Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die verheirateten Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben (...) Oktober 2013 mit ihren beiden Töchtern (Asylverfahren N [...] und N [...]) mit einem Mietfahrzeug von E._______ nach Beirut (Libanon). Auf dem Luftweg gelangten sie tags darauf von Beirut (...) nach Zürich. Die Einreise in die Schweiz erfolgte auf Einladung einer in der Schweiz lebenden Schwester des Beschwerdeführers legal mit Visum. Am 17. November 2013 ersuchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl. Am 27. November 2013 wurden in Kreuzlingen die jeweiligen Befragungen zur Person (BzP) durchgeführt. Das SEM befragte die Beschwerdeführenden am 31. Juli 2014 ausführlich zu ihren Asylgründen. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei arabischer Ethnie und römisch-katholischen Glaubens. Er sei in D._______ geboren, habe bis (...) die Schule besucht und danach den obligatorischen Militärdienst geleistet. Später habe er in E._______ als Kleinbus-Chauffeur gearbeitet. Mit der Familie sei er im Jahr 2003 ins Heimatdorf zurück-gekehrt. Im Sommer 2011 seien Salafisten ins Dorf gekommen und hätten die Bewohner aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. Aus diesem Grund sei er mit der Familie nach E._______ zurückgekehrt. Am (...) 2013 sei sein Sohn - ein (...) und (...) - mit zwei Arbeitskollegen verschwunden. Am (...) 2013 habe er (Beschwerdeführer) die Polizei eingeschaltet. Er habe bis heute nichts mehr vom Sohn gehört und gehe von einer Entführung aus. Vor diesem Hintergrund, wegen des Bürgerkriegs, insbesondere der besonders schwierigen Situation der Christen, und aus Angst vor einer Entführung der Töchter habe er letztlich mit der Familie Syrien verlassen, zumal sie im September 2013 erfahren hätten, dass die Schweiz den Syrern Asyl gewähre. Weder der Sohn noch er (Beschwerdeführer) hätten sich politisch aktiv betätigt. Er sei auch nie in Kampfhandlungen verwickelt gewesen. A.c Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei Araberin christlich-orthodoxen Glaubens. Es sei in ihrer Familie niemand politisch aktiv gewesen. Sie habe den Heimatstaat wegen des Bürgerkriegs, wegen der Bombardierungen der Häuser, aus Angst um ihre Töchter und wegen der Verfolgungssituation der Christen verlassen. A.d Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe sowie zwei fremdsprachige Dokumente, gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP (Protokoll S. 7, Ziff. 4.04) die Kopie aus dem Familienregister, zu den Akten. B. Mit (am 28. Mai 2015 eröffneter) Verfügung vom 27. Mai 2015 stellte das SEM fest, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die ebenfalls am 17. November 2013 gestellten Asylgesuche der beiden Töchter lehnte das SEM mit Verfügungen vom 16. Oktober 2014(N [...]) respektive vom 1. Dezember 2014 (N [...]) ab und ordnete in beiden Verfahren zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Diese beiden Verfügungen des SEM erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragten, diese sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zum Beleg reichten sie ein mit "Veröffentlichung" bezeichnetes Dokument vom (...) November 2014, eine "schriftliche Verpflichtung" vom (...) Januar 2013 (je in Kopie mit Übersetzung) sowie ein fremdsprachiges Schreiben mit einer Post-It-Anschrift "Polizeirapport" (alle drei Beweismittel in Kopie) zu den Akten. Sie führten aus, die Übersetzung des dritten Dokuments sei ihnen aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt verwiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete der Instruktionsrichter. Gleichzeitig überwies er die Beschwerde der Vorinstanz und lud diese zur Vernehmlassung innert Frist ein. E. Das SEM hielt in seiner ausführlichen Vernehmlassung vom 17. Juli 2015 vollumfänglich an den Erwägungen in seiner Verfügung vom 27. Mai 2015 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung des SEM wurde den Beschwerdeführenden am 20. Juli 2015 zugestellt und es wurde ihnen Gelegenheit zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) gegeben. Die Beschwerdeführenden am 4. August 2015 fristgerecht ihre Stellungnahme zu den Akten. Der Replik wurde ein Bericht zum Leben der Christen in Syrien sowie eine Unterstützungsbestätigung des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons F._______ vom 20. Juli 2015 beigelegt. G. Mit gerichtsinternem Übersetzungsauftrag vom 6. August 2015 liess der Instruktionsrichter die beiden beim SEM eingereichten Unterlagen (vgl. oben, Bst. A.d) sowie das auf Beschwerdeebene als "Polizeirapport" bezeichnete Dokument übersetzen. H. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 teilten die Beschwerdeführenden ihre neue Wohnadresse in der Schweiz mit.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs dahingehend, dass die Beschwerdeführenden Nachteile geltend gemacht hätten, die ihren Ursprung in der syrischen Bürgerkriegssituation hätten. Die aus einer solchen Kriegssituation resultierenden Nachteile würden jeweils grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen. Gemäss konstanter Praxis seien solche Umstände asylrechtlich nicht relevant. Die Furcht aufgrund der Religionszugehörigkeit sei als unbegründet zu beurteilen. Zwar sei es in Syrien teilweise zu individueller Verfolgung von Christen gekommen, jedoch seien davon namentlich die durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierten Gebiete betroffen. Der letzte Wohnort der Beschwerdeführenden, Damaskus, werde jedoch von der syrischen Armee kontrolliert. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden dort der Gefahr einer gezielten Verfolgung ausgesetzt wären. Das Verschwinden des Sohnes sei ein tragisches Ereignis. Es gebe aber keinen begründeten Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden hätten in diesem Zusammenhang Massnahmen seitens Dritter zu befürchten. Insgesamt seien die Vorbringen daher nicht asylrelevant, mithin würden diese den Anforderungen von Art. 3 AsylG zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen.
E. 4.2 Im Rechtsmittel wird gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorgebracht, die Arbeit des Beschwerdeführers als Chauffeur sei gefährlich gewesen. Er sei dabei von beiden Konfliktparteien behelligt worden. Diese hätten ihm jeweils Verrat, Begünstigung und Zusammenarbeit mit dem Feind vorgeworfen. Sein Leben sei dadurch in Gefahr gewesen, weshalb er habe fliehen müssen; dies insbesondere nach dem Verschwinden des Sohnes, zumal er für dessen Flucht respektive Desertion verantwortlich gemacht worden sei. Er sei auf der Suche nach dem verschwundenen Sohn in den Besitz von zwei Dokumenten gekommen, auf denen sein Name mit der Flucht des Sohnes und mit Unterstützung bewaffneter Terrorgruppen in Verbindung gebracht werde. Dem Dokument sei auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Haft ausgeschrieben sei. Vom Sohn habe die Familie bis heute keinerlei Kenntnisse zu dessen Verbleib. Die Polizei habe einen Rapport erstellt, da der Beschwerdeführer eine Vermisstmeldung habe machen wollen. Er habe auch über private Kontakte und weitere Drittpersonen nach seinem Sohn gesucht. Es würden Informationen vorliegen, dass der Sohn desertiert sei und sich der freien syrischen Armee angeschlossen habe. Dies werde auch im zweiten Dokument so beschrieben. Er (Beschwerdeführer) könne das nicht verifizieren; er befürchte eher eine Entführung. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Salafisten hätten ihnen als Christen das "Leben zur Hölle gemacht". Sie hätten ihren Besitz und ihre Frauen verlangt oder die Familie dazu aufgefordert, den islamischen Glauben anzunehmen. Durch die Flucht hätten sie sich in Sicherheit bringen können, aber auch alles Hab und Gut verloren. Die Salafisten hätten die Kontrolle über die meisten Teile der Provinz G._______ übernommen und Andersgläubige terrorisiert. Sie hätten Menschen getötet, weil diese keinen Tribut hätten zahlen können und nicht konvertiert seien. Diese Massaker hätten eine Massenflucht ausgelöst. Als Angehörige des christlichen Glaubens müssten die Beschwerdeführenden auf dem ganzen syrischen Staatsgebiet, auch in E._______, Nachstellungen befürchten. Die Salafisten und der IS seien eine Bedrohung für die ganze Welt, jedoch seien die Christen in Syrien und Irak besonders betroffen, weil sie dort nicht geschützt werden könnten. Die Behauptungen des SEM, es gehe den Christen in E._______ gut, sei vor der gesamten Situation in Syrien unzutreffend und realitätsfremd.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden Syrien aufgrund der Bürgerkriegssituation und deren Folgen verlassen haben und ihre Vorbringen, soweit sie glaubhaft sind, die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nicht erfüllen.
E. 5.1 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel und in der Replik vom 4. August 2015 geltend machen, wegen des christlichen Glaubens Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein - respektive solche befürchtet zu haben und diesen durch Flucht entgangen zu sein -, ist Folgendes festzuhalten: Syrien ist ein laizistischer Staat, in dem die Religionszugehörigkeit grundsätzlich nicht zu Verfolgung führt. Auch der Hinweis auf die Verfolgung der Christen durch Salafisten vermag daran nichts zu ändern, zumal solchen Nachstellungen grundsätzlich durch innerstaatliches Ausweichen entgangen werden kann; in diesem Sinn hat auch der Beschwerdeführender selber dargelegt, sich solchen Nachstellungen durch Ausweichen nach E._______ entzogen zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Sinn mit Bezug auf die Christen bisher keine Kollektivverfolgung in Syrien festgestellt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-1495/2015 vom 21. März 2016, sowie etwa Urteile des BVGer E-1686/2016 vom 8. August 2016, D-5106/2014 vom 2. Februar 2016, D-4978/2014 vom 9. Mai 2016, BVGer E-2764/2015 vom 28. Oktober 2015, D-2373/2015 vom 30. Juli 2015, E-5549/2014 vom 10. Juni 2015 oder D-5561/2014 vom 28. Mai 2015).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, wegen des verschwundenen Sohnes ihrerseits nunmehr Verfolgungsmassnahmen befürchten zu müssen. Zum Beleg reichten sie auf Beschwerdeebene drei Dokumente zu den Akten.
E. 5.2.1 Vorweg ist zu allen Dokumenten festzustellen, dass sie lediglich als leicht veränderbare Kopien vorgelegt worden sind, die nicht vollumfänglich auf ihre Echtheit hin überprüfbar sind. Zudem weist die Vorinstanz darauf hin, dass solche Unterlagen leicht käuflich erworben werden können. Der Beweiswert der Schreiben ist deshalb herabgesetzt.
E. 5.2.2 Mit Bezug auf Dokument 1 ("Veröffentlichung") ist die Feststellung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach es in der Tat kaum wahrscheinlich scheint, dass das Verschwinden eines einfachen (...) die Einbindung der zahlreichen genannten Leitstellen (wie Luftnachrichtendienst, Militärnachrichtendienst, Generalnachrichtendienst) hätten auslösen sollen. Es bestehen daher ernsthafte inhaltliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes 1. Dieses ist für die Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft auch aus einem anderen Grund nicht aussagekräftig: Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene neu geltend, ihm sei unterstellt worden, mit seinem Kleinbus Terroristen zu transportieren, diese mithin zu unterstützen. Bei den Befragungen führte er demgegenüber nur aus, seine Chauffeurtätigkeit sei durch die vielen Strassensperren und Wartezeiten sehr schwierig geworden; dies sei für ihn das Schlimmste gewesen. Er sei zudem auf seinen Fahrten auch in Schiessereien geraten und einmal habe eine Panzerabwehrrakete neben seinem Bus eingeschlagen (vgl. Protokoll Anhörung S. 5 f.). Davon, dass er wegen seiner Arbeit der Unterstützung von Terroristen beschuldigt werde, sagte er bei den Befragungen nichts. Die diesbezüglichen Ausführungen in Dokument 1 können folglich nicht geglaubt werden, mithin bestätigen sich hier die Zweifel an der Echtheit desselben.
E. 5.2.3 Mit Bezug auf das Dokument 2 ("Verpflichtung") ist - ungeachtet der Frage der Echtheit - festzustellen, dass die Beschwerdeführenden darin nicht erwähnt sind, weshalb das Dokument für das vorliegende Verfahren keine konkreten Rückschüsse zulässt.
E. 5.2.4 Dasselbe gilt für das dritte, gerichtsintern übersetzte Dokument, einen "Polizeirapport" das Verschwinden des Sohnes der Beschwerdeführenden betreffend. Auch in diesem finden sich keine Anhaltspunkte, die auf individuell gegen die Beschwerdeführenden gerichtete ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG schliessen lassen würden. Die Einwendung in der Replik, es könne am tragischen Verschwinden des Sohnes keine Zweifel geben, vermögen dabei zu keinem anderen Schluss zu führen.
E. 5.2.5 Auch das bei der Vorinstanz (ebenfalls nur in Kopie) eingereichte Dokument wurde vom Gericht amtsintern übersetzt. Es handelt sich dabei um einen Auszug aus dem Familienregister. Auch dieses Dokument ist letztlich für die Beurteilung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant.
E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden - letztlich im Wesentlichen ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Das SEM hat demzufolge die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht: Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) nämlich alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, erweist sich der Vollzug als undurchführbar und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
E. 7.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 27. Mai 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Akten ist von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Bei dieser Sachlage ist vorliegend in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4038/2015 Urteil vom 5. Dezember 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die verheirateten Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben (...) Oktober 2013 mit ihren beiden Töchtern (Asylverfahren N [...] und N [...]) mit einem Mietfahrzeug von E._______ nach Beirut (Libanon). Auf dem Luftweg gelangten sie tags darauf von Beirut (...) nach Zürich. Die Einreise in die Schweiz erfolgte auf Einladung einer in der Schweiz lebenden Schwester des Beschwerdeführers legal mit Visum. Am 17. November 2013 ersuchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl. Am 27. November 2013 wurden in Kreuzlingen die jeweiligen Befragungen zur Person (BzP) durchgeführt. Das SEM befragte die Beschwerdeführenden am 31. Juli 2014 ausführlich zu ihren Asylgründen. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei arabischer Ethnie und römisch-katholischen Glaubens. Er sei in D._______ geboren, habe bis (...) die Schule besucht und danach den obligatorischen Militärdienst geleistet. Später habe er in E._______ als Kleinbus-Chauffeur gearbeitet. Mit der Familie sei er im Jahr 2003 ins Heimatdorf zurück-gekehrt. Im Sommer 2011 seien Salafisten ins Dorf gekommen und hätten die Bewohner aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. Aus diesem Grund sei er mit der Familie nach E._______ zurückgekehrt. Am (...) 2013 sei sein Sohn - ein (...) und (...) - mit zwei Arbeitskollegen verschwunden. Am (...) 2013 habe er (Beschwerdeführer) die Polizei eingeschaltet. Er habe bis heute nichts mehr vom Sohn gehört und gehe von einer Entführung aus. Vor diesem Hintergrund, wegen des Bürgerkriegs, insbesondere der besonders schwierigen Situation der Christen, und aus Angst vor einer Entführung der Töchter habe er letztlich mit der Familie Syrien verlassen, zumal sie im September 2013 erfahren hätten, dass die Schweiz den Syrern Asyl gewähre. Weder der Sohn noch er (Beschwerdeführer) hätten sich politisch aktiv betätigt. Er sei auch nie in Kampfhandlungen verwickelt gewesen. A.c Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei Araberin christlich-orthodoxen Glaubens. Es sei in ihrer Familie niemand politisch aktiv gewesen. Sie habe den Heimatstaat wegen des Bürgerkriegs, wegen der Bombardierungen der Häuser, aus Angst um ihre Töchter und wegen der Verfolgungssituation der Christen verlassen. A.d Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe sowie zwei fremdsprachige Dokumente, gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP (Protokoll S. 7, Ziff. 4.04) die Kopie aus dem Familienregister, zu den Akten. B. Mit (am 28. Mai 2015 eröffneter) Verfügung vom 27. Mai 2015 stellte das SEM fest, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die ebenfalls am 17. November 2013 gestellten Asylgesuche der beiden Töchter lehnte das SEM mit Verfügungen vom 16. Oktober 2014(N [...]) respektive vom 1. Dezember 2014 (N [...]) ab und ordnete in beiden Verfahren zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Diese beiden Verfügungen des SEM erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragten, diese sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zum Beleg reichten sie ein mit "Veröffentlichung" bezeichnetes Dokument vom (...) November 2014, eine "schriftliche Verpflichtung" vom (...) Januar 2013 (je in Kopie mit Übersetzung) sowie ein fremdsprachiges Schreiben mit einer Post-It-Anschrift "Polizeirapport" (alle drei Beweismittel in Kopie) zu den Akten. Sie führten aus, die Übersetzung des dritten Dokuments sei ihnen aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt verwiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete der Instruktionsrichter. Gleichzeitig überwies er die Beschwerde der Vorinstanz und lud diese zur Vernehmlassung innert Frist ein. E. Das SEM hielt in seiner ausführlichen Vernehmlassung vom 17. Juli 2015 vollumfänglich an den Erwägungen in seiner Verfügung vom 27. Mai 2015 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung des SEM wurde den Beschwerdeführenden am 20. Juli 2015 zugestellt und es wurde ihnen Gelegenheit zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) gegeben. Die Beschwerdeführenden am 4. August 2015 fristgerecht ihre Stellungnahme zu den Akten. Der Replik wurde ein Bericht zum Leben der Christen in Syrien sowie eine Unterstützungsbestätigung des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons F._______ vom 20. Juli 2015 beigelegt. G. Mit gerichtsinternem Übersetzungsauftrag vom 6. August 2015 liess der Instruktionsrichter die beiden beim SEM eingereichten Unterlagen (vgl. oben, Bst. A.d) sowie das auf Beschwerdeebene als "Polizeirapport" bezeichnete Dokument übersetzen. H. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 teilten die Beschwerdeführenden ihre neue Wohnadresse in der Schweiz mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs dahingehend, dass die Beschwerdeführenden Nachteile geltend gemacht hätten, die ihren Ursprung in der syrischen Bürgerkriegssituation hätten. Die aus einer solchen Kriegssituation resultierenden Nachteile würden jeweils grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen. Gemäss konstanter Praxis seien solche Umstände asylrechtlich nicht relevant. Die Furcht aufgrund der Religionszugehörigkeit sei als unbegründet zu beurteilen. Zwar sei es in Syrien teilweise zu individueller Verfolgung von Christen gekommen, jedoch seien davon namentlich die durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierten Gebiete betroffen. Der letzte Wohnort der Beschwerdeführenden, Damaskus, werde jedoch von der syrischen Armee kontrolliert. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden dort der Gefahr einer gezielten Verfolgung ausgesetzt wären. Das Verschwinden des Sohnes sei ein tragisches Ereignis. Es gebe aber keinen begründeten Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden hätten in diesem Zusammenhang Massnahmen seitens Dritter zu befürchten. Insgesamt seien die Vorbringen daher nicht asylrelevant, mithin würden diese den Anforderungen von Art. 3 AsylG zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. 4.2 Im Rechtsmittel wird gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorgebracht, die Arbeit des Beschwerdeführers als Chauffeur sei gefährlich gewesen. Er sei dabei von beiden Konfliktparteien behelligt worden. Diese hätten ihm jeweils Verrat, Begünstigung und Zusammenarbeit mit dem Feind vorgeworfen. Sein Leben sei dadurch in Gefahr gewesen, weshalb er habe fliehen müssen; dies insbesondere nach dem Verschwinden des Sohnes, zumal er für dessen Flucht respektive Desertion verantwortlich gemacht worden sei. Er sei auf der Suche nach dem verschwundenen Sohn in den Besitz von zwei Dokumenten gekommen, auf denen sein Name mit der Flucht des Sohnes und mit Unterstützung bewaffneter Terrorgruppen in Verbindung gebracht werde. Dem Dokument sei auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Haft ausgeschrieben sei. Vom Sohn habe die Familie bis heute keinerlei Kenntnisse zu dessen Verbleib. Die Polizei habe einen Rapport erstellt, da der Beschwerdeführer eine Vermisstmeldung habe machen wollen. Er habe auch über private Kontakte und weitere Drittpersonen nach seinem Sohn gesucht. Es würden Informationen vorliegen, dass der Sohn desertiert sei und sich der freien syrischen Armee angeschlossen habe. Dies werde auch im zweiten Dokument so beschrieben. Er (Beschwerdeführer) könne das nicht verifizieren; er befürchte eher eine Entführung. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Salafisten hätten ihnen als Christen das "Leben zur Hölle gemacht". Sie hätten ihren Besitz und ihre Frauen verlangt oder die Familie dazu aufgefordert, den islamischen Glauben anzunehmen. Durch die Flucht hätten sie sich in Sicherheit bringen können, aber auch alles Hab und Gut verloren. Die Salafisten hätten die Kontrolle über die meisten Teile der Provinz G._______ übernommen und Andersgläubige terrorisiert. Sie hätten Menschen getötet, weil diese keinen Tribut hätten zahlen können und nicht konvertiert seien. Diese Massaker hätten eine Massenflucht ausgelöst. Als Angehörige des christlichen Glaubens müssten die Beschwerdeführenden auf dem ganzen syrischen Staatsgebiet, auch in E._______, Nachstellungen befürchten. Die Salafisten und der IS seien eine Bedrohung für die ganze Welt, jedoch seien die Christen in Syrien und Irak besonders betroffen, weil sie dort nicht geschützt werden könnten. Die Behauptungen des SEM, es gehe den Christen in E._______ gut, sei vor der gesamten Situation in Syrien unzutreffend und realitätsfremd.
5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden Syrien aufgrund der Bürgerkriegssituation und deren Folgen verlassen haben und ihre Vorbringen, soweit sie glaubhaft sind, die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. 5.1 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel und in der Replik vom 4. August 2015 geltend machen, wegen des christlichen Glaubens Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein - respektive solche befürchtet zu haben und diesen durch Flucht entgangen zu sein -, ist Folgendes festzuhalten: Syrien ist ein laizistischer Staat, in dem die Religionszugehörigkeit grundsätzlich nicht zu Verfolgung führt. Auch der Hinweis auf die Verfolgung der Christen durch Salafisten vermag daran nichts zu ändern, zumal solchen Nachstellungen grundsätzlich durch innerstaatliches Ausweichen entgangen werden kann; in diesem Sinn hat auch der Beschwerdeführender selber dargelegt, sich solchen Nachstellungen durch Ausweichen nach E._______ entzogen zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Sinn mit Bezug auf die Christen bisher keine Kollektivverfolgung in Syrien festgestellt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-1495/2015 vom 21. März 2016, sowie etwa Urteile des BVGer E-1686/2016 vom 8. August 2016, D-5106/2014 vom 2. Februar 2016, D-4978/2014 vom 9. Mai 2016, BVGer E-2764/2015 vom 28. Oktober 2015, D-2373/2015 vom 30. Juli 2015, E-5549/2014 vom 10. Juni 2015 oder D-5561/2014 vom 28. Mai 2015). 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, wegen des verschwundenen Sohnes ihrerseits nunmehr Verfolgungsmassnahmen befürchten zu müssen. Zum Beleg reichten sie auf Beschwerdeebene drei Dokumente zu den Akten. 5.2.1 Vorweg ist zu allen Dokumenten festzustellen, dass sie lediglich als leicht veränderbare Kopien vorgelegt worden sind, die nicht vollumfänglich auf ihre Echtheit hin überprüfbar sind. Zudem weist die Vorinstanz darauf hin, dass solche Unterlagen leicht käuflich erworben werden können. Der Beweiswert der Schreiben ist deshalb herabgesetzt. 5.2.2 Mit Bezug auf Dokument 1 ("Veröffentlichung") ist die Feststellung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach es in der Tat kaum wahrscheinlich scheint, dass das Verschwinden eines einfachen (...) die Einbindung der zahlreichen genannten Leitstellen (wie Luftnachrichtendienst, Militärnachrichtendienst, Generalnachrichtendienst) hätten auslösen sollen. Es bestehen daher ernsthafte inhaltliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes 1. Dieses ist für die Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft auch aus einem anderen Grund nicht aussagekräftig: Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene neu geltend, ihm sei unterstellt worden, mit seinem Kleinbus Terroristen zu transportieren, diese mithin zu unterstützen. Bei den Befragungen führte er demgegenüber nur aus, seine Chauffeurtätigkeit sei durch die vielen Strassensperren und Wartezeiten sehr schwierig geworden; dies sei für ihn das Schlimmste gewesen. Er sei zudem auf seinen Fahrten auch in Schiessereien geraten und einmal habe eine Panzerabwehrrakete neben seinem Bus eingeschlagen (vgl. Protokoll Anhörung S. 5 f.). Davon, dass er wegen seiner Arbeit der Unterstützung von Terroristen beschuldigt werde, sagte er bei den Befragungen nichts. Die diesbezüglichen Ausführungen in Dokument 1 können folglich nicht geglaubt werden, mithin bestätigen sich hier die Zweifel an der Echtheit desselben. 5.2.3 Mit Bezug auf das Dokument 2 ("Verpflichtung") ist - ungeachtet der Frage der Echtheit - festzustellen, dass die Beschwerdeführenden darin nicht erwähnt sind, weshalb das Dokument für das vorliegende Verfahren keine konkreten Rückschüsse zulässt. 5.2.4 Dasselbe gilt für das dritte, gerichtsintern übersetzte Dokument, einen "Polizeirapport" das Verschwinden des Sohnes der Beschwerdeführenden betreffend. Auch in diesem finden sich keine Anhaltspunkte, die auf individuell gegen die Beschwerdeführenden gerichtete ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG schliessen lassen würden. Die Einwendung in der Replik, es könne am tragischen Verschwinden des Sohnes keine Zweifel geben, vermögen dabei zu keinem anderen Schluss zu führen. 5.2.5 Auch das bei der Vorinstanz (ebenfalls nur in Kopie) eingereichte Dokument wurde vom Gericht amtsintern übersetzt. Es handelt sich dabei um einen Auszug aus dem Familienregister. Auch dieses Dokument ist letztlich für die Beurteilung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden - letztlich im Wesentlichen ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Das SEM hat demzufolge die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht: Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) nämlich alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, erweist sich der Vollzug als undurchführbar und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 7.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 27. Mai 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Akten ist von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Bei dieser Sachlage ist vorliegend in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: