Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - ein religiös getrautes Paar - verliessen den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat nach eigenen Angaben am 14. Mai 2007 und gelangten über Italien am gleichen Tag in die Schweiz, wo sie um Asyl nachsuchten. Am 21. Mai 2007 fand im A._______ eine Befragung statt und mit Verfügung vom 25. Juni 2007 wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Am 16. August 2007 hörte sie die zuständige kantonale Behörde an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ein staatenloser Kurde (Maktumin) und stamme aus C._______ in der Provinz D._______, wo er seit seiner Geburt bis im April 2007 gelebt habe. Er habe sich politisch nicht betätigt, indessen die kurdischen Parteien wie sein Vater durch Spenden unterstützt. Nach den Ereignissen in E._______ vom _______ sei er vom Staatssicherheitsdienst ("Amen-Al-Dawla") festgenommen und während eines Monats in E._______ inhaftiert gewesen. In den folgenden Jahren (2005 bis 2007) habe er drei Mal an den Kundgebungen zum Gedenktag der Ereignisse von E._______ teilgenommen. Diese Kundgebungen seien jeweils durch die Behörden aufgelöst worden. Zudem habe man ihn mehrmals festge-nommen und unterschiedlich lange festgehalten, weil er ohne Führer-schein gefahren sei. Dabei habe er die Polizei oft bestechen müssen. Im Juni 2005 sei er anlässlich einer Strassenkontrolle nach der Rückkehr aus Damaskus vom militärischen Sicherheitsdienst ("Amen Askari") festgenommen und während sieben Tagen in E._______ inhaftiert worden. Im August 2005 habe ihn der politische Sicherheitsdienst ("Amen Siasi") festgenommen und während einiger Stunden festgehal-ten, weil er kein Identitätsdokument habe vorweisen können. Die Beamten würden ihn kennen und überall festnehmen, weil sie von ihm Geld wollten. Andere Probleme habe er mit den syrischen Behörden nicht. Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei syrische Staatsangehörige und gehöre der Ethnie der Kurden an. Sie stamme aus E._______ in der Provinz D._______ und habe ihr Heimatland wegen ihres Ehemannes verlassen. Die Beschwerdeführerin reichte eine teilweise nicht lesbare Kopie einer Identitätskarte zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte eine Wohnsitzbestätigung und weitere Beweismittel zur Dokumentation seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz ein. Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Damaskus mit Schreiben vom 11. Februar 2008 um eine Stellungnahme zu den An-gaben des Beschwerdeführers. Zum Ergebnis der Abklärungen vor Ort wurde den Beschwerdeführenden am 30. April 2009 das rechtliche Gehör gewährt. In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2009 liessen sie sich vernehmen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. Juni 2009 - eröffnet am 29. Ju-ni 2009 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begrün-dete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigen-schaft nicht genügten. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht von Anfang an vorgebracht, dass er im März 2004 festgenommen worden sei, weil er Blutspenden nach E._______ transportiert habe. Dies sei jedoch als wichtiges Vorbringen zu werten und hätte deshalb zumindest ansatzweise von Anfang an erwähnt werden müssen. Das Vorbringen sei deshalb nachgeschoben und somit unglaubhaft. Ausserdem habe er die zuerst erwähnte Festnahme durch den Sicherheitsdienst im August 2005 in der Anhörung nicht mehr vorge-tragen, obwohl es sich auch hierbei um zentrale Aussagen gehandelt habe, weshalb auch der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu bezwei-feln sei. Zudem seien die Aussagen über die Festnahme und sieben-tägige Haft im Jahr 2005 bescheiden und substanzlos ausgefallen. Dasselbe sei zu den geltend gemachten Festnahmen im Zusammen-hang mit dem Fahren ohne Führerschein festzustellen. Seine Aussagen liessen jegliche Differenziertheit und detaillierte Beschrei-bung vermissen. Zudem müssten die Festnahmen im Zusammenhang mit dem Fahren ohne Führerschein als rechtsstaatlich legitim aufgefasst werden, womit ihnen die asylrelevante Verfolgungsmoti-vation fehle. Ferner könne den allgemein gegen die staatenlosen Kurden gerichteten Diskriminierungen für sich allein keine flüchtlings-rechtliche Relevanz zugesprochen werden. Unter diesen Umständen sei es nicht erstaunlich, dass gemäss den Abklärungen vor Ort ausser einer Verurteilung des Beschwerdeführers infolge einer gemeinrechtl-ichen Straftat (Schmuggel) nichts gegen ihn vorliege. Er werde von den syrischen Behörden lediglich in diesem Zusammenhang gesucht. Der Einwand in der Stellungnahme, das Urteil gegen den Beschwerde-führer stehe im Zusammenhang mit den Ereignissen in E._______ und sei somit politisch motiviert, vermöge angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, er sei ohne Auflagen freigelassen und es sei gegen ihn weder Anklage erhoben noch ein Strafprozess geführt worden, nicht zu überzeugen. Zudem wäre damit zu rechnen, dass er im Fall einer aktiven Beteiligung an den Ereignissen von E._______ zu einer höheren als der gegen ihn verhängten und verhältnismässig geringen Strafe von zwei Jahren Haft verurteilt worden wäre. Auch seine Aussage, er habe vom erwähnten Urteil keine Kenntnis, da es ihm nicht zugestellt worden sei, nicht zu vereinbaren mit seinen Aussagen, das Urteil stehe im Zusammenhang mit den Ereignissen in E._______. Seine Einwände seien konstruiert, weshalb davon auszuge-hen sei, dass er infolge einer gemeinrechtlichen Straftat verurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang seien auch die behördlichen Suchen nach seiner Person zu sehen, weshalb keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation vorliege. Hinsichtlich der in der Schweiz erfolgten exilpolitischen Aktivitäten kam die Vorinstanz zum Schluss, dass infolge seiner unglaubhaften Aussagen nicht davon auszugehen sei, er sei vor der Ausreise aus Syrien ins Blickfeld der syrischen Behörden oder des syrischen Nachrichtendienstes geraten. Aus seinem Beitritt zur Yekiti Partei und der Teilnahme an Parteisitzun-gen, an welchen er sich habe fotografieren lassen, sei nicht zu schliessen, dass er von den syrischen Behörden registriert worden sei und im Fall einer Rückkehr in dieses Land aus diesem Grund mit einer asylerheblichen Verfolgung zu rechnen habe. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen ihn in Syrien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer sei nicht in besonderer Weise in Erscheinung getreten und bekleide keine führende Funktion innerhalb der Yekiti Partei. Falls er aufgrund der undeutlichen Fotografien im Internet überhaupt identifiziert werden könne, sei erkennbar, dass er ein blosser Mitläufer ohne besonderes Gefährdungspotential sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Der Wegweisungsvollzug sei auch im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführer wegen Schmuggels zulässig und allein die Staatenlosigkeit beziehungsweise die damit verbundenen Diskriminierungen vermöchten nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-sungsvollzugs zu führen, weil sie zu wenig intensiv seien. Die Be-schwerdeführenden könnten auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen und der Beschwerdeführer habe auch vor der Ausreise den Unterhalt seiner Familie bestritten. C. Mit Beschwerde vom 29. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochte-nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in-folgedessen die Asylgewährung sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung der Staatenlosigkeit an die Vorinstanz zurück-zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unent-geltliche Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Im Wesentlichen wurde dargelegt, der Vorwurf der Vorinstanz, der Be-schwerdeführer habe sich widersprochen, indem er seine Tätigkeit als Chauffeur in der ersten Befragung im Gegensatz zur Anhörung nicht angegeben habe, sei nicht stichhaltig, da er in der Erstbefragung nur nach der letzten Tätigkeit gefragt worden sei und dies in der Tat eine Tätigkeit in der Landwirtschaft gewesen sei. Die Tätigkeit als Chauffeur sei als Nebenbeschäftigung ausgeführt worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe - nach der beruflichen Tätigkeit des Ehe-mannes gefragt - ausgesagt, er sei als Transporteur tätig. Die Unter-stellung der Vorinstanz, die Verhaftungen könnten frei erfunden sein, entbehre jeglicher Grundlage. Zudem sei es anlässlich der Erstbefra-gung möglicherweise zu sprachlichen Problemen gekommen, weil der Dolmetscher einen andern Dialekt als der Beschwerdeführer gespro-chen habe. Für ihn seien zudem die Verhaftung aus dem Jahr 2004 und diejenige vom Juni 2005 die wichtigsten gewesen. Ferner habe er in der kantonalen Anhörung erwähnt, er sei nach den Ereignissen im Juni 2005 mehrmals festgenommen worden, was auch die Festnahme vom August 2005 miteinschliesse. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz, gemäss welcher die Maktumin als Minderheit nicht poli-tisch verfolgt gelte, sei anzufügen, dass bei der zweiten Verhaftung des Beschwerdeführers im Juni 2005 nach der Tötung von Scheich Maeschuk die Stadt E._______ hermetisch abgeriegelt worden sei. Dabei seien Angehörige der Maktumin systematisch verhaftet worden, womit deutlich werde, dass sie offensichtlich politisch verfolgt würden. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schmuggels sei in seiner Abwesenheit erfolgt und das Urteil sei ihm nie eröffnet worden, weshalb der Beschwerdeführer erst mit der Botschaftsantwort davon erfahren habe. Es werde deshalb um Zustellung dieses Urteils ersucht. Da der Beschwerdeführer nie als Schmuggler tätig gewesen sei, müsse seine Verurteilung darauf schliessen lassen, dass sie offensichtlich eine Folge der Verhaftung vom März 2004 gewesen sei. Deshalb sei das Urteil klar politisch motiviert und stelle eine Bestrafung infolge Beteiligung an den Unruhen von F._______ dar. Der Beschwerdeführer werde aufgrund dieses Urteils in Syrien gesucht, weshalb für ihn Gefahr bestehe, bei seiner Rückkehr Opfer von Verfolgung und unmenschlicher Behandlung zu werden. Der Be-schwerdeführer habe in Syrien zudem kurdische Parteien unterstützt, was den syrischen Behörden genüge, um ihn zu verfolgen. Auch die polizeiliche Auflösung der Kundgebung zeige, dass ihre Teilnehmer - so auch der Beschwerdeführer - als Feinde des Regimes betrachtet würden. Ausserdem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein staatenloser Kurde sei, was auch die Botschaftsantwort bestätige, indem sie ausführe, er sei als staatenloser Kurde behördlich nicht registriert. Er ersuche deshalb bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens um eine entsprechende Anerkennung, damit seine Kinder erleichtert eingebürgert werden könnten und ihm als Staatenloser Schutz gewährt werde. Er erleide nicht wieder gut zu machende Nachteile, wenn er zuerst den Ausgang des Beschwerde-verfahrens abwarten müsse, bis er danach um Anerkennung als Staatenloser ersuchen könne. Zudem sei erneut auf die Unter-drückung der kurdischen Minderheit in Syrien hinzuweisen, da diese Schikanen und wirtschaftliche Benachteiligung erdulden müsse. Es sei eine unbestrittene Tatsache, dass in Syrien ein Regime herrsche, das oppositionelle Bewegungen im In- und Ausland überwache und vor allem die kurdische Minderheit stark unterdrücke. Insgesamt würden vorliegend die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft erschei-nen, während die Argumentation der Vorinstanz unhaltbar sei. Seine Behauptungen dürften nicht durch Behauptungen oder Vermutungen der Behörden widerlegt werden; vielmehr müsse die Argumentation der Behörden auf besseren Gründen beruhen. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit der Asylrelevanz auseinandergesetzt, obwohl die drohende Verfolgung politisch und ethnisch motiviert sei und den Beschwerdeführer an Leib und Leben gefährde. Er habe somit die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft dargestellt. Zudem treffe ihn im Fall einer Rückkehr ein "real risk" im Sinne der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Überein-kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als zulässig zu betrachten sei. Der Beschwerde lag neben der Vollmacht und der Kopie der angefochtenen Verfügung die Kopie einer Sozialhilfebestätigung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2009 wurde den Beschwerde-führenden mitgeteilt, sie könnten den Entscheid in der Schweiz abwarten. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, eine Für-sorgebestätigung nachzureichen. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen spä-teren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgelt-lichen Rechtsanwaltes wurde abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 19. August 2009 wurde erneut die Kopie einer Fürsorgebestätigung nachgereicht.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-treten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Übereinstimmend mit dem BFM ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unterschiedlich vorbrachte, welche Tätigkeit er im Heimatland ausführte. So sagte er anlässlich der Erstbefragung - zu seiner letzten ausgeübten Tätigkeit befragt - aus, er habe seit seiner Jugendzeit zuhause in der Landwirtschaft gearbeitet (Akte A1/8 S. 2), während er in der kantonalen Anhörung auf die Frage, was er vor seiner Ausreise gearbeitet habe, zu Protokoll gab, er sei Chauffeur mit seinem eigenen Auto, das er kurz vor der Ausreise verkauft habe, gewesen und habe diese Tätigkeit zwischen dem Jahr 2001 und seiner Ausreise ausgeübt (Akte A15/11 S. 4). Auf die unterschiedlichen Aussagen hingewiesen, meinte er, die Eltern hätten in der Landwirt-schaft gearbeitet und er habe ihnen gelegentlich geholfen (Akte A15/11 S. 5). In der Beschwerdeschrift wurde zwar geltend gemacht, die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Be-schwerdeführers betreffend seine berufliche Tätigkeit widersprüchlich seien, könne nicht als stichhaltig gelten, denn seine Hauptbeschäfti-gung sei tatsächlich in der Landwirtschaft gewesen und als Chauffeur habe er nur gelegentlich gearbeitet. Auch die Beschwerdeführerin habe schon in der Erstbefragung angegeben, ihr Ehemann sei als Transporteur tätig gewesen. Indessen vermögen diese Ausführungen nicht zu überzeugen, da aus dem kantonalen Protokoll deutlich zum Ausdruck kommt, dass der Beschwerdeführer - gemäss dieser Version - nicht hauptsächlich in der Landwirtschaft tätig gewesen sein will, was mit seinen früheren Aussagen in der Erstbefragung nicht überein-stimmt. Andernfalls hätte er auf die Frage nach der Arbeit zuerst die Tätigkeit in der Landwirtschaft und nicht die angebliche Nebentätigkeit als Chauffeur erwähnt. Zudem spricht seine Aussage, er habe nur gelegentlich den Eltern in der Landwirtschaft geholfen, dagegen, dass dies seine Haupttätigkeit gewesen sein soll. Somit bleiben die widersprüchlichen Angaben über die berufliche Tätigkeit bestehen, was sich auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen negativ auswirkt.
E. 4.2 Dem Beschwerdeführer kann nämlich nicht geglaubt werden, dass er im Zusammenhang mit den Ereignissen in E._______ vom _______ festgenommen und während eines Monats inhaftiert wurde, weil er verbotenerweise Blutspenden transportiert habe.
E. 4.2.1 Er brachte zwar von Anfang an eine Inhaftierung anlässlich der Ereignisse in E._______ vom _______ vor, stellte diese Festnahme indessen erst während der kantonalen Anhörung in den Zusammen-hang mit dem illegalen Transport von Blut. Damit brachte er nachträg-lich zum Ausdruck, dass er sich bei den Ereignissen von E._______ vom _______ mehr exponiert habe als andere Teilnehmer der Demonstrationen.
E. 4.2.2 Anlässlich der Ereignisse vom 1_______ in E._______ wurden zahlreiche Personen vorübergehend festgenommen und später wieder freigelassen. Auch wenn aus heutiger Sicht klar ist, dass die Ereignisse in E._______ ethnisch und politisch motiviert waren, kann allein aufgrund der Teilnahme an den Demonstrationen und infolge einer damit verbundenen Festnahme sowie späteren Freilassung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer begründeten Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgegangen werden, sofern sich die betroffene Person nicht exponiert hat und damit den Behörden aufgefallen ist.
E. 4.2.3 Mit seiner nachträglichen Darstellung der Ereignisse macht der Beschwerdeführer indessen genau dies geltend. Indem er vorgibt, er habe illegal Blut nach E._______ transportiert, will er deutlich machen, dass er sich mehr als andere Demonstrationsteilnehmer für die Sache der Kurden eingesetzt hat und deshalb von den Behörden verfolgt wurde. Damit handelt es sich bei diesem Vorbringen um ein zentrales Element des Sachvortrages, das erst nachträglich vorgebracht wurde und somit als nachgeschoben zu betrachten ist.
E. 4.2.4 Auch wenn der Erstbefragung nur ein summarischer Charakter beizumessen ist, sind Aussagen, die unerwähnt gelassen werden, nicht grundsätzlich bedeutungslos für die Beurteilung der Glaubhaftig-keit der Aussagen. Gemäss geltender Praxis ist dann von der Un-glaubhaftigkeit des Sachvortrags auszugehen, wenn die bei der Erstbefragung dargelegten Aussagen klar und in den wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den später im Rahmen der kanto-nalen oder ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegebenen Aussagen abweichen; ausserdem sind zentrale Ausreisegründe von Anfang an - mithin bereits anlässlich der Erstbefragung - zumindest ansatzweise zu erwähnen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Bloss geringfügige Ungereimtheiten oder Abweichungen zwischen den Aussagen in der Erstbefragung und denjenigen in den folgenden Anhörungen indessen genügen für die Begründung der Unglaubhaftig-keit nicht (vgl. EMARK 1998 Nr. 4). Ebenso wenig beeinträchtigen verspätete respektive nachgeschobene Vorbringen die Glaubhaftigkeit von Aussagen, wenn plausible Erklärungen für das Nachschieben vorgebracht werden können (vgl. EMARK 1998 Nr. 4).
E. 4.2.5 Vorliegend brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung auch nicht ansatzweise vor, er habe anlässlich der Ereignisse vom _______ in E._______ illegal Blutreserven transportiert und sei aus diesem Grund festgenommen worden. Er legte - wie bereits er-wähnt - nicht einmal dar, dass er als Chauffeur tätig gewesen sei. Seinen Aussagen anlässlich der Erstbefragung kann nur entnommen werden, dass er am _______ festgenommen und während eines Monats inhaftiert worden sei (Akte A1/8 S.4). Für die Beurteilung der Gefährdung spielt jedoch die Motivation der Festnahme durch die syrischen Behörden eine wesentliche Rolle. Wäre der Beschwerdefüh-rer in der damals sehr gespannten Sicherheitslage rund um E._______ tatsächlich infolge eines illegalen Bluttransportes zugunsten der kurdischen Verletzten festgenommen worden, müsste die Gefährdung seiner Person anders beurteilt werden, als wenn er sich nur im Zuge der zahlreichen Festnahmen unter den Festgenommenen befunden hätte. Somit handelt es sich um ein zentrales Fluchtmotiv, das - um als glaubhaft zu gelten - von Anfang an hätte ansatzweise erwähnt werden müssen. Die nachgeschobene Begründung, warum er fest-genommen worden sei, vermag unter den vorliegenden Umständen nicht zu überzeugen, weshalb dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er sei festgenommen und während eines Monats festgehalten worden, weil er illegal Blutreserven transportiert habe.
E. 4.3 Nicht in das vom Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung dargestellte Verfolgungsbild passt zudem seine Aussage, er sei zwar verhört, aber nach einem Monat ohne Auflagen und ohne die Einleitung eines Verfahrens freigelassen worden (Akte A15/11 S. 5 f.). Wäre er tatsächlich im Zusammenhang mit den Ereignissen in E._______ vom _______ festgenommen worden unter dem Vor-wurf, illegal Blut für die kurdischen Verletzten transportiert zu haben, wäre er wohl als Regimegegner betrachtet worden und hätte mit der Einleitung eines Verfahrens gegen ihn sowie mit einer wesentlich längeren Haft rechnen müssen. Die nicht erfolgte Einleitung eines Strafverfahrens sowie die kurze Haft sprechen somit ebenfalls gegen den von ihm vorgebrachten Sachverhalt.
E. 4.4 Gestützt auf diese Erwägungen sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Verurteilung als Schmuggler nicht über-zeugend.
E. 4.4.1 Gemäss der Botschaftsantwort vom 24. März 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Schmuggels vom Gericht in D._______ zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe und zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 27. Mai 2009 legte er dar, er sei nie als Schmuggler tätig gewesen und in Abwesenheit verurteilt worden. Das Urteil sei ihm nie zugestellt worden. Das gegen ihn ausgesprochene Urteil wegen Schmuggels sei im Zusammenhang mit den Vorfällen in E._______ zu sehen und stelle eine Folge der Verhaftung vom _______ dar. Damit macht der Beschwerdeführer - ebenfalls nachträglich, nämlich nach der Gewäh-rung des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsantwort - geltend, es sei gegen ihn doch ein Verfahren wegen der Vorfälle in E._______ vom _______ eingeleitet und durchgeführt worden.
E. 4.4.2 Diese Sichtweise kann indessen nicht geteilt werden. Wäre gegen den Beschwerdeführer in der Tat ein Verfahren im Zusammen-hang mit den Ereignissen in E._______ vom _______ eingeleitet und wäre er in diesem Zusammenhang verurteilt worden, müsste ihm dies bekannt geworden sein. Es wäre wohl auch nicht damit zu rechnen gewesen, dass man ihn vor Abschluss des Verfahrens auf freien Fuss gesetzt hätte. Zudem wäre er unter diesen Umständen den Behörden einschlägig bekannt gewesen, hätte infolgedessen behördliche Nachteile in Kauf nehmen müssen und wäre unter diesen Umständen wohl früher aus seinem Heimatland ausgereist. Er machte zwar geltend, er sei noch mehrere Male für kurze Zeit festgenommen und im Jahr 2005 während einer Woche inhaftiert worden, weil er keinen Führerschein beziehungsweise keine Identitätskarte habe vorweisen können; indessen lassen diese Festnahmen - auch wenn sie als Schikanen zu bezeichnen sind - nicht auf eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und auf eine Verurteilung infolge der Ereignisse in E._______ vom _______ schliessen.
E. 4.4.3 Zudem legte die Vorinstanz zutreffend dar, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er sei infolge der Ereignisse von E._______ wegen Schmuggels verurteilt worden, nicht zu vereinbaren ist mit seiner Darstellung, er habe vom Urteil keine Kenntnis, zumal er unter diesen Umständen nichts über die Hintergründe seiner Verurteilung wissen könnte.
E. 4.4.4 Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar wegen Schmuggeltätigkeiten zu einer Freiheits- und Geldstrafe verur-teilt wurde, diese Verurteilung indessen nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen in E._______ vom _______ zu sehen und infolgedes-sen nicht politisch motiviert ist. Unter diesen Umständen kann weder ein Politmalus noch ein Ethnomalus bejaht werden, weshalb die Verurteilung des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant ist. Daran vermag auch die behördliche Suche nach seiner Person nichts zu ändern, zumal jene aus rechtsstaatlich legitimen Gründen - nämlich zur Durchsetzung eines gemeinrechtlichen Urteils - erfolgt ist. Da überdies mit der Botschaftsantwort keine Kopie des Urteils mitgegeben wurde, kann dem Antrag in der Beschwerde, das Urteil sei dem Beschwerdeführer zuzustellen, nicht entsprochen werden.
E. 4.5 Im Übrigen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt dürftig und ohne Details ausgefallen sind. Er war nicht in der Lage, das Vorgefallene so zu schildern, dass der Eindruck entstand, er habe es selber erlebt. Vielmehr ist aus seinen substanzlosen Aussagen zu schliessen, dass er rund um die Vorfälle in E._______ einen Sachverhalt konstruierte, der eine persönliche Verfolgung mit einschliesst. Damit ist die Glaub-haftigkeit der Vorbringen zu verneinen.
E. 4.6 Schliesslich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen letztmals im Jahr 2005 während mehr als einiger Stunden festgenommen worden sein will. Er sagte aus, nach der Festnahme im Jahr 2005 sei bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007 nichts mehr vorgefallen, indessen habe er sich nicht sicher gefühlt (Akte A15/11 S. 7). Damit bringt er deutlich zum Ausdruck, dass nicht allfällige Festnahmen längerer Dauer die Ausreise im Jahr 2007 motiviert haben, sondern die allgemeine Unsicherheit in Syrien. Be-züglich der geltend gemachten Festnahmen fehlt somit auch die Kausalität, womit die Flüchtlingseigenschaft auch aus diesem Grund zu verneinen wäre.
E. 4.7 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien infolge ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit und - insbe-sondere den Beschwerdeführer betreffend - zur Gruppe der staaten-losen Kurden in Syrien benachteiligt und politisch verfolgt, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss geltender Praxis führen allein die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Minderheit und der Status als Maktumin nicht generell zur Annahme, sie seien in Syrien zum Zeitpunkt der Ausreise von konkreten ernsthaften Nachtei-len im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen gewesen oder solche Nachteile würden ihnen im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohen.
E. 4.8 Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe in Syrien keine Probleme gehabt, sondern sei ihrem Ehemann ins Ausland gefolgt, was ebenfalls gegen eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes spricht.
E. 4.9 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer infolge zahlreicher Unvereinbarkeiten in seinen Aussagen nicht geglaubt werden, dass er in Syrien aus asylerheblichen Gründen verfolgt worden ist. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind als unglaubhaft zu qualifizieren. Hin-sichtlich der Verurteilung infolge einer gemeinrechtlichen Straftat ist festzuhalten, dass die damit verbundene Verurteilung und Suche nach seiner Person sowie eine allfällige Durchsetzung des Urteils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermö-gen. Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, die von ihnen geltend gemachte, ihnen in Syrien zum Zeitpunkt ihrer Ausreise angeblich drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten ist die Beurteilung der Vorinstanz hinsichtlich der im Zeitpunkt der Ausreise vorgebrachten Fluchtgründe zu bestätigen. An dieser Einschätzung vermögen weder die einge-reichten Beweismittel noch die Ausführungen in der Beschwerde et-was zu ändern.
E. 5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gege-benenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerken-nen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Heimatstaat in flüchtlings-rechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind hingegen gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie politische Betätigungen im Exil, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Ge-fährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn davon auszugehen ist, sie würde aufgrund dieser im Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt gewordenen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahr-scheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Perso-nen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden deshalb als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt, indessen gestützt auf Art. 54 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylaus-schlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylge-währung ausreichten (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1. f. S. 10 f., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., EMARK 1995 Nr. 7 S. 67 u. 70 E. 7b u. 8).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte einerseits mit Verweis auf politische Aktivitäten in der Schweiz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geltend; andererseits ergibt sich aus den Akten, dass er illegal aus Syrien ausgereist ist, in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat und sich nunmehr seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz aufhält.
E. 5.3 Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten brachte er vor, er sei in der Schweiz Mitglied der Yekiti Partei geworden und habe an Veranstaltungen und Sitzungen der Partei teilgenommen. Zur Un-termauerung dieser Vorbringen reichte er verschiedene Beweismittel zu den Akten, darunter Fotos, Internetauszüge und Bestätigungen der Partei. Damit habe er sein bereits vor der Flucht bestandenes politisches Engagement fortgesetzt. Es ist daher zu prüfen, ob für ihn im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz besteht.
E. 5.3.1 Das BFM argumentierte mit Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten, dass der Beschwerdeführer kein ernsthaftes politisches Engagement in seinem Heimatland habe glaubhaft darlegen können, weshalb auszuschliessen sei, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden beziehungsweise der syrischen Nachrichtendienste geraten sei. Damit verfüge er nicht über ein den heimatlichen Behörden bekanntes politisches Profil, gestützt auf welches er im Fall einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könne. Sein Wille, in der Schweiz der Yekiti Partei beizutreten, und seine Teilnahme an Sitzungen der Partei liessen nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass er von den syrischen Behörden registriert worden sei. Vorliegend würden zudem aktenkundige Hinweise auf ein infolge der erwähnten Exilaktivitäten eingeleitetes Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen im Heimatland fehlen. Vielmehr könne der Botschaftsauskunft entnommen werden, dass gegen ihn ausser einer Verurteilung wegen Schmuggels in Syrien nichts vorliege. Die eingereichten Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, da sie zeigten, dass er sich im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkeiten nicht besonders exponiert habe. Zudem sei es fraglich, ob er anhand der undeutlichen Fotografien überhaupt erkennbar sei. Doch selbst im Fall seiner Identifizierung durch die syrischen Behörden dürfte auch für diese erkennbar sein, dass es sich bei ihm nur um einen Mitläufer ohne besonderes Gefährdungspotential handle.
E. 5.3.2 Demgegenüber legte der Beschwerdeführer in seiner Beschwer-de ohne weitere Begründung dar, er habe auch in der Schweiz seine politischen Aktivitäten mit dem Beitritt zur Yekiti Partei und der Teil-nahme an Sitzungen klar belegt.
E. 5.3.3 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12. Februar 2009 i.S. D-5248/2008 und dort zitierte weitere Urteile) können exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flücht-lingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat als Folge dieser Aktivitä-ten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zu befürchten wäre.
E. 5.3.4 Wie die ARK in ihrem Urteil vom 28. Januar 2005 (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2.1. S. 71) feststellte, ist die Yekiti Partei in Syrien verboten. Sie wird vom syrischen Geheimdienst überwacht, wobei der Geheimdienst vor allem bestimmte Personen respektive deren Aktivi-täten beobachtet, während eine systematische Verfolgung von Mitglie-dern der Yekiti Partei allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft auszuschlies-sen ist. Kurdische Parteien sind zwar offiziell illegal, werden indessen toleriert, auch wenn deren Aktivisten Gefahr laufen, infolge ihrer Aktivitäten festgenommen und inhaftiert zu werden. Die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sonder-vollmachten (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc S. 7). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu in-filtrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organi-sationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können.
E. 5.3.5 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte und die obenstehenden Erwägungen bestätigen - nicht glaubhaft vorbringen, dass er in sei-nem Heimatland politisch aktiv war und aus diesem Grund ins Visier der syrischen Behörden geraten ist. Ausserdem beschränkt sich sein politisches Engagement in der Schweiz auf die Mitgliedschaft bei der Yekiti Partei und die Teilnahme an Sitzungen oder Kundgebungen, womit - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht von einer exponierten oppositionellen Tätigkeit auszugehen ist. Die schlechte Qualität der eingereichten Fotografien lässt zudem den Schluss zu, dass er kaum zu erkennen ist. Es kann deshalb nicht angenommen werden, er sei den syrischen Behörden als exilpolitisch aktive Person aufgefallen und identifiziert worden. Ausserdem sind weder den Akten im Allgemeinen noch insbesondere der Botschaftsantwort Hinweise zu entnehmen, gestützt auf welche auf das Gegenteil zu schliessen wäre. Somit vermag aufgrund der auch heute noch gültigen Einschätzung der Schweizerischen Asylrekurs-kommission (ARK, vgl. EMARK 2005 Nr. 7) vorliegend allein die Mit-gliedschaft des Beschwerdeführers bei der Yekiti Partei in der Schweiz im Fall seiner Rückkehr nach Syrien nicht zu einer Gefährdung zu führen. Vielmehr wäre hierzu erforderlich, dass er für diese Partei Aktivitäten ausgeführt hat, die dem syrischen Staat - und insbesonde-re dessen Geheimdienst - aufgefallen sind und missfallen haben. Dies vermochte der Beschwerdeführer indessen nicht darzutun. Das Ausmass seines exilpolitischen Engagements genügt somit nicht, um allein gestützt darauf subjektive Nachfluchtgründe bejahen zu können.
E. 5.4 Indessen prüfte das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht, ob die Beschwerdeführenden - insbesondere der Beschwerdeführer - durch das illegale Verlassen Syriens, das Stellen eines Asylgesuches in der Schweiz und infolge ihres mehr als zwei Jahre dauernden Auslandaufenthaltes allenfalls subjektive Nachfluchtgründe geschaffen haben. Dazu äusserte sich das BFM in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht.
E. 5.4.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs-recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 351 f.; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asyl-suchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren vgl. EMARK 1993 Nr. 7 E. 3d, 1995 Nr. 23 E. 5a, 2003 Nr. 13 E. 4c). Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen.
E. 5.4.2 Im Zusammenhang mit der Frage, ob vorliegend andere als die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zur Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen und damit zur Anerkennung als Flüchtling führen müssten, steht die Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführenden durch die illegale Ausreise aus Syrien, die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz und die inzwischen mehr als zweijährige Aufenthaltsdauer nicht Gründe geschaffen haben, gestützt auf welche vom Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auszugehen wäre, wenn sie nach Syrien zurückkehrten. Das BFM äusserte sich in der angefochtenen Verfügung nicht darüber, ob damit zu rechnen ist, dass die syrischen Behörden im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführen-den nach Syrien Verfolgungsmassnahmen, welche den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöchten, ergreifen werden, obwohl sich die Prüfung dieser Frage aufgrund der allgemei-nen, in Syrien herrschenden Situation aufgedrängt hätte. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, mit welchen Folgen im Hinblick auf die illegale Ausreise aus Syrien (zumindest im Fall des Beschwerde-führers) zu rechnen ist, weil es nicht abwegig erscheint, dass bei den syrischen Behörden damit und mit einer längeren Aufenthaltsdauer in der Schweiz der Verdacht auf eine oppositionelle Gesinnung aufkom-men könnte (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 1 S. 10). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden von sich aus nicht ausdrücklich geltend machten, sie seien aus den genannten Gründen im Fall einer Rückkehr nach Syrien asylrelevant gefährdet, vermag daran nichts zu ändern, da die Behörden Sachverhaltselemente dieser Art auch von sich aus zu überprüfen haben. Somit hat das BFM wesentliche zentrale Sachverhaltselemente nicht geklärt und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.
E. 5.5 Zudem ist festzustellen, dass es das BFM unterliess, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen einer gesamthaften Prüfung unter Einbezug sämtlicher, relevanter Risikofaktoren zu unterziehen. Es besteht deshalb Anlass zur Frage, ob das BFM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist.
E. 5.5.1 Die Pflicht der Behörde zur Begründung von Verfügungen wird in Art. 35 Abs. 1 VwVG festgehalten (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N. 4 ff.; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK; in; Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-berger [Hrsg.] Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 35, N 10 ff.). Sie bildet einen Teilgehalt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. diesbezüglich BGE 123 I 31 E. 2c; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, Vol. II. Les Droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; MARKUS SCHERER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 300 ff.). Die Begründungspflicht gewährleistet den Verfügungsadressaten die Möglichkeit, wirksam Beschwerde zu führen und verhindert, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl. EMARK 2006 Nr. 4 E. 5 ff. S. 44 ff.; EMARK 2006 Nr. 29 E. 6.2 ff. S. 318 ff.). Dies bedeutet, dass das BFM in seiner Verfügung darzulegen hat, weshalb es die betroffene Person nicht als Flüchtling anerkennt und weshalb es diese wegweist.
E. 5.5.2 Anstelle einer gesamthaften Beurteilung sämtlicher relevanten Risikofaktoren beschränkte sich das BFM darauf, die einzelnen Sachverhaltselemente - so die geltend gemachte Verfolgung, die eth-nische Zugehörigkeit, die strafrechtliche Verurteilung und die exilpolitische Tätigkeit - unabhängig voneinander einer Prüfung zu unterziehen und dabei zum Schluss zu kommen, dass jedes dieser Sachverhaltselemente für sich betrachtet nicht genüge, um die Flüchtlingseigenschaft zusprechen zu können. Ebenso wenig kam es zum Schluss, es lägen Wegweisungshindernisse vor. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht mit dem BFM übereinstimmt, dass die einzelnen geltend gemachten Asylgründe für sich betrachtet nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen, trägt diese bloss punktuelle Vorgehensweise des BFM dem vorliegenden Sachverhalt nicht genügend Rechnung. Auch wenn beispielsweise aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden allein nicht auf eine asylrechtliche Verfolgung zu schliessen ist, muss dieser Faktor bei der gesamthaften Beurteilung - sowohl im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft als auch der Wegweisungshindernisse - berücksichtigt werden. Die ethnische Zugehörigkeit ist - wie auch die Herkunft der Beschwerdeführerin aus E._______, der Status des Beschwerdeführers als Maktumin beziehungsweise als Staatenloser und dessen strafrechtliche Verurteilung, die illegale Ausreise, die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, die Dauer der Landesabwesenheit, die fehlenden Identitätspapiere und die wenig profilierte exilpolitische Tätigkeit - als Risikofaktor in die gesamthafte Beurteilung der subjektiven Nachfluchtgründe und der Wegweisungs-hindernisse miteinzubeziehen. Das BFM hingegen blendete verschie-dene Risikofaktoren bei seiner Beurteilung aus, womit sich offensicht-lich stellende Fragen nicht gebührend oder gar nicht beantwortet worden sind. So äusserte sich das BFM nicht darüber, ob die Be-schwerdeführenden im Fall ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Zugehörig-keit zur Minderheit der Kurden und - zumindest der Beschwerdeführer - als Staatenloser einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könn-ten. Dies ist jedoch insofern von Bedeutung, als die Beschwerde-führenden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und der Staaten-losigkeit sowie der Herkunft der Beschwerdeführerin aus E._______ in Nordsyrien, einer Hochburg der staatenlosen Kurden mit einem hohen Konfliktpotential, zu einer Personengruppe gehören, bezüglich derer sich spezifische Fragen zum Vorliegen einer Gefährdung stellen. Die Beantwortung dieser Fragen ist vorliegend umso nötiger, weil sich aus den Akten weitere, zusätzlich zu berücksichtigende Aspekte, so die naheliegende Vermutung der illegalen Ausreise, die Tatsache der Asylgesuchseinreichung und des mehrjährigen Auslandaufenthaltes (Faktoren, zu welchen sich das BFM überhaupt nicht äusserte) ergeben. Der Status als Maktumin in Verbindung mit den Merkmalen der ethnischen Zugehörigkeit und der geografischen Herkunft sowie den eben erwähnten Faktoren kann zu einer erhöhten Gefährdung im Fall einer zwangsweisen Rückkehr nach Syrien führen, was von der Vorinstanz weder unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft (im Zusammenhang mit dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-den) noch unter demjenigen des Wegweisungsvollzugs geprüft wurde. Weder enthält die angefochtene Verfügung Erwägungen darüber, was insbesondere dem Beschwerdeführer als Staatenloser und strafrecht-lich verurteilter Person der Ethnie der Kurden bei der Einreise drohen könnte, noch führte die Vorinstanz aus, inwiefern Syrien die Rechte, auf welche sich der Beschwerdeführer als Staatenloser berufen kann, einzuhalten gedenkt. Ebenso fehlen Aussagen der Vorinstanz darüber, mit welchen Folgen für die Beschwerdeführenden infolgedessen zu rechnen ist und wie jene sowohl hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen sind. Auch wurde nicht ausgeführt, welche Folgen bei Staatenlosen in Bezug auf die fehlenden Identitätspapiere beziehungsweise die in Syrien fehlen-de Registrierungsmöglichkeit drohen und wie diese Folgen zu bewer-ten sind. Das BFM liess zudem weder die vom Beschwerdeführer eingereichte "Aufenthaltsbewilligung" übersetzen noch würdigte es dieses Dokument in den Erwägungen. Es stellt sich darüber hinaus unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung von staatenlosen Kurden nach Syrien möglich ist. Auch dazu führte die Vorinstanz keine konkreten und auf den Fall bezogenen Erwägungen an, obwohl in diesem Zusammenhang offensichtlich mit Schwierigkeiten zu rechnen sein wird. Allein mit dem Hinweis auf die technische Möglichkeit und die praktische Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, mit der Feststellung, eine Rückkehr nach Syrien bleibe den Beschwerdefüh-renden nicht unbedingt verwehrt, und dem Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr ist auch dieser Punkt unter der vorliegen-den speziellen Konstellation nicht genügend geklärt. Insbesondere stellen sich die konkreten Fragen, ob dem Beschwerdeführer als Staatenloser die Möglichkeit offen steht, Identitätspapiere, welche ihn zur Wiedereinreise berechtigen, zu beschaffen beziehungsweise ob er solche benötigt und ob der syrische Staat die eigenen staatenlosen Menschen nach ihrer Ausreise aus dem Land wieder aufnimmt. Falls dies verneint werden müsste, dürfte die vom BFM erwähnte Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr wohl nicht zu bewerkstelligen sein. Insgesamt ist folglich festzustellen, dass das BFM der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht in genügender Weise nachge-kommen ist, sondern vielmehr zahlreiche, sich stellende Fragen unbeantwortet gelassen hat. Auch damit ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.
E. 5.6 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist vorliegend festzustellen, dass das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es einerseits infolge einer ungenügenden Klärung des Sachverhalts den Untersuchungsgrundsatz nicht gebührend beachtet und andererseits die angefochtene Verfügung teilweise mangelhaft begründet hat.
E. 5.6.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung ohne Rücksicht darauf, ob diese bei korrekter Verfahrensführung im Ergeb-nis anders ausgefallen wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 und gestützt darauf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5409/2006 vom 22. August 2008), und sie kann von Amtes wegen als Kassationsgrund berücksichtigt werden, wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmöglichen (vgl. EMARK 1993 Nr. 35 E. 3.c S. 246 f.).
E. 5.6.2 Aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbeschwerdeverfahren (vgl. Art. 106 AsylG) kann die Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör in bestimmten Schranken geheilt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 und gestützt da-rauf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5409/2006 vom 22. Au-gust 2008). Im vorliegenden Fall sind die fehlende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die unzureichende Begründung als schwere Mängel zu bezeichnen, da sie geeignet sind, den Verfah-rensausgang wesentlich zu beeinflussen. Dieses Versäumnis des BFM ist nicht auf Beschwerdeebene zu beheben, da den Beschwerde-führenden dadurch eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der fest-gestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung aus prozessökono-mischen Gründen fällt vorliegend mithin nicht in Betracht.
E. 6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in Syrien zum Zeitpunkt ihrer Ausreise verfolgt wurden oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen mussten. Hinsichtlich der in den Erwägungen unter Ziff. 4 beurteilten Vorbringen liegen keine Gründe vor, die zur Anerkennung der Flüchtlings-eigenschaft der Beschwerdeführenden und damit zur Asylgewährung führen könnten. Das BFM hat demnach die Asylgesuche der Be-schwerdeführenden zur Recht abgelehnt.
E. 6.2 Noch nicht entscheidungsreif ist hingegen der Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen und von Wegweisungshindernissen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft allenfalls aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien, der Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz und des mehrjährigen Aufenthaltes im Ausland erfüllen. Die einzelnen, sich aus dem Sachverhalt ergebenden Risikofaktoren sind in eine gesamthafte Beurteilung der subjektiven Nachfluchtgründe miteinzubeziehen. Diesbezüglich ist das Verfahren an das BFM zur Abklärung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zum näher begründeten Entscheid über die Frage, ob die Beschwerde-führenden aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind, zurückzuweisen. Sollte sich eine erneute Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergeben, sind die glei-chen Risikofaktoren sowie insbesondere die Frage der Staatenlosigkeit bei der Beurteilung der Frage, ob einem allfälligen Wegweisungs-vollzug Hindernisse entgegen stehen, heranzuziehen.
E. 7 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird. Die Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 ist zu bestätigen, soweit die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt und die Wegweisung angeordnet wurden. Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführenden aufgrund allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und der Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist die Sache zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts und zur anschliessenden neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für die Berechnung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung von einem hälftigen Obsiegen auszugehen.
E. 8.1 Den Beschwerdeführenden wären die reduzierten Kosten von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich ihre Beschwerde als nicht aussichtslos darstellte und sie fürsorgeabhängig sind, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrens-kosten zu erheben.
E. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Seitens der Rechtsvertretung wur-de keine Kostennote eingereicht. Indessen lässt sich der Parteiauf-wand von Amtes wegen abschätzen. Aufgrund des geringen Aktenum-fangs ist bei einem Stundenansatz von Fr. 100.- für nicht als Anwalt tätige Rechtsvertreter (vgl. Art. 1-3 und Art. 7 ff. des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und dem geschätzten zeitlichen Aufwand von fünf Stunden eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen zu erachten und auf die Hälfte zu reduzieren. Das BFM hat den Beschwerdeführenden demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Asylgewährung bean-tragt wird, und die Verfügung vom 26. Juni 2009 wird bestätigt, soweit darin die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt (Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) und deren Wegweisung aus der Schweiz verfügt werden (Ziff. 3 des Dispositivs der angefoch-tenen Verfügung).
- Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der ange-fochtenen Verfügung) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) betreffend, wird die Verfügung vom 26. Juni 2009 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrens-kosten erhoben.
- Das BFM wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______(per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4845/2009 {T 0/2} Urteil vom 17. Dezember 2009 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien Z1._______, geboren _______, Z2._______, geboren _______, Syrien, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - ein religiös getrautes Paar - verliessen den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat nach eigenen Angaben am 14. Mai 2007 und gelangten über Italien am gleichen Tag in die Schweiz, wo sie um Asyl nachsuchten. Am 21. Mai 2007 fand im A._______ eine Befragung statt und mit Verfügung vom 25. Juni 2007 wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Am 16. August 2007 hörte sie die zuständige kantonale Behörde an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ein staatenloser Kurde (Maktumin) und stamme aus C._______ in der Provinz D._______, wo er seit seiner Geburt bis im April 2007 gelebt habe. Er habe sich politisch nicht betätigt, indessen die kurdischen Parteien wie sein Vater durch Spenden unterstützt. Nach den Ereignissen in E._______ vom _______ sei er vom Staatssicherheitsdienst ("Amen-Al-Dawla") festgenommen und während eines Monats in E._______ inhaftiert gewesen. In den folgenden Jahren (2005 bis 2007) habe er drei Mal an den Kundgebungen zum Gedenktag der Ereignisse von E._______ teilgenommen. Diese Kundgebungen seien jeweils durch die Behörden aufgelöst worden. Zudem habe man ihn mehrmals festge-nommen und unterschiedlich lange festgehalten, weil er ohne Führer-schein gefahren sei. Dabei habe er die Polizei oft bestechen müssen. Im Juni 2005 sei er anlässlich einer Strassenkontrolle nach der Rückkehr aus Damaskus vom militärischen Sicherheitsdienst ("Amen Askari") festgenommen und während sieben Tagen in E._______ inhaftiert worden. Im August 2005 habe ihn der politische Sicherheitsdienst ("Amen Siasi") festgenommen und während einiger Stunden festgehal-ten, weil er kein Identitätsdokument habe vorweisen können. Die Beamten würden ihn kennen und überall festnehmen, weil sie von ihm Geld wollten. Andere Probleme habe er mit den syrischen Behörden nicht. Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei syrische Staatsangehörige und gehöre der Ethnie der Kurden an. Sie stamme aus E._______ in der Provinz D._______ und habe ihr Heimatland wegen ihres Ehemannes verlassen. Die Beschwerdeführerin reichte eine teilweise nicht lesbare Kopie einer Identitätskarte zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte eine Wohnsitzbestätigung und weitere Beweismittel zur Dokumentation seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz ein. Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Damaskus mit Schreiben vom 11. Februar 2008 um eine Stellungnahme zu den An-gaben des Beschwerdeführers. Zum Ergebnis der Abklärungen vor Ort wurde den Beschwerdeführenden am 30. April 2009 das rechtliche Gehör gewährt. In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2009 liessen sie sich vernehmen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. Juni 2009 - eröffnet am 29. Ju-ni 2009 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begrün-dete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigen-schaft nicht genügten. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht von Anfang an vorgebracht, dass er im März 2004 festgenommen worden sei, weil er Blutspenden nach E._______ transportiert habe. Dies sei jedoch als wichtiges Vorbringen zu werten und hätte deshalb zumindest ansatzweise von Anfang an erwähnt werden müssen. Das Vorbringen sei deshalb nachgeschoben und somit unglaubhaft. Ausserdem habe er die zuerst erwähnte Festnahme durch den Sicherheitsdienst im August 2005 in der Anhörung nicht mehr vorge-tragen, obwohl es sich auch hierbei um zentrale Aussagen gehandelt habe, weshalb auch der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu bezwei-feln sei. Zudem seien die Aussagen über die Festnahme und sieben-tägige Haft im Jahr 2005 bescheiden und substanzlos ausgefallen. Dasselbe sei zu den geltend gemachten Festnahmen im Zusammen-hang mit dem Fahren ohne Führerschein festzustellen. Seine Aussagen liessen jegliche Differenziertheit und detaillierte Beschrei-bung vermissen. Zudem müssten die Festnahmen im Zusammenhang mit dem Fahren ohne Führerschein als rechtsstaatlich legitim aufgefasst werden, womit ihnen die asylrelevante Verfolgungsmoti-vation fehle. Ferner könne den allgemein gegen die staatenlosen Kurden gerichteten Diskriminierungen für sich allein keine flüchtlings-rechtliche Relevanz zugesprochen werden. Unter diesen Umständen sei es nicht erstaunlich, dass gemäss den Abklärungen vor Ort ausser einer Verurteilung des Beschwerdeführers infolge einer gemeinrechtl-ichen Straftat (Schmuggel) nichts gegen ihn vorliege. Er werde von den syrischen Behörden lediglich in diesem Zusammenhang gesucht. Der Einwand in der Stellungnahme, das Urteil gegen den Beschwerde-führer stehe im Zusammenhang mit den Ereignissen in E._______ und sei somit politisch motiviert, vermöge angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, er sei ohne Auflagen freigelassen und es sei gegen ihn weder Anklage erhoben noch ein Strafprozess geführt worden, nicht zu überzeugen. Zudem wäre damit zu rechnen, dass er im Fall einer aktiven Beteiligung an den Ereignissen von E._______ zu einer höheren als der gegen ihn verhängten und verhältnismässig geringen Strafe von zwei Jahren Haft verurteilt worden wäre. Auch seine Aussage, er habe vom erwähnten Urteil keine Kenntnis, da es ihm nicht zugestellt worden sei, nicht zu vereinbaren mit seinen Aussagen, das Urteil stehe im Zusammenhang mit den Ereignissen in E._______. Seine Einwände seien konstruiert, weshalb davon auszuge-hen sei, dass er infolge einer gemeinrechtlichen Straftat verurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang seien auch die behördlichen Suchen nach seiner Person zu sehen, weshalb keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation vorliege. Hinsichtlich der in der Schweiz erfolgten exilpolitischen Aktivitäten kam die Vorinstanz zum Schluss, dass infolge seiner unglaubhaften Aussagen nicht davon auszugehen sei, er sei vor der Ausreise aus Syrien ins Blickfeld der syrischen Behörden oder des syrischen Nachrichtendienstes geraten. Aus seinem Beitritt zur Yekiti Partei und der Teilnahme an Parteisitzun-gen, an welchen er sich habe fotografieren lassen, sei nicht zu schliessen, dass er von den syrischen Behörden registriert worden sei und im Fall einer Rückkehr in dieses Land aus diesem Grund mit einer asylerheblichen Verfolgung zu rechnen habe. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen ihn in Syrien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer sei nicht in besonderer Weise in Erscheinung getreten und bekleide keine führende Funktion innerhalb der Yekiti Partei. Falls er aufgrund der undeutlichen Fotografien im Internet überhaupt identifiziert werden könne, sei erkennbar, dass er ein blosser Mitläufer ohne besonderes Gefährdungspotential sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Der Wegweisungsvollzug sei auch im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführer wegen Schmuggels zulässig und allein die Staatenlosigkeit beziehungsweise die damit verbundenen Diskriminierungen vermöchten nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-sungsvollzugs zu führen, weil sie zu wenig intensiv seien. Die Be-schwerdeführenden könnten auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen und der Beschwerdeführer habe auch vor der Ausreise den Unterhalt seiner Familie bestritten. C. Mit Beschwerde vom 29. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochte-nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in-folgedessen die Asylgewährung sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung der Staatenlosigkeit an die Vorinstanz zurück-zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unent-geltliche Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Im Wesentlichen wurde dargelegt, der Vorwurf der Vorinstanz, der Be-schwerdeführer habe sich widersprochen, indem er seine Tätigkeit als Chauffeur in der ersten Befragung im Gegensatz zur Anhörung nicht angegeben habe, sei nicht stichhaltig, da er in der Erstbefragung nur nach der letzten Tätigkeit gefragt worden sei und dies in der Tat eine Tätigkeit in der Landwirtschaft gewesen sei. Die Tätigkeit als Chauffeur sei als Nebenbeschäftigung ausgeführt worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe - nach der beruflichen Tätigkeit des Ehe-mannes gefragt - ausgesagt, er sei als Transporteur tätig. Die Unter-stellung der Vorinstanz, die Verhaftungen könnten frei erfunden sein, entbehre jeglicher Grundlage. Zudem sei es anlässlich der Erstbefra-gung möglicherweise zu sprachlichen Problemen gekommen, weil der Dolmetscher einen andern Dialekt als der Beschwerdeführer gespro-chen habe. Für ihn seien zudem die Verhaftung aus dem Jahr 2004 und diejenige vom Juni 2005 die wichtigsten gewesen. Ferner habe er in der kantonalen Anhörung erwähnt, er sei nach den Ereignissen im Juni 2005 mehrmals festgenommen worden, was auch die Festnahme vom August 2005 miteinschliesse. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz, gemäss welcher die Maktumin als Minderheit nicht poli-tisch verfolgt gelte, sei anzufügen, dass bei der zweiten Verhaftung des Beschwerdeführers im Juni 2005 nach der Tötung von Scheich Maeschuk die Stadt E._______ hermetisch abgeriegelt worden sei. Dabei seien Angehörige der Maktumin systematisch verhaftet worden, womit deutlich werde, dass sie offensichtlich politisch verfolgt würden. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schmuggels sei in seiner Abwesenheit erfolgt und das Urteil sei ihm nie eröffnet worden, weshalb der Beschwerdeführer erst mit der Botschaftsantwort davon erfahren habe. Es werde deshalb um Zustellung dieses Urteils ersucht. Da der Beschwerdeführer nie als Schmuggler tätig gewesen sei, müsse seine Verurteilung darauf schliessen lassen, dass sie offensichtlich eine Folge der Verhaftung vom März 2004 gewesen sei. Deshalb sei das Urteil klar politisch motiviert und stelle eine Bestrafung infolge Beteiligung an den Unruhen von F._______ dar. Der Beschwerdeführer werde aufgrund dieses Urteils in Syrien gesucht, weshalb für ihn Gefahr bestehe, bei seiner Rückkehr Opfer von Verfolgung und unmenschlicher Behandlung zu werden. Der Be-schwerdeführer habe in Syrien zudem kurdische Parteien unterstützt, was den syrischen Behörden genüge, um ihn zu verfolgen. Auch die polizeiliche Auflösung der Kundgebung zeige, dass ihre Teilnehmer - so auch der Beschwerdeführer - als Feinde des Regimes betrachtet würden. Ausserdem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein staatenloser Kurde sei, was auch die Botschaftsantwort bestätige, indem sie ausführe, er sei als staatenloser Kurde behördlich nicht registriert. Er ersuche deshalb bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens um eine entsprechende Anerkennung, damit seine Kinder erleichtert eingebürgert werden könnten und ihm als Staatenloser Schutz gewährt werde. Er erleide nicht wieder gut zu machende Nachteile, wenn er zuerst den Ausgang des Beschwerde-verfahrens abwarten müsse, bis er danach um Anerkennung als Staatenloser ersuchen könne. Zudem sei erneut auf die Unter-drückung der kurdischen Minderheit in Syrien hinzuweisen, da diese Schikanen und wirtschaftliche Benachteiligung erdulden müsse. Es sei eine unbestrittene Tatsache, dass in Syrien ein Regime herrsche, das oppositionelle Bewegungen im In- und Ausland überwache und vor allem die kurdische Minderheit stark unterdrücke. Insgesamt würden vorliegend die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft erschei-nen, während die Argumentation der Vorinstanz unhaltbar sei. Seine Behauptungen dürften nicht durch Behauptungen oder Vermutungen der Behörden widerlegt werden; vielmehr müsse die Argumentation der Behörden auf besseren Gründen beruhen. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit der Asylrelevanz auseinandergesetzt, obwohl die drohende Verfolgung politisch und ethnisch motiviert sei und den Beschwerdeführer an Leib und Leben gefährde. Er habe somit die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft dargestellt. Zudem treffe ihn im Fall einer Rückkehr ein "real risk" im Sinne der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Überein-kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als zulässig zu betrachten sei. Der Beschwerde lag neben der Vollmacht und der Kopie der angefochtenen Verfügung die Kopie einer Sozialhilfebestätigung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2009 wurde den Beschwerde-führenden mitgeteilt, sie könnten den Entscheid in der Schweiz abwarten. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, eine Für-sorgebestätigung nachzureichen. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen spä-teren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgelt-lichen Rechtsanwaltes wurde abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 19. August 2009 wurde erneut die Kopie einer Fürsorgebestätigung nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-treten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Übereinstimmend mit dem BFM ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unterschiedlich vorbrachte, welche Tätigkeit er im Heimatland ausführte. So sagte er anlässlich der Erstbefragung - zu seiner letzten ausgeübten Tätigkeit befragt - aus, er habe seit seiner Jugendzeit zuhause in der Landwirtschaft gearbeitet (Akte A1/8 S. 2), während er in der kantonalen Anhörung auf die Frage, was er vor seiner Ausreise gearbeitet habe, zu Protokoll gab, er sei Chauffeur mit seinem eigenen Auto, das er kurz vor der Ausreise verkauft habe, gewesen und habe diese Tätigkeit zwischen dem Jahr 2001 und seiner Ausreise ausgeübt (Akte A15/11 S. 4). Auf die unterschiedlichen Aussagen hingewiesen, meinte er, die Eltern hätten in der Landwirt-schaft gearbeitet und er habe ihnen gelegentlich geholfen (Akte A15/11 S. 5). In der Beschwerdeschrift wurde zwar geltend gemacht, die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Be-schwerdeführers betreffend seine berufliche Tätigkeit widersprüchlich seien, könne nicht als stichhaltig gelten, denn seine Hauptbeschäfti-gung sei tatsächlich in der Landwirtschaft gewesen und als Chauffeur habe er nur gelegentlich gearbeitet. Auch die Beschwerdeführerin habe schon in der Erstbefragung angegeben, ihr Ehemann sei als Transporteur tätig gewesen. Indessen vermögen diese Ausführungen nicht zu überzeugen, da aus dem kantonalen Protokoll deutlich zum Ausdruck kommt, dass der Beschwerdeführer - gemäss dieser Version - nicht hauptsächlich in der Landwirtschaft tätig gewesen sein will, was mit seinen früheren Aussagen in der Erstbefragung nicht überein-stimmt. Andernfalls hätte er auf die Frage nach der Arbeit zuerst die Tätigkeit in der Landwirtschaft und nicht die angebliche Nebentätigkeit als Chauffeur erwähnt. Zudem spricht seine Aussage, er habe nur gelegentlich den Eltern in der Landwirtschaft geholfen, dagegen, dass dies seine Haupttätigkeit gewesen sein soll. Somit bleiben die widersprüchlichen Angaben über die berufliche Tätigkeit bestehen, was sich auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen negativ auswirkt. 4.2 Dem Beschwerdeführer kann nämlich nicht geglaubt werden, dass er im Zusammenhang mit den Ereignissen in E._______ vom _______ festgenommen und während eines Monats inhaftiert wurde, weil er verbotenerweise Blutspenden transportiert habe. 4.2.1 Er brachte zwar von Anfang an eine Inhaftierung anlässlich der Ereignisse in E._______ vom _______ vor, stellte diese Festnahme indessen erst während der kantonalen Anhörung in den Zusammen-hang mit dem illegalen Transport von Blut. Damit brachte er nachträg-lich zum Ausdruck, dass er sich bei den Ereignissen von E._______ vom _______ mehr exponiert habe als andere Teilnehmer der Demonstrationen. 4.2.2 Anlässlich der Ereignisse vom 1_______ in E._______ wurden zahlreiche Personen vorübergehend festgenommen und später wieder freigelassen. Auch wenn aus heutiger Sicht klar ist, dass die Ereignisse in E._______ ethnisch und politisch motiviert waren, kann allein aufgrund der Teilnahme an den Demonstrationen und infolge einer damit verbundenen Festnahme sowie späteren Freilassung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer begründeten Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgegangen werden, sofern sich die betroffene Person nicht exponiert hat und damit den Behörden aufgefallen ist. 4.2.3 Mit seiner nachträglichen Darstellung der Ereignisse macht der Beschwerdeführer indessen genau dies geltend. Indem er vorgibt, er habe illegal Blut nach E._______ transportiert, will er deutlich machen, dass er sich mehr als andere Demonstrationsteilnehmer für die Sache der Kurden eingesetzt hat und deshalb von den Behörden verfolgt wurde. Damit handelt es sich bei diesem Vorbringen um ein zentrales Element des Sachvortrages, das erst nachträglich vorgebracht wurde und somit als nachgeschoben zu betrachten ist. 4.2.4 Auch wenn der Erstbefragung nur ein summarischer Charakter beizumessen ist, sind Aussagen, die unerwähnt gelassen werden, nicht grundsätzlich bedeutungslos für die Beurteilung der Glaubhaftig-keit der Aussagen. Gemäss geltender Praxis ist dann von der Un-glaubhaftigkeit des Sachvortrags auszugehen, wenn die bei der Erstbefragung dargelegten Aussagen klar und in den wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den später im Rahmen der kanto-nalen oder ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegebenen Aussagen abweichen; ausserdem sind zentrale Ausreisegründe von Anfang an - mithin bereits anlässlich der Erstbefragung - zumindest ansatzweise zu erwähnen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Bloss geringfügige Ungereimtheiten oder Abweichungen zwischen den Aussagen in der Erstbefragung und denjenigen in den folgenden Anhörungen indessen genügen für die Begründung der Unglaubhaftig-keit nicht (vgl. EMARK 1998 Nr. 4). Ebenso wenig beeinträchtigen verspätete respektive nachgeschobene Vorbringen die Glaubhaftigkeit von Aussagen, wenn plausible Erklärungen für das Nachschieben vorgebracht werden können (vgl. EMARK 1998 Nr. 4). 4.2.5 Vorliegend brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung auch nicht ansatzweise vor, er habe anlässlich der Ereignisse vom _______ in E._______ illegal Blutreserven transportiert und sei aus diesem Grund festgenommen worden. Er legte - wie bereits er-wähnt - nicht einmal dar, dass er als Chauffeur tätig gewesen sei. Seinen Aussagen anlässlich der Erstbefragung kann nur entnommen werden, dass er am _______ festgenommen und während eines Monats inhaftiert worden sei (Akte A1/8 S.4). Für die Beurteilung der Gefährdung spielt jedoch die Motivation der Festnahme durch die syrischen Behörden eine wesentliche Rolle. Wäre der Beschwerdefüh-rer in der damals sehr gespannten Sicherheitslage rund um E._______ tatsächlich infolge eines illegalen Bluttransportes zugunsten der kurdischen Verletzten festgenommen worden, müsste die Gefährdung seiner Person anders beurteilt werden, als wenn er sich nur im Zuge der zahlreichen Festnahmen unter den Festgenommenen befunden hätte. Somit handelt es sich um ein zentrales Fluchtmotiv, das - um als glaubhaft zu gelten - von Anfang an hätte ansatzweise erwähnt werden müssen. Die nachgeschobene Begründung, warum er fest-genommen worden sei, vermag unter den vorliegenden Umständen nicht zu überzeugen, weshalb dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er sei festgenommen und während eines Monats festgehalten worden, weil er illegal Blutreserven transportiert habe. 4.3 Nicht in das vom Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung dargestellte Verfolgungsbild passt zudem seine Aussage, er sei zwar verhört, aber nach einem Monat ohne Auflagen und ohne die Einleitung eines Verfahrens freigelassen worden (Akte A15/11 S. 5 f.). Wäre er tatsächlich im Zusammenhang mit den Ereignissen in E._______ vom _______ festgenommen worden unter dem Vor-wurf, illegal Blut für die kurdischen Verletzten transportiert zu haben, wäre er wohl als Regimegegner betrachtet worden und hätte mit der Einleitung eines Verfahrens gegen ihn sowie mit einer wesentlich längeren Haft rechnen müssen. Die nicht erfolgte Einleitung eines Strafverfahrens sowie die kurze Haft sprechen somit ebenfalls gegen den von ihm vorgebrachten Sachverhalt. 4.4 Gestützt auf diese Erwägungen sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Verurteilung als Schmuggler nicht über-zeugend. 4.4.1 Gemäss der Botschaftsantwort vom 24. März 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Schmuggels vom Gericht in D._______ zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe und zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 27. Mai 2009 legte er dar, er sei nie als Schmuggler tätig gewesen und in Abwesenheit verurteilt worden. Das Urteil sei ihm nie zugestellt worden. Das gegen ihn ausgesprochene Urteil wegen Schmuggels sei im Zusammenhang mit den Vorfällen in E._______ zu sehen und stelle eine Folge der Verhaftung vom _______ dar. Damit macht der Beschwerdeführer - ebenfalls nachträglich, nämlich nach der Gewäh-rung des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsantwort - geltend, es sei gegen ihn doch ein Verfahren wegen der Vorfälle in E._______ vom _______ eingeleitet und durchgeführt worden. 4.4.2 Diese Sichtweise kann indessen nicht geteilt werden. Wäre gegen den Beschwerdeführer in der Tat ein Verfahren im Zusammen-hang mit den Ereignissen in E._______ vom _______ eingeleitet und wäre er in diesem Zusammenhang verurteilt worden, müsste ihm dies bekannt geworden sein. Es wäre wohl auch nicht damit zu rechnen gewesen, dass man ihn vor Abschluss des Verfahrens auf freien Fuss gesetzt hätte. Zudem wäre er unter diesen Umständen den Behörden einschlägig bekannt gewesen, hätte infolgedessen behördliche Nachteile in Kauf nehmen müssen und wäre unter diesen Umständen wohl früher aus seinem Heimatland ausgereist. Er machte zwar geltend, er sei noch mehrere Male für kurze Zeit festgenommen und im Jahr 2005 während einer Woche inhaftiert worden, weil er keinen Führerschein beziehungsweise keine Identitätskarte habe vorweisen können; indessen lassen diese Festnahmen - auch wenn sie als Schikanen zu bezeichnen sind - nicht auf eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und auf eine Verurteilung infolge der Ereignisse in E._______ vom _______ schliessen. 4.4.3 Zudem legte die Vorinstanz zutreffend dar, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er sei infolge der Ereignisse von E._______ wegen Schmuggels verurteilt worden, nicht zu vereinbaren ist mit seiner Darstellung, er habe vom Urteil keine Kenntnis, zumal er unter diesen Umständen nichts über die Hintergründe seiner Verurteilung wissen könnte. 4.4.4 Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar wegen Schmuggeltätigkeiten zu einer Freiheits- und Geldstrafe verur-teilt wurde, diese Verurteilung indessen nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen in E._______ vom _______ zu sehen und infolgedes-sen nicht politisch motiviert ist. Unter diesen Umständen kann weder ein Politmalus noch ein Ethnomalus bejaht werden, weshalb die Verurteilung des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant ist. Daran vermag auch die behördliche Suche nach seiner Person nichts zu ändern, zumal jene aus rechtsstaatlich legitimen Gründen - nämlich zur Durchsetzung eines gemeinrechtlichen Urteils - erfolgt ist. Da überdies mit der Botschaftsantwort keine Kopie des Urteils mitgegeben wurde, kann dem Antrag in der Beschwerde, das Urteil sei dem Beschwerdeführer zuzustellen, nicht entsprochen werden. 4.5 Im Übrigen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt dürftig und ohne Details ausgefallen sind. Er war nicht in der Lage, das Vorgefallene so zu schildern, dass der Eindruck entstand, er habe es selber erlebt. Vielmehr ist aus seinen substanzlosen Aussagen zu schliessen, dass er rund um die Vorfälle in E._______ einen Sachverhalt konstruierte, der eine persönliche Verfolgung mit einschliesst. Damit ist die Glaub-haftigkeit der Vorbringen zu verneinen. 4.6 Schliesslich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen letztmals im Jahr 2005 während mehr als einiger Stunden festgenommen worden sein will. Er sagte aus, nach der Festnahme im Jahr 2005 sei bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007 nichts mehr vorgefallen, indessen habe er sich nicht sicher gefühlt (Akte A15/11 S. 7). Damit bringt er deutlich zum Ausdruck, dass nicht allfällige Festnahmen längerer Dauer die Ausreise im Jahr 2007 motiviert haben, sondern die allgemeine Unsicherheit in Syrien. Be-züglich der geltend gemachten Festnahmen fehlt somit auch die Kausalität, womit die Flüchtlingseigenschaft auch aus diesem Grund zu verneinen wäre. 4.7 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien infolge ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit und - insbe-sondere den Beschwerdeführer betreffend - zur Gruppe der staaten-losen Kurden in Syrien benachteiligt und politisch verfolgt, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss geltender Praxis führen allein die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Minderheit und der Status als Maktumin nicht generell zur Annahme, sie seien in Syrien zum Zeitpunkt der Ausreise von konkreten ernsthaften Nachtei-len im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen gewesen oder solche Nachteile würden ihnen im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohen. 4.8 Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe in Syrien keine Probleme gehabt, sondern sei ihrem Ehemann ins Ausland gefolgt, was ebenfalls gegen eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes spricht. 4.9 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer infolge zahlreicher Unvereinbarkeiten in seinen Aussagen nicht geglaubt werden, dass er in Syrien aus asylerheblichen Gründen verfolgt worden ist. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind als unglaubhaft zu qualifizieren. Hin-sichtlich der Verurteilung infolge einer gemeinrechtlichen Straftat ist festzuhalten, dass die damit verbundene Verurteilung und Suche nach seiner Person sowie eine allfällige Durchsetzung des Urteils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermö-gen. Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, die von ihnen geltend gemachte, ihnen in Syrien zum Zeitpunkt ihrer Ausreise angeblich drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten ist die Beurteilung der Vorinstanz hinsichtlich der im Zeitpunkt der Ausreise vorgebrachten Fluchtgründe zu bestätigen. An dieser Einschätzung vermögen weder die einge-reichten Beweismittel noch die Ausführungen in der Beschwerde et-was zu ändern. 5. 5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gege-benenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerken-nen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Heimatstaat in flüchtlings-rechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind hingegen gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie politische Betätigungen im Exil, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Ge-fährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn davon auszugehen ist, sie würde aufgrund dieser im Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt gewordenen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahr-scheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Perso-nen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden deshalb als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt, indessen gestützt auf Art. 54 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylaus-schlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylge-währung ausreichten (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1. f. S. 10 f., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., EMARK 1995 Nr. 7 S. 67 u. 70 E. 7b u. 8). 5.2 Der Beschwerdeführer machte einerseits mit Verweis auf politische Aktivitäten in der Schweiz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geltend; andererseits ergibt sich aus den Akten, dass er illegal aus Syrien ausgereist ist, in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat und sich nunmehr seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz aufhält. 5.3 Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten brachte er vor, er sei in der Schweiz Mitglied der Yekiti Partei geworden und habe an Veranstaltungen und Sitzungen der Partei teilgenommen. Zur Un-termauerung dieser Vorbringen reichte er verschiedene Beweismittel zu den Akten, darunter Fotos, Internetauszüge und Bestätigungen der Partei. Damit habe er sein bereits vor der Flucht bestandenes politisches Engagement fortgesetzt. Es ist daher zu prüfen, ob für ihn im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz besteht. 5.3.1 Das BFM argumentierte mit Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten, dass der Beschwerdeführer kein ernsthaftes politisches Engagement in seinem Heimatland habe glaubhaft darlegen können, weshalb auszuschliessen sei, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden beziehungsweise der syrischen Nachrichtendienste geraten sei. Damit verfüge er nicht über ein den heimatlichen Behörden bekanntes politisches Profil, gestützt auf welches er im Fall einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könne. Sein Wille, in der Schweiz der Yekiti Partei beizutreten, und seine Teilnahme an Sitzungen der Partei liessen nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass er von den syrischen Behörden registriert worden sei. Vorliegend würden zudem aktenkundige Hinweise auf ein infolge der erwähnten Exilaktivitäten eingeleitetes Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen im Heimatland fehlen. Vielmehr könne der Botschaftsauskunft entnommen werden, dass gegen ihn ausser einer Verurteilung wegen Schmuggels in Syrien nichts vorliege. Die eingereichten Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, da sie zeigten, dass er sich im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkeiten nicht besonders exponiert habe. Zudem sei es fraglich, ob er anhand der undeutlichen Fotografien überhaupt erkennbar sei. Doch selbst im Fall seiner Identifizierung durch die syrischen Behörden dürfte auch für diese erkennbar sein, dass es sich bei ihm nur um einen Mitläufer ohne besonderes Gefährdungspotential handle. 5.3.2 Demgegenüber legte der Beschwerdeführer in seiner Beschwer-de ohne weitere Begründung dar, er habe auch in der Schweiz seine politischen Aktivitäten mit dem Beitritt zur Yekiti Partei und der Teil-nahme an Sitzungen klar belegt. 5.3.3 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12. Februar 2009 i.S. D-5248/2008 und dort zitierte weitere Urteile) können exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flücht-lingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat als Folge dieser Aktivitä-ten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zu befürchten wäre. 5.3.4 Wie die ARK in ihrem Urteil vom 28. Januar 2005 (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2.1. S. 71) feststellte, ist die Yekiti Partei in Syrien verboten. Sie wird vom syrischen Geheimdienst überwacht, wobei der Geheimdienst vor allem bestimmte Personen respektive deren Aktivi-täten beobachtet, während eine systematische Verfolgung von Mitglie-dern der Yekiti Partei allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft auszuschlies-sen ist. Kurdische Parteien sind zwar offiziell illegal, werden indessen toleriert, auch wenn deren Aktivisten Gefahr laufen, infolge ihrer Aktivitäten festgenommen und inhaftiert zu werden. Die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sonder-vollmachten (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc S. 7). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu in-filtrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organi-sationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. 5.3.5 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte und die obenstehenden Erwägungen bestätigen - nicht glaubhaft vorbringen, dass er in sei-nem Heimatland politisch aktiv war und aus diesem Grund ins Visier der syrischen Behörden geraten ist. Ausserdem beschränkt sich sein politisches Engagement in der Schweiz auf die Mitgliedschaft bei der Yekiti Partei und die Teilnahme an Sitzungen oder Kundgebungen, womit - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht von einer exponierten oppositionellen Tätigkeit auszugehen ist. Die schlechte Qualität der eingereichten Fotografien lässt zudem den Schluss zu, dass er kaum zu erkennen ist. Es kann deshalb nicht angenommen werden, er sei den syrischen Behörden als exilpolitisch aktive Person aufgefallen und identifiziert worden. Ausserdem sind weder den Akten im Allgemeinen noch insbesondere der Botschaftsantwort Hinweise zu entnehmen, gestützt auf welche auf das Gegenteil zu schliessen wäre. Somit vermag aufgrund der auch heute noch gültigen Einschätzung der Schweizerischen Asylrekurs-kommission (ARK, vgl. EMARK 2005 Nr. 7) vorliegend allein die Mit-gliedschaft des Beschwerdeführers bei der Yekiti Partei in der Schweiz im Fall seiner Rückkehr nach Syrien nicht zu einer Gefährdung zu führen. Vielmehr wäre hierzu erforderlich, dass er für diese Partei Aktivitäten ausgeführt hat, die dem syrischen Staat - und insbesonde-re dessen Geheimdienst - aufgefallen sind und missfallen haben. Dies vermochte der Beschwerdeführer indessen nicht darzutun. Das Ausmass seines exilpolitischen Engagements genügt somit nicht, um allein gestützt darauf subjektive Nachfluchtgründe bejahen zu können. 5.4 Indessen prüfte das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht, ob die Beschwerdeführenden - insbesondere der Beschwerdeführer - durch das illegale Verlassen Syriens, das Stellen eines Asylgesuches in der Schweiz und infolge ihres mehr als zwei Jahre dauernden Auslandaufenthaltes allenfalls subjektive Nachfluchtgründe geschaffen haben. Dazu äusserte sich das BFM in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht. 5.4.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs-recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 351 f.; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asyl-suchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren vgl. EMARK 1993 Nr. 7 E. 3d, 1995 Nr. 23 E. 5a, 2003 Nr. 13 E. 4c). Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. 5.4.2 Im Zusammenhang mit der Frage, ob vorliegend andere als die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zur Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen und damit zur Anerkennung als Flüchtling führen müssten, steht die Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführenden durch die illegale Ausreise aus Syrien, die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz und die inzwischen mehr als zweijährige Aufenthaltsdauer nicht Gründe geschaffen haben, gestützt auf welche vom Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auszugehen wäre, wenn sie nach Syrien zurückkehrten. Das BFM äusserte sich in der angefochtenen Verfügung nicht darüber, ob damit zu rechnen ist, dass die syrischen Behörden im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführen-den nach Syrien Verfolgungsmassnahmen, welche den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöchten, ergreifen werden, obwohl sich die Prüfung dieser Frage aufgrund der allgemei-nen, in Syrien herrschenden Situation aufgedrängt hätte. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, mit welchen Folgen im Hinblick auf die illegale Ausreise aus Syrien (zumindest im Fall des Beschwerde-führers) zu rechnen ist, weil es nicht abwegig erscheint, dass bei den syrischen Behörden damit und mit einer längeren Aufenthaltsdauer in der Schweiz der Verdacht auf eine oppositionelle Gesinnung aufkom-men könnte (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 1 S. 10). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden von sich aus nicht ausdrücklich geltend machten, sie seien aus den genannten Gründen im Fall einer Rückkehr nach Syrien asylrelevant gefährdet, vermag daran nichts zu ändern, da die Behörden Sachverhaltselemente dieser Art auch von sich aus zu überprüfen haben. Somit hat das BFM wesentliche zentrale Sachverhaltselemente nicht geklärt und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. 5.5 Zudem ist festzustellen, dass es das BFM unterliess, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen einer gesamthaften Prüfung unter Einbezug sämtlicher, relevanter Risikofaktoren zu unterziehen. Es besteht deshalb Anlass zur Frage, ob das BFM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist. 5.5.1 Die Pflicht der Behörde zur Begründung von Verfügungen wird in Art. 35 Abs. 1 VwVG festgehalten (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N. 4 ff.; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK; in; Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-berger [Hrsg.] Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 35, N 10 ff.). Sie bildet einen Teilgehalt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. diesbezüglich BGE 123 I 31 E. 2c; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, Vol. II. Les Droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; MARKUS SCHERER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 300 ff.). Die Begründungspflicht gewährleistet den Verfügungsadressaten die Möglichkeit, wirksam Beschwerde zu führen und verhindert, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl. EMARK 2006 Nr. 4 E. 5 ff. S. 44 ff.; EMARK 2006 Nr. 29 E. 6.2 ff. S. 318 ff.). Dies bedeutet, dass das BFM in seiner Verfügung darzulegen hat, weshalb es die betroffene Person nicht als Flüchtling anerkennt und weshalb es diese wegweist. 5.5.2 Anstelle einer gesamthaften Beurteilung sämtlicher relevanten Risikofaktoren beschränkte sich das BFM darauf, die einzelnen Sachverhaltselemente - so die geltend gemachte Verfolgung, die eth-nische Zugehörigkeit, die strafrechtliche Verurteilung und die exilpolitische Tätigkeit - unabhängig voneinander einer Prüfung zu unterziehen und dabei zum Schluss zu kommen, dass jedes dieser Sachverhaltselemente für sich betrachtet nicht genüge, um die Flüchtlingseigenschaft zusprechen zu können. Ebenso wenig kam es zum Schluss, es lägen Wegweisungshindernisse vor. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht mit dem BFM übereinstimmt, dass die einzelnen geltend gemachten Asylgründe für sich betrachtet nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen, trägt diese bloss punktuelle Vorgehensweise des BFM dem vorliegenden Sachverhalt nicht genügend Rechnung. Auch wenn beispielsweise aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden allein nicht auf eine asylrechtliche Verfolgung zu schliessen ist, muss dieser Faktor bei der gesamthaften Beurteilung - sowohl im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft als auch der Wegweisungshindernisse - berücksichtigt werden. Die ethnische Zugehörigkeit ist - wie auch die Herkunft der Beschwerdeführerin aus E._______, der Status des Beschwerdeführers als Maktumin beziehungsweise als Staatenloser und dessen strafrechtliche Verurteilung, die illegale Ausreise, die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, die Dauer der Landesabwesenheit, die fehlenden Identitätspapiere und die wenig profilierte exilpolitische Tätigkeit - als Risikofaktor in die gesamthafte Beurteilung der subjektiven Nachfluchtgründe und der Wegweisungs-hindernisse miteinzubeziehen. Das BFM hingegen blendete verschie-dene Risikofaktoren bei seiner Beurteilung aus, womit sich offensicht-lich stellende Fragen nicht gebührend oder gar nicht beantwortet worden sind. So äusserte sich das BFM nicht darüber, ob die Be-schwerdeführenden im Fall ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Zugehörig-keit zur Minderheit der Kurden und - zumindest der Beschwerdeführer - als Staatenloser einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könn-ten. Dies ist jedoch insofern von Bedeutung, als die Beschwerde-führenden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und der Staaten-losigkeit sowie der Herkunft der Beschwerdeführerin aus E._______ in Nordsyrien, einer Hochburg der staatenlosen Kurden mit einem hohen Konfliktpotential, zu einer Personengruppe gehören, bezüglich derer sich spezifische Fragen zum Vorliegen einer Gefährdung stellen. Die Beantwortung dieser Fragen ist vorliegend umso nötiger, weil sich aus den Akten weitere, zusätzlich zu berücksichtigende Aspekte, so die naheliegende Vermutung der illegalen Ausreise, die Tatsache der Asylgesuchseinreichung und des mehrjährigen Auslandaufenthaltes (Faktoren, zu welchen sich das BFM überhaupt nicht äusserte) ergeben. Der Status als Maktumin in Verbindung mit den Merkmalen der ethnischen Zugehörigkeit und der geografischen Herkunft sowie den eben erwähnten Faktoren kann zu einer erhöhten Gefährdung im Fall einer zwangsweisen Rückkehr nach Syrien führen, was von der Vorinstanz weder unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft (im Zusammenhang mit dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-den) noch unter demjenigen des Wegweisungsvollzugs geprüft wurde. Weder enthält die angefochtene Verfügung Erwägungen darüber, was insbesondere dem Beschwerdeführer als Staatenloser und strafrecht-lich verurteilter Person der Ethnie der Kurden bei der Einreise drohen könnte, noch führte die Vorinstanz aus, inwiefern Syrien die Rechte, auf welche sich der Beschwerdeführer als Staatenloser berufen kann, einzuhalten gedenkt. Ebenso fehlen Aussagen der Vorinstanz darüber, mit welchen Folgen für die Beschwerdeführenden infolgedessen zu rechnen ist und wie jene sowohl hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen sind. Auch wurde nicht ausgeführt, welche Folgen bei Staatenlosen in Bezug auf die fehlenden Identitätspapiere beziehungsweise die in Syrien fehlen-de Registrierungsmöglichkeit drohen und wie diese Folgen zu bewer-ten sind. Das BFM liess zudem weder die vom Beschwerdeführer eingereichte "Aufenthaltsbewilligung" übersetzen noch würdigte es dieses Dokument in den Erwägungen. Es stellt sich darüber hinaus unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung von staatenlosen Kurden nach Syrien möglich ist. Auch dazu führte die Vorinstanz keine konkreten und auf den Fall bezogenen Erwägungen an, obwohl in diesem Zusammenhang offensichtlich mit Schwierigkeiten zu rechnen sein wird. Allein mit dem Hinweis auf die technische Möglichkeit und die praktische Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, mit der Feststellung, eine Rückkehr nach Syrien bleibe den Beschwerdefüh-renden nicht unbedingt verwehrt, und dem Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr ist auch dieser Punkt unter der vorliegen-den speziellen Konstellation nicht genügend geklärt. Insbesondere stellen sich die konkreten Fragen, ob dem Beschwerdeführer als Staatenloser die Möglichkeit offen steht, Identitätspapiere, welche ihn zur Wiedereinreise berechtigen, zu beschaffen beziehungsweise ob er solche benötigt und ob der syrische Staat die eigenen staatenlosen Menschen nach ihrer Ausreise aus dem Land wieder aufnimmt. Falls dies verneint werden müsste, dürfte die vom BFM erwähnte Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr wohl nicht zu bewerkstelligen sein. Insgesamt ist folglich festzustellen, dass das BFM der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht in genügender Weise nachge-kommen ist, sondern vielmehr zahlreiche, sich stellende Fragen unbeantwortet gelassen hat. Auch damit ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. 5.6 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist vorliegend festzustellen, dass das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es einerseits infolge einer ungenügenden Klärung des Sachverhalts den Untersuchungsgrundsatz nicht gebührend beachtet und andererseits die angefochtene Verfügung teilweise mangelhaft begründet hat. 5.6.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung ohne Rücksicht darauf, ob diese bei korrekter Verfahrensführung im Ergeb-nis anders ausgefallen wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 und gestützt darauf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5409/2006 vom 22. August 2008), und sie kann von Amtes wegen als Kassationsgrund berücksichtigt werden, wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmöglichen (vgl. EMARK 1993 Nr. 35 E. 3.c S. 246 f.). 5.6.2 Aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbeschwerdeverfahren (vgl. Art. 106 AsylG) kann die Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör in bestimmten Schranken geheilt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 und gestützt da-rauf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5409/2006 vom 22. Au-gust 2008). Im vorliegenden Fall sind die fehlende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die unzureichende Begründung als schwere Mängel zu bezeichnen, da sie geeignet sind, den Verfah-rensausgang wesentlich zu beeinflussen. Dieses Versäumnis des BFM ist nicht auf Beschwerdeebene zu beheben, da den Beschwerde-führenden dadurch eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der fest-gestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung aus prozessökono-mischen Gründen fällt vorliegend mithin nicht in Betracht. 6. 6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in Syrien zum Zeitpunkt ihrer Ausreise verfolgt wurden oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen mussten. Hinsichtlich der in den Erwägungen unter Ziff. 4 beurteilten Vorbringen liegen keine Gründe vor, die zur Anerkennung der Flüchtlings-eigenschaft der Beschwerdeführenden und damit zur Asylgewährung führen könnten. Das BFM hat demnach die Asylgesuche der Be-schwerdeführenden zur Recht abgelehnt. 6.2 Noch nicht entscheidungsreif ist hingegen der Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen und von Wegweisungshindernissen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft allenfalls aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien, der Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz und des mehrjährigen Aufenthaltes im Ausland erfüllen. Die einzelnen, sich aus dem Sachverhalt ergebenden Risikofaktoren sind in eine gesamthafte Beurteilung der subjektiven Nachfluchtgründe miteinzubeziehen. Diesbezüglich ist das Verfahren an das BFM zur Abklärung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zum näher begründeten Entscheid über die Frage, ob die Beschwerde-führenden aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind, zurückzuweisen. Sollte sich eine erneute Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergeben, sind die glei-chen Risikofaktoren sowie insbesondere die Frage der Staatenlosigkeit bei der Beurteilung der Frage, ob einem allfälligen Wegweisungs-vollzug Hindernisse entgegen stehen, heranzuziehen. 7. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird. Die Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 ist zu bestätigen, soweit die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt und die Wegweisung angeordnet wurden. Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführenden aufgrund allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und der Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist die Sache zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts und zur anschliessenden neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für die Berechnung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. 8.1 Den Beschwerdeführenden wären die reduzierten Kosten von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich ihre Beschwerde als nicht aussichtslos darstellte und sie fürsorgeabhängig sind, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrens-kosten zu erheben. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Seitens der Rechtsvertretung wur-de keine Kostennote eingereicht. Indessen lässt sich der Parteiauf-wand von Amtes wegen abschätzen. Aufgrund des geringen Aktenum-fangs ist bei einem Stundenansatz von Fr. 100.- für nicht als Anwalt tätige Rechtsvertreter (vgl. Art. 1-3 und Art. 7 ff. des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und dem geschätzten zeitlichen Aufwand von fünf Stunden eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen zu erachten und auf die Hälfte zu reduzieren. Das BFM hat den Beschwerdeführenden demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Asylgewährung bean-tragt wird, und die Verfügung vom 26. Juni 2009 wird bestätigt, soweit darin die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt (Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) und deren Wegweisung aus der Schweiz verfügt werden (Ziff. 3 des Dispositivs der angefoch-tenen Verfügung). 2. Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der ange-fochtenen Verfügung) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) betreffend, wird die Verfügung vom 26. Juni 2009 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrens-kosten erhoben. 4. Das BFM wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______(per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: