Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige christlicher Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge auf legalem Weg am 10. Juli 2012 zusammen mit ihren Familienangehörigen und gelangte zunächst in die Türkei. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt in Marokko und anschliessender Rückkehr in die Türkei sei sie am 16. Oktober 2013 von Istanbul her kommend nach Zürich geflogen und mit einem in Istanbul ausgestellten Visum in die Schweiz eingereist. Am 4. Dezember 2013 ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach, wurde dort am 16. Dezember 2013 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 26. Mai 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie und ihre Familie seien Christen. Ihr Vater gehöre der Assyrisch-Christlichen Partei an und habe an Demonstrationen teilgenommen. Er sei deswegen am 21. oder 22. Juni 2012 von der Polizei verhaftet und neun Tage lang festgehalten worden. Zudem seien am 5. Juli 2012 zwei unbekannte, mutmasslich islamisch geprägte Personen bei ihnen zuhause vorbei gekommen, hätten sie und ihre Mutter angeschrien und bedroht und gesagt, wenn sie ihren Wohnort nicht verlassen würden, würden sie entführt beziehungsweise umgebracht werden. Die Mutter habe dann die Nachbarn gerufen, worauf die beiden Männer das Weite gesucht hätten. Dieser Vorfall habe ihr Angst gemacht. Die Beschwerdeführerin erklärte, wenn in Syrien nicht Bürgerkrieg und eine derart katastrophale Sicherheitslage herrschen würde, hätten sie und ihre Angehörigen das Land nicht verlassen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihren syrischen Reisepass zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. März 2015 - eröffnet am 19. März 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Mit Verfügung vom 18. März 2015 - eröffnet am 19. März 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 16. April 2015 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, und es sei (eventuell) aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde eventualiter beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen. Schliesslich wurde darum ersucht, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Unterstützungsbestätigung des Sozialamtes E._______ vom 14. April 2014 sowie ein ärztliches Attest des Spitals Thurgau vom 27. März 2015. D. Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates und Datenweitergabe ab und teilte der Beschwerdeführerin mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Zudem wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Übergriff durch zwei Männer primär auf die kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien respektive die damit verbundene allgemeine schlechte Sicherheitslage zurückzuführen sei. Jedenfalls ergebe sich aus den Akten keine gezielt gegen die Beschwerdeführerin oder ihre Angehörigen gerichtete Verfolgung aus asylbeachtlichen Motiven. Schliesslich sei festzustellen, dass der Vater sowie der ältere Bruder der Beschwerdeführerin erst eineinhalb Jahre später ausgereist seien und während dieser Zeit nicht mehr angegriffen oder belästigt worden seien. Sodann seien aus den Akten auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des politischen Engagements ihres Vaters Massnahmen seitens der syrischen Behörden zu befürchten hätte. Insgesamt seien ihre Vorbringen daher nicht asylrelevant, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt in rudimentärer Weise wiederholt. Sodann wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide aufgrund der erwähnten Drohungen der beiden Männer sowie den Ereignissen während der Flucht respektive auf dem Reiseweg in die Schweiz unter psychischen Problemen (vgl. ärztliches Attest vom 27. März 2015 des externen psychiatrischen Dienstes F._______). Aufgrund ihrer psychischen Probleme und ihrer Religionszugehörigkeit sowie als alleinstehende Frau ohne familiäres Netz könnte sie in Syrien kaum überleben. Ihre gesamten näheren Angehörigen und Verwandten seien nach Westeuropa geflüchtet.
E. 4 Die Beschwerdeführerin beantragt in Ziff. 3 ihrer Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit Verfügung des SEM vom 18. März 2015 wurde sie indessen bereits wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) sind zudem alternativer Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Auf das erwähnte Rechtsbegehren ist aus diesen Gründen nicht einzutreten, weshalb auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (psychische Probleme, fehlendes Beziehungsnetz im Heimatland etc.) nicht mehr näher einzugehen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin erwähnte zwar im Rahmen der Begründung ihres Asylgesuchs, dass ihr Vater Mitglied der Assyrisch-Christlichen Partei gewesen sei, an Demonstrationen teilgenommen habe und einmal für einige Tage inhaftiert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin selber war jedoch keinen Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit ihres Vaters ausgesetzt, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant sind.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin nennt als primären Ausreisegrund die Behelligung durch zwei unbekannte Personen im Juli 2012. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass das hinter diesem Übergriff stehende Motiv aufgrund der Aktenlage nicht klar ist. Die Beschwerdeführerin vermutet zwar, dass ihre Religionszugehörigkeit Grund für die Bedrohungen war; allerdings hatten die Täter offenbar keine entsprechenden Äusserungen gemacht (vgl. A12 S. 5). Jedenfalls kann im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Ereignis vom Juli 2012 eine asylbeachtliche Motivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde lag. Im Weiteren erscheinen die geltend gemachten Behelligungen (verbale Bedrohungen und Beschimpfungen, leichte Tätlichkeiten) auch nicht intensiv genug, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden. Bei der Bedrohung handelte es sich sodann offensichtlich um ein singuläres Ereignis. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, ihr Vater und ihr Bruder, welche erst rund eineinhalb Jahre nach ihr aus Syrien ausgereist sind, seien während dieser Zeit in ähnlicher Weise behelligt worden. Vielmehr erklärt sie, sie habe sich in B._______ grundsätzlich sicher gefühlt (vgl. A12 S. 9). Daher ist auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftigen, allenfalls intensiveren Behelligungen dieser Art zu verneinen. Der geltend gemachte Übergriff durch unbekannte Personen ist daher insgesamt ebenfalls nicht asylrelevant.
E. 6.3 Betreffend die Verfolgung von Christen in Syrien ist zudem Folgendes festzustellen: Die Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung sind praxisgemäss sehr hoch (vgl. dazu BVGE 2013/12 und 2011/16). Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher denn auch keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt, zumal die Christen in Syrien in der aktuellen Bürgerkriegssituation in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen Gründen verfolgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass nur ein Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von Übergriffen geworden sind.
E. 6.4 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 18. März 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist (vgl. die eingereichte Unterstützungsbestätigung vom 14. April 2015), ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2373/2015/mel Urteil vom 30. Juli 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Claudia Cotting, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige christlicher Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge auf legalem Weg am 10. Juli 2012 zusammen mit ihren Familienangehörigen und gelangte zunächst in die Türkei. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt in Marokko und anschliessender Rückkehr in die Türkei sei sie am 16. Oktober 2013 von Istanbul her kommend nach Zürich geflogen und mit einem in Istanbul ausgestellten Visum in die Schweiz eingereist. Am 4. Dezember 2013 ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach, wurde dort am 16. Dezember 2013 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 26. Mai 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie und ihre Familie seien Christen. Ihr Vater gehöre der Assyrisch-Christlichen Partei an und habe an Demonstrationen teilgenommen. Er sei deswegen am 21. oder 22. Juni 2012 von der Polizei verhaftet und neun Tage lang festgehalten worden. Zudem seien am 5. Juli 2012 zwei unbekannte, mutmasslich islamisch geprägte Personen bei ihnen zuhause vorbei gekommen, hätten sie und ihre Mutter angeschrien und bedroht und gesagt, wenn sie ihren Wohnort nicht verlassen würden, würden sie entführt beziehungsweise umgebracht werden. Die Mutter habe dann die Nachbarn gerufen, worauf die beiden Männer das Weite gesucht hätten. Dieser Vorfall habe ihr Angst gemacht. Die Beschwerdeführerin erklärte, wenn in Syrien nicht Bürgerkrieg und eine derart katastrophale Sicherheitslage herrschen würde, hätten sie und ihre Angehörigen das Land nicht verlassen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihren syrischen Reisepass zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. März 2015 - eröffnet am 19. März 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Mit Verfügung vom 18. März 2015 - eröffnet am 19. März 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 16. April 2015 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, und es sei (eventuell) aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde eventualiter beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen. Schliesslich wurde darum ersucht, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Unterstützungsbestätigung des Sozialamtes E._______ vom 14. April 2014 sowie ein ärztliches Attest des Spitals Thurgau vom 27. März 2015. D. Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates und Datenweitergabe ab und teilte der Beschwerdeführerin mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Zudem wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Übergriff durch zwei Männer primär auf die kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien respektive die damit verbundene allgemeine schlechte Sicherheitslage zurückzuführen sei. Jedenfalls ergebe sich aus den Akten keine gezielt gegen die Beschwerdeführerin oder ihre Angehörigen gerichtete Verfolgung aus asylbeachtlichen Motiven. Schliesslich sei festzustellen, dass der Vater sowie der ältere Bruder der Beschwerdeführerin erst eineinhalb Jahre später ausgereist seien und während dieser Zeit nicht mehr angegriffen oder belästigt worden seien. Sodann seien aus den Akten auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des politischen Engagements ihres Vaters Massnahmen seitens der syrischen Behörden zu befürchten hätte. Insgesamt seien ihre Vorbringen daher nicht asylrelevant, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt in rudimentärer Weise wiederholt. Sodann wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide aufgrund der erwähnten Drohungen der beiden Männer sowie den Ereignissen während der Flucht respektive auf dem Reiseweg in die Schweiz unter psychischen Problemen (vgl. ärztliches Attest vom 27. März 2015 des externen psychiatrischen Dienstes F._______). Aufgrund ihrer psychischen Probleme und ihrer Religionszugehörigkeit sowie als alleinstehende Frau ohne familiäres Netz könnte sie in Syrien kaum überleben. Ihre gesamten näheren Angehörigen und Verwandten seien nach Westeuropa geflüchtet.
4. Die Beschwerdeführerin beantragt in Ziff. 3 ihrer Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit Verfügung des SEM vom 18. März 2015 wurde sie indessen bereits wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) sind zudem alternativer Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Auf das erwähnte Rechtsbegehren ist aus diesen Gründen nicht einzutreten, weshalb auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (psychische Probleme, fehlendes Beziehungsnetz im Heimatland etc.) nicht mehr näher einzugehen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 6.1 Die Beschwerdeführerin erwähnte zwar im Rahmen der Begründung ihres Asylgesuchs, dass ihr Vater Mitglied der Assyrisch-Christlichen Partei gewesen sei, an Demonstrationen teilgenommen habe und einmal für einige Tage inhaftiert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin selber war jedoch keinen Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit ihres Vaters ausgesetzt, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant sind. 6.2 Die Beschwerdeführerin nennt als primären Ausreisegrund die Behelligung durch zwei unbekannte Personen im Juli 2012. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass das hinter diesem Übergriff stehende Motiv aufgrund der Aktenlage nicht klar ist. Die Beschwerdeführerin vermutet zwar, dass ihre Religionszugehörigkeit Grund für die Bedrohungen war; allerdings hatten die Täter offenbar keine entsprechenden Äusserungen gemacht (vgl. A12 S. 5). Jedenfalls kann im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Ereignis vom Juli 2012 eine asylbeachtliche Motivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde lag. Im Weiteren erscheinen die geltend gemachten Behelligungen (verbale Bedrohungen und Beschimpfungen, leichte Tätlichkeiten) auch nicht intensiv genug, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden. Bei der Bedrohung handelte es sich sodann offensichtlich um ein singuläres Ereignis. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, ihr Vater und ihr Bruder, welche erst rund eineinhalb Jahre nach ihr aus Syrien ausgereist sind, seien während dieser Zeit in ähnlicher Weise behelligt worden. Vielmehr erklärt sie, sie habe sich in B._______ grundsätzlich sicher gefühlt (vgl. A12 S. 9). Daher ist auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftigen, allenfalls intensiveren Behelligungen dieser Art zu verneinen. Der geltend gemachte Übergriff durch unbekannte Personen ist daher insgesamt ebenfalls nicht asylrelevant. 6.3 Betreffend die Verfolgung von Christen in Syrien ist zudem Folgendes festzustellen: Die Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung sind praxisgemäss sehr hoch (vgl. dazu BVGE 2013/12 und 2011/16). Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher denn auch keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt, zumal die Christen in Syrien in der aktuellen Bürgerkriegssituation in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen Gründen verfolgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass nur ein Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von Übergriffen geworden sind. 6.4 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 18. März 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist (vgl. die eingereichte Unterstützungsbestätigung vom 14. April 2015), ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: