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E-6195/2017

E-6195/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger aramäischer Ethnie und christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit aus Qamishli, Provinz Al-Hasaka, verliess gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinen drei Töchtern und seinem Sohn den Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 4. August 2015 in Richtung Libanon, nachdem der Familie am 22. Juli 2015 von der Schweizer Vertretung in Beirut ein für die Schweiz gültiges Visum ausgestellt worden war. Am 5. August 2015 gelangten sie von Beirut aus über Zypern per Flugzeug in die Schweiz, wo sie am 21. August 2015 um Asyl nachsuchten. B. B.a Am 28. August 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person BzP ). Am 19. Januar 2017 fand eine einlässliche und am 2. März 2017 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Seine Ehefrau wurde am 2. März 2017 angehört. Die volljährigen Kinder des Beschwerdeführers durchlaufen eigene Asylverfahren in der Schweiz (N [...]; N [...]; N [...]). B.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe bis 2014 mit seiner Familie in Qamishli gelebt und sei in einem Dorf ausserhalb von Qamishli als Lehrer tätig gewesen. Wegen seiner Religionszugehörigkeit und weil er nicht Mitglied der Baath-Partei gewesen sei, sei er in Qamishli seit jeher Diskriminierungen im Alltag, insbesondere auch solchen in administrativen Belangen ausgesetzt gewesen. So sei er beispielsweise bei Behördengängen gegenüber Moslems benachteiligt worden. Er habe als Lehrer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit keine Aufstiegschancen gehabt; der Posten des Schuldirektors sei ihm verwehrt geblieben. Seine Nichtmitgliedschaft in der Baath-Partei habe ihn in den Jahren 2010/2011 auch in den Fokus des Sicherheitsdienstes gerückt. Mehrfach sei er von diesem in der Schule und zu Hause befragt worden, insbesondere auch, warum er nicht an regierungsfreundlichen Demonstrationen teilnehme. Wegen seiner Mitgliedschaft und seines Engagements bei der verbotenen Partei ADO (Assyrische Demokratische Organisation), welcher er 1976 beigetreten sei, sei er ebenso zunehmend in den Fokus der syrischen Behörden geraten. Als Parteimitglied habe er zunächst lediglich an den Parteiversammlungen teilgenommen, dann sei er Gruppenleiter geworden. Diese Funktion habe er bis zu einem Verkehrsunfall im Jahre 1993 ausgeübt. Danach habe er sich wieder darauf beschränkt, an den geheimen Versammlungen der ADO teilzunehmen. Im Jahre 2011 sei er anlässlich einer Demonstration zusammen mit anderen Teilnehmern festgenommen und für einen Tag zu einem Sicherheitsbüro gebracht worden. Dort habe man ihn geschlagen und bedroht. Seither habe er sich - auch im Interesse seiner Familie - nicht mehr an Demonstrationen begeben. Im Jahre 2013 sei er anlässlich einer der regelmässigen Versammlungen der ADO, nebst anderen Parteimitgliedern, verhaftet und sein Name sowie sein Beruf seien notiert worden. Der Präsident des Ortsverbandes sei für zweieinhalb Jahre inhaftiert worden. Im Zusammenhang mit der syrischen Revolution und den damit einhergehenden Unruhen habe man in dem vornehmlich von Christen bewohnten Quartier eine Patrouille gegründet, welche das Dorf zur Zeit der Unruhen geschützt habe. In diesem Zusammenhang sei er mehrfach von Mitgliedern der nationalen Verteidigung dazu angehalten worden, sich zu bewaffnen; letztmals im April 2014. Dies habe er jedoch abgelehnt. Ab Anfang 2014 sei er sowohl von assyrischen als auch von regierungsnahen Paramilizen wiederholt aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Nachdem sowohl regierungsnahe Paramilizen als auch kurdische Streitkräfte seinen damals noch minderjährigen Sohn B._______ (nachfolgend: S.) hätten rekrutieren wollen, habe er sich im Juli 2014 mit seiner Ehefrau und seinem Sohn nach Homs begeben. Er habe sich mit seiner Familie - zwei der Töchter seien bereits in Homs gewesen, die dritte habe sich später ebenfalls nach Homs begeben - zunächst in einer angemieteten privaten Wohnung niedergelassen. Zwei Monate später sei das Wohnhaus nachts bombardiert worden. Er und seine Familie seien unverletzt geblieben. Seine Schwägerin, die in einem Haus zwei Strassenzüge weiter gelebt habe, sei beim Bombardement getötet worden. Sie seien in der Folge für vier Monate bei Verwandten in Homs untergekommen und hätten sich ab Februar 2015 bis zur Ausreise in einem Flüchtlingslager (Camp Katine) aufgehalten. Im Juni 2015 - zwei Monate vor der Ausreise aus Syrien - sei seine Tochter C._______ (nachfolgend: A.) von Islamisten entführt und während 20 Tagen festgehalten worden. Während ihrer Gefangenschaft sei sie mehrfach vergewaltigt worden. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: syrischer Pass (im Original), Familienregisterauszug (in Kopie), Familien- und Militärbüchlein, Beglaubigung betreffend Militärdienst, zwei Lehrerzertifikate (inklusive Beglaubigung), zwei Wohnsitzbestätigungen (in Kopie), Bestätigungsschreiben des Syrischen Roten Kreuzes (in Kopie), diverse ärztliche Zeugnisse und medizinische Berichte. C. Mit Verfügung vom 29. September 2017, eröffnet am 2. Oktober 2017, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Dispositivziffer 1) und lehnte deren Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit auf und verfügte die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffer 4). D. D.a Mit Eingabe vom 2. November 2017 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter beantragte er, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D.b Mit seiner Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer eine Anwaltsvollmacht, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Januar 2017 und ein undatiertes Schreiben mit dem Titel "Augenzeugen Aussage", unterschrieben von D._______ (in Kopie; inklusive Übersetzung), zu den Akten. E. E.a Mit Verfügung vom 15. November 2017 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie stellte fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit nachzureichen. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert angesetzter Frist eingeladen. E.b In derselben Verfügung stellte die Instruktionsrichterin fest, dass in der Beschwerde explizit nur auf den Beschwerdeführer Bezug genommen und eine auf seinen Namen lautende und nur von ihm unterzeichnete Anwaltsvollmacht zu den Akten gereicht worden sei, weshalb die vorinstanzliche Verfügung folglich in Rechtskraft erwachsen sei, soweit sie seine Ehefrau betreffe. F. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. November 2017 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 30. November 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit vom 22. November 2017 ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut. Dem Beschwerdeführer wurde in der Person von lic. iur. Boris Banga ein amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein muss. Die asylsuchende Person muss darlegen, dass sie selber von einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war oder begründete Furcht hat, Opfer einer derartigen Verfolgungshandlung zu werden.

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügend. Es verzichtete deshalb darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.

E. 4.2 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei als Mitglied der ADO verschiedenen Verfolgungsmassnahmen seitens des syrischen Staatsicherheits- und Geheimdienstes ausgesetzt gewesen, kam das SEM zum Schluss, dass der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Behelligungen und seiner Ausreise aus Syrien fehle. Das SEM führte hierzu aus, der letzte konkrete Kontakt mit den syrischen Sicherheitsbehörden habe im Jahre 2013 stattgefunden. Trotz der Behelligungen, welchen der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sei, sei er über Jahre hinweg und bis 2014 mit seiner Familie in Qamishli verblieben (mit Verweis auf act. A21/15, F4). Auf die Frage, weshalb er Qamishli schliesslich verlassen habe, habe der Beschwerdeführer sodann nicht die geltend gemachten Behelligungen, sondern die zunehmenden Rekrutierungsversuche seitens der verschiedenen damals in Qamishli aktiven Paramilizen vorgebracht (mit Verweis auf act. A21/15, F21). Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass er im Jahre 2015 legal aus Syrien ausgereist sei, weil er mehrere Checkpoints der Regierung habe passieren können (mit Verweis auf act. A21/15, F10). Entsprechend sei anzunehmen, dass die syrischen Behörden trotz seiner Mitgliedschaft bei der ADO sowie allfälliger weiterer politischer Aktivitäten kein ernsthaftes Interesse an seiner Person entwickelt oder in ihm gar eine Bedrohung für nationale Interessen erblickt hätten. Es bestehe deshalb kein Anlass zur Annahme, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe.

E. 4.3 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei ab Anfang 2014 von Paramilizen wiederholt aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen, erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend mache, Qamishli aus Angst vor einer drohenden (Zwangs-)Rekrutierung verlassen zu haben. Eine (Zwangs-)Rekrutierung beruhe aber nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe, sondern knüpfe vielmehr an den Wohnort, das Alter und allenfalls an das Geschlecht einer betroffenen Person an. Es fehle damit grundsätzlich an einem asylrelevanten Motiv (mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015). Darüber hinaus sei festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im Zuge der verweigerten Rekrutierung erlittenen Nachteile - der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, angeschrien, infolge einer tätlichen Auseinandersetzung am Bein verletzt und mit Schlägen bedroht worden zu sein - ohnehin zu wenig intensiv seien, um eine Asylrelevanz zu entfalten.

E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei mit seiner Familie nach Homs geflohen, weil kurdische Streitkräfte und regierungsnahe Paramilizen seinen Sohn hätten rekrutieren wollen, mache er damit Nachteile geltend, welche nicht ihm persönlich widerfahren seien. Dasselbe gelte bezüglich des Vorbringens, dass seine Tochter von Islamisten entführt und vergewaltigt worden sei. Den vorgebrachten Fluchtgründen fehle es ebenfalls an der erforderlichen Gezieltheit in Bezug auf seine eigene Person. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Ehefrau nicht vorgebracht, im Zusammenhang mit diesen Vorfällen einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein (mit Verweis auf act. A22/8, F15).

E. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, wegen seiner Religionszugehörigkeit und aufgrund des Umstandes, dass er nicht der Baath-Partei angehört habe, verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein, seien diese Nachteile nicht von derartiger Intensität gewesen, als dass ihm und seiner Familie dadurch ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. Im Übrigen sei auch der erforderliche sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Diskriminierungen und seiner Flucht aus Syrien nicht gegeben, zumal diesbezüglich wiederum darauf zu verweisen sei, dass er sich noch bis im Juli 2014 in Qamishli aufgehalten und als Hauptgrund für die Ausreise die zunehmenden Rekrutierungsversuche seinen Sohn betreffend angegeben habe. Im Weiteren prüfte das SEM in diesem Zusammenhang, ob die christliche Bevölkerung in Syrien einer Kollektivverfolgung ausgesetzt sei. Es kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt seien. Mit Bezug auf den anhaltenden Bürgerkrieg in Syrien erwog es schliesslich, dass auch die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit diese nicht auf der Absicht, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen, beruht.

E. 5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe erhebt der Beschwerdeführer zunächst verschiedene formelle Rügen. Er macht geltend, das SEM habe sein rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt falsch, unvollständig und willkürlich festgestellt.

E. 5.2 In materieller Hinsicht rügt er im Wesentlichen, dass das SEM zu Unrecht angenommen habe, es würden keine asylrelevanten Gründe vorliegen (Beschwerde, S. 3). Aktenkundig sei nämlich, dass seine Tochter von Islamisten entführt und vergewaltigt worden sei, und dass seinem Sohn die Zwangsrekrutierung bevorgestanden habe (Beschwerde, S. 4). Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, wenn das SEM einerseits annehme, es fehle an der erforderlichen Gezieltheit und andererseits das Vorliegen einer Reflexverfolgung verneine. Reflexverfolgungen seien in Syrien Alltag. Gerade das syrische Regime nehme Familienangehörige von gesuchten Personen fest, um letztere dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen. Vorliegend habe sein Sohn die Rekrutierung verweigert. Bereits aus diesem Grund seien er und seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Als Mitglied der ADO und als Oppositioneller sei er sodann ständig Repressalien, Verhaftungen und Morddrohungen ausgesetzt gewesen. So habe es sich beim Verkehrsunfall im Jahre 1993 um einen Mordversuch gehandelt, welcher mutmasslich durch den syrischen Geheimdienst verübt worden sei. Als Syrer, der eine gemässigte demokratische Stellung beziehe, gehöre er zu denjenigen Personen, welche als Verräter qualifiziert und eingesperrt würden (Beschwerde, S. 5). Nur durch wiederholten Wechsel des Aufenthaltsortes habe er sich und seine Familie der Verfolgung entziehen und sicher aus dem Land bringen können. Dass er beim Passieren der Checkpoints nicht verhaftet worden sei, sei nur durch Bestechung und Glück möglich gewesen. Die Annahme des SEM, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise "problemlos" in Syrien leben können, gehe folglich fehl (Beschwerde, S. 6). Als Angehöriger der christlichen Minderheit, welcher sich gleichzeitig für Demokratie und gegen Korruption eingesetzt habe, sei er besonders gefährdet gewesen (Beschwerde, S. 7).

E. 6 Im Folgenden sind vorab die formellen Rügen zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).

E. 6.1 Unter dem Titel "falsche, unvollständige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung" fasst der Beschwerdeführer hauptsächlich den Sachverhalt bezüglich seiner im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten politischen Aktivitäten zusammen (Beschwerde, S. 5 f.). In diesem Zusammenhang führt er aus, das SEM habe seinen Erwägungen einen falschen, unvollständigen und willkürlichen Sachverhalt zugrunde gelegt, weil es einen Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht sowie eine künftige asylrelevante Verfolgung verneint habe. Sodann habe das SEM eine Furcht vor drohender Zwangsrekrutierung zu Unrecht als nicht asylrelevant eingestuft. Insgesamt sei das SEM zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass keine asylrelevanten Gründe vorliegen würden.

E. 6.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer fasst seine Rüge an den vorinstanzlichen Erwägungen zwar unter dem Titel der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung zusammen, führt jedoch in keiner Weise aus, inwieweit das SEM den Sachverhalt im vorgenannten Sinn falsch, unvollständig oder willkürlich festgestellt haben soll. Im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis erachtet das Bundesverwaltungsgericht die von Amtes wegen zu prüfende Pflicht des SEM, den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, vorliegend als nicht verletzt. Das SEM hat gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und diese korrekt und im gebotenen Umfang wiedergegeben. Soweit der Beschwerdeführer betreffend die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu einem anderen Schluss als das SEM kommt, liegt darin jedenfalls keine falsche, unvollständige oder willkürliche Sachverhaltsfeststellung, sondern vielmehr handelt es sich um eine inhaltliche Rüge, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen ist.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe zwar die Akten seiner Kinder, welche in der Schweiz ebenfalls Asyl beantragt hätten, als Verweisdossiers herangezogen, diese aber nicht rechtsgenüglich gewürdigt (Beschwerde, S. 4). Weiter bringt er vor, das SEM habe sein Asylgesuch nicht unter dem Aspekt, dass er als Angehöriger der christlichen Minderheit eine oppositionelle Haltung vertreten habe, geprüft. Zwar sei in der angefochtenen Verfügung die Kollektivverfolgung der Christen in Syrien abgehandelt worden. Eine Einzelfallprüfung habe hingegen nicht stattgefunden (Beschwerde, S. 7). Damit macht der Beschwerdeführer vornehmlich eine Verletzung der Pflicht, die Parteivorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 VwVG), mithin eine Verletzung der Begründungspflicht geltend (Art. 35 VwVG).

E. 6.2.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.

E. 6.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese seine Tochter und seinen Sohn betreffen, berücksichtigt und aus Sicht des Gerichts auch im gebotenen Umfang gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5). Auf die betreffenden Ausführungen des SEM sowie auf die Zusammenfassung in der Erwägung 4.4 des vorliegenden Entscheids kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Verfügung konnte mithin auch sachgerecht angefochten werden. Soweit der Beschwerdeführer sich auch diesbezüglich auf den Standpunkt stellt, dass aus den Vorbringen seiner Kinder asylrelevante Aspekte in Bezug auf seine eigene Person resultieren würden, bildet dies ebenfalls Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung seines Asylgesuches.

E. 6.2.3 Das SEM legte im angefochtenen Entscheid sodann in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachten politischen Aktivitäten sowie die erlittenen Benachteiligungen infolge seiner Zugehörigkeit zum Christentum als nicht asylrelevant zu erachten seien (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3-8). Auch diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden vorinstanzlichen Ausführungen und auf die Zusammenfassung in der Erwägung 4.2 und 4.5 f. des vorliegenden Entscheids verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine politischen Aktivitäten und seine religiöse Zugehörigkeit wurden aufgeführt, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt und als nicht asylrelevant erachtet. Eine Einzelfallprüfung hat entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stattgefunden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM gehalten gewesen sein sollte, die ehemaligen politischen Aktivitäten in der ADO, welche offensichtlich nicht ausreiserelevant waren, in Kombination mit seiner religiösen Zugehörigkeit näher zu prüfen, zumal er selbst im vorinstanzlichen Verfahren nicht explizit erwähnte, speziell aufgrund dieser Kombination in den Fokus der syrischen Behörden geraten zu sein.

E. 6.3 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts im Ergebnis als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht sodann zum Schluss, dass das SEM in seinen ausführlichen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die in den Akten liegenden Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 7.1 Mit zutreffender Begründung hat das SEM zunächst festgestellt, dass zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen aufgrund seiner politischen Aktivitäten als Mitglied der ADO sowie der Ausreise aus Syrien der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang fehlt. Der Beschwerdeführer war eigenen Aussagen gemäss im Jahre 2013 von den Sicherheitsbehörden anlässlich einer Versammlung der ADO auf das Revier verbracht worden, wo seine Personalien festgestellt worden seien. Bis zu seiner Übersiedlung nach Homs im Juli 2014 habe er wegen seiner Mitgliedschaft bei der ADO, welche er im Übrigen seit 1993 ausübt, keine weiteren Behelligungen erfahren. Er hat Qamishli hauptsächlich wegen der drohenden Zwangsrekrutierung seines Sohnes verlassen (act. A21/15, F21) und sich danach noch rund ein Jahr lang in Homs aufgehalten, bevor er mit seiner Familie aus Syrien ausgereist ist (act. A3/14, Ziff. 7.01, S. 9; act. A18/13, F19; act. A21/15, F6 f.). Dem SEM ist sodann zuzustimmen, wenn es festhält, es sei dem Beschwerdeführer möglich gewesen, im Jahre 2015 legal aus Syrien auszureisen, nachdem er - nebst dem offiziellen Grenzübergang in den Libanon - auch mehrere Checkpoints der syrischen Regierung passiert habe (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4). Die Erklärung auf Beschwerdeebene, wonach das Passieren der Checkpoints nur durch Bestechung und Glück möglich gewesen sei, muss als nachgeschoben und deshalb unglaubhaft qualifiziert werden, nachdem der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung erklärt hatte, er und seine Familie seien bei jedem Checkpoint - davon habe es etwa sieben oder acht gegeben - angehalten und kontrolliert worden, was lediglich unangenehm gewesen sei (act. A21/15, F10). Mit dem SEM ist festzustellen, dass diese Umstände gegen ein Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat sprechen. Der Beschwerdeführer äusserte denn auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene, dass er sich beim Passieren der Checkpoints wegen des Interesses der syrischen Behörden an seiner Person zumindest davor gefürchtet habe, angehalten, befragt und allenfalls sogar verhaftet zu werden. Hätten die syrischen Behörden tatsächlich ein Interesse an seiner Person gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich auch ausserhalb von Qamishli zumindest vor weiteren Behelligungen seitens des Staatssicherheits- und Geheimdienstes gefürchtet beziehungsweise gar weitere Behelligungen erfahren hätte. Entsprechendes machte der Beschwerdeführer aber nicht geltend (vgl. dazu Ausführungen in act. A3/14, Ziff. 7.01, S. 9). Schliesslich gab die Ehefrau des Beschwerdeführers auf die Frage, weshalb sie Qamishli verlassen und nach Homs gegangen sei, Folgendes zu Protokoll: "Erstens kann ich sagen, dass die Verhältnisse dort in Qamishli von der Stadt uns gegenüber und auch vom Bildungsministerium gegenüber meinem Mann sehr schlecht waren. Zweitens hatte ich Angst um meine Tochter, die bei mir war und um die zwei, die in Homs lebten, und auch um meinen einzigen Sohn." (act. A22/8, F16). Auf die Folgefrage, ob es noch andere Gründe gegeben habe, gab sie sodann folgende Antwort: "Der wichtigste Grund und der erste Grund war, dass wir als Christen dort in Qamishli eine Minderheit waren. Die Christen wurden immer weniger in dem Gebiet." (act. A22/8, F17). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen eine konkrete und für die Ausreise kausale Verfolgungsgefahr bestand. Das in den Beschwerdeakten liegende Schreiben von D._______ vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, nachdem sich dieses hauptsächlich auf Ausführungen zum politischen Engagement des Beschwerdeführers in Syrien beschränkt, welches aber weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in Frage gestellt wird.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer und seine Familie haben glaubhaft gemacht, dass die Tochter A. kurz vor der Ausreise der Familie aus Syrien in der Nähe von Homs auf einer Reise Opfer einer Vergewaltigung durch Mitglieder des IS geworden ist und diese Vergewaltigung im Zusammenhang mit ihrer christlichen Glaubenszugehörigkeit stand. Der Tochter wurde am 25. April 2017 in der Schweiz Asyl gewährt. Auch wenn die Entführung und Vergewaltigung der Tochter auch für den Beschwerdeführer als Vater zweifellos ein traumatisierendes und einschneidendes Ereignis darstellt, handelt es sich dabei nicht um Nachteile, welche ihn in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise persönlich betreffen. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise für eine gezielte, gegen den Beschwerdeführer gerichtete drohende Verfolgungshandlung. Entsprechendes hat der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht (act. A3/14, Ziff. 7.01, S. 8; act. A21/15, F5, F50 f.). Auch seine Ehefrau hat nichts Derartiges vorgebracht (act. A4/12, Ziff. 7.01, S. 7). Für eine Berücksichtigung dieses Umstandes im Sinne einer dem Beschwerdeführer drohenden Reflexverfolgung - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - finden sich weder im Vorbringen substanziierte Hinweise noch ergeben sich solche aus den Akten. Auch ein Einbezug des Beschwerdeführers im Rahmen des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG kommt vorliegend im Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner volljährigen Tochter nicht in Betracht.

E. 7.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Zwangsrekrutierung seines Sohnes S. durch die alewitische Miliz und andere Akteure in Qamishli anbelangt, ist den vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls zuzustimmen. Derartige Rekrutierungsversuche in Bezug auf den Sohn lassen nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer daraus flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen drohen könnten. Das SEM hat zu Recht darauf verzichtet, in diesem Zusammenhang eine mögliche Reflexverfolgung zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer eine solche erst auf Beschwerdeebene, und ohne dies näher zu substanziieren, geltend gemacht hat.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei wegen seiner Religionszugehörigkeit und dem Umstand, dass er nicht der Baath-Partei angehört habe, Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt gewesen. So habe er seine Lehrertätigkeit ausserhalb von Qamishli ausüben müssen und es sei ihm der Posten des Schuldirektors verwehrt geblieben. Auch im Verwaltungsalltag sei er benachteiligt worden. Damit wirft der Beschwerdeführer die Frage einer möglichen Kollektivverfolgung der christlichen Minderheit in Syrien auf. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Verfolgung eines Kollektivs gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann zu bejahen ist, wenn eine relativ grosse Anzahl von Personen einer bestimmten Gruppe einer Verfolgung aufgrund der in Art. 3 AsylG genannten Gründe ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Die Nachteile müssen zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Eine Verfolgung im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind, oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 die Situation der Christen in der Provinz Al-Hasaka geprüft. Es kam darin zum Schluss, dass sich weder seitens der syrischen Regierung noch seitens der kurdischen Behörden, die in den meisten Teilen der Provinz die Kontrolle ausüben, eine kollektive Verfolgung gegenüber der christlichen Minderheit erkennen lasse (E. 10.4). Mit Ausnahme kleiner Teile im Süden des Landes, welche vom IS oder allfälligen anderen islamischen Gruppierungen weiterhin kontrolliert würden, würden keine gezielt gegen die christliche Minderheit gerichteten Massnahmen, welche zum Ziel hätten, möglichst alle Mitglieder dieses Kollektivs zu treffen, existieren (E. 10.6). Eine Kollektivverfolgung der Christen in der Provinz Al-Hasaka ist mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-2373/2015 vom 30. Juli 2015 E. 6.3; E-5549/2014 vom 10. Juni 2015 E. 5.2.3 und D-5561/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.1), welche heute noch ihre Gültigkeit hat, folglich zu verneinen. Die alltäglichen Diskriminierungen und Schikanen, denen der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit und der Nichtmitgliedschaft in der Baath-Partei ausgesetzt war, vermögen für sich alleine keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Die hohen Anforderungen an die Bejahung eines unerträglichen psychischen Druckes sind offensichtlich nicht erfüllt.

E. 7.5 Das SEM hat im angefochtenen Entscheid ferner zutreffend festgestellt, dass die drohende Mobilisierung des Beschwerdeführers zum Kampf an der nationalen Verteidigungsfront nicht eine Verfolgung darstelle, welche auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen beruhe, sondern vielmehr an den Wohnort, das Alter und allenfalls an das Geschlecht einer betroffenen Person knüpfe (angefochtene Verfügung, S. 4).

E. 7.6 Schliesslich ist auch dem Vorbringen Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie am 20. September 2014 Opfer eines Bombardements des Stadtbezirkes, in welchem sie sich in Homs eingemietet hatten, geworden sind. Sie blieben bei diesem Angriff unverletzt, die Wohnung wurde zerstört und zwang sie für mehrere Monate bei Verwandten und von Februar bis August 2015 in einem Flüchtlingscamp in Homs Zuflucht zu suchen. Auch dieses Ereignis begründet aber keine Asylrelevanz, da es an der erforderlichen Gezieltheit der Angriffe auf den Beschwerdeführer und seiner Familie fehlt, dieses Ereignis mithin auf den anhaltenden Bürgerkrieg in Syrien zurückzuführen ist. Dieser Situation wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familie Rechnung getragen.

E. 7.7 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat demzufolge sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2017 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.

E. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügungen vom 6. Dezember 2017 wurde das Gesuch um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic.iur. Boris Banga als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der amtlich bestellte Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 970. auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 970. entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6195/2017 Urteil vom 17. Mai 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic.iur. Boris Banga, Clivia Wullimann & Partner, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger aramäischer Ethnie und christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit aus Qamishli, Provinz Al-Hasaka, verliess gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinen drei Töchtern und seinem Sohn den Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 4. August 2015 in Richtung Libanon, nachdem der Familie am 22. Juli 2015 von der Schweizer Vertretung in Beirut ein für die Schweiz gültiges Visum ausgestellt worden war. Am 5. August 2015 gelangten sie von Beirut aus über Zypern per Flugzeug in die Schweiz, wo sie am 21. August 2015 um Asyl nachsuchten. B. B.a Am 28. August 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person BzP ). Am 19. Januar 2017 fand eine einlässliche und am 2. März 2017 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Seine Ehefrau wurde am 2. März 2017 angehört. Die volljährigen Kinder des Beschwerdeführers durchlaufen eigene Asylverfahren in der Schweiz (N [...]; N [...]; N [...]). B.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe bis 2014 mit seiner Familie in Qamishli gelebt und sei in einem Dorf ausserhalb von Qamishli als Lehrer tätig gewesen. Wegen seiner Religionszugehörigkeit und weil er nicht Mitglied der Baath-Partei gewesen sei, sei er in Qamishli seit jeher Diskriminierungen im Alltag, insbesondere auch solchen in administrativen Belangen ausgesetzt gewesen. So sei er beispielsweise bei Behördengängen gegenüber Moslems benachteiligt worden. Er habe als Lehrer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit keine Aufstiegschancen gehabt; der Posten des Schuldirektors sei ihm verwehrt geblieben. Seine Nichtmitgliedschaft in der Baath-Partei habe ihn in den Jahren 2010/2011 auch in den Fokus des Sicherheitsdienstes gerückt. Mehrfach sei er von diesem in der Schule und zu Hause befragt worden, insbesondere auch, warum er nicht an regierungsfreundlichen Demonstrationen teilnehme. Wegen seiner Mitgliedschaft und seines Engagements bei der verbotenen Partei ADO (Assyrische Demokratische Organisation), welcher er 1976 beigetreten sei, sei er ebenso zunehmend in den Fokus der syrischen Behörden geraten. Als Parteimitglied habe er zunächst lediglich an den Parteiversammlungen teilgenommen, dann sei er Gruppenleiter geworden. Diese Funktion habe er bis zu einem Verkehrsunfall im Jahre 1993 ausgeübt. Danach habe er sich wieder darauf beschränkt, an den geheimen Versammlungen der ADO teilzunehmen. Im Jahre 2011 sei er anlässlich einer Demonstration zusammen mit anderen Teilnehmern festgenommen und für einen Tag zu einem Sicherheitsbüro gebracht worden. Dort habe man ihn geschlagen und bedroht. Seither habe er sich - auch im Interesse seiner Familie - nicht mehr an Demonstrationen begeben. Im Jahre 2013 sei er anlässlich einer der regelmässigen Versammlungen der ADO, nebst anderen Parteimitgliedern, verhaftet und sein Name sowie sein Beruf seien notiert worden. Der Präsident des Ortsverbandes sei für zweieinhalb Jahre inhaftiert worden. Im Zusammenhang mit der syrischen Revolution und den damit einhergehenden Unruhen habe man in dem vornehmlich von Christen bewohnten Quartier eine Patrouille gegründet, welche das Dorf zur Zeit der Unruhen geschützt habe. In diesem Zusammenhang sei er mehrfach von Mitgliedern der nationalen Verteidigung dazu angehalten worden, sich zu bewaffnen; letztmals im April 2014. Dies habe er jedoch abgelehnt. Ab Anfang 2014 sei er sowohl von assyrischen als auch von regierungsnahen Paramilizen wiederholt aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Nachdem sowohl regierungsnahe Paramilizen als auch kurdische Streitkräfte seinen damals noch minderjährigen Sohn B._______ (nachfolgend: S.) hätten rekrutieren wollen, habe er sich im Juli 2014 mit seiner Ehefrau und seinem Sohn nach Homs begeben. Er habe sich mit seiner Familie - zwei der Töchter seien bereits in Homs gewesen, die dritte habe sich später ebenfalls nach Homs begeben - zunächst in einer angemieteten privaten Wohnung niedergelassen. Zwei Monate später sei das Wohnhaus nachts bombardiert worden. Er und seine Familie seien unverletzt geblieben. Seine Schwägerin, die in einem Haus zwei Strassenzüge weiter gelebt habe, sei beim Bombardement getötet worden. Sie seien in der Folge für vier Monate bei Verwandten in Homs untergekommen und hätten sich ab Februar 2015 bis zur Ausreise in einem Flüchtlingslager (Camp Katine) aufgehalten. Im Juni 2015 - zwei Monate vor der Ausreise aus Syrien - sei seine Tochter C._______ (nachfolgend: A.) von Islamisten entführt und während 20 Tagen festgehalten worden. Während ihrer Gefangenschaft sei sie mehrfach vergewaltigt worden. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: syrischer Pass (im Original), Familienregisterauszug (in Kopie), Familien- und Militärbüchlein, Beglaubigung betreffend Militärdienst, zwei Lehrerzertifikate (inklusive Beglaubigung), zwei Wohnsitzbestätigungen (in Kopie), Bestätigungsschreiben des Syrischen Roten Kreuzes (in Kopie), diverse ärztliche Zeugnisse und medizinische Berichte. C. Mit Verfügung vom 29. September 2017, eröffnet am 2. Oktober 2017, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Dispositivziffer 1) und lehnte deren Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit auf und verfügte die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffer 4). D. D.a Mit Eingabe vom 2. November 2017 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter beantragte er, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D.b Mit seiner Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer eine Anwaltsvollmacht, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Januar 2017 und ein undatiertes Schreiben mit dem Titel "Augenzeugen Aussage", unterschrieben von D._______ (in Kopie; inklusive Übersetzung), zu den Akten. E. E.a Mit Verfügung vom 15. November 2017 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie stellte fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit nachzureichen. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert angesetzter Frist eingeladen. E.b In derselben Verfügung stellte die Instruktionsrichterin fest, dass in der Beschwerde explizit nur auf den Beschwerdeführer Bezug genommen und eine auf seinen Namen lautende und nur von ihm unterzeichnete Anwaltsvollmacht zu den Akten gereicht worden sei, weshalb die vorinstanzliche Verfügung folglich in Rechtskraft erwachsen sei, soweit sie seine Ehefrau betreffe. F. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. November 2017 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 30. November 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit vom 22. November 2017 ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut. Dem Beschwerdeführer wurde in der Person von lic. iur. Boris Banga ein amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein muss. Die asylsuchende Person muss darlegen, dass sie selber von einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war oder begründete Furcht hat, Opfer einer derartigen Verfolgungshandlung zu werden. 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügend. Es verzichtete deshalb darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. 4.2 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei als Mitglied der ADO verschiedenen Verfolgungsmassnahmen seitens des syrischen Staatsicherheits- und Geheimdienstes ausgesetzt gewesen, kam das SEM zum Schluss, dass der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Behelligungen und seiner Ausreise aus Syrien fehle. Das SEM führte hierzu aus, der letzte konkrete Kontakt mit den syrischen Sicherheitsbehörden habe im Jahre 2013 stattgefunden. Trotz der Behelligungen, welchen der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sei, sei er über Jahre hinweg und bis 2014 mit seiner Familie in Qamishli verblieben (mit Verweis auf act. A21/15, F4). Auf die Frage, weshalb er Qamishli schliesslich verlassen habe, habe der Beschwerdeführer sodann nicht die geltend gemachten Behelligungen, sondern die zunehmenden Rekrutierungsversuche seitens der verschiedenen damals in Qamishli aktiven Paramilizen vorgebracht (mit Verweis auf act. A21/15, F21). Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass er im Jahre 2015 legal aus Syrien ausgereist sei, weil er mehrere Checkpoints der Regierung habe passieren können (mit Verweis auf act. A21/15, F10). Entsprechend sei anzunehmen, dass die syrischen Behörden trotz seiner Mitgliedschaft bei der ADO sowie allfälliger weiterer politischer Aktivitäten kein ernsthaftes Interesse an seiner Person entwickelt oder in ihm gar eine Bedrohung für nationale Interessen erblickt hätten. Es bestehe deshalb kein Anlass zur Annahme, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. 4.3 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei ab Anfang 2014 von Paramilizen wiederholt aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen, erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend mache, Qamishli aus Angst vor einer drohenden (Zwangs-)Rekrutierung verlassen zu haben. Eine (Zwangs-)Rekrutierung beruhe aber nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe, sondern knüpfe vielmehr an den Wohnort, das Alter und allenfalls an das Geschlecht einer betroffenen Person an. Es fehle damit grundsätzlich an einem asylrelevanten Motiv (mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015). Darüber hinaus sei festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im Zuge der verweigerten Rekrutierung erlittenen Nachteile - der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, angeschrien, infolge einer tätlichen Auseinandersetzung am Bein verletzt und mit Schlägen bedroht worden zu sein - ohnehin zu wenig intensiv seien, um eine Asylrelevanz zu entfalten. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei mit seiner Familie nach Homs geflohen, weil kurdische Streitkräfte und regierungsnahe Paramilizen seinen Sohn hätten rekrutieren wollen, mache er damit Nachteile geltend, welche nicht ihm persönlich widerfahren seien. Dasselbe gelte bezüglich des Vorbringens, dass seine Tochter von Islamisten entführt und vergewaltigt worden sei. Den vorgebrachten Fluchtgründen fehle es ebenfalls an der erforderlichen Gezieltheit in Bezug auf seine eigene Person. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Ehefrau nicht vorgebracht, im Zusammenhang mit diesen Vorfällen einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein (mit Verweis auf act. A22/8, F15). 4.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, wegen seiner Religionszugehörigkeit und aufgrund des Umstandes, dass er nicht der Baath-Partei angehört habe, verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein, seien diese Nachteile nicht von derartiger Intensität gewesen, als dass ihm und seiner Familie dadurch ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. Im Übrigen sei auch der erforderliche sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Diskriminierungen und seiner Flucht aus Syrien nicht gegeben, zumal diesbezüglich wiederum darauf zu verweisen sei, dass er sich noch bis im Juli 2014 in Qamishli aufgehalten und als Hauptgrund für die Ausreise die zunehmenden Rekrutierungsversuche seinen Sohn betreffend angegeben habe. Im Weiteren prüfte das SEM in diesem Zusammenhang, ob die christliche Bevölkerung in Syrien einer Kollektivverfolgung ausgesetzt sei. Es kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt seien. Mit Bezug auf den anhaltenden Bürgerkrieg in Syrien erwog es schliesslich, dass auch die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit diese nicht auf der Absicht, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen, beruht. 5. 5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe erhebt der Beschwerdeführer zunächst verschiedene formelle Rügen. Er macht geltend, das SEM habe sein rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt falsch, unvollständig und willkürlich festgestellt. 5.2 In materieller Hinsicht rügt er im Wesentlichen, dass das SEM zu Unrecht angenommen habe, es würden keine asylrelevanten Gründe vorliegen (Beschwerde, S. 3). Aktenkundig sei nämlich, dass seine Tochter von Islamisten entführt und vergewaltigt worden sei, und dass seinem Sohn die Zwangsrekrutierung bevorgestanden habe (Beschwerde, S. 4). Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, wenn das SEM einerseits annehme, es fehle an der erforderlichen Gezieltheit und andererseits das Vorliegen einer Reflexverfolgung verneine. Reflexverfolgungen seien in Syrien Alltag. Gerade das syrische Regime nehme Familienangehörige von gesuchten Personen fest, um letztere dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen. Vorliegend habe sein Sohn die Rekrutierung verweigert. Bereits aus diesem Grund seien er und seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Als Mitglied der ADO und als Oppositioneller sei er sodann ständig Repressalien, Verhaftungen und Morddrohungen ausgesetzt gewesen. So habe es sich beim Verkehrsunfall im Jahre 1993 um einen Mordversuch gehandelt, welcher mutmasslich durch den syrischen Geheimdienst verübt worden sei. Als Syrer, der eine gemässigte demokratische Stellung beziehe, gehöre er zu denjenigen Personen, welche als Verräter qualifiziert und eingesperrt würden (Beschwerde, S. 5). Nur durch wiederholten Wechsel des Aufenthaltsortes habe er sich und seine Familie der Verfolgung entziehen und sicher aus dem Land bringen können. Dass er beim Passieren der Checkpoints nicht verhaftet worden sei, sei nur durch Bestechung und Glück möglich gewesen. Die Annahme des SEM, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise "problemlos" in Syrien leben können, gehe folglich fehl (Beschwerde, S. 6). Als Angehöriger der christlichen Minderheit, welcher sich gleichzeitig für Demokratie und gegen Korruption eingesetzt habe, sei er besonders gefährdet gewesen (Beschwerde, S. 7). 6. Im Folgenden sind vorab die formellen Rügen zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 6.1 Unter dem Titel "falsche, unvollständige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung" fasst der Beschwerdeführer hauptsächlich den Sachverhalt bezüglich seiner im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten politischen Aktivitäten zusammen (Beschwerde, S. 5 f.). In diesem Zusammenhang führt er aus, das SEM habe seinen Erwägungen einen falschen, unvollständigen und willkürlichen Sachverhalt zugrunde gelegt, weil es einen Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht sowie eine künftige asylrelevante Verfolgung verneint habe. Sodann habe das SEM eine Furcht vor drohender Zwangsrekrutierung zu Unrecht als nicht asylrelevant eingestuft. Insgesamt sei das SEM zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass keine asylrelevanten Gründe vorliegen würden. 6.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG). 6.1.2 Der Beschwerdeführer fasst seine Rüge an den vorinstanzlichen Erwägungen zwar unter dem Titel der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung zusammen, führt jedoch in keiner Weise aus, inwieweit das SEM den Sachverhalt im vorgenannten Sinn falsch, unvollständig oder willkürlich festgestellt haben soll. Im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis erachtet das Bundesverwaltungsgericht die von Amtes wegen zu prüfende Pflicht des SEM, den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, vorliegend als nicht verletzt. Das SEM hat gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und diese korrekt und im gebotenen Umfang wiedergegeben. Soweit der Beschwerdeführer betreffend die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu einem anderen Schluss als das SEM kommt, liegt darin jedenfalls keine falsche, unvollständige oder willkürliche Sachverhaltsfeststellung, sondern vielmehr handelt es sich um eine inhaltliche Rüge, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen ist. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe zwar die Akten seiner Kinder, welche in der Schweiz ebenfalls Asyl beantragt hätten, als Verweisdossiers herangezogen, diese aber nicht rechtsgenüglich gewürdigt (Beschwerde, S. 4). Weiter bringt er vor, das SEM habe sein Asylgesuch nicht unter dem Aspekt, dass er als Angehöriger der christlichen Minderheit eine oppositionelle Haltung vertreten habe, geprüft. Zwar sei in der angefochtenen Verfügung die Kollektivverfolgung der Christen in Syrien abgehandelt worden. Eine Einzelfallprüfung habe hingegen nicht stattgefunden (Beschwerde, S. 7). Damit macht der Beschwerdeführer vornehmlich eine Verletzung der Pflicht, die Parteivorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 VwVG), mithin eine Verletzung der Begründungspflicht geltend (Art. 35 VwVG). 6.2.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. 6.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese seine Tochter und seinen Sohn betreffen, berücksichtigt und aus Sicht des Gerichts auch im gebotenen Umfang gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5). Auf die betreffenden Ausführungen des SEM sowie auf die Zusammenfassung in der Erwägung 4.4 des vorliegenden Entscheids kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Verfügung konnte mithin auch sachgerecht angefochten werden. Soweit der Beschwerdeführer sich auch diesbezüglich auf den Standpunkt stellt, dass aus den Vorbringen seiner Kinder asylrelevante Aspekte in Bezug auf seine eigene Person resultieren würden, bildet dies ebenfalls Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung seines Asylgesuches. 6.2.3 Das SEM legte im angefochtenen Entscheid sodann in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachten politischen Aktivitäten sowie die erlittenen Benachteiligungen infolge seiner Zugehörigkeit zum Christentum als nicht asylrelevant zu erachten seien (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3-8). Auch diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden vorinstanzlichen Ausführungen und auf die Zusammenfassung in der Erwägung 4.2 und 4.5 f. des vorliegenden Entscheids verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine politischen Aktivitäten und seine religiöse Zugehörigkeit wurden aufgeführt, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt und als nicht asylrelevant erachtet. Eine Einzelfallprüfung hat entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stattgefunden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM gehalten gewesen sein sollte, die ehemaligen politischen Aktivitäten in der ADO, welche offensichtlich nicht ausreiserelevant waren, in Kombination mit seiner religiösen Zugehörigkeit näher zu prüfen, zumal er selbst im vorinstanzlichen Verfahren nicht explizit erwähnte, speziell aufgrund dieser Kombination in den Fokus der syrischen Behörden geraten zu sein. 6.3 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts im Ergebnis als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 7. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht sodann zum Schluss, dass das SEM in seinen ausführlichen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die in den Akten liegenden Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.1 Mit zutreffender Begründung hat das SEM zunächst festgestellt, dass zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen aufgrund seiner politischen Aktivitäten als Mitglied der ADO sowie der Ausreise aus Syrien der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang fehlt. Der Beschwerdeführer war eigenen Aussagen gemäss im Jahre 2013 von den Sicherheitsbehörden anlässlich einer Versammlung der ADO auf das Revier verbracht worden, wo seine Personalien festgestellt worden seien. Bis zu seiner Übersiedlung nach Homs im Juli 2014 habe er wegen seiner Mitgliedschaft bei der ADO, welche er im Übrigen seit 1993 ausübt, keine weiteren Behelligungen erfahren. Er hat Qamishli hauptsächlich wegen der drohenden Zwangsrekrutierung seines Sohnes verlassen (act. A21/15, F21) und sich danach noch rund ein Jahr lang in Homs aufgehalten, bevor er mit seiner Familie aus Syrien ausgereist ist (act. A3/14, Ziff. 7.01, S. 9; act. A18/13, F19; act. A21/15, F6 f.). Dem SEM ist sodann zuzustimmen, wenn es festhält, es sei dem Beschwerdeführer möglich gewesen, im Jahre 2015 legal aus Syrien auszureisen, nachdem er - nebst dem offiziellen Grenzübergang in den Libanon - auch mehrere Checkpoints der syrischen Regierung passiert habe (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4). Die Erklärung auf Beschwerdeebene, wonach das Passieren der Checkpoints nur durch Bestechung und Glück möglich gewesen sei, muss als nachgeschoben und deshalb unglaubhaft qualifiziert werden, nachdem der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung erklärt hatte, er und seine Familie seien bei jedem Checkpoint - davon habe es etwa sieben oder acht gegeben - angehalten und kontrolliert worden, was lediglich unangenehm gewesen sei (act. A21/15, F10). Mit dem SEM ist festzustellen, dass diese Umstände gegen ein Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat sprechen. Der Beschwerdeführer äusserte denn auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene, dass er sich beim Passieren der Checkpoints wegen des Interesses der syrischen Behörden an seiner Person zumindest davor gefürchtet habe, angehalten, befragt und allenfalls sogar verhaftet zu werden. Hätten die syrischen Behörden tatsächlich ein Interesse an seiner Person gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich auch ausserhalb von Qamishli zumindest vor weiteren Behelligungen seitens des Staatssicherheits- und Geheimdienstes gefürchtet beziehungsweise gar weitere Behelligungen erfahren hätte. Entsprechendes machte der Beschwerdeführer aber nicht geltend (vgl. dazu Ausführungen in act. A3/14, Ziff. 7.01, S. 9). Schliesslich gab die Ehefrau des Beschwerdeführers auf die Frage, weshalb sie Qamishli verlassen und nach Homs gegangen sei, Folgendes zu Protokoll: "Erstens kann ich sagen, dass die Verhältnisse dort in Qamishli von der Stadt uns gegenüber und auch vom Bildungsministerium gegenüber meinem Mann sehr schlecht waren. Zweitens hatte ich Angst um meine Tochter, die bei mir war und um die zwei, die in Homs lebten, und auch um meinen einzigen Sohn." (act. A22/8, F16). Auf die Folgefrage, ob es noch andere Gründe gegeben habe, gab sie sodann folgende Antwort: "Der wichtigste Grund und der erste Grund war, dass wir als Christen dort in Qamishli eine Minderheit waren. Die Christen wurden immer weniger in dem Gebiet." (act. A22/8, F17). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen eine konkrete und für die Ausreise kausale Verfolgungsgefahr bestand. Das in den Beschwerdeakten liegende Schreiben von D._______ vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, nachdem sich dieses hauptsächlich auf Ausführungen zum politischen Engagement des Beschwerdeführers in Syrien beschränkt, welches aber weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in Frage gestellt wird. 7.2 Der Beschwerdeführer und seine Familie haben glaubhaft gemacht, dass die Tochter A. kurz vor der Ausreise der Familie aus Syrien in der Nähe von Homs auf einer Reise Opfer einer Vergewaltigung durch Mitglieder des IS geworden ist und diese Vergewaltigung im Zusammenhang mit ihrer christlichen Glaubenszugehörigkeit stand. Der Tochter wurde am 25. April 2017 in der Schweiz Asyl gewährt. Auch wenn die Entführung und Vergewaltigung der Tochter auch für den Beschwerdeführer als Vater zweifellos ein traumatisierendes und einschneidendes Ereignis darstellt, handelt es sich dabei nicht um Nachteile, welche ihn in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise persönlich betreffen. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise für eine gezielte, gegen den Beschwerdeführer gerichtete drohende Verfolgungshandlung. Entsprechendes hat der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht (act. A3/14, Ziff. 7.01, S. 8; act. A21/15, F5, F50 f.). Auch seine Ehefrau hat nichts Derartiges vorgebracht (act. A4/12, Ziff. 7.01, S. 7). Für eine Berücksichtigung dieses Umstandes im Sinne einer dem Beschwerdeführer drohenden Reflexverfolgung - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - finden sich weder im Vorbringen substanziierte Hinweise noch ergeben sich solche aus den Akten. Auch ein Einbezug des Beschwerdeführers im Rahmen des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG kommt vorliegend im Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner volljährigen Tochter nicht in Betracht. 7.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Zwangsrekrutierung seines Sohnes S. durch die alewitische Miliz und andere Akteure in Qamishli anbelangt, ist den vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls zuzustimmen. Derartige Rekrutierungsversuche in Bezug auf den Sohn lassen nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer daraus flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen drohen könnten. Das SEM hat zu Recht darauf verzichtet, in diesem Zusammenhang eine mögliche Reflexverfolgung zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer eine solche erst auf Beschwerdeebene, und ohne dies näher zu substanziieren, geltend gemacht hat. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei wegen seiner Religionszugehörigkeit und dem Umstand, dass er nicht der Baath-Partei angehört habe, Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt gewesen. So habe er seine Lehrertätigkeit ausserhalb von Qamishli ausüben müssen und es sei ihm der Posten des Schuldirektors verwehrt geblieben. Auch im Verwaltungsalltag sei er benachteiligt worden. Damit wirft der Beschwerdeführer die Frage einer möglichen Kollektivverfolgung der christlichen Minderheit in Syrien auf. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Verfolgung eines Kollektivs gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann zu bejahen ist, wenn eine relativ grosse Anzahl von Personen einer bestimmten Gruppe einer Verfolgung aufgrund der in Art. 3 AsylG genannten Gründe ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Die Nachteile müssen zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Eine Verfolgung im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind, oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 die Situation der Christen in der Provinz Al-Hasaka geprüft. Es kam darin zum Schluss, dass sich weder seitens der syrischen Regierung noch seitens der kurdischen Behörden, die in den meisten Teilen der Provinz die Kontrolle ausüben, eine kollektive Verfolgung gegenüber der christlichen Minderheit erkennen lasse (E. 10.4). Mit Ausnahme kleiner Teile im Süden des Landes, welche vom IS oder allfälligen anderen islamischen Gruppierungen weiterhin kontrolliert würden, würden keine gezielt gegen die christliche Minderheit gerichteten Massnahmen, welche zum Ziel hätten, möglichst alle Mitglieder dieses Kollektivs zu treffen, existieren (E. 10.6). Eine Kollektivverfolgung der Christen in der Provinz Al-Hasaka ist mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-2373/2015 vom 30. Juli 2015 E. 6.3; E-5549/2014 vom 10. Juni 2015 E. 5.2.3 und D-5561/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.1), welche heute noch ihre Gültigkeit hat, folglich zu verneinen. Die alltäglichen Diskriminierungen und Schikanen, denen der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit und der Nichtmitgliedschaft in der Baath-Partei ausgesetzt war, vermögen für sich alleine keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Die hohen Anforderungen an die Bejahung eines unerträglichen psychischen Druckes sind offensichtlich nicht erfüllt. 7.5 Das SEM hat im angefochtenen Entscheid ferner zutreffend festgestellt, dass die drohende Mobilisierung des Beschwerdeführers zum Kampf an der nationalen Verteidigungsfront nicht eine Verfolgung darstelle, welche auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen beruhe, sondern vielmehr an den Wohnort, das Alter und allenfalls an das Geschlecht einer betroffenen Person knüpfe (angefochtene Verfügung, S. 4). 7.6 Schliesslich ist auch dem Vorbringen Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie am 20. September 2014 Opfer eines Bombardements des Stadtbezirkes, in welchem sie sich in Homs eingemietet hatten, geworden sind. Sie blieben bei diesem Angriff unverletzt, die Wohnung wurde zerstört und zwang sie für mehrere Monate bei Verwandten und von Februar bis August 2015 in einem Flüchtlingscamp in Homs Zuflucht zu suchen. Auch dieses Ereignis begründet aber keine Asylrelevanz, da es an der erforderlichen Gezieltheit der Angriffe auf den Beschwerdeführer und seiner Familie fehlt, dieses Ereignis mithin auf den anhaltenden Bürgerkrieg in Syrien zurückzuführen ist. Dieser Situation wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familie Rechnung getragen. 7.7 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat demzufolge sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2017 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügungen vom 6. Dezember 2017 wurde das Gesuch um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic.iur. Boris Banga als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der amtlich bestellte Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 970. auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 970. entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand: