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D-8336/2008

D-8336/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-07-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 21. April 2007 (13.08.1999) und reiste über den Sudan, die Sahara, Libyen und Italien am 9. Mai 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 21. Mai 2007 fand in A._______ die summarische Befragung zur Person statt und mit Verfügung vom 1. Juni 2007 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 19. Juni 2007 führte die zuständige kantonale Behörde die Anhörung zu den Asylgründen durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in C._______ geboren und habe Zeit seines Lebens dort gelebt. Im Jahr 2003 seien seine Eltern bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen, worauf er das Geschäft des Vaters, der mit Autos gehandelt habe, fortgeführt habe. Im Oktober 2004 habe er sich der Coalition for Unity and Democracy (CUD) angeschlossen und in seinem Quartier für neue Mitglieder geworben. Als Folge seines Engagements sei er am 26. Oktober 2005 von den Sicherheitskräften festgenommen und im Gefängnis von D._______ inhaftiert worden. Dort sei er geschlagen worden und habe Schwerarbeit verrichten müssen. Nach etwa einem halben Jahr habe man ihn auf Kaution freigelassen, worauf er sich während etwa einem Jahr bei einem Freund versteckt und erfahren habe, dass er gesucht werde. Da in vergleichbaren Fällen andere entlassene Gefangene später umgebracht worden seien, habe er um sein Leben gefürchtet und - nachdem am 20. April 2007 ein Schreiben der City Administration Police Commission gekommen sei - sein Heimatland am folgenden Tag verlassen. Der Beschwerdeführer reichte einen Mitgliederausweis der CUD und ein Schreiben der "Addis Abeba City Administration Police Commis-sion" vom 20. April 2007 (12. 8.99) zu den Akten. Das BFM verzichtete - abgesehen von Fingerabdruckvergleichen mit dem nahen Ausland - auf weitere Abklärungen. Mit Verfügung vom 21. November 2008 wurde die vom Beschwerdeführer verlangte Akteneinsicht durch das BFM gewährt. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. November 2008 - eröffnet am folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Be-gründung wurde ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerde-führers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten. Insbesondere habe er unterschiedliche Daten seiner Entlassung an-gegeben und nicht übereinstimmend vorgebracht, was er nach seiner Entlassung getan habe. Zudem entspreche es nicht dem Verhalten einer wirklich verfolgten Person, dass er noch während einem Jahr in seinem Heimatland geblieben sei. Bei der Erstanhörung habe er ausserdem nicht erwähnt, dass er von der Polizei gesucht worden sei. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zudem stimme der Inhalt des Schreibens vom 20. April 2007 nicht mit seinen Aussagen überein. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass in Äthiopien weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und sich aus den Akten keine individuellen Gründe ergäben, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. C. Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungs-gericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Erlasses eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde zu den Vorhalten der Vorinstanz Stellung genommen und geltend gemacht, die vermeintlich widersprüchlichen Angaben hätten sich aus der Transponierung der Kalenderdaten ergeben. Allfällige Ungereimtheiten würden nur geringfügig ins Gewicht fallen. Ausserdem müsse der Tatsache, dass der Beschwerde-führer im Zeitpunkt der Anhörung an einem Ohrenleiden erkrankt gewesen sei, das zwei Monate später operativ habe behandelt werden müssen, Rechnung getragen werden. Dass der Beschwerdeführer Äthiopien unmittelbar nach Erhalt der polizeilichen Vorladung verlas-sen und zuvor noch abgewartet habe, ob sich die Situation verbessern werde, sei entgegen der Argumentation der Vorinstanz nachvollzieh-bar. Insgesamt stütze sich die Einschätzung der Vorinstanz auf durchwegs geringfügige und entschuldbare Ungereimtheiten oder auf Gegenbehauptungen. Unter diesen Umständen müsse davon ausge-gangen werden, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorfälle tatsächlich erlebt habe. Damit sei eine drohende Verfolgung politisch motiviert und der Beschwerdeführer angesichts der in Äthio-pien bestehenden Menschenrechtsverletzungen an Leib und Leben gefährdet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht. Darü-ber hinaus habe er sich exilpolitisch engagiert, indem er Kantons-verantwortlicher der KINIJIT Support Organisation Schweiz in Solothurn sei und damit sein bereits vor der Flucht bestandenes politisches Engagement fortsetze. Er habe an verschiedenen öffentli-chen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen und treffe sich mit der Parteileitung. Unter diesen Umständen sei vom Bestehen von subjektiven Nachfluchtgrün-den auszugehen. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht seien Mitglieder von Oppositionsparteien mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörde bekannt und würden als zu verfolgende Gegner betrachtet. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu bezeichnen. Der Beschwerde lagen neben der Vollmacht und einer Kopie der angefochtenen Verfügung die Kopie eines Berichtes des Kantonsspi-tals E._______ vom 14. August 2007, ein Schreiben der KINIJIT vom 6. März 2008, verschiedene Fotos, eine undatierte Fürsorgebestä-tigung der Einwohnergemeinde F._______ sowie ein Auszug aus dem Internet bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdefüh-rer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-ten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-lichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan-des wurde abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Akten wurden dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. E. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 9. Januar 2009 voll-umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2009 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2009 ersuchte das Bundes-verwaltungsgericht die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba um Abklärungen vor Ort. Das im Schreiben der Schweizerischen Botschaft von Addis Abeba vom 30. April 2009 zusammengefasste Resultat ging am 6. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dazu wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2009 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 19. Juni 2009 nahm er zum Abklärungsresultat Stellung und reichte Fotos von Kundgebungen in der Schweiz und einem Bericht aus dem Internet zu den Akten

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Daten angegeben habe, wann er entlassen worden sei. Während er gemäss der Erstbefragung am 15. Juni 2006 freigelassen worden sein wolle, habe er das Freilassungsdatum anlässlich der kantonalen Anhörung auf den 18. April 2006 festgelegt. Die Durchsicht der Protokolle ergibt, dass der Beschwerdeführer das Entlassungsdatum in beiden Protokol-len nach dem äthiopischen Kalender angab, während die von der Vorinstanz aufgeführten Daten eine Transponierung der vom Be-schwerdeführer angegebenen Daten in den europäischen Kalender darstellen. Gestützt auf die Kurzbefragung im Empfangszentrum soll er am 8.10.98, der dem 15. Juni 2006 entspricht, freigekommen sein (Akte A1/11 S. 5) und nach den Angaben im kantonalen Protokoll am 10.8.98, was dem 18. April 2006 entspricht (Akte A13/23 S. 10). Es ist auf den ersten Blick erkennbar, dass die unterschiedlichen Datumsan-gaben auf einen offensichtlichen Versprecher, nämlich einmal der 8.10.98 und einmal der 10.8.98, zurückzuführen sind, zumal - wie in der Beschwerde zu Recht festgehalten wurde - das Datum der Inhaf-tierung in beiden Protokollen übereinstimmend ist. In der Beschwerde wurde demnach zu Recht moniert, dass dieser Datumsunterschied bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht massgeblich sein kann, weil es sich offensichtlich um ein Versehen handelt.

E. 4.2 Demgegenüber ist die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mehrere miteinander nicht zu vereinbarende Varianten angegeben habe, wann er aufgehört habe zu arbeiten, zu bestätigen. Dabei sagte er zunächst aus, er habe bis zu seiner Wegreise aus C._______ gearbeitet (Akte A1/11 S. 3), wobei er später präzisierte, er habe C._______ am 13.8.1999 - was dem 21. April 2007 entspricht - verlassen (Akte A1/11 S. 7). Demgegenüber legte er in einer weiteren Variante dar, er habe zuletzt am 2.8.1999 - nach europäischer Zeitrechnung am 10. April 2007 - gearbeitet (Akte A13/23 S. 6), was mit der zuvor erwähnten Variante nicht vereinbar ist. Beide - sowohl die erste als auch die zweite Version - lassen sich zudem nicht in Einklang bringen mit seinen Aussagen, er habe nach der Freilassung aus dem Gefängnis, aus welchem er am 10.8.1998 - mithin gemäss gregorianischem Kalender am 18. April 2006 - entlassen worden sei, nicht mehr gearbeitet, weil er sich versteckt habe (Akte A13/23 S. 10 und 12). Angesichts der klaren und mehrfachen Widersprüchlichkeit vermögen die Erklärungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen. Insbesondere seine Erklärung, die eine der Aussagevarianten sei ein Irrtum und auf die Transponierung der Kalenderdaten zurückzuführen, findet in den Befragungsproto-kollen keinen Rückhalt, da die Widersprüchlichkeiten nicht nur aus Da-tumsangaben entstanden sind. Vielmehr umschrieb der Beschwerde-führer die zeitlichen Angaben auch in Worten, indem er einmal aussagte, er habe bis vor der Abreise aus Addis Abeba gearbeitet, während er gemäss einer weiteren Variante nach seiner Entlassung aus der Haft (welche ein Jahr vor der Abreise stattgefunden haben soll) mit der Arbeit aufgehört haben will. Auch die im Be-schwerdeverfahren ins Feld geführten Ohrenprobleme können die Ungereimtheiten nicht aus dem Weg räumen. Einerseits machte der Beschwerdeführer im Verlauf der Befragungen keine Hörschwierig-keiten geltend und gab an, die dolmetschenden Personen gut verstan-den zu haben; andererseits unterzeichnete er die beiden Protokolle vorbehaltlos, womit er die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestätigte. Im Fall von tatsächlichen Schwierigkeiten, die auf das Ge-hör des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen wären, müsste dies in den beiden Protokollen zum Ausdruck gekommen sein, was indessen nicht der Fall ist. Somit vermögen die Erklärungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen.

E. 4.3 Darüber hinaus ergaben die Abklärungen vor Ort, dass an der vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnadresse in seinem Heimatland keine Person mit seinem Namen lebte und dass das von ihm zu den Akten gegebene Schreiben der C._______ City Administration Police Commission nicht authentisch ist, weil das dem Schreiben zugrunde liegende Formular Wort- und Satzwendungen enthält, welche die Polizei nicht benützt, die darauf angebrachte Person dem Dienst absolut unbekannt ist beziehungsweise nie Vorsteher der ausstellenden Untersuchungsbehörde war und ihr Titel "Lt." im Polizeicorps nicht verwendet wird.

E. 4.3.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2009 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellung-nahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2009 wandte er ein, dass die Verlässlichkeit von Botschaftsabklärungen differenziert zu betrachten sei. Der Beweiswert einer Botschafts-abklärung dürfe gegenüber andern Informationsquellen nicht besser gestellt werden, weil die Quelle der darin enthaltenen Informationen nicht preisgegeben werde. Es gebe zahlreiche Berichte und Urteile über Botschaftsabklärungen, deren Inhalt nicht nachvollziehbar oder falsch sei, womit der Beweiswert dieser Abklärungen grundsätzlich stark einzuschränken sei. Die Vertrauenswürdigkeit des Vertrauens-anwaltes sei zu bezweifeln, weil dessen Auskünfte schlichtweg falsch oder parteiisch sein müssten. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die in der Anfrage enthaltenen Informationen den äthiopischen Behörden zugegangen seien, womit die Behörden Äthiopiens über die exilpolitische Tätigkeit und den Aufenthalt des Be-schwerdeführers in der Schweiz Bescheid wüssten. Der Beschwerde-führer laufe damit Gefahr, im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland infolge der exilpolitischen Tätigkeiten verfolgt zu werden.

E. 4.3.2 Die Einwände des Beschwerdeführers können indessen nicht gehört werden. Die Kritik an den vor Ort getätigten Abklärungen in der von ihm vorgenommenen allgemeinen und pauschalen Form ist entschieden zurückzuweisen. Daran vermögen berechtigte Zweifel am Abklärungsergebnis in andern Fällen nichts zu ändern, da vorliegend aus den Akten - insbesondere aus dem Abklärungsergebnis selber - keine Hinweise ersichtlich sind, gestützt auf welche an der Botschaftsantwort zu zweifeln wäre. Entsprechende konkrete Ein-wände werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht. Unter diesen Umständen liegt kein Grund vor, der zur Annahme führen müsste, die Botschaftsantwort enthalte Informationen, welche nicht korrekt seien. Auch dies macht der Beschwerdeführer nicht konkret geltend. Vielmehr nimmt er zu den einzelnen Punkten des Abklärungsresultates gar nicht Stellung, sondern beschränkt sich darauf, die Abklärungen vor Ort über die Schweizerische Botschaft grundsätzlich in Frage zu stellen.

E. 4.3.3 Darüber hinaus ist auch der Einwand, das Resultat der vor Ort getätigten Abklärungen dürfe gegenüber andern Informationsquellen nicht besser gestellt werden, nicht stichhaltig. Einerseits reichte der Beschwerdeführer - abgesehen von dem als gefälscht zu betrachten-den Schreiben der C._______ City Administration Police Commis-sion keine überzeugenden anderen Informationsquellen zu den Akten und andererseits ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungs-gericht bei seiner Entscheidfindung - entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers - nicht in erster Linie auf die Abklärungen vor Ort, sondern auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten Beweismittel stützt. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung werden Informationen, welche sich aus einer Abklärung vor Ort ergeben, in die Entscheidfindung miteinbezogen.

E. 4.3.4 Gestützt auf das Abklärungsresultat vor Ort hat der Beschwer-deführer nicht an der von ihm angegebenen Wohnadresse gelebt. Da er keine heimatlichen Identitätspapiere oder andere überzeugende Beweismittel einreichte, aus welchen auf seine letzte Wohnadresse zu schliessen wäre, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er an der von ihm zu Protokoll gegebenen Wohnadresse in seinem Heimatland gelebt hat. Bezeichnenderweise bestand er im Rahmen des Replikrechts nicht auf der von ihm angegebenen Wohnadresse, sondern liess auch diese Frage offen. Seine Angaben über den Wohnort im Heimatland sind somit nicht glaubhaft und sprechen zudem gegen die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen.

E. 4.3.5 Ferner steht in Anbetracht des Abklärungsergebnisses fest, dass der Beschwerdeführer ein gefälschtes Schreiben der C._______ City Administration Police Commission einreichte und damit die von ihm geltend gemachte Suche nach seiner Person belegen wollte. Aus der Fälschung ist indessen zu schliessen, dass er nicht - wie von ihm behauptet - in seinem Heimatland aus den von ihm geltend gemachten Gründen gesucht wird. Das Beweismittel ist gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Schreiben dem Beschwerdeführer ohnehin nicht zuzuordnen wäre, da er keine heimatlichen Identitätspapiere abgegeben hat, welche seine Identität zu belegen vermöchten.

E. 4.4 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer infolge zahlreicher Unvereinbarkeiten in seinen Aussagen und aufgrund der Abgabe eines gefälschten Beweismittels nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland aus asylerheblichen Gründen verfolgt worden ist. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind als unglaubhaft zu qualifizieren.

E. 5.1 In seinen Eingaben vom 24. Dezember 2008 und vom 19. Juni 2009 machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf politische Aktivitäten in der Schweiz das Vorliegen von subjektiven Nachflucht-gründen geltend. Er sei Kantonsverantwortlicher der KINIJIT Support Organisation Schweiz in B._______ und treffe sich regelmässig mit der Parteiführung. Er habe an verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Damit habe er sein bereits vor der Flucht bestandenes politisches Engagement fortgesetzt. Die am 14. Januar, 2. März und 15. Mai 2009 stattgefundenen Kundgebungen in der Schweiz seien mit andern Län-dersektionen und gleichgesinnten Oppositionsgruppierungen durchge-führt worden mit dem Ziel, eine möglichst einheitliche Front im Kampf gegen das diktatorische Regime in Äthiopien zu stellen. Ähnliche weltweit beziehungsweise überregional koordinierte Aktionen habe es schon am 2. März und 16. Februar 2007 sowie am 1. November 2006 gegeben. Die Protestkundgebungen seien auf den einschlägigen äthiopischen Medienportalen in Bild und Text festgehalten worden. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Fotografien, eine Bestätigung der KINIJIT vom 6. März 2008, einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 9. Juni 2009 und einen weiteren Internetausdruck zu den Akten.

E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe gelten (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichten (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1. f. S. 10 f.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.; EMARK 1995 Nr. 7 S. 67 und 70 E. 7b und 8). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12. Februar 2009 i.S. D-5248/2008 und dort zitierte weitere Urteile) können exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat als Folge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zu befürchten wäre.

E. 5.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom 12. Februar 2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivi-täten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränk-ten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenban-ken registrieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agierende Personen, welche sich in einer äthiopi-schen Exilorganisation engagierten, von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat sowie als regimefeind-liche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr des Beschwerde-führers nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung seiner Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen kon-krete exilpolitische Tätigkeit, zumal die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden.

E. 5.4 Vorab ist nochmals festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Heimatland geltend gemachte politische Verfolgung nicht glaubhaft ausgefallen ist, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann. Sodann ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. Im Schreiben des Präsidenten der KINIJIT vom 6. März 2008 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer die CUDP in der Schweiz aktiv unterstützt, mit der Parteiführung zusammengearbeitet und als aktives Mitglied der Sektion B._______ an öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen habe. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wird der Beschwerdeführer indessen vom Präsidenten der KINIJIT nicht als Kantonsverantwortlicher, sondern bloss als Teilnehmer der Sektion B._______ qualifiziert, womit bereits gestützt auf diese Ungereimtheit Zweifel am geltend gemach-ten exilpolitischen Engagement angebracht erscheinen. Damit gehört er nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns", die im Visier der äthiopi-schen Behörden steht. Die vom Beschwerdeführer dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz erschöpfen sich in wenig exponierten Tätigkeiten. Den zu den Akten gereichten Beweismitteln - insbesondere den Fotografien - lässt sich nicht entnehmen, dass er sich in signifikanter Weise von den übrigen Versammlungs- beziehungsweise Demonstrationsteilnehmern abgehoben hätte. Die meisten der eingereichten Fotos wurden nicht in der Öffentlichkeit, sondern in einem Raum aufgenommen, was auf einen eher privaten Rahmen hindeutet. Auf andern Fotos, aus deren Hintergrund sich auf eine in der Öffentlichkeit stattgefundene Veranstaltung schliessen lässt, ist der Beschwerdeführer zusammen mit vielen andern Personen abgebildet. Es liegen somit keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vor, dass er von allenfalls an den Kundgebungen oder den Versammlungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen Regimes identifiziert und in der Folge registriert worden wäre. Daran vermag auch die im zuvor erwähnten Schreiben der KINIJIT geäusserte Befürchtung, ihm drohten seitens des äthiopischen Regimes schwere Übergriffe, nichts zu ändern. Engegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist nicht davon auszugehen, dass er über ein derartiges exilpolitisches Profil verfügt, das ihn im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien einer erhöhten Verfolgungsgefahr aussetzen würde. Vielmehr erwecken die Ausführungen zu seinem politischen Engagement und die vorwiegend plakativen Antworten auf die ihm bei der Anhörung gestellten Fragen zu den Zielen der Partei, für die er sympathisiert, den Eindruck, als handle es sich bei ihm um einen Mitläufer ohne tiefgehendes politisches Bewusstsein. Auch die Abbildung des Beschwerdeführers mit einem Megaphon auf einem Foto, das anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung hergestellt wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere ist sie kein Beweis dafür, dass er - gemäss seinen Aussagen - gegen die in Äthiopien herrschende Regierung in einer Art und Weise skandierte, welche ihn für die äthiopische Regierung als Gefahr für das politische System erkennen liesse. Insgesamt erscheint es daher - ungeachtet möglicher Überwa-chungsaktivitäten der äthiopischen Behörden - überwiegend unwahr-scheinlich, dass diese von seinen exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erlangt und er namentlich identifiziert und registriert wurde. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Auch diesbezüg-lich ist auf die Abklärungen vor Ort zu verweisen, gemäss welchen der Beschwerdeführer den heimatlichen Behörden nicht einschlägig bekannt ist, und die auch kein gegen ihn bestehendes Strafverfahren zu bestätigen vermochten. Zudem wird den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung eines Teils der äthiopischen Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst von diesem Zeitpunkt an einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement grundsätzlich als zweifelhaft erscheinen lässt. Selbst wenn die exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der Art seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei eine Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.

E. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-gungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigeleg-ten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf weitere diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollstän-dig oder rechtsfehlerhaft gestgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was unter Hinweis auf die vorliegenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird (vgl. die unter Ziff. 5.3 erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren Soldaten der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Gestützt auf die allgemeine Lage in Äthiopien ist eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu verneinen.

E. 7.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über eine ausreichende Schulbildung und eine mehrjährige berufliche Erfahrung als Autohändler, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Gemäss seinen Angaben sollen seine nächsten Angehörigen zwar verstorben sein. Da indessen seine Aussagen über seinen früheren Wohnort gestützt auf die Abklärungen vor Ort als unglaubhaft gelten und er keine rechtsgenüglichen heimatlichen Identitätspapiere abgegeben hat, steht weder seine Identität fest noch können weitere Informationen vor Ort über sein Beziehungsnetz in Erfahrung gebracht werden. Unter Hinweis auf die in Art. 8 Abs. 1 AsylG festgehaltene Mitwirkungspflicht ist es unter den gegebenen Umständen nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden, weitere Nachforschungen über ein allfällig bestehendes Beziehungsnetz zu stellen. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Autohändler über ein Beziehungsnetz im weiteren Sinn verfügen muss und somit bei seiner Rückkehr nach Äthiopien nicht auf sich allein gestellt sein wird. Hinsichtlich der geltend gemachten Ohrenprobleme ist festzuhalten, dass das perforierte Trommelfell des Beschwerdeführers im Sommer 2007 komplikationslos operiert worden ist und im Nachgang zu dieser Operation keine weiteren gesundheitlichen Schwierigkeiten vorgebracht worden sind. Es ist folglich davon auszugehen, dass keine, den Wegweisungsvollzug behindernde medizinische Probleme vorliegen.

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, nachdem sich die Beschwerde gestützt auf Abklärungen vor Ort im Nachhinein als aussichtslos herausgestellt hat. Die Kosten sind dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), (Dispositiv nachfolgende Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Das Schreiben der C._______ City Administration Police Commission wird gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorstehende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8336/2008 {T 0/2} Urteil vom 31. Juli 2009 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien Z._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2008 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 21. April 2007 (13.08.1999) und reiste über den Sudan, die Sahara, Libyen und Italien am 9. Mai 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 21. Mai 2007 fand in A._______ die summarische Befragung zur Person statt und mit Verfügung vom 1. Juni 2007 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 19. Juni 2007 führte die zuständige kantonale Behörde die Anhörung zu den Asylgründen durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in C._______ geboren und habe Zeit seines Lebens dort gelebt. Im Jahr 2003 seien seine Eltern bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen, worauf er das Geschäft des Vaters, der mit Autos gehandelt habe, fortgeführt habe. Im Oktober 2004 habe er sich der Coalition for Unity and Democracy (CUD) angeschlossen und in seinem Quartier für neue Mitglieder geworben. Als Folge seines Engagements sei er am 26. Oktober 2005 von den Sicherheitskräften festgenommen und im Gefängnis von D._______ inhaftiert worden. Dort sei er geschlagen worden und habe Schwerarbeit verrichten müssen. Nach etwa einem halben Jahr habe man ihn auf Kaution freigelassen, worauf er sich während etwa einem Jahr bei einem Freund versteckt und erfahren habe, dass er gesucht werde. Da in vergleichbaren Fällen andere entlassene Gefangene später umgebracht worden seien, habe er um sein Leben gefürchtet und - nachdem am 20. April 2007 ein Schreiben der City Administration Police Commission gekommen sei - sein Heimatland am folgenden Tag verlassen. Der Beschwerdeführer reichte einen Mitgliederausweis der CUD und ein Schreiben der "Addis Abeba City Administration Police Commis-sion" vom 20. April 2007 (12. 8.99) zu den Akten. Das BFM verzichtete - abgesehen von Fingerabdruckvergleichen mit dem nahen Ausland - auf weitere Abklärungen. Mit Verfügung vom 21. November 2008 wurde die vom Beschwerdeführer verlangte Akteneinsicht durch das BFM gewährt. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. November 2008 - eröffnet am folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Be-gründung wurde ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerde-führers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten. Insbesondere habe er unterschiedliche Daten seiner Entlassung an-gegeben und nicht übereinstimmend vorgebracht, was er nach seiner Entlassung getan habe. Zudem entspreche es nicht dem Verhalten einer wirklich verfolgten Person, dass er noch während einem Jahr in seinem Heimatland geblieben sei. Bei der Erstanhörung habe er ausserdem nicht erwähnt, dass er von der Polizei gesucht worden sei. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zudem stimme der Inhalt des Schreibens vom 20. April 2007 nicht mit seinen Aussagen überein. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass in Äthiopien weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und sich aus den Akten keine individuellen Gründe ergäben, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. C. Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungs-gericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Erlasses eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde zu den Vorhalten der Vorinstanz Stellung genommen und geltend gemacht, die vermeintlich widersprüchlichen Angaben hätten sich aus der Transponierung der Kalenderdaten ergeben. Allfällige Ungereimtheiten würden nur geringfügig ins Gewicht fallen. Ausserdem müsse der Tatsache, dass der Beschwerde-führer im Zeitpunkt der Anhörung an einem Ohrenleiden erkrankt gewesen sei, das zwei Monate später operativ habe behandelt werden müssen, Rechnung getragen werden. Dass der Beschwerdeführer Äthiopien unmittelbar nach Erhalt der polizeilichen Vorladung verlas-sen und zuvor noch abgewartet habe, ob sich die Situation verbessern werde, sei entgegen der Argumentation der Vorinstanz nachvollzieh-bar. Insgesamt stütze sich die Einschätzung der Vorinstanz auf durchwegs geringfügige und entschuldbare Ungereimtheiten oder auf Gegenbehauptungen. Unter diesen Umständen müsse davon ausge-gangen werden, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorfälle tatsächlich erlebt habe. Damit sei eine drohende Verfolgung politisch motiviert und der Beschwerdeführer angesichts der in Äthio-pien bestehenden Menschenrechtsverletzungen an Leib und Leben gefährdet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht. Darü-ber hinaus habe er sich exilpolitisch engagiert, indem er Kantons-verantwortlicher der KINIJIT Support Organisation Schweiz in Solothurn sei und damit sein bereits vor der Flucht bestandenes politisches Engagement fortsetze. Er habe an verschiedenen öffentli-chen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen und treffe sich mit der Parteileitung. Unter diesen Umständen sei vom Bestehen von subjektiven Nachfluchtgrün-den auszugehen. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht seien Mitglieder von Oppositionsparteien mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörde bekannt und würden als zu verfolgende Gegner betrachtet. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu bezeichnen. Der Beschwerde lagen neben der Vollmacht und einer Kopie der angefochtenen Verfügung die Kopie eines Berichtes des Kantonsspi-tals E._______ vom 14. August 2007, ein Schreiben der KINIJIT vom 6. März 2008, verschiedene Fotos, eine undatierte Fürsorgebestä-tigung der Einwohnergemeinde F._______ sowie ein Auszug aus dem Internet bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdefüh-rer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-ten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-lichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan-des wurde abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Akten wurden dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. E. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 9. Januar 2009 voll-umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2009 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2009 ersuchte das Bundes-verwaltungsgericht die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba um Abklärungen vor Ort. Das im Schreiben der Schweizerischen Botschaft von Addis Abeba vom 30. April 2009 zusammengefasste Resultat ging am 6. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dazu wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2009 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 19. Juni 2009 nahm er zum Abklärungsresultat Stellung und reichte Fotos von Kundgebungen in der Schweiz und einem Bericht aus dem Internet zu den Akten Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Daten angegeben habe, wann er entlassen worden sei. Während er gemäss der Erstbefragung am 15. Juni 2006 freigelassen worden sein wolle, habe er das Freilassungsdatum anlässlich der kantonalen Anhörung auf den 18. April 2006 festgelegt. Die Durchsicht der Protokolle ergibt, dass der Beschwerdeführer das Entlassungsdatum in beiden Protokol-len nach dem äthiopischen Kalender angab, während die von der Vorinstanz aufgeführten Daten eine Transponierung der vom Be-schwerdeführer angegebenen Daten in den europäischen Kalender darstellen. Gestützt auf die Kurzbefragung im Empfangszentrum soll er am 8.10.98, der dem 15. Juni 2006 entspricht, freigekommen sein (Akte A1/11 S. 5) und nach den Angaben im kantonalen Protokoll am 10.8.98, was dem 18. April 2006 entspricht (Akte A13/23 S. 10). Es ist auf den ersten Blick erkennbar, dass die unterschiedlichen Datumsan-gaben auf einen offensichtlichen Versprecher, nämlich einmal der 8.10.98 und einmal der 10.8.98, zurückzuführen sind, zumal - wie in der Beschwerde zu Recht festgehalten wurde - das Datum der Inhaf-tierung in beiden Protokollen übereinstimmend ist. In der Beschwerde wurde demnach zu Recht moniert, dass dieser Datumsunterschied bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht massgeblich sein kann, weil es sich offensichtlich um ein Versehen handelt. 4.2 Demgegenüber ist die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mehrere miteinander nicht zu vereinbarende Varianten angegeben habe, wann er aufgehört habe zu arbeiten, zu bestätigen. Dabei sagte er zunächst aus, er habe bis zu seiner Wegreise aus C._______ gearbeitet (Akte A1/11 S. 3), wobei er später präzisierte, er habe C._______ am 13.8.1999 - was dem 21. April 2007 entspricht - verlassen (Akte A1/11 S. 7). Demgegenüber legte er in einer weiteren Variante dar, er habe zuletzt am 2.8.1999 - nach europäischer Zeitrechnung am 10. April 2007 - gearbeitet (Akte A13/23 S. 6), was mit der zuvor erwähnten Variante nicht vereinbar ist. Beide - sowohl die erste als auch die zweite Version - lassen sich zudem nicht in Einklang bringen mit seinen Aussagen, er habe nach der Freilassung aus dem Gefängnis, aus welchem er am 10.8.1998 - mithin gemäss gregorianischem Kalender am 18. April 2006 - entlassen worden sei, nicht mehr gearbeitet, weil er sich versteckt habe (Akte A13/23 S. 10 und 12). Angesichts der klaren und mehrfachen Widersprüchlichkeit vermögen die Erklärungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen. Insbesondere seine Erklärung, die eine der Aussagevarianten sei ein Irrtum und auf die Transponierung der Kalenderdaten zurückzuführen, findet in den Befragungsproto-kollen keinen Rückhalt, da die Widersprüchlichkeiten nicht nur aus Da-tumsangaben entstanden sind. Vielmehr umschrieb der Beschwerde-führer die zeitlichen Angaben auch in Worten, indem er einmal aussagte, er habe bis vor der Abreise aus Addis Abeba gearbeitet, während er gemäss einer weiteren Variante nach seiner Entlassung aus der Haft (welche ein Jahr vor der Abreise stattgefunden haben soll) mit der Arbeit aufgehört haben will. Auch die im Be-schwerdeverfahren ins Feld geführten Ohrenprobleme können die Ungereimtheiten nicht aus dem Weg räumen. Einerseits machte der Beschwerdeführer im Verlauf der Befragungen keine Hörschwierig-keiten geltend und gab an, die dolmetschenden Personen gut verstan-den zu haben; andererseits unterzeichnete er die beiden Protokolle vorbehaltlos, womit er die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestätigte. Im Fall von tatsächlichen Schwierigkeiten, die auf das Ge-hör des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen wären, müsste dies in den beiden Protokollen zum Ausdruck gekommen sein, was indessen nicht der Fall ist. Somit vermögen die Erklärungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen. 4.3 Darüber hinaus ergaben die Abklärungen vor Ort, dass an der vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnadresse in seinem Heimatland keine Person mit seinem Namen lebte und dass das von ihm zu den Akten gegebene Schreiben der C._______ City Administration Police Commission nicht authentisch ist, weil das dem Schreiben zugrunde liegende Formular Wort- und Satzwendungen enthält, welche die Polizei nicht benützt, die darauf angebrachte Person dem Dienst absolut unbekannt ist beziehungsweise nie Vorsteher der ausstellenden Untersuchungsbehörde war und ihr Titel "Lt." im Polizeicorps nicht verwendet wird. 4.3.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2009 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellung-nahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2009 wandte er ein, dass die Verlässlichkeit von Botschaftsabklärungen differenziert zu betrachten sei. Der Beweiswert einer Botschafts-abklärung dürfe gegenüber andern Informationsquellen nicht besser gestellt werden, weil die Quelle der darin enthaltenen Informationen nicht preisgegeben werde. Es gebe zahlreiche Berichte und Urteile über Botschaftsabklärungen, deren Inhalt nicht nachvollziehbar oder falsch sei, womit der Beweiswert dieser Abklärungen grundsätzlich stark einzuschränken sei. Die Vertrauenswürdigkeit des Vertrauens-anwaltes sei zu bezweifeln, weil dessen Auskünfte schlichtweg falsch oder parteiisch sein müssten. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die in der Anfrage enthaltenen Informationen den äthiopischen Behörden zugegangen seien, womit die Behörden Äthiopiens über die exilpolitische Tätigkeit und den Aufenthalt des Be-schwerdeführers in der Schweiz Bescheid wüssten. Der Beschwerde-führer laufe damit Gefahr, im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland infolge der exilpolitischen Tätigkeiten verfolgt zu werden. 4.3.2 Die Einwände des Beschwerdeführers können indessen nicht gehört werden. Die Kritik an den vor Ort getätigten Abklärungen in der von ihm vorgenommenen allgemeinen und pauschalen Form ist entschieden zurückzuweisen. Daran vermögen berechtigte Zweifel am Abklärungsergebnis in andern Fällen nichts zu ändern, da vorliegend aus den Akten - insbesondere aus dem Abklärungsergebnis selber - keine Hinweise ersichtlich sind, gestützt auf welche an der Botschaftsantwort zu zweifeln wäre. Entsprechende konkrete Ein-wände werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht. Unter diesen Umständen liegt kein Grund vor, der zur Annahme führen müsste, die Botschaftsantwort enthalte Informationen, welche nicht korrekt seien. Auch dies macht der Beschwerdeführer nicht konkret geltend. Vielmehr nimmt er zu den einzelnen Punkten des Abklärungsresultates gar nicht Stellung, sondern beschränkt sich darauf, die Abklärungen vor Ort über die Schweizerische Botschaft grundsätzlich in Frage zu stellen. 4.3.3 Darüber hinaus ist auch der Einwand, das Resultat der vor Ort getätigten Abklärungen dürfe gegenüber andern Informationsquellen nicht besser gestellt werden, nicht stichhaltig. Einerseits reichte der Beschwerdeführer - abgesehen von dem als gefälscht zu betrachten-den Schreiben der C._______ City Administration Police Commis-sion keine überzeugenden anderen Informationsquellen zu den Akten und andererseits ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungs-gericht bei seiner Entscheidfindung - entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers - nicht in erster Linie auf die Abklärungen vor Ort, sondern auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten Beweismittel stützt. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung werden Informationen, welche sich aus einer Abklärung vor Ort ergeben, in die Entscheidfindung miteinbezogen. 4.3.4 Gestützt auf das Abklärungsresultat vor Ort hat der Beschwer-deführer nicht an der von ihm angegebenen Wohnadresse gelebt. Da er keine heimatlichen Identitätspapiere oder andere überzeugende Beweismittel einreichte, aus welchen auf seine letzte Wohnadresse zu schliessen wäre, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er an der von ihm zu Protokoll gegebenen Wohnadresse in seinem Heimatland gelebt hat. Bezeichnenderweise bestand er im Rahmen des Replikrechts nicht auf der von ihm angegebenen Wohnadresse, sondern liess auch diese Frage offen. Seine Angaben über den Wohnort im Heimatland sind somit nicht glaubhaft und sprechen zudem gegen die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen. 4.3.5 Ferner steht in Anbetracht des Abklärungsergebnisses fest, dass der Beschwerdeführer ein gefälschtes Schreiben der C._______ City Administration Police Commission einreichte und damit die von ihm geltend gemachte Suche nach seiner Person belegen wollte. Aus der Fälschung ist indessen zu schliessen, dass er nicht - wie von ihm behauptet - in seinem Heimatland aus den von ihm geltend gemachten Gründen gesucht wird. Das Beweismittel ist gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Schreiben dem Beschwerdeführer ohnehin nicht zuzuordnen wäre, da er keine heimatlichen Identitätspapiere abgegeben hat, welche seine Identität zu belegen vermöchten. 4.4 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer infolge zahlreicher Unvereinbarkeiten in seinen Aussagen und aufgrund der Abgabe eines gefälschten Beweismittels nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland aus asylerheblichen Gründen verfolgt worden ist. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind als unglaubhaft zu qualifizieren. 5. 5.1 In seinen Eingaben vom 24. Dezember 2008 und vom 19. Juni 2009 machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf politische Aktivitäten in der Schweiz das Vorliegen von subjektiven Nachflucht-gründen geltend. Er sei Kantonsverantwortlicher der KINIJIT Support Organisation Schweiz in B._______ und treffe sich regelmässig mit der Parteiführung. Er habe an verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Damit habe er sein bereits vor der Flucht bestandenes politisches Engagement fortgesetzt. Die am 14. Januar, 2. März und 15. Mai 2009 stattgefundenen Kundgebungen in der Schweiz seien mit andern Län-dersektionen und gleichgesinnten Oppositionsgruppierungen durchge-führt worden mit dem Ziel, eine möglichst einheitliche Front im Kampf gegen das diktatorische Regime in Äthiopien zu stellen. Ähnliche weltweit beziehungsweise überregional koordinierte Aktionen habe es schon am 2. März und 16. Februar 2007 sowie am 1. November 2006 gegeben. Die Protestkundgebungen seien auf den einschlägigen äthiopischen Medienportalen in Bild und Text festgehalten worden. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Fotografien, eine Bestätigung der KINIJIT vom 6. März 2008, einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 9. Juni 2009 und einen weiteren Internetausdruck zu den Akten. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe gelten (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichten (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1. f. S. 10 f.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.; EMARK 1995 Nr. 7 S. 67 und 70 E. 7b und 8). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12. Februar 2009 i.S. D-5248/2008 und dort zitierte weitere Urteile) können exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat als Folge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zu befürchten wäre. 5.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom 12. Februar 2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivi-täten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränk-ten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenban-ken registrieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agierende Personen, welche sich in einer äthiopi-schen Exilorganisation engagierten, von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat sowie als regimefeind-liche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr des Beschwerde-führers nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung seiner Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen kon-krete exilpolitische Tätigkeit, zumal die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. 5.4 Vorab ist nochmals festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Heimatland geltend gemachte politische Verfolgung nicht glaubhaft ausgefallen ist, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann. Sodann ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. Im Schreiben des Präsidenten der KINIJIT vom 6. März 2008 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer die CUDP in der Schweiz aktiv unterstützt, mit der Parteiführung zusammengearbeitet und als aktives Mitglied der Sektion B._______ an öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen habe. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wird der Beschwerdeführer indessen vom Präsidenten der KINIJIT nicht als Kantonsverantwortlicher, sondern bloss als Teilnehmer der Sektion B._______ qualifiziert, womit bereits gestützt auf diese Ungereimtheit Zweifel am geltend gemach-ten exilpolitischen Engagement angebracht erscheinen. Damit gehört er nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns", die im Visier der äthiopi-schen Behörden steht. Die vom Beschwerdeführer dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz erschöpfen sich in wenig exponierten Tätigkeiten. Den zu den Akten gereichten Beweismitteln - insbesondere den Fotografien - lässt sich nicht entnehmen, dass er sich in signifikanter Weise von den übrigen Versammlungs- beziehungsweise Demonstrationsteilnehmern abgehoben hätte. Die meisten der eingereichten Fotos wurden nicht in der Öffentlichkeit, sondern in einem Raum aufgenommen, was auf einen eher privaten Rahmen hindeutet. Auf andern Fotos, aus deren Hintergrund sich auf eine in der Öffentlichkeit stattgefundene Veranstaltung schliessen lässt, ist der Beschwerdeführer zusammen mit vielen andern Personen abgebildet. Es liegen somit keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vor, dass er von allenfalls an den Kundgebungen oder den Versammlungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen Regimes identifiziert und in der Folge registriert worden wäre. Daran vermag auch die im zuvor erwähnten Schreiben der KINIJIT geäusserte Befürchtung, ihm drohten seitens des äthiopischen Regimes schwere Übergriffe, nichts zu ändern. Engegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist nicht davon auszugehen, dass er über ein derartiges exilpolitisches Profil verfügt, das ihn im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien einer erhöhten Verfolgungsgefahr aussetzen würde. Vielmehr erwecken die Ausführungen zu seinem politischen Engagement und die vorwiegend plakativen Antworten auf die ihm bei der Anhörung gestellten Fragen zu den Zielen der Partei, für die er sympathisiert, den Eindruck, als handle es sich bei ihm um einen Mitläufer ohne tiefgehendes politisches Bewusstsein. Auch die Abbildung des Beschwerdeführers mit einem Megaphon auf einem Foto, das anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung hergestellt wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere ist sie kein Beweis dafür, dass er - gemäss seinen Aussagen - gegen die in Äthiopien herrschende Regierung in einer Art und Weise skandierte, welche ihn für die äthiopische Regierung als Gefahr für das politische System erkennen liesse. Insgesamt erscheint es daher - ungeachtet möglicher Überwa-chungsaktivitäten der äthiopischen Behörden - überwiegend unwahr-scheinlich, dass diese von seinen exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erlangt und er namentlich identifiziert und registriert wurde. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Auch diesbezüg-lich ist auf die Abklärungen vor Ort zu verweisen, gemäss welchen der Beschwerdeführer den heimatlichen Behörden nicht einschlägig bekannt ist, und die auch kein gegen ihn bestehendes Strafverfahren zu bestätigen vermochten. Zudem wird den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung eines Teils der äthiopischen Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst von diesem Zeitpunkt an einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement grundsätzlich als zweifelhaft erscheinen lässt. Selbst wenn die exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der Art seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei eine Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-gungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigeleg-ten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf weitere diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollstän-dig oder rechtsfehlerhaft gestgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was unter Hinweis auf die vorliegenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird (vgl. die unter Ziff. 5.3 erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren Soldaten der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Gestützt auf die allgemeine Lage in Äthiopien ist eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu verneinen. 7.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über eine ausreichende Schulbildung und eine mehrjährige berufliche Erfahrung als Autohändler, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Gemäss seinen Angaben sollen seine nächsten Angehörigen zwar verstorben sein. Da indessen seine Aussagen über seinen früheren Wohnort gestützt auf die Abklärungen vor Ort als unglaubhaft gelten und er keine rechtsgenüglichen heimatlichen Identitätspapiere abgegeben hat, steht weder seine Identität fest noch können weitere Informationen vor Ort über sein Beziehungsnetz in Erfahrung gebracht werden. Unter Hinweis auf die in Art. 8 Abs. 1 AsylG festgehaltene Mitwirkungspflicht ist es unter den gegebenen Umständen nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden, weitere Nachforschungen über ein allfällig bestehendes Beziehungsnetz zu stellen. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Autohändler über ein Beziehungsnetz im weiteren Sinn verfügen muss und somit bei seiner Rückkehr nach Äthiopien nicht auf sich allein gestellt sein wird. Hinsichtlich der geltend gemachten Ohrenprobleme ist festzuhalten, dass das perforierte Trommelfell des Beschwerdeführers im Sommer 2007 komplikationslos operiert worden ist und im Nachgang zu dieser Operation keine weiteren gesundheitlichen Schwierigkeiten vorgebracht worden sind. Es ist folglich davon auszugehen, dass keine, den Wegweisungsvollzug behindernde medizinische Probleme vorliegen. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, nachdem sich die Beschwerde gestützt auf Abklärungen vor Ort im Nachhinein als aussichtslos herausgestellt hat. Die Kosten sind dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das Schreiben der C._______ City Administration Police Commission wird gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorstehende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: