Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie aus B._______, seinen Heimatstaat am 26. Dezember 2005 auf dem Landweg. Über den C._______, D._______ und ein ihm unbekanntes Land sei er am 4. September 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am 5. September 2006 stellte er im E._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 26. September 2006 wurde er mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 8. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seit dem Jahre Y._______ Mitglied der G._______ zu sein, für welche er propagandistisch tätig gewesen sei, indem er andere junge Leute motiviert habe, die Regierung nicht zu unterstützen. Er habe die Partei auch finanziell unterstützt und während der Wahlen Plakate verteilt. Im Z._______ hätten Wahlen stattgefunden, welche eigentlich von ihrer Partei gewonnen worden seien. Die Regierung habe dies jedoch nicht wahrhaben wollen und die Wahlen manipuliert, weshalb es zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Am W._______ sei er auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle in L._______ an einer Bushaltestelle verhaftet und während fünf Tagen im H._______ in B._______ festgehalten und geschlagen worden. Bei der Verhaftung habe man ihm sowohl seine Arbeits-Identitätskarte als auch die Kebele-Identitätskarte abgenommen. Anschliessend habe man ihn ins Gefängnis nach I._______ überführt, wo er weitere 45 Tage inhaftiert gewesen sei. Während der Haft habe er auf den Knien über spitze Steine gehen müssen, habe sich wegen dieser Folter aber nicht zum Arzt begeben. Nach Zahlung einer Kaution durch seinen Bruder sei er am 16. Dezember 2005 freigekommen, worauf er sich nach J._______ begeben habe und anschliessend geflüchtet sei. Die Behörden hätten nach seiner Verhaftung rasch herausgefunden, dass er Mitglied der G._______ sei. Man habe ihn vor Gericht bringen wollen, da man in ihm einen Parteispion vermutet habe, zumal er im (...) beschäftigt gewesen sei und man ihn beschuldigt habe, Informationen des (...) an die G._______ weiterzuleiten. Überdies habe er sich bei seinem Stellenantritt zu einer siebenjährigen Arbeitsdauer verpflichtet, weshalb er nun mit Problemen zu rechnen habe, da er vorzeitig aus seiner Heimat ausgereist sei. Während der Haft habe er bereits zwei Mal vor Gericht erscheinen müssen, so am V._______ und am U._______. Er hätte am T._______ nochmals vor Gericht erscheinen müssen, sei aber vorher untergetaucht. Als er sich auf seiner Flucht in K._______ befunden habe, habe er von seiner Familie erfahren, dass die Polizei seiner Familie eine Vorladung geschickt habe. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten (Auflistung Beweismittel). A.b Die Vorinstanz ersuchte am 18. April 2008 die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft vom 16. September 2008 handle es sich beim eingereichten Polizeidokument aufgrund formaler und inhaltlicher Mängel um eine Fälschung. Das Arbeitszeugnis sei als echt zu erachten, jedoch müsse die Mitgliederkarte der G._______ als zweifelhaft bezeichnet werden, zumal sie sich von anderen Mitgliederkarten unterscheide, die die Botschaft bereits gesehen habe. Ferner sei die - im Übrigen ständige - Anstellung des Beschwerdeführers im (...) respektive in der diesem unterstellten (...) lediglich ziviler Natur gewesen, habe sich dieser doch als M._______ betätigt. Der Beschwerdeführer sei nicht im (...) Bereich angestellt gewesen. Weiter gehöre das vom Beschwerdeführer angegebene Haus seinem Vater, welcher mit der Familie darin wohne. Der Beschwerdeführer habe dort gewohnt, bis er vor etwa vier Jahren das Land verlassen habe. A.c Mit Schreiben des BFM vom 1. Oktober 2008 wurden dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage und der entsprechende Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zur Botschaftskorrespondenz ein. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 - eröffnet am 28. Oktober 2008 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 21. November 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses wurden mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 16. Dezember 2008 aufgefordert, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 7. Dezember 2008 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Addis Abeba hätten ergeben, dass es sich beim eingereichten Polizeidokument um eine Fälschung handle. Demzufolge werde den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Gefängnis gewesen sei, gegen Kaution freigelassen worden sei und sich im (...) beim Gericht, respektive bei der Polizei hätte melden sollen, jegliche Grundlage entzogen. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Äthiopien sei zudem festzuhalten, dass es im Jahre 2005 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen vom Mai, den Nachwahlen vom August sowie im November zwischen Oppositionsaktivisten und staatlichen Sicherheitskräften in der Tat zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen sei. Während und nach den Auseinandersetzungen seien zirka 30'000 - vorwiegend junge - Personen durch die Polizei von B._______ verhaftet worden. Die Festgenommenen seien im Laufe der darauffolgenden Wochen entlassen worden, ohne dass diese belastet worden wären oder eine Kaution hätten zahlen müssen. Den Erkenntnissen des BFM zufolge seien die anlässlich dieser Massenverhaftungen festgenommenen Personen nach ihrer Freilassung keinen weitergehenden Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten daher auch vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über wenig politisches Profil. Den Erkenntnissen des BFM zufolge würden einfache Regimekritik, einfache politische Betätigung oder Mitgliedschaft in einer legalen oppositionellen Partei nicht geahndet. Es könne dem Beschwerdeführer folglich auch aus diesem Grund nicht geglaubt werden, dass er nach seiner Freilassung - gehe man davon aus, dass er anlässlich der Massenverhaftungen in der Tat festgenommen worden wäre - gerichtlich vorgeladen, respektive weiterhin polizeilich gesucht worden sei. Auch der angebliche Vorhalt während der Haft, er habe Informationen des (...) an die G._______ weitergeleitet, könne angesichts der Abklärungsergebnisse der Botschaft nicht geglaubt werden. So hätten diese ergeben, dass seine Anstellung rein ziviler Natur gewesen sei, habe sich der Beschwerdeführer doch dort als M._______ betätigt. Er könne folglich nicht als Geheimnisträger betrachtet werden. Hinzu komme, dass auch die Echtheit des Mitgliederausweises der G._______ bezweifelt werden müsse, zumal sich das abgegebene Dokument den Aussagen der Schweizer Vertretung zufolge von den durch die Botschaft bereits gesichteten Ausweisen unterscheide. Diese zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente würden den Schluss zulassen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten. Jedenfalls könne nicht geglaubt werden, dass sich die von ihm geschilderten Begebenheiten in dieser Form zugetragen hätten. Die in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2008 abgegebenen Erklärungen vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Abgesehen von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen müsse mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass aufgrund des politischen und beruflichen Profils für den Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt insgesamt keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen bestehe. Vor dem Hintergrund der unbegründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung vermöge auch die Inhaftierung des Beschwerdeführers - sofern sie überhaupt geglaubt werden könne - keine Asylrelevanz zu entfalten.
E. 3.2 Vorliegend ist nach Prüfung und Würdigung der bestehenden Aktenlage festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, die zu Recht getroffene Einschätzung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu seiner Gefährdungslage in seiner Heimat in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Zu den im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung stehenden Vorbringen ist vorweg in grundsätzlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten: Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die einzelfallspezifischen Informationen der Botschaft als ein Beweismittel unter anderen immer kritisch zu analysieren und zu würdigen sind, weshalb ihre Bedeutung nicht verabsolutiert werden darf und in der Regel lediglich als eine der Grundlagen für die Beurteilung des Falles durch die schweizerischen Asylbehörden dient. Jedoch liegen in casu keine Anhaltspunkte vor, aufgrund welcher die Qualität des Abklärungsergebnisses in Zweifel gezogen werden müsste. Alleine aus dem - bloss behaupteten, aber nicht belegten - Umstand, dass die Art der Kontaktaufnahme mit der Familie des Beschwerdeführers dieselbe beunruhigt haben könnte, und dem weiteren Umstand, wonach die zeitliche Angabe in der Antwort der Botschaft auf die zweite Frage unpräzise ausgefallen sei, lässt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht den Schluss zu, dass der Vorinstanz seitens der Botschaft inkorrekte Informationen zugekommen sind. Im Übrigen ist diesbezüglich anzuführen, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer gerügten Antworten 1 und 2 der Botschaftsauskunft in der angefochtenen Verfügung gar nicht verwendet hat. Zur Rüge, wonach der Beschwerdeführer noch im R._______ Geld von der Bank abgeholt habe, was durch das eingereichte Bankbüchlein belegt werde, sei nur am Rande vermerkt, dass dadurch noch nicht zweifelsfrei eine frühere Ausreise des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden kann. So hätte allenfalls auch eine dritte Person, welcher der Beschwerdeführer die Verfügungsberechtigung erteilt hätte, auf das entsprechende Konto zugreifen und Geld abheben können. Da das BFM den Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers jedoch nicht in Frage gestellt hat, können diesbezüglich weitergehende Erörterungen aber unterbleiben. Weiter vermag auch die pauschale Kritik, wonach die Feststellung der Botschaft zur Echtheit des Polizeidokumentes eine blosse Behauptung darstelle, am vorliegend als korrekt zu erachtenden Abklärungsergebnis und der damit einhergehenden Einschätzung durch das BFM nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer geht mit seiner Behauptung, die Vorinstanz habe seine Glaubhaftigkeit im Wesentlichen gestützt auf den Botschaftsbericht in Abrede gestellt und es sich damit gar einfach gemacht, fehl. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise die Vorkommnisse im Jahre Q._______ im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer in seiner Asylbegründung vorgebrachten Wahlen dargelegt und ausgeführt, dass bereits vor diesem Hintergrund seine Vorbringen als unglaubhaft zu erachten seien. Zudem hat das BFM im Weiteren das politische Profil des Beschwerdeführers analysiert und zu Recht geschlossen, dass dieses - selbst in der Annahme einer Festnahme im Rahmen der im Jahre Q._______ durchgeführten Massenverhaftungen - nicht als derart zu qualifizieren ist, um die weitergehenden behördlichen Massnahmen, welche angeblich gegen ihn eingeleitet worden seien, zu rechtfertigen respektive in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Auch der bei der Vorinstanz eingereichte Parteiausweis der G._______ vermag an obigen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. So ist dieses Dokument - ungeachtet der Frage nach dessen Authentizität - weder geeignet, einen Beleg für die vom Beschwerdeführer behauptete aktive Mitgliedschaft in der (..) zu erbringen, noch vermag es die zuvor aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente plausibel zu entkräften. Sodann wurde - entgegen der anderslautenden Ansicht in der Beschwerdeschrift - dem angeführten besonderen Umstand, wonach der Beschwerdeführer ein Angestellter des (...) und gleichzeitig Mitglied der G._______ sei, Rechnung getragen und in zutreffender Weise gewürdigt, indem der angebliche Vorhalt, als Spitzel im (...) Informationen an die G._______ weitergeleitet zu haben, als unglaubhaft erachtet wurde. Davon ausgehend ist folgerichtig festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer keine Gefahr besteht, von den heimatlichen Behörden aufgesucht und inhaftiert zu werden, zumal in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter konkretisiert wird, inwiefern er durch seine Anstellung als M._______ in einer (...) Geheimnisträger sein soll. Es ist davon auszugehen, dass er, falls er während seiner Arbeit Einblick in militärische Geheimnisse erhalten hätte, vor seiner Aufnahme der Tätigkeit im Februar Q._______ einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden wäre. Dabei hätte durch eine Nachfrage bei der Kebele seine Mitgliedschaft bei der G._______ entdeckt werden müssen, will er doch zumindest seit dem Y._______ (Ausstellungsdatum Mitgliederausweis, vgl. A15/21, S. 6) deren Mitglied sein und insbesondere durch seine Propagandatätigkeit aufgefallen sein (vgl. A15/25, S. 17). Der Rechtsmitteleingabe sind somit keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und die im Verfahren eingereichten Beweismittel, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen.
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung noch eine begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise beweisen konnte, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen ist.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8336/2008 vom 31. Juli 2009 mit weiteren Hinweisen), und somit eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu verneinen ist.
E. 5.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über eine ausreichende Schulbildung, einen Berufsabschluss als M._______ und eine mehrjährige berufliche Erfahrung auf seinem Beruf (vgl. A1/10, S. 2), weshalb es ihm zuzumuten ist, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Gemäss seinen Angaben sollen sich praktisch sämtliche seiner nächsten Angehörigen überdies weiterhin in B._______ aufhalten, weshalb er auch über ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der Reintegration wird behilflich sein können.
E. 5.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6 Insgesamt ist der Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 7. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) N._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7432/2008 {T 0/2} Urteil vom 2. Februar 2010 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2008 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie aus B._______, seinen Heimatstaat am 26. Dezember 2005 auf dem Landweg. Über den C._______, D._______ und ein ihm unbekanntes Land sei er am 4. September 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am 5. September 2006 stellte er im E._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 26. September 2006 wurde er mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 8. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seit dem Jahre Y._______ Mitglied der G._______ zu sein, für welche er propagandistisch tätig gewesen sei, indem er andere junge Leute motiviert habe, die Regierung nicht zu unterstützen. Er habe die Partei auch finanziell unterstützt und während der Wahlen Plakate verteilt. Im Z._______ hätten Wahlen stattgefunden, welche eigentlich von ihrer Partei gewonnen worden seien. Die Regierung habe dies jedoch nicht wahrhaben wollen und die Wahlen manipuliert, weshalb es zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Am W._______ sei er auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle in L._______ an einer Bushaltestelle verhaftet und während fünf Tagen im H._______ in B._______ festgehalten und geschlagen worden. Bei der Verhaftung habe man ihm sowohl seine Arbeits-Identitätskarte als auch die Kebele-Identitätskarte abgenommen. Anschliessend habe man ihn ins Gefängnis nach I._______ überführt, wo er weitere 45 Tage inhaftiert gewesen sei. Während der Haft habe er auf den Knien über spitze Steine gehen müssen, habe sich wegen dieser Folter aber nicht zum Arzt begeben. Nach Zahlung einer Kaution durch seinen Bruder sei er am 16. Dezember 2005 freigekommen, worauf er sich nach J._______ begeben habe und anschliessend geflüchtet sei. Die Behörden hätten nach seiner Verhaftung rasch herausgefunden, dass er Mitglied der G._______ sei. Man habe ihn vor Gericht bringen wollen, da man in ihm einen Parteispion vermutet habe, zumal er im (...) beschäftigt gewesen sei und man ihn beschuldigt habe, Informationen des (...) an die G._______ weiterzuleiten. Überdies habe er sich bei seinem Stellenantritt zu einer siebenjährigen Arbeitsdauer verpflichtet, weshalb er nun mit Problemen zu rechnen habe, da er vorzeitig aus seiner Heimat ausgereist sei. Während der Haft habe er bereits zwei Mal vor Gericht erscheinen müssen, so am V._______ und am U._______. Er hätte am T._______ nochmals vor Gericht erscheinen müssen, sei aber vorher untergetaucht. Als er sich auf seiner Flucht in K._______ befunden habe, habe er von seiner Familie erfahren, dass die Polizei seiner Familie eine Vorladung geschickt habe. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten (Auflistung Beweismittel). A.b Die Vorinstanz ersuchte am 18. April 2008 die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft vom 16. September 2008 handle es sich beim eingereichten Polizeidokument aufgrund formaler und inhaltlicher Mängel um eine Fälschung. Das Arbeitszeugnis sei als echt zu erachten, jedoch müsse die Mitgliederkarte der G._______ als zweifelhaft bezeichnet werden, zumal sie sich von anderen Mitgliederkarten unterscheide, die die Botschaft bereits gesehen habe. Ferner sei die - im Übrigen ständige - Anstellung des Beschwerdeführers im (...) respektive in der diesem unterstellten (...) lediglich ziviler Natur gewesen, habe sich dieser doch als M._______ betätigt. Der Beschwerdeführer sei nicht im (...) Bereich angestellt gewesen. Weiter gehöre das vom Beschwerdeführer angegebene Haus seinem Vater, welcher mit der Familie darin wohne. Der Beschwerdeführer habe dort gewohnt, bis er vor etwa vier Jahren das Land verlassen habe. A.c Mit Schreiben des BFM vom 1. Oktober 2008 wurden dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage und der entsprechende Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zur Botschaftskorrespondenz ein. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 - eröffnet am 28. Oktober 2008 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 21. November 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses wurden mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 16. Dezember 2008 aufgefordert, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 7. Dezember 2008 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Addis Abeba hätten ergeben, dass es sich beim eingereichten Polizeidokument um eine Fälschung handle. Demzufolge werde den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Gefängnis gewesen sei, gegen Kaution freigelassen worden sei und sich im (...) beim Gericht, respektive bei der Polizei hätte melden sollen, jegliche Grundlage entzogen. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Äthiopien sei zudem festzuhalten, dass es im Jahre 2005 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen vom Mai, den Nachwahlen vom August sowie im November zwischen Oppositionsaktivisten und staatlichen Sicherheitskräften in der Tat zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen sei. Während und nach den Auseinandersetzungen seien zirka 30'000 - vorwiegend junge - Personen durch die Polizei von B._______ verhaftet worden. Die Festgenommenen seien im Laufe der darauffolgenden Wochen entlassen worden, ohne dass diese belastet worden wären oder eine Kaution hätten zahlen müssen. Den Erkenntnissen des BFM zufolge seien die anlässlich dieser Massenverhaftungen festgenommenen Personen nach ihrer Freilassung keinen weitergehenden Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten daher auch vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über wenig politisches Profil. Den Erkenntnissen des BFM zufolge würden einfache Regimekritik, einfache politische Betätigung oder Mitgliedschaft in einer legalen oppositionellen Partei nicht geahndet. Es könne dem Beschwerdeführer folglich auch aus diesem Grund nicht geglaubt werden, dass er nach seiner Freilassung - gehe man davon aus, dass er anlässlich der Massenverhaftungen in der Tat festgenommen worden wäre - gerichtlich vorgeladen, respektive weiterhin polizeilich gesucht worden sei. Auch der angebliche Vorhalt während der Haft, er habe Informationen des (...) an die G._______ weitergeleitet, könne angesichts der Abklärungsergebnisse der Botschaft nicht geglaubt werden. So hätten diese ergeben, dass seine Anstellung rein ziviler Natur gewesen sei, habe sich der Beschwerdeführer doch dort als M._______ betätigt. Er könne folglich nicht als Geheimnisträger betrachtet werden. Hinzu komme, dass auch die Echtheit des Mitgliederausweises der G._______ bezweifelt werden müsse, zumal sich das abgegebene Dokument den Aussagen der Schweizer Vertretung zufolge von den durch die Botschaft bereits gesichteten Ausweisen unterscheide. Diese zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente würden den Schluss zulassen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten. Jedenfalls könne nicht geglaubt werden, dass sich die von ihm geschilderten Begebenheiten in dieser Form zugetragen hätten. Die in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2008 abgegebenen Erklärungen vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Abgesehen von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen müsse mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass aufgrund des politischen und beruflichen Profils für den Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt insgesamt keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen bestehe. Vor dem Hintergrund der unbegründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung vermöge auch die Inhaftierung des Beschwerdeführers - sofern sie überhaupt geglaubt werden könne - keine Asylrelevanz zu entfalten. 3.2 Vorliegend ist nach Prüfung und Würdigung der bestehenden Aktenlage festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, die zu Recht getroffene Einschätzung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu seiner Gefährdungslage in seiner Heimat in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Zu den im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung stehenden Vorbringen ist vorweg in grundsätzlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten: Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die einzelfallspezifischen Informationen der Botschaft als ein Beweismittel unter anderen immer kritisch zu analysieren und zu würdigen sind, weshalb ihre Bedeutung nicht verabsolutiert werden darf und in der Regel lediglich als eine der Grundlagen für die Beurteilung des Falles durch die schweizerischen Asylbehörden dient. Jedoch liegen in casu keine Anhaltspunkte vor, aufgrund welcher die Qualität des Abklärungsergebnisses in Zweifel gezogen werden müsste. Alleine aus dem - bloss behaupteten, aber nicht belegten - Umstand, dass die Art der Kontaktaufnahme mit der Familie des Beschwerdeführers dieselbe beunruhigt haben könnte, und dem weiteren Umstand, wonach die zeitliche Angabe in der Antwort der Botschaft auf die zweite Frage unpräzise ausgefallen sei, lässt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht den Schluss zu, dass der Vorinstanz seitens der Botschaft inkorrekte Informationen zugekommen sind. Im Übrigen ist diesbezüglich anzuführen, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer gerügten Antworten 1 und 2 der Botschaftsauskunft in der angefochtenen Verfügung gar nicht verwendet hat. Zur Rüge, wonach der Beschwerdeführer noch im R._______ Geld von der Bank abgeholt habe, was durch das eingereichte Bankbüchlein belegt werde, sei nur am Rande vermerkt, dass dadurch noch nicht zweifelsfrei eine frühere Ausreise des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden kann. So hätte allenfalls auch eine dritte Person, welcher der Beschwerdeführer die Verfügungsberechtigung erteilt hätte, auf das entsprechende Konto zugreifen und Geld abheben können. Da das BFM den Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers jedoch nicht in Frage gestellt hat, können diesbezüglich weitergehende Erörterungen aber unterbleiben. Weiter vermag auch die pauschale Kritik, wonach die Feststellung der Botschaft zur Echtheit des Polizeidokumentes eine blosse Behauptung darstelle, am vorliegend als korrekt zu erachtenden Abklärungsergebnis und der damit einhergehenden Einschätzung durch das BFM nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer geht mit seiner Behauptung, die Vorinstanz habe seine Glaubhaftigkeit im Wesentlichen gestützt auf den Botschaftsbericht in Abrede gestellt und es sich damit gar einfach gemacht, fehl. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise die Vorkommnisse im Jahre Q._______ im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer in seiner Asylbegründung vorgebrachten Wahlen dargelegt und ausgeführt, dass bereits vor diesem Hintergrund seine Vorbringen als unglaubhaft zu erachten seien. Zudem hat das BFM im Weiteren das politische Profil des Beschwerdeführers analysiert und zu Recht geschlossen, dass dieses - selbst in der Annahme einer Festnahme im Rahmen der im Jahre Q._______ durchgeführten Massenverhaftungen - nicht als derart zu qualifizieren ist, um die weitergehenden behördlichen Massnahmen, welche angeblich gegen ihn eingeleitet worden seien, zu rechtfertigen respektive in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Auch der bei der Vorinstanz eingereichte Parteiausweis der G._______ vermag an obigen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. So ist dieses Dokument - ungeachtet der Frage nach dessen Authentizität - weder geeignet, einen Beleg für die vom Beschwerdeführer behauptete aktive Mitgliedschaft in der (..) zu erbringen, noch vermag es die zuvor aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente plausibel zu entkräften. Sodann wurde - entgegen der anderslautenden Ansicht in der Beschwerdeschrift - dem angeführten besonderen Umstand, wonach der Beschwerdeführer ein Angestellter des (...) und gleichzeitig Mitglied der G._______ sei, Rechnung getragen und in zutreffender Weise gewürdigt, indem der angebliche Vorhalt, als Spitzel im (...) Informationen an die G._______ weitergeleitet zu haben, als unglaubhaft erachtet wurde. Davon ausgehend ist folgerichtig festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer keine Gefahr besteht, von den heimatlichen Behörden aufgesucht und inhaftiert zu werden, zumal in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter konkretisiert wird, inwiefern er durch seine Anstellung als M._______ in einer (...) Geheimnisträger sein soll. Es ist davon auszugehen, dass er, falls er während seiner Arbeit Einblick in militärische Geheimnisse erhalten hätte, vor seiner Aufnahme der Tätigkeit im Februar Q._______ einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden wäre. Dabei hätte durch eine Nachfrage bei der Kebele seine Mitgliedschaft bei der G._______ entdeckt werden müssen, will er doch zumindest seit dem Y._______ (Ausstellungsdatum Mitgliederausweis, vgl. A15/21, S. 6) deren Mitglied sein und insbesondere durch seine Propagandatätigkeit aufgefallen sein (vgl. A15/25, S. 17). Der Rechtsmitteleingabe sind somit keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und die im Verfahren eingereichten Beweismittel, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. 3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung noch eine begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise beweisen konnte, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen ist. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8336/2008 vom 31. Juli 2009 mit weiteren Hinweisen), und somit eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu verneinen ist. 5.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über eine ausreichende Schulbildung, einen Berufsabschluss als M._______ und eine mehrjährige berufliche Erfahrung auf seinem Beruf (vgl. A1/10, S. 2), weshalb es ihm zuzumuten ist, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Gemäss seinen Angaben sollen sich praktisch sämtliche seiner nächsten Angehörigen überdies weiterhin in B._______ aufhalten, weshalb er auch über ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der Reintegration wird behilflich sein können. 5.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6. Insgesamt ist der Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 7. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) N._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: