. August 2013 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Für die Begründung des Asylgesuchs wird vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen verwiesen (vgl. Befragungsprotokoll vom 8. Juli 2013, A4; Anhörungsprotokoll vom 15. August 2013, A7). Zum Nachweis seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit reichte der Beschwerdeführer dem SEM eine Einwohnerkarte der Stadt C._______ ein. B. Mit Verfügung vom 3. November 2015 - eröffnet am 4. November 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 28. Juni 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei für die (...)-Partei und später für deren illegale Nachfolgepartei (...) aktiv gewesen und deshalb von der amtierenden Regierung verfolgt worden, aufgrund gravierender Widersprüche erhebliche Zweifel anzubringen seien. So würden sich seine Aussagen bei der Befragung zur Person und der Bundesanhörung in diversen grundlegenden Punkten unterscheiden. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaligem Nachfragen keinen konkreten sich auf ihn beziehenden Zwischenfall nennen können, welcher für seine Verfolgung im Heimatland ausschlaggebend gewesen sein solle. Stattdessen habe er erklärt, dass nicht Regierungsanhänger keinen Zugang zu Bildungsstätten erhalten würden (vgl. A7 S. 8 F78 f.). Auf die wiederholte Frage, wann seine Probleme im Heimatland begonnen hätten, habe der Beschwerdeführer wiederholend die gleiche Antwort gegeben und diese mit dem Vorbringen ergänzt, als er seine Eltern durch die amtierende Regierung verloren habe, ohne darauf näher einzugehen (vgl. A7 S. 10 F90). Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf seine Asylgründe dauernd ausgewichen oder habe mit wenig überzeugenden Aussagen geantwortet (vgl. A7 S. 10 F90 f.). Die von ihm geltend gemachte mutmassliche Verfolgung durch die äthiopischen Behörden, habe er weder konkret geschildert, noch genügend substanziiert. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass er - wäre er tatsächlichen behördlichen Schikanen und Problemen ausgesetzt gewesen - über das Ereignis beziehungsweise die Ereignisse, womit die Probleme begonnen hätten, detailliert hätte berichten können. Ferner seien Zweifel an der angeblichen politischen Tätigkeit in Äthiopien anzubringen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer bei der Befragung angegeben, er sei seit 2005 Mitglied der (...)-Partei und habe sich sehr aktiv betätigt. Seine Aktivität in der Partei sei nebst der Verteilung von Flugblättern auch die Mobilisierung von Jugendlichen an Demonstrationen gewesen, bei denen er selber ebenfalls teilgenommen und die Polizei mit Steinen beworfen habe (vgl. A7 S. 8 F78). In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer bei der Befragung angegeben, er sei im Jahr (...) vom Geheimdienst festgenommen, inhaftiert und gefoltert worden. Nach knapp fünf Monaten sei er entlassen worden. Weder bei der Erstbefragung noch in der Anhörung sei der Beschwerdeführer aber detailliert auf dieses Ereignis eingegangen, obwohl es sich seinen Angaben nach um einen prägenden Zwischenfall gehandelt habe. Über den Aufbau und Personen der (...)-Partei habe der Beschwerdeführer nur sehr rudimentäre und widersprüchliche Angaben gemacht. Die Tatsache, dass er seine angebliche Partei bei den Anhörungen nicht näher habe beschreiben können, erwecke ein gewisses Erstaunen, da davon auszugehen sei, dass eine politisch interessierte und engagierte Person über Kenntnisse verfüge hinsichtlich der Strukturen und der Organisation der eigenen Partei. D. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuhe-ben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichnenden ersucht. Auf die Beschwerdebegründung und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 wurden weitere Dokumente als Beweismittel eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 29. Januar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 25. Januar 2016 fristgerecht einbezahlt. H. Mit Eingaben vom 19. Februar und vom 14. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit, Fotoaufnahmen von Demonstrationen und Veranstaltungen einreichen und wies zudem auf eine Internetseite hin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, er sei von Oktober (...) bis Februar (...) inhaftiert gewesen und während dieser Zeit mehrfach geschlagen und ausgepeitscht worden (A7 F114; F130). Diese und weitere Ereignisse, hätten das Weiterleben in seinem Heimatland verunmöglicht. Ausserdem habe er dauernd in ständiger Angst vor einer wiederholten Verhaftung leben müssen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers stehen im Widerspruch dazu, dass er nach dem Gefängnisaufenthalt und den andauernden Repressionen durch die herrschende Regierung weitere sechs Jahre im Land habe Leben können, ohne dass ihm in dieser Zeit etwas zugestossen ist. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 aus geschäftlichen Gründen, mehrmals das Land mit einem gültigen Reisepass verlassen konnte und trotz der geschilderten Probleme wieder ins Heimatland zurückgekehrt ist (A4 S.5, 2.04), kann die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat nicht geglaubt werden. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden. 4.5 Vom Beschwerdeführer wird vorgebracht, die Narben auf seinem Rücken seien Folterspuren, welche ihm im Gefängnis zugefügt worden seien. Nach dem Gesagten und in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ursache der Narben unbekannt ist, vermag dieses Vorbringen die geltend gemachte Verfolgung nicht zu belegen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich überdies auf sein exilpolitisches Engagement und somit auf subjektive Nachfluchtgründe. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5.2 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-teil E-705/2014 vom 6. März 2014 mit Hinweisen auf die Urteile D- 5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom 12. Februar 2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, die äthiopischen Sicherheitsbehörden würden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen indessen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Als ausschlaggebendes Kriterium ist daher zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet ist, ihn als Regimekritiker und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund einer exponierten politischen Tätigkeit erscheinen zu lassen. 5.3 Dies ist vorliegend zu verneinen. Soweit aus den eingereichten Beweismitteln sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers ersichtlich, ist er sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht lediglich marginal in Erscheinung getreten. Seine Aktivitäten weisen daher eine zu geringe Intensität auf, um ihn als ernsthafte Bedrohung für das politische System zu betrachten. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen. 5.4 Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Weitere Ausführungen zu den Vorbringen und den als Beweismittel eingereichten Dokumenten erübrigen sich somit. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Was die allgemeine Lage in Äthiopien anbelangt, ist festzustellen, dass dort weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.6 Darüber hinaus sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwer-deführer im Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten Ge-fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Dem Beschwerdeführer werden seine Schulbildung und die Berufserfahrung als langjähriger und erfolgreich tätiger (...) in Äthiopien (vgl. A4 S. 4, 1.17.05) beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein. In Anbetracht dessen, dass sich seine Familie in Äthiopien aufhält (Ehefrau und zwei Kinder [vgl. A4 S. 6, 3.01; A7 S. 19 F 203]), darf von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände als zumutbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: