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E-5549/2014

E-5549/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

I. A. A.a Mit Schreiben vom 20. April 2012 reichte die in der Schweiz lebende (...) der Beschwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführenden - sowie deren volljährigen Söhne, einer davon mit eigener Familie (vgl. hierzu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6712/2014 und E-6294/2014 vom 17. Februar 2015) - bei der Schweizerischen Vertretung in Beirut (Libanon) Asylgesuche aus dem Ausland ein und ersuchte um Erteilung von Einreisebewilligungen für die Schweiz. A.b Zur Begründung der Asylgesuche wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Angehörigen der Grossfamilie seien syrische Staatsangehörige christlichen Glaubens und würden in D._______ leben, einer der umkämpftesten Städte Syriens. Sie könnten kaum noch aus dem Haus gehen, da die Angst, erschossen zu werden, sehr gross sei. Als Christen seien sie von den sunnitischen Nachbarn mehrmals bedroht worden. Sie hätten in der Folge bei der Polizei Anzeige erstattet; diese sei indes nicht ernst­genommen worden. Die Frauen der Familie würden alle Kopftücher tragen um nicht als Christen erkannt zu werden. Die (...)geschäfte der volljährigen Söhne seien bestohlen und demoliert, ein Geschäft sogar niedergebrannt worden. Der zweitjüngste (volljährige) Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2 werde nicht aus dem Militär entlassen, ob­schon er von einer (...)kugel im (...) getroffen worden sei und seither nicht mehr richtig gehen könne. B. B.a Im September 2013 wurde (nur) das Auslandgesuch der Beschwerdeführenden als Visumsgesuch für die Schweiz - im Rahmen der Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige - entgegengenommen, da die Beschwerdeführerin 2 eine in der Schweiz lebende (...) hat. B.b Nach Ausstellen der Visa reisten die Beschwerdeführenden am (...) Oktober 2013 in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel Asylgesuche. C. C.a Das Ausland-Asylgesuch des zweitjüngsten Sohnes der Familie schrieb die Vor­instanz mit Verfügung vom 25. Februar 2015 wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, er sei nie persönlich in Erscheinung getreten und derzeit nicht erreichbar; zudem sei unklar, wie lange er noch Militärdienst leisten müsse. C.b Die Gesuche der übrigen volljährigen Söhne der Familie wurden als reguläre Asylgesuche aus dem Ausland behandelt, weil diese nicht in den Anwendungsbereich der erleichterten Erteilung von Besucher-Visa fielen. Mit Verfügungen vom 11. September 2014 hielt das BFM fest, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden und ihre Asylgesuche abgelehnt und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert werde. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden der Söhne wies das Bundesverwaltungsgericht am 17. Februar 2015 ab (vgl. Urteile E-6712/2014 und E-6294/2014). II. D. Die Beschwerdeführenden wurden am 24. Oktober 2013 summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt (nachfolgend: Erstbefragung). Die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen fand am 8. Mai 2014 statt (nachfolgend: Zweitbefragung). Sie machten hierbei zusammenfassend geltend, sie hätten als Christen im syrischen Bürgerkrieg unter ständiger Angst vor Angriffen und Bedrohungen verschiedener Kriegsparteien gelebt. Als Christen seien sie von Sunniten als auch von Alawiten gehasst worden. Ihr Dorf D._______ sei bombardiert und beschossen worden. Sie hätten zeitweise ohne Wasser, Essen, Strom und Telefon ausharren müssen. Die ständige Angst habe ihnen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht. So habe die Beschwerdeführerin ihr Haus nur noch in Begleitung ihrer Söhne verlassen, aus Angst entführt oder vergewaltigt zu werden. Die beiden (...)geschäfte der Söhne seien überdies von circa 200 Islamisten angegriffen, zerstört und ausgeraubt worden, wobei es auch Verletzte gegeben habe. Das (...)unternehmen, welches der Beschwerdeführer 1 geführt habe, sei ebenfalls zerstört und ausgeraubt worden. Die Freie Syrische Armee (nachfolgend: FSA) habe ohne Grund das Auto der Familie beschlagnahmt. Die Beschwerdeführenden hätten zahlreiche Todesdrohungen erhalten, die sich gegen den Beschwerdeführer 1 und gegen zwei seiner Söhne gerichtet hätten. Besonders beängstigend sei der Umstand gewesen, dass ein Bekannter der Familie, der ebenfalls bedroht worden sei, zwei Tage nach Erhalt der Drohung tot aufgefunden worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten Syrien schliesslich legal verlassen und seien am (...) August 2013 in den Libanon geflohen. Am (...) Oktober 2013 seien sie auf dem Luftweg vom Libanon via die E._______ nach Zürich gereist. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem Unterlagen bezüglich des beschlagnahmten Autos, Fotografien des zerstörten (...)geschäftes und - zum Nachweis ihrer Identität - syrische Pässe und Identitätskarten zu den Akten. E. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 27. August 2014 (eröffnet am 30. August 2014) fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Asylgesetz nicht standhalten würden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und ihre Asylgesuche abgewiesen sowie die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Es nahm die Beschwerdeführenden aber infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz auf. F. Mit Eingabe vom 27. September 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die ablehnende Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei sinngemäss, es sei nach Aufhebung der Verfügung ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert innert Frist bekanntzugeben, welche Rechtsvertretung sie als amtliche Rechtsverbeiständung zugeordnet erhalten möchten. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2014 verwies die Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung, an deren Erwägungen sie vollumfänglich festhalte. I. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 ersuchte lic. iur. Patricia Müller um ihre Mandatierung als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden im Sinn von Art. 110a Abs. 3 AsylG, reichte eine Vollmacht zu den Akten und ersuchte zudem um Gewährung einer Frist zwecks Beschwerdeergänzung. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Instruktionsrichter gutgeheissen und den Beschwerdeführenden lic. iur. Patricia Müller als amtliche Rechtsbeiständin beigegeben. Ferner wurde Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt. K. Am 20. November 2014 reichte die Rechtsbeiständin eine Beschwerdeergänzung ein. L. Mit Schreiben vom 22. April 2015 gelangte Rechtsanwalt Michael Steiner an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, er sei von den Beschwerdeführenden mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden. Er ersuchte deshalb um Überweisung der Verfahrensakten an die Vor­instanz zur erneuten Vernehmlassung. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der (...)-jährige Beschwerdeführer in absehbarer Zeit ein Militärdienstaufgebot erhalten werde. Durch seine Flucht ins Ausland gelte er als Dienstverweigerer und sei auch als solcher registriert. Im Lichte der neuen bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis sei die Entziehung von der militärischen Dienstpflicht demnach als flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. M. Der neuen Rechtsvertretung wurde mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 23. April 2015 mitgeteilt, es bestehe bei der heutigen Aktenlage keine Veranlassung, einen zweiten Schriftenwechsel mit der Vorinstanz durchzuführen. N. Mit Eingabe vom 28. April 2015 ersuchte lic. iur. Patricia Müller um Entlassung aus ihrem Amt als Rechtsbeiständin. O. Mit Schreiben vom 30. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden weitere Fotografien (mit erklärenden Notizen) zu den Akten. Auf den Bildern seien ihr demoliertes Auto mit Schusslöchern und Blutflecken, der verwundete zweitjüngste Sohn der Familie im Spitalbett in Damaskus sowie Röntgenbilder seiner Schussverletzung zu sehen. Weitere Bilder würden unter anderem die zertrümmerte Vitrine, den zerschlagenen Eingang und das zerstörte Schaufenster des (...)geschäfts zeigen. Ebenso wurde eine Fotografie beigelegt, die die Beschwerdeführerin mit einem Neffen zeigen, der Militärdienst geleistet habe und im (...) 2012 erschossen worden sei.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Verfügung auf den Standpunkt, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile - die Zerstörung der (...)geschäfte sowie die ständige Angst vor verschiedenen Kriegsparteien - auf die allgemeine Situation von Gewalt in Bürgerkriegszeiten zurückzuführen und demnach nicht relevant im Sinn von Art. 3 AsylG seien. Soweit die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, aufgrund ihrer (...)geschäfte und ihres christlichen Glaubens in Syrien gezielt verfolgt zu werden, sei festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen widersprüchlich und vage ausgefallen seien. So habe der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Erstbefragung geltend gemacht, die Geschäfte seien in Brand gesetzt worden, wohingegen er und die Beschwerdeführerin 2 an der Zweitanhörung angeführt hätten, das (...)geschäft sei von circa 250 Personen angegriffen worden. Auf den eingereichten Fotografien sei überdies das zerstörte und geplünderte (...)geschäft zwar sichtbar; gleichzeitig sei in den Regalen allerdings ein bestehendes (...) auszumachen. Dies stehe im Widerspruch mit den Angaben der Beschwerdeführenden, wonach die Islamisten den Verkauf von (...) unterbinden und vernichten wollten. Es sei unlogisch, dass die Islamisten zwar gezielt ein (...)geschäft angegriffen, den (...) jedoch stehen gelassen hätten. Die Fotografien und Ausführungen würden vielmehr darauf hindeuten, dass die Geschäfte infolge der bewaffneten Auseinandersetzungen in D._______ beschädigt worden seien. Auch die Umschreibung der angeblichen Verfolger sei vage und unterschiedlich ausgefallen, obschon im Falle einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu erwarten gewesen wäre, dass diese ansatzweise übereinstimmend hätten definiert werden können. Im Übrigen spreche auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien nach den Angriffen auf die Geschäfte nach F._______ geflohen und später - als sich die Lage in D._______ beruhigt habe - zurückgekehrt, gegen eine persönliche Verfolgung. Viel eher sei davon auszugehen, dass die allgemeine Bürgerkriegslage dazu geführt habe, dass sie ihren Wohnort in Syrien mehrmals hätten wechseln müssen. Insgesamt hätten die Beschwerdeführenden deshalb keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung glaubhaft machen können.

E. 4.2 In ihrer Beschwerde hielten die Beschwerdeführenden fest, sie seien als Christen in Syrien verfolgt. Sie würden weder von der FSA respektive anderen Rebellengruppen noch von der Regierung akzeptiert. Zurzeit bedrohe der Islamische Staat alle christlichen Gebiete. Christen würden ausgeraubt und zwangsislamisiert. Christliche Frauen würden vergewaltigt oder verschleppt und trügen Kopftücher, um nicht als Christen erkannt zu werden. Trotz allfälliger Widersprüche seien die Vorbringen, wonach die Geschäfte angegriffen und zerstört worden seien, als glaubhaft zu qualifizieren. Diese seien tatsächlich zerstört und später bei der Rückkehr nach D._______ erneut gestürmt und schliesslich in Brand gesetzt worden. Die Beschwerdeführenden hätten ihre Angreifer nicht konkret benennen können, da es schwer erkennbar sei, welcher Gruppierung eine Person angehöre; sie hätten deshalb nur Vermutungen aufstellen können. Zu dieser Zeit hätten hauptsächlich die Al-Nusra-Front und die FSA in D._______ dominiert. Soweit die Rückkehr nach D._______ zu ihren Lasten gewertet werde, sei zu konkretisieren, dass sie in F._______ Nachricht erhalten hätten, wonach sich die Situation in D._______ beruhigt habe. Sie seien folglich zurückgekehrt um ihre Habseligkeiten zu verkaufen und das Land mit dem Erlös definitiv zu verlassen. Nur in einem christlichen Land könnten sie angstfrei leben. Man habe ihnen alles geraubt, weshalb der Aufbau einer neuen Existenz in Syrien unvorstellbar sei.

E. 4.3 Soweit den Beschwerdeführenden vorgeworfen wurde, sie hätten die Angriffe auf die (...)geschäfte unterschiedlich geschildert, hielten sie in ihrer Beschwerdeergänzung vom 20. November 2014 fest, erst nach dem Verlassen D._______ habe der Beschwerdeführer 1 erfahren, dass die Geschäfte niedergebrannt worden seien. Seine Schilderung anlässlich der Erstbefragung sei eine Kurzfassung der Vorfälle gewesen. Es sei überdies nicht verwunderlich, dass die (...) beim Angriff nicht mitgenommen worden seien, da die Angreifer als praktizierende Muslime wohl (...) würden. Der (...) sei erst anlässlich des Brandes vernichtet worden. Im Weiteren könne den Beschwerdeführenden in den Wirren des Bürgerkrieges nicht vorgeworfen werden, sie hätten ihre Angreifer nicht zu bestimmen vermocht. Sie seien inzwischen allerdings überzeugt, dass es sich um die Al-Nusra Front gehandelt habe. Es spiele indes keine Rolle, welcher Oppositionsgruppe die Angreifer angehört hätten, da davon ausgegangen werden könne, dass es sich um eine Gruppe von Menschen gehandelt habe, die gezielt gegen Christen vorgegangen sei. So hätten in D._______ vor der Revolution knapp 500 christliche Familien gelebt, die alle vertrieben worden seien. Es habe somit eine gezielte Vertreibung respektive Verfolgung von Christen stattgefunden, die - unabhängig von der konkreten Benennung der Angreifer - asylrechtlich relevant sei. In Bezug auf die vermeintliche Rückkehr der Beschwerdeführenden nach D._______ habe sich der Beschwerdeführer 1 unglücklich ausgedrückt und die Verständigung mit dem Dolmetscher sei ausserdem nicht ganz problemlos ausgefallen. Die Beschwerdeführenden seien vor dem Überfall auf die Geschäfte bereits einmal aus D._______ zu den Eltern der Beschwerdeführerin nach F._______ geflüchtet und dann tatsächlich wieder nach D._______ zurückgekehrt. Nach den Angriffen auf die Geschäfte hätten sie D._______ allerdings endgültig in Richtung Damaskus verlassen. Insgesamt seien die Beschwerdeführenden somit aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und ihnen Asyl zu gewähren sei.

E. 5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht einig mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Angaben der Beschwerdeführenden wenig substanziiert sowie widersprüchlich ausgefallen sind und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. So haben sich deutliche Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführenden im Vergleich zu denjenigen der anderen Familienangehörigen im Allgemeinen - insbesondere jedoch bezüglich des Angriffs auf das (...)geschäft, der erlittenen Verletzungen der Familienangehörigen und der Anzeige auf der Polizei - ergeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen in den Urteilen E-6712/2014 und E-6294/2014 vom 17. Feb­ruar 2015):

E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer 1 führte an, die angegriffenen Familienangehörigen seien mit Peitschen, Stöcken und Steinen geschlagen worden, bis sie nichts mehr gesehen hätten (vgl. SEM-Akten, B13, F9 und F52). Sein Neffe sei dabei mit einem Schlagring am Kinn und sein Sohn am Rücken verletzt worden (vgl. SEM-Akten, B13, F9). Sie hätten beide ins Spital gebracht werden müssen (vgl. SEM-Akten, B13, F52). Die Beschwerdeführerin hingegen führte aus, der Sohn sei mit einem starken Schlag am Hinterkopf verletzt worden (vgl. SEM-Akten, B12, F17), während andere Familienmitglieder von einem Messer sprechen, welches nur den Neffen am Kinn verletzt habe (vgl. SEM-Akten, A3, Q51; A2, Q64), und wiederum andere nur die mit Steinen zugefügten Verletzungen des Vaters und Sohnes erwähnen (vgl. SEM-Akten, A6, Q29). Auch in Bezug auf die angeblich erhaltenen Drohungen sind Ungereimtheiten feststellbar. Die Beschwerdeführerin 2 spricht davon, ihr Mann (Beschwerdeführer 1) sei bedroht worden und ihre Nichte habe sie über die Drohungen informiert (vgl. SEM-Akten, B12, F20). Hingegen machte der Beschwerdeführer 1 geltend, die Nichte habe über Drohungen berichtet, welche den Sohn - und gerade nicht den Beschwerdeführer 1 - betreffen würden (vgl. SEM-Akten, B13, F77 f.). Überdies bestehen gewisse Widersprüche bezüglich die angebliche Anzeigeerstattung. Der Beschwerdeführer 1 führte an, die Anzeige alleine erstattet zu haben, wobei er den Rapport später nicht habe abholen können, weil der Polizeiposten zerstört worden sei (vgl. SEM-Akten, B13, F52). Demgegenüber führte sein Sohn aus, sie seien nach der Attacke zum Polizeiposten geflohen und hätten Anzeige erstattet. Die Anzeige hätten sie allerdings noch vor Ort zurückziehen müssen, weil man sie am Polizeiposten bedroht habe (vgl. SEM-Akten, A2, Q66-77). Im Übrigen kann an dieser Stelle auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 5.1.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden braucht vorliegend jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht abschliessend beurteilt zu werden.

E. 5.2.1 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird gemäss ständiger Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die betreffende Person einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, Opfer einer solchen zu werden. Gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, sondern darüber hinaus von den Ereignissen als Individuum wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2008/12 E. 7; BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).

E. 5.2.2 Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der von den Beschwerdeführenden geschilderten Angst vor Drohungen und Angriffen verschiedener Kriegsparteien nicht um Furcht vor gezielter Verfolgung handelt; vielmehr befanden sie sich, wie die gesamte syrische Bevölkerung, aufgrund des Bürgerkriegs in einer allgemeinen Gefährdungssituation. Die geltend gemachten Nachteile (z.B. die Angst der Frauen vor Vergewaltigungen und das Tragen des Kopftuches als Christen) können ebenso wenig als gezielte, asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden wie die Furcht vor Autobomben oder die schwierige Lebenslage ohne Wasser und Strom. Es gilt als erstellt, dass der Bürgerkrieg insgesamt zunehmend religiös motivierte Züge aufweist und Angst das Leben der Menschen in Syrien prägt. Es ist auch zu beobachten, dass im Konflikt gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wurde und wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie teilweise sogar mit dem Einsatz von Giftgas. Diese Entwicklungen betreffen allerdings alle religiösen, politischen und ethnischen Minderheiten, und nicht nur Christen.

E. 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Praxis keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien anerkannt, weshalb auch aus der Aussage, wonach über 500 christliche Familien aus D._______ vertrieben worden seien, keine gezielte flüchtlingsrelevante Verfolgung abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang kann denn auch die Frage offen bleiben, ob die Beschwerdeführenden wegen des verpönten Verkaufs von (...) in einem arabischen Land oder wegen ihres christlichen Glaubens - und damit grundsätzlich aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund - verfolgt worden wären.

E. 5.2.4 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die volljährigen Söhne der Beschwerdeführenden nach sechsmonatigem Aufenthalt im Libanon wegen finanziellen Schwierigkeiten wieder nach Syrien zurückgekehrt sind, obschon sie - wie auch die Beschwerdeführenden vorliegend - geltend gemacht hatten, es drohe ihnen in Syrien eine religiös motivierte Verfolgung. Das Verlassen des sicheren Drittstaates ohne zwingenden Grund lässt darauf schliessen, dass weder sie selbst noch die Beschwerdeführenden ernsthaft befürchten müssen, in Syrien einer gezielten, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. hierzu ausführlich die Erwägungen in den Urteilen E-7294/2014, E. 5.3, und E-6712/2014, E. 5.3).

E. 5.3 An den vorangehenden Feststellungen vermögen auch die eingereichten Beweismittel und insbesondere die Fotografien nichts zu ändern. Diese zeigen lediglich randalierte Regale und zerstörte Vitrinen respektive einen demolierten Transportwagen. Der Beweiswert dieser Bilder ist als gering einzustufen, da sie nämlich nur das Ausmass der Zerstörung dokumentieren, ohne die angeblich gezielte Verfolgung in einer Situation allgemeiner Gewalt zu beweisen, weshalb sie nicht die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung zu belegen vermögen. Auch die Röntgen­bilder und die Spitalaufnahmen sind nicht geeignet den Verfahrensausgang zu ändern, da weder die Verletzung noch der Spitalaufenthalt des Sohnes in Frage gestellt werden.

E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien infolge subjektiver Nachfluchtgründe des (...)-jährigen Beschwerdeführers als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, da dieser durch seine Flucht ins Ausland als Dienstverweigerer wahrgenommen werde, muss das Folgende festgehalten werden: Gemäss jüngster Rechtsprechung vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. das Leiturteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, E. 5.9, zur Publikation vorgesehen). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht im erwähnten Entscheid, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Situation liegt hier - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer 3 noch gar kein Aufgebot zur Aushebung erhalten habe - klar nicht vor.

E. 5.5 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50, E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Da die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2.1 Soweit der zweite Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Rechts­anwalt Michael Steiner) in seinem Schreiben vom 22. April 2015 namens der Beschwerdeführenden alle bisherigen Vertretungsverhältnisse widerrief, kann sich dies naturgemäss nur auf gewillkürte, nicht auf amtliche Vertreter respektive Vertreterinnen beziehen. Die Erklärung vom 22. April 2015 hat deshalb keinerlei Einfluss auf das amtliche Mandat der vom Gericht eingesetzten Rechtsbeiständin (lic. iur. Patricia Müller).

E. 8.2.2 Soweit nun diese in ihrer Eingabe vom 28. April 2015 - unter Hinweis auf die zusätzliche privatrechtliche Mandatierung von Rechtsanwalt Steiner - darum ersucht, sie sei "aus der amtlichen Rechtsvertretung zu entlassen", ist Folgendes festzuhalten: Eine Entlassung aus der Funktion eines amtlichen Anwalts (Art. 65 Abs. 2 VwVG) respektive eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a AsylG) auf Wunsch der vertretenen Partei kommt einzig in Frage, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen und diese in einem Entlassungsgesuch substanziiert dargetan werden. Beides ist den Akten nicht zu entnehmen. Nachdem das Amt der Rechtsbeiständin mit dem heutigen Abschluss des Verfahrens endet, ist auf den Ende April 2015 (ohne einlässliche Begründung) geäusserten Entlassungswunsch nicht weiter einzugehen.

E. 8.2.3 Die Eröffnung des vorliegenden Urteils erfolgt, nachdem keine gemeinsame Zustelladresse bestimmt worden ist, in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AsylG an die zuerst ernannte Vertreterin.

E. 8.2.4 Das Honorar der vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote ausgewiesene Vertretungsaufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 1968.50 erscheint der Aktenlage nicht als angemessen, zumal der aktenkundige Beitrag der Rechtsbeiständin sich faktisch auf das Einreichen einer fünfseitigen Beschwerdeergänzung beschränkt hat. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 1'300.- (inkl. Aus­lagen) festzulegen.

E. 8.3 Eine Entschädigung der Kosten der Beschwerdeführenden für den zusätzlich mandatierten Rechtsanwalt (zusätzlich zur staatlich beigegebenen Rechtsbeiständin) steht schon aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zur Debatte (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von insgesamt Fr. 1'300.- wird durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5549/2014 Urteil vom 10. Juni 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien

1. A._______,

2. B._______, und deren Sohn,

3. C._______, Syrien, alle amtlich verbeiständet durch lic. iur. Patricia Müller, alle zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Mit Schreiben vom 20. April 2012 reichte die in der Schweiz lebende (...) der Beschwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführenden - sowie deren volljährigen Söhne, einer davon mit eigener Familie (vgl. hierzu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6712/2014 und E-6294/2014 vom 17. Februar 2015) - bei der Schweizerischen Vertretung in Beirut (Libanon) Asylgesuche aus dem Ausland ein und ersuchte um Erteilung von Einreisebewilligungen für die Schweiz. A.b Zur Begründung der Asylgesuche wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Angehörigen der Grossfamilie seien syrische Staatsangehörige christlichen Glaubens und würden in D._______ leben, einer der umkämpftesten Städte Syriens. Sie könnten kaum noch aus dem Haus gehen, da die Angst, erschossen zu werden, sehr gross sei. Als Christen seien sie von den sunnitischen Nachbarn mehrmals bedroht worden. Sie hätten in der Folge bei der Polizei Anzeige erstattet; diese sei indes nicht ernst­genommen worden. Die Frauen der Familie würden alle Kopftücher tragen um nicht als Christen erkannt zu werden. Die (...)geschäfte der volljährigen Söhne seien bestohlen und demoliert, ein Geschäft sogar niedergebrannt worden. Der zweitjüngste (volljährige) Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2 werde nicht aus dem Militär entlassen, ob­schon er von einer (...)kugel im (...) getroffen worden sei und seither nicht mehr richtig gehen könne. B. B.a Im September 2013 wurde (nur) das Auslandgesuch der Beschwerdeführenden als Visumsgesuch für die Schweiz - im Rahmen der Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige - entgegengenommen, da die Beschwerdeführerin 2 eine in der Schweiz lebende (...) hat. B.b Nach Ausstellen der Visa reisten die Beschwerdeführenden am (...) Oktober 2013 in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel Asylgesuche. C. C.a Das Ausland-Asylgesuch des zweitjüngsten Sohnes der Familie schrieb die Vor­instanz mit Verfügung vom 25. Februar 2015 wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, er sei nie persönlich in Erscheinung getreten und derzeit nicht erreichbar; zudem sei unklar, wie lange er noch Militärdienst leisten müsse. C.b Die Gesuche der übrigen volljährigen Söhne der Familie wurden als reguläre Asylgesuche aus dem Ausland behandelt, weil diese nicht in den Anwendungsbereich der erleichterten Erteilung von Besucher-Visa fielen. Mit Verfügungen vom 11. September 2014 hielt das BFM fest, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden und ihre Asylgesuche abgelehnt und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert werde. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden der Söhne wies das Bundesverwaltungsgericht am 17. Februar 2015 ab (vgl. Urteile E-6712/2014 und E-6294/2014). II. D. Die Beschwerdeführenden wurden am 24. Oktober 2013 summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt (nachfolgend: Erstbefragung). Die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen fand am 8. Mai 2014 statt (nachfolgend: Zweitbefragung). Sie machten hierbei zusammenfassend geltend, sie hätten als Christen im syrischen Bürgerkrieg unter ständiger Angst vor Angriffen und Bedrohungen verschiedener Kriegsparteien gelebt. Als Christen seien sie von Sunniten als auch von Alawiten gehasst worden. Ihr Dorf D._______ sei bombardiert und beschossen worden. Sie hätten zeitweise ohne Wasser, Essen, Strom und Telefon ausharren müssen. Die ständige Angst habe ihnen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht. So habe die Beschwerdeführerin ihr Haus nur noch in Begleitung ihrer Söhne verlassen, aus Angst entführt oder vergewaltigt zu werden. Die beiden (...)geschäfte der Söhne seien überdies von circa 200 Islamisten angegriffen, zerstört und ausgeraubt worden, wobei es auch Verletzte gegeben habe. Das (...)unternehmen, welches der Beschwerdeführer 1 geführt habe, sei ebenfalls zerstört und ausgeraubt worden. Die Freie Syrische Armee (nachfolgend: FSA) habe ohne Grund das Auto der Familie beschlagnahmt. Die Beschwerdeführenden hätten zahlreiche Todesdrohungen erhalten, die sich gegen den Beschwerdeführer 1 und gegen zwei seiner Söhne gerichtet hätten. Besonders beängstigend sei der Umstand gewesen, dass ein Bekannter der Familie, der ebenfalls bedroht worden sei, zwei Tage nach Erhalt der Drohung tot aufgefunden worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten Syrien schliesslich legal verlassen und seien am (...) August 2013 in den Libanon geflohen. Am (...) Oktober 2013 seien sie auf dem Luftweg vom Libanon via die E._______ nach Zürich gereist. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem Unterlagen bezüglich des beschlagnahmten Autos, Fotografien des zerstörten (...)geschäftes und - zum Nachweis ihrer Identität - syrische Pässe und Identitätskarten zu den Akten. E. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 27. August 2014 (eröffnet am 30. August 2014) fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Asylgesetz nicht standhalten würden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und ihre Asylgesuche abgewiesen sowie die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Es nahm die Beschwerdeführenden aber infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz auf. F. Mit Eingabe vom 27. September 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die ablehnende Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei sinngemäss, es sei nach Aufhebung der Verfügung ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert innert Frist bekanntzugeben, welche Rechtsvertretung sie als amtliche Rechtsverbeiständung zugeordnet erhalten möchten. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2014 verwies die Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung, an deren Erwägungen sie vollumfänglich festhalte. I. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 ersuchte lic. iur. Patricia Müller um ihre Mandatierung als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden im Sinn von Art. 110a Abs. 3 AsylG, reichte eine Vollmacht zu den Akten und ersuchte zudem um Gewährung einer Frist zwecks Beschwerdeergänzung. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Instruktionsrichter gutgeheissen und den Beschwerdeführenden lic. iur. Patricia Müller als amtliche Rechtsbeiständin beigegeben. Ferner wurde Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt. K. Am 20. November 2014 reichte die Rechtsbeiständin eine Beschwerdeergänzung ein. L. Mit Schreiben vom 22. April 2015 gelangte Rechtsanwalt Michael Steiner an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, er sei von den Beschwerdeführenden mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden. Er ersuchte deshalb um Überweisung der Verfahrensakten an die Vor­instanz zur erneuten Vernehmlassung. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der (...)-jährige Beschwerdeführer in absehbarer Zeit ein Militärdienstaufgebot erhalten werde. Durch seine Flucht ins Ausland gelte er als Dienstverweigerer und sei auch als solcher registriert. Im Lichte der neuen bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis sei die Entziehung von der militärischen Dienstpflicht demnach als flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. M. Der neuen Rechtsvertretung wurde mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 23. April 2015 mitgeteilt, es bestehe bei der heutigen Aktenlage keine Veranlassung, einen zweiten Schriftenwechsel mit der Vorinstanz durchzuführen. N. Mit Eingabe vom 28. April 2015 ersuchte lic. iur. Patricia Müller um Entlassung aus ihrem Amt als Rechtsbeiständin. O. Mit Schreiben vom 30. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden weitere Fotografien (mit erklärenden Notizen) zu den Akten. Auf den Bildern seien ihr demoliertes Auto mit Schusslöchern und Blutflecken, der verwundete zweitjüngste Sohn der Familie im Spitalbett in Damaskus sowie Röntgenbilder seiner Schussverletzung zu sehen. Weitere Bilder würden unter anderem die zertrümmerte Vitrine, den zerschlagenen Eingang und das zerstörte Schaufenster des (...)geschäfts zeigen. Ebenso wurde eine Fotografie beigelegt, die die Beschwerdeführerin mit einem Neffen zeigen, der Militärdienst geleistet habe und im (...) 2012 erschossen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Verfügung auf den Standpunkt, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile - die Zerstörung der (...)geschäfte sowie die ständige Angst vor verschiedenen Kriegsparteien - auf die allgemeine Situation von Gewalt in Bürgerkriegszeiten zurückzuführen und demnach nicht relevant im Sinn von Art. 3 AsylG seien. Soweit die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, aufgrund ihrer (...)geschäfte und ihres christlichen Glaubens in Syrien gezielt verfolgt zu werden, sei festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen widersprüchlich und vage ausgefallen seien. So habe der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Erstbefragung geltend gemacht, die Geschäfte seien in Brand gesetzt worden, wohingegen er und die Beschwerdeführerin 2 an der Zweitanhörung angeführt hätten, das (...)geschäft sei von circa 250 Personen angegriffen worden. Auf den eingereichten Fotografien sei überdies das zerstörte und geplünderte (...)geschäft zwar sichtbar; gleichzeitig sei in den Regalen allerdings ein bestehendes (...) auszumachen. Dies stehe im Widerspruch mit den Angaben der Beschwerdeführenden, wonach die Islamisten den Verkauf von (...) unterbinden und vernichten wollten. Es sei unlogisch, dass die Islamisten zwar gezielt ein (...)geschäft angegriffen, den (...) jedoch stehen gelassen hätten. Die Fotografien und Ausführungen würden vielmehr darauf hindeuten, dass die Geschäfte infolge der bewaffneten Auseinandersetzungen in D._______ beschädigt worden seien. Auch die Umschreibung der angeblichen Verfolger sei vage und unterschiedlich ausgefallen, obschon im Falle einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu erwarten gewesen wäre, dass diese ansatzweise übereinstimmend hätten definiert werden können. Im Übrigen spreche auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien nach den Angriffen auf die Geschäfte nach F._______ geflohen und später - als sich die Lage in D._______ beruhigt habe - zurückgekehrt, gegen eine persönliche Verfolgung. Viel eher sei davon auszugehen, dass die allgemeine Bürgerkriegslage dazu geführt habe, dass sie ihren Wohnort in Syrien mehrmals hätten wechseln müssen. Insgesamt hätten die Beschwerdeführenden deshalb keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung glaubhaft machen können. 4.2 In ihrer Beschwerde hielten die Beschwerdeführenden fest, sie seien als Christen in Syrien verfolgt. Sie würden weder von der FSA respektive anderen Rebellengruppen noch von der Regierung akzeptiert. Zurzeit bedrohe der Islamische Staat alle christlichen Gebiete. Christen würden ausgeraubt und zwangsislamisiert. Christliche Frauen würden vergewaltigt oder verschleppt und trügen Kopftücher, um nicht als Christen erkannt zu werden. Trotz allfälliger Widersprüche seien die Vorbringen, wonach die Geschäfte angegriffen und zerstört worden seien, als glaubhaft zu qualifizieren. Diese seien tatsächlich zerstört und später bei der Rückkehr nach D._______ erneut gestürmt und schliesslich in Brand gesetzt worden. Die Beschwerdeführenden hätten ihre Angreifer nicht konkret benennen können, da es schwer erkennbar sei, welcher Gruppierung eine Person angehöre; sie hätten deshalb nur Vermutungen aufstellen können. Zu dieser Zeit hätten hauptsächlich die Al-Nusra-Front und die FSA in D._______ dominiert. Soweit die Rückkehr nach D._______ zu ihren Lasten gewertet werde, sei zu konkretisieren, dass sie in F._______ Nachricht erhalten hätten, wonach sich die Situation in D._______ beruhigt habe. Sie seien folglich zurückgekehrt um ihre Habseligkeiten zu verkaufen und das Land mit dem Erlös definitiv zu verlassen. Nur in einem christlichen Land könnten sie angstfrei leben. Man habe ihnen alles geraubt, weshalb der Aufbau einer neuen Existenz in Syrien unvorstellbar sei. 4.3 Soweit den Beschwerdeführenden vorgeworfen wurde, sie hätten die Angriffe auf die (...)geschäfte unterschiedlich geschildert, hielten sie in ihrer Beschwerdeergänzung vom 20. November 2014 fest, erst nach dem Verlassen D._______ habe der Beschwerdeführer 1 erfahren, dass die Geschäfte niedergebrannt worden seien. Seine Schilderung anlässlich der Erstbefragung sei eine Kurzfassung der Vorfälle gewesen. Es sei überdies nicht verwunderlich, dass die (...) beim Angriff nicht mitgenommen worden seien, da die Angreifer als praktizierende Muslime wohl (...) würden. Der (...) sei erst anlässlich des Brandes vernichtet worden. Im Weiteren könne den Beschwerdeführenden in den Wirren des Bürgerkrieges nicht vorgeworfen werden, sie hätten ihre Angreifer nicht zu bestimmen vermocht. Sie seien inzwischen allerdings überzeugt, dass es sich um die Al-Nusra Front gehandelt habe. Es spiele indes keine Rolle, welcher Oppositionsgruppe die Angreifer angehört hätten, da davon ausgegangen werden könne, dass es sich um eine Gruppe von Menschen gehandelt habe, die gezielt gegen Christen vorgegangen sei. So hätten in D._______ vor der Revolution knapp 500 christliche Familien gelebt, die alle vertrieben worden seien. Es habe somit eine gezielte Vertreibung respektive Verfolgung von Christen stattgefunden, die - unabhängig von der konkreten Benennung der Angreifer - asylrechtlich relevant sei. In Bezug auf die vermeintliche Rückkehr der Beschwerdeführenden nach D._______ habe sich der Beschwerdeführer 1 unglücklich ausgedrückt und die Verständigung mit dem Dolmetscher sei ausserdem nicht ganz problemlos ausgefallen. Die Beschwerdeführenden seien vor dem Überfall auf die Geschäfte bereits einmal aus D._______ zu den Eltern der Beschwerdeführerin nach F._______ geflüchtet und dann tatsächlich wieder nach D._______ zurückgekehrt. Nach den Angriffen auf die Geschäfte hätten sie D._______ allerdings endgültig in Richtung Damaskus verlassen. Insgesamt seien die Beschwerdeführenden somit aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und ihnen Asyl zu gewähren sei. 5. 5.1 5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht einig mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Angaben der Beschwerdeführenden wenig substanziiert sowie widersprüchlich ausgefallen sind und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. So haben sich deutliche Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführenden im Vergleich zu denjenigen der anderen Familienangehörigen im Allgemeinen - insbesondere jedoch bezüglich des Angriffs auf das (...)geschäft, der erlittenen Verletzungen der Familienangehörigen und der Anzeige auf der Polizei - ergeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen in den Urteilen E-6712/2014 und E-6294/2014 vom 17. Feb­ruar 2015): 5.1.2 Der Beschwerdeführer 1 führte an, die angegriffenen Familienangehörigen seien mit Peitschen, Stöcken und Steinen geschlagen worden, bis sie nichts mehr gesehen hätten (vgl. SEM-Akten, B13, F9 und F52). Sein Neffe sei dabei mit einem Schlagring am Kinn und sein Sohn am Rücken verletzt worden (vgl. SEM-Akten, B13, F9). Sie hätten beide ins Spital gebracht werden müssen (vgl. SEM-Akten, B13, F52). Die Beschwerdeführerin hingegen führte aus, der Sohn sei mit einem starken Schlag am Hinterkopf verletzt worden (vgl. SEM-Akten, B12, F17), während andere Familienmitglieder von einem Messer sprechen, welches nur den Neffen am Kinn verletzt habe (vgl. SEM-Akten, A3, Q51; A2, Q64), und wiederum andere nur die mit Steinen zugefügten Verletzungen des Vaters und Sohnes erwähnen (vgl. SEM-Akten, A6, Q29). Auch in Bezug auf die angeblich erhaltenen Drohungen sind Ungereimtheiten feststellbar. Die Beschwerdeführerin 2 spricht davon, ihr Mann (Beschwerdeführer 1) sei bedroht worden und ihre Nichte habe sie über die Drohungen informiert (vgl. SEM-Akten, B12, F20). Hingegen machte der Beschwerdeführer 1 geltend, die Nichte habe über Drohungen berichtet, welche den Sohn - und gerade nicht den Beschwerdeführer 1 - betreffen würden (vgl. SEM-Akten, B13, F77 f.). Überdies bestehen gewisse Widersprüche bezüglich die angebliche Anzeigeerstattung. Der Beschwerdeführer 1 führte an, die Anzeige alleine erstattet zu haben, wobei er den Rapport später nicht habe abholen können, weil der Polizeiposten zerstört worden sei (vgl. SEM-Akten, B13, F52). Demgegenüber führte sein Sohn aus, sie seien nach der Attacke zum Polizeiposten geflohen und hätten Anzeige erstattet. Die Anzeige hätten sie allerdings noch vor Ort zurückziehen müssen, weil man sie am Polizeiposten bedroht habe (vgl. SEM-Akten, A2, Q66-77). Im Übrigen kann an dieser Stelle auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.1.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden braucht vorliegend jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht abschliessend beurteilt zu werden. 5.2 5.2.1 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird gemäss ständiger Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die betreffende Person einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, Opfer einer solchen zu werden. Gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, sondern darüber hinaus von den Ereignissen als Individuum wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2008/12 E. 7; BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). 5.2.2 Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der von den Beschwerdeführenden geschilderten Angst vor Drohungen und Angriffen verschiedener Kriegsparteien nicht um Furcht vor gezielter Verfolgung handelt; vielmehr befanden sie sich, wie die gesamte syrische Bevölkerung, aufgrund des Bürgerkriegs in einer allgemeinen Gefährdungssituation. Die geltend gemachten Nachteile (z.B. die Angst der Frauen vor Vergewaltigungen und das Tragen des Kopftuches als Christen) können ebenso wenig als gezielte, asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden wie die Furcht vor Autobomben oder die schwierige Lebenslage ohne Wasser und Strom. Es gilt als erstellt, dass der Bürgerkrieg insgesamt zunehmend religiös motivierte Züge aufweist und Angst das Leben der Menschen in Syrien prägt. Es ist auch zu beobachten, dass im Konflikt gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wurde und wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie teilweise sogar mit dem Einsatz von Giftgas. Diese Entwicklungen betreffen allerdings alle religiösen, politischen und ethnischen Minderheiten, und nicht nur Christen. 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Praxis keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien anerkannt, weshalb auch aus der Aussage, wonach über 500 christliche Familien aus D._______ vertrieben worden seien, keine gezielte flüchtlingsrelevante Verfolgung abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang kann denn auch die Frage offen bleiben, ob die Beschwerdeführenden wegen des verpönten Verkaufs von (...) in einem arabischen Land oder wegen ihres christlichen Glaubens - und damit grundsätzlich aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund - verfolgt worden wären. 5.2.4 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die volljährigen Söhne der Beschwerdeführenden nach sechsmonatigem Aufenthalt im Libanon wegen finanziellen Schwierigkeiten wieder nach Syrien zurückgekehrt sind, obschon sie - wie auch die Beschwerdeführenden vorliegend - geltend gemacht hatten, es drohe ihnen in Syrien eine religiös motivierte Verfolgung. Das Verlassen des sicheren Drittstaates ohne zwingenden Grund lässt darauf schliessen, dass weder sie selbst noch die Beschwerdeführenden ernsthaft befürchten müssen, in Syrien einer gezielten, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. hierzu ausführlich die Erwägungen in den Urteilen E-7294/2014, E. 5.3, und E-6712/2014, E. 5.3). 5.3 An den vorangehenden Feststellungen vermögen auch die eingereichten Beweismittel und insbesondere die Fotografien nichts zu ändern. Diese zeigen lediglich randalierte Regale und zerstörte Vitrinen respektive einen demolierten Transportwagen. Der Beweiswert dieser Bilder ist als gering einzustufen, da sie nämlich nur das Ausmass der Zerstörung dokumentieren, ohne die angeblich gezielte Verfolgung in einer Situation allgemeiner Gewalt zu beweisen, weshalb sie nicht die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung zu belegen vermögen. Auch die Röntgen­bilder und die Spitalaufnahmen sind nicht geeignet den Verfahrensausgang zu ändern, da weder die Verletzung noch der Spitalaufenthalt des Sohnes in Frage gestellt werden. 5.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien infolge subjektiver Nachfluchtgründe des (...)-jährigen Beschwerdeführers als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, da dieser durch seine Flucht ins Ausland als Dienstverweigerer wahrgenommen werde, muss das Folgende festgehalten werden: Gemäss jüngster Rechtsprechung vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. das Leiturteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, E. 5.9, zur Publikation vorgesehen). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht im erwähnten Entscheid, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Situation liegt hier - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer 3 noch gar kein Aufgebot zur Aushebung erhalten habe - klar nicht vor. 5.5 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50, E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 8.2.1 Soweit der zweite Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Rechts­anwalt Michael Steiner) in seinem Schreiben vom 22. April 2015 namens der Beschwerdeführenden alle bisherigen Vertretungsverhältnisse widerrief, kann sich dies naturgemäss nur auf gewillkürte, nicht auf amtliche Vertreter respektive Vertreterinnen beziehen. Die Erklärung vom 22. April 2015 hat deshalb keinerlei Einfluss auf das amtliche Mandat der vom Gericht eingesetzten Rechtsbeiständin (lic. iur. Patricia Müller). 8.2.2 Soweit nun diese in ihrer Eingabe vom 28. April 2015 - unter Hinweis auf die zusätzliche privatrechtliche Mandatierung von Rechtsanwalt Steiner - darum ersucht, sie sei "aus der amtlichen Rechtsvertretung zu entlassen", ist Folgendes festzuhalten: Eine Entlassung aus der Funktion eines amtlichen Anwalts (Art. 65 Abs. 2 VwVG) respektive eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a AsylG) auf Wunsch der vertretenen Partei kommt einzig in Frage, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen und diese in einem Entlassungsgesuch substanziiert dargetan werden. Beides ist den Akten nicht zu entnehmen. Nachdem das Amt der Rechtsbeiständin mit dem heutigen Abschluss des Verfahrens endet, ist auf den Ende April 2015 (ohne einlässliche Begründung) geäusserten Entlassungswunsch nicht weiter einzugehen. 8.2.3 Die Eröffnung des vorliegenden Urteils erfolgt, nachdem keine gemeinsame Zustelladresse bestimmt worden ist, in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AsylG an die zuerst ernannte Vertreterin. 8.2.4 Das Honorar der vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote ausgewiesene Vertretungsaufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 1968.50 erscheint der Aktenlage nicht als angemessen, zumal der aktenkundige Beitrag der Rechtsbeiständin sich faktisch auf das Einreichen einer fünfseitigen Beschwerdeergänzung beschränkt hat. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 1'300.- (inkl. Aus­lagen) festzulegen. 8.3 Eine Entschädigung der Kosten der Beschwerdeführenden für den zusätzlich mandatierten Rechtsanwalt (zusätzlich zur staatlich beigegebenen Rechtsbeiständin) steht schon aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zur Debatte (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von insgesamt Fr. 1'300.- wird durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark