Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ (Kreis C._______/Provinz D._______), verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 9. Juni 2013 auf dem Landweg und gelangte über E._______, F._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 11. Juli 2013 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 17. Juli 2013 fand im EVZ G._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Mit Entscheid des BFM vom 18. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 10. April 2014 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er dabei im Wesentlichen an, er habe bis kurz vor seiner Ausreise im Nachbardorf als (Nennung Beruf) gearbeitet und sich seit dem Jahre (...) im politischen Flügel der I._______ engagiert. Der militärische Flügel sei von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) unterstützt worden, um gegen die Regierung und islamische Organisationen zu kämpfen. Er habe an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und diese auch mitorganisiert. Zudem habe er bei der Leistung humanitärer Hilfe an Flüchtlinge mitgewirkt und Veranstaltungen für die Jugend organisiert, da er für die Jugendorganisation in der Partei zuständig gewesen sei. Die syrische Regierung habe ihre Region bombardiert und sei gewaltsam gegen die Bevölkerung vorgegangen. Wegen seiner Aktivitäten und weil er wegen seiner Auftritte im Fernsehen sowie in den sozialen Netzwerken ein bekannter Mann gewesen sei, habe er sich bedroht gefühlt. So seien enge Freunde von ihm entführt und teilweise auch getötet worden und er habe ständig damit gerechnet, dass ihm das gleiche Schicksal widerfahre. Nicht nur sein Leben, sondern das Leben aller sei in Gefahr gewesen, weil in Syrien Bürgerkrieg herrsche. Er habe nicht nur das syrische Regime, sondern auch Angriffe durch islamistische Gruppierungen gefürchtet. Ferner habe er als Mitglied der I._______ an Kundgebungen seiner Partei in verschiedenen Schweizer Städten sowie an Parteianlässen und Kongressen teilgenommen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. September 2014 - eröffnet am 11. September 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Insbesondere seien auch die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Erlass des Kostenvorschusses und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Rechtsmitteleingabe legte er (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten dürfe. Sodann hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er hiess das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und bestellte dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan. E. Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) sowie die Kostennote seines Rechtsvertreters vom 20. Januar 2015 ins Recht. Gleichzeitig ersuchte er um Mitteilung des Verfahrensstandes. F. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2015 wurde das neuerliche Ersuchen des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2015 um Mitteilung des Verfahrensstandes beantwortet. G. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. Dezember 2015 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 4. Januar 2016 eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2016 brachte die Vorinstanz vor, die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, ihre Einschätzungen zum vorliegenden Asylgesuch umzustossen und verwies auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. I. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 26. Januar 2016 zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 12. Februar 2016 dazu vernehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer replizierte - unter Beilage einer Kostennote gleichen Datums - mit Eingabe vom 10. Februar 2016. J. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer - infolge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - zur beabsichtigten wiedererwägungsweisen Aufhebung der mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG das rechtliche Gehör gewährt. Dazu erhielt er Gelegenheit, bis zum 14. März 2016 eine Stellungnahme und/oder das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist auf der Grundlage der Akten entschieden werde. K. Der Beschwerdeführer reichte am 10. März 2016 das ihm zugestellte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" inklusive diverser Belege (Nennung Belege) zu den Akten und hielt fest, seine Einkünfte würden nicht ausreichen, neben seinen laufenden Lebenshaltungskosten die Gebühren des Verfahrens zu tragen, zumal er auch über kein massgebliches Vermögen verfüge. Die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde würden sich zudem aus der Rechtsmitteleingabe ergeben.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Da der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, infolge des Bürgerkriegs in Syrien sei die Lage dort unbestrittenermassen schwierig. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Nachteile seien jedoch hauptsächlich auf die im Moment herrschende Situation und allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen. So habe er angeführt, das Regime habe sein Wohngebiet ziellos bombardiert, es sei willkürlich geschossen worden und es hätten Entführungen und Ermordungen stattgefunden. Da diese Probleme auf die allgemein tragische Situation in Syrien zurückgehen würden, seien sie nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu beurteilen. Anzufügen sei, dass die angesprochene fehlende Meinungsfreiheit und die Unterdrückung der kurdischen Kultur in Syrien nicht von asylrelevanter Intensität gemäss Art. 3 AsylG seien, weshalb auch diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. Die übrigen Vorbringen seien als nicht glaubhaft zu erachten. So seien die Ausführungen bezüglich der politischen Aktivitäten als unsubstanziiert zu erachten. Zum Hintergrund seiner Partei und zu seinen konkreten Aufgaben innerhalb derselben habe er keine detaillierten Informationen geben können. Seinen Schilderungen hätten erlebnisorientierte Details gefehlt, so dass grundsätzliche Zweifel am vorgebrachten politischen Profil aufkommen würden. Des Weiteren habe er keine substanziierten Angaben zu den geltend gemachten Problemen seiner Partei machen können. Zwar habe er angeführt, dass seine Partei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe, habe diese Probleme jedoch nicht beschreiben können. Auf die wiederholte Bitte, seine persönlichen Probleme zu schildern, habe er lediglich oberflächliche und ausweichende Ausführungen gemacht, was den Eindruck vermittle, er habe das Geschilderte nicht selber erlebt. Dabei sei festzuhalten, dass er insgesamt sieben Mal vorgebracht habe, sein Leben sei in Gefahr. Diese drohende Gefahr habe er aber an keiner Stelle detailliert erläutern können, sondern habe vielmehr die allgemeine Situation in Syrien wiedergegeben. Hinzu komme, dass er gemäss eigenen Aussagen bis einen Monat vor seiner Ausreise als (Nennung Beruf) an einer (Nennung Institution) gearbeitet habe. Seine staatliche Anstellung sei ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass er von den syrischen Behörden nicht verfolgt worden sei. Aufgrund der unsubstanziierten und ausweichenden Ausführungen sowie mangels konkreter Hinweise gelinge es ihm demnach nicht, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal die (Nennung Beweismittel) keinen Hinweis auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung enthalten würden. Auch lasse sich aus den Beweismitteln nicht folgern, dass er in Syrien über ein exponiertes exilpolitisches Profil verfügt hätte und deshalb vom syrischen Regime als konkrete Bedrohung wahrgenommen worden wäre. Dabei sei erneut anzumerken, dass er bis kurz vor seiner Ausreise an einer (Nennung Institution) angestellt gewesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass dies möglich wäre, wenn ihn die syrische Regierung als politisch Oppositionellen betrachtet hätte. Hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und - beispielsweise mittels Infiltration - oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Indessen sei angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten und aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausragten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-4743/2011 vom 30. Mai 2013). Die exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Daran vermöchten die eingereichten Beweismittel - namentlich (Nennung Beweismittel) - eine Exponierung, die den obengenannten Anforderungen genüge, nicht zu belegen. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für das syrische Regime wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Somit sei dieses Vorbringen als irrelevant zu erachten.
E. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, dem Vorhalt unsubstanziierter Vorbringen hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten sei zu entgegnen, dass er seine politischen Aktivitäten gut belegt und Kenntnis verschiedener Details gehabt habe. So habe er bei der Anhörung eine ganze Reihe von Fotos eingereicht und diese auch detailliert beschrieben. Zudem zeige eine Filmaufnahme eine seiner Reden, welche im Fernsehen übertragen worden sei. Die Rede nach einem militärischen Sieg habe eine hohe emotionale und moralische Bedeutung für die Anhänger der Partei. Er sei nicht einer unter vielen gewesen, da er aus einem bestimmten Grund ausgewählt worden sei, eine Rede zu halten. Eine weitere Filmaufnahme zeige zudem ein Interview mit ihm, in welchem er sich regimekritisch geäussert habe und welches im Internet verbreitet worden sei. Diese detaillierten Beschreibungen der Beweismittel anlässlich der Anhörung seien von der Vorinstanz nicht angemessen gewürdigt worden. Die Vorinstanz bemängle, er habe keine konkreten Angaben zur Partei machen können, habe sich dabei aber auf eine Stelle in der Anhörung bezogen, bei der danach gefragt worden sei, wie er zu dieser Partei gekommen sei. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe er auf die Frage nach seinen Tätigkeiten für die Partei genau geantwortet. Bei der Anhörung sei an dieser Stelle jedoch nicht weiter nachgefragt worden, weshalb ihm auch nicht vorgeworfen werden könne, diesbezüglich nicht mehr erzählt zu haben. Dem Vorhalt unsubstanziierter Angaben zu seinen Problemen sei entgegenzuhalten, dass die massive Verfolgung einer regierungsfeindlichen Partei wie der I._______ offensichtlich sei. Dazu habe er wenig konkrete und beispielhafte Ausführungen gemacht, da es zu einer Vielzahl von Entführungen und Ermordungen von Parteiangehörigen gekommen und es für ihn offensichtlich gewesen sei, dass die Regierung Parteiangehörige als Terroristen verdächtige und verfolge. Zudem habe er beschrieben, wie einer seiner Freunde entführt worden sei. Zum Vorhalt, er habe zu seinen persönlichen Problemen keine weiteren Angaben machen können, sei erneut darauf zu verweisen, dass er seine politischen Aktivitäten genau geschildert habe. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe keine Verfolgung geschildert, die er persönlich erlebt habe. Er habe nie geltend gemacht, persönlich in irgendeiner Form attackiert worden zu sein, sondern lediglich, dass er aufgrund seines Bekanntheitsgrades und der Entführungen/Ermordungen von Personen in seinem Umfeld grosse und begründete Angst gehabt habe, selber Opfer eines Angriffs zu werden. Zudem sei die Anhörung offenbar sehr kurz gewesen und der Mitarbeiter des BFM hätte Gelegenheit gehabt, weitere Fragen zu stellen, um zusätzliche Details in Erfahrung zu bringen. Im Weiteren habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Deren Erkenntnis, wonach seine Aussagen in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der in Art. 7 AsylG statuierten Beweisregel. Die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten hätten entkräftet werden können und sie habe denn auch keinen einzigen Widerspruch aufgeführt, was klarerweise für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche. Zudem habe er seine Ausführungen detailliert belegt und die politischen Aktivitäten ausführlich beschrieben. Bei einer Gesamtbetrachtung sei die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen zu bejahen. Die Vorinstanz habe sich hauptsächlich darauf abgestützt, dass er keine persönlichen Angriffe durch die Regierung erlitten habe. Dem sei jedoch zu entgegnen, dass nicht nur eine aktuelle Verfolgung, sondern auch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft ausreichend sei. So habe er mehrfach betont, um sein Leben zu fürchten. Als Führungspersönlichkeit einer oppositionellen Partei sei eine solche begründete Furcht angesichts der Sicherheitslage in Syrien zu bejahen. Hinzu komme, dass Personen aus seinem Umfeld bereits Opfer von Angriffen des Regimes geworden seien. Die Vorinstanz habe nicht bestritten, dass man einen Kollegen, der bei der Organisation einer Demonstration mitbeteiligt gewesen sei, entführt und wahrscheinlich umgebracht habe. Dieser Angriff hätte genauso gut ihn treffen können und dem Bundesverwaltungsgericht dürfte das verschärfte Vorgehen des syrischen Regimes gegen Oppositionelle bekannt sein. Ausserdem gehöre er als ethnischer Kurde einer besonders gefährdeten Gruppe an. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-1242/2010 vom 4. Januar 2013) sei es sodann bekannt, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten und im Ausland lebende Syrer systematisch überwachen würden. Dabei sei es naheliegend, dass auch rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden. Die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung bei einer Rückkehr seien tiefer anzusetzen als bisher. In seinem Fall engagiere er sich exilpolitisch bei der I._______, wobei sein diesbezügliches Engagement klar aus der Masse herausrage: Er sei im Vorstand in der schweizerischen Organisation der Partei und dort als (Nennung Funktion) tätig. Als solcher habe er auch an einer Versammlung der europäischen Organisation der Partei teilgenommen. Er habe seine Aktivitäten belegt und sei bereits in Syrien politisch aktiv und bekannt gewesen. Unter Berücksichtigung der tieferen Anforderungen an den Exponierungsgrad sei zusammenfassend von einem exilpolitischen Wirken auszugehen, aufgrund dessen er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ins Visier der syrischen Behörden geraten sei und bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsse. Zudem sei neu anzuführen, dass er - obwohl er vom (...) bis zum (...) in seiner Heimat Militärdienst geleistet habe - am (...) einen Marschbefehl, unter Androhung von rechtlichen Konsequenzen bei einer Nichtbefolgung, erhalten habe. Durch sein illegales Verlassen von Syrien habe er sich dem bevorstehenden Militäreinsatz entzogen und gelte daher als Deserteur. Es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er bei seiner Einreise als solcher erkannt werde, da sich sein Name auf einer entsprechenden Suchliste befinde. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs würden über die üblichen Strafen hinaus ausserrechtliche Folterungen und Ermordungen aufgrund von Desertionen geschehen. Er müsste demnach bei einer Rückkehr mit einer unverhältnismässig hohen Strafe oder gar mit dem Tod rechnen.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2016 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, das eingereichte Militärbüchlein weise nach, dass der Beschwerdeführer den militärischen Grundwehrdienst absolviert habe. Es sei jedoch kein Hinweis darauf, dass er in den Reservedienst einberufen worden sei. Bezüglich des geltend gemachten Aufgebots in den Reservedienst sei anzuführen, dass die syrischen Militärbehörden bei der Rekrutierung von Männern darauf angewiesen seien, dass sie über das Gebiet, in welchem sie rekrutieren wollten, die Kontrolle hätten. Zahlreiche Gebiete Syriens würden nicht mehr von den syrischen Behörden kontrolliert, weshalb dort auch keine Rekrutierung seitens der syrischen Armee mehr stattfinden könne. Die Region der Jezira im Nordosten von Syrien stelle ein solches Gebiet dar: Es stehe grösstenteils unter der Kontrolle der kurdischen Partei der Demokratischen Einheit PYD. Es existierten auf dem Gebiet der Jezira nach wie vor Teilregionen, in welchen auch die Regierung noch einen gewissen Einfluss habe und in welchen Rekrutierungen durch die syrische Armee nicht völlig ausgeschlossen werden könnten. Im vorliegenden Fall stamme der Beschwerdeführer jedoch aus einer Region, die unter der Kontrolle der PYD stehe. Der eingereichte Marschbefehl sei in K._______ ausgestellt worden. Die Stadt K._______/C._______ stehe schon seit November 2012 unter der Kontrolle der PYD, weshalb die syrischen Behörden keinen Zugang zu diesem Gebiet mehr hätten. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass in Syrien Dokumente aller Art - so auch militärische Vorladungen - leicht käuflich erworben werden könnten, weshalb diesen nur geringe Beweiskraft zukomme. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei anzumerken, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel - namentlich die Mitgliedsbestätigung der I._______ und die Fotos von Parteiversammlungen in der Schweiz - nicht darauf hinweisen würden, dass der Beschwerdeführer über ein politisches Profil verfüge, womit er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zöge und bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Zusammenfassend ergebe sich, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, die Einschätzungen des SEM zum vorliegenden Asylgesuch umzustossen.
E. 3.4 In seiner Replik wendete der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe es offenbar unterlassen, seine Rechtsmitteleingabe auch nur ansatzweise angemessen zu studieren, zumal die in der Vernehmlassung vorgebrachten Argumente in der Beschwerdeschrift bereits ausführlich widerlegt worden seien. Bezüglich des Reservedienstes sei nicht ersichtlich, inwiefern das Militärbüchlein eine Rolle spiele, da er sich dem Wehrdienst durch Flucht entzogen habe und dementsprechend kein Eintrag im Militärbüchlein bestehe. Die eingereichte Kopie des Marschbefehls bestätige die wiederholte Einberufung. Zur bezweifelten Rekrutierung seiner Person sei festzuhalten, dass sich die Regierung weitestgehend aus gewissen Regionen zurückgezogen habe, aber noch die gleichen Beamten bei den Aushebungsämtern arbeiten würden, so dass viele Behördenstrukturen weiter funktionierten. Zudem sei die Provinz D._______ wegen ihrer strategischen Wichtigkeit ständig umkämpft. Die syrischen Militärbehörden seien in D._______ nach wie vor stark involviert, so dass Zwangsrekrutierungen noch immer aktuell seien. Die Folgen einer Wehrdienstverweigerung seien dementsprechend weiterhin prekär. Hinsichtlich der Beweiskraft des Militärbüchleins sei zu betonen, dass keine Hinweise auf einen käuflichen Erwerb desselben bestehen würden. Ausserdem bestehe keine Alternative, um den Beweis des absolvierten Militärdienstes zu erbringen. Auch gehe die Annahme der Vorinstanz, die Mitgliedsbestätigung der I._______ und die Fotos von Parteiversammlungen in der Schweiz seien nicht geeignet, ein politisches Profil zu schaffen, welches die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehen könne, fehl. In der Beschwerdeschrift sei einlässlich auf seine politischen Aktivitäten und seine subjektiven Nachfluchtgründe eingegangen worden. Schon alleine die Tatsache, dass sein Vater einer der Mitbegründer der I._______ sei, stelle ihn in eine Position, die die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehe. Durch seine eigenen politischen Aktivitäten (Nennung Aktivitäten) hebe er sich zusätzlich aus der Masse der Oppositionellen heraus. Sodann würden in seinem Fall objektive Nachfluchtgründe vorliegen, da er während seines Aufenthaltes in der Schweiz einen im (...) ausgestellten Marschbefehl erhalten und nicht befolgt habe. Die Militärdienstverweigerung sei im Rahmen der Gesamtumstände zu würdigen, wie dies auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (publiziert in BVGE 2015/3, Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts) mache, und würde in seinem Fall als weiterer Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst, so dass die ihm drohende Strafe voraussichtlich unverhältnismässig hart ausfallen würde. Dies käme einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich. Obwohl er aus einem kurdischen Gebiet stamme, welches heute zu einem bedeutenden Teil von der PYD kontrolliert werde, sei nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. So präge Instabilität und Unsicherheit die Lage in Syrien, weshalb die Voraussetzungen für die Bejahung subsidiären Schutzes vor Verfolgung nicht gegeben seien. Hinzu komme, dass er sich klar von anderen politischen Organisationen und somit auch von der PYD abgrenze und eine eigene politische Haltung vertrete. 4.1 Vorweg ist die sinngemässe Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Anhörung durch das BFM sei sehr kurz gewesen und der Befrager habe es dabei versäumt, bei den Abklärungen zu seinen politischen Aktivitäten und seinen Problemen mit den syrischen Behörden weitere Fragen zu stellen, um weitere Details in Erfahrung zu bringen, weshalb sinngemäss der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sei. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und weitere Beweismassnahmen nicht zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Weiter ist anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Auf Nachfrage anlässlich der Anhörung beim BFM bestätigte der Beschwerdeführer, dass er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, und bestätigte im Folgenden mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls (vgl. act. A14/13, S. 10 f.). Dass er anlässlich dieser Anhörung auf die wiederholten Fragen nach seinen politischen Aktivitäten, zur Partei und zu den persönlichen Problemen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehenen Sachverhaltsschilderungen machte, kann vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss er sich selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Äussert sich ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Anhörung - wie vorliegend - auch auf Nachfragen zu seinen persönlichen Erlebnissen und Schwierigkeiten überwiegend in Allgemeinplätzen respektive in einförmiger und stereotyper Weise, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Syrien zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf. Die Rüge, die Vorinstanz habe vorliegend den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen, bleibt daher unbeachtlich. 4.1.2 Die sinngemässe Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich demnach als unbegründet. 4.2.1 In materieller Hinsicht ist Folgendes zu erwägen: Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten - so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien - wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu eingehend das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 sowie BVGE 2015/3 m.w.H.). 4.2.2 Die Region rund um al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qami lo (kurdisch) in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch) wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und der YPG kontrolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Die PYD als derzeit stärkste syrisch-kurdische Partei zeigt sich zwar stark bemüht, ihre politische und militärische Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens - so insbesondere die nordöstliche Region um die Städte Qami lo und Dêrik, etwas weniger ausgeprägt die Regionen um die Stadte Afrin (arabisch) beziehungsweise Efrîn (kurdisch) sowie Ayn al-Arab (arabisch) beziehungsweise Kobanê (kurdisch) - auszubauen und zu festigen. Dabei wurden in diesen durch die PYD kontrollierten, als "Kantone" bezeichneten Gebieten im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Strukturen aufgebaut, und seit Juli 2014 soll hier auch eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten. Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre Machtposition in einem Ausmass zu konsolidieren vermochten oder in naher Zukunft werden konsolidieren können, sodass von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität gesprochen werden könnte. Nicht nur sind in der fraglichen Region nach wie vor syrische Regierungstruppen präsent und zeigt sich die Entwicklung der Lage generell instabil, sondern die PYD und die YPG gerieten zunehmend von verschiedener Seite unter Druck. So sind im ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter die Kontrolle einer transnational operierenden, ursprünglich aus dem Irak stammenden extremistisch-islamistischen Organisation unter der Bezeichnung "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]) gefallen. Die Kampfverbände des sogenannten "Islamischen Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Truppen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Ausserhalb der kurdisch kontrollierten "Kantone", in der an die Türkei und die Provinz Aleppo angrenzenden Provinz Idlib, unternahm ausserdem im Oktober und November 2014 eine weitere extremistisch-islamistische Kampforganisation, die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front), eine Offensive und brachte weite Teile dieser nordsyrischen Region unter ihre Kontrolle, indem die (das staatliche Regime bekämpfende) Freie Syrische Armee vertrieben wurde. Zu erwähnen ist ferner, dass die Jabhat al-Nusra und der sogenannte "Islamische Staat" im November 2014 - nachdem sie zunächst in Rivalität zueinander standen - eine strategische Zusammenarbeit vereinbart zu haben scheinen. Angesichts der erwähnten Faktoren ist die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen, und die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss eingestuft werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9 sowie BVGE 2015/3 E. 6.7.5 m.w.H.). 4.2.3 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2 sowie BVGE 2015/3 E. 6.2.2). 4.3.1 Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in BVGE 2015/3 E. 6.7.2 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Diese variieren zwischen kürzeren Freiheitsstrafen (beispielsweise zwei Monate bis ein Jahr bei Nichterscheinen nach einem militärischen Aufgebot in Friedenszeiten, wenn der Dienstpflichtige innerhalb von 15 Tagen nach dem festgesetzten Termin bei seiner Einheit erscheint; Art. 102 Abs. 1 des syrischen Gesetzes über den Militärdienst vom 3. Mai 2007) über lange Haft (so etwa von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins Ausland; Art. 101 Abs. 2 des syrischen Militärstrafgesetzes [syrMStG]) bis zur Todesstrafe (bei Desertion mit Überlaufen zum Feind; Art. 102 Abs. 1 syrMStG). Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht allerdings aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden - seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. 4.3.2 In casu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seiner allgemeinen Wehrpflicht noch vor seiner Ausreise (9. Juni 2013) am (...) bis (...) nachkam und seinen regulären Militärdienst in der syrischen Armee absolvierte. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014) haben Männer nach Absolvierung der allgemeinen Wehrpflicht die Möglichkeit, für die Dauer von fünf Jahren in den aktiven Militärdienst einzutreten. Ansonsten dienen sie bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht als Reservisten. Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner allgemeinen Wehrpflicht ([...]) bemüht hätte oder gar aufgefordert worden wäre, für die nächsten fünf Jahre in den aktiven Militärdienst einzutreten. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Reservisten handelt, welcher gemäss oben erwähntem Bericht je nach Quelle entweder bis zum Alter von 42 oder 50 Jahren militärdienstpflichtig ist. Dies wird denn auch durch einen Eintrag im eingereichten Militärbüchlein auf Seite 34 bestätigt, gemäss welchem der Beschwerdeführer am (...) als Reservist aufgenommen wurde. In der Beschwerdeschrift wird nun geltend gemacht, er habe am (...) einen Marschbefehl unter Androhung von rechtlichen Konsequenzen bei einer Nichtbefolgung erhalten, was durch die eingereichten Dokumente (Marschbefehl; Militärbüchlein) bestätigt werde. Er habe sich durch das illegale Verlassen seiner Heimat dem bevorstehenden Militäreinsatz entzogen und gelte damit als Deserteur. Aus dem ins Recht gelegten und am (...) ausgestellten (Nennung Beweismittel) wird ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am (...) beim Rekrutierungszentrum K._______ hätte melden müssen. Zur generellen Beweiskraft dieses Dokumentes ist vorweg festzuhalten, dass - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhielt - in Syrien Beweismittel ohne Weiteres auf unrechtmässigem Weg erhältlich gemacht werden können, weshalb einem solchen Marschbefehl grundsätzlich nur eine schwache Beweiskraft beigemessen werden kann. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen mit keinem Wort erwähnte, wie er in den Besitz dieses Dokumentes gelangte, was deshalb erstaunt, weil darauf vermerkt ist, dass dieses dem Wehrpflichtigen zu übergeben sei und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dessen Ausstellung bereits in der Schweiz weilte. Zudem sei das Dokument am (...) durch die zuständigen syrischen Behörden in K._______ ausgestellt worden. Diese Stadt gehört jedoch - wie von der Vorinstanz in zutreffender Weise festgehalten - seit Ende des Jahres 2012 nicht mehr zum kontrollierten Gebiet der syrischen Behörden. Aus diesen Gründen kann dem erwähnten Marschbefehl daher keinerlei Beweiskraft beigemessen werden, weshalb der Beschwerdeführer damit eine Einberufung zum Reservedienst nicht nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen vermag. Dass er sich einer allenfalls (erneuten) Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee als Reservist entzogen hätte, ist somit aufgrund der heutigen Aktenlage nicht erwiesen. Somit kann er auch nicht - im Gegensatz zur oben in Ziffer 4.3.1 dargelegten Situation - als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Replik vorgebrachte Einwand, wonach sich die Regierung zwar weitestgehend aus gewissen Regionen zurückgezogen habe, aber noch die gleichen Beamten bei den Aushebungsämtern arbeiten würden, so dass viele Behördenstrukturen weiter funktionierten, keine Änderung zu bewirken. Der Beschwerdeführer gehört zwar der kurdischen Ethnie an, hat aber - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht - auch bislang die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee nicht auf sich gezogen. Diesbezüglich erwog nämlich die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung, dass die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers (Lebensgefahr aufgrund politischer Aktivitäten für die I._______) wegen offensichtlich substanzloser Aussagen als unglaubhaft zu erachten sind. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Entgegnungen vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, da sie nicht als stichhaltig erachtet werden können. Soweit er anführt, dass er seine politischen Aktivitäten gut belegt und Kenntnis verschiedener Details gehabt habe, zumal er bei der Anhörung eine ganze Reihe von Fotos eingereicht und diese detailliert beschrieben habe, vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen. So beschreibt er zwar, was auf diesen Fotos zu sehen ist, vermag aber seine persönliche Rolle nicht konkret darzulegen. Er gab lediglich zu Protokoll, dass er eine gegen die Regierung gerichtete Demonstration mitorganisiert habe, an Veranstaltungen der Partei anwesend und zuständig für die Jugend Kurdistans in Syrien gewesen sei und anlässlich eines Kongresses einen Vortrag gehalten habe. Diesen lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen sind jedoch keine eingehenden oder personenbezogenen Details seiner konkreten Tätigkeiten für die Partei zu entnehmen. Wohl enthält seine Schilderung einige Einzelheiten, bleibt aber in vielen Punkten unbestimmt und weist insbesondere kaum Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) auf und könnte in ihrer Einfachheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Gleiches hat auch für die Ausführungen zu seinen Problemen zu gelten und es kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die als zutreffend zu erachtenden einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. act. A22/8 S. 4 f.). Wenn die massive Verfolgung der I._______ so offensichtlich gewesen wäre, wie der Beschwerdeführer angibt, dann hätten von ihm einlässlichere Angaben zu den Problemen seiner Partei beziehungsweise seiner Person erwartet werden dürfen. Im Wesentlichen wiederholt darauf hinzuweisen, dass man Probleme bekomme, wenn die Regierung kritisiert werde, vermag noch keine Hinweise auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt beziehungsweise eine effektiv vorhandene Bedrohungssituation zu liefern. Auch genügt es für die Befürchtung, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nicht, bei der Schilderung der eigenen Probleme auf Geschehnisse von Drittpersonen oder bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich allenfalls früher oder später ereignen könnten. Wie oben bereits ausgeführt, hätten vom Beschwerdeführer in solch zentralen Punkten seiner Asylbegründung fundierte und erlebnisorientierte Angaben erwartet werden dürfen. An dieser Sachlage vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen (Nennung Dokumente) kann vorweg auf obige Ausführungen verwiesen werden. Sodann ist hinsichtlich der übrigen Unterlagen mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Fotos und die Aufzeichnung einer Rede des Beschwerdeführers anlässlich einer Trauerfeier keine Rückschlüsse auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung beziehungsweise Bedrohung enthalten. Zudem lässt sich aus diesen auch nicht ersehen, dass er von den syrischen Behörden als Feind des Staates wahrgenommen und entsprechend ins Visier genommen worden wäre. Der Beschwerdeführer arbeitete eigenen Angaben zufolge bis einen Monat vor seiner Ausreise als (Nennung Beruf) (vgl. act. A14/13 S. 3), was kaum möglich gewesen wäre, hätten ihn die syrischen Behörden als politischen Oppositionellen betrachtet. Er gab denn auf Nachfrage nach dem Grund seiner Arbeitsniederlegung an, dies freiwillig beziehungsweise wegen seiner Ausreise aus Syrien getan zu haben (vgl. act. A14/13 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nicht nur Bombardierungen durch das syrische Regime und andere Kampfhandlungen erlebt, sondern auch Angriffe durch islamistische Gruppierungen gefürchtet zu haben, ist anzuführen, dass grundsätzlich bei Bürgerkriegsereignissen erlittene oder befürchtete ernsthafte Nachteile, namentlich die Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit, eine überwiegende Mehrheit aller Bewohner in gleicher Weise trifft. Da die Asylgewährung gezielte, gegen den Einzelnen gerichtete, konkrete Verfolgungsmassnahmen verlangt, die sich ereignet haben oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ereignen werden, der Beschwerdeführer vorliegend jedoch keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung dargelegt hat, sind diese Nachteile nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren (vgl. dazu bspw. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16). Auf die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Hinweise zum Vorgehen der syrischen Behörden gegen Minderheiten und Oppositionelle ist daher nicht weiter einzugehen. Der Bürgerkriegssituation in Syrien wurde sodann mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass er - entgegen der in BVGE 2015/3 E. 6.7.3 bestehenden Sachlage - weder unmittelbar vor seiner Ausreise von den syrischen Behörden auf eine (erneute) Militärdienstpflicht als Reservist hingewiesen oder gar aufgeboten wurde und seine Heimat auch nicht wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkriegs, sondern erst über zwei Jahre nach Ausbruch desselben verliess. Es ist also davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer drohende Strafe allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten ist. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre. Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten in seinem Sachverhaltsvortrag plausibel aufzulösen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bislang nicht im Visier der syrischen Behörden stand oder sonst in einer Weise deren Aufmerksamkeit erregt hätte. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher klarerweise zu verneinen. 4.4 Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft mithin im Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 5.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge seien; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Stöckli, a.a.O., Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat durch Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner neusten Praxis weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3.6).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, er sei Anhänger einer exilpolitischen Partei und habe an verschiedenen Demonstrationen und weiteren Anlässen, so insbesondere Sitzungen teilgenommen. Zudem habe er regimekritische Reden gehalten und Interviews gegeben, welche auf kurdischen Fernseh- und Radiosendern übertragen worden seien. Sodann sei er (Nennung Funktion) der I._______. Die meisten seiner Aktivitäten seien auf seiner Facebook-Seite unter einem Pseudonym veröffentlicht worden. Diesbezüglich reicht er (Nennung Beweismittel) ein. Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten (vgl. E. 4.1 - 4.4). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich sodann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und seiner Angaben ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Partei eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime sowie an anderen Anlässen (insbesondere Sitzungen) teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Zwar hielt er im Rahmen eines Parteianlasses eine Rede oder gab im Zusammenhang mit einer gegen die Terrororganisation IS gerichteten Demonstration gegenüber (Nennung Fernsehstation) im (...) ein Interview. Daraus kann jedoch noch kein besonderes Interesse seitens des syrischen Regimes an seiner Person hergeleitet werden, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene derart bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang der exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Der Umstand, dass er (Nennung Funktion) einer exilpolitischen Partei (I._______) sein soll und im Rahmen seiner Aktivitäten verschiedene Führungspersönlichkeiten derselben getroffen habe, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen, da er den Akten zufolge für diese Partei nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten ist. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er habe bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. Oktober 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 wurde ihm - infolge der aufgenommenen Erwerbstätigkeit - zur beabsichtigten wiedererwägungsweisen Aufhebung der gewährten unentgeltlichen Prozessführung das rechtliche Gehör gewährt. Er replizierte mit Schreiben vom 10. März 2016, worin er ausführte, seine Einkünfte würden nicht genügen, um neben seinen Lebenshaltungskosten die Gebühren des Verfahrens tragen zu können. Zwar ist der Beschwerdeführer seit dem (...) erwerbstätig. Jedoch ist er angesichts seiner geringen Einkünfte, welche seine monatlichen Auslagen nicht zu übersteigen vermögen, noch immer als bedürftig zu erachten. Deshalb ist vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten Verfügung vom 22. Oktober 2014 festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 10. Februar 2016 eine Kostennote zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von 14,4 Stunden à Fr. 300.-, total (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) Fr. 4695.- ausgewiesen. Der geltend gemachte Stundenansatz dieses Rechtsvertreters von Fr. 300.- ist praxisgemäss als übersetzt zu qualifizieren und auf Fr. 200.- zu kürzen (vgl. Urteile des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015, D-3851/2014 vom 26. Februar 2015 und D-4548/2014 vom 7. Januar 2015, mit Hinweisen auf weitere entsprechende Urteile), zumal er über keinen Anwaltstitel verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-5516/2014 vom 18. März 2015 E. 10). In Berücksichtigung der Kostennote, obiger Ausführungen und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 3139.80 (inkl. Auslagen von Fr. 27.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 232.60) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3139.80 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5881/2014 Urteil vom 13. April 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2014 / N_______. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ (Kreis C._______/Provinz D._______), verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 9. Juni 2013 auf dem Landweg und gelangte über E._______, F._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 11. Juli 2013 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 17. Juli 2013 fand im EVZ G._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Mit Entscheid des BFM vom 18. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 10. April 2014 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er dabei im Wesentlichen an, er habe bis kurz vor seiner Ausreise im Nachbardorf als (Nennung Beruf) gearbeitet und sich seit dem Jahre (...) im politischen Flügel der I._______ engagiert. Der militärische Flügel sei von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) unterstützt worden, um gegen die Regierung und islamische Organisationen zu kämpfen. Er habe an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und diese auch mitorganisiert. Zudem habe er bei der Leistung humanitärer Hilfe an Flüchtlinge mitgewirkt und Veranstaltungen für die Jugend organisiert, da er für die Jugendorganisation in der Partei zuständig gewesen sei. Die syrische Regierung habe ihre Region bombardiert und sei gewaltsam gegen die Bevölkerung vorgegangen. Wegen seiner Aktivitäten und weil er wegen seiner Auftritte im Fernsehen sowie in den sozialen Netzwerken ein bekannter Mann gewesen sei, habe er sich bedroht gefühlt. So seien enge Freunde von ihm entführt und teilweise auch getötet worden und er habe ständig damit gerechnet, dass ihm das gleiche Schicksal widerfahre. Nicht nur sein Leben, sondern das Leben aller sei in Gefahr gewesen, weil in Syrien Bürgerkrieg herrsche. Er habe nicht nur das syrische Regime, sondern auch Angriffe durch islamistische Gruppierungen gefürchtet. Ferner habe er als Mitglied der I._______ an Kundgebungen seiner Partei in verschiedenen Schweizer Städten sowie an Parteianlässen und Kongressen teilgenommen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. September 2014 - eröffnet am 11. September 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Insbesondere seien auch die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Erlass des Kostenvorschusses und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Rechtsmitteleingabe legte er (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten dürfe. Sodann hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er hiess das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und bestellte dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan. E. Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) sowie die Kostennote seines Rechtsvertreters vom 20. Januar 2015 ins Recht. Gleichzeitig ersuchte er um Mitteilung des Verfahrensstandes. F. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2015 wurde das neuerliche Ersuchen des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2015 um Mitteilung des Verfahrensstandes beantwortet. G. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. Dezember 2015 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 4. Januar 2016 eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2016 brachte die Vorinstanz vor, die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, ihre Einschätzungen zum vorliegenden Asylgesuch umzustossen und verwies auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. I. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 26. Januar 2016 zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 12. Februar 2016 dazu vernehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer replizierte - unter Beilage einer Kostennote gleichen Datums - mit Eingabe vom 10. Februar 2016. J. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer - infolge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - zur beabsichtigten wiedererwägungsweisen Aufhebung der mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG das rechtliche Gehör gewährt. Dazu erhielt er Gelegenheit, bis zum 14. März 2016 eine Stellungnahme und/oder das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist auf der Grundlage der Akten entschieden werde. K. Der Beschwerdeführer reichte am 10. März 2016 das ihm zugestellte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" inklusive diverser Belege (Nennung Belege) zu den Akten und hielt fest, seine Einkünfte würden nicht ausreichen, neben seinen laufenden Lebenshaltungskosten die Gebühren des Verfahrens zu tragen, zumal er auch über kein massgebliches Vermögen verfüge. Die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde würden sich zudem aus der Rechtsmitteleingabe ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Da der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, infolge des Bürgerkriegs in Syrien sei die Lage dort unbestrittenermassen schwierig. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Nachteile seien jedoch hauptsächlich auf die im Moment herrschende Situation und allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen. So habe er angeführt, das Regime habe sein Wohngebiet ziellos bombardiert, es sei willkürlich geschossen worden und es hätten Entführungen und Ermordungen stattgefunden. Da diese Probleme auf die allgemein tragische Situation in Syrien zurückgehen würden, seien sie nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu beurteilen. Anzufügen sei, dass die angesprochene fehlende Meinungsfreiheit und die Unterdrückung der kurdischen Kultur in Syrien nicht von asylrelevanter Intensität gemäss Art. 3 AsylG seien, weshalb auch diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. Die übrigen Vorbringen seien als nicht glaubhaft zu erachten. So seien die Ausführungen bezüglich der politischen Aktivitäten als unsubstanziiert zu erachten. Zum Hintergrund seiner Partei und zu seinen konkreten Aufgaben innerhalb derselben habe er keine detaillierten Informationen geben können. Seinen Schilderungen hätten erlebnisorientierte Details gefehlt, so dass grundsätzliche Zweifel am vorgebrachten politischen Profil aufkommen würden. Des Weiteren habe er keine substanziierten Angaben zu den geltend gemachten Problemen seiner Partei machen können. Zwar habe er angeführt, dass seine Partei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe, habe diese Probleme jedoch nicht beschreiben können. Auf die wiederholte Bitte, seine persönlichen Probleme zu schildern, habe er lediglich oberflächliche und ausweichende Ausführungen gemacht, was den Eindruck vermittle, er habe das Geschilderte nicht selber erlebt. Dabei sei festzuhalten, dass er insgesamt sieben Mal vorgebracht habe, sein Leben sei in Gefahr. Diese drohende Gefahr habe er aber an keiner Stelle detailliert erläutern können, sondern habe vielmehr die allgemeine Situation in Syrien wiedergegeben. Hinzu komme, dass er gemäss eigenen Aussagen bis einen Monat vor seiner Ausreise als (Nennung Beruf) an einer (Nennung Institution) gearbeitet habe. Seine staatliche Anstellung sei ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass er von den syrischen Behörden nicht verfolgt worden sei. Aufgrund der unsubstanziierten und ausweichenden Ausführungen sowie mangels konkreter Hinweise gelinge es ihm demnach nicht, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal die (Nennung Beweismittel) keinen Hinweis auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung enthalten würden. Auch lasse sich aus den Beweismitteln nicht folgern, dass er in Syrien über ein exponiertes exilpolitisches Profil verfügt hätte und deshalb vom syrischen Regime als konkrete Bedrohung wahrgenommen worden wäre. Dabei sei erneut anzumerken, dass er bis kurz vor seiner Ausreise an einer (Nennung Institution) angestellt gewesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass dies möglich wäre, wenn ihn die syrische Regierung als politisch Oppositionellen betrachtet hätte. Hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und - beispielsweise mittels Infiltration - oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Indessen sei angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten und aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausragten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-4743/2011 vom 30. Mai 2013). Die exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Daran vermöchten die eingereichten Beweismittel - namentlich (Nennung Beweismittel) - eine Exponierung, die den obengenannten Anforderungen genüge, nicht zu belegen. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für das syrische Regime wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Somit sei dieses Vorbringen als irrelevant zu erachten. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, dem Vorhalt unsubstanziierter Vorbringen hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten sei zu entgegnen, dass er seine politischen Aktivitäten gut belegt und Kenntnis verschiedener Details gehabt habe. So habe er bei der Anhörung eine ganze Reihe von Fotos eingereicht und diese auch detailliert beschrieben. Zudem zeige eine Filmaufnahme eine seiner Reden, welche im Fernsehen übertragen worden sei. Die Rede nach einem militärischen Sieg habe eine hohe emotionale und moralische Bedeutung für die Anhänger der Partei. Er sei nicht einer unter vielen gewesen, da er aus einem bestimmten Grund ausgewählt worden sei, eine Rede zu halten. Eine weitere Filmaufnahme zeige zudem ein Interview mit ihm, in welchem er sich regimekritisch geäussert habe und welches im Internet verbreitet worden sei. Diese detaillierten Beschreibungen der Beweismittel anlässlich der Anhörung seien von der Vorinstanz nicht angemessen gewürdigt worden. Die Vorinstanz bemängle, er habe keine konkreten Angaben zur Partei machen können, habe sich dabei aber auf eine Stelle in der Anhörung bezogen, bei der danach gefragt worden sei, wie er zu dieser Partei gekommen sei. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe er auf die Frage nach seinen Tätigkeiten für die Partei genau geantwortet. Bei der Anhörung sei an dieser Stelle jedoch nicht weiter nachgefragt worden, weshalb ihm auch nicht vorgeworfen werden könne, diesbezüglich nicht mehr erzählt zu haben. Dem Vorhalt unsubstanziierter Angaben zu seinen Problemen sei entgegenzuhalten, dass die massive Verfolgung einer regierungsfeindlichen Partei wie der I._______ offensichtlich sei. Dazu habe er wenig konkrete und beispielhafte Ausführungen gemacht, da es zu einer Vielzahl von Entführungen und Ermordungen von Parteiangehörigen gekommen und es für ihn offensichtlich gewesen sei, dass die Regierung Parteiangehörige als Terroristen verdächtige und verfolge. Zudem habe er beschrieben, wie einer seiner Freunde entführt worden sei. Zum Vorhalt, er habe zu seinen persönlichen Problemen keine weiteren Angaben machen können, sei erneut darauf zu verweisen, dass er seine politischen Aktivitäten genau geschildert habe. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe keine Verfolgung geschildert, die er persönlich erlebt habe. Er habe nie geltend gemacht, persönlich in irgendeiner Form attackiert worden zu sein, sondern lediglich, dass er aufgrund seines Bekanntheitsgrades und der Entführungen/Ermordungen von Personen in seinem Umfeld grosse und begründete Angst gehabt habe, selber Opfer eines Angriffs zu werden. Zudem sei die Anhörung offenbar sehr kurz gewesen und der Mitarbeiter des BFM hätte Gelegenheit gehabt, weitere Fragen zu stellen, um zusätzliche Details in Erfahrung zu bringen. Im Weiteren habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Deren Erkenntnis, wonach seine Aussagen in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der in Art. 7 AsylG statuierten Beweisregel. Die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten hätten entkräftet werden können und sie habe denn auch keinen einzigen Widerspruch aufgeführt, was klarerweise für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche. Zudem habe er seine Ausführungen detailliert belegt und die politischen Aktivitäten ausführlich beschrieben. Bei einer Gesamtbetrachtung sei die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen zu bejahen. Die Vorinstanz habe sich hauptsächlich darauf abgestützt, dass er keine persönlichen Angriffe durch die Regierung erlitten habe. Dem sei jedoch zu entgegnen, dass nicht nur eine aktuelle Verfolgung, sondern auch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft ausreichend sei. So habe er mehrfach betont, um sein Leben zu fürchten. Als Führungspersönlichkeit einer oppositionellen Partei sei eine solche begründete Furcht angesichts der Sicherheitslage in Syrien zu bejahen. Hinzu komme, dass Personen aus seinem Umfeld bereits Opfer von Angriffen des Regimes geworden seien. Die Vorinstanz habe nicht bestritten, dass man einen Kollegen, der bei der Organisation einer Demonstration mitbeteiligt gewesen sei, entführt und wahrscheinlich umgebracht habe. Dieser Angriff hätte genauso gut ihn treffen können und dem Bundesverwaltungsgericht dürfte das verschärfte Vorgehen des syrischen Regimes gegen Oppositionelle bekannt sein. Ausserdem gehöre er als ethnischer Kurde einer besonders gefährdeten Gruppe an. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-1242/2010 vom 4. Januar 2013) sei es sodann bekannt, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten und im Ausland lebende Syrer systematisch überwachen würden. Dabei sei es naheliegend, dass auch rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden. Die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung bei einer Rückkehr seien tiefer anzusetzen als bisher. In seinem Fall engagiere er sich exilpolitisch bei der I._______, wobei sein diesbezügliches Engagement klar aus der Masse herausrage: Er sei im Vorstand in der schweizerischen Organisation der Partei und dort als (Nennung Funktion) tätig. Als solcher habe er auch an einer Versammlung der europäischen Organisation der Partei teilgenommen. Er habe seine Aktivitäten belegt und sei bereits in Syrien politisch aktiv und bekannt gewesen. Unter Berücksichtigung der tieferen Anforderungen an den Exponierungsgrad sei zusammenfassend von einem exilpolitischen Wirken auszugehen, aufgrund dessen er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ins Visier der syrischen Behörden geraten sei und bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsse. Zudem sei neu anzuführen, dass er - obwohl er vom (...) bis zum (...) in seiner Heimat Militärdienst geleistet habe - am (...) einen Marschbefehl, unter Androhung von rechtlichen Konsequenzen bei einer Nichtbefolgung, erhalten habe. Durch sein illegales Verlassen von Syrien habe er sich dem bevorstehenden Militäreinsatz entzogen und gelte daher als Deserteur. Es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er bei seiner Einreise als solcher erkannt werde, da sich sein Name auf einer entsprechenden Suchliste befinde. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs würden über die üblichen Strafen hinaus ausserrechtliche Folterungen und Ermordungen aufgrund von Desertionen geschehen. Er müsste demnach bei einer Rückkehr mit einer unverhältnismässig hohen Strafe oder gar mit dem Tod rechnen. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2016 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, das eingereichte Militärbüchlein weise nach, dass der Beschwerdeführer den militärischen Grundwehrdienst absolviert habe. Es sei jedoch kein Hinweis darauf, dass er in den Reservedienst einberufen worden sei. Bezüglich des geltend gemachten Aufgebots in den Reservedienst sei anzuführen, dass die syrischen Militärbehörden bei der Rekrutierung von Männern darauf angewiesen seien, dass sie über das Gebiet, in welchem sie rekrutieren wollten, die Kontrolle hätten. Zahlreiche Gebiete Syriens würden nicht mehr von den syrischen Behörden kontrolliert, weshalb dort auch keine Rekrutierung seitens der syrischen Armee mehr stattfinden könne. Die Region der Jezira im Nordosten von Syrien stelle ein solches Gebiet dar: Es stehe grösstenteils unter der Kontrolle der kurdischen Partei der Demokratischen Einheit PYD. Es existierten auf dem Gebiet der Jezira nach wie vor Teilregionen, in welchen auch die Regierung noch einen gewissen Einfluss habe und in welchen Rekrutierungen durch die syrische Armee nicht völlig ausgeschlossen werden könnten. Im vorliegenden Fall stamme der Beschwerdeführer jedoch aus einer Region, die unter der Kontrolle der PYD stehe. Der eingereichte Marschbefehl sei in K._______ ausgestellt worden. Die Stadt K._______/C._______ stehe schon seit November 2012 unter der Kontrolle der PYD, weshalb die syrischen Behörden keinen Zugang zu diesem Gebiet mehr hätten. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass in Syrien Dokumente aller Art - so auch militärische Vorladungen - leicht käuflich erworben werden könnten, weshalb diesen nur geringe Beweiskraft zukomme. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei anzumerken, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel - namentlich die Mitgliedsbestätigung der I._______ und die Fotos von Parteiversammlungen in der Schweiz - nicht darauf hinweisen würden, dass der Beschwerdeführer über ein politisches Profil verfüge, womit er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zöge und bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Zusammenfassend ergebe sich, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, die Einschätzungen des SEM zum vorliegenden Asylgesuch umzustossen. 3.4 In seiner Replik wendete der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe es offenbar unterlassen, seine Rechtsmitteleingabe auch nur ansatzweise angemessen zu studieren, zumal die in der Vernehmlassung vorgebrachten Argumente in der Beschwerdeschrift bereits ausführlich widerlegt worden seien. Bezüglich des Reservedienstes sei nicht ersichtlich, inwiefern das Militärbüchlein eine Rolle spiele, da er sich dem Wehrdienst durch Flucht entzogen habe und dementsprechend kein Eintrag im Militärbüchlein bestehe. Die eingereichte Kopie des Marschbefehls bestätige die wiederholte Einberufung. Zur bezweifelten Rekrutierung seiner Person sei festzuhalten, dass sich die Regierung weitestgehend aus gewissen Regionen zurückgezogen habe, aber noch die gleichen Beamten bei den Aushebungsämtern arbeiten würden, so dass viele Behördenstrukturen weiter funktionierten. Zudem sei die Provinz D._______ wegen ihrer strategischen Wichtigkeit ständig umkämpft. Die syrischen Militärbehörden seien in D._______ nach wie vor stark involviert, so dass Zwangsrekrutierungen noch immer aktuell seien. Die Folgen einer Wehrdienstverweigerung seien dementsprechend weiterhin prekär. Hinsichtlich der Beweiskraft des Militärbüchleins sei zu betonen, dass keine Hinweise auf einen käuflichen Erwerb desselben bestehen würden. Ausserdem bestehe keine Alternative, um den Beweis des absolvierten Militärdienstes zu erbringen. Auch gehe die Annahme der Vorinstanz, die Mitgliedsbestätigung der I._______ und die Fotos von Parteiversammlungen in der Schweiz seien nicht geeignet, ein politisches Profil zu schaffen, welches die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehen könne, fehl. In der Beschwerdeschrift sei einlässlich auf seine politischen Aktivitäten und seine subjektiven Nachfluchtgründe eingegangen worden. Schon alleine die Tatsache, dass sein Vater einer der Mitbegründer der I._______ sei, stelle ihn in eine Position, die die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehe. Durch seine eigenen politischen Aktivitäten (Nennung Aktivitäten) hebe er sich zusätzlich aus der Masse der Oppositionellen heraus. Sodann würden in seinem Fall objektive Nachfluchtgründe vorliegen, da er während seines Aufenthaltes in der Schweiz einen im (...) ausgestellten Marschbefehl erhalten und nicht befolgt habe. Die Militärdienstverweigerung sei im Rahmen der Gesamtumstände zu würdigen, wie dies auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (publiziert in BVGE 2015/3, Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts) mache, und würde in seinem Fall als weiterer Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst, so dass die ihm drohende Strafe voraussichtlich unverhältnismässig hart ausfallen würde. Dies käme einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich. Obwohl er aus einem kurdischen Gebiet stamme, welches heute zu einem bedeutenden Teil von der PYD kontrolliert werde, sei nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. So präge Instabilität und Unsicherheit die Lage in Syrien, weshalb die Voraussetzungen für die Bejahung subsidiären Schutzes vor Verfolgung nicht gegeben seien. Hinzu komme, dass er sich klar von anderen politischen Organisationen und somit auch von der PYD abgrenze und eine eigene politische Haltung vertrete. 4.1 Vorweg ist die sinngemässe Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Anhörung durch das BFM sei sehr kurz gewesen und der Befrager habe es dabei versäumt, bei den Abklärungen zu seinen politischen Aktivitäten und seinen Problemen mit den syrischen Behörden weitere Fragen zu stellen, um weitere Details in Erfahrung zu bringen, weshalb sinngemäss der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sei. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und weitere Beweismassnahmen nicht zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Weiter ist anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Auf Nachfrage anlässlich der Anhörung beim BFM bestätigte der Beschwerdeführer, dass er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, und bestätigte im Folgenden mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls (vgl. act. A14/13, S. 10 f.). Dass er anlässlich dieser Anhörung auf die wiederholten Fragen nach seinen politischen Aktivitäten, zur Partei und zu den persönlichen Problemen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehenen Sachverhaltsschilderungen machte, kann vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss er sich selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Äussert sich ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Anhörung - wie vorliegend - auch auf Nachfragen zu seinen persönlichen Erlebnissen und Schwierigkeiten überwiegend in Allgemeinplätzen respektive in einförmiger und stereotyper Weise, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Syrien zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf. Die Rüge, die Vorinstanz habe vorliegend den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen, bleibt daher unbeachtlich. 4.1.2 Die sinngemässe Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich demnach als unbegründet. 4.2.1 In materieller Hinsicht ist Folgendes zu erwägen: Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten - so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien - wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu eingehend das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 sowie BVGE 2015/3 m.w.H.). 4.2.2 Die Region rund um al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qami lo (kurdisch) in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch) wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und der YPG kontrolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Die PYD als derzeit stärkste syrisch-kurdische Partei zeigt sich zwar stark bemüht, ihre politische und militärische Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens - so insbesondere die nordöstliche Region um die Städte Qami lo und Dêrik, etwas weniger ausgeprägt die Regionen um die Stadte Afrin (arabisch) beziehungsweise Efrîn (kurdisch) sowie Ayn al-Arab (arabisch) beziehungsweise Kobanê (kurdisch) - auszubauen und zu festigen. Dabei wurden in diesen durch die PYD kontrollierten, als "Kantone" bezeichneten Gebieten im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Strukturen aufgebaut, und seit Juli 2014 soll hier auch eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten. Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre Machtposition in einem Ausmass zu konsolidieren vermochten oder in naher Zukunft werden konsolidieren können, sodass von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität gesprochen werden könnte. Nicht nur sind in der fraglichen Region nach wie vor syrische Regierungstruppen präsent und zeigt sich die Entwicklung der Lage generell instabil, sondern die PYD und die YPG gerieten zunehmend von verschiedener Seite unter Druck. So sind im ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter die Kontrolle einer transnational operierenden, ursprünglich aus dem Irak stammenden extremistisch-islamistischen Organisation unter der Bezeichnung "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]) gefallen. Die Kampfverbände des sogenannten "Islamischen Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Truppen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Ausserhalb der kurdisch kontrollierten "Kantone", in der an die Türkei und die Provinz Aleppo angrenzenden Provinz Idlib, unternahm ausserdem im Oktober und November 2014 eine weitere extremistisch-islamistische Kampforganisation, die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front), eine Offensive und brachte weite Teile dieser nordsyrischen Region unter ihre Kontrolle, indem die (das staatliche Regime bekämpfende) Freie Syrische Armee vertrieben wurde. Zu erwähnen ist ferner, dass die Jabhat al-Nusra und der sogenannte "Islamische Staat" im November 2014 - nachdem sie zunächst in Rivalität zueinander standen - eine strategische Zusammenarbeit vereinbart zu haben scheinen. Angesichts der erwähnten Faktoren ist die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen, und die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss eingestuft werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9 sowie BVGE 2015/3 E. 6.7.5 m.w.H.). 4.2.3 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2 sowie BVGE 2015/3 E. 6.2.2). 4.3.1 Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in BVGE 2015/3 E. 6.7.2 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Diese variieren zwischen kürzeren Freiheitsstrafen (beispielsweise zwei Monate bis ein Jahr bei Nichterscheinen nach einem militärischen Aufgebot in Friedenszeiten, wenn der Dienstpflichtige innerhalb von 15 Tagen nach dem festgesetzten Termin bei seiner Einheit erscheint; Art. 102 Abs. 1 des syrischen Gesetzes über den Militärdienst vom 3. Mai 2007) über lange Haft (so etwa von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins Ausland; Art. 101 Abs. 2 des syrischen Militärstrafgesetzes [syrMStG]) bis zur Todesstrafe (bei Desertion mit Überlaufen zum Feind; Art. 102 Abs. 1 syrMStG). Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht allerdings aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden - seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. 4.3.2 In casu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seiner allgemeinen Wehrpflicht noch vor seiner Ausreise (9. Juni 2013) am (...) bis (...) nachkam und seinen regulären Militärdienst in der syrischen Armee absolvierte. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014) haben Männer nach Absolvierung der allgemeinen Wehrpflicht die Möglichkeit, für die Dauer von fünf Jahren in den aktiven Militärdienst einzutreten. Ansonsten dienen sie bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht als Reservisten. Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner allgemeinen Wehrpflicht ([...]) bemüht hätte oder gar aufgefordert worden wäre, für die nächsten fünf Jahre in den aktiven Militärdienst einzutreten. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Reservisten handelt, welcher gemäss oben erwähntem Bericht je nach Quelle entweder bis zum Alter von 42 oder 50 Jahren militärdienstpflichtig ist. Dies wird denn auch durch einen Eintrag im eingereichten Militärbüchlein auf Seite 34 bestätigt, gemäss welchem der Beschwerdeführer am (...) als Reservist aufgenommen wurde. In der Beschwerdeschrift wird nun geltend gemacht, er habe am (...) einen Marschbefehl unter Androhung von rechtlichen Konsequenzen bei einer Nichtbefolgung erhalten, was durch die eingereichten Dokumente (Marschbefehl; Militärbüchlein) bestätigt werde. Er habe sich durch das illegale Verlassen seiner Heimat dem bevorstehenden Militäreinsatz entzogen und gelte damit als Deserteur. Aus dem ins Recht gelegten und am (...) ausgestellten (Nennung Beweismittel) wird ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am (...) beim Rekrutierungszentrum K._______ hätte melden müssen. Zur generellen Beweiskraft dieses Dokumentes ist vorweg festzuhalten, dass - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhielt - in Syrien Beweismittel ohne Weiteres auf unrechtmässigem Weg erhältlich gemacht werden können, weshalb einem solchen Marschbefehl grundsätzlich nur eine schwache Beweiskraft beigemessen werden kann. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen mit keinem Wort erwähnte, wie er in den Besitz dieses Dokumentes gelangte, was deshalb erstaunt, weil darauf vermerkt ist, dass dieses dem Wehrpflichtigen zu übergeben sei und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dessen Ausstellung bereits in der Schweiz weilte. Zudem sei das Dokument am (...) durch die zuständigen syrischen Behörden in K._______ ausgestellt worden. Diese Stadt gehört jedoch - wie von der Vorinstanz in zutreffender Weise festgehalten - seit Ende des Jahres 2012 nicht mehr zum kontrollierten Gebiet der syrischen Behörden. Aus diesen Gründen kann dem erwähnten Marschbefehl daher keinerlei Beweiskraft beigemessen werden, weshalb der Beschwerdeführer damit eine Einberufung zum Reservedienst nicht nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen vermag. Dass er sich einer allenfalls (erneuten) Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee als Reservist entzogen hätte, ist somit aufgrund der heutigen Aktenlage nicht erwiesen. Somit kann er auch nicht - im Gegensatz zur oben in Ziffer 4.3.1 dargelegten Situation - als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Replik vorgebrachte Einwand, wonach sich die Regierung zwar weitestgehend aus gewissen Regionen zurückgezogen habe, aber noch die gleichen Beamten bei den Aushebungsämtern arbeiten würden, so dass viele Behördenstrukturen weiter funktionierten, keine Änderung zu bewirken. Der Beschwerdeführer gehört zwar der kurdischen Ethnie an, hat aber - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht - auch bislang die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee nicht auf sich gezogen. Diesbezüglich erwog nämlich die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung, dass die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers (Lebensgefahr aufgrund politischer Aktivitäten für die I._______) wegen offensichtlich substanzloser Aussagen als unglaubhaft zu erachten sind. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Entgegnungen vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, da sie nicht als stichhaltig erachtet werden können. Soweit er anführt, dass er seine politischen Aktivitäten gut belegt und Kenntnis verschiedener Details gehabt habe, zumal er bei der Anhörung eine ganze Reihe von Fotos eingereicht und diese detailliert beschrieben habe, vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen. So beschreibt er zwar, was auf diesen Fotos zu sehen ist, vermag aber seine persönliche Rolle nicht konkret darzulegen. Er gab lediglich zu Protokoll, dass er eine gegen die Regierung gerichtete Demonstration mitorganisiert habe, an Veranstaltungen der Partei anwesend und zuständig für die Jugend Kurdistans in Syrien gewesen sei und anlässlich eines Kongresses einen Vortrag gehalten habe. Diesen lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen sind jedoch keine eingehenden oder personenbezogenen Details seiner konkreten Tätigkeiten für die Partei zu entnehmen. Wohl enthält seine Schilderung einige Einzelheiten, bleibt aber in vielen Punkten unbestimmt und weist insbesondere kaum Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) auf und könnte in ihrer Einfachheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Gleiches hat auch für die Ausführungen zu seinen Problemen zu gelten und es kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die als zutreffend zu erachtenden einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. act. A22/8 S. 4 f.). Wenn die massive Verfolgung der I._______ so offensichtlich gewesen wäre, wie der Beschwerdeführer angibt, dann hätten von ihm einlässlichere Angaben zu den Problemen seiner Partei beziehungsweise seiner Person erwartet werden dürfen. Im Wesentlichen wiederholt darauf hinzuweisen, dass man Probleme bekomme, wenn die Regierung kritisiert werde, vermag noch keine Hinweise auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt beziehungsweise eine effektiv vorhandene Bedrohungssituation zu liefern. Auch genügt es für die Befürchtung, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nicht, bei der Schilderung der eigenen Probleme auf Geschehnisse von Drittpersonen oder bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich allenfalls früher oder später ereignen könnten. Wie oben bereits ausgeführt, hätten vom Beschwerdeführer in solch zentralen Punkten seiner Asylbegründung fundierte und erlebnisorientierte Angaben erwartet werden dürfen. An dieser Sachlage vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen (Nennung Dokumente) kann vorweg auf obige Ausführungen verwiesen werden. Sodann ist hinsichtlich der übrigen Unterlagen mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Fotos und die Aufzeichnung einer Rede des Beschwerdeführers anlässlich einer Trauerfeier keine Rückschlüsse auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung beziehungsweise Bedrohung enthalten. Zudem lässt sich aus diesen auch nicht ersehen, dass er von den syrischen Behörden als Feind des Staates wahrgenommen und entsprechend ins Visier genommen worden wäre. Der Beschwerdeführer arbeitete eigenen Angaben zufolge bis einen Monat vor seiner Ausreise als (Nennung Beruf) (vgl. act. A14/13 S. 3), was kaum möglich gewesen wäre, hätten ihn die syrischen Behörden als politischen Oppositionellen betrachtet. Er gab denn auf Nachfrage nach dem Grund seiner Arbeitsniederlegung an, dies freiwillig beziehungsweise wegen seiner Ausreise aus Syrien getan zu haben (vgl. act. A14/13 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nicht nur Bombardierungen durch das syrische Regime und andere Kampfhandlungen erlebt, sondern auch Angriffe durch islamistische Gruppierungen gefürchtet zu haben, ist anzuführen, dass grundsätzlich bei Bürgerkriegsereignissen erlittene oder befürchtete ernsthafte Nachteile, namentlich die Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit, eine überwiegende Mehrheit aller Bewohner in gleicher Weise trifft. Da die Asylgewährung gezielte, gegen den Einzelnen gerichtete, konkrete Verfolgungsmassnahmen verlangt, die sich ereignet haben oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ereignen werden, der Beschwerdeführer vorliegend jedoch keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung dargelegt hat, sind diese Nachteile nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren (vgl. dazu bspw. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16). Auf die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Hinweise zum Vorgehen der syrischen Behörden gegen Minderheiten und Oppositionelle ist daher nicht weiter einzugehen. Der Bürgerkriegssituation in Syrien wurde sodann mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass er - entgegen der in BVGE 2015/3 E. 6.7.3 bestehenden Sachlage - weder unmittelbar vor seiner Ausreise von den syrischen Behörden auf eine (erneute) Militärdienstpflicht als Reservist hingewiesen oder gar aufgeboten wurde und seine Heimat auch nicht wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkriegs, sondern erst über zwei Jahre nach Ausbruch desselben verliess. Es ist also davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer drohende Strafe allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten ist. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre. Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten in seinem Sachverhaltsvortrag plausibel aufzulösen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bislang nicht im Visier der syrischen Behörden stand oder sonst in einer Weise deren Aufmerksamkeit erregt hätte. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher klarerweise zu verneinen. 4.4 Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft mithin im Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge seien; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Stöckli, a.a.O., Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat durch Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner neusten Praxis weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3.6). 5.4 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, er sei Anhänger einer exilpolitischen Partei und habe an verschiedenen Demonstrationen und weiteren Anlässen, so insbesondere Sitzungen teilgenommen. Zudem habe er regimekritische Reden gehalten und Interviews gegeben, welche auf kurdischen Fernseh- und Radiosendern übertragen worden seien. Sodann sei er (Nennung Funktion) der I._______. Die meisten seiner Aktivitäten seien auf seiner Facebook-Seite unter einem Pseudonym veröffentlicht worden. Diesbezüglich reicht er (Nennung Beweismittel) ein. Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten (vgl. E. 4.1 - 4.4). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich sodann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und seiner Angaben ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Partei eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime sowie an anderen Anlässen (insbesondere Sitzungen) teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Zwar hielt er im Rahmen eines Parteianlasses eine Rede oder gab im Zusammenhang mit einer gegen die Terrororganisation IS gerichteten Demonstration gegenüber (Nennung Fernsehstation) im (...) ein Interview. Daraus kann jedoch noch kein besonderes Interesse seitens des syrischen Regimes an seiner Person hergeleitet werden, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene derart bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang der exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Der Umstand, dass er (Nennung Funktion) einer exilpolitischen Partei (I._______) sein soll und im Rahmen seiner Aktivitäten verschiedene Führungspersönlichkeiten derselben getroffen habe, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen, da er den Akten zufolge für diese Partei nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten ist. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er habe bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21).
7. Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. Oktober 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 wurde ihm - infolge der aufgenommenen Erwerbstätigkeit - zur beabsichtigten wiedererwägungsweisen Aufhebung der gewährten unentgeltlichen Prozessführung das rechtliche Gehör gewährt. Er replizierte mit Schreiben vom 10. März 2016, worin er ausführte, seine Einkünfte würden nicht genügen, um neben seinen Lebenshaltungskosten die Gebühren des Verfahrens tragen zu können. Zwar ist der Beschwerdeführer seit dem (...) erwerbstätig. Jedoch ist er angesichts seiner geringen Einkünfte, welche seine monatlichen Auslagen nicht zu übersteigen vermögen, noch immer als bedürftig zu erachten. Deshalb ist vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten Verfügung vom 22. Oktober 2014 festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 10. Februar 2016 eine Kostennote zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von 14,4 Stunden à Fr. 300.-, total (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) Fr. 4695.- ausgewiesen. Der geltend gemachte Stundenansatz dieses Rechtsvertreters von Fr. 300.- ist praxisgemäss als übersetzt zu qualifizieren und auf Fr. 200.- zu kürzen (vgl. Urteile des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015, D-3851/2014 vom 26. Februar 2015 und D-4548/2014 vom 7. Januar 2015, mit Hinweisen auf weitere entsprechende Urteile), zumal er über keinen Anwaltstitel verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-5516/2014 vom 18. März 2015 E. 10). In Berücksichtigung der Kostennote, obiger Ausführungen und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 3139.80 (inkl. Auslagen von Fr. 27.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 232.60) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3139.80 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: